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Mieterhöhungsverlangen – ortsübliche Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete stand im Zentrum eines Gerichtsverfahrens, das die Rechte von Mietern und Vermietern neu beleuchtet. Ein Vermieter forderte eine Mieterhöhung, doch die Mieterin weigerte sich, der vollen Summe zuzustimmen – wegen formaler Mängel und der strittigen Höhe der Forderung. Das Amtsgericht Stuttgart musste nun klären: Wie bemisst sich die zulässige Mieterhöhung, wenn die Begründung des Vermieters formale Mängel aufweist und zugleich die exakte Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete komplex ist?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 37 C 1909/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Stuttgart
  • Datum: 27.07.2018
  • Aktenzeichen: 37 C 1909/17
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Vermieter einer Wohnung in Stuttgart, die die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 759,00 € netto forderten.
  • Beklagte: Die Mieterin der Wohnung, die einer Mieterhöhung auf 720,00 € netto zustimmte, aber höhere Forderungen ablehnte.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Vermieter klagten auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete für eine Wohnung, nachdem die Mieterin einer ursprünglich geforderten Erhöhung nur teilweise zugestimmt hatte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Ist ein Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung verpflichtet, die sich auf die Ortsübliche Vergleichsmiete unter Berücksichtigung eines älteren Mietspiegels und eines Stichtagszuschlags stützt, auch wenn der Mietspiegel dem Erhöhungsverlangen nicht beigefügt war und eine Schutzgebühr für dessen Erwerb anfällt?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Klage teilweise stattgegeben: Die Beklagte wurde verurteilt, einer Erhöhung der Nettomiete auf monatlich 738,00 € netto zuzustimmen, anstatt der geforderten 759,00 €.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Formelle Wirksamkeit des Verlangens: Das Gericht befand das Mieterhöhungsverlangen formell für wirksam, obwohl der Mietspiegel nicht beigefügt und kostenpflichtig war, da die Beklagte aufgrund vorheriger Einordnungen die Begründetheit selbst prüfen konnte.
    • Materielle Begründetheit und Sachverständigengutachten: Die ortsübliche Vergleichsmiete wurde auf Basis eines Sachverständigengutachtens auf 8,34 € pro Quadratmeter festgesetzt.
    • Anwendung eines Stichtagszuschlags: Das Gericht berücksichtigte einen Zuschlag von 2,3 % auf die ortsübliche Vergleichsmiete, um die zwischen der Erhebung des Mietspiegels und dem Erhöhungsverlangen eingetretenen Mietpreissteigerungen auszugleichen.
    • Ablehnung von Zuschlägen für Schönheitsreparaturen: Kosten für Schönheitsreparaturen oder Instandhaltung dürfen nicht als wertsteigerndes Merkmal zur ortsüblichen Vergleichsmiete hinzugerechnet werden.
  • Folgen für die Klägerin/den Kläger:
    • Die Kläger erhielten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, jedoch in geringerer Höhe als ursprünglich beantragt.
    • Sie müssen 32 % der Kosten des Rechtsstreits tragen, da die Klage nicht vollumfänglich erfolgreich war.

Der Fall vor Gericht


Ich habe Post vom Vermieter bekommen: Muss ich jeder Mieterhöhung zustimmen?

Stellen Sie sich vor, Sie finden einen Brief Ihres Vermieters im Briefkasten. Der Inhalt: Ihre Miete soll erhöht werden. Viele Mieter fragen sich in diesem Moment: Ist das überhaupt rechtens? Muss ich dem einfach so zustimmen? Und wie wird eigentlich berechnet, was eine „faire“ Miete ist? Ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart gibt einen detaillierten Einblick, wie Gerichte solche Fragen prüfen und welche Kriterien dabei eine Rolle spielen. Es zeigt, wie wichtig jedes Detail sein kann – von der Ausstattung der Wohnung bis hin zur Frage, ob ein Dokument im Briefumschlag lag oder nicht.

Worum ging es in diesem konkreten Fall?

Frau prüft Mieterhöhungsverlangen am Tisch in heller Küche, symbolisiert Zustimmung zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Mieterhöhung löst Rechtsstreit aus: Mieterin öffnet Brief vom Vermieter in ihrer Mietwohnung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Vermieter einer Wohnung in Stuttgart wollten die Miete erhöhen. Die Mieterin, Frau W., zahlte seit März 2014 eine Nettokaltmiete von 660,00 € pro Monat. Das ist die Miete ohne Nebenkosten wie Heizung oder Wasser. Im Dezember 2016 forderten die Vermieter sie auf, ab März 2017 einer neuen Miete von 759,00 € zuzustimmen – eine Erhöhung um 99,00 €.

