Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist die Befristung des Mietvertrags zulässig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie konkret muss die Realisierungsabsicht sein?
- Wann droht eine erhebliche Erschwerung der Arbeiten?
- Wann hilft die soziale Erhaltungsverordnung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich wohnen bleiben, wenn die Sanierungspläne im Vertrag nur pauschal formuliert sind?
- Wie wehre ich mich gegen die Räumung, wenn die Sanierung offensichtlich nur vorgeschoben ist?
- Habe ich Anspruch auf Verlängerung, sobald sich die angekündigten Baumaßnahmen zeitlich verzögern?
- Welche Unterlagen muss mir der Vermieter zum Nachweis seiner tatsächlichen Umbauabsicht vorlegen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 C 749/24
Das Wichtigste im Überblick
Die Kündigungsbefristung scheiterte, weil die Vermieterin konkrete Umbaupläne bei Vertragsschluss nicht bewies.
- Das Gericht wies die Räumungsklage ab.
- Die Vermieterin bewies keine konkreten Pläne im September 2019.
- Die Arbeiten waren zwar groß, doch der entscheidende Nachweis fehlte.
- Befristungen brauchen frühe, klare und belegte Umbauabsichten.
- Gericht: AG Neukölln
- Datum: 23.09.2025
- Aktenzeichen: 14 C 749/24
- Verfahren: Räumung und Herausgabe einer Wohnung
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Wohnraummiete, Räumungsklage
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Wohnungsverwaltungen
Wann ist die Befristung des Mietvertrags zulässig?
Eine Befristung ist nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam, wenn die Eigentümerseite die Räume nach Ablauf der festgelegten Mietzeit wesentlich verändern oder instand setzen will. Die damit verbundenen Baumaßnahmen müssen derart umfangreich sein, dass sie durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden. Wichtig ist dabei, dass der konkrete Befristungsgrund der mietenden Partei bereits bei Vertragsschluss schriftlich detailliert mitgeteilt wird. Fehlen solche rechtlich wirksamen Befristungsgründe, gilt das Mietverhältnis nach dem Gesetz automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Haben Sie einen befristeten Mietvertrag unterschrieben, prüfen Sie jetzt Ihr Vertragsdokument: Steht darin ein konkreter Befristungsgrund mit detaillierten Angaben zu den geplanten Baumaßnahmen – oder nur eine vage Formulierung wie „umfassende Sanierung“? Fehlt die schriftliche Begründung ganz oder ist sie pauschal gehalten, können Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass Ihr Mietverhältnis als unbefristet gilt. Sie müssen dann keinem pauschalen Räumungsverlangen nachkommen.
Die Anwendung dieser strikten rechtlichen Vorgaben führte vor dem Amtsgericht Neukölln im September 2025 dazu, dass die Räumungsklage einer Vermieterin scheiterte und die Mieter in der Wohnung verbleiben dürfen (Az. 14 C 749/24). Im September 2019 hatten die Parteien einen befristeten Vertrag für eine rund 123 Quadratmeter große Berliner Wohnung unterzeichnet. Das geplante Mietende war zunächst auf den 30. September 2024 datiert. Auf fünf Seiten beschrieb das Dokument umfassende Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die als Grund für den begrenzten Zeitraum dienen sollten. Nach Ablauf der Frist und einer einmonatigen Verlängerung forderte die Eigentümerin die Räumung nach § 546 Abs. 1 BGB, da sie nun die vorgesehenen Arbeiten an Elektrik, Bodenbelägen, Fenstern und nicht zuletzt in den zwei Bädern sowie der Küche angehen wolle. Die Bewohner verweigerten jedoch den Auszug und hielten das befristete Vertragsende für rechtlich unwirksam.

Redaktionelle Leitsätze
- Eine wirksame Befristung eines Mietvertrags wegen geplanter Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten setzt voraus, dass bereits bei Vertragsschluss hinreichend konkrete, wohnungsspezifische Umbaupläne vorliegen. Die pauschale Aufnahme von Baumaßnahmen in Standardverträge ohne vorherige Prüfung der bautechnischen Realisierbarkeit und der Finanzierung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
- Eine wesentliche Erschwerung von Baumaßnahmen, die einen Befristungsgrund rechtfertigt, liegt vor, wenn durch die Arbeiten essenzielle Räume wie Küche und Bäder für mehrere Tage vollständig unbenutzbar werden. Die vermietende Partei ist dabei nicht verpflichtet, einen besonders mieterschonenden Bauzeitenplan aufzustellen, um einen Verbleib in der Wohnung zu ermöglichen.
