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Nutzungsuntersagung für den E-Kiosk: 24/7-Betrieb bleibt verboten

Rund um die Uhr geöffnet, kein Personal: Der E-Kiosk mit Spielebereich lief 24/7 – bis die Stadt ihn stilllegte und 5.000 Euro Zwangsgeld androhte. Das Verwaltungsgericht München musste entscheiden: Darf der Kiosk weiter rund um die Uhr laufen?
Eine Person bedient das Kassenterminal eines hell erleuchteten unbemannten Geschäfts, im Schaufenster ist es draußen dunkel.
Das Gericht lehnte die Fortsetzung des unbemannten Nachtbetriebs ab, da eine Baugenehmigung für diese Nutzungsänderung fehlt. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 S 26.4413

Das Wichtigste im Überblick

Das VG München entschied am 14.08.2026 (11 S 26.4413): Die Bauaufsicht durfte einem Gebäudeeigentümer den rund um die Uhr geöffneten Selbstbedienungskiosk ohne Personal untersagen, weil die alte Ladenerlaubnis den Betrieb nicht deckte. Das gilt auch nach vorübergehender Stilllegung des Spielebereichs, solange die Behörde keine neue Erlaubnis erteilt hat.


  • Alte Erlaubnis reicht nicht: Nachtbetrieb, fehlendes Personal und größere Fläche veränderten die Nutzung wesentlich.
  • Neue Prüfung nötig: Lärm, Stellplätze, Brandschutz und Barrierefreiheit konnten neue Vorgaben auslösen.
  • Vorübergehendes Abschalten genügt nicht: Das Verbot erfasst auch eine spätere Wiederaufnahme.
  • Auflagen reichen nicht: Auch ein Warenverkauf ohne Spiele brauchte wegen des Nachtbetriebs weiterhin eine Erlaubnis.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG München
  • Datum: 14.08.2026
  • Aktenzeichen: 11 S 26.4413
  • Verfahren: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
  • Rechtsbereiche: Bau, Verwaltung, Lärmschutz
  • Streitwert: 16.656,00 EUR
  • Relevant für: Gebäudeeigentümer, Betreiber von Selbstbedienungskiosken, Bauämter

Deckt die Baugenehmigung die Nutzungsuntersagung für den E-Kiosk?

Ein automatisierter, personalloser Kiosk mit Spielebereich in D. läuft rund um die Uhr – doch die Stadt untersagte den Betrieb per Bescheid. Das Verwaltungsgericht München lehnte den Eilantrag des Grundstückseigentümers gegen diese Nutzungsuntersagung vollständig ab.

Rechtsgrundlage für eine solche Untersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO: Die Nutzung einer baulichen Anlage kann verboten werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben reicht dafür grundsätzlich die formelle Illegalität – also der Betrieb ohne die nötige Genehmigung. Ob die Nutzung auch inhaltlich, materiell rechtswidrig ist, spielt meist erst bei der Ermessensentscheidung der Behörde eine Rolle. Ermessen bedeutet konkret: Die Behörde darf abwägen, ob und wie sie einschreitet, und ist dabei nicht auf eine einzige Rechtsfolge festgelegt. Nach Art. 55 Abs. 1 BayBO ist eine Nutzungsänderung grundsätzlich genehmigungspflichtig. Nutzungsänderung heißt: Sie nutzen Räume anders als in der Baugenehmigung vorgesehen, etwa als 24/7-Kiosk statt als klassischen Laden. Fehlt dafür die Genehmigung, kann die Behörde den Betrieb untersagen.

Ob die alte Ladengenehmigung den automatisierten 24/7-Betrieb trug, prüfte das VG München im Eilverfahren summarisch. Summarisch heißt: Das Gericht prüft nur überschlägig und vorläufig, nicht abschließend wie im späteren Hauptsacheverfahren. Die Baugenehmigung vom 3. Februar 1972 erfasste ein Wohn- und Geschäftshaus mit Ladennutzung in sechs Erdgeschoss-Einheiten. Der personallose, durchgehend geöffnete E-Kiosk mit Spielebereich in drei verbundenen Einheiten von etwa 130 m² war davon nach Auffassung der Kammer nicht mehr gedeckt. Für Sie folgt daraus: Eine alte Ladengenehmigung schützt Sie nicht automatisch vor einer Untersagung, wenn Betriebsform und Öffnungszeiten deutlich abweichen.

