Kurz vor der Räumung taucht ein Mietvertrag aus dem Jahr 2003 auf – geschlossen mit der eigenen Mutter, bezahlt allein durch Nebenkosten und Pflege des Anwesens. Zwei Gerichte schieben sich den Fall gegenseitig zu, weil niemand entscheiden will, ob das wirklich als Miete zählt. Am Ende hängt die Zuständigkeit an einer Frage, die eigentlich erst später geklärt werden sollte.

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Das Wichtigste im Überblick
Am 30.04.2026 stellte das Bayerische Oberste Landesgericht (102 AR 36/26) klar: Das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. ist für die Klage auf Räumung und Rückgabe zuständig, weil das Landgericht den Fall vertretbar an dieses Gericht verwiesen hatte. Das gilt nicht, wenn das andere Gericht den Fall völlig unvertretbar weitergibt.
- Entscheidender Grund: Das Landgericht durfte den behaupteten Wohnmietvertrag bei der Wahl des zuständigen Gerichts berücksichtigen.
- Vertrag ungeprüft: Das Gericht musste nicht klären, ob der Wohnmietvertrag wirklich bestand.
- Nebenkosten statt Geldmiete: Auch Arbeit am Anwesen kann als Ersatz für die Miete zählen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 30.04.2026
- Aktenzeichen: 102 AR 36/26
- Verfahren: Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Zuständigkeit von Gerichten
- Wichtig für: Eigentümer und Bewohner von Wohnhäusern
Zuständigkeit für die Räumungsklage: Amtsgericht Weißenburg muss verhandeln
Zwei minderjährige Geschwister aus Z, vertreten durch ihren Vater, verklagten ihren Onkel und dessen frühere Lebensgefährtin auf Räumung und Herausgabe mehrerer Anwesen. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestimmte mit Beschluss vom 30. April 2026 (Az. 102 AR 36/26) das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. als sachlich zuständiges Gericht für diesen Rechtsstreit.
Vorausgegangen war ein handfester Streit darüber, welches Gericht überhaupt zuständig ist. Das Landgericht Ansbach hatte sich mit Beschluss vom 12. Februar 2026 für unzuständig erklärt und den Fall an das Amtsgericht Weißenburg verwiesen. Dort lehnte man die Übernahme des Verfahrens ab – man hielt die Verweisung für willkürlich. Weil sich damit beide Gerichte für unzuständig erklärt hatten, musste das Bayerische Oberste Landesgericht als übergeordnete Instanz entscheiden.
Streitgegenstand der eigentlichen Klage sind die Anwesen X-Straße 1 und Y-Straße 2 in Z, ein zusammenhängendes Areal mit Nebengebäuden, Garagen und Freiflächen. Die frühere Lebensgefährtin des Onkels hatte den Räumungsanspruch bereits im August 2025 anerkannt. Das Landgericht Ansbach erließ daraufhin am 13. August 2025 ein Teil-Anerkenntnisurteil gegen sie – die Entscheidung über die Prozesskosten blieb aber zunächst offen. Gegen den Onkel selbst läuft das Räumungsverfahren weiter, weil er sich auf ein eigenes Besitzrecht beruft.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO entfaltet auch bei inhaltlich zweifelhafter oder fehlerhafter Rechtsanwendung Bindungswirkung für das Empfängergericht; die Bindungswirkung entfällt erst dann wegen objektiver Willkür, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und damit offensichtlich unhaltbar ist.
- Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Wohnraumstreitigkeiten nach § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG erfasst auch sachenrechtliche Herausgabeansprüche, wenn sich der Beklagte auf ein vertragliches Besitzrecht beruft; das Bestreiten des Mietverhältnisses durch den klagenden Eigentümer schließt die mietrechtliche Zuständigkeit nicht von vornherein aus.
