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Befristung im Gewerberaummietvertrag: „alter Waschraum“ macht Kündigung möglich

Jahrelang gemietet, im Vertrag nur: „alter Waschraum und alter Pausenraum“. Was nach einer klaren Befristung klingt, entpuppte sich für das Landgericht Frankenthal als gravierender Formfehler – mit einer überraschenden Wendung, die die Vertragsparteien so nicht erwartet hatten. Der Fall zeigt, welche Tücken in ungenauen Raumbezeichnungen stecken.
Mieter betrachtet abgenutztes „alter Waschraum“-Schild an einer Lageretür neben einigen Kartons im schlichten Büroflur.
Unklare Raumbezeichnungen im Schriftformvertrag machen die Befristung unwirksam und führen zur unbestimmten Laufzeit. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 O 17/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 13.05.2026 stellte das LG Frankenthal (8 O 17/26) klar: Ein Mietvertrag über Geschäftsräume ist nicht wirksam auf eine feste Dauer begrenzt, wenn er die Räume nicht genau genug beschreibt. Dann kann der Mieter nach der gesetzlichen Frist kündigen.


  • Unklare Raumangaben: „Alter Waschraum“ und „alter Pausenraum“ machten die Mietfläche nicht eindeutig erkennbar.
  • Keine volle Laufzeit: Die Kündigung beendete den Vertrag zum 31.03.2023.
  • Nur Grundmiete: Für Oktober 2022 bis März 2023 galten monatlich 240 Euro.
  • Keine Nebenkosten: Ohne Abrechnung durfte der Vermieter keine Vorauszahlungen für 2022 verlangen.
  • Keine Umsatzsteuer: Der Vermieter wies die nötigen Voraussetzungen für die Steuerberechnung nicht nach.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Frankenthal
  • Datum: 13.05.2026
  • Aktenzeichen: 8 O 17/26
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht
  • Streitwert: 8.514,45 €
  • Relevant für: Vermieter, Gewerbemieter bei befristeten Mietverträgen

Warum scheiterte die Befristung an der Raumbezeichnung?

Für Gewerberaummietverträge mit langer Laufzeit gelten strenge Formvorschriften. Nach §§ 578 Abs. 1, 550 BGB a.F. muss sich die Einigung über die wesentlichen Vertragsbedingungen – Mietgegenstand, Miete, Vertragsdauer und Vertragsparteien – aus einer von beiden Seiten unterzeichneten Urkunde ergeben. Der Mietgegenstand muss dabei so bestimmbar bezeichnet sein, dass ein späterer Erwerber des Grundstücks im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennen kann, welche Räume und in welchem Umfang vermietet sind. Fehlt diese Bestimmtheit, macht das nicht automatisch den ganzen Vertrag unwirksam – der Vertrag gilt dann lediglich als auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern kein ausdrückliches mündliches Schriftformerfordernis vereinbart wurde.

Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 13.05.2026, Aktenzeichen 8 O 17/26) hatte genau diese Frage bei einem Mietverhältnis über Gewerberäume in S. zu klären. Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.03.2022 ein Mietverhältnis zu den Konditionen aus dem vorgelegten Dokument Anlage K1: Beginn am 01.03.2022, Ende am 28.02.2025, eine Grundmiete von 240 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 25 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 50,35 Euro. Dass die Beklagte bis einschließlich September 2022 Miete zahlte, wertete das Gericht als Beleg dafür, dass ein Mietverhältnis überhaupt zustande gekommen war.

Ob ein von beiden Seiten unterschriebenes Vertragsexemplar existierte, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, scheiterte die Befristung an der unzureichenden Bezeichnung der Mieträume. Der Vertrag sprach lediglich von einem „alten Waschraum und alten Pausenraum“ – ohne Angaben zu Größe, Lage im Gebäude oder anderen objektiven Kriterien. Erschwerend kam hinzu, dass die Räume nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Seiten gar nicht mehr als Wasch- oder Pausenraum, sondern als Lager genutzt werden sollten. Für einen fremden Dritten wäre damit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar gewesen, welche konkrete Fläche vermietet war. Zusätzliche Angaben, die eine Bestimmung erlaubt hätten, trug die Klägerin trotz ausdrücklicher Rüge der Beklagten nicht nach – das Gericht verwarf deshalb ihre Auffassung, die Befristung sei wirksam vereinbart worden.