- Für die Zulässigkeit der Befristung ist es nicht zwingend erforderlich, dass für die geplanten Baumaßnahmen bei Vertragsschluss bereits eine behördliche Genehmigung vorliegt oder diese schon abschließend genehmigungsfähig sind; dies gilt auch für Bauvorhaben in Gebieten mit einer sozialen Erhaltungsverordnung.
Wie konkret muss die Realisierungsabsicht sein?
Ein Vermieter darf nicht einfach vage Sanierungsideen als Vorwand nutzen, sondern muss bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über hinreichend konkrete Umbaupläne verfügen. Im deutschen Mietrecht ist der unbefristete Mietvertrag der gesetzliche Normalfall, der den Mieter vor willkürlicher Kündigung schützt – eine Befristung stellt davon eine gesetzliche Ausnahme dar. Wegen dieses deutlichen Ausnahmecharakters wird § 575 Abs. 1 BGB von den Zivilgerichten streng und eng ausgelegt, um jeglichen Missbrauch zulasten der Wohnraumnutzer zu vermeiden. Darüber hinaus fordert das Regelwerk zwingend, dass eine ernsthafte und greifbare Realisierungsabsicht auch noch zum Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsendes bestehen muss, wie es § 575 Abs. 3 Satz 2 BGB vorschreibt.
Die Vorschrift des §§ 575 Abs. 1 BGB ist aufgrund ihres Ausnahmecharakters und der Absicht des Gesetzgebers, Missbräuchen zu begegnen, streng zu handhaben und eng auszulegen. – so das Amtsgericht Neukölln
Nähert sich das Ende Ihres befristeten Mietvertrags, können Sie vom Vermieter verlangen, dass er seine bestehende Realisierungsabsicht nachweist (§ 575 Abs. 3 BGB). Fordern Sie ihn schriftlich auf, aktuelle und wohnungsspezifische Belege für die geplanten Arbeiten vorzulegen. Reagiert er ausweichend oder verweist nur auf allgemeine Unternehmensabläufe, ist das ein starkes Zeichen dafür, dass die Befristung vor Gericht keinen Bestand hat und Sie in der Wohnung bleiben können.
Daran scheiterte die Immobilieneigentümerin im Neuköllner Gerichtsverfahren vollends, da sie das Gericht nicht von vorliegenden Umbauplänen überzeugen konnte, die bereits im Herbst 2019 existiert hätten. Zwar wurden Zeugen im schriftlichen Verfahren – also ohne mündliche Verhandlung vor Gericht, nur auf Basis schriftlicher Einreichungen – ausführlich angehört, diese Beweisaufnahme brachte jedoch keine spezifischen Details wie ein Aufmaß (eine exakte Vermessung der Wohnung, aus der sich Material- und Arbeitsaufwand ableiten lässt), verlässliche Grundrisse oder eine gesicherte Finanzierung für exakt diese Wohnung zutage. Ein Zeuge schilderte primär die allgemeinen und üblichen Abläufe des Immobilienunternehmens. Das Gericht wertete dies als starkes Indiz dafür, dass die Firma regelhaft Baumaßnahmen in ihre Musterverträge aufnahm, ohne im jeweiligen Einzelfall die bautechnische Machbarkeit oder die Handwerkerverfügbarkeit vorab gewissenhaft zu prüfen. Auch der Verweis des Unternehmens auf die Kapazität, regulär 120 Wohnungen pro Jahr zu sanieren, überzeugte den Spruchkörper vor dem Hintergrund des herrschenden Handwerkermangels in Berlin in keiner Weise. Selbst die Tatsache, dass das Unternehmen Monate nach dem anvisierten Vertragsende sanierungsrechtliche Genehmigungen beantragte, konnte die vom Gericht geforderte ernsthafte Absicht zum Stichtag nicht mehr heilen.
Für die Annahme damaliger Umbaupläne ist vorliegend wegen des damals geltenden Mietendeckels ein erhöhtes Maß an Überzeugungskraft zu fordern, denn die Sichtweise der Beklagten, es handele sich bei dem Vorgehen der Klägerin um einen Missbrauch der mietvertraglichen Befristungsregelung des § 575 BGB zur Umgehung des Mietendeckels ist plausibel. – so das Amtsgericht Neukölln
Praxis-Hinweis: Wohnungsspezifische Planungsnachweise
Das Urteil scheiterte nicht an der Härte der geplanten Arbeiten, sondern an der fehlenden wohnungsspezifischen Dokumentation. Wenn Sie prüfen wollen, ob eine ähnliche Befristung Bestand hat, ist der Blick auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend: Pauschale Sanierungsabsichten, Standardklauseln des Unternehmens oder spätere Genehmigungen reichen nicht aus. Vor Gericht zählen nur Nachweise, die bereits bei der Unterschrift für exakt diese konkrete Wohnung existierten – etwa detaillierte Aufmaße, spezifische Grundrisse oder eine gesicherte Finanzierung für das jeweilige Objekt.
