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Schadensersatz wegen Kündigung: Mieterin scheitert trotz Räumungsklage

Kündigung im Briefkasten, Räumungsklage vor Gericht – am Ende stehen Forderungen nach Anwaltskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld im Raum. Doch was, wenn die Kündigung materiell berechtigt war, aber formell fehlerhaft? Der Bundesgerichtshof muss nun entscheiden, ob allein formelle Mängel eine Schadensersatzpflicht auslösen.
Frau tippt auf Laptop im schlichten Mietzimmer; Bildschirm zeigt Webseite mit klar erkennbarem Foto eines Klingelschilds.
Die Rechtsprechung stellt klar: Nur materielle Unberechtigung der Kündigung begründet regelmäßig einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Mieter. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 4/23

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH entschied am 01.07.2026 (VIII ZR 4/23): Ein Vermieter muss keinen Schadenersatz zahlen, wenn eine Kündigung nur wegen eines Fehlers bei der Beauftragung eines Anwalts unwirksam ist, aber ein ausreichender Kündigungsgrund bestand. Die Regel greift nicht, wenn der Vermieter ohne ausreichenden Grund absichtlich oder fahrlässig Schäden verursacht.


  • Schwerer Eingriff: Veröffentlichte Privatdaten verletzten die Gemeindevorsitzende erheblich.
  • Klage allein reicht nicht: Ein normaler Gerichtsprozess verpflichtet den Vermieter nicht automatisch zu Schadenersatz.
  • Geld nicht automatisch: Prozesskosten, Verdienstausfall und seelische Belastungen ersetzt der Vermieter nicht automatisch.
  • Persönliche Haftung entfällt: Die Pfarrerin haftete nicht, weil sie selbst nicht im Mietvertrag stand.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 01.07.2026
  • Aktenzeichen: VIII ZR 4/23
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadenersatzrecht, Kirchenrecht
  • Relevant für: Vermieter und Mieter bei Kündigungen und Schadenersatzforderungen

Wann haftet der Vermieter für eine unberechtigte Kündigung?

Ein Vermieter, der schuldhaft eine materiell unberechtigte Kündigung ausspricht und dem Mieter dadurch die weitere Nutzung der Räume vorwerfbar streitig macht, kann nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein. Materiell unberechtigt heißt: Es fehlte der sachliche Kündigungsgrund, etwa Zahlungsverzug oder ein wichtiger Grund – nicht nur eine Formalie. Anders liegt es, wenn eine Kündigung nur aus formellen Gründen unwirksam ist – dann begründet das grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht. Formell unwirksam ist eine Kündigung zum Beispiel bei fehlender Schriftform, unzureichender Begründung oder mangelnder Vollmacht, obwohl ein Kündigungsgrund an sich vorläge. Auch die bloße Erhebung einer Klage oder die Nutzung eines gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens ist normalerweise weder eine unerlaubte Handlung nach den §§ 823 ff. BGB noch eine schadensersatzpflichtige Vertragsverletzung; wer die Rechtslage lediglich fahrlässig falsch einschätzt, haftet außerhalb der prozessrechtlichen Sanktionen in der Regel nicht. Eine unerlaubte Handlung meint hier einen Schadenersatzanspruch aus dem Gesetz, unabhängig vom Mietvertrag. Eine Haftung nach § 826 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Verfahren sittenwidrig und mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz betrieben wird. Bedingter Schädigungsvorsatz bedeutet: Der Vermieter nimmt einen Schaden des Mieters billigend in Kauf. Für Sie heißt das: Ohne greifbare Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen greift diese Haftung in der Praxis selten.

Wenn Sie wegen einer Kündigung Schadensersatz verlangen wollen, klären Sie zuerst den Kündigungsgrund. Ein bloßer Formfehler oder eine fehlende Vollmacht reicht dafür meist nicht aus. Halten Sie vielmehr fest, warum der Vermieter materiell kein Kündigungsrecht hatte und welche konkreten Kosten oder Schäden daraus entstanden sind.

Diese Maßstäbe legte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1. Juli 2026 (Az. VIII ZR 4/23) der Widerklage einer Mieterin gegen eine Kirchengemeinde und die zuständige Pfarrerin zugrunde. Die Mieterin hatte seit 2017 Räume der Gemeinde in Berlin überwiegend zu Wohnzwecken genutzt; für zwei Räume war eine gewerbliche Nutzung als Büro vereinbart. Nachdem die Kirchengemeinde das Mietverhältnis mehrfach gekündigt und auf Räumung geklagt hatte, verlangte die Mieterin im Berufungsverfahren per Widerklage Freistellung von Anwaltskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und die Feststellung weiterer Ersatzpflichten. Der Bundesgerichtshof wies ihre Revision zurück und bestätigte damit, dass ihre Widerklage erfolglos blieb.