Als Begründung nannten sie den sogenannten Mietspiegel der Stadt Stuttgart. Ein Mietspiegel ist eine Übersicht, die zeigt, wie hoch die durchschnittlichen Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer Stadt oder Gemeinde sind. Er dient als offizielle Orientierungshilfe. Diesen Mietspiegel hatten die Vermieter ihrem Schreiben allerdings nicht beigelegt.

Frau W., vertreten durch den Mieterverein, war mit einer Erhöhung nicht grundsätzlich unzufrieden. Sie stimmte einer neuen Miete von 720,00 € zu. Den darüber hinausgehenden Betrag von 39,00 € lehnte sie jedoch ab. Da keine vollständige Einigung zustande kam, zogen die Vermieter vor Gericht. Sie klagten darauf, dass das Gericht die Mieterin dazu verurteilen sollte, der vollen Erhöhung auf 759,00 € zuzustimmen.

War die Forderung des Vermieters überhaupt formell gültig?

Bevor ein Gericht überhaupt prüft, ob eine Mieterhöhung inhaltlich gerechtfertigt ist, schaut es sich die Formalitäten an. Man kann sich das wie beim Ausfüllen eines wichtigen Antrags vorstellen: Fehlt eine Unterschrift oder eine wichtige Anlage, ist der ganze Antrag vielleicht ungültig, egal wie gut die Gründe dafür sind.

Hier gab es ein zentrales Problem: Die Vermieter hatten den Mietspiegel, auf den sie ihre Forderung stützten, nicht mitgeschickt. Frau W. hätte diesen für 6,50 € bei der Stadt kaufen müssen, um die Berechnung der Vermieter selbst nachzuvollziehen.

Das Gericht stellte hierzu klar: Grundsätzlich ist eine solche Mieterhöhung formell fehlerhaft. Einem Mieter kann nicht zugemutet werden, erst Geld ausgeben zu müssen, um die Forderung des Vermieters überhaupt prüfen zu können. Die Begründung muss für den Mieter einfach und ohne eigene Kosten nachvollziehbar sein. Wenn der Mietspiegel nicht kostenlos im Internet verfügbar ist, muss der Vermieter ihn also beilegen.

Warum war der formelle Fehler hier trotzdem kein Problem?

Jetzt wird es juristisch interessant. Obwohl das Gericht den Fehler der Vermieter klar benannte, führte er in diesem speziellen Fall nicht zur Abweisung der Klage. Aber warum?

Die Antwort lag im Verhalten von Frau W. selbst. Nachdem sie das Schreiben erhalten hatte, antwortete sie über den Mieterverein und bot eine Teilerhöhung auf 720,00 € an. In ihrem Antwortschreiben ordnete sie ihre Wohnung selbst ganz genau in die Kategorien des Mietspiegels ein – nach Baujahr, Lage und Größe.

Für das Gericht war das der entscheidende Beweis: Frau W. oder ihr Vertreter beim Mieterverein hatten offensichtlich Kenntnis vom Inhalt des Mietspiegels. Sie konnten die Wohnung korrekt einordnen und die Forderung prüfen. Der Zweck der Regelung – den Mieter in die Lage zu versetzen, die Erhöhung nachzuvollziehen – war also erfüllt. Weil Frau W. durch den Fehler der Vermieter keinen Nachteil erlitten hatte, sah das Gericht über diesen Formfehler hinweg.

Wie hat das Gericht die korrekte neue Miete berechnet?

Nachdem die formellen Hürden geklärt waren, ging es an die inhaltliche Prüfung: Wie hoch darf die Miete denn nun wirklich sein? Das Gesetz sagt, ein Vermieter darf die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Das ist der Preis, der für Wohnungen ähnlicher Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage üblicherweise gezahlt wird.

Um diesen Wert genau zu ermitteln, beauftragte das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen. Das ist ein Experte, der sich die Wohnung vor Ort genau ansieht und ein professionelles Gutachten erstellt. Dieser Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass eine Miete von 8,34 € pro Quadratmeter für diese Wohnung angemessen war. Er berücksichtigte dabei sowohl positive Merkmale (z. B. eine hohe Nachfrage nach solchen Wohnungen) als auch negative (z. B. den Zuschnitt der Wohnung).

Was ist ein „Stichtagszuschlag“ und warum war er hier entscheidend?

Ein weiterer wichtiger Punkt war das Alter des Mietspiegels. Die Vermieter hatten sich auf den Mietspiegel für die Jahre 2015/2016 bezogen, da ihr Schreiben im Dezember 2016 verschickt wurde. Das Gericht bestätigte: Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt, an dem der Mieter die Forderung erhält.