Ein automatisierter Kiosk ist zwar grundsätzlich eine gewöhnliche Verkaufsstätte. Der konkrete Betrieb wich jedoch in mehreren Punkten deutlich von einem herkömmlichen Laden ab: Statt der üblichen Ladenschlusszeiten nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayLadSchlG (werktags 6 bis 20 Uhr) war der Kiosk als personalloser Kleinstsupermarkt im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayLadSchlG durchgehend geöffnet. Es fehlte jede Aufsicht, Einkaufsverhalten und Kundenkreis unterschieden sich, und durch die Verbindung mehrerer Ladeneinheiten war eine deutlich größere Verkaufsfläche entstanden.

Gerade die Kombination aus Nachtbetrieb und fehlender Aufsicht konnte nach Einschätzung der Kammer andere Auswirkungen auf die Umgebung haben als die bisher genehmigte Ladennutzung. Damit stellten sich sowohl bauplanungsrechtliche – insbesondere immissionsschutzrechtliche – als auch bauordnungsrechtliche Fragen zu Stellplätzen, Barrierefreiheit und Brandschutz neu. Bauplanungsrecht steuert, welche Nutzung an einem Standort zulässig ist und welche Störungen die Nachbarschaft hinnehmen muss. Bauordnungsrecht betrifft die konkrete Sicherheit der Anlage, etwa Fluchtwege, Brandschutz und barrierefreie Zugänge. Bei Baukontrollen zwischen Juni 2025 und März 2026 hatten die Behörden zehn Warenautomaten, zwei Bestellautomaten, zwei Paketstationen sowie verschiedene Geld- und Warenspielgeräte wie Fahrsimulatoren, Arcade-Spiele und einen Greifautomaten festgestellt – diese waren zuletzt zwar außer Betrieb, änderten aber nichts an der grundsätzlichen Bewertung. Für Sie heißt das: Schon mögliche neue Lärm- oder Sicherheitsfragen können eine frische Genehmigungsprüfung auslösen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Baugenehmigung für eine herkömmliche Ladennutzung deckt den Betrieb eines personallosen, rund um die Uhr geöffneten Selbstbedienungskiosks nicht, wenn sich Öffnungszeiten, fehlende Aufsicht, Kundenkreis und städtebauliche Auswirkungen wesentlich von der genehmigten Nutzung unterscheiden; die Nutzungsänderung ist dann genehmigungspflichtig.
  2. Verfahrensfreiheit einer Nutzungsänderung nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO greift nur, wenn für die neue Nutzung – abgesehen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die Art der Nutzung – keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 bis 62b BayBO in Betracht kommen; dass solche Anforderungen tatsächlich verletzt sind, ist nicht erforderlich.
  3. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben reicht für eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO die formelle Illegalität aus, sofern die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Die Untersagung darf gerade dazu dienen, auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, und erledigt sich nicht durch eine vorübergehende Betriebseinstellung, sondern erst mit nachträglicher Genehmigung.

Ist die Nutzungsänderung nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei?

Nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung kann eine Nutzungsänderung verfahrensfrei sein. Verfahrensfrei bedeutet: Sie brauchen kein Baugenehmigungsverfahren und dürfen die neue Nutzung ohne vorherigen Bescheid aufnehmen. Die Kammer legte die Vorschrift jedoch eng aus: Verfahrensfreiheit greift nur, wenn für die neue Nutzung – abgesehen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die Art der Nutzung – keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 bis 62b BayBO in Betracht kommen. Dabei genügt es, dass solche Anforderungen im Genehmigungsverfahren überhaupt denkbar sind; sie müssen nicht tatsächlich verletzt sein. Gaststätten-, gewerbe- oder jugendschutzrechtliche Fragen bleiben bei dieser Prüfung außen vor, weil sie nicht zum baurechtlichen Prüfprogramm gehören. Liegen bei Ihrem Vorhaben denkbare Fragen zu Lärm, Stellplätzen oder Brandschutz nahe, sollten Sie nicht von Verfahrensfreiheit ausgehen.

An dieser Schwelle scheiterte der Einwand des Eigentümers vor dem VG München. Für den 24-Stunden-E-Kiosk kamen wegen der Lärmauswirkungen des Nachtbetriebs andere bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht, ebenso bauordnungsrechtlich abweichende Vorgaben zu Stellplätzen, Barrierefreiheit und Brandschutz. Damit war die Nutzungsänderung nicht verfahrensfrei. Die Kammer stützte ihre Auslegung unter anderem auf einen eigenen Beschluss vom 3. Juli 2026 (M 11 S 26.1799) sowie auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2026 (1 ZB 24.2026) und auf Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 4. Februar 2025.