Eine Widerklage ist eine eigene Klage der Beklagten im laufenden Verfahren der Gegenseite. Die Revision ist der Rechtsmittelzug zum Bundesgerichtshof; dort wird vor allem geprüft, ob das Berufungsgericht Recht fehlerhaft angewandt hat, nicht erneut der gesamte Sachverhalt. Freistellung von Anwaltskosten bedeutet: Die Gegenseite soll Sie so stellen, als müssten Sie diese Rechnung nicht selbst bezahlen. Ob Sie solche Forderungen durchsetzen können, hängt nach diesem Urteil vor allem davon ab, ob der Vermieter sachlich zur Kündigung berechtigt war.

Bei den Kündigungen vom 22. Juni und 13. Juli 2021 stand fest: Die Kirchengemeinde war materiell zur fristlosen Kündigung berechtigt. Weder die Kündigungsschreiben noch die anschließende gerichtliche Geltendmachung des Räumungsanspruchs verletzten deshalb mietvertragliche Pflichten nach § 280 Abs. 1 BGB. Auch dass der Räumungsprozess fortgesetzt wurde, obwohl die Mieterin einen fehlenden Räumungswillen bekundet hatte, war keine schuldhafte Pflichtverletzung.

Anders lag der Ausgangspunkt bei den Kündigungen vom 1. Februar und 11. Februar 2021, die wegen behaupteten Zahlungsverzugs erklärt worden waren. Das Berufungsgericht hatte die materielle Berechtigung dieser Kündigungen gar nicht geprüft – ein Fehler, den der Bundesgerichtshof feststellte. Revisionsrechtlich musste deshalb unterstellt werden, dass diese Kündigungen materiell unberechtigt und mangels wirksamer Bevollmächtigung zusätzlich unwirksam waren. Trotzdem begründete das Betreiben des darauf gestützten Räumungsprozesses weder eine unerlaubte Handlung noch eine schadensersatzpflichtige Vertragsverletzung, weil keine Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Vorgehen mit Schädigungsvorsatz nach § 826 BGB vorlagen. Die Feststellungsklage auf Ersatz weiterer Schäden scheiterte deshalb ebenfalls mangels einer Haftung dem Grunde nach; zu den Februar-Kündigungen waren weitergehende Schäden ohnehin nicht erkennbar.

„Revisionsrechtlich unterstellt“ heißt: Der Bundesgerichtshof nimmt zugunsten der Mieterin an, die Februar-Kündigungen seien sachlich unberechtigt gewesen, weil das Berufungsgericht das nicht geprüft hatte. Eine Feststellungsklage zielt nicht auf sofortiges Geld, sondern auf die gerichtliche Klärung, dass dem Grunde nach gehaftet wird. Scheitert die Haftung dem Grunde nach, bleiben auch spätere Einzelschäden ohne Anspruchsgrundlage. Für Sie folgt daraus: Schon das Betreiben eines Räumungsprozesses auf unsicherer Grundlage reicht für Schadensersatz oft nicht aus.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Spricht ein Vermieter schuldhaft eine materiell unberechtigte Kündigung aus und macht er dem Mieter dadurch die weitere Nutzung der Mietsache vorwerfbar streitig, kann er nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein. Eine Kündigung, die lediglich aus formellen Gründen unwirksam ist, begründet dagegen grundsätzlich keine solche Schadensersatzpflicht.
  2. Fehlt die Vertretungsmacht für die Kündigungserklärung, ist die Kündigung zwar nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam; besteht jedoch ein materielles Kündigungsrecht, verletzt der Vermieter dadurch keine mietvertragliche Pflicht im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Kirchen- oder organisationsinterne Zuständigkeits- und Formmängel bei der Vollmacht betreffen die Wirksamkeit der Erklärung, nicht die materielle Berechtigung zur Kündigung.
  3. Die bloße Erhebung einer Räumungsklage oder die sonstige Inanspruchnahme eines gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens ist grundsätzlich weder eine unerlaubte Handlung nach den §§ 823 ff. BGB noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung. Eine Haftung nach § 826 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren sittenwidrig und mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz betrieben wird.

Warum rechtfertigte die Veröffentlichung eine fristlose Kündigung?

Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB darf eine Vertragspartei ein Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn ihr unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere eines Verschuldens – und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Außerordentlich fristlos bedeutet: Das Mietverhältnis endet sofort aus wichtigem Grund, ohne die sonst geltende Kündigungsfrist. Diese tatrichterliche Abwägung prüft ein Revisionsgericht nur eingeschränkt: Tatrichterlich meint die Tatsachenwürdigung durch die Vorinstanz; der Bundesgerichtshof kontrolliert vor allem, ob sie auf einer rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachengrundlage beruht, alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und den richtigen rechtlichen Maßstab anwendet. Eine vorherige Abmahnung kann nach § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB entbehrlich sein. Eine Abmahnung ist die klare Aufforderung, ein beanstandetes Verhalten zu unterlassen, verbunden mit dem Hinweis auf mögliche Kündigung. Fehlt sie in Fällen, in denen das Gesetz sie verlangt, kann die fristlose Kündigung unwirksam sein – das allein begründet aber nach den Maßstäben dieses Urteils noch keinen Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof prüfte, ob Internetveröffentlichungen der Mieterin einen solchen wichtigen Grund trugen. Das Berufungsgericht hatte in fortdauernd verunglimpfenden und herabsetzenden Äußerungen über die Kirchengemeinde und einzelne Mitglieder des Gemeindekirchenrats eine schwerwiegende Verletzung mietvertraglicher Pflichten gesehen – der Bundesgerichtshof fand darin keinen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler.