- Die für einen Mietvertrag nach § 535 Abs. 2 BGB geschuldete Gegenleistung muss nicht in einer Barzahlung bestehen, sondern kann sich auch in der Übernahme von Eigentümerlasten oder anderen Dienstleistungen wie der laufenden Objektpflege erschöpfen, ohne dass das Rechtsverhältnis dadurch zwingend als unentgeltliche Leihe einzuordnen ist.
Bindungswirkung der Verweisung: Warum das Oberste Landesgericht Willkür verneinte
Ein Verweisungsbeschluss bleibt für das Gericht, an das verwiesen wurde, grundsätzlich verbindlich – selbst wenn er inhaltlich fehlerhaft sein sollte. Nach § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO sind solche Beschlüsse unanfechtbar und binden das Empfängergericht; eine Ausnahme gilt nur, wenn die Verweisung objektiv willkürlich ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht prüfte den Beschluss des Landgerichts Ansbach ausschließlich unter diesem strengen Maßstab und verneinte einen solchen Ausnahmefall.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr., vgl. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; BayObLG, Beschl. v. 24. November 2025, 102 AR 124/25 e, juris Rn. 35; jeweils m. w. N.). – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Gesetzliche Grundlagen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts
Seine eigene Zuständigkeit zur Entscheidung leitete der Senat aus § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 9 EGZPO ab, weil der Bundesgerichtshof das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht Weißenburg und dem Landgericht Ansbach ist. Damit lag auch ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten vor: Beide Instanzen hatten ihre Zuständigkeit ausdrücklich verneint und diese Entscheidungen den Parteien mitgeteilt. Genau das erfüllt nach ständiger Rechtsprechung das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, wie der Senat unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. August 2017 (X ARZ 204/17) sowie eine eigene frühere Entscheidung vom 13. März 2026 (102 AR 23/26 e) festhielt.
Die hohen Hürden für die Annahme einer willkürlichen Verweisung
Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss nur, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist. Eine schlicht fehlerhafte Rechtsanwendung reicht dafür nicht aus – erforderlich sind zusätzliche Umstände, die die Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen. Diesen Maßstab entnahm der Senat einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2015 (X ARZ 115/15) sowie seiner eigenen Rechtsprechung. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt gilt zudem grundsätzlich dasjenige Gericht als zuständig, an das im zuerst ergangenen Beschluss verwiesen wurde – auch dann, wenn die rechtliche Begründung zweifelhaft erscheint. Gemessen daran hatte das Landgericht Ansbach seinen Beschluss nach Gewährung rechtlichen Gehörs erlassen und sich nicht jeder gesetzlichen Grundlage entzogen. Von Willkür konnte deshalb keine Rede sein.
Streit um Wohnraum: Weshalb das Bestreiten des Mietvertrags die Verweisung nicht sperrt
Die Verweisung an das Amtsgericht war vertretbar, obwohl die Eigentümer das Bestehen eines Mietverhältnisses ausdrücklich bestritten hatten. § 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG wird nach Auffassung des Senats weit ausgelegt und erfasst auch sachenrechtliche Herausgabeansprüche, die mit einem Wohnraummietverhältnis in Zusammenhang stehen.
Weiter Anwendungsbereich des Mietgerichtsstands bei Herausgabeklagen
Der Onkel hatte zur Verteidigung gegen die Räumungsklage einen auf den 31. Oktober 2003 datierten Wohnraum-Mietvertrag vorgelegt, den er nach eigener Darstellung mit seiner Mutter über vier Zimmer im Obergeschoss des Vorderhauses der X-Straße 1 geschlossen hatte. Die Eigentümer bestritten dies vehement: Sie stützten ihre Klage allein auf ihr Eigentum nach § 985 BGB und leugneten jedes Mietverhältnis. Nach ihrer Lesart musste die Sonderzuständigkeit des Amtsgerichts deshalb ausscheiden.
