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Genehmigung zur Zweckentfremdung: Wann Leerstand bei Sanierung erlaubt ist

170.000 Euro Sanierungskosten, vier leerstehende Wohnungen – die Stadt verbietet den Leerstand. Der Eigentümer ist nicht kreditwürdig und kann nicht zahlen. Jetzt prüft das Gericht: Kommt es allein auf den Zustand des Hauses an?
Leeres Zimmer im Altbau mit alter Heizung und sichtbaren Leitungen, Blick auf die Düsseldorfer Skyline.
Gerichte fordern bei Leerstand objektive Nachweise für Sanierungshindernisse, um eine Genehmigung zur Zweckentfremdung zu rechtfertigen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 K 9161/23

Das Wichtigste im Überblick

VG Düsseldorf weist Klage gegen Genehmigung für jahrelangen Wohnungsleerstand ab.
  • Die Klägerin verliert komplett. Die Stadt muss keine Zweckentfremdungsgenehmigung erteilen.
  • Das Gericht sieht Wohnraum-Mangel in Düsseldorf und genehmigungspflichtigen Leerstand.
  • Finanzprobleme helfen nicht. Entscheidend ist nur, ob das Haus objektiv sanierbar bleibt.
  • Die Klägerin legt keine prüffähigen Nachweise zu Mängeln, Kosten und Sanierung vor.

  • Gericht: VG Düsseldorf
  • Datum: 09.05.2025
  • Aktenzeichen: 14 K 9161/23
  • Verfahren: Klage auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Wohnraumschutz, Zweckentfremdung von Wohnraum
  • Relevant für: Vermieter, Eigentümer, Kommunen bei Leerstand und Sanierung

Wann ist eine Genehmigung zur Zweckentfremdung erforderlich?

Stehen Wohnungen länger als sechs Monate leer, liegt grundsätzlich eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung vor. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die jeweiligen kommunalen Wohnraumschutzsatzungen sowie das übergeordnete Wohnraumstärkungsgesetz. Der betroffene Wohnraum verliert diesen besonderen rechtlichen Schutz erst dann, wenn er mit einem vertretbaren, wirtschaftlich zumutbaren Aufwand weder rechtlich noch tatsächlich jemals wieder bewohnbar gemacht werden kann.

Das bedeutet konkret: Zweckentfremdung liegt immer dann vor, wenn Wohnraum seinem eigentlichen Zweck – dem dauerhaften Wohnen – entzogen wird. Dazu zählt neben der gewerblichen Nutzung oder der Umwandlung in eine Ferienwohnung auch das bloße Leerstehenlassen über einen längeren Zeitraum.

Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Kommune eine Wohnraummangellage festgestellt und eine Wohnraumschutzsatzung erlassen hat. Nur dann gelten diese Leerstandsregeln für Ihre Immobilie. Auskünfte erteilt das zuständige Wohnungsamt oder die Bauaufsichtsbehörde Ihrer Stadt.

Wie strikt diese Vorgaben ausfallen, zeigt das Vorgehen der städtischen Behörden gegen eine Düsseldorfer Immobilienbesitzerin, die vier ihrer insgesamt sechs Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus jahrelang ungenutzt ließ. Eine ehemalige Mieterin informierte die Stadt bereits im Jahr 2019 über den andauernden Leerstand. Daraufhin schritt die Behörde ein, führte wiederholt Ortsbesichtigungen durch und forderte eine umfassende Stellungnahme der Eigentümerin. Erst nach diesen mehrfachen Aufforderungen beantragte die Bauherrin offiziell eine Erlaubnis, um die Einheiten im zweiten Obergeschoss, im dritten Obergeschoss sowie im Dachgeschoss leer stehen zu lassen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage der Besitzerin am Ende vollständig ab und bestätigte damit die Ablehnung der Zweckentfremdungsgenehmigung (Az. 14 K 9161/23).