Eingriff in Privatsphäre der Gremiumsvorsitzenden

Die Mieterin hatte auf ihrer Internetseite den vollständigen Namen der Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats veröffentlicht, dazu Angaben zu deren Arbeitsstätte sowie Informationen, aus denen sich die private Wohnanschrift ermitteln ließ – einschließlich einer Abbildung des Klingelschilds. Damit griff sie nicht nur in die Sozialsphäre, sondern auch in die Privatsphäre der Betroffenen ein. Dass die vollständige Adresse nicht direkt genannt wurde, änderte nichts, weil sie sich aus den übrigen Angaben ohne Weiteres erschloss. Ein schützenswertes öffentliches Informationsinteresse an der privaten Wohnanschrift bestand nicht, weil die Vorsitzende ihr Amt ehrenamtlich als Privatperson ausübte.

Warum machte die Vorgeschichte eine Abmahnung entbehrlich?

In die Abwägung floss zusätzlich ein, dass die Mieterin bereits zuvor versucht hatte, den früheren Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats in vergleichbarer Weise unter Druck zu setzen – durch Anschuldigungen an dessen Arbeitgeber und im Kollegenkreis. Angesichts des besonderen Rücksichtnahmegebots im Mietverhältnis musste die Kirchengemeinde solche Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte ihrer ehrenamtlichen Funktionsträger nicht hinnehmen. Unter diesen Umständen war eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Einwendungen der Mieterin zu den Veröffentlichungen musste das Berufungsgericht zwar bei seiner Abwägung berücksichtigen; der genaue Inhalt dieser Einwendungen ist im Urteilstext aber nicht vollständig wiedergegeben.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht bloß scharfe Kritik an der Kirchengemeinde. Die Veröffentlichung machte die private Wohnanschrift einer ehrenamtlich tätigen Person ermittelbar. Hinzu kam eine vergleichbare Vorgeschichte. Liegen bei Ihnen weder private, leicht zuzuordnende Angaben noch ein solches Vorverhalten vor, ist Ihre Situation mit diesem Kündigungsgrund nicht ohne Weiteres vergleichbar.

Warum begründet eine fehlende Vollmacht keinen Schadensersatz?

Eine mietrechtliche Kündigung muss formgerecht erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB) und den Kündigungsgrund angeben (§ 569 Abs. 4 BGB). Ob jemand wirksam für eine andere Person handeln durfte, richtet sich nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB. Fehlt die Vertretungsmacht, ist eine einseitige Erklärung wie eine Kündigung grundsätzlich unzulässig und nichtig, § 180 Satz 1 BGB. Kirchenrechtliche Regelungen können dabei durchaus auch im staatlichen Recht Bedeutung haben. Wertungsmäßig vergleichbar ist die Situation mit einer Kündigung, die trotz bestehenden Kündigungsrechts nur an einem Formfehler scheitert: Für eine solche Kündigung besteht keine mietvertragliche Nebenpflicht, sie zu unterlassen.

Vertretungsmacht bedeutet: Die handelnde Person darf rechtsverbindlich für den Vermieter erklären, etwa kündigen oder Anwälte bevollmächtigen. Fehlt sie, ist die Kündigung als einseitige Erklärung in der Regel nichtig – sie wirkt dann nicht. Trotzdem entsteht daraus nach diesem Urteil keine mietvertragliche Pflichtverletzung, wenn der Vermieter sachlich zur Kündigung berechtigt war. Für Sie zählt deshalb zuerst der Kündigungsgrund, nicht allein die Frage, wer unterschrieben hat.

Mit kirchenrechtlichen Einwänden griff die Mieterin genau an diesem Punkt an. Sie machte geltend, die Gemeindepfarrerin und stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrats habe als solche keine Befugnis gehabt, den Rechtsanwälten eine Vollmacht zur Kündigung und Prozessführung zu erteilen; der Gemeindekirchenrat sei entgegen Art. 24 Abs. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (GO-EKBO) nicht durch Beschluss beteiligt worden. Zudem sei die Kündigungsbefugnis nach den Vorschriften des Verwaltungsämtergesetzes auf das Kirchliche Verwaltungsamt übertragen gewesen, und das nach Art. 24 Abs. 2 GO-EKBO erforderliche Siegel habe auf der Vollmacht gefehlt. Der Bundesgerichtshof stellte klar: Dieses Vorbringen betrifft ausschließlich die Wirksamkeit und Zurechenbarkeit der Kündigungserklärungen nach § 164 BGB – nicht die materielle Berechtigung zur Kündigung selbst. Selbst wenn die Vertretungsmacht gefehlt hätte und die Kündigungen deshalb nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam gewesen wären, hätte das keine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet, weil das materielle Kündigungsrecht bestand.

