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Umlagefähigkeit von Betriebskosten: Welche Kosten und Schlüssel sind zulässig?

Jahrelang nach Verbrauch abgerechnet, auf einmal nach Wohnfläche. Und auf der Abrechnung: Wartungskosten für Rauchmelder im Treppenhaus. Ob solche Positionen rechtmäßig sind, musste nun das Landgericht Wuppertal klären.
Küchentisch mit Nebenkostenabrechnung, Mietvertrag, Taschenrechner und einer Heiztherme im Hintergrund.
Das Landgericht Wuppertal klärte die Umlagefähigkeit von Betriebskosten wie Thermenwartung und den korrekten Umlageschlüssel für Wasserhaushalte. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 S 32/25

Das Wichtigste im Überblick

LG Wuppertal: Nur 75,89 Euro bleiben nach der Nebenkostenabrechnung übrig.
  • Die Klägerin bekommt nur einen kleinen Restbetrag aus der Abrechnung 2021.
  • Heizthermenwartung und Abgasmessung durfte die Klägerin umlegen.
  • Wasserentsorgung und Entwässerung musste sie nach Personen statt Fläche abrechnen.
  • Rauchwarnmelder in Gemeinschaftsflächen zählen hier nicht als umlagefähige Kosten.

  • Gericht: LG Wuppertal
  • Datum: 19.03.2025
  • Aktenzeichen: 9 S 32/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskosten, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen

Ist die Umlagefähigkeit von Betriebskosten vertraglich regelbar?

Eine Vermieterin forderte von ihrer Mieterin eine höhere Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung vom 31. August 2022 für das Betriebsjahr 2021 ein. Das Landgericht Wuppertal entschied auf die Berufung der betroffenen Mieterin hin endgültig, dass diese lediglich 75,89 Euro nachzahlen muss zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem 24. November 2023. Die Kammer wies die weit höheren restlichen Geldforderungen ab und verurteilte die Vermieterin zur Übernahme von 90 Prozent der Prozesskosten.

Die generelle Umlagefähigkeit von Nebenkosten richtet sich nach den mietvertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, speziell nach den Paragrafen 535 Absatz 2 und 556 BGB. Bestimmte Kostenpositionen wie die Heizthermenwartung können durch formularmäßige Klauseln – also vorformulierteStandardbedingungen, die der Vermieter für eine Vielzahl von Mietverträgen verwendet und die nicht individuell ausgehandelt wurden – im Vorfeld wirksam auf die mietende Partei übertragen werden. Ebenso reicht eine klare Öffnungsklausel in einem Formularmietvertrag, die pauschal auf die Betriebskostenverordnung verweist, für eine rechtlich bindende Umlagevereinbarung aus. Das bedeutet konkret: Statt jede einzelne Kostenart im Mietvertrag aufzulisten, genügt der Verweis auf die gesamte Verordnung, wodurch alle dort genannten Positionen automatisch Bestandteil des Vertrags werden.

Bestätigung der Thermenwartung und Abgasmessung

Bei der detaillierten Überprüfung der Abrechnung vor dem Landgericht Wuppertal (Az. 9 S 32/25) ging es unter anderem um genau solche vertraglichen Feinheiten. Das Gericht bestätigte die Umlage der Heizthermenwartung zulasten der Mieterin, da die Regelungen in Paragraf 3 Ziffer 2 a in direkter Verbindung mit Paragraf 7 A b Ziffer 1 des Mietvertrags dies ausdrücklich vorsahen. Diese formularmäßige Klausel ist laut Auffassung der Kammer auch ohne die Nennung einer betraglichen Obergrenze vollumfänglich wirksam. Das Gericht stützte sich bei dieser Auslegung auf frühere Urteile des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.11.2012, Az. VIII ZR 119/12) sowie des Amtsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 28.01.2014, Az. 5 C 452/13).