Infografik: Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum scheitert, wenn die Unzumutbarkeit der Sanierung nicht durch objektive, substanziierte Belege nachgewiesen wird, wobei die persönliche Finanzlage des Eigentümers rechtlich unerheblich ist.
Sanierung scheitert ohne objektiven Nachweis

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die finanzielle Zumutbarkeit zur Wiederherstellung sanierungsbedürftigen Wohnraums beurteilt sich ausschließlich nach objektiven wesensgemäßen Kriterien des jeweiligen Objekts; die private finanzielle Leistungsfähigkeit sowie eine fehlende Kreditwürdigkeit des Eigentümers bleiben bei der Beurteilung rechtlich unbeachtlich.
  2. Wer sich im Rahmen städtischer Wohnraumschutzsatzungen auf die absolute wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Sanierung beruft, unterliegt einer gesteigerten Darlegungslast und muss diese Behauptung durch substanziierte Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie belastbare Belege nachweisen.
  3. Das Bestehen einer allgemeinen Wohnraummangellage richtet sich zwingend nach der gutachterlich festgestellten Gesamtsituation im vollständigen Gemeindegebiet. Der Hinweis auf einzelne leerstehende Immobilien in der direkten Nachbarschaft ist nicht geeignet, diese behördliche Feststellung zu entkräften.

Gilt in Düsseldorf aktuell eine Wohnraummangellage?

Wohnraumschutzsatzungen entfalten ihre Wirkung nur in Städten und Gemeinden, in denen amtlich eine Wohnraummangellage festgestellt wurde. Für den Beleg eines derart angespannten Wohnungsmarktes stützen sich Gerichte und Gesetzgeber auf landesrechtliche Verordnungen sowie großflächige Gutachten für das gesamte Stadtgebiet. Ob in einer bestimmten Straße oder der direkten Nachbarschaft vereinzelte Gebäude leer stehen, berührt die rechtliche Einstufung der allgemeinen Versorgungslage einer Kommune nicht.

Verlassen Sie sich nicht auf eigene Beobachtungen leerstehender Gebäude in Ihrer Nachbarschaft. Ob in Ihrer Straße Wohnungen leer stehen, ist rechtlich irrelevant — entscheidend ist ausschließlich die gutachterlich festgestellte Gesamtlage im gesamten Stadtgebiet.

Genau über diese gebietsweite Bewertung entzündete sich der Streit vor Gericht. Die Vermieterin argumentierte, dass in Düsseldorf überhaupt keine allgemeine Mangellage mehr bestehe und verwies dabei auf andere leerstehende Wohnungen in der direkten Umgebung ihrer Immobilie. Das Verwaltungsgericht wies diesen Einwand deutlich zurück. Die Richterin betonte, dass die landesrechtlich und gutachterlich gestützte Annahme eines angespannten Wohnungsmarktes für die Landeshauptstadt unverändert tragfähig sei. Einzelne lokale Beobachtungen in der Nachbarschaft stellen keinen maßgeblichen Faktor dar. Die zugrundeliegende städtische Satzung vom 10. März 2022 bestätigte das Gericht somit als wirksame rechtliche Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsrechte.

Sparen Sie sich den Einwand, in Ihrer Straße oder Ihrem Viertel stünden doch ebenfalls Wohnungen leer. Vor Gericht zählt dieses Argument nicht. Die stadtweite Mangellage gilt für jedes einzelne Objekt — unabhängig von der lokalen Nachbarschaft.

Wann ist die Sanierung von Wohnraum unzumutbar?

Behörden prüfen die finanzielle Zumutbarkeit einer Sanierung zur Wiederherstellung der Wohnnutzung ausschließlich nach rein objektiven Maßstäben. Die persönliche finanzielle Leistungsfähigkeit oder eine begrenzte Kreditwürdigkeit des jeweiligen Vermieters haben bei dieser objektbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung keine rechtliche Bedeutung. Wer vor Gericht vorträgt, eine Instandsetzung sei finanziell unzumutbar, trägt die volle materielle Beweislast und unterliegt einer gesteigerten Darlegungspflicht. Das bedeutet konkret: Der Eigentümer muss nicht nur behaupten, dass eine Sanierung unzumutbar ist, sondern dies mit konkreten Zahlen, Gutachten und Dokumenten lückenlos nachweisen. Das Gericht nimmt die Behauptung nicht einfach hin, sondern verlangt stichhaltige Belege – bloße Schätzungen oder mündliche Aussagen reichen nicht aus.