Voraussetzung für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist nicht, dass tatsächlich andere Anforderungen an die geänderte Nutzung gestellt werden, sondern nur, dass derartige Anforderungen in Betracht kommen können. – so das Verwaltungsgericht München
Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht allein, dass der Kiosk rund um die Uhr öffnete. Die Verfahrensfreiheit scheiterte schon daran, dass Nachtlärm, Stellplätze, Barrierefreiheit oder Brandschutz wegen der neuen Betriebsform geprüft werden konnten. Sie liegen ähnlich, wenn Ihre frühere Genehmigung einen gewöhnlichen Laden betrifft, der Betrieb nun aber unbeaufsichtigt, nachts oder auf vergrößerter Fläche stattfindet. Dann kann bereits die mögliche Relevanz solcher Anforderungen ein Genehmigungsverfahren auslösen.

Reicht die formelle Illegalität für die Nutzungsuntersagung für den E-Kiosk?

Zweck einer Nutzungsuntersagung ist vorrangig die Herstellung rechtmäßiger Zustände und die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Regelmäßig entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, eine formell illegale Nutzung zu untersagen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist – das ist etwas anderes, als dass ihre Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ausgeschlossen wäre. Offensichtlich genehmigungsfähig heißt: Jeder Kenner der Materie sähe auf den ersten Blick, dass eine Genehmigung erteilt werden müsste. Die Ermessensausübung der Behörde prüft das Gericht nach Art. 40 BayVwVfG und § 114 Satz 1 VwGO, die Bestimmtheit des Bescheids nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Bestimmtheit verlangt, dass für Sie klar erkennbar ist, welches Verhalten genau verboten wird. Fehlt diese Klarheit, können Sie den Bescheid insoweit angreifen.

Im Streit um den Bescheid der Großen Kreisstadt D. vom 21. Mai 2026 wandte die Kammer diese Maßstäbe konsequent an. Die Nutzung war nach summarischer Prüfung materiell voraussichtlich zu Recht untersagt worden, weil sie formell illegal war und ihre Genehmigungsfähigkeit nicht offensichtlich war. Dafür sprachen widersprüchliche Angaben zur Verkaufsfläche – 115,33 m² in der Baubeschreibung, 96,6 m² in der Flächenberechnung, rund 90 m² in der Betriebsbeschreibung –, ungeklärte Fragen zur weiteren Nutzung der Paketstationen sowie die ablehnende Stellungnahme des Landratsamts D. vom 14. November 2025 zum nächtlichen Lärm im Mischgebiet. Ein Mischgebiet verbindet Wohnen und Arbeiten; nächtlicher Lärm wird dort strenger bewertet als in reinen Gewerbegebieten. Widersprüche in Ihren Antragsunterlagen und offene Lärmfragen schwächen deshalb den Einwand der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit.

Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht gehalten, eine formell illegale Nutzung allein deshalb länger hinzunehmen, weil deren Genehmigungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Die Nutzungsuntersagung dient vielmehr gerade dazu, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen und kann deshalb schon dann ausgesprochen werden, wenn die Genehmigungsfähigkeit der neuen Nutzung nicht offensichtlich ist und somit der Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren bedarf. – so das Verwaltungsgericht München

Warum half die Stilllegung des Spielebereichs nicht?

Der Eigentümer hatte argumentiert, der Spielebereich sei stillgelegt, die Geräte deaktiviert oder in Abholung, eine Wiederaufnahme drohe nicht. Das Gericht ließ das nicht gelten: Eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO verbietet nicht nur die Fortsetzung der beanstandeten Nutzung, sondern grundsätzlich auch ihre dauerhafte Wiederaufnahme. Sie erledigt sich nicht schon durch eine vorübergehende Betriebseinstellung, sondern erst durch die nachträgliche Genehmigung. Erledigung bedeutet hier: Der Bescheid verliert erst dann seine Wirkung, wenn die Nutzung rechtmäßig zugelassen ist. Eine konkrete Wiederaufnahmegefahr muss die Behörde dafür nicht eigens belegen. Für Sie folgt daraus: Bloßes Abschalten oder Einlagern der Geräte beendet die Untersagung nicht.

