
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 29 C-32/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Amtsgericht Leverkusen entschied am 05.08.2026 (29 C-32/26): Die Kündigung des Mietverhältnisses wegen bestehender Mietrückstände war wirksam, weil der Mieter fällige Mieten mehrfach nicht vollständig gezahlt hatte. Vollständige Zahlungen seit April 2026 machten die Kündigung nicht rückgängig, gaben dem Mieter aber Zeit für den Auszug bis 31.10.2026.
- Keine weiteren Zahlungen: Das Gericht sah keine Belege für Zahlungen über die berücksichtigten Beträge hinaus.
- Offene Monatsmieten: Der Mieter muss 1.740,47 Euro plus Zinsen für offene Mieten zahlen.
- Vorauszahlung angerechnet: Eine Zahlung für Februar 2024 durfte das Gericht auf offene Vorauszahlungen anrechnen.
- Zeit für den Auszug: Die vollständigen Zahlungen seit April 2026 führten dennoch zu einer Frist bis 31.10.2026.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Amtsgericht Leverkusen
- Datum: 05.08.2026
- Aktenzeichen: 29 C-32/26
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht
- Relevant für: Vermieter, Mieter bei Mietrückständen
Greift die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs?
Bleiben Mietzahlungen über längere Zeit aus, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 543 BGB. Ist das Mietverhältnis dadurch beendet, kann der Vermieter nach § 546 BGB die Rückgabe der Wohnung verlangen – Räumung und Herausgabe folgen dann automatisch aus dieser Beendigung.
Am Amtsgericht Leverkusen ging es um genau diese Frage, allerdings mit einer Besonderheit: Es gab nicht nur eine, sondern mehrere Kündigungen. Die Hausverwaltung kündigte mit Schreiben vom 21.11.2025 zunächst außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich, wegen Zahlungsverzugs und setzte dem Mieter eine Frist zur Übergabe der Wohnung bis zum 30.01.2026. Eine weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs sprach die Vermieterin im Rahmen der am 24.02.2026 zugestellten Klageschrift aus. Später folgte noch eine Nachkündigung mit qualifiziert signiertem Schriftsatz vom 20.07.2026.
„Hilfsweise“ heißt: Die ordentliche Kündigung greift nur, falls die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte. Eine ordentliche Kündigung beendet das Mietverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Für Sie kommt es darauf an, welche dieser Kündigungen das Gericht am Ende als wirksam bewertet.
Das Amtsgericht Leverkusen stützte seine Entscheidung jedenfalls auf die Kündigung aus der Klageschrift vom 24.02.2026. Grundlage waren erhebliche Zahlungslücken: Für Februar 2022 zahlte der langjährige Mieter nur 133,68 Euro, für Dezember 2025 lediglich 204,98 Euro. Im April 2025 und im Januar 2026 blieb die Zahlung ganz aus. Auch Februar 2026 (364,14 Euro) und März 2026 (130,45 Euro) wurden nicht vollständig bezahlt. Bei einer Gesamtmiete von zunächst 386,77 Euro und ab Dezember 2024 von 437,39 Euro monatlich ergab sich ein Rückstand von 1.740,47 Euro. Auf dieser Grundlage sah das Gericht das Mietverhältnis als wirksam beendet an.
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gem. § 546 BGB, da das Mietverhältnis jedenfalls durch die im Rahmen der Klageschrift ausgesprochene außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges gem. § 543 BGB seine Beendigung gefunden hat. Zudem kann sie diesen auf Zahlung in Anspruch nehmen wie erkannt. – so das Amtsgericht Leverkusen
Das Gesetz erlaubt eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs typischerweise, wenn der Rückstand zwei Monatsmieten erreicht. Hier lag er mit 1.740,47 Euro deutlich höher. Prüfen Sie bei einer Kündigung deshalb genau, wie hoch Ihr Rückstand im Zeitpunkt der Kündigung war.