Eine formularmäßige Klausel, die dem Mieter die anteiligen Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auferlegt, benachteiligt den Mieter auch dann nicht unangemessen, wenn die Klausel eine Obergrenze für den Umlagebetrag nicht vorsieht. – so das Landgericht Wuppertal

Auch die abgerechneten Kosten der Abgasmessung stufte die Kammer als rechtmäßig ein. Hier genügte den Richtern der spezielle Verweis in Paragraf 3 Ziffer 3 auf den allgemeinen Betriebskostenkatalog. Das Gericht zog hierzu ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs (10.02.2016, Az. VIII ZR 137/15) heran und verwarf das juristische Gegenargument der Mieterin auf ganzer Linie, wonach die Klausel unverständlich sei und gegen das Transparenzgebot verstoße. Das Transparenzgebot verlangt, dass vorformulierte Vertragsklauseln so klar und verständlich formuliert sein müssen, dass ein durchschnittlicher Mieter ohne juristische Kenntnisse erkennen kann, welche Kosten und finanziellen Belastungen auf ihn zukommen.

Wer in seiner Nebenkostenabrechnung Positionen für Heizthermenwartung oder Abgasmessung findet, sollte zuerst den eigenen Mietvertrag zur Hand nehmen. Enthält dieser eine Klausel, die auf die Betriebskostenverordnung verweist oder diese Kosten ausdrücklich nennt, ist ein Widerspruch dagegen in der Regel aussichtslos. Auch das Argument, die Klausel sei unklar oder verstoße gegen das Transparenzgebot, wird von Gerichten regelmäßig zurückgewiesen – selbst wenn keine betragsmäßige Obergrenze vereinbart wurde. Konzentrieren Sie Ihren Widerspruch in diesem Fall auf andere Positionen.

Infografik: Drei Nebenkostenpositionen im Test: Heizthermenwartung ist wirksam, während bei Wasser und Rauchmeldern Vertrag und Praxis über die Umlagefähigkeit entscheiden.
Nebenkosten prüfen: Umlagefähig oder nicht

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine formularmäßige mietvertragliche Klausel, die der mietenden Partei unbegrenzt die Kosten der jährlichen Heizthermenwartung auferlegt, ist rechtlich wirksam, auch wenn sie keine betragsmäßige Obergrenze enthält.
  2. Haben Mietparteien für die Wasserkosten über längere Zeit stillschweigend eine Abrechnung nach Personenanzahl praktiziert, ist eine einseitige Umstellung auf den Maßstab der Wohnfläche unzulässig, da dieser dem tatsächlichen individuellen Verbrauch nicht angemessen Rechnung trägt.
  3. Die reinen Wartungskosten für Rauchwarnmelder in gemeinschaftlichen Fluren und Treppenhäusern sind nicht als Betriebskosten auf die Hausgemeinschaft umlegbar, sofern das jeweilige Landesbaurecht eine Installation in diesen Bereichen nicht zwingend vorschreibt.

Wann ist ein Wechsel beim Umlageschlüssel bei der Miete unzulässig?

Für die rechnerische Verteilung der meisten Betriebskosten greift im Regelfall Paragraf 556a Absatz 1 Satz 1 BGB, wonach strikt nach der jeweiligen Wohnfläche abgerechnet wird, sofern keine abweichende Absprache existiert. Haben die Vertragsparteien jedoch in der Vergangenheit eine stillschweigende Vereinbarung über einen abweichenden Maßstab getroffen, bindet sie das dauerhaft nach dem juristischen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das bedeutet konkret: Wer über viele Jahre hinweg widerspruchslos eine bestimmte Abrechnungsmethode akzeptiert hat, darf später nicht einseitig zu einem für den Mieter ungünstigeren Maßstab wechseln. Eine einseitige Umstellung durch die vermietende Seite ist gemäß Paragraf 556a Absatz 2 BGB ausschließlich dann rechtmäßig, wenn der neue Schlüssel dem unterschiedlichen Verbrauch oder der Verursachung angemessen Rechnung trägt.