Die Mieterin argumentierte weiter, die Kirchengemeinde habe die möglicherweise unwirksamen Kündigungen gar nicht genehmigen dürfen, weil hierfür allein das Kirchliche Verwaltungsamt zuständig gewesen sei (§ 180 Satz 2 BGB in Verbindung mit den §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB). Auf diese Genehmigungsfrage kam es bei den Kündigungen von Juni und Juli 2021 nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber nicht an. Eine entsprechende Anwendung der §§ 177 ff. BGB schied schon deshalb aus, weil die Voraussetzungen des § 180 Satz 2 BGB fehlten: Die Mieterin hatte die wirksame Bevollmächtigung bereits im Zusammenhang mit den früheren Februar-Kündigungen bestritten und dieses Bestreiten aufrechterhalten – sie hatte sich also gerade nicht mit einem Handeln ohne Vertretungsmacht einverstanden erklärt.

Genehmigung meint hier: Der Vertretene erklärt nachträglich, er wolle die ohne Vollmacht abgegebene Kündigung gegen sich gelten lassen. § 180 BGB regelt, wann bei einseitigen Empfangsgeschäften wie einer Kündigung die Regeln über das Handeln ohne Vertretungsmacht überhaupt eingreifen. Weil die Mieterin die Bevollmächtigung von Anfang an bestritten hatte, griffen diese Genehmigungsregeln nicht. Für Ihren Fall heißt das: Ein bloßer Streit um Vollmacht und Genehmigung führt für sich genommen noch nicht zu Schadensersatz.

Auch deliktische Ansprüche aus Besitzstörung oder Eingriff in den Gewerbebetrieb scheiterten. Deliktisch meint Ansprüche aus unerlaubter Handlung, also aus dem Gesetz und nicht aus dem Mietvertrag. Besitzstörung wäre ein verbotenes Eingreifen in Ihre tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung; der Eingriff in den Gewerbebetrieb schützt Unternehmen vor gezielten betrieblichen Beeinträchtigungen. Weil die Kirchengemeinde materiell zur Kündigung berechtigt war, durfte sie die Beendigung des Mietverhältnisses und damit das Besitzrecht der Mieterin in Frage stellen – weder die möglicherweise unwirksame Vollmacht noch die möglicherweise unwirksamen Kündigungen stellten dann eine deliktsrechtlich relevante Rechtsverletzung dar. Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit oder Schädigungsvorsatz fehlten, und auch die Klageerhebung selbst war kein Verfahrensmissbrauch. Die Vollmacht war im Dezember 2020 von der Drittwiderbeklagten mit dem Zusatz „geschäftsführende Pfarrerin“ unterzeichnet worden, versehen mit einem Adressstempel, jedoch ohne Siegel der Kirchengemeinde; das Original lag den Kündigungsschreiben vom 1. Februar 2021 bei. Hatte Ihr Vermieter ein sachliches Kündigungsrecht, scheitern solche deliktischen Wege nach dieser Logik ebenfalls.

Warum haftete die Pfarrerin nicht persönlich?

Für Ansprüche gegen die Person, die für die Kirchengemeinde die Vollmacht ausgestellt hatte, kamen mehrere Vorschriften in Betracht: § 179 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 858 BGB, die §§ 89, 31 BGB und § 839 BGB. Wer nicht Partei eines Mietvertrags ist, kann dessen Pflichten aber auch nicht verletzt haben – eine mietvertragliche Haftung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet dann aus. Und § 179 Abs. 1 BGB greift nicht, wenn sich ein behaupteter Vertretungsmangel nur auf das Verhältnis zwischen dem Vertretenen und dessen Rechtsanwälten bezieht, nicht auf das Verhältnis zur Gegenseite.

§ 179 BGB betrifft die persönliche Haftung des Vertreters, der ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen handelt und dadurch Vertrauen der Gegenseite weckt. § 839 BGB ist die Amtshaftung bei Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht; sie greift vor allem bei hoheitlichem Handeln, nicht ohne Weiteres bei privatem Vermieten. Die übrigen genannten Normen betreffen unerlaubte Handlungen, verbotene Eigenmacht und die Zurechnung von Organhandeln. Für Sie als Mieterin oder Mieter kommt eine persönliche Haftung der unterzeichnenden Person nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.

Ob die Gemeindepfarrerin persönlich haftete, war ein eigener Streitpunkt der Widerklage. Der Bundesgerichtshof verneinte das: Eine mietvertragliche Haftung schied aus, weil sie nicht Partei des Mietvertrags war. Auch eine Haftung als Vertreterin ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB griff nicht, weil sich der behauptete Mangel auf das Verhältnis zwischen der Kirchengemeinde und den beauftragten Rechtsanwälten bezog – nicht auf das Verhältnis zur Mieterin. Die Mieterin hatte sich zur Begründung einer persönlichen Haftung außerdem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2001 (Az. III ZR 111/99) berufen, wonach ein Bürgermeister bei privatrechtlichem Handeln für eine Gemeinde persönlich haften könne, wenn er gemeinderechtliche Vorgaben missachtet. Der Bundesgerichtshof erklärte dieses Urteil für nicht einschlägig: Es war weder ersichtlich noch von der Revision aufgezeigt, dass die Pfarrerin gegenüber der Mieterin eine vergleichbare persönliche Pflicht gehabt hätte, kirchenrechtliche Vorschriften einzuhalten und Schäden der Mieterin zu verhindern.

