Kein Schlüssel, kein Zutritt, aber ein lebenslanger Nießbrauch: 1.440,16 Euro Zweitwohnungsteuer soll der Ehemann für zwei Wohnungen zahlen, die allein seine Frau bewohnt. Zwischen den Eheleuten bestand nach eigenen Angaben nie eine schriftliche Vereinbarung – trotzdem musste das Verwaltungsgericht München klären, wer die Wohnungen im Chiemgau wirklich innehatte.

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 K 25.2444
Das Wichtigste im Überblick
Das VG München entschied am 22.04.2026 (10 K 25.2444): Wer lebenslang eine Wohnung nutzen darf, muss keine Zweitwohnungsteuer zahlen, wenn er sie seinem Ehepartner dauerhaft allein überlässt und selbst keine Nutzungsmöglichkeit mehr hat. Das gilt nur bei einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung; eine bloße Erlaubnis ohne feste Bindung reicht nicht.
- Verbindliche Zusage: Die Ehefrau durfte allein und dauerhaft wohnen; der Mann hatte keinen Schlüssel.
- Ehe allein reicht nicht: Eine Ehe beweist nicht, dass beide dieselbe Wohnung nutzen.
- Wohnsitzmeldung allein: Sie beweist nicht, dass jemand Zweitwohnungsteuer zahlen muss.
- Frühere Meldung: Eine frühere Zweitwohnungsmeldung verhinderte die spätere alleinige Nutzung durch die Ehefrau nicht.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: VG München
- Datum: 22.04.2026
- Aktenzeichen: 10 K 25.2444
- Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, kommunale Steuern
- Streitwert: 4.320,48 EUR
- Wichtig für: Menschen mit Zweitwohnungen, Ehepaare mit getrennten Wohnungen
VG München kippt Zweitwohnungsteuer für Ehegatten ohne Verfügungsmacht
Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 22.04.2026 (Az. 10 K 25.2444) den Zweitwohnungsteuerbescheid einer Gemeinde im Chiemgau aufgehoben. Die Behörde hatte einem Mann für zwei zusammenhängende Wohnungen im Gemeindegebiet ab dem Jahr 2025 und für die Folgejahre jährlich 1.440,16 Euro Zweitwohnungsteuer auferlegt.
Der Betroffene besaß gemeinsam mit seiner Ehefrau einen lebenslangen Nießbrauch an den Räumen, nachdem das Eigentum zuvor auf die gemeinsame Tochter übertragen worden war. Entscheidend für das Gericht war, dass er seiner Frau die Wohnungen im Rahmen eines stillschweigend geschlossenen Leihvertrags lebenslang zur alleinigen Nutzung überlassen hatte. Damit hatte er nach Überzeugung der Richter seine eigene tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht vollständig aufgegeben und war deshalb im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr Inhaber der Wohnungen im Sinne der Satzung.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gemeinde. Den Streitwert setzte das Gericht nach § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog 2025 auf 4.320,48 Euro fest.
Redaktionelle Leitsätze
- Das steuerpflichtige Innehaben einer Zweitwohnung setzt eine rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis voraus. Diese entfällt, wenn der Berechtigte den Wohnraum einem Dritten durch einen – auch konkludent geschlossenen – Leihvertrag mit der Zweckbestimmung einer dauerhaften Alleinnutzung überlässt und damit sein jederzeitiges Rückforderungsrecht verliert.
- Aus dem Bestehen einer Ehe und melderechtlichen Angaben folgt keine unwiderlegbare Vermutung für eine gemeinsame Wohnungsnutzung; organisieren Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft einvernehmlich in getrennten Haushalten und gibt ein Ehegatte die Verfügungsmacht über die vom anderen Ehegatten genutzte Wohnung vollständig auf, scheidet eine Zweitwohnungsteuerpflicht für diese Wohnung aus.
Gemeinde fordert Zweitwohnungsteuer trotz abgemeldeten Nebenwohnsitzes
Auslöser des Streits waren zwei nebeneinander liegende Wohnungen im ersten Obergeschoss eines Gebäudes im Gemeindegebiet, Nr. 5 und Nr. 6, mit zusammen 74 Quadratmetern Wohnfläche. Eine Verbindungstür zwischen den Wohnungen gab es nicht, wohl aber grenzten die Balkone unmittelbar aneinander und waren durch eine Tür in der Trennwand verbunden. Die Ehefrau nutzte beide Räume faktisch wie eine einzige Wohnung.