An diesen strengen Nachweispflichten scheiterte das Vorhaben vor dem Verwaltungsgericht. Die Eigentümerin behauptete im Verfahren, die Wohnungen litten unter massiven baulichen Defekten an Elektroinstallationen, Wasserleitungen, Bädern und Fenstern. Eine Wiederherstellung sei deshalb unmöglich. Sie schätzte die nötigen Sanierungskosten auf rund 125.000 Euro zuzüglich weiterer Positionen, insgesamt also auf etwa 150.000 bis 175.000 Euro. Gleichzeitig trug sie vor, von den Banken keine Finanzierung zu erhalten, da sie nicht kreditfähig sei.

Objektive Betrachtung ist entscheidend

Das Gericht ließ den Hinweis auf den fehlenden Kreditrahmen jedoch völlig außer Betracht, da es rechtlich nicht auf die privaten Vermögensverhältnisse ankommt. Zudem mangelte es der Eigentümerin an jeglichen belastbaren Beweisen für ihre Aussagen. Es befanden sich weder schriftliche Ablehnungen von Darlehensverträgen bei den Akten, noch präsentierte sie eine substantiiert ausgearbeitete Wirtschaftlichkeitsberechnung, die eine unzumutbare Belastung durch die Instandsetzung belegt hätte.

Wer sich auf die Unzumutbarkeit der Wiederherstellung beruft, trägt für ihr Vorliegen die materielle Beweislast, bzw. zumindest eine gesteigerte Darlegungslast. – so das Verwaltungsgericht Düsseldorf

Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft, ob irgendein durchschnittlicher Eigentümer die Sanierung finanzieren könnte – nicht ob dieser spezielle Eigentümer gerade das Geld dafür hat. Entscheidend ist allein der Zustand und Wert des Gebäudes, nicht die private Kontolage des Besitzers.

Achtung Falle: Persönliche finanzielle Grenzen sind irrelevant

Viele Eigentümer glauben fälschlicherweise, dass ein leerstehendes Objekt gerechtfertigt ist, wenn ihnen persönlich das Geld oder die Kreditwürdigkeit für eine Sanierung fehlt. Vor Gericht scheitern sie mit dieser Argumentation regelmäßig, da die Prüfung rein objektbezogen erfolgt. Wer eine finanzielle Unzumutbarkeit geltend machen will, muss dies durch belastbare Dokumente beweisen: Schriftliche Bankablehnungen, detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnungen und konkrete Kostenvoranschläge sind unerlässlich. Fehlt diese Substanz, wird der Leerstand als genehmigungspflichtige Zweckentfremdung gewertet.

Welche Nachweise rechtfertigen Leerstand?

Eine Ausnahme vom Leerstandsverbot erfordert nach der entsprechenden städtischen Satzung die detaillierte Darlegung schutzwürdiger privater Belange in prüffähiger Form. Das bedeutet konkret: Gemeint sind persönliche Gründe wie beruflicher Eigenbedarf, gesundheitliche Einschränkungen oder familiale Umstände, die den Leerstand rechtfertigen könnten. Diese Gründe müssen so ausführlich dokumentiert werden, dass die Behörde jeden einzelnen Punkt nachvollziehen und überprüfen kann. Eigentümer müssen hierfür sehr konkrete Angaben zu Art, Umfang und Dauer einer beabsichtigten Sanierungsmaßnahme einreichen. Pauschale Klagen über die angespannte Lage auf dem Baumarkt oder fehlende Fachfirmen genügen ohne eine nachdrückliche Dokumentation der erfolglosen Suche nicht.