Behaupteter Mietvertrag genügt für die vertretbare Zuständigkeitsprüfung
Der Senat stellte hierzu zwei gegenläufige Rechtsauffassungen dar. Eine Linie, die bis auf einen Beschluss des Reichsgerichts aus dem Jahr 1891 zurückgeht und unter anderem vom Oberlandesgericht Brandenburg vertreten wird, verneint die Anwendung der Mietgerichtsstandsregel, wenn der klagende Eigentümer ein Mietverhältnis ausdrücklich leugnet. Eine Gegenauffassung, gestützt etwa auf einen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, argumentiert dagegen, dem Besitzer dürfe der Schutz der mietrechtlichen Zuständigkeitsnormen nicht dadurch entzogen werden, dass die Gegenseite den Vertrag verschweigt oder bestreitet. Weil beide Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur vertreten werden, war die Entscheidung des Landgerichts Ansbach für die zweite Linie jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar.
Trennung zwischen sachlicher Zuständigkeit und materieller Begründetheit
Die Eigentümer hatten den vorgelegten Vertrag als „reine Schutzbehauptung“ bezeichnet, die der Mutter des Onkels lediglich als Nachweis gegenüber dem Finanzamt gedient habe. Sie verwiesen zudem darauf, der Onkel habe in einem früheren Verfahren vor dem Amtsgericht Weißenburg (Az. 2 C-84/24) erklärt, kein Mieter der Immobilie zu sein – die Vorlage des Vertrags sei nun eine „Flucht nach vorne“. Der Senat verwarf diesen Einwand: Ob der Mietvertrag tatsächlich bestand oder nur vorgeschoben war, betrifft die materiell-rechtliche Begründetheit der Räumungsklage – nicht die Frage der Zuständigkeit. Auch die protokollierte Äußerung aus dem Vorprozess band weder das Landgericht noch das Bayerische Oberste Landesgericht selbst und änderte an der Vertretbarkeit der Zuständigkeitsentscheidung nichts.
Hauspflege statt Barmiete: Warum das Landgericht von einem Mietvertrag ausgehen durfte
Der Wegfall laufender Barzahlungen wandelt ein Mietverhältnis nicht automatisch in eine bloße Leihe um. Der Onkel hatte eingeräumt, dass ihm seine Mutter die vereinbarte Miete bereits nach wenigen Monaten erlassen habe, weil er sich um das Anwesen kümmere – zugleich trage er bis auf die Gebäudeversicherung sämtliche Nebenkosten selbst.
Abgrenzung zwischen Mietvertrag und unentgeltlicher Leihe
Ein ersatzloser Erlass der Zahlungspflicht ohne jede Übernahme von Nebenkosten hätte den Vertrag nach Auffassung des Senats in eine Leihe nach § 598 BGB verwandeln können – für eine solche gilt die amtsgerichtliche Sonderzuständigkeit nicht. Nach dem Vortrag des Onkels war die Mietzahlungspflicht aber nicht ersatzlos entfallen: Er trug weiterhin Nebenkosten und kümmerte sich um das Objekt.
Dienstleistungen und Lastentragung als rechtmäßige Mietgegenleistung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das nach § 535 Abs. 2 BGB geschuldete Mietentgelt auch in der Übernahme von Eigentümerlasten oder in anderen Leistungen bestehen, ohne dass Geld fließt – der Senat verwies hierzu auf zwei einschlägige Urteile des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2015 und 2002. Weil die Übernahme der Nebenkosten und die Pflege des Anwesens als Gegenleistung gewertet werden konnten, war die Einordnung des Landgerichts als fortbestehendes Mietverhältnis keineswegs offensichtlich unhaltbar. Ob diese Abrede zwischen Mutter und Sohn tatsächlich in dieser Form bestand, musste das Bayerische Oberste Landesgericht im Zuständigkeitsstreit nicht abschließend klären – das bleibt Sache des künftigen Verfahrens vor dem Amtsgericht.
