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Betriebskostenabrechnung: Grundsteuerfehler kippen nur den Posten

170 Euro Grundsteuernachforderung – und auf der Abrechnung stimmen die Zahlen nicht. Dazu die Gartenpflege ohne Preisvergleich. Ist die gesamte Betriebskostenabrechnung damit hinfällig? Viele Mieter hoffen, sich so vor Nachzahlungen zu retten. Der BGH musste entscheiden, ob ein einzelner Fehler alles kippt.
Betriebskostenabrechnung auf Holztisch, eine Hand markiert gezielt einzelne Positionen mit einem roten Stift.
Fehlende Wirtschaftlichkeit oder formelle Fehler führen rechtlich meist nur zur Kürzung einzelner Positionen, nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Abrechnung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 6/24

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH stärkt Nachforderungen bei Betriebskosten und kippt die komplette Abweisung.
  • Das Landgericht muss die Nachforderungen für Betriebskosten und Grundsteuer neu prüfen.
  • Fehler einzelner Positionen machen die gesamte Abrechnung nicht automatisch unwirksam.
  • Ein Wirtschaftlichkeitsverstoß senkt höchstens die Forderung; er kippt sie nicht komplett.
  • Die spätere Grundsteuerabrechnung war nicht verspätet, weil der Bescheid noch offen war.
  • Das Berufungsgericht muss auch prüfen, ob ein Mindestbetrag geschätzt werden kann.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 20.05.2026
  • Aktenzeichen: VIII ZR 6/24
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskosten, Grundsteuer
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Immobilienverwaltungen

Wann ist eine Betriebskostenabrechnung bei Mietwohnungen unwirksam?

Nachzahlungsansprüche einer Vermieterschaft aus den jährlichen Abrechnungen ergeben sich aus den Vorgaben des § 556 Abs. 1 und 3 BGB in Verbindung mit den vertraglichen Regelungen im jeweiligen Mietvertrag. Formelle Fehler innerhalb einer solchen Abrechnung führen nicht zwingend dazu, dass gleich die gesamte Nachforderung entfällt; vielmehr sind in einem solchen Fall lediglich die fehlerhaften Einzelpositionen aus der Berechnung herauszunehmen. Das bedeutet konkret: Formelle Fehler sind etwa Rechenfehler, falsche Verteilerschlüssel oder fehlende Belegangaben — also Mängel in der Abrechnungsdarstellung selbst. Materiell-rechtliche Mängel hingegen betreffen die Frage, ob eine Kostenart überhaupt auf den Mieter umgelegt werden darf oder ob die Höhe der Forderung sachlich ungerechtfertigt ist. Auch inhaltliche und materiell-rechtliche Mängel machen das Dokument nicht automatisch insgesamt ungültig, sondern mindern lediglich die Höhe der legitimen Forderung. Wollen Mieter sich gegen Unstimmigkeiten wehren, müssen sie ihre gezielten Einwendungen innerhalb der strengen gesetzlichen Ausschlussfrist aus dem § 556 Abs. 3 BGB geltend machen. Diese Frist beträgt zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung. Wer innerhalb dieses Zeitraums keine konkreten, einzeln benannten Einwände schriftlich erhebt, verliert sein Recht auf Überprüfung — die Abrechnung gilt als akzeptiert und der Vermieter kann die volle Nachzahlung fordern.

Der Bundesgerichtshof (VIII. Zivilsenat, Aktenzeichen VIII ZR 6/24) wendete diese rechtlichen Grundsätze nun zugunsten einer Eigentümerin aus Mannheim an. Das höchste deutsche Zivilgericht hat das Urteil des Landgerichts Mannheim aufgehoben und das weitreichende Verfahren zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der besagten Vorinstanz hatten die Mieter eines Wohnkomplexes noch einen vollständigen Erfolg erzielt, als die Berufungsrichter die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 wegen behaupteter inhaltlicher Mängel für komplett unwirksam erklärten. In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Mannheim der Zahlungsklage der Eigentümerin hingegen noch im Wesentlichen zugestimmt.