Allerdings waren die Daten für diesen Mietspiegel schon eine Weile alt. In der Zwischenzeit waren die Mieten in Stuttgart weiter gestiegen. Um diese Entwicklung fair zu berücksichtigen, wandte das Gericht einen Kniff an: den Stichtagszuschlag.

Stellen Sie sich das wie eine Art Inflationsausgleich vor. Das Gericht sagte: Die Basis ist zwar der alte Mietspiegel, aber wir müssen den Wert an die aktuelle Marktentwicklung anpassen. Anhand von offiziellen Preisstatistiken für Baden-Württemberg errechnete das Gericht, dass die Mieten seit der Erhebung der Daten für den alten Mietspiegel um etwa 2,3 % gestiegen waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die vom Gutachter ermittelte Basismiete aufgeschlagen.

Auf welcher Grundlage hat das Gericht am Ende entschieden?

Das Gericht kombinierte die Erkenntnisse aus dem Gutachten und dem Stichtagszuschlag. Die Berechnung sah im Kern so aus:

  • Die vom Gutachter ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete betrug 8,34 € pro Quadratmeter.
  • Darauf wurde der Stichtagszuschlag von 2,3 % für die allgemeine Mietpreisentwicklung addiert.
  • Dieser angepasste Quadratmeterpreis wurde mit der Wohnungsgröße multipliziert.

Das Ergebnis: Eine monatliche Nettokaltmiete von 738,00 €.

Das Gericht verurteilte Frau W. daher, einer Erhöhung auf genau diesen Betrag zuzustimmen. Die Forderung der Vermieter von 759,00 € war also zu hoch, aber das Angebot von Frau W. von 720,00 € war zu niedrig.

Einen weiteren Punkt stellte das Gericht klar: Kosten für Schönheitsreparaturen oder die Instandhaltung der Wohnung dürfen nicht zu einer höheren Miete führen. Die Miete bemisst sich allein nach dem Wert der Wohnung (Lage, Größe, Ausstattung), nicht nach den Ausgaben des Vermieters.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart verdeutlicht, wie Gerichte bei strittigen Mieterhöhungen zwischen formellen Anforderungen und praktischen Auswirkungen abwägen und dabei sowohl Vermieter- als auch Mieterinteressen berücksichtigen.

  • Formfehler können durch faktisches Verständnis geheilt werden: Das Urteil zeigt, dass das Fehlen wichtiger Unterlagen wie dem Mietspiegel nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Mieterhöhung führt, wenn der Mieter nachweislich dennoch Kenntnis vom Inhalt erlangt hat und die Forderung sachgerecht prüfen konnte.
  • Die ortsübliche Vergleichsmiete erfordert eine individuelle Bewertung: Daraus folgt, dass pauschale Mietspiegelwerte allein nicht ausreichen – vielmehr muss durch Sachverständigengutachten die konkrete Wohnung mit ihren spezifischen Eigenschaften bewertet und gegebenenfalls durch Stichtagszuschläge an die aktuelle Marktentwicklung angepasst werden.
  • Vermieterkosten rechtfertigen keine höhere Miete: Das Urteil bestätigt das Prinzip, dass sich die Miethöhe ausschließlich am objektiven Wohnungswert orientiert und nicht an den individuellen Ausgaben des Vermieters für Reparaturen oder Instandhaltung.

Diese Entscheidung unterstreicht, dass Mieterhöhungsverfahren eine sorgfältige Einzelfallprüfung erfordern, bei der sowohl die korrekte Verfahrensweise als auch die marktgerechte Bewertung der konkreten Wohnung im Mittelpunkt stehen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie oft und wann darf mein Vermieter die Miete erhöhen?

Ihr Vermieter darf die Miete nicht beliebig oft erhöhen. Es gibt gesetzlich festgelegte Zeiträume, die einzuhalten sind, bevor eine Mieterhöhung wirksam werden kann. Für Sie als Mieter ist es wichtig, diese Fristen zu kennen, um zu prüfen, ob ein Mieterhöhungsverlangen Ihres Vermieters zeitlich überhaupt zulässig ist.

Wartefrist zwischen Mieterhöhungen (15 Monate)

Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf frühestens 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung wirksam werden. Wenn Ihr Mietverhältnis neu ist und noch keine Mieterhöhung stattgefunden hat, muss dieses Mietverhältnis ebenfalls mindestens 15 Monate bestehen, bevor eine erste Mieterhöhung wirksam werden kann.

