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Parkplatz und Küche sind bei getrennter Ausweisung nicht wohnwerterhöhend

Ein Berliner Mieter muss nur minimal mehr Miete zahlen, obwohl seine Vermieterin eine deutlich höhere Erhöhung gefordert hatte. Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied, dass Kühlschrank, Dunstabzug und ein kostenpflichtiger Parkplatz den Wohnwert nicht steigern und somit die Miete nicht wesentlich erhöhen. Der Fall zeigt, wie genau Gerichte bei Mieterhöhungen hinschauen und welche Ausstattungsmerkmale tatsächlich relevant sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Berlin-Mitte
  • Datum: 08.02.2024
  • Aktenzeichen: 4 C 98/23
  • Verfahrensart: Mietrechtsstreit
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Vermieterin der Wohnung. Sie argumentiert, dass wohnwerterhöhende Merkmale wie ein Dunstabzug, ein Kühlschrank in der Küche und das Angebot eines PKW-Stellplatzes die Mieterhöhung rechtfertigen.
  • Beklagter: Der Mieter der Wohnung. Er stimmt einer geringeren Mieterhöhung zu und bestreitet, dass die von der Klägerin genannten Merkmale eine weitere Erhöhung rechtfertigen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Vermieterin verlangt vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete von 382,16 Euro auf 410,69 Euro pro Monat auf Basis des Berliner Mietspiegels 2021. Der Mieter stimmte lediglich einer Erhöhung auf 382,16 Euro zu. Die Vermieterin wollte die Miete unter anderem wegen der Ausstattung der Wohnung und eines PKW-Stellplatzangebots erhöhen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob bestimmte wohnwerterhöhende Merkmale wie die Küchenausstattung und das Parkplatzangebot, die nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, eine höhere Mieterhöhung rechtfertigen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde nur teilweise zugunsten der Klägerin entschieden. Der Mieter muss einer Erhöhung der Nettokaltmiete um 1,36 Euro auf 383,52 Euro zustimmen.
  • Begründung: Die Nettokaltmiete wurde anhand des Berliner Mietspiegels festgestellt, der einen Aufschlag für bestimmte Ausstattungen erlaubt. Das Gericht entschied, dass das Stellplatzangebot und die Küchenausstattung nicht als wohnwerterhöhend berücksichtigt werden können, da sie Gegenstand gesonderter entgeltlicher Vereinbarungen sind und somit nicht im Rahmen der Miete bereitgestellt werden.
  • Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, da sie nur zu einem geringen Teil obsiegt hat. Die Entscheidung verdeutlicht, dass nur unentgeltliche und im Rahmen des Mietverhältnisses bereitgestellte Merkmale als wohnwerterhöhend anerkannt werden können.

Gerichtsurteil: Separate Berücksichtigung von Parkplätzen und Küchen im Immobilienrecht

Die Immobilienbewertung ist ein zentraler Aspekt im Grundstücksrecht und beeinflusst maßgeblich den Mietwert von Wohnungen. Bei der Bewertung kommen zahlreiche Faktoren ins Spiel, wie die Infrastruktur und der allgemeine Zustand des Objekts, die in ihrer Gesamtheit den Wohnwert bestimmen. Insbesondere bei der Getrennten Ausweisung von Parkplätzen und Küchen stellt sich die Frage, inwieweit diese Elemente eine Wertsteigerung für die Immobilie bedeuten.

In einem aktuellen Gerichtsurteil wird näher beleuchtet, ob und wie sich die separate Berücksichtigung von Parkplatz und Küche auf die Wohnwerterhöhung auswirkt. Diese Entscheidung könnte weitreichende Konsequenzen für Mieter und Vermieter im Immobilienmarkt haben und wirft interessante Baurechtsfragen auf.

Der Fall vor Gericht


Mieter muss nur minimaler Mieterhöhung von 1,36 Euro zustimmen

Mieterin und Vermieterin begutachten Einbauküche mit Elektrogeräten
Wohnwertsteigerung durch Zusatzleistungen und Mietrecht (Symbolfoto: Flux gen.)

In einem aktuellen Fall entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte, dass ein Mieter einer Wohnung in der A. in Berlin einer Mieterhöhung von nur 1,36 Euro pro Monat statt der geforderten 28,53 Euro zustimmen muss. Die 45,28 Quadratmeter große Wohnung, die im Rasterfeld E 7 des Berliner Mietspiegels 2021 eingeordnet ist, war Gegenstand einer Mieterhöhungsklage der Vermieterin.