Die Mannheimer Vermieterin forderte von den betroffenen Mietern eine Gesamtsumme von 2.798,98 Euro zuzüglich Verzinsung. Darin enthalten waren unter anderem offene Nachzahlungen für das Abrechnungsjahr 2017 in Höhe von 1.083,88 Euro sowie für das darauffolgende Jahr 2018 in Höhe von 794,24 Euro. Die rechtliche Grundlage für diese Forderungen bildete eine konkrete vertragliche Vereinbarung zur Übernahme von Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Vermieter, bei der Beauftragung von Dienstleistern kostenbewusst zu handeln: Er darf nicht unnötig teure oder luxuriöse Lösungen wählen, wenn günstigere, marktübliche Alternativen verfügbar sind. Dieses Gebot schützt Mieter davor, dass überhöhte Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf sie abgewälzt werden.

Infografik (Checkliste): Übersicht zu Fehlern in Nebenkostenabrechnungen und zur Hemmung der Grundsteuerfrist.
Einzelmängel prüfen, Fristhemmung richtig verstehen

Redaktionelle Leitsätze

  1. Formelle Fehler, inhaltliche Mängel oder ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot führen nicht zur Unwirksamkeit einer gesamten Betriebskostenabrechnung, sondern begrenzen sich in ihrer Wirkung auf die konkret betroffenen Einzelpositionen oder begründen Schadensersatzansprüche.
  2. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot lässt sich nicht allein aus dem Unterlassen vorheriger Vergleichsangebote ableiten; maßgeblich ist einzig, ob die abgerechneten Leistungen einem objektiv überhöhten, nicht marktgerechten Preis entsprechen.
  3. Ein laufendes Einspruchsverfahren gegen einen behördlichen Grundlagenbescheid stellt ein rechtliches Abrechnungshindernis dar, welches die Frist für die nachträgliche Abrechnung der Grundsteuer bis zum Zugang des abschließenden und belastbaren Steuerbescheids hemmt.

Wann schadet fehlende Wirtschaftlichkeit?

Verstößt eine Immobilienverwaltung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 556 Abs. 3 BGB, begründet dies für die Mieterseite einen direkten Schadensersatzanspruch nach den § 280 Abs. 1 und § 241 Abs. 2 BGB. Eine derartige Pflichtverletzung führt jedoch keinesfalls dazu, dass die gesamte Betriebskostenabrechnung in ihrer Wirksamkeit verfällt. Grundsätzlich tragen die Mieter die prozessuale Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige Verfehlung der vermietenden Partei. Das bedeutet konkret: Der Mieter muss nicht nur behaupten, dass der Vermieter unwirtschaftlich gehandelt hat — er muss konkrete Tatsachen vortragen und im Streitfall mit Beweisen wie Vergleichsangeboten oder Marktübersichten belegen, dass die abgerechneten Kosten überhöht sind. Eine automatische sekundäre Darlegungslast für Eigentümer existiert in diesem Rahmen nicht; das heißt, der Vermieter muss nicht von sich aus seine internen kaufmännischen Kalkulationen oder Angebote von Dienstleistern offenlegen, solange der Mieter keine ausreichenden eigenen Anhaltspunkte für überhöhte Kosten präsentiert hat.

Auch ein etwaiger Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot führt lediglich zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB, der auf Rückzahlung der unnötigen Kosten beziehungsweise auf Freihaltung von diesen gerichtet ist, und hat demnach ebenfalls nicht etwa zur Folge, dass eine Betriebskostenabrechnung, die unnötige Kosten in dem vorgenannten Sinn ausweist, insgesamt unwirksam wäre. – so der Bundesgerichtshof

Die Beurteilung dieser Nachweispflicht brachte die Begründung des Landgerichts zu Fall, nachdem die Mieter der Vermieterin vorgeworfen hatten, das Gebot der Wirtschaftlichkeit massiv missachtet zu haben. Konkret ging es um einen umfassenden Vertrag für das technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement, den die Eigentümerin mit einer spezialisierten Dienstleistungs-GmbH geschlossen hatte. Einen Teil der anfallenden Kosten legte sie über die jährliche Betriebskostenabrechnung auf die Hausbewohner um.