Was das bedeutet: Stellen Sie sich vor, Ihre letzte Miete wurde am 1. Januar eines Jahres erhöht und ist seitdem unverändert. Ihr Vermieter könnte dann frühestens zum 1. April des Folgejahres eine neue, höhere Miete von Ihnen verlangen. Diese 15-Monats-Frist umfasst sowohl die Zeit zwischen den effektiven Mieterhöhungen als auch die Ihnen zustehende Überlegungsfrist.

Überlegungsfrist für Mieter (3 Monate)

Wenn Sie ein Mieterhöhungsverlangen von Ihrem Vermieter erhalten, haben Sie als Mieter eine Überlegungsfrist von drei vollen Kalendermonaten, um zu prüfen, ob Sie der Mieterhöhung zustimmen möchten. Während dieser drei Monate zahlen Sie weiterhin die bisherige Miete.

Was das bedeutet: Erhalten Sie beispielsweise das Mieterhöhungsverlangen im Januar, so haben Sie den gesamten Februar, März und April Zeit, darüber nachzudenken. Die erhöhte Miete kann in diesem Fall frühestens ab dem 1. Mai, also dem vierten Kalendermonat nach Erhalt des Schreibens, fällig werden. Dies gilt natürlich nur, wenn das Verlangen Ihres Vermieters rechtlich in Ordnung ist und Sie ihm zugestimmt haben oder er die Zustimmung gerichtlich durchsetzt. Diese Frist gibt Ihnen die Möglichkeit, die Forderung in Ruhe zu prüfen und gegebenenfalls Informationen einzuholen.


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Was sollte ich tun, wenn ich ein Schreiben zur Mieterhöhung erhalte?

Wenn Sie ein Schreiben Ihres Vermieters erhalten, das eine Mieterhöhung ankündigt, ist dies ein wichtiger Vorgang, der Ihre Aufmerksamkeit erfordert. Nehmen Sie sich Zeit, das Schreiben gründlich zu lesen und zu prüfen. Dies ist der erste und entscheidende Schritt.

Schritt 1: Prüfung der formalen Anforderungen

Ein Mieterhöhungsverlangen muss bestimmte Regeln einhalten, um überhaupt wirksam zu sein. Prüfen Sie zunächst diese Punkte:

  • Das Erhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen. Das bedeutet, es muss lesbar sein, den Absender erkennen lassen und eine dauerhafte Speicherung ermöglichen (z.B. Brief, E-Mail).
  • Das Schreiben muss an alle Mieter der Wohnung gerichtet sein, die im Mietvertrag stehen.
  • Der Vermieter muss Sie ausdrücklich zur Zustimmung auffordern, nicht nur eine neue Miete mitteilen. Die Zustimmung des Mieters ist rechtlich notwendig.
  • Das Schreiben muss die Mieterhöhung begründen. Ohne Begründung ist das Verlangen unwirksam. Eine gängige Begründung ist der Verweis auf den örtlichen Mietspiegel. Auch Vergleiche mit ähnlichen Wohnungen oder ein Sachverständigengutachten können als Begründung dienen.

Schritt 2: Überprüfung der Begründung und des Mietbetrags

Nach der formalen Prüfung kommt die inhaltliche Überprüfung. Hier geht es darum, ob die verlangte Mieterhöhung in ihrer Höhe gerechtfertigt ist. Eine Mieterhöhung darf die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Dies ist die Miete, die für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in Ihrer Gemeinde üblicherweise gezahlt wird.

Wenn die Mieterhöhung mit dem örtlichen Mietspiegel begründet wird, sollten Sie diesen zur Hand nehmen und überprüfen, ob die neue verlangte Miete innerhalb der dort angegebenen Spanne liegt. Der Mietspiegel ist eine wichtige Orientierungshilfe für die üblichen Mieten in einer Stadt oder Gemeinde. Darüber hinaus ist die sogenannte Kappungsgrenze zu beachten: Die Miete darf innerhalb von drei Jahren (ab dem Zeitpunkt der letzten Mieterhöhung) um maximal 20 Prozent steigen. In bestimmten Städten und Gemeinden kann diese Grenze sogar auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren reduziert sein. Schließlich muss die Miete bei einer Mieterhöhung mindestens 15 Monate lang unverändert geblieben sein. Das bedeutet, nach einer letzten Mieterhöhung muss die Miete mindestens 12 Monate gezahlt worden sein, bevor der Vermieter ein neues Erhöhungsverlangen schicken darf, und dann kommen noch die drei Monate Zustimmungsfrist hinzu.

Schritt 3: Die Überlegungsfrist beachten

Nachdem Sie das Mieterhöhungsverlangen erhalten haben, beginnt eine Frist, innerhalb derer Sie sich entscheiden müssen, ob Sie der Erhöhung zustimmen oder nicht. Diese Frist beträgt zwei volle Kalendermonate plus der Rest des Monats, in dem das Schreiben zugeht.