Streit um wohnwerterhöhende Merkmale der Wohnung

Die Vermieterin hatte im März 2023 eine Erhöhung der Nettokaltmiete von 382,16 Euro auf 410,69 Euro monatlich verlangt. Sie stützte ihre Forderung auf den Berliner Mietspiegel 2021 und verwies auf wohnwerterhöhende Merkmale wie einen Dunstabzug, einen Kühlschrank sowie ein PKW-Parkplatzangebot in einer Tiefgarage mit 252 Stellplätzen. Der Mieter stimmte zunächst einer Erhöhung auf 382,16 Euro zu.

Gericht wertet kostenpflichtige Zusatzleistungen nicht als Wohnwert

Das Gericht folgte der Argumentation der Vermieterin nur in geringem Umfang. Entscheidend war dabei die Bewertung der Zusatzleistungen: Der Kühlschrank und der Dunstabzug in der Küche wurden nicht als wohnwerterhöhende Merkmale anerkannt, da der Mieter hierfür bereits einen gesonderten monatlichen Zuschlag von 10,42 Euro zahlt. Das Gericht stellte klar, dass Ausstattungsmerkmale, die auf einer kostenpflichtigen Zusatzvereinbarung basieren, nicht bei der Bewertung des Wohnwerts berücksichtigt werden können.

Parkplatzangebot gegen Entgelt nicht wohnwerterhöhend

Auch das Parkplatzangebot wurde nicht als wohnwerterhöhend eingestuft. Das Gericht schloss sich der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin an, wonach ein Stellplatz nur dann im Rechtssinne „zur Verfügung gestellt“ wird, wenn das Angebot kostenlos ist. Ein Stellplatzangebot, das den Abschluss eines separaten kostenpflichtigen Vertrags erfordert, kann den Wohnwert nicht steigern. Erschwerend kam die besondere Lärmbelastung der Wohnlage hinzu, die sich negativ auf den Wohnwert auswirkte.

Gerichtlich festgesetzte Miethöhe

Das Gericht errechnete unter Anwendung des Berliner Mietspiegels 2021 eine ortsübliche Vergleichsmiete von 8,47 Euro pro Quadratmeter. Bei der Wohnfläche von 45,28 Quadratmetern ergibt sich damit eine monatliche Nettokaltmiete von 383,52 Euro. Dies bedeutet eine Erhöhung um lediglich 1,36 Euro gegenüber der bisherigen Miete. Die Vermieterin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, da sie nur zu einem geringen Teil von weniger als 5 Prozent obsiegte.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass kostenpflichtige Zusatzleistungen wie Stellplätze oder Küchenausstattung nicht als wohnwerterhöhende Merkmale bei der Berechnung von Mieterhöhungen berücksichtigt werden können. Nur Ausstattungsmerkmale, die im Rahmen des regulären Mietverhältnisses ohne Zusatzkosten zur Verfügung gestellt werden, rechtfertigen eine höhere Miete nach dem Mietspiegel. Besonders wichtig ist die Erkenntnis, dass Vermieter nicht zweifach kassieren dürfen – einmal durch Zusatzentgelte und ein weiteres Mal durch eine höhere Grundmiete für dieselben Merkmale.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter können Sie sich wehren, wenn Ihr Vermieter eine Mieterhöhung mit Ausstattungsmerkmalen begründet, für die Sie bereits einen separaten Zuschlag zahlen. Wenn Sie zum Beispiel eine Einbauküche gegen monatliches Entgelt nutzen oder einen kostenpflichtigen Stellplatz angemietet haben, darf der Vermieter diese Extras nicht als Grund für eine höhere Grundmiete heranziehen. Bei der Prüfung von Mieterhöhungsverlangen sollten Sie daher genau darauf achten, ob für die aufgeführten wohnwerterhöhenden Merkmale bereits Zusatzkosten anfallen. In diesem Fall können Sie der Erhöhung in diesem Punkt widersprechen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Ausstattungsmerkmale einer Wohnung können zu einer rechtmäßigen Mieterhöhung führen?

Eine rechtmäßige Mieterhöhung kann durch bauliche Veränderungen erfolgen, die den Wohnwert nachhaltig verbessern.