Die Meldeverhältnisse und das Nießbrauchsrecht der Eheleute
Der Mann und seine Frau hatten sich bei der Übertragung der Wohnungen an ihre Tochter einen lebenslangen Nießbrauch vorbehalten. Diese Konstruktion diente nach den Feststellungen des Gerichts der Vermeidung von Schenkungs- und Erbschaftsteuer bei der Übertragung auf die Tochter. Die Ehefrau teilte der Gemeinde im April 2024 mit, sie habe ihren Hauptwohnsitz bereits im Mai 2023 in die beiden Wohnungen verlegt. Der Ehemann meldete seinen bis dahin bestehenden Zweitwohnsitz zum selben Zeitpunkt ab und behielt seinen Hauptwohnsitz in der Stadt M.
Die steuerliche Bewertung und Argumentation der beklagten Gemeinde
Die Gemeinde stützte ihren Bescheid vom 20.03.2025 auf die Annahme, dass bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nach § 22 BMG grundsätzlich von einer gemeinsamen Wohnung mit überwiegendem Aufenthaltsort auszugehen sei. Aus ihrer Sicht verfügte der Ehemann wegen seines Nießbrauchsrechts und der bestehenden Ehe weiterhin über die Wohnungen. Für die Berechnung der Steuer legte die Behörde eine vom Gutachterausschuss des Landratsamts T. festgelegte ortsübliche Miete von 9,54 Euro pro Quadratmeter zugrunde, dazu einen Abschlag von 5 Prozent wegen eines „MPH“ und einen Zuschlag von 5 Prozent für Seeblick. Der Mann und seine Bevollmächtigte hielten dem entgegen, er nutze die Wohnungen nicht, habe dort keinen Schlüssel und keine persönlichen Gegenstände; zwischen den Eheleuten bestehe eine Vereinbarung, wonach ausschließlich die Ehefrau die Räume bewohne.
Steuerpflichtiges Innehaben erfordert freie Verfügungsbefugnis über die Wohnung
Zweitwohnungsteuerpflichtig ist nach der Entscheidung nur, wer in rechtmäßiger Weise tatsächlich frei bestimmen kann, wer eine Wohnung zu welchen Zeiten nutzen darf. Eine bloße tatsächliche Überlassung an einen Dritten lässt diese Verfügungsmacht dabei grundsätzlich nicht entfallen.
Das Kriterium des Innehabens im Zweitwohnungsteuerrecht
Nach § 2 Satz 1 ZwStS ist Zweitwohnung eine Wohnung im Gemeindegebiet, die eine Person mit Hauptwohnsitz anderswo zur eigenen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat; die Steuerpflicht knüpft nach § 3 Abs. 1 ZwStS an dieses Innehaben an. Bei einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung verliert der Berechtigte seine Verfügungsbefugnis nach der vom Gericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.10.2016, Az. 9 C-28/15) nur, wenn das jederzeitige Rückforderungsrecht nach § 604 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist – etwa durch vereinbarte mietrechtliche Kündigungsvorschriften oder eine konkrete Zweckbestimmung nach § 604 Abs. 2 Satz 2 und § 605 BGB.
Die Voraussetzungen eines verbindlichen Leihvertrags mit Zweckbestimmung
Diesen rechtlichen Maßstab wandte das Verwaltungsgericht München auf die Absprachen innerhalb der Ehe an und stützte sich dabei auf eine Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen: Ein Leihvertrag über Wohnraum kann danach auch stillschweigend beziehungsweise konkludent zustande kommen, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (Urteile vom 10.10.1984, Az. VIII ZR 152/83; vom 18.10.2011, Az. X ZR 45/10; vom 04.03.2015, Az. XII ZR 46/13). Ob ein solcher Rechtsbindungswille vorliegt, ist aus Sicht des Empfängers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen und richtet sich vor allem nach der gelebten Lebenswirklichkeit, wie das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hervorgehoben hat (Urteil vom 22.07.2016, Az. 2 LB 12/16, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017, Az. 9 B 64/16). Weil der Ausschluss des jederzeitigen Rückforderungsrechts weit in die Rechte des Verleihers eingreift, gelten bei einer auf Dauer oder Lebenszeit angelegten Überlassung erhöhte Anforderungen an den Nachweis dieses Bindungswillens.