Beispiel: Erhalten Sie das Schreiben am 15. Januar, so endet die Frist am 31. März. Die neue Miete soll dann ab dem 1. April gelten. Stimmen Sie der Mieterhöhung innerhalb dieser Frist zu (ausdrücklich oder durch Zahlung der erhöhten Miete), wird die neue Miete ab dem im Schreiben genannten Zeitpunkt wirksam. Stimmen Sie nicht zu oder reagieren Sie gar nicht, kann der Vermieter innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erheben.

Die praktischen Auswirkungen: Die sorgfältige Prüfung dieser Punkte ermöglicht es Ihnen, einzuschätzen, ob das Mieterhöhungsverlangen Ihres Vermieters den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob die geforderte Miethöhe potenziell zulässig ist. Sollte das Verlangen formale Mängel aufweisen oder die Höhe unbegründet hoch erscheinen, ist es wahrscheinlich nicht durchsetzbar. Das Verständnis dieser Abläufe und Fristen ist entscheidend für Ihre Rechte als Mieter. Weiterführende Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen einer Mieterhöhung finden Sie insbesondere in den Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab § 557.


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Gibt es eine Obergrenze für Mieterhöhungen, selbst wenn die Vergleichsmiete höher ist?

Ja, es gibt eine gesetzliche Obergrenze für Mieterhöhungen, die sogenannte Kappungsgrenze. Diese Grenze schützt Mieterinnen und Mieter vor zu schnellen oder zu hohen Mietsteigerungen innerhalb kurzer Zeit, selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete objektiv höher liegen könnte. Sie wirkt als zusätzliche Bremse neben der Begrenzung durch die ortsübliche Vergleichsmiete.

Funktionsweise der Kappungsgrenze

Die Kappungsgrenze bedeutet, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöht werden darf. Dies gilt für Mieterhöhungen, die der Vermieter begründet, um die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen. Die Kappungsgrenze wird auf die Miete angewendet, die vor der letzten Erhöhung gezahlt wurde.

Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, Ihre aktuelle Miete beträgt 500 Euro. Selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Wohnung 700 Euro beträgt, darf Ihr Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen. Das würde bedeuten, die Miete darf in diesem Zeitraum maximal auf 600 Euro steigen (500 Euro + 20% von 500 Euro = 600 Euro). Die restlichen 100 Euro bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete könnten dann frühestens nach Ablauf der Dreijahresfrist und einer erneuten Mieterhöhung (wieder unter Beachtung der dann geltenden Kappungsgrenze) geltend gemacht werden.

Besonderheiten in bestimmten Gebieten

In einigen Regionen, die von den jeweiligen Landesregierungen als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen wurden, kann die Kappungsgrenze sogar auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren gesenkt werden. Dies betrifft häufig größere Städte oder Ballungsräume, in denen der Wohnraum besonders knapp ist. Die genaue Festlegung, ob und wo eine solche reduzierte Kappungsgrenze gilt, erfolgt durch Verordnungen der Landesregierungen.

Praktische Auswirkungen für Mieter

Für Sie als Mieterin oder Mieter bietet die Kappungsgrenze eine wichtige Schutzfunktion. Sie gewährleistet, dass Mietanpassungen an die ortsübliche Vergleichsmiete nicht zu plötzlich erfolgen und Sie nicht unvermittelt mit einer sehr viel höheren Miete konfrontiert werden, selbst wenn die Mieten in Ihrer Umgebung stark gestiegen sind. Dies trägt zu mehr Planungssicherheit für Ihr monatliches Budget bei.

Die rechtliche Grundlage für die Kappungsgrenze finden Sie in § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Informationen zu einer möglicherweise reduzierten Kappungsgrenze in Ihrer Region können Sie oft über die Webseiten der zuständigen Landesministerien oder Kommunalverwaltungen finden.


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Was passiert, wenn in meiner Stadt kein offizieller Mietspiegel existiert?

Auch wenn in Ihrer Stadt kein offizieller Mietspiegel vorhanden ist, kann eine Mieterhöhung weiterhin auf die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete gestützt werden. Der Gesetzgeber sieht hierfür klare Regeln und Alternativen vor, um eine faire Anpassung der Miete zu ermöglichen und gleichzeitig Mieter zu schützen.

Die ortsübliche Vergleichsmiete als Maßstab

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der Durchschnitt der Mieten, die in einer Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert wurden. Es geht also darum, was für ähnlichen Wohnraum in Ihrer Umgebung üblicherweise gezahlt wird. Ein Vermieter darf die Miete nur bis zu dieser Grenze erhöhen.

