Wegen der befürchteten unbilligen Benachteiligung durch tieffrequente Geräusche zog ein Miteigentümer gegen den WEG-Beschluss zur Installation einer Klimaanlage vor Gericht. Die Klage stützte sich auf drohende tiefe Brummtöne, doch das Gericht sah die Benachteiligung vor der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht als beweisbar an.
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Der Zwangsverwalter kündigte das gewerbliche Mietverhältnis bei Wohnraum für Arbeitnehmer, um die Immobilie wieder zu vermieten. Trotz der wirksamen Beendigung des Hauptvertrages verneinte das Landgericht Wuppertal den Räumungsanspruch.
Ein Berliner Vermieter forderte 26.000 Euro Schadensersatz wegen massiver Mietschäden, doch ihm drohte die sechsmonatige Verjährungsfrist im Mietrecht. Er scheiterte an der Beweispflicht für das genaue Rückgabedatum der Mietsache; der gesamte Anspruch scheiterte an einem einzigen, unpräzisen Satz.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Itzehoe kam es zum Streit: Ein Nachbar fotografierte ständig seine Mitbewohnerin, die daraufhin ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Das Gericht entschied über ein Fotografierverbot, das jedoch unerwartete räumliche Grenzen für das unerlaubte Fotografieren von Personen festlegte.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft forderte Schadensersatz bei fehlerhafter Heizkostenabrechnung von ihrem Messdienstleister für Ungenauigkeiten über mehrere Jahre. Doch die Frage nach der Berechtigung ihres Anspruchs und eigener Pflichten der Gemeinschaft brachte eine unerwartete Komplikation.
Ein Berliner Wohnungseigentümer focht die Jahresabrechnung seiner WEG wegen eines Fehlers bei der Heizkostenabrechnung für den Hausflur an. Doch eine scheinbar kleine Unstimmigkeit stellte die Gültigkeit der gesamten Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft infrage.
Eine Eigentümerin nahm eigenmächtig bauliche Veränderungen an der Fassade eines Doppelhauses auf Sylt vor, die zum Gemeinschaftseigentum gehören. Weder "nicht-gelebte Gemeinschaft" noch "fehlende Sichtbarkeit" der Umbauten konnten die unerwarteten Konsequenzen verhindern.
Ein Mieter in Berlin sandte präzise Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung für die Treppenhausreinigung und überwies nur den restlichen Teilbetrag der Forderung. Doch gerade diese akribische Vorgehensweise führte vor Gericht zu einem überraschenden Ausschluss weiterer Einwände des Mieters.
Ein Mieter in Hamburg, seit vier Jahrzehnten Bewohner, geriet wegen ausstehender Betriebskosten in den Mietrückstand. Obwohl die Vermieter eine telefonische Ratenzahlung vehement bestritten, scheiterte die fristlose Kündigung überraschend.
Eine Mieterin in Berlin verpasste die zehntägige Frist, um ein 200.000-Euro-Angebot zur Räumung ihrer Ladenfläche anzunehmen. Dennoch wurde der Vermieter zur vollen Zahlung verpflichtet, da sein eigenes Verhalten entscheidend war.
Ein Wohnungseigentümer zog gegen seine Gemeinschaft in den Rechtsstreit, um eine ganze Reihe von Beschlüssen zu kippen. Das Gericht gab ihm nur in einem winzigen Punkt recht, doch dieser Teilerfolg kostete ihn am Ende alle Prozesskosten.
Eine Vermieterin klagte auf Räumung wegen Mietrückständen und sprach eine neue Kündigung direkt in ihren digitalen Schriftsatz ein. Doch das Landgericht erklärte die Kündigung für unwirksam, weil sie den Mietern nicht "klar erkennbar" zugestellt wurde.
Ein Wohnungseigentümer in Hamburg zog vor Gericht, um zwei Beschlüsse seiner WEG anzufechten, die er wegen Abrechnungsfehlern und einer Anwaltsbeauftragung als unzulässig ansah. Doch das Gericht wies die Klage vollständig ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit beider Beschlüsse.
Ein Wohnungseigentümerpaar vermietete seine Wohnung in Schleswig-Holstein, obwohl die nötige Zustimmung der Gemeinschaft fehlte und ein Rechtsstreit drohte. Eine pünktliche Überweisung der Gerichtsgebühren führte paradoxerweise zur Prozessniederlage und dem Verbot der Vermietung.
Nachdem eine Eigentümergemeinschaft Balkonkraftwerke generell erlaubte, beklagten Nachbarn bald erhebliche Verschattung und Sichtbehinderung durch ein installiertes System. Doch ihre Klage scheiterte vor Gericht nicht an der inhaltlichen Beeinträchtigung, sondern an einer fatalen Fristversäumnis.
Ein älterer Mann fand sich nach jahrelanger Bewohnung plötzlich vor der verschlossenen Tür seiner Wohnung wieder, sein gesamtes Hab und Gut bereits geräumt. Er pochte darauf, er habe mit seiner Nichte einen mündlichen Mietvertrag über 900 Euro monatlich für die 76 Quadratmeter große Wohnung geschlossen und stets gezahlt. Doch die Eigentümerin bestritt jeglichen mündlichen Mietvertrag vehement und beharrte darauf, die Nutzung sei lediglich eine kostenlose, längst beendete Leihe gewesen. Der Mann forderte nun die Wiedereinräumung […]
Ein Schock durchfuhr eine kleinere Gewerbeeigentümerin: Plötzlich forderte ihre Eigentümergemeinschaft einen Millionenbetrag für eine **Sonderumlage**, die eigentlich ein insolventer Großnachbar hätte zahlen müssen. Die Gemeinschaft sah sie als Gesamtschuldnerin, obwohl die Kostenverteilung detailliert nach Anteilen geregelt war. Muss eine pflichtbewusste Eigentümerin tatsächlich für die Schulden anderer aufkommen, selbst wenn es um Millionen geht?
Eine Wohnungseigentümerin in einer rheinischen Großstadt forderte ihr bewohntes Eigentum zurück, doch die scheinbar alltägliche Räumungsklage wurde zum juristischen Tauziehen um hohe Prozesskosten. Obwohl der jährliche Nutzungswert der Wohnung unstreitig 7.200 Euro betrug, legte das Landgericht einen geringeren Streitwert fest. Diese Diskrepanz entzündete eine Streitwertbeschwerde. Sie warf die Frage auf, ob das Geltendmachen des Eigentumsrechts die Verfahrenskosten zwangsläufig in die Höhe treiben muss.
Vermieter reichten bereits am 12. März 2025 eine Räumungsklage gegen ihre Mieter ein, obwohl deren Auszug aus der Wohnung erst Ende Mai 2025 anstand. Als die Mieter die Klage am 20. März erhielten, anerkannten sie den Räumungsanspruch sofort, nur einen Tag später. Doch ungeachtet dieses schnellen Einlenkens blieben die Wohnungseigentümer auf den gesamten Kosten der Räumungsklage sitzen.
Stellen Sie sich vor, Ihre Hausverwaltung bucht Geld ab, liefert aber nicht die versprochenen Leistungen. Genau das erlebte eine Eigentümergemeinschaft im Jahr 2019: Über 8.000 Euro für nie erbrachte Sonderleistungen flossen, und sie vernachlässigte Kernpflichten aus dem Verwaltervertrag. Ein Gericht gab der Gemeinschaft Recht, doch die ehemalige Verwalterin weigerte sich, alles zurückzuzahlen.