Warum das Gericht einen konkludenten Leihvertrag über die Ehewohnung annahm
Das Gericht bejahte einen stillschweigend geschlossenen Leihvertrag, weil die Eheleute nach langjähriger Ehe und langem gemeinsamem Leben in der Stadt M. übereinstimmend beschlossen hatten, ihre häusliche Gemeinschaft ohne Scheidungsabsicht aufzulösen. Der Ehemann überließ seiner Frau die Wohnungen dauerhaft als alleinigen Rückzugsort, verzichtete auf Schlüssel und eigene Gegenstände dort und erklärte durchgehend, die Räume nicht mehr nutzen zu wollen – Umstände, die das Gericht als Beleg für den Verlust seiner Verfügungsgewalt wertete.
Die Überlassung von Wohnraum an sich geht auch im familiären Bereich über die üblichen Gefälligkeiten des täglichen Lebens hinaus; damit ist in der Regel von einem Rechtsbindungswillen auszugehen (vgl. BGH, U.v. 10.10.1984 – VIII ZR 152/83 – juris Rn. 12). – so das VG München
Die Zeugenaussage der Ehefrau und das gelebte LAT-Modell
Häufige Meinungsverschiedenheiten führten dazu, dass die Eheleute Mitte 2023 beschlossen, künftig räumlich getrennt und weitgehend unabhängig voneinander zu leben, ohne die Ehe zu beenden. In ihrer Aussage am 16.04.2026 schilderte die Ehefrau die Wohnungen als ihren alleinigen Rückzugs- und Zufluchtsort. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass ihr Mann jederzeit die Nutzung verlangen könne. Dass sie keinen Grund für einen Auszug sah und die Zukunft offenließ, änderte daran nach Auffassung des Gerichts nichts. Das Gericht wertete diese Umstände als Zeichen dafür, dass die Wohnungen dauerhaft allein der Ehefrau überlassen waren.
Der vollständige Verzicht des Ehemannes auf Schlüssel und Nutzung
Der Mann erklärte im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung, keinerlei Absicht zu haben, die Wohnungen jemals wieder zu nutzen. Er besaß dort weder einen Schlüssel noch persönliche Gegenstände und hätte sich eigenständig keinen Zutritt verschaffen können. Auch dass es sich formal um zwei getrennte Wohnungen handelte, stand der Annahme des Leihvertrags nicht entgegen: Die Räume waren jeweils klein und wurden von der Ehefrau über die verbundenen Balkone nachvollziehbar als eine gemeinsame Wohnung genutzt.
Der rechtliche Bindungswille trotz jahrzehntelanger Überlassungsdauer
Die besonders hohen Anforderungen an den Nachweis des Rechtsbindungswillens sah das Gericht trotz der langen möglichen Dauer der Überlassung als erfüllt an. Das lebenslange Wohnrecht konnte angesichts des Geburtsjahrgangs der Eheleute noch zwei bis drei Jahrzehnte andauern. Beide verfügten aber nach den Feststellungen über ausreichend eigenen Wohnraum, eine Vermietung der Wohnungen kam für den Mann nicht in Betracht, und bei unvorhergesehenem Bedarf – etwa dem Verlust der eigenen Wohnung oder einer Scheidung – hätte ihm § 605 Nr. 1 BGB grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, den Leihvertrag zu kündigen. Das Gericht sah deshalb keinen Grund, weshalb der Mann seine Frau nicht dauerhaft allein in den Wohnungen sollte wohnen lassen können.
Warum Meldestatus und Nießbrauch die Steuerpflicht des Klägers nicht begründen
Weder das gemeinsame Nießbrauchsrecht noch melderechtliche Vermutungen konnten die Zweitwohnungsteuerpflicht des Mannes begründen, weil beide durch die tatsächliche Lebenswirklichkeit und die festgestellte Nutzungsvereinbarung widerlegt wurden. Das Gericht prüfte dazu mehrere Argumente der Gemeinde und wies sie im Einzelnen zurück.
