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Das Wichtigste im Überblick
Das LG München I stellte am 16.01.2026 (14 T-16279/25) klar: Eine Einigung über das Ende eines Mietverhältnisses und den Auszug erhöht den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert nur durch weitere eigenständige Streitpunkte, nicht durch Regeln zur Auszugsfrist. Das gilt, wenn die Parteien über die Auszugsfrist, Umzugshilfe oder andere Zusatzpunkte nicht selbstständig stritten.
- Nur Streitpunkte zählen: Leistungen zählen nicht allein wegen ihres Geldwerts.
- Keine zusätzliche Auszugsfrist: Auch ein Verzicht auf mehr Zeit zum Auszug erhöht den Wert nicht.
- Umzugshilfe bleibt außen vor: Sie erleichtert meist den Auszug, löst aber keinen eigenen Streit.
- Mietwert richtig berechnet: 350 Euro monatlich ergaben 4.200 Euro jährlich.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG München I
- Datum: 16.01.2026
- Aktenzeichen: 14 T-16279/25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Gerichtsgebühren
- Streitwert: 4.200,00 €
- Relevant für: Vermieter, Mieter und Rechtsanwälte bei Einigungen über den Auszug
Wie hoch ist der Streitwert für den Räumungsvergleich?
Der Streitwert beziffert in Euro, worum in einem Verfahren gestritten wird. Gerichte und Anwälte berechnen ihre Gebühren danach. Ein Räumungsvergleich ist die einvernehmliche Einigung über Ihren Auszug und die Herausgabe der Wohnung. Für Sie bestimmt der Streitwert damit einen wesentlichen Teil der Verfahrenskosten.
Bei einem Streit über die Räumung wegen der Beendigung eines Miet- oder Nutzungsverhältnisses ist nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG grundsätzlich der Jahresbetrag der geschuldeten Nettogrundmiete beziehungsweise der jährlichen Teilinklusivmiete maßgeblich. Der Wert eines Vergleichs richtet sich dagegen nach den rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüchen, die durch die Einigung tatsächlich erledigt werden. Entscheidend sind also streitige Gegenstände – nicht der wirtschaftliche Wert dessen, was eine Seite durch den Vergleich erlangt oder zur Beilegung des Streits übernimmt.
Der Wert eines Vergleichs ergibt sich aus dem Wert der rechtshängigen und nichtrechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden, nicht aber aus dem Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie zum Zwecke der Erledigung der Streitpunkte übernehmen. Dabei muss es sich – wie schon der Begriff „Streitgegenstand“ nahelegt – bei den wertbestimmenden Gegenständen um „streitige Gegenstände“ handeln. – so das Landgericht München I
Das GKG ist das Gerichtskostengesetz und regelt, wie Gerichtskosten bemessen werden. Nettogrundmiete ist die Miete ohne Betriebskosten. Teilinklusivmiete enthält bereits einzelne Nebenkosten. Rechtshängig bedeutet, dass ein Anspruch bereits vor Gericht eingeklagt ist. Als Maßstab greift das Gesetz bei Räumungsstreits pauschal auf die Jahresmiete zu; der Wert der Wohnung selbst bleibt außer Betracht. Für Sie bleiben die Gebühren dadurch regelmäßig niedriger, als wenn die Immobilie selbst bewertet würde.
Das Landgericht München I wandte diese Maßstäbe auf einen Räumungsvergleich zwischen einer Vermieterin und einem säumigen Mieter an, nachdem dessen Anwälte im eigenen Namen Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts eingelegt hatten. Am Ende stand fest: Verfahrens- und Vergleichswert wurden auf insgesamt 4.200 Euro festgesetzt, ein überschießender Vergleichswert entfiel vollständig. Grundlage war die monatliche Teilinklusivmiete von 350 Euro nach § 3 des Mietvertrags, hochgerechnet auf zwölf Monate. Gas und Strom zahlte der Mieter nach § 22 des Vertrags zusätzlich direkt an den Versorger, was am Berechnungsergebnis nichts änderte.