Warum gab es keine Freistellung für teure Prozesshonorare?

Kosten, die allein durch einen Prozess ausgelöst werden, richten sich grundsätzlich nach prozessrechtlichen und nicht nach materiell-rechtlichen Grundsätzen. Prozessrechtlich meint: Wer die Kosten trägt, richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens und den Regeln der Zivilprozessordnung, nicht nach Schadensersatz aus dem Mietvertrag. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch umfasst normalerweise nur die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, nicht ein darüber hinausgehendes Honorar aus einer individuellen Vergütungsvereinbarung. Für eine Klage auf prozessuale Kostenerstattung besteht deshalb in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis – das Gericht entscheidet über diese Kosten schon im Urteil oder per Beschluss. Ausnahmsweise können höhere Aufwendungen aus einer Honorarvereinbarung dennoch erforderlich und zweckmäßig sein. Ohne diesen besonderen Grund bleiben Mehrhonorare auch bei Erfolg Ihres Hauptantrags oft an Ihnen hängen.

Bevor Sie mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt ein Honorar über den gesetzlichen Gebühren vereinbaren, klären Sie das Kostenrisiko. Lassen Sie festhalten, warum gerade diese zusätzliche Vergütung für Ihr Verfahren erforderlich sein soll. Ohne einen nachvollziehbaren besonderen Grund erhalten Sie Mehrkosten auch bei einem späteren Erfolg möglicherweise nicht ersetzt.

Die Mieterin verlangte, von mindestens 15.750 € freigestellt zu werden, die sie ihren im Berufungsverfahren neu mandatierten Rechtsanwälten aufgrund einer Vergütungsvereinbarung für konkret aufgeführte Schriftsätze, Eingaben und Besprechungen schuldete. Der Bundesgerichtshof verneinte den Anspruch nach § 249 Abs. 1, § 257 BGB: Die Kosten waren allein durch die Einleitung und Führung des vorliegenden Prozesses ausgelöst worden und richteten sich deshalb nach prozessrechtlichen, nicht materiell-rechtlichen Grundsätzen. Eine besondere Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit der teureren Honorarvereinbarung war nicht feststellbar: Die Mieterin war zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten, die kirchenrechtlichen Gesichtspunkte waren nach ihrem eigenen Vortrag bereits umfassend in den Prozess eingeführt, und den Anwaltswechsel hatte sie nicht mit einer besonderen Spezialisierung der neuen Bevollmächtigten begründet. Auch die Kosten für Ablehnungsgesuche, eine Anhörungsrüge und eine Verfassungsbeschwerde waren nicht als erforderliche und zweckmäßige Maßnahmen erkennbar.

Freistellung nach § 257 BGB heißt: Sie verlangen, dass die Gegenseite eine noch offene Verbindlichkeit gegenüber Dritten für Sie begleicht, bevor Sie selbst zahlen. § 249 BGB ist die Grundnorm der Naturalrestitution: Der Schädiger soll den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Beides greift nach dem Bundesgerichtshof nicht, wenn die Kosten reine Prozesskosten sind und schon das Kostenrecht die Erstattung steuert. Prüfen Sie deshalb getrennt, ob ein Posten wirklich außerprozessualer Schaden oder nur Prozessaufwand ist.

Warum ersetzte der BGH 330 Stunden Eigenaufwand nicht?

Außergewöhnlicher Aufwand bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Schadensabwicklung kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise ersatzfähig sein. Für rein prozessbezogene Tätigkeiten besteht dagegen grundsätzlich kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch. Eine Entschädigung für den eigenen Zeit- und Arbeitsaufwand einer Prozesspartei bei Prozessvorbereitung und Rechtswahrung ist in aller Regel nicht geschuldet.

Außergerichtliche Schadensabwicklung betrifft Tätigkeiten vor oder neben dem Prozess, etwa die Bezifferung eines konkreten Schadens gegenüber dem Vermieter. Rein prozessbezogene Tätigkeiten sind dagegen alles, was der Führung des Gerichtsverfahrens selbst dient. Eigene Arbeitszeit als Partei für Schriftsätze, Absprachen mit der eigenen Vertretung oder Rechtsrecherchen gehört in der Regel zum eigenen Pflichtenkreis. Planen Sie solche Stunden deshalb nicht als sicheren Schadensersatzposten ein.