Denn eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen; sie erledigt sich nicht durch eine (vorübergehende) Einstellung des Betriebs, sondern tritt grundsätzlich erst mit der nachträglichen Genehmigung der untersagten Nutzung außer Kraft. – so das Verwaltungsgericht München

Warum erfasste der Bescheid auch den Betrieb ohne Spielebereich?

Der Eigentümer meinte, der Bescheid untersage in einer zu weiten Auslegung auch den reinen 24/7-Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs und sei damit unverhältnismäßig. Das Gericht widersprach: Aus Tenor und Begründung ergab sich hinreichend deutlich, dass die gesamte Nutzung als 24/7-E-Kiosk mit Spielebereich untersagt werden sollte – gestützt auch auf die vom Eigentümer selbst im Bauantragsformblatt vom 29. Oktober 2025 verwendete Vorhabenbezeichnung sowie auf das problematische Warensortiment und den ungeklärten Nachtlärm. Der Tenor ist der verbindliche Entscheidungssatz am Anfang des Bescheids; er legt fest, was genau verboten ist. Lesen Sie Tenor und Begründung zusammen, bevor Sie von einem erlaubten Restbetrieb ausgehen.

Warum änderte das Nahversorgungskonzept nichts?

Der Eigentümer verwies auf ein „bereinigtes Nahversorgungskonzept“, die Aufgabe des Unterhaltungskonzepts und die Aussage einer Anwohnerin, dass keine Störungen wahrnehmbar seien. Für die Genehmigungspflicht genügte nach Ansicht der Kammer aber schon, dass andere Anforderungen an Lärm, Stellplätze, Barrierefreiheit und Brandschutz überhaupt in Betracht kamen. Ob sie tatsächlich verletzt waren, sollte im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden – nicht im Eilverfahren. Auf die vorgelegte Erklärung der Anwohnerin kam es deshalb nicht an.

Auch der Hilfsantrag auf eine Teiluntersagung oder Fortsetzung unter Auflagen – ohne Spielebereich, ohne bestimmte Produkte, mit Altersverifikation, beschränkt auf Waren des täglichen Bedarfs – blieb erfolglos. Ein Hilfsantrag greift nur, wenn der Hauptantrag scheitert; er zielt auf eine mildere Variante desselben Begehrens. Solche milderen Maßnahmen wären zwar denkbar gewesen, hätten aber die formelle Illegalität des durchgehend geöffneten Kiosks fortbestehen lassen und waren damit nicht gleich wirksam. Bestimmtheitsbedenken gegen den Bescheid verwarf das Gericht ebenfalls: Sowohl der 24/7-E-Kiosk als auch der Spielebereich und eine entsprechende Vermietung oder Verpachtung waren klar erfasst. Die Störerauswahl hielt die Kammer für rechtmäßig, weil der Eigentümer als Grundstückseigentümer jedenfalls Zustandsstörer war und zusätzlich selbst als Bauherr auftrat. Zustandsstörer ist, wer die Störung duldet, weil sie von seiner Sache ausgeht – auch ohne selbst zu betreiben. Seine wirtschaftlichen Interessen mussten hinter dem öffentlichen Interesse an der Beendigung der rechtswidrigen Nutzung zurücktreten – eine weitere Duldung hätte ihn gegenüber einem rechtstreuen Bauherrn bevorzugt, der vor Nutzungsbeginn ein Genehmigungsverfahren durchläuft. Formell war die Untersagung ebenfalls nicht zu beanstanden, da der Eigentümer jedenfalls mit Schreiben vom 12. Februar 2026 angehört worden war. Als Eigentümer können Sie sich deshalb nicht allein darauf berufen, dass ein Dritter den Kiosk betreibt.

Warum war der Sofortvollzug des E-Kiosks rechtmäßig?

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO maßgeblich, das formale Begründungserfordernis folgt aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sofortige Vollziehung heißt: Der Bescheid wirkt sofort, obwohl Sie Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben haben; die sonst übliche aufschiebende Wirkung entfällt. Aufschiebende Wirkung würde bedeuten, dass Sie den Betrieb bis zur Entscheidung vorläufig fortsetzen dürften. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs genügen schriftlich dargelegte, auf den konkreten Fall bezogene Gründe, aus denen erkennbar wird, dass die Behörde den Sofortvollzug für geboten hält. Inhaltlich sind daran keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen; ob die Begründung das besondere Vollzugsinteresse tatsächlich trägt, ist von ihrer formalen Rechtmäßigkeit zu unterscheiden. Ist der Sofortvollzug angeordnet, müssen Sie den Betrieb sofort einstellen, sofern das Gericht ihn nicht wieder aussetzt.