Ein überschießender Vergleichswert liegt vor, wenn die Einigung weitere streitige Ansprüche erledigt als nur die Klageanträge. Er kann die Gebühren zusätzlich erhöhen. Das Gericht strich ihn hier vollständig; für Sie bleibt es bei den 4.200 Euro als Grundlage der Kostenberechnung.
Die Beschwerdeangabe einer „Bruttomiete“ von 700 Euro und die amtsgerichtliche Formulierung „Monatsnettomiete“ wertete das Gericht als nicht nachvollziehbar beziehungsweise als Schreibversehen. Die Beklagtenvertreter hatten im eigenen Namen insgesamt 19.100 Euro Streitwert verlangt. Die Beschwerde war zwar zulässig, blieb aber in der Sache ohne Erfolg.
Anwaltsgebühren richten sich nach dem festgesetzten Streitwert. Prozessbevollmächtigte dürfen einen Streitwertbeschluss deshalb im eigenen Namen anfechten. Für Sie kann über die Kostenhöhe auch dann gestritten werden, wenn Sie selbst keine Beschwerde einlegen.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei einem Streit über die Räumung wegen Beendigung eines Miet- oder Nutzungsverhältnisses bemisst sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag der geschuldeten Nettogrundmiete beziehungsweise der jährlichen Teilinklusivmiete. Der Wert eines Vergleichs richtet sich nach den rechtshängigen und nicht rechtshängigen streitigen Ansprüchen, die erledigt werden, nicht nach dem wirtschaftlichen Wert der im Vergleich erlangten oder übernommenen Leistungen.
- Regelungen in einem Räumungsvergleich über die Beendigung des Mietverhältnisses, eine Räumungsfrist, den Verzicht auf Räumungsschutz, die Nutzungsentschädigung, eine Umzugskostenbeihilfe oder den Verzicht auf Schönheitsreparaturen begründen keinen überschießenden Vergleichswert, soweit sie keine eigenständigen zwischen den Parteien streitigen Ansprüche erledigen, sondern nur Modalitäten der Räumung und Herausgabe ausgestalten oder der Beilegung des Räumungsstreits dienen.
- Bei Streitwertbeschwerden besteht kein Verbot der reformatio in peius. Das Beschwerdegericht darf den festgesetzten Streitwert auch zum Nachteil der beschwerdeführenden Seite von Amts wegen herabsetzen.
Erhöht die Beendigung den Streitwert für den Räumungsvergleich?
Für die Streitwertbemessung eines Räumungsvergleichs ist grundsätzlich § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG maßgeblich. Ob der Vergleich nur die Räumungs- und Herausgabepflicht festhält oder zusätzlich die Beendigung des Mietverhältnisses und einen konkreten Beendigungszeitpunkt regelt, spielt dabei keine Rolle. Unerheblich sind ebenso die Zahl der Kündigungen oder die Anzahl der Räumungsgründe. Auch ein Streit über das Bestehen des Miet- oder Nutzungsverhältnisses insgesamt oder in Teilen ändert an dieser Bewertung nichts.
Im Vergleich vom 11. November 2025 hielten die Parteien in Ziffer I ausdrücklich fest, dass das Mietverhältnis beendet sei. Die Beklagtenvertreter wollten dafür gesondert 4.200 Euro ansetzen – errechnet aus 350 Euro monatlicher Miete mal zwölf Monate. Das Gericht lehnte einen zusätzlichen Vergleichswert ab und verwies auf den eigenen Kammerbeschluss vom 23. Oktober 2023 (Az. 14 T-13484/23, ZMR 2024, 132) sowie auf BGH NJW-RR 1995, 781, BGH BeckRS 2021, 43491 und OLG München NZM 2001, 749. Die Beendigung des Mietverhältnisses sei bereits vom Räumungsstreitwert nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG erfasst und begründe deshalb keinen zusätzlichen Wert.
Erhöht der Verzicht auf den Räumungsschutz den Streitwert?