Das Fehlen derartiger belastbarer Dokumente führte im aktuellen Rechtsstreit letztlich zur Abweisung der Klage. Die Hauseigentümerin beteuerte in den Verhandlungen, sie suche seit Jahren händeringend nach einem bauleitenden Architekten und Fachfirmen, könne die Arbeiten deshalb aber faktisch nicht durchführen lassen. Das Gericht stufte diesen Vortrag als unsubstantiiert und angesichts des jahrelangen Stillstands als nicht glaubhaft ein. Weder legte die Bauherrin konkrete Schriftwechsel mit Handwerkern vor, noch reichte sie detaillierte Sanierungspläne nach.

Die Eigentümerin scheiterte, weil sie ihre Suche nach Handwerkern und Architekten nur mündlich vortragen konnte. Dokumentieren Sie ab dem ersten Tag jeden Schriftverkehr mit Handwerkern, Architekten, Banken und Behörden schriftlich. Mündliche Absprachen oder Telefonate ohne schriftliche Bestätigung haben vor Gericht keinen Beweiswert.

Ortstermin entkräftet die Mängelbehauptung

Ein gerichtlicher Ortstermin ließ die Position der Ausflüchte weiter bröckeln. Die Richterin stellte bei der Besichtigung fest, dass die Heizanlage, die Stromversorgung, das Wassersystem sowie die sanitäre Grundausstattung grundsätzlich funktionsfähig schienen. Massive Schäden an den Fenstern, am Treppenhaus oder den Böden, die eine totale Unbewohnbarkeit belegt hätten, waren nicht zu finden. Einen Antrag der Hausbesitzerin auf ein technisches Sachverständigengutachten verwarf das Gericht als bloßen Ausforschungsbeweis ohne Substanz – die Eigentümerin wollte das Gutachten also nicht nutzen, um eigene konkrete Behauptungen zu belegen, sondern um überhaupt erst herauszufinden, welche Mängel es gibt. So etwas lehnen Gerichte ab, weil die beweisbelastete Partei ihre Ansprüche selbst substantiiert vortragen muss. Selbst bei kleineren bis mittleren Mängeln in den betroffenen vier Einheiten, so das Fazit, sei die Bewohnbarkeit mit einem zumutbaren Aufwand wiederherzustellen.

Denn zu Wohnzwecken errichtete Räumlichkeiten unterfallen auch dann dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie sich noch mit vertretbarem, den Verfügungsberechtigten objektiv zumutbarem Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen bewohnbaren Zustand versetzen lassen. – so das Verwaltungsgericht Düsseldorf

Was das Urteil für Eigentümer bedeutet

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil ist also noch nicht von einem übergeordneten Gericht wie dem Oberverwaltungsgericht bestätigt worden und bindet andere Verwaltungsgerichte daher nicht unmittelbar. Die angewandten Grundsätze gelten jedoch über Düsseldorf hinaus: In jeder Kommune mit festgestellter Wohnraummangellage wenden Behörden und Gerichte dieselben strengen Maßstäbe an. Die Entscheidung ist damit auf alle Eigentümer übertragbar, deren Immobilie in einer Kommune mit Wohnraumschutzsatzung liegt.

Die Kernbotschaft für Ihre eigene Immobilie: Berufen Sie sich niemals auf persönliche Finanznot oder mündliche Aussagen über Sanierungshindernisse. Gerichte prüfen ausschließlich objektiv am Gebäude — nicht an Ihrer Kontolage. Halten Sie bei jedem Leerstand ab sechs Monaten entweder eine gültige Genehmigung in der Hand oder vollständig dokumentierte Sanierungsnachweise. Fehlt beides, verlieren Sie den Verwaltungsstreit.