Die Entkräftung der melderechtlichen Vermutungen nach dem Bundesmeldegesetz
Die Gemeinde berief sich auf § 22 BMG und die Annahme, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sei grundsätzlich von einer gemeinsamen Wohnung auszugehen. Das Gericht hielt dem entgegen, dass Melderegistereinträgen lediglich Indizwirkung, keine Tatbestandswirkung zukomme, und verwies dazu auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 13.11.2024 (Az. 6 LB 15/24). Ehegatten könnten nach dem Bundesmeldegesetz durchaus zwei Hauptwohnungen haben, wenn sie jeweils eigene Wohnungen unterhielten, von denen keine gemeinsam genutzt werde – eine Wertung, die sich auch aus der einschlägigen Verwaltungsvorschrift zu § 22 BMG ergibt, wenngleich diese das Gericht nicht rechtlich bindet. Auch die von der Gemeinde herangezogene eheliche Vermutung ließ das Gericht nicht durchgreifen: Ehegatten dürften ihre Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 BGB einvernehmlich in getrennten Haushalten organisieren, ohne dass ein Getrenntleben im Sinne von § 1567 BGB vorliege. Die Ehe bleibe zwar grundsätzlich ein Indiz für eine gemeinsame Hauptwohnung, weil getrenntes Zusammenleben nicht der gesellschaftlichen Norm entsprechen müsse – im konkreten Fall sei dieses Indiz aber durch die festgestellten Umstände widerlegt worden.
Die Entscheidung der Ehegatten gegen eine Wohngemeinschaft kann und darf auch auf einer vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Lebensgestaltung beruhen (vgl. mit zahlreichen weiteren Nachweisen Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 1353 BGB, Rn. 34 und Hahn in Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2026, § 1353 BGB, Rn. 6 f.). – so das VG München
Das Verhältnis zwischen dinglichem Nießbrauch und formfreier Gebrauchsleihe
Die Gemeinde argumentierte, die Verfügungsbefugnis liege beim Nießbrauchsberechtigten und der Mann müsse nachweisen, sein Nutzungsrecht vollständig auf die Ehefrau übertragen oder aufgegeben zu haben. Das Gericht entgegnete, das dingliche Nießbrauchsrecht schließe eine zusätzliche, konkludent geschlossene Leihvereinbarung zwischen den Eheleuten nicht aus – beide Rechte könnten nebeneinander bestehen. Auch der Verweis der Gemeinde auf einen früheren Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 07.03.2023 (Az. M 10 S 22.6049), mit dem sie die Glaubhaftigkeit der Vereinbarung wegen des bis Mai 2023 bestehenden Zweitwohnsitzes in Zweifel zog, verfing nicht: Jener Beschluss betraf nach Feststellung des Gerichts einen anderen Sachverhalt, in dem ein Getrenntleben im Sinne von § 1567 BGB streitig und mangels Nachweisen nicht überzeugend belegt war. Für den vorliegenden Fall war dagegen die Entwicklung ab Mitte 2023 maßgeblich, ab der die frühere Meldung als Zweitwohnsitz einer späteren verbindlichen Überlassung nicht entgegenstand.
Die richterliche Beweiswürdigung der getrennten Lebensgestaltung
Die Gemeinde rügte schließlich, der Mann habe keinen ausreichenden – insbesondere keinen schriftlichen – Nachweis für die behauptete Vereinbarung erbracht. Das Gericht verwies auf § 108 Abs. 1 VwGO: Die richterliche Überzeugung durfte formfrei auf Grundlage der schriftlichen Angaben, der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung und der Zeugenaussage der Ehefrau gewonnen werden; eine ausdrückliche oder schriftliche Vereinbarung war nicht erforderlich, weder nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nach der des Bundesgerichtshofs zum konkludenten Vertragsschluss. Auch das von der Gemeinde als Indiz für eine fortbestehende gemeinsame Verfügbarkeit angeführte bauliche Detail der verbundenen Balkone wertete das Gericht anders: Es sprach aus seiner Sicht nicht gegen, sondern für die Zweckvereinbarung, weil es lediglich zeigte, dass die Ehefrau die beiden Wohnungen als eine einheitliche eigene Wohnung nutzte.