Alternativen zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Mietspiegel

Wenn kein Mietspiegel existiert, muss der Vermieter die Mieterhöhung auf andere Weise begründen. Das Gesetz nennt hierfür vier gleichwertige Möglichkeiten, die in § 558a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt sind:

  1. Nennung von mindestens drei Vergleichswohnungen: Der Vermieter kann in seinem Mieterhöhungsverlangen mindestens drei Wohnungen in der Nähe benennen, deren Miete die ortsübliche Vergleichsmiete widerspiegelt. Für Sie als Mieterin oder Mieter bedeutet das, dass der Vermieter die genaue Anschrift dieser Vergleichswohnungen angeben muss, damit Sie diese identifizieren und prüfen können. Die Vergleichswohnungen sollten in Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage Ihrer eigenen Wohnung ähneln.
  2. Ein Sachverständigengutachten: Der Vermieter kann die ortsübliche Vergleichsmiete durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen belegen. Dies ist eine detaillierte Einschätzung des Mietwerts durch einen Experten. Für Sie ist wichtig zu wissen, dass dieses Gutachten objektiv und nachvollziehbar sein sollte.
  3. Eine Auskunft aus einer Mietdatenbank: In einigen Städten oder Regionen gibt es sogenannte Mietdatenbanken. Dies sind Sammlungen von Mietpreisen, die von unabhängigen Stellen (oft von den Gemeinden oder Mieter- und Vermieterverbänden) geführt werden. Eine solche Auskunft kann ebenfalls als Begründung für eine Mieterhöhung dienen.
  4. Ein mit einer Gemeinde oder Mieterorganisation erstellter Mietspiegel: Auch wenn kein „qualifizierter“ Mietspiegel (der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde) vorliegt, kann ein einfacher Mietspiegel, der beispielsweise von der Gemeinde oder Mietervereinen erstellt wurde, zur Begründung einer Mieterhöhung herangezogen werden.

Bedeutung für Sie als Mieterin oder Mieter

Unabhängig davon, welche dieser Alternativen der Vermieter wählt, hat er die Pflicht, die Mieterhöhung ausreichend zu begründen. Das bedeutet, dass er Ihnen die notwendigen Informationen an die Hand geben muss, um die Forderung nachvollziehen und überprüfen zu können. Die Mieterhöhung darf zudem bestimmte Grenzen nicht überschreiten, wie zum Beispiel die Kappungsgrenze (maximal 20 Prozent in drei Jahren, in manchen Gebieten nur 15 Prozent) und natürlich die ortsübliche Vergleichsmiete selbst. Ihr Recht, die Begründung zu prüfen und gegebenenfalls Einwände zu erheben, bleibt auch ohne offiziellen Mietspiegel bestehen.


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Was sind die Konsequenzen, wenn ich einer Mieterhöhung nicht zustimme?

Wenn Sie einem Mieterhöhungsverlangen Ihres Vermieters nicht zustimmen, tritt die höhere Miete nicht automatisch in Kraft. Ihre aktuelle Miete bleibt zunächst unverändert bestehen. Dies gilt auch, wenn Sie nur einem Teil der geforderten Erhöhung zustimmen, denn rechtlich zählt dies als Ablehnung des gesamten Verlangens.

Die mögliche Reaktion des Vermieters: Die Zustimmungsklage

Stimmen Sie der Mieterhöhung nicht zu, hat der Vermieter eine bestimmte Frist, um rechtlich dagegen vorzugehen. Diese Frist beträgt drei Monate nach Ablauf der Überlegungsfrist (die Bedenkzeit, die Sie für die Zustimmung zur Mieterhöhung haben). Innerhalb dieser Zeit kann der Vermieter eine sogenannte Zustimmungsklage beim zuständigen Gericht einreichen.

Eine Zustimmungsklage ist ein gerichtliches Verfahren. Der Vermieter möchte damit erreichen, dass das Gericht Sie dazu verurteilt, der Mieterhöhung zuzustimmen. Im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens wird geprüft, ob das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters formal korrekt war und ob die geforderte Mieterhöhung materiell gerechtfertigt ist – zum Beispiel, ob sie die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt oder die Kappungsgrenze eingehalten wurde.

Was passiert im Gerichtsverfahren?

Im Gerichtsverfahren haben beide Parteien – Vermieter und Mieter – die Möglichkeit, ihre Argumente vorzutragen und Beweise vorzulegen. Das Gericht prüft dann anhand des Mietspiegels, Gutachten oder anderer geeigneter Vergleichsmieten, ob die Mieterhöhung rechtmäßig ist.