Der Eigentümer griff genau die Tragfähigkeit dieser Begründung an – die Kammer trennte formale und inhaltliche Prüfung strikt. Die formalen Anforderungen waren erfüllt: Die Stadt war zuständig, und ihre Begründung ließ erkennen, dass sie sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war. Sie hatte ausgeführt, die Fortführung der ungenehmigten Nutzung begründe Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Gefahr einer Verfestigung und Nachahmung baurechtswidriger Zustände. Die wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers waren berücksichtigt, wegen der formellen Rechtswidrigkeit der Nutzung aber nur gering gewichtet worden.

Der Einwand, die Behörde habe im Wesentlichen dieselben Gründe wie für die Nutzungsuntersagung verwendet, keine eigenständige Abwägung vorgenommen und sich nicht mit milderen Mitteln befasst, überzeugte das Gericht nicht. Eine Auseinandersetzung mit milderen Mitteln ist für die Sofortvollzugsbegründung nicht erforderlich. Bei einer auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Nutzungsuntersagung reicht regelmäßig aus, dass deren Voraussetzungen voraussichtlich vorliegen – das öffentliche Interesse an der Beachtung der Genehmigungspflicht und die negative Vorbildwirkung rechtfertigen geringe Begründungsanforderungen.

Warum blieb die 5.000-Euro-Zwangsgeldandrohung bestehen?

Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung sind Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 36 VwZVG, die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 20 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwZVG. Ein Zwangsgeld ist ein Beugemittel: Es soll Sie zur Einhaltung der Unterlassungspflicht bewegen und wird bei Verstoß fällig, ohne eine Strafe im eigentlichen Sinn zu sein. Eine gesonderte Anhörung war nach Art. 28 Abs. 2 Satz 5 BayVwVfG entbehrlich. Bei einer Unterlassungsverpflichtung ist grundsätzlich keine Fristsetzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erforderlich. Setzen Sie den untersagten Betrieb fort, riskieren Sie die Festsetzung des angedrohten Betrags.

Parallel zur Nutzungsuntersagung prüfte das Gericht die Androhung von 5.000 Euro aus dem Bescheid vom 21. Mai 2026. Die Summe hielt sich im gesetzlichen Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und erschien angemessen; die Stadt war als Anordnungsbehörde zuständig. Auch die Bestimmtheit war gewahrt, weil klar war, dass das Zwangsgeld bei einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht aus Ziffer 1 des Bescheids fällig werden sollte. Der Einwand fehlender Fristsetzung griff nicht, weil bei einer sofort geltenden Unterlassungspflicht keine Frist gesetzt werden muss.

Bemerkenswert: Die Kammer hielt die Rechtslage in einem Punkt für offen – möglicherweise hätte gegenüber der Betreiberin eine Duldungsanordnung ergehen müssen, was bislang nicht geschehen war. Eine Duldungsanordnung verpflichtet Dritte, etwa die Betreiberin, die Durchsetzung der Untersagung gegen sich gelten zu lassen und nicht entgegenzuwirken. Trotzdem ordnete das Gericht keine aufschiebende Wirkung an. Das Zwangsgeld war nicht außergewöhnlich hoch, eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung oder Existenzgefährdung war weder ersichtlich noch dargelegt worden. Die Stadt konnte eine etwa erforderliche Duldungsanordnung gegenüber der Betreiberin oder weiteren Dritten noch nachholen. Fehlt eine solche Anordnung, entlastet Sie das als Eigentümer im Eilverfahren oft nicht spürbar, solange das Zwangsgeld Sie selbst trifft.

Warum scheiterte der Eilantrag gegen die E-Kiosk-Untersagung?