Redaktionelle Leitsätze
- Erreicht der Mietrückstand die Schwelle des § 543 BGB – typischerweise zwei Monatsmieten –, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen; mit wirksamer Beendigung entsteht der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache nach § 546 BGB.
- Das pauschale Bestreiten der Höhe der geschuldeten Miete ohne Darlegung konkreter, in der Forderungsaufstellung fehlender Zahlungen genügt nicht, um den Zahlungsanspruch des Vermieters zu entkräften.
- Auch bei begründeter Räumungsklage kann dem Mieter nach § 721 ZPO eine Räumungsfrist bewilligt werden, wenn die Nutzungsentschädigung seither unstreitig vollständig und pünktlich gezahlt wird und dies für die Dauer der Frist fortgesetzt zu erwarten ist.
Warum ordnete das Gericht Räumung und Herausgabe an?
Ist das Mietverhältnis beendet, folgt aus § 546 BGB der Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache. Der Mieter muss die Wohnung dann räumen und geräumt herausgeben.
Die Vermieterin verlangte die vollständige Räumung und geräumte Herausgabe der Wohnung im 1. Zwischengeschoss links des Hauses H.-straße 01 in J. – ein Zimmer, Küche, Diele und Bad/Toilette, die der Mieter seit dem Jahr 2001 bewohnte. Das Gericht bejahte den Anspruch: Weil die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs wirksam war, bestand ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe nach § 546 BGB. Das bereits am 29.04.2026 ergangene Versäumnisurteil, das Räumung und Herausgabe schon ausgesprochen hatte, wurde mit Urteil vom 05.08.2026 (Az. 29 C-32/26) im Wesentlichen aufrechterhalten.
Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn Sie zur Gerichtsverhandlung nicht erscheinen. Das Gericht kann die Forderung der Gegenseite dann ohne Ihre Gegenargumente zusprechen. Ohne fristgerechten Einspruch wird dieses Urteil rechtskräftig und vollstreckbar.
Warum musste der Mieter 1.740,47 Euro zahlen?
Rückständige Miete lässt sich zusammen mit Verzugszinsen gerichtlich festsetzen. Aus dem Urteil kann der Vermieter die Zwangsvollstreckung betreiben und den Betrag mit staatlichen Mitteln bei Ihnen einziehen. Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 91 ZPO in der Regel, wer unterliegt. Vorläufig vollstreckbar heißt, dass die Vollstreckung schon vor endgültiger Rechtskraft beginnen darf. Beachten Sie deshalb Fristen und Schutzmöglichkeiten, sobald ein Urteil gegen Sie ergeht.
Im Leverkusener Verfahren bildete die Berechnung des Rückstands den Kern der Prüfung. Das Gericht hielt den Zahlungsanspruch in Höhe von 1.740,47 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für begründet und beließ es bei der Verurteilung aus dem Versäumnisurteil. Die Zinsstaffel im Tenor sah konkrete Beträge vor: 253,09 Euro seit dem 06.02.2024, 437,39 Euro seit dem 04.04.2025 und dem 07.01.2026, 232,41 Euro seit dem 04.12.2025, 73,25 Euro seit dem 05.02.2026 sowie 306,94 Euro seit dem 05.03.2026.
Der Tenor ist der verbindliche Entscheidungsteil des Urteils; dort stehen die genauen Beträge und Zinssätze. Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sind der übliche gesetzliche Verzugszins, den Mieter bei Zahlungsverzug schulden. An der Zinsstaffel erkennen Sie, ab wann welcher Teil Ihres Rückstands zu verzinsen ist.
Wie stieg die Gesamtmiete auf 437,39 Euro?
Nach Darstellung der Vermieterin betrug die Gesamtmiete ab Juni 2018 monatlich 386,77 Euro – zusammengesetzt aus einer Grundmiete von 253,09 Euro, Heizungs- und Warmwasservorauszahlungen von 48,57 Euro sowie Betriebskostenvorauszahlungen von 85,11 Euro. Nach einer Erhöhung der Nettokaltmiete um 50,52 Euro stieg die Gesamtmiete ab dem 01.12.2024 auf 437,39 Euro, die Grundmiete auf 303,71 Euro.