  • Wenn das Gericht der Klage des Vermieters stattgibt: Das bedeutet, das Gericht entscheidet, dass die Mieterhöhung rechtmäßig ist. In diesem Fall müssen Sie der Mieterhöhung zustimmen. Die erhöhte Miete wird dann rückwirkend ab dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie bei rechtzeitiger Zustimmung gültig geworden wäre (in der Regel ab dem dritten Monat nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens). Zusätzlich müssen Sie in der Regel die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen, die sich aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten (falls der Vermieter einen Anwalt beauftragt hat) zusammensetzen können.
  • Wenn das Gericht die Klage des Vermieters abweist: Das bedeutet, das Gericht entscheidet, dass die Mieterhöhung (oder ein Teil davon) nicht rechtmäßig ist. In diesem Fall müssen Sie der Mieterhöhung nicht zustimmen oder nur dem Teil, den das Gericht für gerechtfertigt hält. Die erhöhte Miete wird dann nicht fällig, und der Vermieter trägt in der Regel die Kosten des Verfahrens.

Die Nichtzustimmung zu einer Mieterhöhung kann somit dazu führen, dass die Angelegenheit vor Gericht landet. Das ist eine der häufigsten Arten von Mietrechtsstreitigkeiten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kappungsgrenze

Die Kappungsgrenze ist eine gesetzliche Obergrenze für Mieterhöhungen, die Mieter vor zu schnellen oder zu hohen Mietsteigerungen innerhalb kurzer Zeit schützen soll. Sie legt fest, dass die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöht werden darf, selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete objektiv höher liegen könnte. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann diese Grenze sogar auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren reduziert sein. Die Kappungsgrenze wird auf die Miete angewendet, die vor der letzten Erhöhung gezahlt wurde, und trägt zur Planungssicherheit für Mieter bei.

Beispiel: Beträgt Ihre aktuelle Miete 500 Euro, darf sie innerhalb von drei Jahren maximal auf 600 Euro steigen, selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Wohnung 700 Euro beträgt.

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Mietspiegel

Ein Mietspiegel ist eine offizielle Übersicht über die ortsüblichen Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer bestimmten Stadt oder Gemeinde. Er dient als wichtige Orientierungshilfe für Vermieter bei der Begründung von Mieterhöhungen und für Mieter, um die Forderung zu überprüfen. Der Mietspiegel berücksichtigt Merkmale wie Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung, um eine Spanne für die angemessene Miete anzugeben. Wenn er nicht kostenlos zugänglich ist, muss der Vermieter ihn seinem Mieterhöhungsverlangen beilegen, damit der Mieter die Berechnung nachvollziehen kann.

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Ortsübliche Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der Maßstab, bis zu dem ein Vermieter die Miete anheben darf. Sie beschreibt den Durchschnitt der Mieten, die in einer Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum ähnlicher Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert wurden. Damit bildet sie die gesetzliche Obergrenze für Mieterhöhungen. Das Gericht ermittelt diesen Wert, oft mit Hilfe eines Sachverständigen, um die Fairness der Mietforderung zu beurteilen.

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Sachverständiger

Ein Sachverständiger ist ein unabhängiger, fachkundiger Experte, der von einem Gericht beauftragt oder von einer Partei hinzugezogen wird, um eine objektive Einschätzung oder ein Gutachten zu komplexen Sachverhalten zu erstellen. Seine Aufgabe ist es, mit seinem Fachwissen dem Gericht bei der Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder anderer spezialisierter Fragen zu helfen. Im Kontext der Miete kann ein Sachverständiger beispielsweise den Wert einer Wohnung beurteilen, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Sein Gutachten dient als wichtige Entscheidungsgrundlage für das Gericht.

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Stichtagszuschlag

Der Stichtagszuschlag ist eine Methode, die Gerichte anwenden, um die Miete auf Basis eines älteren Mietspiegels an die aktuelle Marktentwicklung anzupassen. Er wird dann relevant, wenn der zugrunde liegende Mietspiegel bereits veraltet ist, die Mieten seit dessen Erhebung aber weiter gestiegen sind. Dieser Zuschlag gleicht die allgemeine Mietpreisentwicklung aus und sorgt dafür, dass die berechnete ortsübliche Vergleichsmiete den tatsächlichen Marktbedingungen zum entscheidenden Zeitpunkt entspricht. Er verhindert, dass ein Vermieter durch einen veralteten Mietspiegel benachteiligt wird.