Unsere Einschätzung
Für getrennt lebende Ehepaare stellt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bei der Zweitwohnungsteuer auf die Verfügungsmacht ab, also wer bestimmen darf, wer nutzt. Aus unserer Sicht wird in vergleichbaren Fällen entscheidend sein, ob der Verzicht auf den jederzeitigen Zugriff glaubhaft gelebt wird. Kein Schlüssel, keine eigenen Sachen und übereinstimmende Angaben zur Alleinnutzung zählen mehr als Meldedaten, weshalb Betroffene diesen Verzicht nachvollziehbar darlegen sollten.
Ob dasselbe gilt, wenn der Partner nur zeitweise auszieht oder ein Schlüssel für Notfälle behalten wird, musste das Gericht nicht entscheiden. Bei bloßer Nichtnutzung ohne verbindliche Überlassung liegt der Fall anders, weil das Recht zur Rückkehr dann bestehen bleibt. Betroffene sollten daher die dauerhafte Trennung der Haushalte belegbar leben und sich nicht allein auf die Abmeldung verlassen.
Wann eine Wohnungsüberlassung wirklich als Leihe zählt
Das Gericht hat hier nicht schon die Abmeldung oder die getrennte Lebensführung als solche entscheiden lassen, sondern geprüft, ob eine ernsthafte, konkludente Vereinbarung mit Rechtsbindungswillen vorlag – belegt durch Schlüssel, Sachen, übereinstimmende Aussagen und gelebte Praxis. Fehlen solche Anhaltspunkte oder bleibt ein Zugriffsrecht bestehen, etwa durch einen Notfallschlüssel oder nur zeitweisen Auszug, kann ein Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen. Wenn Sie einen ähnlichen Bescheid erhalten haben, lassen Sie uns Ihren Fall prüfen. Dabei schauen wir unter anderem:
- ob und wie eine dauerhafte Alleinnutzung tatsächlich vereinbart und gelebt wurde
- ob Schlüssel, persönliche Gegenstände oder ein Rückkehrrecht bestehen
- wie die Behörde Meldedaten und Eheverhältnis zur Begründung herangezogen hat
- welche Nachweise und Erklärungen im Verwaltungsverfahren bereits vorliegen
- ob frühere Meldungen oder Fristen im konkreten Ablauf eine Rolle spielen
Maßgeblich ist stets, wie belastbar sich der Verzicht auf Verfügungsmacht im eigenen Verfahren nachweisen lässt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Unter welchen Voraussetzungen entfällt meine Zweitwohnungsteuer bei dauerhafter Alleinnutzung durch meinen Ehepartner?
Die Zweitwohnungsteuer entfällt, wenn Sie die Wohnung Ihrem Ehepartner durch eine verbindliche, auch stillschweigende Vereinbarung dauerhaft zur alleinigen Nutzung überlassen haben. Dafür müssen Sie Ihre rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht sowie das jederzeitige Rückforderungsrecht aufgegeben haben.
Nach § 2 Satz 1 ZwStS setzt das steuerpflichtige Innehaben voraus, dass Sie rechtmäßig bestimmen können, wer die Wohnung wann nutzen darf. Eine unentgeltliche Überlassung beseitigt diese Verfügungsmacht nach § 604 Abs. 3 BGB nur, wenn das jederzeitige Rückforderungsrecht ausgeschlossen ist. Das kann durch eine konkrete Zweckbestimmung für die dauerhafte Alleinnutzung des Ehepartners geschehen. Im entschiedenen Fall wertete das Gericht den Verzicht auf Schlüssel, persönliche Gegenstände und jede eigene Nutzung als ausreichenden Nachweis. Der gemeinsame lebenslange Nießbrauch stand dem nicht entgegen, weil daneben ein konkludenter Leihvertrag bestehen konnte.
Die bloße Nichtnutzung oder eine familiäre Gefälligkeit genügt dagegen grundsätzlich nicht, wenn die Wohnung weiterhin jederzeit zurückgefordert und selbst genutzt werden kann. Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht zwingend erforderlich, bei einer lebenslangen Überlassung müssen die tatsächlichen Umstände den dauerhaften Rechtsbindungswillen jedoch deutlich belegen.
Reicht die Abmeldung meines Nebenwohnsitzes aus, um die Zweitwohnungsteuerpflicht zu beenden?
Die Abmeldung Ihres Nebenwohnsitzes beendet die Zweitwohnungsteuerpflicht allein nicht; maßgeblich bleibt, ob Sie die rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung aufgegeben haben. Melderegistereinträge haben lediglich Indizwirkung und begründen weder automatisch eine Steuerpflicht noch deren Ende.