Energetische Modernisierungen

Der Einbau einer neuen Heizungsanlage nach den gesetzlichen Vorgaben ermöglicht eine Mieterhöhung von bis zu 10 Prozent der aufgewendeten Kosten, wobei die monatliche Miete maximal um 50 Cent pro Quadratmeter steigen darf. Auch Maßnahmen zur nachhaltigen Energieeinsparung rechtfertigen eine Mieterhöhung.

Wasserverbrauch und Sanitärausstattung

Bauliche Veränderungen, die zu einer nachhaltigen Reduzierung des Wasserverbrauchs führen, können eine Mieterhöhung begründen.

Wohnwertverbessernde Maßnahmen

Der Vermieter darf die Miete erhöhen, wenn durch bauliche Veränderungen der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht wird oder die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert werden.

Modernisierungsumlage

Bei Modernisierungsmaßnahmen darf der Vermieter grundsätzlich 8 Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Dabei gilt eine Kappungsgrenze von 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren. Bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro pro Quadratmeter reduziert sich diese Grenze auf 2 Euro pro Quadratmeter.

Zeitliche Beschränkungen

Eine Mieterhöhung aufgrund von Ausstattungsmerkmalen ist nur zulässig, wenn die letzte Mieterhöhung mindestens 12 Monate zurückliegt. Dies gilt jedoch nicht für Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen.


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Wie wirken sich kostenpflichtige Zusatzleistungen auf den Wohnwert aus?

Kostenpflichtige Zusatzleistungen wie Stellplätze oder Einbauküchen wirken sich nicht wohnwerterhöhend aus, wenn sie gegen separate Mietzahlung angeboten werden. Dies hat das Landgericht Berlin in mehreren Entscheidungen klargestellt.

Stellplätze und Parkplätze

Ein Stellplatz gilt nur dann als wohnwerterhöhendes Merkmal, wenn er dem Mieter kostenlos im Rahmen des Wohnraummietverhältnisses zur Verfügung gestellt wird. Muss für die Nutzung ein separater Mietvertrag abgeschlossen werden, stellt der Vermieter den Stellplatz nicht im Rahmen des eigentlichen Wohnraummietvertrages zur Verfügung.

Voraussetzungen für Wohnwerterhöhung

Die Wohnwerterhöhung durch Zusatzleistungen setzt voraus, dass diese tatsächlich nutzbar sind. Bei Stellplätzen bedeutet dies:

  • Der Mieter muss einen angebotenen Parkplatz tatsächlich angemietet haben
  • Oder der Vermieter muss dem Mieter die Anmietung eines Parkplatzes zuvor erfolglos angeboten haben

Einheitliche Mietverhältnisse

Bei einem einheitlichen Mietverhältnis für Wohnung und Zusatzleistungen gelten besondere Regeln. Sind Wohnung und Stellplatz in einem gemeinsamen Vertrag vereinbart, können die Mieten nicht getrennt erhöht werden. Eine Mieterhöhung muss sich in diesem Fall auf das gesamte Mietobjekt beziehen.

Die Wohnwertbeurteilung orientiert sich an der Leistung, die der Vermieter im Wohnraummietverhältnis tatsächlich erbringt. Zusatzleistungen, die nur gegen separate Vergütung verfügbar sind, fallen nicht darunter, da sie nicht Teil der grundlegenden Wohnraumüberlassung sind.


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Was sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Parkplatzes als wohnwerterhöhendes Merkmal?

Ein Parkplatz wird als wohnwerterhöhendes Merkmal anerkannt, wenn mehrere zentrale Voraussetzungen erfüllt sind:

Tatsächliches Angebot durch den Vermieter

Der Vermieter muss den Parkplatz konkret und nachweisbar angeboten haben. Dies ist der Fall, wenn der Mieter entweder einen Parkplatz bereits angemietet hat oder ihm ein entsprechendes Angebot vom Vermieter unterbreitet wurde.

Exklusivität der Nutzung

Die Parkplätze müssen exklusiv für die Mieter zur Verfügung stehen. Öffentlich zugängliche Parkplätze, die auch von der Allgemeinheit genutzt werden können, erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Kostenpflicht unerheblich

Nach aktueller Rechtsprechung ist es unerheblich, ob der Parkplatz kostenpflichtig ist oder nicht. Auch ein kostenpflichtiger Stellplatz wirkt wohnwerterhöhend. Diese Rechtsauffassung hat sich mit dem Berliner Mietspiegel 2017 durchgesetzt, der die frühere Einschränkung „ohne zusätzliches Entgelt“ nicht mehr enthält.