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Zustimmungsklage

Die Zustimmungsklage ist ein gerichtliches Verfahren, das ein Vermieter einleiten kann, wenn ein Mieter einem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmt. Mit dieser Klage fordert der Vermieter das Gericht auf, den Mieter zur formalen Zustimmung zur Mieterhöhung zu verurteilen. Das Gericht prüft dann, ob das Mieterhöhungsverlangen formal korrekt und die geforderte Mieterhöhung materiell gerechtfertigt ist, also zum Beispiel die ortsübliche Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze eingehalten wurden. Im Erfolgsfall muss der Mieter der Erhöhung zustimmen, und die höhere Miete wird rückwirkend fällig, oft verbunden mit der Übernahme der Prozesskosten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete): Dieser Paragraph bildet die zentrale Grundlage für Mieterhöhungen im bestehenden Mietverhältnis. Er erlaubt Vermietern, die Miete auf die Höhe anzuheben, die für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage üblicherweise gezahlt wird – die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete. Ziel ist es, die Miete an die aktuellen Marktbedingungen anzupassen und gleichzeitig Mieter vor willkürlichen oder überzogenen Forderungen zu schützen. Die Erhöhung muss schriftlich erfolgen und begründet werden.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph war entscheidend, da er den rechtlichen Rahmen für die Forderung der Vermieter absteckte und das Gericht prüfte, ob die geforderte Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritt.

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 558a BGB (Begründungspflicht der Mieterhöhung): Dieser Paragraph schreibt vor, wie eine Mieterhöhung formal begründet werden muss. Der Vermieter muss dem Mieter aufzeigen, warum die Miete erhöht werden soll und auf welche Daten er sich dabei stützt, beispielsweise einen Mietspiegel, eine Mieterdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder vergleichbare Wohnungen. Dies soll dem Mieter ermöglichen, die Berechtigung der Forderung nachzuvollziehen und gegebenenfalls selbst zu überprüfen. Die Begründung ist eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Mieterhöhung.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vermieter hatten ihre Forderung auf den Mietspiegel gestützt, diesen aber nicht beigelegt, was einen formalen Fehler nach diesem Paragraphen darstellte.

  • Rechtsgrundsatz der Heilung von Formmängeln bei Zweckerfüllung: Im deutschen Recht gibt es den allgemeinen Grundsatz, dass ein formaler Mangel unter bestimmten Umständen „geheilt“ werden kann, wenn der Zweck der Formvorschrift trotz des Fehlers erfüllt wurde und niemand dadurch benachteiligt ist. Formvorschriften dienen oft dem Schutz einer Partei, indem sie Klarheit schaffen oder die Nachprüfbarkeit ermöglichen. Ist dieser Schutzzweck anderweitig erreicht, kann das Gericht von einer strikten Anwendung der Form absehen.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Mietspiegel nicht beigefügt war, hatte die Mieterin durch den Mieterverein bereits Kenntnis und konnte die Forderung prüfen, weshalb das Gericht den Formfehler als geheilt ansah.

  • Zivilprozessordnung (ZPO), § 402 ff. ZPO (Einschaltung eines Sachverständigen im Zivilprozess): Wenn ein Gericht zur Klärung eines Sachverhalts spezielles Fachwissen benötigt, das über das normale juristische Wissen hinausgeht, kann es einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen. Dieser Experte erstellt ein Gutachten zu komplexen, technischen oder wirtschaftlichen Fragen, um dem Gericht eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern. Die Zivilprozessordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Begutachtung durch Sachverständige. Das Gericht ist dabei nicht blind an das Gutachten gebunden, sondern muss es im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung prüfen.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen, um die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete der Wohnung zu ermitteln und so eine objektive Grundlage für die Entscheidung zu schaffen.

  • Rechtsprechung zum Stichtagszuschlag bei Mieterhöhungen: Der sogenannte Stichtagszuschlag ist eine durch die Rechtsprechung entwickelte Methode, um die Daten eines älteren Mietspiegels an die aktuelle Marktentwicklung anzupassen. Da Mietspiegel in der Regel nur alle paar Jahre neu erstellt werden und sich Mietpreise dynamisch entwickeln können, erlaubt dieser Zuschlag, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhungserklärung gültigen Marktverhältnisse realistisch abzubilden. Er berücksichtigt, dass die Mietpreise seit dem Erhebungszeitraum des Mietspiegels gestiegen sein könnten.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wandte einen Stichtagszuschlag auf die vom Gutachter ermittelte Basismiete an, um die seit dem Erstellungsdatum des verwendeten Mietspiegels gestiegenen Mieten zu berücksichtigen.


Das vorliegende Urteil


AG Stuttgart – Az.: 37 C 1909/17 – Urteil vom 27.07.2018


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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