Wann droht eine erhebliche Erschwerung der Arbeiten?
Eine rechtmäßig befristete Vermietung setzt voraus, dass die bauliche Instandsetzung durch einen Verbleib der Bewohner in der Immobilie in erheblichem Maße behindert würde. Wer Bauarbeiten durchführen lässt, ist rechtlich wiederum nicht verpflichtet, Rücksicht zu nehmen und etwa einen besonders mieterschonenden Bauzeitenplan aufzustellen, in dem lärmintensive Arbeiten mühsam nacheinander erfolgen, nur um die teilweise Nutzbarkeit der Privatsphäre aufrechtzuerhalten.
Trotz der Klageabweisung aufgrund fehlender Beweise gab das Amtsgericht der Vermieterseite bei der Bewertung der Maßnahmen an sich durchaus recht. Die Mieter hatten wiederholt argumentiert, dass die avisierten Arbeiten gar keinen Auszug erfordern würden. Dem widersprachen die Richter deutlich und hielten fest, dass eine vollständige Neufliesung der gesamten Küche sowie beider Bäder und ein Ausgleich der stark betroffenen Böden einen Verbleib in der Wohnung während der Bauphase schwerlich vorstellbar machen. Die mehrtägige Nichtbenutzbarkeit dieser essenziellen Räume stellt im Alltag definitiv einen relevanten Erschwernisfaktor für jedes Bauvorhaben dar. Die Räumung scheiterte somit nicht an der fehlenden Härte und Größe der angedachten Modernisierungen, sondern allein an der mangelhaften Dokumentation der Planungsschritte in der Vergangenheit.
Wann hilft die soziale Erhaltungsverordnung?
Die Durchführung baulicher Sanierungsmaßnahmen muss nach dem Gesetz „in zulässiger Weise“ beabsichtigt sein. Eine enorme Relevanz hat dies meist in städtischen Gebieten, die einer sozialen Erhaltungsverordnung nach § 172 BauGB unterliegen. Das bedeutet konkret: Die Kommune kann in bestimmten Vierteln – oft als Milieuschutzgebiete bezeichnet – Luxusmodernisierungen und die Umwandlung in Eigentumswohnungen beschränken, um die Verdrängung der angestammten Bevölkerung zu verhindern. Doch auch wenn die Regeln dort strenger sind, ist es für die vertragliche Gültigkeit einer Befristung nicht zwingend erforderlich, dass bei der Unterschrift des Mietvertrags bereits eine fertig erteilte behördliche Baugenehmigung in den Akten liegt.
Im juristischen Schlagabtausch versuchten die Mieter, genau mit diesem baurechtlichen Hebel zu punkten. Sie vertraten die Auffassung, das befristete Vertragsende sei schlichtweg hinfällig, da die umfänglichen Maßnahmen im Jahr 2019 behördlich weder genehmigt noch dem Grunde nach genehmigungsfähig gewesen seien. Zudem argumentierten sie, das Gesetz ziele eher auf die zeitliche Synchronisierung von Baumaßnahmen am gesamten Gebäude ab und nicht nur auf eine isolierte Einzelwohnung, auch sei die Befristung nur aus Angst vor dem damaligen Mietendeckel – dem inzwischen vom Bundesverfassungsgericht gekippten Berliner Landesgesetz zur Mietpreisbegrenzung – in den Vertrag aufgenommen worden. Das Amtsgericht Neukölln verwarf diese Gegenargumente im Urteil und betonte, dass für die Wirksamkeit der Klausel die reine Absicht zur zulässigen Durchführung vollkommen ausreicht. Es war für die Justiz an keiner Stelle erkennbar, dass die Renovierungen an Bad, Küche und Elektrik im Jahr 2019 bei Vertragsschluss grundsätzlich aussichtslos oder strikt unzulässig gewesen wären. Da dem Vermieterunternehmen jedoch letztlich der feste Beweis fehlte, dass es exakt am Tag des Vertragsschlusses und zum geplanten Mietende feste Absichten für den Umbau genau dieser Wohnung besaß, wurde der Herausgabeanspruch final verwehrt.