Trennen Sie Ihren Aufwand für den Prozess von Kosten der außergerichtlichen Schadensabwicklung. Notieren Sie Termine, Tätigkeiten und Auslagen getrennt. Eigene Stunden für Schriftsätze, Recherchen oder die Kommunikation mit Ihrer Prozessvertretung sollten Sie nicht als ersatzfähigen Verdienstausfall einplanen.

Konkret forderte die Mieterin 16.500 € für 330 Stunden eigenen Zeitaufwands – für die Abwehr der Räumungsklage, Recherchen zum Kirchenrecht und die Information ihrer Rechtsanwälte. Sie berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2020 (Az. VIII ZR 289/19). Der Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, dass diese Tätigkeiten keine außergerichtliche Schadensabwicklung betrafen, sondern ausschließlich die Prozessführung selbst. Der Aufwand für Durchsicht und Abfassung von E-Mails, Telefonate mit den eigenen Anwälten, Bearbeitung von Schriftsätzen und Sachverhaltsaufbereitung fiel in den eigenen Pflichtenkreis der Mieterin bei der Prozessvorbereitung – eine solche Eigenleistung wird grundsätzlich nicht entschädigt. Zudem war nicht ersichtlich, weshalb eigene Recherchen und Sachverhaltsaufbereitung im Umfang von 330 Stunden trotz durchgehender anwaltlicher Vertretung überhaupt erforderlich gewesen sein sollten.

Warum scheiterte das Schmerzensgeld trotz PTSD?

Schmerzensgeld setzt nach § 253 Abs. 2 BGB die Verletzung eines dort geschützten Rechts voraus. Erfasst sind vor allem Körper, Gesundheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung – nicht schon jeder Ärger über eine Kündigung. Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 BGB in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG kommt zudem nur bei einem schwerwiegenden Eingriff in Betracht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Ehre, Privatsphäre und die Darstellung der eigenen Person; alltägliche prozessuale Belastungen genügen dafür in der Regel nicht. Für Ihren Anspruch brauchen Sie deshalb greifbare, dem Konflikt zurechenbare Gesundheits- oder Persönlichkeitsverletzungen, nicht allein die Tatsache der Kündigung.

Die Mieterin stützte ihre Forderung von mindestens 3.000 € Schmerzensgeld auf gesundheitliche Folgen der Kündigungen und des Räumungsrechtsstreits. Eine fachärztliche Stellungnahme vom April 2022 diagnostizierte bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode. Nach dieser Stellungnahme lagen die Ursachen der Beschwerden aber zeitlich vor Einleitung des Räumungsprozesses: Auslösend war laut Attest die seit über zwei Jahren bestehende Konfliktsituation mit dem Vermieter, insbesondere ein nicht abgesprochenes Aufsuchen der Mieträume sowie schriftliche und verbale Anfeindungen und Bedrohungen. Gesundheitsbeeinträchtigungen, die sich deutlich von den typischerweise mit der Rolle als Beklagte in einem Räumungsprozess verbundenen psychischen Belastungen abhoben, waren weder der Stellungnahme noch dem Revisionsvorbringen zu entnehmen. Auch eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schied deshalb mangels eines schwerwiegenden Eingriffs aus.

Wer trägt die Kosten der zurückgewiesenen Revision?

Über den Ausgang des Revisionsverfahrens entschied der Bundesgerichtshof im Tenor eindeutig: Die Revision der Mieterin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin – Zivilkammer 64 – vom 22. Dezember 2022, in der durch Beschlüsse vom 20. Februar 2023 berichtigten und ergänzten Fassung, wurde zurückgewiesen. Der Tenor ist der entscheidende Ausspruch am Anfang des Urteils; nur er wirkt unmittelbar zwischen den Parteien. Die Mieterin muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen. Wer im Rechtsmittel unterliegt, trägt nach den Kostenregeln der Zivilprozessordnung in der Regel die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen Anwaltskosten der Gegenseite für dieses Verfahren. Damit blieb ihre Widerklage gegen die Kirchengemeinde und die Pfarrerin insgesamt erfolglos – ebenso wie zuvor schon vor dem Landgericht, das die ursprüngliche Räumungsklage bereits als unzulässig verworfen und die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage als unbegründet abgewiesen hatte.

Warum bringt eine unwirksame Kündigung nicht automatisch Schadensersatz?

Das Urteil stammt vom Bundesgerichtshof, dem höchsten Zivilgericht. Es bindet andere Gerichte nicht formal in jedem Fall, gibt ihnen aber eine maßgebliche Orientierung. Entscheidend bleiben die Umstände Ihrer Kündigung, besonders ob der Vermieter materiell ein Kündigungsrecht hatte.

Übertragbar ist die Entscheidung vor allem auf Schadensersatzforderungen nach einer Kündigung mit formellen Mängeln. Prüfen Sie daher Kündigungsgrund, Schaden und Ursache getrennt. Verlassen Sie sich bei Kosten, eigener Arbeitszeit oder gesundheitlichen Folgen nicht allein auf die Unwirksamkeit der Kündigung.