Die Anträge waren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der Nutzungsuntersagung und nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 21a VwZVG hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung statthaft. Statthaft bedeutet: Die Antragart ist für dieses Begehren überhaupt der richtige Verfahrensweg. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung und wägt das öffentliche Vollzugsinteresse gegen das private Interesse an der Aussetzung ab. Maßgeblich sind die im Eilverfahren nur summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Entscheidend ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil eine Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt fortlaufend gerechtfertigt sein muss und auch die Zwangsgeldandrohung bis zum Abschluss des Vollstreckungsverfahrens fortwirkt. Dauerverwaltungsakt heißt: Das Verbot wirkt ständig fort und muss in jedem Moment rechtmäßig bleiben. Für Ihren Eilantrag zählt deshalb die Sach- und Rechtslage am Tag der Gerichtsentscheidung, nicht nur der Erlasszeitpunkt des Bescheids.

Unter diesen Maßstäben entschied das VG München am 14. August 2026 über die Anträge des Eigentümers. Das Gericht lehnte den Antrag vollständig ab, weil die Klage in der Hauptsache – anhängig unter dem Aktenzeichen M 11 K 26.4412 – voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwog; für eine auch nur teilweise Fortsetzung der formell rechtswidrigen Nutzung bestand kein überwiegendes Interesse des Eigentümers.

Die Kosten des Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen 11 S 26.4413 trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO der Eigentümer. Den Streitwert setzte die Kammer auf 16.656 Euro fest, gestützt auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Streitwert bemisst den Wert des Streitgegenstands und steuert Gerichts- und Anwaltskosten. Grundlage war die Hälfte einer geschätzten Jahresmiete: Bei einer maßgeblichen Fläche von rund 173,5 m² und einem angenommenen Mietzins von 16 Euro pro Quadratmeter ergab sich eine Jahresmiete von 33.312 Euro, davon die Hälfte als Streitwert im Eilverfahren. Verlieren Sie das Eilverfahren, tragen Sie die Kosten nach diesem Streitwert.

Was bedeutet der Beschluss für ungenehmigte 24/7-Kioske?

Der Beschluss stammt vom Verwaltungsgericht München und betrifft ein Eilverfahren. Er bindet zunächst die Beteiligten dieses Verfahrens, gibt Behörden und Gerichten aber einen Anhaltspunkt für vergleichbare Fälle in Bayern. Entscheidend waren die konkrete Betriebsform, der Nachtbetrieb und die möglichen baurechtlichen Prüfungen. Betroffen sein können daher vor allem unbeaufsichtigte Kioske, die gegenüber der früher genehmigten Ladennutzung wesentlich verändert wurden.

Wenn Ihnen eine Nutzungsuntersagung zugestellt wurde und der Sofortvollzug angeordnet ist, dürfen Sie den erfassten Betrieb nicht fortsetzen oder vorübergehend stillgelegte Teile wieder aufnehmen. Prüfen Sie den genauen Umfang des Bescheids und klären Sie die Nutzungsänderung im Genehmigungsverfahren. Ohne nachträgliche Genehmigung kann auch ein deaktivierter Spielebereich die Untersagung nicht erledigen.

Unsere Einschätzung

Das Verwaltungsgericht München macht beim Baurecht für automatisierte 24/7-Kioske deutlich: Maßstab ist nicht das Schild „Laden“, sondern das tatsächliche Betriebskonzept. Entscheidend wird sein, ob die neue Nutzung gegenüber der Genehmigung andere Prüfungen auslöst – etwa durch Nachtbetrieb, fehlende Aufsicht oder zusammengelegte Flächen. Diese Abweichungen müssen im Genehmigungsantrag nachvollziehbar beschrieben werden.

Offen blieb, ob ein räumlich und betrieblich neu zugeschnittener Selbstbedienungskiosk ohne Spielebereich genehmigt werden könnte. Das Gericht prüfte nur den damals verwirklichten Betrieb, nicht ein später verändertes Konzept. Wenn Sie das Konzept ändern wollen, sollten Sie Öffnungszeiten, Fläche, Automaten und Zugangskontrollen vorab festlegen; dann lässt sich der Genehmigungsbedarf gezielt klären.


Nutzungsuntersagung für Ihren 24/7-Kiosk erhalten?

Der Bescheid mit Sofortvollzug verpflichtet Sie, den Betrieb sofort einzustellen. Unsere Rechtsanwälte prüfen den Umfang des Verbots, die Erfolgsaussichten eines Eilantrags und ob eine nachträgliche Genehmigung möglich ist. Sie beraten Sie, wie Sie formelle Fehler der Behörde nutzen können.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was muss ich tun, wenn die Stadt meinen 24/7-Kiosk trotz alter Ladengenehmigung untersagt?