Scheitern der einseitigen Flächenberechnung

Im Streitfall rund um die Wasserabrechnung versuchte die Vermieterin, die finanziellen Positionen der Wasserentsorgung und der Entwässerung einseitig auf den reinen Maßstab der Wohnfläche umzustellen. Das Gericht stellte im Zuge der Überprüfung jedoch fest, dass die Parteien zuvor offensichtlich ungesprochen eine Abrechnung nach der konkreten Personenanzahl im Haushalt vereinbart hatten. An diese jahrelange Praxis musste sich die Vermieterin nun festhalten lassen.

Die Richter strichen die einseitige Umstellung auf Quadratmeter als unwirksam aus der Abrechnung. Ein reiner Flächenschlüssel wird den gesetzlichen Anforderungen zur strengen Verbrauchs- oder Verursachungsgerechtigkeit bei Wasseranschlüssen nicht gerecht. Das Gericht untermauerte den Rauswurf der Wasserpositionen aus der Abrechnung unter Verweis auf einen grundlegenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2005 (Az. VIII ZR 52/05).

Hiernach kann einseitig bestimmt werden, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. – so das Landgericht Wuppertal

Praxis-Hinweis: Stillschweigende Vereinbarungen

Wurden Wasserkosten über Jahre konsequent nach Personen abgerechnet, entsteht auch ohne schriftlichen Nachtrag eine bindende Vereinbarung. Der Vermieter kann den Maßstab später nicht einseitig auf die Wohnfläche umstellen, da dies bei Wasser nicht dem tatsächlichen Verbrauch gerecht wird. Prüfen Sie Ihre vergangenen Abrechnungen: Wurde der Umlageschlüssel über Jahre beibehalten, darf er nicht ohne Weiteres zu Ihrem Nachteil geändert werden.

Sind Wartungskosten für Rauchwarnmelder umlagefähig?

Damit technische Reparaturen oder der Austausch als Modernisierungsmaßnahme auf eine Hausgemeinschaft umgelegt werden können, muss das Vorhaben unter die strengen Vorgaben des Paragrafen 555b Nummer 5 oder 6 BGB fallen. Die separate Erhebung von sonstigen Betriebskosten nach Paragraf 1 Nummer 17 der Betriebskostenverordnung verlangt parallel eine solide Begründung. Rechnungen für Einrichtungen, die baurechtlich durch das Bundesland gar nicht zwingend vorgeschrieben sind, unterliegen bei der Weiterreichung erheblichen rechtlichen Einschränkungen. Hintergrund: Eine „duldungspflichtige Modernisierung“ liegt nur vor, wenn der Mieter die bauliche Maßnahme gesetzlich hinnehmen muss und die Kosten dafür über die Miete umgelegt werden dürfen – bei rein freiwilligen Verbesserungen ohne gesetzliche Pflicht entfällt diese Umlagegrundlage.

Flurmelder gelten nicht als Modernisierung

Wie streng die Gerichte diese rechtlichen Einschränkungen durchsetzen, zeigte sich an der geforderten Position für die regelmäßige „Wartung Rauchwarnmelder Gemein.-Fläche“. Das Gericht ließ sich die Pläne zeigen und urteilte eindeutig, dass Brandschutzmelder in Hausfluren gemäß Paragraf 47 Absatz 2 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung von 2018 rechtlich gar nicht verlangt werden.

Da vonseiten der Behörden keinerlei Errichtungspflicht bestand, durfte die Vermieterin den freiwilligen Einbau der Geräte konsequent nicht als duldungspflichtige Modernisierung gegenüber der Wohnpartei geltend machen. Folglich werteten die Richter die Wartungskosten für die gemeinschaftlichen Treppenhaus-Melder weder als Modernisierung noch als sonstige Betriebskosten und annullierten die Position mangels Rechtsgrundlage komplett.