Unsere Einschätzung

Für Schadensersatz nach mietrechtlichen Kündigungen trennt der Bundesgerichtshof zwei Fragen: Bestand ein sachlicher Kündigungsgrund, und entstand der Schaden gerade durch die Kündigung? Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob der Vermieter die weitere Nutzung wegen eines fehlenden Kündigungsgrundes vorwerfbar durch ein Räumungsverlangen streitig machte. Wir halten diese Trennung für maßgeblich, weil sie die Schadensberechnung bestimmt.

Offen blieb, ob die Februar-Kündigungen tatsächlich ohne sachlichen Grund erfolgten, weil das Gericht dies nur zugunsten der Mieterin unterstellte. Die Übertragbarkeitsgrenze liegt bei Prozesskosten: Sie werden nicht schon deshalb zum Kündigungsschaden, weil die Kündigung angreifbar war. Betroffene sollten Folgen außerhalb des Prozesses, ihren jeweiligen Auslöser und Verteidigungskosten getrennt festhalten.


Unberechtigte Kündigung erhalten? Ihre Ansprüche prüfen lassen

Ob eine Kündigung Schadensersatz auslöst, hängt vom konkreten Kündigungsgrund ab – nicht von der Form. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Kündigung auf materielle Fehler, ordnen entstandene Kosten ein und bewerten, welche Ansprüche tatsächlich tragfähig sind. So wissen Sie früh, welche Forderungen Sie durchsetzen können und wo Kostenrisiken liegen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn mein Vermieter trotz fehlender Vollmacht sachlich kündigen durfte?

NEIN, nicht allein wegen der fehlenden Vollmacht. War Ihr Vermieter sachlich zur Kündigung berechtigt, betrifft der Vollmachtsmangel grundsätzlich nur deren Wirksamkeit, nicht seine Schadensersatzpflicht.

Fehlt die Vertretungsmacht, kann die Kündigung als einseitige Erklärung nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Vermieter gegen eine mietvertragliche Pflicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen hat. Dafür müsste zusätzlich feststehen, dass kein sachlicher Kündigungsgrund bestand und Ihnen dadurch ein konkreter, nachweisbarer Schaden entstanden ist. Erforderlich sind außerdem eine Verantwortlichkeit des Vermieters sowie ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der unberechtigten Kündigung und Ihrem Schaden. Prüfen Sie deshalb zuerst den Kündigungsgrund und anschließend Vollmacht, Unterschrift sowie mögliche Schäden getrennt.


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Welche Schäden kann ich außerhalb des Räumungsprozesses konkret vom Vermieter ersetzt verlangen?

Ersatzfähig sind vor allem konkret nachweisbare Schäden, die eine schuldhafte materiell unberechtigte Kündigung außerhalb des Räumungsprozesses verursacht hat. Dazu können notwendige Umzugs-, Lagerungs- oder Ersatzunterbringungskosten sowie nachweisbare finanzielle Nachteile gehören, sofern sie unmittelbar darauf beruhen.

Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB müssen eine Pflichtverletzung, ein tatsächlicher Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen beiden vorliegen. Materiell unberechtigt bedeutet, dass dem Vermieter der sachliche Kündigungsgrund fehlte, nicht lediglich eine Vollmacht oder andere Formalie. Erstattungsfähig können deshalb beispielsweise doppelte Mietzahlungen, notwendige Transportkosten oder Kosten einer vorübergehenden Unterkunft sein, wenn Sie deshalb tatsächlich ausziehen mussten. Auch angemessene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können in Betracht kommen, soweit sie zur Schadensabwehr erforderlich waren und nicht bereits Prozesskosten betreffen. Vermutete Folgeschäden, bloßer Ärger und eigene Zeit für Prozessvorbereitung erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht; dokumentieren Sie daher jeden Betrag mit Ursache und Beleg.

Bei jedem Posten müssen Sie außerdem prüfen, ob Sie den Schaden nach § 254 BGB hätten vermeiden oder verringern können. Ein bloßer Formfehler, fehlender Vollmachtsnachweis oder ein Schaden ohne konkrete Belege genügt regelmäßig nicht. Ordnen Sie Ihre Forderungen deshalb nach Datum, Betrag, Beleg, Ursache und außergerichtlichem Entstehungsgrund.


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Wer ersetzt mir zusätzliche Anwaltshonorare, wenn die Räumungsklage letztlich erfolglos bleibt?

Der Vermieter ersetzt zusätzliche Anwaltshonorare nicht automatisch, nur weil die Räumungsklage erfolglos bleibt. Erstattet werden grundsätzlich die notwendigen gesetzlichen Prozesskosten nach den Regeln der Zivilprozessordnung, nicht frei vereinbarte Mehrhonorare.

Unterliegt der Vermieter, muss er nach § 91 ZPO grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits tragen. Dazu gehören regelmäßig die Gerichtskosten und die notwendigen Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, deren Höhe sich insbesondere nach dem Streitwert richtet. Ein Honorar, das Sie mit Ihrer anwaltlichen Vertretung über diese gesetzlichen Gebühren hinaus vereinbaren, wird dadurch nicht automatisch erstattungsfähig. Das gilt auch, wenn Sie die Vereinbarung wegen eines Anwaltswechsels, umfangreicher Schriftsätze oder besonderer Recherchen getroffen haben. Mehrkosten können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn Sie eine besondere Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit für genau dieses Verfahren nachvollziehbar nachweisen; bitten Sie deshalb vor der Vereinbarung schriftlich um eine entsprechende Begründung.