Warum half das Bestreiten des Mieters nicht?
Der Mieter bestritt unter Verweis auf den unstreitig im Jahr 2001 geschlossenen Mietvertrag die Höhe der monatlich geschuldeten Zahlungen – allerdings ohne konkrete Angaben. Das Gericht ließ dieses pauschale Bestreiten nicht ausreichen: Über die von der Vermieterin bereits berücksichtigten Zahlungen hinausgehende Zahlungen seien weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch der Einwand, Vorauszahlungsbeträge für Februar 2024 könnten nicht geltend gemacht werden, überzeugte das Gericht nicht. Die für diesen Monat gezahlten 133,38 Euro hätten der Höhe nach genau den geschuldeten Vorauszahlungen entsprochen und seien deshalb korrekt verrechnet worden. Seit April 2026 zahlte der Mieter zwar wieder die volle Monatsmiete von 437,39 Euro – am bereits aufgelaufenen Rückstand änderte das jedoch nichts.
Entscheidend war hier nicht allein der Hinweis auf den alten Mietvertrag. Der Mieter benannte keine weiteren Zahlungen, die in der Forderungsaufstellung fehlten. Liegen Ihnen Überweisungsbelege oder andere konkrete Zahlungsnachweise vor, sollten Sie diese den einzelnen Monaten und Beträgen zuordnen.
Warum blieb das Versäumnisurteil trotz Einspruch bestehen?
Legt der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein, muss das Gericht erneut in der Sache entscheiden. Bleibt die Klage begründet, wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten – die Kostenfolge richtet sich weiterhin nach § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708, 711 ZPO.
Wurde Ihnen ein Versäumnisurteil zugestellt, müssen Sie den Einspruch innerhalb von zwei Wochen beim Gericht einreichen. Nach Fristablauf kann das Versäumnisurteil rechtskräftig werden. Legen Sie mit dem Einspruch konkrete Zahlungsbelege und eine Aufstellung der betroffenen Monate vor, damit das Gericht den behaupteten Rückstand prüfen kann.
Nach der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2026 war der Mieter der Verhandlung nicht erschienen, weshalb gegen ihn ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil auf Räumung, Herausgabe und Zahlung von 1.740,47 Euro nebst Zinsen erging. Mit Schriftsatz vom 18.05.2026 legte er form- und fristgerecht Einspruch ein und beantragte, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Vermieterin beantragte dagegen die Aufrechterhaltung. Das Gericht gab ihr recht, weil sowohl der Räumungs- als auch der Zahlungsanspruch weiterhin begründet waren.
Im Tenor heißt es entsprechend: Das Versäumnisurteil wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach dem neuen Urteil richtet; die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Mieter. Dem Mieter wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden – hinsichtlich Räumung und Herausgabe in Höhe von 2.500,00 Euro, im Übrigen in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages, sofern die Vermieterin nicht zuvor selbst Sicherheit leistet.
Sicherheitsleistung heißt: Sie hinterlegen einen Betrag oder stellen eine andere vom Gericht akzeptierte Sicherheit. Damit können Sie die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vorübergehend abwenden. Ohne diese Sicherheit darf die Vermieterin aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil bereits gegen Sie vorgehen.
Warum erhielt der Mieter bis 31. Oktober Räumungsfrist?
Auch wenn eine Räumungsklage begründet ist, kann das Gericht dem Räumungsschuldner nach § 721 ZPO unter Abwägung der Gesamtumstände eine Räumungsfrist bewilligen.