Praxis-Hinweis: Rauchwarnmelder im Treppenhaus

Rauchwarnmelder sind in vielen Bundesländern nur innerhalb der Wohnungen gesetzlich vorgeschrieben, nicht jedoch in gemeinschaftlichen Fluren oder Treppenhäusern. Prüfen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung: Werden Wartungskosten für Melder auf den Gemeinschaftsflächen angesetzt? Wenn das jeweilige Landesbaurecht diese dort gar nicht zwingend vorschreibt, handelt es sich um eine freiwillige Ausstattung des Vermieters, deren Kosten Sie regelmäßig nicht tragen müssen.

Wie wirkt sich eine fehlerhafte Richterbezeichnung auf das Urteil aus?

Die ordnungsgemäße und namentliche Besetzung eines Gerichts muss in Deutschland zwingend dem vorab festgelegten gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan des Gerichtsgebäudes entsprechen. Der Geschäftsverteilungsplan ist ein internes Regelwerk, das vor Beginn jedes Geschäftsjahres festlegt, welcher Richter welche Art von Verfahren bearbeitet – dies dient dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 101 Grundgesetz), das willkürliche oder ad hoc Richterzuweisungen verbietet. Formelle Unrichtigkeiten in einem schriftlichen Verhandlungsprotokoll, etwa durch das Vertauschen der amtierenden Richter, lassen sich allerdings durch einen amtlichen Beschluss nach Paragraf 164 Absatz 1 der Zivilprozessordnung korrigieren. Ausschlaggebend für die Unangreifbarkeit eines Urteils bleibt in der Praxis stets, dass die zuständige gesetzliche Richterin die Sitzung persönlich führte und den finalen Richterspruch verkündete.

Korrektur des formellen Sitzungsprotokolls

Die Mieterin versuchte vor der Berufungskammer, das ursprüngliche erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Solingen (Az. 11 C 192/23) mit dem formalen Argument zu Fall zu bringen, dieses sei rechtlich nicht bindend gewesen. Sie monierte intensiv, dass das initiale Sitzungsprotokoll versehentlich eine völlig andere Amtsrichterin als Verhandlungsführerin auswies und ihr somit das gesetzliche Gehör eingeschränkt worden sei. Das Recht auf gesetzliches Gehör (Artikel 103 Grundgesetz) bedeutet, dass jede Partei vor Gericht Anspruch darauf hat, sich zu allen entscheidungserheblichen Punkten zu äußern und dass das Gericht diese Äußerungen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und in seine Entscheidung einbezieht.

Das Landgericht untersuchte die Amtsunterlagen und wies diesen Verteidigungsversuch als wirkungslos zurück. Die interne Prüfung zeigte, dass nach dem gültigen Geschäftsverteilungsplan des Solinger Gerichts eindeutig Richterin D. für den Fall eingeteilt war und diese die Verhandlung am 6. Januar 2025 auch real geführt hatte. Ein amtlicher Berichtigungsbeschluss vom gleichen Tag der Berufungsentscheidung (19. März 2025) korrigierte die fehlerhafte Bezeichnung im alten Papier-Protokoll endgültig, wodurch der rein formelle Fehler geheilt war.

Was bleibt in der Nebenkostenabrechnung?

Das Landgericht Wuppertal hat als Berufungsinstanz entschieden – das Urteil ist damit für die Prozessparteien rechtskräftig, kann also von keiner Seite mehr mit einem ordinary Rechtsmittel angefochten werden und ist endgültig vollstreckbar. Als landgerichtliche Entscheidung entfaltet es keine unmittelbare Bindungswirkung über diesen Einzelfall hinaus, stützt sich aber in allen wesentlichen Punkten auf gefestigte BGH-Rechtsprechung, was die Übertragbarkeit auf vergleichbare Fälle deutlich stärkt. Das bedeutet konkret: Andere Gerichte sind an dieses Urteil zwar nicht formal gebunden, werden sich in der Praxis aber an der zugrunde liegenden BGH-Linie orientieren.