Sie müssen den im Bescheid erfassten 24/7-Betrieb einstellen, wenn die Stadt die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Beantragen Sie zugleich die nachträgliche Genehmigung der Nutzungsänderung und lassen Sie den Bescheid fristgerecht prüfen.

Eine Genehmigung für einen gewöhnlichen Laden deckt einen unbeaufsichtigten, rund um die Uhr geöffneten Kiosk nicht ohne Weiteres ab. Nach Art. 55 Abs. 1 BayBO ist eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig, wenn sich Betriebsform, Öffnungszeiten oder Auswirkungen wesentlich verändern. Das kann insbesondere bei Nachtbetrieb, fehlender Aufsicht, vergrößerter Verkaufsfläche, Spielegeräten oder neuen Fragen zu Lärm, Stellplätzen und Brandschutz gelten. Für eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO genügt grundsätzlich die formelle Illegalität, also der Betrieb ohne erforderliche Genehmigung, sofern die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.

Prüfen Sie deshalb im Bescheid besonders den verfügenden Entscheidungssatz, den angeordneten Sofortvollzug und die Zwangsgeldandrohung. Ein Widerspruch oder eine Klage erlaubt die Fortsetzung nicht, wenn der Sofortvollzug wirksam angeordnet wurde; dann kommt zusätzlich ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Schalten Sie einzelne Geräte ab, endet die Untersagung grundsätzlich nicht, wenn weiterhin der ungenehmigte 24/7-Betrieb untersagt ist. Maßgeblich bleiben der genaue Bescheidinhalt und die Rechtsbehelfsfristen, die Sie unverzüglich fachkundig prüfen lassen sollten.


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Kann ich meinen Selbstbedienungskiosk genehmigungsfrei betreiben, wenn Lärm- oder Brandschutzfragen möglich sind?

NEIN. Ein Selbstbedienungskiosk ist nicht schon deshalb verfahrensfrei, weil bislang kein Lärm- oder Brandschutzverstoß festgestellt wurde. Bereits mögliche zusätzliche baurechtliche Anforderungen können eine Genehmigungspflicht auslösen.

Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO lässt eine Nutzungsänderung nur verfahrensfrei zu, wenn keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen in Betracht kommen. Es genügt daher, dass die neue Betriebsform solche Prüfungen auslösen könnte; ein konkreter Verstoß muss noch nicht nachgewiesen sein. Bei einem unbeaufsichtigten Nachtbetrieb können insbesondere Lärm, Stellplätze, Barrierefreiheit und Brandschutz neu bewertet werden. Verkaufsautomaten oder ein Nahversorgungskonzept ändern daran nichts, wenn Betriebszeiten, Aufsicht oder Fluchtwege von der bisherigen Ladennutzung abweichen. Vergleichen Sie deshalb vor Betriebsbeginn die alte Genehmigung mit den geplanten Öffnungszeiten, Geräten, Flächen und Fluchtwegen und klären Sie die Genehmigungspflicht mit der Bauaufsicht.


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Darf ich den Kiosk nach einem Widerspruch weiterbetreiben, wenn der Sofortvollzug angeordnet wurde?

NEIN, bei angeordnetem Sofortvollzug dürfen Sie den untersagten Kioskbetrieb trotz Widerspruchs grundsätzlich nicht weiterführen. Der Betrieb muss eingestellt bleiben, bis ein Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellt oder eine Genehmigung vorliegt.

Ein Widerspruch hat nach § 80 Abs. 1 VwGO normalerweise aufschiebende Wirkung, sodass der Bescheid vorläufig nicht vollzogen wird. Ordnet die Behörde jedoch den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an, entfällt diese Wirkung zunächst. Das kann bei einer formell illegalen Nutzung (Betrieb ohne erforderliche Genehmigung) ausreichen, wenn die Behörde das besondere Vollzugsinteresse nachvollziehbar begründet. Sie können beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Bis zu einer gerichtlichen Aussetzung oder nachträglichen Genehmigung riskieren Sie bei einer Fortsetzung insbesondere die Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds.


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Erledigt sich die Nutzungsuntersagung, wenn ich den Spielebereich vorübergehend stilllege?

NEIN, die Nutzungsuntersagung erledigt sich durch eine vorübergehende Stilllegung des Spielebereichs grundsätzlich nicht. Sie bleibt wirksam, bis die Nutzung nachträglich genehmigt oder der Bescheid wirksam geändert beziehungsweise aufgehoben wird.