Einer Wirksamkeit des Vertrages hinsichtlich solcher Vereinbarungen, die nicht der Schriftform bedürfen, steht dies nicht entgegen, da die oben dargelegten Anforderungen lediglich im Hinblick auf die Schriftform nach § 550 BGB entsprechend streng anzusetzen sind. – so das Landgericht Frankenthal

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wird in einem langfristigen Gewerberaummietvertrag der Mietgegenstand nur mit früheren Raumnamen und ohne Angaben zu Größe, Lage im Gebäude oder sonstigen objektiven Kriterien bezeichnet, genügt dies nicht der Schriftform nach §§ 578 Abs. 1, 550 BGB; die Befristung ist unwirksam und der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Ist die Befristung wegen Formmangels unwirksam, kann der Gewerberaummietvertrag ordentlich gekündigt werden. Die Angabe eines unzutreffenden Beendigungstermins macht die Kündigung nicht unwirksam, wenn sie nach §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen ist, dass die Beendigung zum nächstmöglichen zulässigen Zeitpunkt gewollt ist.
  3. Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB setzt neben der Nicht-Rückgabe der Mietsache einen Rücknahmewillen des Vermieters voraus. Bestreitet der Vermieter die Vertragsbeendigung und geht vom Fortbestand des Mietverhältnisses aus, fehlt dieser Wille; ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht dann nicht.
Erlaubt/Verboten-Grafik zur schriftformkonformen Raumbezeichnung in Gewerbeverträgen mit Positiv- und Negativregeln sowie Sch
Unklare Raumbezeichnung macht die Befristung unwirksam
Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die Vertragsurkunde beim Vertragsschluss. Sie liegen ähnlich, wenn Ihr Vertrag Räume nur mit früheren Raumnamen bezeichnet und weder Lage, Größe noch einen eindeutigen Plan nennt. Prüfen Sie daher, ob ein unterschriebener Lageplan oder eine sonstige Vertragsanlage die konkrete Fläche objektiv zuordnet.

Warum endete der Vertrag zum 31.03.2023?

Ein wirksam befristeter Mietvertrag lässt sich grundsätzlich nicht ordentlich kündigen (§ 542 Abs. 2 BGB). Ist die Befristung jedoch wegen fehlender Schriftform unwirksam, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann nach § 580a BGB ordentlich gekündigt werden. Für die Auslegung einer Kündigungserklärung sind §§ 133, 157 BGB maßgeblich; die Angabe des korrekten Kündigungstermins ist dabei kein Wirksamkeitserfordernis. § 550 Satz 2 BGB steht einer Beendigung zudem nicht entgegen, wenn das Mietverhältnis erst mehr als ein Jahr nach seinem Beginn endet.

Ordentliche Kündigung bedeutet: Sie beenden den Vertrag mit gesetzlicher Frist und ohne Sondergrund. § 550 Satz 2 BGB sperrt das nur kurz: Bei formunwirksamer Befristung ist die Beendigung erst nach Ablauf eines Jahres seit Beginn möglich. Endet das Mietverhältnis später, steht diese Sperre Ihrer Kündigung nicht entgegen.

Im Frankenthaler Fall kam es deshalb entscheidend darauf an, welche Wirkung die Kündigung des Geschäftsführers der Beklagten vom 11.08.2022 entfaltete. Weil die Befristung formunwirksam war, galt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigung beendete das Mietverhältnis nach § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB zum 31.03.2023. Dass der Geschäftsführer in seinem Schreiben den 15.09.2022 als Beendigungstermin genannt hatte, machte die Erklärung nicht unwirksam. Das Gericht legte die Kündigung dahin aus, dass die Beklagte das Mietverhältnis zum nächstmöglichen zulässigen Zeitpunkt beenden wollte – aus dem Hinweis, die Räume nicht zu nutzen und auch künftig nicht zu benötigen, ergab sich dieser Wille eindeutig. § 550 Satz 2 BGB stand dem nicht entgegen, weil zwischen dem Vertragsbeginn am 01.03.2022 und der Beendigung am 31.03.2023 mehr als ein Jahr lag. Damit war der Einwand der Klägerin hinfällig, während der Befristung sei eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen gewesen.

Vielmehr ist die Erklärung in der Regel – wie auch vorliegend – dahingehend auszulegen, dass die Kündigung zum nächstmöglichen zulässigen Zeitpunkt beabsichtigt wird, sofern nach den Umständen erkennbar ist, dass der Kündigende den Vertrag jedenfalls zu diesem Termin beenden will, §§ 133, 157 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 – XII ZR 245/94 -, juris). – so das Landgericht Frankenthal

Für Gewerberäume gilt eine längere gesetzliche Kündigungsfrist. Sie müssen spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Vierteljahres kündigen. Bei einer Erklärung im August 2022 war der 31.03.2023 der nächstmögliche Termin; daran können Sie eine ähnlich datierte Kündigung messen.