Trotz der durchgreifenden Räumungsklage prüfte das Amtsgericht Leverkusen gesondert, ob dem Mieter noch Zeit zu geben war. Es bewilligte eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2026 einschließlich. Maßgeblich dafür war, dass die Nutzungsentschädigung – also das Entgelt für die weitere Nutzung nach Vertragsende, oft in Höhe der bisherigen Miete – seit April 2026 unstreitig vollständig und pünktlich gezahlt wurde. Das Gericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass diese Zahlungen auch für August, September und Oktober 2026 jeweils vollständig und spätestens am dritten Werktag des Monats erfolgen würden. Die pünktliche Zahlung der laufenden Nutzungsentschädigung verschaffte dem Mieter damit trotz verlorener Räumungsklage noch mehrere Monate Zeit, bevor die Wohnung tatsächlich übergeben werden muss.
Unter Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Nutzungsentschädigung seit April 2026 unstreitig vollständig und pünktlich gezahlt wird, war dem Beklagten allerdings gem. § 721 ZPO eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2026 zu bewilligen, wobei das Gericht davon ausgeht, dass die Nutzungsentschädigung auch für die Monate August, September und Oktober 2026 jeweils vollständig und pünktlich spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats gezahlt wird. – so das Amtsgericht Leverkusen
Was bedeutet das Leverkusener Urteil zu Mietrückständen?
Das Urteil stammt vom Amtsgericht Leverkusen und bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Entscheidung ist aber auf vergleichbare Fälle übertragbar, wenn erhebliche Mietrückstände bestehen, Zahlungen nicht belegt werden und eine wirksame Kündigung vorliegt.
Haben Sie eine Kündigung oder Räumungsklage wegen Mietrückständen erhalten, ordnen Sie Ihre Zahlungsbelege sofort den einzelnen Monaten zu. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass spätere laufende Mietzahlungen den alten Rückstand beseitigen. Hat das Gericht eine Räumungsfrist gesetzt, zahlen Sie die laufende Nutzungsentschädigung pünktlich und geben Sie die Wohnung spätestens zum Fristende zurück, um eine Zwangsräumung zu vermeiden.
Unsere Einschätzung
Beim Zahlungsverzug im Wohnraummietverhältnis zeigt das Amtsgericht Leverkusen: Bei mehreren Kündigungen kann die spätere Erklärung entscheidend sein. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen, ob der Rückstand für den Zeitpunkt berechnet wird, zu dem das jeweilige Schreiben Sie erreicht hat. Unklarheiten zur ersten Erklärung helfen nicht weiter, wenn eine spätere Kündigung auf einen tragfähigen Rückstand gestützt werden kann.
Offen blieb, ob bereits die erste Kündigung das Mietverhältnis beendet hatte; darauf kam es wegen der Kündigung in der Klageschrift nicht an. Wir halten diese Konzentration auf eine tragfähige Kündigung für konsequent, auch wenn einzelne Streitpunkte dadurch unbeantwortet bleiben. Sie sollten mehrere Kündigungsschreiben deshalb nicht als bloße Wiederholung behandeln, sondern deren unterschiedliche Stichtage getrennt einordnen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Vermieter fristlos kündigen, wenn ich nur teilweise zahle?
JA, eine fristlose Kündigung ist trotz Teilzahlungen möglich, wenn der verbleibende Mietrückstand die gesetzliche Schwelle erreicht. Entscheidend ist die genaue Rückstandshöhe im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, nicht allein die Tatsache, dass Sie etwas überwiesen haben.
Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB kommt eine fristlose Kündigung insbesondere infrage, wenn Sie an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen erhebliche Teilbeträge schulden. Auch ein Rückstand, der sich über mehrere Termine auf mindestens zwei Monatsmieten summiert, kann diese Kündigung rechtfertigen. Teilzahlungen werden angerechnet, beseitigen die Kündigungsgefahr aber nur, wenn dadurch der maßgebliche Rückstand ausreichend sinkt. Spätere Zahlungen ändern die ursprüngliche Bewertung nicht ohne Weiteres, können bei Wohnraummiete jedoch nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unter bestimmten Voraussetzungen zur sogenannten Schonfristzahlung führen. Prüfen Sie deshalb für jeden Monat die Sollmiete, Zahlungseingänge und verbleibende Differenz bis zum Kündigungszugang.