Was Mieter jetzt prüfen sollten
Das Amtsgericht Neukölln ist ein Eingangsgericht – sein Urteil bindet keine anderen Gerichte, zeigt aber die strenge Prüfungspraxis, die sich bei § 575 BGB durchgesetzt hat. Die Entscheidung ist auf alle befristeten Mietverträge übertragbar, bei denen der Vermieter Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten als Befristungsgrund angibt. Für Sie als Mieter bedeutet das: Holen Sie Ihren Original-Mietvertrag hervor und prüfen Sie, ob der Vermieter bei Vertragsschluss wohnungsspezifische Planungsunterlagen wie detaillierte Aufmaße, konkrete Grundrisse oder eine gesicherte Finanzierung nachweisbar darlegte. Pauschale Formulierungen reichen nicht aus – fehlt die konkrete Dokumentation, gilt Ihr Mietverhältnis automatisch als unbefristet.
Steht das befristete Mietende bevor oder hat der Vermieter bereits Räumung gefordert, verlangen Sie schriftlich den Nachweis, dass die bei Vertragsschluss behaupteten Umbaupläne tatsächlich existierten und weiterhin verfolgt werden. Allgemeine Aussagen über Unternehmenskapazitäten oder erst nachträglich eingeholte Baugenehmigungen genügen vor Gericht nicht. Kann der Vermieter keine wohnungsspezifischen Belege vom Tag der Vertragsunterzeichnung vorlegen, haben Sie starke Argumente, den Räumungsanspruch abzuwehren und in der Wohnung zu bleiben.
Zweifel an der Wirksamkeit Ihres befristeten Mietvertrags?
Befristungen im Mietrecht müssen strengen gesetzlichen Anforderungen genügen. Fehlen wohnungsspezifische Planungsnachweise oder ist der angegebene Grund nur pauschal formuliert, gilt Ihr Mietverhältnis häufig unbefristet. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Vertragsunterlagen und zeigen Ihnen auf, ob Sie einer Räumungsklage gelassen entgegensehen können.
Experten Kommentar
Viele Vermieter nutzen für diese Klauseln schlichte Software-Vorlagen und passen die Details nicht an die Realität an. Häufig decken sich die angeblichen Umbaupläne eins zu eins mit denen anderer Wohnungen im selben Haus. Vor Gericht fliegt dieses Copy-Paste-Verfahren regelmäßig auf, weil der Hausherr die individuelle Planung für die konkrete Wohnung nicht belegen kann.
Betroffene sollten daher vor allem die Korrespondenz und andere Mietverträge im Haus vergleichen, um solche pauschalierten Begründungen zu entlarven. Ein freundlicher, aber bestimmter Hinweis auf diese Nachweispflichten reicht oft aus, um die Gegenseite zu einem Vergleich zu bewegen. Wer hier ansetzt, spart sich meist den nervenzehrenden Gang vor den Richter.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich wohnen bleiben, wenn die Sanierungspläne im Vertrag nur pauschal formuliert sind?
Ja, Sie dürfen wohnen bleiben, wenn der Befristungsgrund im Vertrag nur pauschal als „umfassende Sanierung“ oder ähnlich vage formuliert ist. Eine solche Begründung erfüllt die strengen Anforderungen des § 575 BGB regelmäßig nicht, sodass die Befristung unwirksam ist und der Vertrag als unbefristet gilt.
Das Gesetz verlangt bei Vertragsschluss einen schriftlich mitgeteilten, konkreten Grund, der die geplanten Maßnahmen für genau diese Wohnung nachvollziehbar beschreibt. Pauschale Sammelbegriffe sagen weder, welche Arbeiten wirklich gemeint sind, noch warum gerade diese Wohnung nach Ablauf der Frist geräumt werden soll. Weil die Befristung eine Ausnahme vom gesetzlichen Normalfall des unbefristeten Mietvertrags ist, werden solche Klauseln eng ausgelegt und schützen den Mieter vor unklaren oder missbräuchlichen Befristungen. Fehlt die nötige Detailtiefe, kann der Vermieter aus der Befristung keinen wirksamen Auszug ableiten.
Entscheidend ist dabei nicht nur, ob später tatsächlich saniert werden soll, sondern ob der Grund schon bei der Unterschrift ausreichend konkret feststand und schriftlich im Vertrag oder einer gleichwertigen Erklärung benannt wurde. Steht dort nur eine Leerformel ohne wohnungsspezifische Angaben, spricht viel dafür, dass Sie sich auf ein unbefristetes Mietverhältnis berufen können.
Wie wehre ich mich gegen die Räumung, wenn die Sanierung offensichtlich nur vorgeschoben ist?