Was Eigentümer mit leerstehenden Wohnungen jetzt tun müssen

Steht Ihre Wohnung bereits leer oder planen Sie Leerstand, handeln Sie sofort. Ab sechs Monaten Leerstand drohen Bußgelder und behördliche Anordnungen — stellen Sie den Antrag auf Zweckentfremdungsgenehmigung deshalb vorher, nicht erst nach Aufforderung durch die Behörde. Wollen Sie mit Sanierungsbedarf argumentieren, legen Sie von Anfang an lückenlose Nachweise vor: schriftliche Kostenvoranschläge, eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung, dokumentierte Absagen von Banken und nachweisbaren Schriftverkehr mit Architekten und Handwerkern. Mündliche Behauptungen über fehlendes Geld oder erfolglose Handwerkersuche reichen vor Gericht nicht aus.


Handlungsbedarf bei drohender Zweckentfremdung?

Ob eine Sanierung wirklich unzumutbar ist und welche Nachweise Behörden und Gerichte verlangen, entscheiden allein objektive Kriterien – Ihre persönliche Finanzlage ist rechtlich irrelevant. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob Ihre Dokumentation den strengen Anforderungen genügt und wie Sie Ihre Genehmigungspflicht rechtssicher erfüllen. Mit einer fundierten Einschätzung minimieren Sie das Risiko von Bußgeldern und behördlichen Anordnungen.

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Experten Kommentar

Behörden agieren beim Thema Leerstand oft extrem politisch getrieben und nutzen mittlerweile routinemäßig anonyme Meldeportale oder den Abgleich von Müllgebühren, um Eigentümer gezielt aufzuspüren. Sobald ein behördliches Ermittlungsverfahren erst einmal eingeleitet ist, schalten die Sachbearbeiter wegen des enormen öffentlichen Drucks auf dem Wohnungsmarkt fast immer auf stur.

Betroffene sollten beim ersten Anhörungsschreiben der Stadt niemals auf ein verständnisvolles, informelles Telefonat hoffen, sondern sofort ein professionelles Sanierungskonzept vorlegen. Wer hier nur mit vagen Argumenten Zeit gewinnen will, provoziert fast schon garantierte Bußgeldbescheide und Nutzungsanordnungen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht meine mangelnde Kreditwürdigkeit als Beweis für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Sanierung aus?

Nein, Ihre private Kreditwürdigkeit ist rechtlich irrelevant; entscheidend ist allein, ob die Sanierung objektiv am Gebäudewert gemessen unwirtschaftlich wäre. Das Gericht prüft nicht Ihre persönliche Kontolage, sondern die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Objekts nach objektiven Maßstäben.

Der Hintergrund ist, dass Wohnraumschutz und Zweckentfremdung nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit des Eigentümers anknüpfen, sondern an die Frage, ob ein durchschnittlicher Verfügungsberechtigter das Gebäude vernünftig instand setzen würde. Deshalb reicht es nicht, auf fehlende Kreditzusagen oder private Finanznot zu verweisen. Sie müssen vielmehr eine substantiierte Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen, aus der sich ergibt, dass die Sanierungskosten den Ertrags- oder Substanzwert des Objekts unverhältnismäßig übersteigen. Bloße Behauptungen oder Kontoauszüge ersetzen diesen objektbezogenen Nachweis nicht.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Sie zusätzlich belastbar belegen können, dass nicht nur Sie persönlich, sondern das Objekt selbst keine tragfähige Sanierung mehr trägt. Dafür sind regelmäßig konkrete Kostenvoranschläge, Zustandsberichte und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten erforderlich, das Kosten und Gebäudewert gegenüberstellt.


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Wie weise ich die erfolglose Suche nach Handwerkern rechtssicher gegenüber dem Wohnungsamt nach?

Sie müssen jeden Kontaktversuch, jede Absage und jeden Telefonatversuch lückenlos schriftlich dokumentieren; mündliche Angaben über die erfolglose Handwerkersuche reichen gegenüber dem Wohnungsamt und vor Gericht nicht als Beweis.