Fehlende Vergleichsangebote als Vorwurf

Die Mieter kritisierten, die beauftragende Vermieterin habe vor dem Vertragsabschluss mit dem Dienstleister gar keine alternativen Vergleichsangebote eingeholt, was aufgrund des finanziellen Volumens zwingend einen Verstoß darstelle. Der BGH rügte hierzu überraschend deutlich, dass das vertraute Berufungsgericht allein aus dem Unterlassen von Konkurrenzangeboten auf eine schuldhafte Pflichtverletzung geschlossen hatte. Für die Bundesrichter ist einzig und allein maßgeblich, ob die abgerechneten Leistungen der Service-Firma tatsächlich zu objektiv überhöhten, nicht marktgerechten Preisen vergeben wurden. Solange die Mieter anhand einer gewährten Belegeinsicht die grundsätzliche Angemessenheit der geforderten Preise selbst überprüfen können, reicht der bloße Verweis auf fehlende Vergleichsangebote juristisch nicht aus.

Anders als die Revision meint, kann die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verstoßen hat, hier nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht etwa deshalb offenbleiben, weil die Beklagten mit ihrem diesbezüglichen Einwand wegen des Ablaufs der Einwendungsfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB ausgeschlossen wären. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Fehlende Vergleichsangebote

Viele Mieter gehen davon aus, dass eine Betriebskostenposition automatisch unwirksam ist, wenn der Vermieter vor Vertragsabschluss keine alternativen Angebote eingeholt hat. Der BGH stellt jedoch klar: Das Fehlen von Vergleichsangeboten allein reicht nicht aus. Der entscheidende Faktor ist der tatsächliche Marktpreis. Wer sich gegen eine Position wehren will, muss konkret darlegen und im Zweifel beweisen, dass die abgerechneten Leistungen objektiv überhöht und nicht marktgerecht sind.

Wann ist die Grundsteuer nachrechenbar?

Sobald ein rechtliches oder tatsächliches Abrechnungshindernis objektiv wegfällt, muss die vermietende Partei eine ausstehende Forderung aus Nebenkosten grundsätzlich innerhalb von drei Monaten gegenüber den Mietern nacherheben. Wenn allerdings ein formaler Einspruch gegen einen steuerlichen Grundlagenbescheid über den Einheitswert oder den Messbetrag einer Grundsteuer vorliegt, bleibt die endgültige Höhe der Abgabe juristisch offen. Ein solcher Grundlagenbescheid ist der vorgelagerte Steuerbescheid des Finanzamts, aus dem sich der Einheitswert (der steuerlicheWert des Grundstücks) und der Messbetrag (die daraus abgeleitete steuerliche Rechengröße) ergeben — erst auf dieser Basis berechnet die Gemeinde dann die tatsächliche Grundsteuer. Solange die finale Festsetzung durch eine zuständige Finanzbehörde ungewiss bleibt, dauern die Blockade und das rechtliche Abrechnungshindernis weiter an.

Der zeitliche Verlauf rund um die verzögerte Grundsteuerabrechnung für die Jahre 2017 und 2018 illustriert die späte Abrechenbarkeit solcher Forderungen. Die Vermieterin hatte in ihren anfänglichen Kostenabrechnungen absichtlich nur einen geschätzten Abschlag für die Grundsteuer eingestellt und sich eine Nachberechnung ausdrücklich vorbehalten. Dieser Schritt geschah, weil ihr zu dem damaligen Zeitpunkt lediglich Grundlagenbescheide vorlagen, die für ein unbebautes Grundstück ausgestellt waren.