Ein Mietvertrag liegt in der Regel auch dann vor, wenn das nach dem Vertrag geschuldete Entgelt sich in einem Beitrag zu den Lasten des Eigentümers erschöpft und der Nutzer nicht nur die durch seinen Gebrauch verursachten Kosten zu tragen hat (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2015, V ZR 191/14, NJW 2016, 1242 Rn. 27 m. w. N.); auch kommen als Gegenleistung des Mieters nicht nur Geld-, sondern auch beliebige sonstige Leistungen oder anderweitige Gebrauchsüberlassungen in Betracht (BGH, Urt. v. 17. Juli 2002, XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322). – so das Bayerische Oberste Landesgericht[juris Rn. 14 m. w. N.]
Mehrere Adressen und Teilurteil: Verweisung erfasst das gesamte Verfahren
Das Landgericht durfte das gesamte Räumungsverfahren an das Amtsgericht verweisen, ohne einzelne Grundstücksteile oder Parteien herauszutrennen. Das Amtsgericht Weißenburg hatte die Übernahme unter anderem verweigert, weil sich der vorgelegte Mietvertrag ausdrücklich nur auf die Wohnung im Vorderhaus der X-Straße 1 bezog – nicht aber auf die Y-Straße 2 oder weitere Gebäudeteile des Anwesens.
Räumliche Auslegung des Mietvertrags als Aufgabe des zuständigen Gerichts
Die Frage, welche Grundstücke und Gebäudeteile vom Mietvertrag erfasst sind, betrifft nach Ansicht des Senats den Umfang und damit die Auslegung des behaupteten Vertrags – und setzt gerade voraus, dass überhaupt ein Vertrag über Wohnraum im Sinne des § 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG zu prüfen ist. Nach den vorgelegten Lageplänen bilden die X-Straße 1 und die Y-Straße 2 ein zusammenhängendes Areal, wobei nur die X-Straße 1 mit Wohngebäuden bebaut ist. Ausgeschlossen war deshalb nicht von vornherein, dass sich die vertraglich vereinbarte Nutzung faktisch auch auf die Y-Straße 2 erstreckte, obwohl im Vertragsformular nur die andere Adresse genannt war. Ob dem tatsächlich so ist, entscheidet erst das Amtsgericht in der Sache.
Einheitliche Kostenentscheidung begründet Annexzuständigkeit bei Streitgenossen
Das Amtsgericht monierte zusätzlich, auch das Verfahren gegen die frühere Lebensgefährtin sei mitverwiesen worden, obwohl dieses durch das Teil-Anerkenntnisurteil vom August 2025 in der Hauptsache bereits erledigt war. Der Senat verwarf auch diesen Einwand: Über die Prozesskosten mehrerer Streitgenossen muss nach § 91 Abs. 1 ZPO einheitlich entschieden werden, eine isolierte Kostenentscheidung im Teilurteil gegen nur eine von mehreren Parteien ist regelmäßig nicht möglich. Der gegen die frühere Lebensgefährtin noch offene Kostenpunkt stellte sich deshalb als Annex zu dem gegen den Onkel weiterhin laufenden Verfahren dar. Auch insoweit war die Verweisung des gesamten Rechtsstreits an das Amtsgericht Weißenburg nicht willkürlich.
Unsere Einschätzung
Für vergleichbare Räumungsstreitigkeiten um Wohnraum macht diese Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts deutlich, dass die Zuständigkeit nicht am bestrittenen Mietvertrag hängt. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob der Beklagte ein vertragliches Bleiberecht behauptet und dafür Nebenkosten oder Pflege als Gegenleistung darlegt. Betroffene sollten diese Behauptung daher ernst nehmen und früh klären, welche Zahlungen oder Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Ob der behauptete Vertrag echt war und wie weit er räumlich reicht, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten diese Zurückhaltung für konsequent, denn sie trennt die Zuständigkeit – also wer verhandelt – von der Begründetheit, also wer im Recht ist. Betroffene sollten daher in Ihrem Fall prüfen, ob überhaupt ein Mietvertrag behauptet wird, denn ohne diesen Zusammenhang greift die besondere Zuständigkeit für Wohnraum nicht.