Für Mieter mit einer aktuellen Nebenkostenabrechnung heißt das konkret: Positionen wie Heizthermenwartung und Abgasmessung sind bei entsprechender Vertragsklausel hinzunehmen. Lohnenswert ist dagegen die Prüfung, ob der Vermieter den Umlageschlüssel einseitig geändert hat – besonders bei Wasserkosten – oder ob Wartungskosten für Rauchwarnmelder auf Gemeinschaftsflächen angesetzt wurden, die landesrechtlich gar nicht vorgeschrieben sind. In beiden Fällen stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Kürzung der Nachzahlung gut.


Umlageschlüssel geändert oder unklare Posten in der Abrechnung?

Gerade bei Wasserkosten oder Wartungskosten für Rauchwarnmelder auf Gemeinschaftsflächen lohnt sich ein genauer Blick. Unsere Rechtsanwälte für Mietrecht analysieren Ihre Nebenkostenabrechnung auf formelle Fehler und unzulässige Änderungen des Verteilerschlüssels. Wir zeigen Ihnen, bei welchen Positionen ein Widerspruch nach der aktuellen Rechtsprechung Aussicht auf Erfolg hat.

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Experten Kommentar

Viele Vermieter spekulieren schlicht darauf, dass Nebenkostenabrechnungen trotz rechtlicher Mängel ungeprüft bezahlt werden. Gerade bei vermeintlichen Kleinigkeiten wie Rauchmeldern im Flur oder intransparenten Messkosten wird die Gutgläubigkeit der Mieter systematisch ausgenutzt. In der anwaltlichen Realität zeigt sich, dass fast jede zweite Abrechnung fehlerhaft ist.

Wer einen Fehler vermutet, sollte die Nachzahlung keinesfalls ungeprüft überweisen, sondern den strittigen Teil vorerst einbehalten oder nur unter Vorbehalt zahlen. Fordern Sie den Vermieter stattdessen schriftlich zur Belegeinsicht auf und rügen Sie die konkreten Positionen wie unzulässige Umlageschlüssel. Das zwingt die Gegenseite meist zum Einlenken, bevor überhaupt teure Gerichtsgebühren anfallen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Vermieter die Wartungskosten für Thermen auch ohne betragliche Obergrenze umlegen?

Ja, der Vermieter darf die Wartungskosten für die Heiztherme auch ohne betragliche Obergrenze auf den Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag dies wirksam vorsieht. Eine fehlende Kostendeckelung macht die Klausel nach der Rechtsprechung nicht unwirksam.

Rechtsgrundlage ist die mietvertragliche Umlagevereinbarung in Verbindung mit § 556 BGB und den Betriebskostenregelungen. Wird die Thermenwartung in einem Formularmietvertrag ausdrücklich genannt oder über einen klaren Verweis auf die Betriebskostenverordnung erfasst, sind die Kosten grundsätzlich umlagefähig. Der Bundesgerichtshof und ihm folgend das Landgericht Wuppertal sehen darin keine unangemessene Benachteiligung des Mieters, auch wenn die Klausel keinen Höchstbetrag nennt. Ein Widerspruch nur mit dem Argument der fehlenden Obergrenze hat deshalb regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg.


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Kann ich einer Umstellung der Wasserabrechnung von Personenanzahl auf Wohnfläche widersprechen?

JA, Sie können einer einseitigen Umstellung auf Wohnfläche widersprechen, wenn die Wasserkosten über Jahre stillschweigend nach Personen abgerechnet wurden. Diese bisher gelebte Abrechnung kann als verbindliche Vereinbarung gelten, sodass der Vermieter nicht ohne Weiteres auf einen ungünstigeren Maßstab wechseln darf.