Der mehrfach geänderte Steuerbescheid

Ende April 2020 erhielt die Hauseigentümerin schließlich einen korrigierten Grundsteuerbescheid. Weil dieser jedoch falsche Adressatenangaben auswies, wandte sie sich mit einem Einspruch gegen die zugrunde liegenden steuerlichen Bescheide vom 8. April 2020. Infolgedessen erging erst am 27. Oktober 2020 ein nochmals geänderter, belastbarer Bescheid des Finanzamtes. Bereits am 25. August 2020 hatte die Vermieterin ihren Mietern die nachträglichen Grundsteuerabrechnungen übersandt und darin offene Nachforderungen von 292,92 Euro für 2017 sowie 618,94 Euro für 2018 in Rechnung gestellt. Nach Überzeugung des Bundesgerichtshofs war diese Abrechnung nicht schuldhaft verspätet ausgefertigt worden, da die inhaltliche Unklarheit wegen des berechtigten Einspruchsverfahrens ohnehin bis in den tiefen Herbst angehalten hatte.

Achtung Falle: Abrechnungsfrist bei Grundsteuer

Die gesetzliche Abrechnungsfrist für Nebenkosten wird oft als starre Grenze missverstanden. Wenn sich jedoch die finale Festsetzung der Grundsteuer durch das Finanzamt verzögert oder der Vermieter berechtigten Einspruch gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid einlegt, ist die Frist gehemmt. Mieter können sich in solchen Fällen nicht auf eine verspätete Abrechnung berufen, solange das rechtliche Hindernis beim Finanzamt andauert.

Wann darf das Gericht Kosten schätzen?

Lässt sich aus streitigen Dokumenten zumindest ein umlagefähiger Mindestbetrag feststellen, räumt der § 287 ZPO dem verhandelnden Gericht die rechtliche Möglichkeit einer direkten Kostenschätzung ein. Umlagefähig sind dabei nur Kosten, die nach der Betriebskostenverordnung tatsächlich auf den Mieter abgewälzt werden dürfen — etwa Wartungskosten, aber keine allgemeinen Verwaltungskosten des Vermieters. Diese gerichtliche Befugnis greift insbesondere dann, wenn in einer komplexen Hauptposition der Abrechnung auch nicht umlagefähige Kostenanteile enthalten sind und lediglich die exakte finanzielle Höhe des rechtmäßig umsetzbaren Anteils zwischen den zerstrittenen Parteien debattiert wird.

Wer als Mieter eine Betriebskostenposition wegen unklarer Zusammensetzung angreift, muss damit rechnen, dass das Gericht nicht die gesamte Position streicht, sondern einen Mindestbetrag schätzt, den der Vermieter nachweislich umlegen durfte. Eine Klage gegen pauschalisierte oder schlecht aufgeschlüsselte Kostenpositionen führt also nicht automatisch zur kompletten Streichung — sondern häufig nur zu einer Kürzung auf den schätzbaren umlagefähigen Anteil.

Für die konkreten Aufmaß- und Wartungsabrechnungen des betroffenen Wohnkomplexes beanstandeten die Bundesrichter am Ende die vorschnelle Streichung durch die Vorinstanz. Der massive Konflikt der Wohnparteien entzündete sich an den eingestellten Positionen für die regelmäßige Wartung der Aufzüge sowie für den beauftragten Hauswart und Haustechniker. Hier hatte die Vermieterin lediglich pauschale Abzüge vorgenommen. Die Mieter argumentierten, dass diese prozentualen Reduzierungen unzureichend dargelegt seien und die Kostenkategorien folglich gar nicht verlangt werden dürften.

Der Senat betonte energisch, dass das angerufene Landgericht vor einer ersatzlosen Streichung der Positionen zwingend hätte prüfen müssen, ob sich nicht wenigstens ein umlagefähiger Mindestbetrag nach § 287 ZPO schätzen ließe. Auch wenn die administrativen Anteile der Kosten vonseiten der Vermieterin nicht komplett nachvollziehbar von den eigentlichen Wartungsarbeiten getrennt waren, bewirkt dies keine automatische Nichtigkeit der gesamten Kostenposition.

Der Tatrichter muss vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestbetrags möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre. – so der Bundesgerichtshof

Was müssen Mieter nun beachten?

Der Bundesgerichtshof als oberste zivilrechtliche Instanz hat mit diesem Urteil verbindlich klargestellt: Weder fehlende Vergleichsangebote des Vermieters noch unklar aufgeschlüsselte Kostenpositionen machen eine Betriebskostenabrechnung insgesamt unwirksam. Das Urteil ist auf alle vergleichbaren Streitfälle übertragbar und bindet sämtliche nachinstanzlichen Gerichte.