Verfügbarkeit

Der Parkplatz muss tatsächlich verfügbar sein. Wenn der Vermieter den Parkplatz anderweitig vermietet hat und keine weiteren Stellplätze zur Verfügung stehen, entfällt die wohnwerterhöhende Wirkung.

Räumliche Nähe

Der Parkplatz muss sich in der Nähe der Wohnung befinden. Die bloße theoretische Möglichkeit, einen Parkplatz in der weiteren Umgebung anzumieten, reicht nicht aus.

Die wohnwerterhöhende Wirkung eines Parkplatzes besteht bereits dann, wenn diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter das Parkplatzangebot nicht annimmt.


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Wie berechnet sich die zulässige Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel?

Die zulässige Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2024 unterliegt zwei wesentlichen Beschränkungen: der Kappungsgrenze und der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Grundlegende Beschränkungen

Die Mieterhöhung darf in Berlin maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren betragen. Zusätzlich darf die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten.

Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Der Berliner Mietspiegel 2024 ist ein qualifizierter Mietspiegel, der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Ermittlung des Mittelwerts aus der entsprechenden Mietspiegelzeile
  2. Berechnung möglicher Zu- oder Abschläge
  3. Addition der Werte zur Bestimmung der Vergleichsmiete

Ein konkretes Rechenbeispiel: Bei einem Mittelwert von 7,12 €/qm können je nach Wohnungsmerkmalen Zuschläge berechnet werden. Bei einem Zuschlag von 0,41 €/qm ergibt sich eine ortsübliche Vergleichsmiete von 7,53 €/qm.

Zeitliche Aspekte

Nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens haben Sie eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Monats. Bei Zustimmung wird die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens fällig.

Besondere Regelungen

Für Mieter der sechs städtischen Wohnungsunternehmen in Berlin gilt eine Sonderregelung: Die maximale Mieterhöhung ist auf 2 Prozent pro Jahr bzw. 4 Prozent in zwei Jahren begrenzt.


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Wann können Mieter eine vorgeschlagene Mieterhöhung ablehnen?

Eine Mieterhöhung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Mieters. Mieter können eine vorgeschlagene Mieterhöhung in folgenden Situationen ablehnen:

Formelle Gründe

Die Ablehnung ist gerechtfertigt, wenn die Mieterhöhung nicht schriftlich mitgeteilt wurde oder keine ausreichende Begründung enthält. Eine mündliche Mitteilung der Mieterhöhung ist unzulässig und nichtig.

Inhaltliche Gründe

Ein Widerspruch ist angebracht, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass die bisherige Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Bei Modernisierungsmaßnahmen muss geprüft werden, ob die genannten Maßnahmen tatsächlich Einfluss auf die eigene Mietwohnung haben.

Fristen und Vorgehen

Nach Erhalt des Mieterhöhungsschreibens haben Mieter eine Bedenkzeit von zwei Monaten, um ihre Entscheidung zu treffen. Die Ablehnung muss innerhalb dieser Frist beim Vermieter eingehen. Auch wenn keine formellen Kriterien für die Ablehnung festgelegt sind, sollte diese aus Nachweiszwecken schriftlich erfolgen.

Konsequenzen der Ablehnung

Bei einer Ablehnung der Mieterhöhung hat der Vermieter zwei Möglichkeiten:

  • Er kann innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist Klage auf Zustimmung einreichen
  • Alternativ kann er von der Mieterhöhung Abstand nehmen

Mieter haben bei einer außervertraglichen Mieterhöhung zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei statt drei Monaten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wohnwert

Der Wohnwert ist die Gesamtbeurteilung einer Wohnung anhand verschiedener Merkmale, die ihre Qualität und Nutzbarkeit bestimmen. Dazu gehören Ausstattung, Beschaffenheit, Lage und weitere wertbildende Faktoren. Der Wohnwert ist besonders bei Mieterhöhungen relevant, da er die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB beeinflusst. Wohnwerterhöhende Merkmale können nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits gesondert vergütet werden. Beispiel: Ein kostenfreier Parkplatz kann den Wohnwert steigern, ein kostenpflichtiger hingegen nicht.