Ein Verzicht auf Räumungsschutz betrifft keinen eigenständigen streitigen Anspruch, sondern nur Modalitäten und Abwicklung der Räumung und Herausgabe – diese sind bereits durch den Räumungsstreitwert nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 GKG abgedeckt. Ein Vergleichsmehrwert setzt einen selbstständigen und zwischen den Parteien streitigen Anspruch voraus; maßgeblich ist, welcher Streit beigelegt wird, nicht worauf sich die Parteien verständigen oder welchen Leistungswert sie vereinbaren. Ein Antrag auf eine Räumungsschutzfrist bleibt bei der Gegenstandswertbestimmung unberücksichtigt, für einen Verzicht gilt nichts anderes. Ein isolierter Vergleich nur über Räumungsschutz oder Räumungsfrist ist ohnehin nicht sinnvoll möglich, weil beides an die Räumungs- und Herausgabepflicht anknüpft.
Letztlich „streiten“ die Parteien hier gerade nicht über den Räumungsschutz (vgl. LG Lübeck, Beschluss vom 28.02.2020 – 10 T-18/20, BeckRS 2020, 2453 Rn. 10), sondern sie regeln nur die Art und Weise bzw. die Modalitäten der Räumung und Herausgabe. Die Räumung und Herausgabe ist aber bereits durch den Räumungsstreitwert nach § 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG abgedeckt. – so das Landgericht München I
Räumungsschutz bedeutet: Sie können als Mieter unter Voraussetzungen beantragen, die Zwangsräumung hinauszuschieben. Ein Verzicht nimmt Ihnen diese Möglichkeit im vereinbarten Rahmen. Für Ihre Gebühren zählt er nach dieser Entscheidung dennoch nicht gesondert.
Der Vergleich regelte in Ziffer II gleich zwei solcher Modalitäten: Der Mieter sollte bis zum 30. September 2026 räumen und verzichtete, soweit gesetzlich zulässig, auf Räumungsschutz sowie auf eine Verlängerung der Räumungsfrist über diesen Termin hinaus. Eine frühere Beendigung war ihm möglich, wenn er sie zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail ankündigte.
Warum zählen 700 Euro Bruttomiete nicht?
Die Beklagtenvertreter bewerteten die aus ihrer Sicht seit der Kündigung im Mai 2025 verlängerte Räumungsfrist mit 700 Euro Bruttomiete mal 17 Monate, also 11.900 Euro. Das Gericht verneinte einen Mehrwert: Räumungsfrist und Räumungsschutzverzicht seien keine eigenständigen streitigen Ansprüche. Die Berechnung mit 700 Euro sei zudem mit der tatsächlichen Teilinklusivmiete von 350 Euro nicht vereinbar und schlicht nicht nachvollziehbar.
Warum folgte München nicht Düsseldorf und Stuttgart?
Abweichende Auffassungen des OLG Düsseldorf vom 11. Mai 2009 (Az. I-24 W 16/09) und des OLG Stuttgart vom 2. März 2011 (Az. 5 U 137/10) verwarf das Gericht mangels dogmatischer Herleitung. Diese Entscheidungen gingen von einem selbstständigen, werthaltigen prozessualen Anspruch aus, ohne die Bewertungsgrundsätze aus § 41 Abs. 2 GKG nachvollziehbar einzubeziehen. Nach Kurpat (in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, Rn. 2_3122) überzeuge die auf ein Titulierungsinteresse abstellende Begründung des OLG Stuttgart schon deshalb nicht, weil sie nur vor Vergleichsschluss entstandene Ansprüche erfasse. Ausdrücklich folgte das Landgericht München I stattdessen dem OLG München vom 10. Juli 2024 (Az. 32 W 1005/24 e, ZMR 2024, 1029–1030): Ein Verzicht auf Räumungsschutz erhöhe weder den Streitwert noch den Vergleichsmehrwert.
Für einen etwaigen Verzicht auf Vollstreckungsschutz gälte nach Auffassung des Gerichts dasselbe. Ob ein solcher Verzicht überhaupt wirksam vereinbart werden könne, ließ es offen, weil der konkrete Vergleich eine entsprechende Regelung gar nicht enthielt.