Kann ich trotz Schonfristzahlung meine Wohnung verlieren, wenn zusätzlich ordentlich gekündigt wurde?
Ja, Ihre Wohnung kann trotz Schonfristzahlung verloren gehen, wenn eine zusätzlich erklärte ordentliche Kündigung wirksam bleibt. Fristlose und ordentliche Kündigung müssen rechtlich getrennt geprüft werden.
Eine Schonfristzahlung kann die fristlose Kündigung unter den Voraussetzungen des § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB nachträglich unwirksam machen. Dafür müssen die Mietrückstände grundsätzlich vollständig innerhalb der gesetzlichen Schonfrist ausgeglichen oder von einer öffentlichen Stelle übernommen werden. Diese Wirkung betrifft jedoch nicht ohne Weiteres eine zugleich erklärte ordentliche Kündigung wegen derselben Pflichtverletzung. Eine ordentliche Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB beendet das Mietverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, wenn die Vertragsverletzung erheblich war. Prüfen Sie deshalb neben der Zahlung auch Kündigungsgrund, Kündigungsfrist und Zugang jedes Kündigungsschreibens.
Die Zahlung kann bei der Beurteilung der ordentlichen Kündigung dennoch eine Rolle spielen, beseitigt deren Wirksamkeit aber nicht rückwirkend. Entscheidend bleibt, ob die Pflichtverletzung die Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt und besondere Umstände entgegenstehen. Markieren Sie in den Schreiben insbesondere die Formulierungen „außerordentlich fristlos“ und „hilfsweise ordentlich“ sowie die jeweiligen Zugangs- und Zahlungstermine.
Welche Zahlungsbelege überzeugen, wenn ich den behaupteten Mietrückstand bestreite?
Überzeugend sind konkrete Überweisungsbestätigungen, Kontoauszüge oder Quittungen mit Datum, Betrag, Empfänger und Verwendungszweck. Sie müssen erkennbar machen, welche Zahlung zu welchem Mietmonat und welcher behaupteten Forderung gehört.
Ausgangspunkt ist die Forderungsaufstellung des Vermieters, aus der sich die angeblich offenen Monate und Beträge ergeben müssen. Stellen Sie jeder abweichenden Position den passenden Zahlungsnachweis gegenüber, statt nur die Richtigkeit des Rückstands insgesamt zu bestreiten. Erstellen Sie dafür eine geordnete Übersicht mit Zahlungsdatum, Betrag, Empfänger, Verwendungszweck und dem zugehörigen Mietmonat. Prüfen Sie außerdem, ob der Vermieter einzelne Zahlungen zunächst auf Vorauszahlungen oder andere Forderungsbestandteile verrechnet hat. Für die Reihenfolge der Verrechnung kann § 366 BGB maßgeblich sein, wenn Ihre Zahlung keine eindeutige Tilgungsbestimmung enthielt. Laden Sie deshalb Ihre Kontoauszüge und Belege vollständig herunter und ordnen Sie sie der Forderungsaufstellung zu.
Was muss ich nach einem Versäumnisurteil tun, damit mein Einspruch rechtzeitig wirksam wird?
Reichen Sie den Einspruch gegen das Versäumnisurteil innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung beim zuständigen Gericht ein. Notieren Sie das Zustellungsdatum anhand des Umschlags oder der Zustellungsurkunde und berechnen Sie von dort die Frist.