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Muss mein Vermieter meine eigene Arbeitszeit für die Prozessvorbereitung finanziell ausgleichen?

NEIN. Ihre eigene Arbeitszeit für die Vorbereitung und Führung des Räumungsprozesses muss der Vermieter grundsätzlich nicht bezahlen. Das gilt auch bei umfangreicher anwaltlicher Vertretung und vielen aufgewendeten Stunden.

Recherchen, Schriftsatzbearbeitung, Sachverhaltsaufbereitung sowie E-Mails und Gespräche mit Ihrer Prozessvertretung dienen regelmäßig unmittelbar dem Gerichtsverfahren. Dieser Zeitaufwand gehört grundsätzlich zu Ihrem eigenen Pflichtenkreis und ist kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch. Dass Ihnen dadurch berufliche Zeit oder Einkommen entgeht, macht die Stunden nicht ohne Weiteres zu einem ersatzfähigen Verdienstausfall. Ausnahmsweise kann außergewöhnlicher, konkret belegter Aufwand der außergerichtlichen Schadensabwicklung ersatzfähig sein. Trennen Sie deshalb Ihre Zeiterfassung nach Prozessführung und außergerichtlicher Schadensabwicklung.


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Kann ich Schmerzensgeld fordern, wenn der Kündigungsstreit eine psychische Erkrankung ausgelöst hat?

JA, eine psychische Erkrankung kann grundsätzlich einen Schmerzensgeldanspruch begründen. Die Diagnose allein genügt jedoch nicht; erforderlich sind eine rechtswidrige Handlung, deren konkrete Verursachung und eine erhebliche Gesundheitsverletzung.

Nach § 253 Abs. 2 BGB kann wegen einer Verletzung der Gesundheit eine angemessene Geldentschädigung verlangt werden. Ihre Erkrankung muss gerade auf die rechtswidrige Kündigung oder ein bestimmtes Verhalten des Vermieters zurückzuführen sein. Entscheidend sind deshalb der Beginn der Beschwerden, der konkrete Auslöser und deren weiterer Verlauf. Eine bereits vorher bestehende Konfliktsituation kann die Zurechnung zur späteren Kündigung oder Räumungsklage ausschließen. Auch typische psychische Belastungen eines Gerichtsverfahrens erreichen regelmäßig nicht die erforderliche erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung. Eine ärztliche Dokumentation sollte deshalb Ursache, Zeitpunkt und Verlauf getrennt von der allgemeinen Prozessbelastung beschreiben.

Für eine Geldentschädigung wegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zusätzlich ein schwerwiegender Eingriff erforderlich. Die bloße Erhebung einer Räumungsklage oder eine sachliche Auseinandersetzung über die Kündigung reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Prüfen Sie daher, ob ein konkretes, rechtswidriges Verhalten des Vermieters nachweisbar ist und medizinisch gerade diesem Verhalten zugeordnet werden kann.


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Haftet der Vermieter, wenn er trotz unsicherer Rechtslage eine Räumungsklage weiterbetreibt?

NEIN. Das Weiterbetreiben einer Räumungsklage trotz unsicherer Rechtslage begründet grundsätzlich noch keinen Schadensersatzanspruch. Das gilt auch, wenn sich die Kündigung später als materiell unberechtigt herausstellt oder der Vermieter die Rechtslage lediglich fahrlässig falsch eingeschätzt hat.

Die Erhebung und Führung eines gesetzlich geregelten Gerichtsverfahrens ist grundsätzlich zulässig und stellt keine unerlaubte Handlung dar. Ein Prozessverlust macht den Vermieter deshalb außerhalb der Prozesskostenregeln nicht ohne Weiteres schadensersatzpflichtig. Nach § 280 Abs. 1 BGB kann eine Haftung jedoch bestehen, wenn bereits die Kündigung schuldhaft materiell unberechtigt war und dadurch ein konkreter Schaden entstand. Davon ist die bloße Fortführung des Räumungsprozesses zu unterscheiden, solange keine besonderen Umstände hinzutreten. Prüfen Sie deshalb Kündigungsgrund, Verschulden, Schaden und deren Zusammenhang getrennt.

Eine Ausnahme kommt nach § 826 BGB in Betracht, wenn der Vermieter das Verfahren sittenwidrig, also bewusst besonders unredlich, und mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz betreibt. Dafür müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die ein bewusstes Vorgehen gegen besseres Wissen oder das Inkaufnehmen eines Mieterschadens belegen. Sichern Sie deshalb Schreiben, Nachrichten und Prozessanträge, aus denen sich solche Umstände ergeben könnten.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 4/23 – Urteil vom 01.07.2026




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