Vollstreckungsschutz ist ein gerichtlicher Schutz gegen die Zwangsvollstreckung in besonderen Härtefällen. Ein Verzicht darauf greift tiefer in Ihre Position ein als reine Terminabreden. Das Gericht würde ihn wertmäßig aber wie den Räumungsschutzverzicht behandeln.
Auch die Nutzungsentschädigungsregelung in Ziffer III begründete keinen Mehrwert. Bis zum 30. September 2026 sollte nur die Vertragsmiete geschuldet sein, danach die gesetzliche Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB. Ein Streit über deren Höhe war jedoch nicht erkennbar – die Regelung war lediglich Teil der Räumungsmodalitäten.
Nutzungsentschädigung ist das Entgelt für die weitere Wohnungsnutzung nach Vertragsende. Es orientiert sich häufig an der bisherigen Miete, kann aber abweichen. War die Höhe zwischen den Parteien nicht streitig, erhöht diese Klausel Ihren Streitwert nach dem Beschluss nicht.
Warum erhöhen 10.000 Euro Umzugshilfe den Vergleichswert nicht?
Einer Umzugskostenbeihilfe liegt nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung grundsätzlich keine streitige Forderung zugrunde. Sie dient regelmäßig dazu, den Mieter zum Auszug und zur Akzeptanz des Räumungs- und Herausgabeverlangens zu bewegen, und ist Teil der Einigung zur Beilegung des Rechtsstreits – kein zusätzlicher Streitgegenstand.
Im konkreten Vergleich verpflichtete sich die Vermieterin zu einer Umzugskostenbeihilfe von 10.000 Euro. Das Landgericht München I verneinte trotz dieser beträchtlichen Summe einen Vergleichsmehrwert und stützte sich dabei auf den Kammerbeschluss vom 27. Januar 2012 (Az. 14 T-1431/12, BeckRS 2012, 213918), auf OLG Hamm vom 17. Mai 2011 (Az. 7 W 13/11, NJW-RR 2011, 1224), auf OLG Karlsruhe vom 30. Januar 2008 (Az. 4 U 145/07, NJW-RR 2009, 444) sowie auf den Kammerbeschluss vom 17. Juni 2024 (Az. 14 S 14780/23). Die Höhe der Zahlung war damit für die Streitwertbemessung ohne Bedeutung.
Die Umzugskostenbeihilfe ist deshalb ein Teil dessen, worauf und nicht worüber sich die Parteien geeinigt haben. Sie bleibt somit bei der Bewertung des Vergleichswerts unberücksichtigt. – so das Landgericht München I
Entscheidend war der Zweck der Zahlung: Sie sollte den Auszug ermöglichen, nicht eine selbstständig streitige Forderung erfüllen. Liegen bei Ihnen bereits Forderungen zu einem anderen Punkt im Streit, kann dieser Punkt anders zu bewerten sein. Prüfen Sie daher, ob die Zahlung nur Gegenleistung für die Räumung ist oder einen eigenen Konflikt erledigt.
Erhöht der Verzicht auf Schönheitsreparaturen den Streitwert?
Ein Vergleichsmehrwert für den Verzicht auf Schönheitsreparaturen setzt voraus, dass die Parteien tatsächlich über das Bestehen, die Form oder den Umfang entsprechender Pflichten gestritten haben. Die bloße Berücksichtigung möglicher Malerkosten als Verhandlungsmasse oder Kalkulationsgrundlage bei anderen Vergleichspunkten begründet noch keinen eigenständigen Streitgegenstand.
Schönheitsreparaturen sind die üblichen Renovierungsarbeiten in der Mietzeit, etwa Streichen und Tapezieren. Nur wenn darüber wirklich gestritten wurde, kommt ein eigener Vergleichswert in Betracht. Für Sie kommt es auf Schriftwechsel, Forderungen oder Vortrag zu Renovierungspflichten an.
Das Amtsgericht München hatte für die Regelung in Ziffer IV – der Mieter schulde keine Schönheitsreparaturen, die besenreine Rückgabe reiche aus – noch 1.000 Euro überschießenden Vergleichswert angesetzt. Die Beschwerde verlangte stattdessen 3.000 Euro. Das Landgericht fand weder im Beschwerdevortrag noch im übrigen Prozessstoff Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Streit über Schönheitsreparatur- oder Malerarbeiten; die Regelung betraf im Wesentlichen nur die Ausgestaltung des Räumungsanspruchs.