Sie wehren sich wirksam, indem Sie die behauptete Sanierungsabsicht schriftlich bestreiten und nach § 575 Abs. 3 BGB wohnungsspezifische Nachweise verlangen. Reine Behauptungen des Vermieters reichen nicht, wenn er keine konkreten Unterlagen für genau diese Wohnung vorlegen kann.
Der Vermieter muss bei einer Befristung nicht nur irgendeine Sanierung behaupten, sondern eine ernsthafte Realisierungsabsicht mit greifbaren Plänen belegen. Dafür zählen vor allem Unterlagen wie Aufmaße, Grundrisse, Finanzierung oder konkrete Bauunterlagen, die sich auf Ihre Wohnung beziehen und nicht nur auf allgemeine Unternehmensabläufe. Fordern Sie diese Nachweise schriftlich an, am besten per Einschreiben, und tun Sie das rechtzeitig vor Ablauf der Frist. Bleibt der Vermieter ausweichend oder verweist nur auf pauschale Modernisierungen im Bestand, spricht das stark gegen eine wirksame Befristung und damit gegen einen Räumungsanspruch.
Besonders wichtig ist, dass Sie nicht nur mündlich diskutieren, sondern den Widerspruch und die Nachforderung schriftlich dokumentieren. Kommt es zum Prozess, muss der Vermieter die reale Absicht und die Konkretisierung gerade zum Zeitpunkt von Vertragsschluss und Vertragsende nachvollziehbar belegen. Gelingt ihm das nicht, kann die Räumungsklage scheitern.
Habe ich Anspruch auf Verlängerung, sobald sich die angekündigten Baumaßnahmen zeitlich verzögern?
NEIN, eine bloße Verzögerung führt nicht automatisch zu einer Verlängerung, sondern kann die Befristung insgesamt unwirksam machen. Fehlt zum vereinbarten Mietende die ernsthafte und greifbare Bauabsicht, gilt der Vertrag nach § 575 Abs. 3 BGB als unbefristet.
Der Grund ist, dass eine Befristung nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur trägt, wenn die geplanten Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten nicht nur angekündigt, sondern zum Stichtag auch tatsächlich weiterverfolgt werden. Verzögern sich Genehmigungen, Handwerker oder die Finanzierung so stark, dass am Vertragsende keine realistische Realisierungsabsicht mehr besteht, entfällt der Räumungsanspruch. Dann müssen Sie nicht erst eine neue Verlängerung unterschreiben, weil das Gesetz keine automatische Verlängerung vorsieht, sondern die Befristung selbst scheitert. Entscheidend ist, ob der Vermieter die Verzögerung noch schlüssig erklären und mit konkreten, wohnungsspezifischen Planungen belegen kann.
Anders kann es nur aussehen, wenn die Arbeiten zwar verspätet sind, aber weiterhin ernsthaft vorbereitet und zeitnah umsetzbar bleiben; reine Standardverweise auf spätere Maßnahmen reichen dafür nicht. Sobald der Vermieter erst nach dem Mietende anfängt, Bauanträge zu stellen oder nur pauschal auf spätere Sanierungen verweist, spricht das eher gegen eine wirksame Befristung.
Welche Unterlagen muss mir der Vermieter zum Nachweis seiner tatsächlichen Umbauabsicht vorlegen?
Der Vermieter muss Ihnen wohnungsspezifische Nachweise vorlegen, also etwa detaillierte Aufmaße, konkrete Grundrisse oder eine gesicherte Finanzierung für genau Ihre Wohnung. Nur solche Unterlagen können seine tatsächliche Umbauabsicht objektiv belegen.
Bei einer Befristung nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB reicht eine bloße Behauptung, später modernisieren zu wollen, nicht aus. Entscheidend ist, dass die Planung bereits bei Vertragsschluss konkret genug war und sich gerade auf diese Wohnung bezog. Pauschale Standardklauseln, allgemeine Sanierungspläne oder Hinweise auf die übliche Kapazität des Unternehmens genügen dafür nicht, weil sie keinen belastbaren Bezug zum einzelnen Mietobjekt herstellen. Auch nachträglich beschaffte Unterlagen sind rechtlich schwach, wenn sie die damalige Planung nicht nachvollziehbar spiegeln.
Fordern Sie deshalb nicht nur irgendeinen Bauplan an, sondern die Dokumente, die den Zustand und Umfang der Arbeiten für Ihre Wohnung schon zum damaligen Zeitpunkt zeigen. Fehlen Datum, Objektbezug oder finanzielle Absicherung, spricht das gegen eine ernsthafte Realisierungsabsicht.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
AG Neukölln – Az.: 14 C 749/24 – Urteil vom 23.09.2025
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