Warum diese Zuständigkeitsfrage nicht jeden Räumungsstreit betrifft
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat hier nur entschieden, welches Gericht über diesen konkreten Streit verhandelt – nicht, ob der behauptete Mietvertrag echt ist oder wie weit er reicht. Diese Weichenstellung hing an sehr spezifischen Umständen: einem erst spät vorgelegten Vertragsformular, einer Nebenkosten- statt Geldzahlung und zwei unterschiedlichen Adressen auf einem zusammenhängenden Grundstück. Andere Fälle mit anderem Vertragstext, anderer Beweislage oder klarerem Ablauf können bei der Zuständigkeitsfrage anders liegen.
Wenn bei Ihnen ebenfalls Streit über die Zuständigkeit oder über ein behauptetes Wohnraum-Mietverhältnis besteht, lassen Sie uns Ihren Fall prüfen. Für eine Ersteinschätzung schauen wir unter anderem auf:
- Wie der Vertrag oder die behauptete Nutzungsvereinbarung konkret formuliert ist
- Ob und wie eine Gegenleistung statt Geldmiete dargelegt wurde
- Ob sich die Nutzung auf ein einzelnes Grundstück oder ein zusammenhängendes Areal bezieht
- Wie die Gegenseite die Zuständigkeit bislang begründet oder bestritten hat
- Welchen Ablauf die Verweisung zwischen den Gerichten bislang genommen hat
Ob eine Verweisung in Ihrem Verfahren trägt, entscheidet sich an diesen fallnahen Einzelheiten, nicht an der bloßen Existenz eines Streits über einen Mietvertrag.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss das verwiesene Amtsgericht den Fall übernehmen, obwohl es die Verweisung für fehlerhaft hält?
Ein verwiesenes Amtsgericht muss den Rechtsstreit grundsätzlich übernehmen, auch wenn es die Verweisung für inhaltlich fehlerhaft hält; anders gilt es nur bei objektiver Willkür. Das BayObLG verneinte diese Ausnahme und bestimmte deshalb das Amtsgericht Weißenburg als zuständiges Gericht.
Nach § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO bindet ein Verweisungsbeschluss das Empfängergericht grundsätzlich, weil er zugleich unanfechtbar ist. Eine bloß zweifelhafte oder fehlerhafte Rechtsanwendung lässt diese Bindungswirkung noch nicht entfallen. Objektive Willkür liegt erst vor, wenn die Verweisung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist. Das war hier nicht der Fall, weil das Landgericht Ansbach rechtliches Gehör gewährt hatte und seine Entscheidung auf eine vertretbare gesetzliche Grundlage stützen konnte.
Gilt die Zuständigkeit des Amtsgerichts auch, wenn ich den behaupteten Mietvertrag bestreite?
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wohnraumstreitigkeiten kann auch bestehen, wenn der Eigentümer den behaupteten Mietvertrag bestreitet. § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG erfasst auch Herausgabeansprüche nach § 985 BGB, wenn der Beklagte ein vertragliches Besitzrecht an Wohnraum behauptet.
Das ausdrückliche Bestreiten des Mietverhältnisses schließt die Zuständigkeit des Amtsgerichts daher nicht von vornherein aus. Zwar verneinen einzelne Gerichte die Zuständigkeit, wenn der Kläger den Mietvertrag leugnet. Eine andere Auffassung schützt den Besitzer auch dann, wenn der Eigentümer das Vertragsverhältnis bestreitet. Weil beide Rechtsauffassungen vertretbar sind, war die Verweisung an das Amtsgericht nicht offensichtlich unhaltbar. Ob der vorgelegte Vertrag tatsächlich besteht oder nur vorgeschoben wurde, betrifft die Begründetheit der Räumungsklage und entscheidet das Amtsgericht in der Sache.
Zählen Nebenkosten und Pflegearbeiten als Mietgegenleistung, obwohl keine laufende Miete gezahlt wird?