Warum entfiel der Wert wegen unwirksamer Klauseln?
Hinzu kam ein grundsätzliches Problem: Für eine wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter war ohnehin keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Die §§ 8 und 22 des Mietvertrags enthielten evident unwirksame Klauseln, insbesondere unzulässige Farbwahlvorgaben wie eine „weiß gestrichene Rauhfasertapete“ beziehungsweise „weiß lackierte“ Türen und Fenster. Deshalb entfiel jeder zusätzliche Vergleichswert aus Ziffer IV vollständig.
Starre Vorgaben zur Wandfarbe in Formularverträgen sind nach der Rechtsprechung regelmäßig unwirksam. Fehlt eine wirksame Renovierungspflicht, erledigt ein Verzicht darauf keinen werthaltigen Anspruch. Für Sie entsteht daraus kein zusätzlicher Vergleichswert.
Der entscheidende Punkt war nicht die Vereinbarung zur besenreinen Rückgabe. Es fehlten vielmehr Hinweise auf einen echten Streit über Renovierungspflichten. Zudem bot der Mietvertrag keine tragfähige Grundlage für solche Pflichten. Liegen Schriftwechsel, Forderungen oder Prozessvortrag zu Renovierungsarbeiten vor, kann Ihre Lage deshalb anders sein.
Darf das Gericht den Streitwert von Amts wegen herabsetzen?
Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG besteht bei Streitwertbeschwerden kein Verbot der reformatio in peius – der Streitwert kann also auch zum Nachteil der beschwerdeführenden Seite herabgesetzt werden. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG.
„Keine reformatio in peius“ hieße normalerweise: Ihr Rechtsmittel darf Sie nicht schlechter stellen als zuvor. Bei Streitwertbeschwerden gilt dieses Verbot gerade nicht. Das Gericht darf den Wert also auch zu Ihren Ungunsten korrigieren, wenn Sie eine Erhöhung anstreben.
Von dieser Befugnis machte das Landgericht München I Gebrauch, obwohl allein die Beklagtenvertreter eine Erhöhung des Streitwerts anstrebten. Es änderte den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts München vom 11. Dezember 2025 (Az. 461 C-7118/25) von Amts wegen ab und strich den vom Amtsgericht noch angenommenen überschießenden Vergleichswert von 1.000 Euro vollständig. Endgültig wurden Verfahren und Vergleich auf 4.200 Euro festgesetzt, die Beschwerde der Beklagtenvertreter wurde zurückgewiesen. Zur Zulässigkeit dieser Herabsetzung verwies das Gericht unter anderem auf OLG Frankfurt am Main vom 11. Juli 2024 (Az. 6 W 36/24, NJW-RR 2024, 1254), auf OLG Stuttgart (NJW-RR 2020, 255), auf OLG München (NJOZ 2021, 437) und auf OVG Lüneburg (NVwZ-RR 2008, 431).
Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet – wer als Anwalt im eigenen Namen eine Streitwertbeschwerde einlegt und damit scheitert, trägt die eigenen Aufwendungen selbst.
Was bedeutet Münchens Beschluss für Streitwertbeschwerden?
Der Beschluss stammt vom Landgericht München I. Er bindet andere Gerichte nicht, gibt aber für vergleichbare Räumungsvergleiche eine Orientierung. Übertragbar ist er vor allem, wenn kein eigenständiger Streit über zusätzlich geregelte Forderungen dokumentiert ist. Prüfen Sie deshalb, welche Ansprüche zwischen den Parteien tatsächlich streitig waren.
Wenn Sie eine Streitwertbeschwerde erwägen, belegen Sie einen eigenständigen Streitpunkt mit Schriftwechsel oder Prozessvortrag. Räumungsfrist, Räumungsschutzverzicht, Umzugskostenbeihilfe und bloße Renovierungsregelungen erhöhen den Wert nach dieser Entscheidung ohne solchen Streit nicht. Eine Beschwerde kann dann erfolglos bleiben; das Gericht kann den Wert auch herabsetzen.