Der Einspruch muss beim Gericht eingehen, das das Versäumnisurteil erlassen hat. Seine Form richtet sich nach § 340 ZPO; eine bloße E-Mail oder ein Telefonanruf genügt dafür in der Regel nicht. Begründen Sie den Einspruch möglichst konkret und benennen Sie die Einwendungen gegen Räumung und Zahlungsanspruch. Ordnen Sie insbesondere jede Zahlung dem betreffenden Monat zu und fügen Sie Überweisungsbelege, Kontoauszüge oder andere Nachweise bei. Eine allgemeine Erklärung, dass Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, ersetzt diese nachvollziehbare Darstellung nicht. So kann das Gericht den behaupteten Mietrückstand und die Kündigung inhaltlich prüfen.
Der Einspruch beseitigt die vorläufige Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils für sich genommen nicht. Beantragen Sie deshalb gegebenenfalls nach § 719 ZPO die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und prüfen Sie eine verlangte Sicherheitsleistung. Lassen Sie die dafür geltenden Vorgaben sofort anwaltlich prüfen.
Wie sichere ich eine Räumungsfrist durch pünktliche Nutzungsentschädigung?
Sichern können Sie eine bewilligte Räumungsfrist nur durch vollständige und pünktliche Zahlung der laufenden Nutzungsentschädigung bis zum festgesetzten Räumungstermin. Die Frist verlängert den beendeten Mietvertrag nicht, sondern gibt Ihnen lediglich zusätzliche Zeit für Wohnungssuche und Umzug.
Nach § 721 ZPO kann das Gericht trotz begründeter Räumungsklage eine Frist nach den Umständen des Einzelfalls gewähren. Für die weitere Nutzung schulden Sie eine Nutzungsentschädigung, also ein Entgelt nach beendetem Mietverhältnis, gemäß § 546a BGB. Maßgeblich sind die im Urteil oder Beschluss genannte Höhe und der dort festgelegte Zahlungstermin. Im Leverkusener Fall sollten die Zahlungen spätestens am dritten Werktag der Monate August, September und Oktober eingehen; richten Sie deshalb rechtzeitig einen passenden Dauerauftrag ein.
Die laufenden Zahlungen beseitigen einen früheren Mietrückstand nicht und ersetzen auch nicht die geschuldete Rückgabe der Wohnung. Eine neue Zahlungsstörung kann eine Verkürzung der Räumungsfrist oder weitere Vollstreckungsmaßnahmen auslösen, weshalb Sie Zahlungsprobleme sofort prüfen und klären sollten.
Was passiert, wenn ich den Mietrückstand nicht selbst begleichen kann – hilft das Jobcenter?
Nein, das Jobcenter übernimmt Mietrückstände nicht automatisch und ein Antrag stoppt Kündigung oder Räumung nicht ohne Weiteres. Eine mögliche Unterstützung muss gesondert und unverzüglich beantragt werden, während der titulierte Rückstand grundsätzlich bestehen bleibt.
Nach § 22 Abs. 8 SGB II kann das Jobcenter Mietschulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt und notwendig ist. Voraussetzung ist regelmäßig, dass ohne die Hilfe Wohnungslosigkeit droht oder bereits eine Räumung bevorsteht. Die Behörde prüft Ihre persönliche und finanzielle Situation sowie die Höhe und Ursache des Rückstands. Eine Übernahme erfolgt häufig als Darlehen und nicht als endgültiger Zuschuss. Bis zu einer konkreten Entscheidung können Zahlungs-, Gerichts- und Vollstreckungsfristen weiterlaufen, sodass Sie nicht abwarten sollten.
Beziehen Sie Bürgergeld, legen Sie dem Jobcenter unverzüglich Kündigung, Räumungsklage oder Urteil, Mietvertrag, Leistungsbescheid und Rückstandsaufstellung vor. Wenn Sie keine Bürgergeldleistungen erhalten, kann je nach Hilfebedürftigkeit auch das Sozialamt nach § 36 SGB XII zuständig sein. Lassen Sie sich den Antragseingang schriftlich bestätigen und klären Sie parallel mit einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt mögliche Einsprüche, Vollstreckungsschutz und Räumungsfristen.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Leverkusen – Az.: 29 C-32/26 – Urteil vom 05.08.2026
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