Nebenkostenübernahme und laufende Objektpflege können nach § 535 Abs. 2 BGB als Mietentgelt ausreichen, obwohl keine laufende Barmiete gezahlt wird. Der Wegfall der Geldzahlung führt daher nicht ohne Weiteres zu einer unentgeltlichen Leihe. Im entschiedenen Fall durfte das Landgericht deshalb vertretbar von einem fortbestehenden Mietverhältnis ausgehen.
§ 535 Abs. 2 BGB verlangt eine Gegenleistung, schreibt aber keine bestimmte Zahlungsform vor; dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (V ZR 191/14; XII ZR 86/01). Als Gegenleistung können deshalb auch Eigentümerlasten oder laufende Dienstleistungen wie die Pflege des Anwesens vereinbart sein. Der Onkel trug nach eigener Darstellung bis auf die Gebäudeversicherung sämtliche Nebenkosten und kümmerte sich um das Anwesen, nachdem die Mutter die Barmiete erlassen hatte. Ein ersatzloser Erlass ohne Nebenkostenübernahme oder Pflegeleistungen hätte dagegen für eine Leihe nach § 598 BGB sprechen können. Ob die behauptete Abrede tatsächlich bestand, muss das Amtsgericht anhand der Beweise klären.
Erfasst die Verweisung auch weitere Grundstücke, obwohl der Mietvertrag nur eine Wohnung nennt?
Die Verweisung kann das gesamte zusammenhängende Areal X-Straße 1 und Y-Straße 2 erfassen, obwohl das Vertragsformular nur die Wohnung im Vorderhaus nennt. Welcher räumliche Umfang vereinbart war, ist eine Frage der Vertragsauslegung und damit Sache des Amtsgerichts.
Für die Zuständigkeit genügt, dass ein behaupteter Wohnraummietvertrag nach § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG geprüft werden muss. Die fehlende Erwähnung weiterer Grundstücke schließt diese Prüfung nicht von vornherein aus. Nach den Lageplänen bilden beide Grundstücke ein zusammenhängendes Areal mit Nebengebäuden, Garagen und Freiflächen. Zwar ist nur die X-Straße 1 mit Wohngebäuden bebaut, eine tatsächliche Nutzung der Y-Straße 2 war jedoch nicht ausgeschlossen. Deshalb durfte das Landgericht das Verfahren insgesamt verweisen.
Ob sich die Nutzung tatsächlich auf die Y-Straße 2 oder weitere Gebäudeteile erstreckte, entscheidet das Amtsgericht erst im Räumungsverfahren. Die Verweisung war daher nicht willkürlich, auch wenn der Mietvertrag seinem Wortlaut nach nur die Wohnung in der X-Straße 1 nennt.
Bleibt das Amtsgericht für die Kosten zuständig, obwohl gegen eine Partei bereits ein Teilurteil erging?
Das Amtsgericht bleibt auch für die noch offene Kostenentscheidung gegen die frühere Lebensgefährtin zuständig, obwohl gegen sie bereits ein Teil-Anerkenntnisurteil erging. Der Kostenpunkt ist als Annex einheitlich mit dem fortlaufenden Räumungsverfahren gegen den Onkel zu entscheiden.
Das Teil-Anerkenntnisurteil vom 13. August 2025 erledigte den Räumungsanspruch gegen die frühere Lebensgefährtin, ließ die Kostenentscheidung jedoch offen. Nach § 91 Abs. 1 ZPO muss über die Prozesskosten mehrerer Streitgenossen grundsätzlich einheitlich entschieden werden. Eine isolierte Kostenentscheidung im Teilurteil gegen nur eine Partei ist deshalb regelmäßig nicht möglich. Weil das Verfahren gegen den Onkel wegen seines behaupteten Besitzrechts weiterläuft, bleibt der offene Kostenpunkt damit Teil desselben Rechtsstreits. Die Verweisung an das Amtsgericht erfasst daher auch diese Kostenfrage, ohne die bereits entschiedene Hauptsache erneut zu eröffnen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 102 AR 36/26 – Urteil vom 30.04.2026
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