Hintergrund ist die gesteigerte Darlegungslast: Wer sich auf fehlende Handwerker beruft, muss das Hindernis konkret und prüffähig belegen, statt es nur zu behaupten. Dazu gehören datierte Anfragen per E-Mail oder Brief, gespeicherte Antworten, Rückrufvermerke und schriftliche Absagen oder Mitteilungen über Kapazitätsmangel. Auch eine Chronologie hilft, weil daraus erkennbar wird, seit wann Sie welche Firmen, Architekten oder Bauleiter kontaktiert haben und welche Reaktionen ausgeblieben sind. Ohne solche Unterlagen wirkt der Vortrag schnell unsubstantiiert, also rechtlich zu pauschal und nicht belastbar.

Besonders wichtig ist die Vollständigkeit über einen längeren Zeitraum, wenn der Leerstand schon länger andauert. Dann sollten Sie nicht nur Handwerker, sondern auch Architekten, Bauleiter, Banken und gegebenenfalls weitere Fachfirmen einbeziehen und deren Antworten getrennt aufbewahren. Zeugenaussagen oder Ihr Gedächtnis ersetzen die Dokumentation nicht, können sie aber höchstens ergänzen, wenn bereits schriftliche Belege vorliegen.


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Gilt der Leerstand als Zweckentfremdung, wenn ich noch auf die Baugenehmigung für den Umbau warte?

Ja, das bloße Leerstehen über sechs Monate gilt auch während der Wartezeit auf eine Baugenehmigung als Zweckentfremdung, wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Der laufende Bauantrag stoppt die Leerstandsfrist nicht automatisch, weil der Wohnraum bereits seinem dauerhaften Nutzungszweck entzogen ist.

Maßgeblich ist, dass die Wohnraumschutzregeln den tatsächlichen Leerstand erfassen und nicht nur die Ursache dafür. Wer eine Wohnung trotz geplanter Sanierung nicht nutzt, muss den Leerstand deshalb rechtzeitig rechtfertigen oder genehmigen lassen. Das gelingt regelmäßig nur, wenn die Behörde den vorübergehenden Leerstand wegen der beabsichtigten Umbaumaßnahmen akzeptiert und Sie den Sanierungswillen durch Unterlagen belegen. Entscheidend ist außerdem, dass Sie das Verfahren nicht selbst verzögern und eine Vermietung im aktuellen Zustand unzumutbar ist.

Ausnahmen kommen vor allem dann in Betracht, wenn der Leerstand durch behördliche Verzögerungen verursacht ist und Sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben. In solchen Fällen sollte die Genehmigung für den Leerstand ausdrücklich beantragt werden, damit die Kommune den Zeitraum bis zum Baubeginn als zulässig einordnen kann.


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Kann ich die Wohnraummangellage mit Verweis auf viele leere Wohnungen in meiner Nachbarschaft anfechten?

Nein, lokale Leerstände in Ihrer Nachbarschaft sind rechtlich irrelevant. Die Wohnraummangellage wird stadtweit nach der gutachterlich festgestellten Gesamtlage im gesamten Gemeindegebiet beurteilt, nicht nach dem Eindruck in einer einzelnen Straße.

Der Grund ist, dass Wohnraumschutzsatzungen nur dann greifen, wenn die Kommune für das gesamte Stadtgebiet eine angespannte Versorgungslage festgestellt hat. Einzelne leerstehende Häuser oder Wohnungen widerlegen diese Einschätzung nicht, weil sie die statistische und gutachterliche Gesamtsituation nicht verändern. Gerichte behandeln solche Einwände deshalb regelmäßig als ungeeignet, um die Wirksamkeit der Satzung zu entkräften. Maßgeblich sind die landesrechtliche Grundlage und das Wohnungsmarktgutachten, nicht spontane Beobachtungen vor Ort.

Wenn Sie die Satzung angreifen wollen, prüfen Sie also nicht den Leerstand in der Nachbarschaft, sondern die stadtweiten Grundlagen wie Wohnungsmarktbericht, Gutachten und gegebenenfalls die aktuelle kommunale Rechtsverordnung. Erst dort zeigt sich, ob die Feststellung der Mangellage überhaupt angreifbar ist.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VG Düsseldorf – Az.: 14 K 9161/23 – Urteil vom 09.05.2025




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