Unsere Einschätzung
Beim Streitwert eines Räumungsvergleichs setzt das Landgericht München I den entscheidenden Maßstab beim dokumentierten Konflikt, nicht bei den Zugeständnissen im Vergleich. Entscheidend wird daher sein, ob zu jedem zusätzlich geregelten Punkt schon vor dem Vergleich ein konkreter Streit erkennbar war. Wer eine Klausel erst im Vergleich präzise fasst, schafft dadurch keinen neuen gebührenrelevanten Gegenstand.
Die Begründung ist konsequent, weil sie verhindert, dass der Streitwert allein durch den Umfang einer Einigung anwächst. Offen blieb allerdings, ob ein Verzicht auf Vollstreckungsschutz – Schutz vor der Zwangsvollstreckung in Härtefällen – überhaupt wirksam vereinbart werden kann. Bei solchen weitergehenden Verzichtserklärungen sollten Sie daher die Wirksamkeit getrennt von der Gebührenfrage prüfen.
Ihren Räumungsvergleich richtig einordnen lassen?
Ein Räumungsvergleich kann erhebliche Kostenfolgen haben, die vom Streitwert abhängen. Unsere Rechtsanwälte für Mietrecht prüfen, ob zusätzlich geregelte Punkte den Wert beeinflussen oder ob eine Streitwertbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat. So vermeiden Sie unnötige Gebühren und treffen die richtige Entscheidung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Miete zählt für meinen Streitwert, wenn Nebenkosten direkt an Versorger gezahlt werden?
Bei einem Räumungsstreit zählt grundsätzlich die vertragliche Teilinklusivmiete von 350 Euro monatlich, also ein Jahresbetrag von 4.200 Euro. Direkt an Gas- oder Stromversorger gezahlte Kosten werden diesem Betrag nicht zusätzlich zugerechnet, sofern der Mietvertrag diese Zahlungen ausdrücklich vorsieht.
Nach § 41 Abs. 2 GKG ist grundsätzlich der Jahresbetrag der geschuldeten Nettogrundmiete oder jährlichen Teilinklusivmiete maßgeblich. Eine Teilinklusivmiete enthält bestimmte Nebenkosten bereits, während unmittelbar abgerechnete Versorgerkosten außerhalb dieser vereinbarten Miete liegen. Deshalb erhöhen eigene Zahlungen für Gas oder Strom den Streitwert nicht, wenn sie rechtlich neben der Monatsmiete geschuldet werden. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn der Mietvertrag diese Kosten bereits in einer einheitlichen Miete berücksichtigt. Prüfen Sie daher den Mietvertrag und die Versorgerabrechnung darauf, welche Kosten Bestandteil der vereinbarten Monatsmiete sind.
Erhöht eine Umzugskostenbeihilfe meinen Vergleichswert, obwohl wir darüber vorher nicht gestritten haben?
NEIN. Eine Umzugskostenbeihilfe erhöht den Vergleichswert grundsätzlich nicht, wenn darüber zuvor kein eigenständiger Streit bestand. Auch eine Zahlung von 10.000 Euro bleibt dann für die Streitwertberechnung außer Betracht.
Für den Vergleichswert ist maßgeblich, welche rechtshängigen oder nicht rechtshängigen, aber tatsächlich streitigen Ansprüche die Einigung erledigt. Die Zahlung ist regelmäßig nur Gegenleistung dafür, dass Sie ausziehen und die Räumung akzeptieren, nicht selbst der Streitgegenstand. Deshalb bleibt ihre Höhe für die Wertberechnung außer Betracht, selbst wenn die Beihilfe wirtschaftlich erheblich ist. Anders kann es sein, wenn zuvor konkret eine Umzugskosten- oder Schadensersatzforderung verlangt und zwischen Ihnen streitig war. Prüfen Sie deshalb E-Mails, Schreiben und Schriftsätze auf eine solche eigenständige Forderung und bewahren Sie diese Unterlagen auf.