Nach § 22 BMG kann die Gemeinde aus einer Meldung auf eine Wohnungsnutzung schließen, muss die tatsächlichen Verhältnisse aber zusätzlich prüfen. Im entschiedenen Fall hob das Gericht den Steuerbescheid nicht wegen der Abmeldung im April 2024 auf. Ausschlaggebend waren vielmehr eine dauerhaft vereinbarte alleinige Nutzung durch die Ehefrau, der fehlende Schlüssel, fehlende persönliche Gegenstände und der Ausschluss eines jederzeitigen Rückforderungsrechts. Darin sah das Gericht einen stillschweigenden Leihvertrag, durch den der Mann seine Verfügungsmacht ab Mitte 2023 vollständig aufgegeben hatte. Eine Abmeldung ohne diesen zusätzlichen Nachweis beendet die Steuerpflicht nach der Entscheidung daher nicht.
Wie kann ich nachweisen, dass ich die Wohnung meinem Ehepartner verbindlich allein überlassen habe?
Der Nachweis kann auch ohne schriftlichen Vertrag durch eine konkludente Leihe gelingen, wenn gelebte Trennung, übereinstimmende Erklärungen und dauerhafte Alleinnutzung den Bindungswillen belegen. Bei einer Überlassung auf Dauer oder Lebenszeit gelten jedoch erhöhte Anforderungen, weil das jederzeitige Rückforderungsrecht ausgeschlossen werden soll.
Nach § 108 Abs. 1 VwGO darf das Gericht seine Überzeugung formfrei aus dem gesamten Verfahren bilden. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist deshalb nicht erforderlich; maßgeblich sind Empfängerhorizont, Treu und Glauben sowie die gelebte Lebenswirklichkeit. Im entschiedenen Fall überzeugten die Aussage der Ehefrau vom 16. April 2026 und die übereinstimmenden Erklärungen beider Ehegatten. Sie beschrieb die Räume als alleinigen Rückzugs- und Zufluchtsort; der Ehemann verzichtete dauerhaft auf Nutzung, Schlüssel und persönliche Gegenstände. Getrennte Haushalte, ausreichender eigener Wohnraum und fehlender eigener Zutritt bestätigten diese Zweckbestimmung, sodass nicht allein die behauptete mündliche Absprache zählt.
Das Urteil legt keine feste Mindestzahl von Beweismitteln für widersprüchlichen Vortrag fest. Ob einzelne Indizien in einem anders gelagerten Streit genügen, bleibt daher offen.
Darf die Gemeinde meine Steuerpflicht allein aus Ehe und Meldestatus ableiten?
Die Gemeinde darf eine Zweitwohnungsteuerpflicht nicht allein aus der Ehe und dem Meldestatus ableiten; beides begründet lediglich ein widerlegbares Indiz für eine gemeinsame Nutzung, keine unwiderlegbare Vermutung. Getrennte Haushalte und eine vollständige Aufgabe der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht können dieses Indiz im maßgeblichen Zeitraum entkräften.
Nach § 22 BMG haben melderechtliche Angaben lediglich Indizwirkung; Ehegatten können auch zwei Hauptwohnungen haben, wenn keine gemeinsam genutzt wird. § 1353 Abs. 1 BGB erlaubt eine einvernehmliche Organisation der Ehe in getrennten Haushalten, ohne dass deshalb zwingend ein Getrenntleben nach § 1567 BGB vorliegt. Im entschiedenen Fall überließ der Ehemann die Räume seiner Ehefrau dauerhaft zur alleinigen Nutzung und verzichtete auf Schlüssel sowie eigene Gegenstände. Das gemeinsame Nießbrauchsrecht schloss eine zusätzliche Leihvereinbarung nicht aus, durch die seine Verfügungsmacht für den maßgeblichen Zeitraum entfiel. Entscheidend war daher nicht die Meldung, sondern die festgestellte tatsächliche und rechtliche Nutzungssituation.
Das Urteil beantwortet allerdings nicht, wie Ehe und Meldung zu gewichten sind, wenn ein Nachweis getrennter Lebensführung oder vollständiger Aufgabe der Verfügungsmacht fehlt.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
VG München – Az.: 10 K 25.2444 – Urteil vom 22.04.2026
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