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Nettokaltmiete

Die Nettokaltmiete ist der Grundbetrag, den ein Mieter für die reine Überlassung der Wohnung zahlt – ohne Betriebs-, Heiz- und sonstige Nebenkosten. Sie bildet die Basis für Mieterhöhungen nach § 557 BGB und wird auch als Grundmiete bezeichnet. Bei einer 60m²-Wohnung mit 10€/m² beträgt die Nettokaltmiete beispielsweise 600€, unabhängig von den zusätzlich anfallenden Nebenkosten.


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Mietspiegel

Der Mietspiegel ist eine Übersicht über ortsübliche Vergleichsmieten in einer Gemeinde, gegliedert nach Lage, Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit von Wohnungen (§ 558c BGB). Er dient als wichtiges Instrument zur Ermittlung der zulässigen Miethöhe und bei Mieterhöhungsverlangen. Moderne Mietspiegel unterteilen Städte in verschiedene Preiszonen (Rasterfelder) und berücksichtigen unterschiedliche Ausstattungsmerkmale. Ein qualifizierter Mietspiegel muss nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt werden.


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Ortsübliche Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist nach § 558 BGB der durchschnittliche Mietpreis für vergleichbare Wohnungen am gleichen Ort, der sich aus den üblichen Entgelten der letzten sechs Jahre ergibt. Sie wird anhand von Mietspiegeln, Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten ermittelt und begrenzt die zulässige Höhe von Mieterhöhungen. Beispiel: Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete bei 10€/m², kann eine bestehende Miete von 8€/m² bis zu diesem Wert erhöht werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsunüblichen Vergleichsmiete): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen, unter denen die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden kann. Mieterhöhungen müssen dem Mieter in Textform mitgeteilt werden, und der Vermieter muss die ortsübliche Vergleichsmiete anhand von geeigneten Vergleichsdaten nachweisen. Im vorliegenden Fall beruft sich die Klägerin auf diese Regelung, um die Zustimmung zur Mieterhöhung auf 383,52 Euro zu erreichen, was den rechtlichen Rahmen für die geforderte Erhöhung beschreibt.
  • § 558c BGB (Einfacher Mietspiegel): Hier wird definiert, was als einfacher Mietspiegel gilt und wie er zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet werden kann. Der Berliner Mietspiegel 2021 wird als solcher anerkannt. In diesem Fall wurde der Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für die Wohnung des Beklagten herangezogen, was die Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Erhöhung bildet und somit entscheidend für das Urteil ist.
  • § 287 ZPO (Freie Beweiswürdigung): Dieser Paragraph erlaubt dem Gericht, in bestimmten Fällen eine Schätzung vorzunehmen, wenn Beweismittel nicht vollständig verfügbar sind. In diesem Fall wurde der Berliner Mietspiegel als Schätzgrundlage genutzt. Diese Regelung ist wesentlich, da das Gericht die Mietpreise anhand des Mietspiegels schätzte, was zur Entscheidung über die Mieterhöhung beiträgt und zeigt, dass auch Schätzungen im Mietrecht eine rechtliche Grundlage haben.
  • Berliner Mietspiegel 2021: Der Mietspiegel bietet eine Übersicht über ortsübliche Vergleichsmieten innerhalb Berlins und wird als Bindeglied zur Feststellung der marktkonformen Miete verwendet. Im vorliegenden Verfahren wurde er genutzt, um die angemessene Nettokaltmiete für die Wohnung des Beklagten festzulegen. Die Bezugnahme auf den Mietspiegel ist entscheidend für die Begründung der Mieterhöhung und die Rechtmäßigkeit der Ansprüche der Klägerin.
  • Mietvertrag (Insbesondere § 2 Abs. 3): Dieser Paragraph des Mietvertrags regelt die vereinbarten Zahlungsmodalitäten der Nettokaltmiete sowie etwaige Zuschläge. Die im Vertrag festgelegte Nettokaltmiete und die Zusatzvereinbarungen sind relevant für die rechtlichen Ansprüche derin. Der Inhalt des Mietvertrags gibt Auskunft darüber, welche Zahlungen von dem Beklagten zu leisten sind und stellt die vertraglichen Rahmenbedingungen dar, die für die Entscheidung über die Erhöhung von Bedeutung sind.

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Das vorliegende Urteil

AG Berlin-Mitte – Az.: 4 C 98/23 – Urteil vom 08.02.2024


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