Muss ich die Wirksamkeit eines Verzichts auf Vollstreckungsschutz unabhängig vom Streitwert prüfen?
JA. Die fehlende Erhöhung des Streitwerts sagt nichts darüber aus, ob ein Verzicht auf Vollstreckungsschutz wirksam und bindend ist. Streitwertberechnung und rechtliche Zulässigkeit sind daher getrennt voneinander zu prüfen.
Ein Vergleichsmehrwert setzt grundsätzlich einen eigenständigen, zwischen den Parteien streitigen Anspruch voraus; reine Vollstreckungsmodalitäten erhöhen den Wert danach nicht. Deshalb kann ein Vollstreckungsschutzverzicht gebührenrechtlich ohne zusätzlichen Wert bleiben, obwohl er Ihre Schutzmöglichkeiten erheblich beschränkt. Das Gericht hat ausdrücklich offengelassen, ob ein solcher Verzicht wirksam vereinbart werden kann und welchen Umfang er haben darf. Markieren Sie deshalb die konkrete Klausel und lassen Sie ihre gesetzliche Zulässigkeit, Reichweite und Bindungswirkung unabhängig von der Streitwertberechnung prüfen.
Kann eine Renovierungsregelung den Vergleichswert erhöhen, wenn dazu bereits Schriftwechsel vorliegt?
JA, eine Renovierungsregelung kann den Vergleichswert erhöhen. Voraussetzung ist, dass der Schriftwechsel einen konkreten Streit über eine rechtlich tragfähige Renovierungspflicht belegt. Die bloße Aufnahme einer Renovierungsklausel im Vergleich genügt dafür nicht.
Für einen Vergleichsmehrwert zählt ein eigenständiger Anspruch, den die Parteien tatsächlich streitig behandelt und durch die Vereinbarung erledigt haben. Forderungen, Zurückweisungen oder Verhandlungen über Renovierungsumfang, Ausführungsart oder Kosten können einen solchen Streit dokumentieren. Entscheidend bleibt jedoch, dass die Vergleichsklausel gerade diesen Konflikt beendet und nicht lediglich die Rückgabe der Wohnung ausgestaltet. Sammeln Sie deshalb Mietvertrag, Renovierungsforderungen und Antworten chronologisch, damit der konkrete Streit nachvollziehbar bleibt.
Fehlt eine wirksame Renovierungspflicht, besteht trotz Schriftwechsels möglicherweise kein werthaltiger Anspruch. Das gilt etwa bei unwirksamen formularmäßigen Farbwahlvorgaben nach § 307 BGB; bloße Hinweise auf besenreine Rückgabe oder mögliche Malerkosten reichen dann nicht aus.
Kann mein Streitwert bei einer Beschwerde sinken, obwohl ich eigentlich eine Erhöhung beantrage?
Ja. Bei einer Streitwertbeschwerde darf das Gericht den Streitwert auch zu Ihrem Nachteil herabsetzen, obwohl Sie eine Erhöhung beantragen. Das Beschwerdegericht ist nicht darauf beschränkt, nur den von Ihnen beanstandeten Wertbestandteil zu prüfen.
Grund dafür ist, dass bei Streitwertbeschwerden kein Verbot der sogenannten reformatio in peius gilt, also keine Bindung an den bisherigen Streitwert zugunsten des Beschwerdeführers besteht. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG darf das Beschwerdegericht die Wertfestsetzung von Amts wegen überprüfen. Dabei kann es auch bereits berücksichtigte Bestandteile korrigieren oder einen überschießenden Vergleichswert vollständig streichen. Im Fall des Landgerichts München I entfiel deshalb ein zusätzlicher Vergleichswert von 1.000 Euro, sodass der Gesamtwert auf 4.200 Euro sank. Prüfen Sie vor einer Beschwerde deshalb nicht nur das gewünschte Erhöhungspotenzial, sondern auch den niedrigsten realistischen Streitwert anhand tatsächlich streitiger Ansprüche.
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Das vorliegende Urteil
LG München I – Az.: 14 T-16279/25 – Beschluss vom 16.01.2026
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