Rechtlich folgt das aus § 242 BGB, also dem Grundsatz von Treu und Glauben. Haben beide Seiten einen Abrechnungsmaßstab jahrelang widerspruchslos praktiziert, darf der Vermieter diesen nicht einseitig ändern, nur weil ihm der neue Schlüssel billiger oder einfacher erscheint. Zusätzlich verlangt § 556a Abs. 2 BGB, dass ein abweichender Schlüssel den unterschiedlichen Verbrauch oder die Verursachung besser abbildet. Bei Wasser ist die Wohnfläche dafür regelmäßig ungeeignet, weil der tatsächliche Verbrauch eher von der Personenzahl als von Quadratmetern abhängt.

Wichtig ist aber die genaue Prüfung der alten Abrechnungen und des Mietvertrags, weil eine ausdrückliche Vertragsregelung die Lage verändern kann. Stand in den Vorjahren bereits ein Wechselvorbehalt oder war die Personenabrechnung nur eine einzelne Kulanzentscheidung, ist der Widerspruch rechtlich schwächer.


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Muss ich die Wartung von Rauchwarnmeldern bezahlen, die nur im Hausflur hängen?

Nein, Sie müssen die Wartungskosten für Rauchwarnmelder im Hausflur oder Treppenhaus nicht bezahlen, wenn Ihr Landesbaurecht dort keine Pflicht zur Installation vorsieht. Dann fehlt es für die Umlage auf die Mieter an einer rechtlichen Grundlage.

Die Kosten können nur dann als Betriebskosten oder im Rahmen einer Modernisierung weitergegeben werden, wenn die Maßnahme gesetzlich vorgeschrieben oder mietvertraglich wirksam erfasst ist. Rauchwarnmelder in Gemeinschaftsflächen sind aber häufig eine freiwillige Ausstattung des Vermieters, während die Bauordnungen vieler Bundesländer nur Melder innerhalb der Wohnungen verlangen. Wird im Flur also etwas eingebaut, was das Landesrecht nicht zwingend fordert, bleibt die Wartung grundsätzlich Sache des Eigentümers. Für Sie ist deshalb entscheidend, ob sich die Abrechnung wirklich auf Flur- oder Treppenhausmelder bezieht und nicht auf Melder in der Wohnung.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn das jeweilige Landesrecht ausdrücklich auch Rauchwarnmelder in bestimmten Gemeinschaftsbereichen vorschreibt oder der Mietvertrag eine wirksame Umlage gerade dieser Position enthält. Eine pauschale Bezeichnung wie „Wartung Rauchwarnmelder“ reicht dafür nicht aus, wenn damit in Wahrheit nur freiwillig angebrachte Flurmelder gemeint sind.


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Bleibt ein Urteil gültig, wenn im Sitzungsprotokoll der Name der Richterin falsch steht?

Ja, das Urteil bleibt gültig, wenn die tatsächlich zuständige Richterin die Sitzung geleitet hat und der falsche Name im Protokoll nur ein berichtigbarer Schreibfehler war. Maßgeblich ist nicht der bloße Wortlaut des Protokolls, sondern die tatsächliche und gesetzliche Besetzung des Gerichts nach dem Geschäftsverteilungsplan.

Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz verlangt, dass der Fall von der zuständigen Richterin verhandelt und entschieden wird. Ein Versehen bei der Namensnennung im Sitzungsprotokoll verletzt dieses Recht nicht automatisch, wenn sich aus den Gerichtsakten ergibt, wer den Termin tatsächlich geführt hat. Solche formellen Unrichtigkeiten können nach § 164 Absatz 1 ZPO durch Beschluss berichtigt werden. Dadurch wird der Protokollfehler geheilt, ohne dass das Urteil seinen Bestand verliert.

Anders wäre es nur, wenn tatsächlich eine unzuständige Person verhandelt oder entschieden hätte, obwohl eine andere Richterin nach dem Plan vorgesehen war. Dann läge nicht nur ein Schreibfehler, sondern ein möglicher Besetzungsmangel vor, der das Urteil angreifbar machen kann.


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Das vorliegende Urteil


LG Wuppertal – Az.: 9 S 32/25 – Beschluss vom 19.03.2025




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