Wer als Mieter einzelne Positionen seiner aktuellen Abrechnung angreifen will, muss innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Abrechnung konkret und schriftlich begründen, warum die Kosten objektiv überhöht sind — am besten mit eigenen Nachweisen wie eingeholten Vergleichsangeboten oder ortsüblichen Preisen. Pauschale Widersprüche ohne Substanz scheitern vor Gericht. Und selbst bei berechtigter Kritik an einzelnen Positionen sollten Mieter einkalkulieren, dass Gerichte den zumindest umlagefähigen Anteil schätzen können, anstatt die Position komplett zu streichen.


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Formelle Fehler oder der Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot machen eine Betriebskostenabrechnung zwar nicht komplett unwirksam, eröffnen aber oft berechtigte Kürzungsmöglichkeiten, die Sie sonst verlieren. Die Frist für Ihre Einwendungen beträgt nur zwölf Monate. Unsere Rechtsanwälte identifizieren angreifbare Positionen und formulieren Ihre Einwände fristwahrend und rechtssicher innerhalb der Ausschlussfrist.

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Experten Kommentar

Gern genutzte Tarnkappen in Abrechnungen sind Hausmeister- und Wartungsverträge. Dahinter verstecken Vermieter extrem häufig unzulässige Verwaltungskosten, die sie eigentlich selbst tragen müssten. Mieter kontern dann meist mit einer vollständigen Zahlungsverweigerung, was sich vor Gericht wegen der richterlichen Schätzbefugnis fast immer als teurer Bumerang erweist.

Wer sich wehren will, sollte daher nicht die gesamte Abrechnung blockieren, sondern gezielt die konkreten Arbeitsberichte und Stundenzettel des Personals zur Einsicht anfordern. Nur mit dem Nachweis, dass der Handwerker tatsächlich Büroarbeit erledigt hat, lässt sich die Nachforderung effektiv drücken.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf meine Vermieterin die Grundsteuer auch noch nach Ablauf der Jahresfrist rückwirkend nachfordern?

JA, die Vermieterin darf die Grundsteuer auch nach Ablauf der regulären Jahresfrist nachfordern, wenn ein rechtliches Abrechnungshindernis wie ein laufendes Einspruchsverfahren beim Finanzamt die Frist gehemmt hat. Die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB läuft dann nicht starr weiter, solange der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht belastbar feststeht.

Der Grund ist, dass die Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung nur dann korrekt angesetzt werden kann, wenn der endgültige Grundlagen- oder Steuerbescheid vorliegt. Solange das Finanzamt wegen eines Einspruchs oder einer fehlerhaften Festsetzung noch nicht endgültig entschieden hat, fehlt die sichere Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. Erst mit dem Zugang des abschließenden Bescheids entfällt dieses Hindernis, und die Vermieterin darf die Kosten nachträglich auf die Mieter umlegen. Eine verspätete Nachforderung ist deshalb nicht automatisch unwirksam, wenn die Verzögerung auf das laufende Steuerverfahren zurückgeht.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Vermieterin das Hindernis selbst schuldhaft verursacht oder die Nachforderung nach Wegfall der Unsicherheit unangemessen lange hinauszögert. Dann kann der Mieter sich auf Verspätung berufen, weil die Hemmung der Frist nicht grenzenlos wirkt.


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Reicht es für eine Kürzung aus, wenn mein Vermieter keine Vergleichsangebote für Dienstleister einholt?

Nein, das Fehlen von Vergleichsangeboten reicht für eine Kürzung nicht aus; Sie müssen konkret beweisen, dass der abgerechnete Preis objektiv überhöht und nicht marktgerecht ist. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt nicht automatisch, dass der Vermieter vor jeder Beauftragung mehrere Angebote einholt.