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Behörde nicht nur die aktuelle Nutzung, sondern auch ihre spätere Wiederaufnahme untersagen. Das Abschalten oder Einlagern der Geräte beseitigt die formelle Illegalität des ungenehmigten 24/7-Gesamtbetriebs daher nicht. Ob der Bescheid zusätzlich einen reinen Warenverkauf ohne Spielebereich erfasst, ergibt sich aus seinem Tenor und seiner Begründung. Prüfen Sie deshalb beide Teile gemeinsam und lassen Sie den zulässigen Nutzungsumfang vor einer Wiederaufnahme schriftlich durch die Behörde klären.


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Wie kann ich eine mildere Kiosk-Nutzung rechtssicher umsetzen, ohne das Verbot zu umgehen?

Eine mildere Kiosk-Nutzung ist nur rechtssicher, wenn sie vom Bescheid nicht erfasst und baurechtlich zulässig oder genehmigt ist. Der Wegfall des Spielebereichs, ein kleineres Sortiment, Alterskontrollen oder kürzere Öffnungszeiten beseitigen die Genehmigungspflicht des verbleibenden Betriebs nicht ohne Weiteres.

Nach Art. 55 Abs. 1 BayBO kann auch eine veränderte Betriebsform eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen. Das gilt insbesondere, wenn Nachtbetrieb, fehlende Aufsicht, Verkaufsfläche oder Ausstattung andere Fragen zu Lärm, Stellplätzen, Brandschutz oder Sicherheit aufwerfen. Maßgeblich ist zunächst der genaue Inhalt des Bescheids: Der Tenor ist der verbindliche Entscheidungssatz, seine Begründung erläutert dessen Reichweite. Beide Teile können ergeben, dass nicht nur einzelne Geräte, sondern der gesamte 24/7-E-Kiosk untersagt wurde. Einen erlaubten Restbetrieb dürfen Sie daher nicht eigenständig aus dem Verbot herauslesen.

Beschreiben Sie der Bauaufsichtsbehörde ein neues Betriebskonzept mit konkreter Fläche, Sortiment, Öffnungszeiten, Aufsicht, Automaten und Schutzmaßnahmen. Lassen Sie schriftlich prüfen, ob diese Nutzung genehmigungspflichtig ist, und nehmen Sie sie erst nach behördlicher Klärung oder erforderlicher Genehmigung auf. Bis dahin sollten Sie den vom Bescheid erfassten Betrieb nicht fortsetzen.


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Muss ich als Eigentümer das Zwangsgeld zahlen, wenn ein Dritter den Kiosk betreibt?

Ja, als Eigentümer können Sie trotz eines Drittbetreibers Adressat eines angedrohten Zwangsgelds sein. Entscheidend ist, ob Sie gegen Ihre eigene Unterlassungspflicht verstoßen oder die untersagte Nutzung weiterhin ermöglichen. Die bloße Betreiberrolle des Mieters oder Pächters beseitigt Ihre öffentlich-rechtliche Verantwortung nicht.

Als Zustandsstörer (Verantwortlicher wegen einer von Ihrem Grundstück ausgehenden Störung) können Sie zur Beendigung der Nutzung verpflichtet werden. Das Zwangsgeld nach Art. 29, 31 und 36 VwZVG knüpft dann an diese eigene Verpflichtung an. Es wird nicht allein wegen Ihres Eigentums fällig, sondern setzt einen Verstoß gegen die konkrete Untersagung voraus. Ein Miet- oder Pachtvertrag kann Ihre privatrechtlichen Ansprüche gegen den Betreiber regeln, ersetzt aber grundsätzlich nicht die geforderte Beendigung der Nutzung. Prüfen Sie deshalb, welche Handlungen der Bescheid Ihnen ausdrücklich untersagt.

Eine möglicherweise erforderliche Duldungsanordnung gegenüber dem Betreiber verpflichtet diesen, die Durchsetzung der Untersagung gegen sich gelten zu lassen. Das Fehlen einer solchen Anordnung führt jedoch nicht ohne Weiteres dazu, dass das gegen Sie gerichtete Zwangsgeld ausgesetzt wird. Fordern Sie den Betreiber schriftlich zur vollständigen Einstellung auf, dokumentieren Sie Abschaltung und Zugangssperren, und informieren Sie die Behörde über Ihre Maßnahmen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


VG München – Az.: 11 S 26.4413 – Beschluss vom 14.08.2026




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