Entscheidend ist rechtlich nicht die Zahl der eingeholten Offerten, sondern die Angemessenheit des tatsächlich berechneten Endpreises. Ein Verstoß liegt erst vor, wenn die beauftragte Leistung deutlich über dem üblichen Marktpreis liegt und die Kosten deshalb unnötig hoch sind. Ohne solche Anhaltspunkte bleibt die Position grundsätzlich umlagefähig, auch wenn der Vermieter intern schlecht eingekauft hat. Für den Einwand müssen Sie deshalb Vergleichspreise, Gegenangebote oder andere marktbezogene Nachweise vorlegen.

Ein bloßer Verdacht genügt nicht, und auch eine teure Einzelbeauftragung ist nicht automatisch rechtswidrig, wenn sie noch im marktüblichen Rahmen liegt. Hilfreich ist daher ein eigenes, unverbindliches Angebot eines örtlichen Dienstleisters für dieselbe Leistung, um eine Überhöhung belegen zu können.


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Wie beweise ich konkret, dass die Kosten für den Hausmeister objektiv zu hoch sind?

Sie belegen eine objektiv überhöhte Hausmeisterabrechnung mit konkreten Vergleichsdaten aus Ihrer Region, etwa durch marktübliche Stundensätze, eigene Angebote oder belastbare Marktübersichten. Pauschale Zweifel reichen dafür nicht aus.

Der Mieter trägt bei einem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot die Darlegungs- und Beweislast und muss deshalb Tatsachen vortragen, die eine Überhöhung greifbar machen. Maßgeblich ist, ob der angesetzte Preis nach objektiven Maßstäben nicht mehr marktgerecht ist, nicht bloß ob der Vermieter vorher mehrere Angebote eingeholt hat. Deshalb müssen Sie die abgerechneten Hausmeisterkosten mit vergleichbaren Leistungen in Ihrer PLZ-Region abgleichen und die Abweichung möglichst zahlenmäßig belegen. Besonders überzeugend sind Angebote lokaler Hausmeisterdienste, regionale Preislisten oder anderweitige Nachweise, die denselben Leistungsumfang betreffen.

Gerichte verlangen dabei keinen mathematisch perfekten Nachweis, aber eine schlüssige Tatsachengrundlage, aus der sich die Unwirtschaftlichkeit nachvollziehbar ergibt. Hilfreich ist deshalb eine Vergleichstabelle mit Leistungsinhalt, Stundenansatz und Preis, damit sichtbar wird, dass die Abrechnung deutlich über dem ortsüblichen Niveau liegt. Eine bloße Aufforderung an den Vermieter, seine interne Kalkulation offenzulegen, genügt vorab regelmäßig nicht, weil eine solche sekundäre Darlegungslast erst bei ausreichend konkretem Vortrag des Mieters in Betracht kommt.


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Verliere ich meinen Kürzungsanspruch, wenn ich die Nachzahlung bereits unter Vorbehalt überwiesen habe?

Ja, Sie verlieren Ihren Kürzungsanspruch, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung keine konkreten schriftlichen Einwände erheben; der bloße Vermerk „unter Vorbehalt“ auf der Überweisung reicht dafür nicht aus. Eine Zahlung unter Vorbehalt schützt also nicht automatisch vor der strengen Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB.

Die Frist verlangt mehr als ein pauschales Misstrauen gegen die Abrechnung, weil der Vermieter nur auf gezielte Beanstandungen reagieren und Belege prüfen kann. Deshalb müssen Sie die strittigen Positionen einzeln benennen und sachlich begründen, etwa mit falschem Verteilerschlüssel, nicht umlagefähigen Kosten oder Rechenfehlern. Erst ein solches Schreiben wahrt Ihr Recht auf Überprüfung und eröffnet die Chance, zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern. Die Überweisung selbst ändert daran nichts, weil sie rechtlich nur die Zahlung dokumentiert, nicht aber den erforderlichen Widerspruch ersetzt.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn Sie innerhalb der Frist bereits ein ausreichend konkretes Beanstandungsschreiben geschickt haben und die Zahlung lediglich die vorläufige Erfüllung war. Ohne diesen fristgerechten Brief gilt die Abrechnung jedoch als akzeptiert, selbst wenn Sie den Betrag „unter Vorbehalt“ überwiesen haben.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 6/24 – Urteil vom 20.05.2026




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