Praxis-Hürde: Kündigungswille

Der falsche Termin rettete die Kündigung hier nur, weil das Schreiben zugleich erkennen ließ, dass die Räume nicht mehr benötigt wurden. Daraus folgerte das Gericht den Willen zur Beendigung zum nächstmöglichen Termin. Vergleichen Sie deshalb den gesamten Wortlaut Ihres Schreibens. Ein bloß genanntes Datum kann anders zu bewerten sein, wenn kein weitergehender Beendigungswille erkennbar wird.

Warum waren nur 1.440 Euro Grundmiete geschuldet?

Der Anspruch auf die Grundmiete ergibt sich aus § 535 Abs. 2 BGB, ergänzende Zinsen aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 2 BGB. Sind beide Vertragsparteien keine Verbraucher, beträgt der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht und ändert sich üblicherweise zum 1. Januar und 1. Juli. Neun Prozentpunkte darüber betragen die Verzugszinsen, wenn beide Seiten keine Verbraucher sind. Diesen Satz können Sie bei Verzug zusätzlich zur offenen Miete fordern.

Weil das Mietverhältnis bereits zum 31.03.2023 endete, blieb die Zahlungsverurteilung deutlich hinter der Forderung der Klägerin zurück. Das Landgericht sprach nur die ausstehenden Grundmieten für die Monate Oktober 2022 bis März 2023 zu – sechs Monate zu je 240 Euro, insgesamt 1.440 Euro nebst gestaffelten Zinsen ab den jeweiligen Fälligkeitsterminen zwischen dem 06.10.2022 und dem 06.03.2023. Die ursprünglich geforderten 8.514,45 Euro, die sich aus der vollen monatlichen Miete von 315,35 Euro bis Dezember 2024 zusammensetzten, blieben im Übrigen abgewiesen. Nebenkostenvorauszahlungen und Umsatzsteuer waren daneben nicht geschuldet. Angesichts dieses Ergebnisses verteilte das Gericht die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit 83 Prozent zu Lasten der Klägerin und 17 Prozent zu Lasten der Beklagten; der Streitwert wurde auf 8.514,45 Euro festgesetzt.

Warum fehlte ohne Abrechnung der Vorauszahlungsanspruch?

Ist die Abrechnungsperiode für Betriebskosten abgelaufen, tritt Abrechnungsreife ein. Von diesem Zeitpunkt an kann der Vermieter nicht mehr die Vorauszahlung verlangen, sondern nur noch einen Saldo, der sich aus einer tatsächlich erstellten Abrechnung ergibt – so entschied es bereits das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 14.03.2023 – 3 U 16/22).

Die Klägerin hatte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Betriebskostenabrechnung vorgelegt. Für die Vorauszahlungen aus dem Jahr 2022 war zu diesem Zeitpunkt längst Abrechnungsreife eingetreten. Der Einwand der Beklagten, ohne Abrechnung bestehe kein Anspruch auf die Vorauszahlungen, überzeugte das Gericht deshalb vollständig – weil unstreitig keine Abrechnung erteilt worden war, blieb der Klägerin insoweit kein Anspruch auf Nebenkostenvorauszahlungen.

Wenn Sie Vermieter sind, erstellen Sie nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zunächst die Betriebskostenabrechnung. Fordern Sie nicht nur offene Vorauszahlungen. Wenn Sie Mieter sind, verlangen Sie die Abrechnung und prüfen Sie den ausgewiesenen Saldo, bevor Sie weitere Betriebskosten zahlen.

Warum scheiterte die Umsatzsteuerforderung des Vermieters?

Ob überhaupt Umsatzsteuer geschuldet war, richtete sich nach § 5 des Mietvertrags. Danach sollte Umsatzsteuer nur berechnet werden, wenn der Vermieter die Mieteinnahmen im Rahmen seines gesetzlichen Optionsrechts der Umsatzsteuer unterwarf; machte er von diesem Recht erst nachträglich Gebrauch, durfte er den Mietzins nur erhöhen, sofern der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt war.

Das Optionsrecht erlaubt Vermietern, bei Gewerberäumen freiwillig zur Umsatzsteuer zu optieren. Vorsteuerabzug bedeutet: Als Mieter holen Sie gezahlte Umsatzsteuer über die Steuererklärung beim Finanzamt wieder. Ohne nachvollziehbaren Beleg zu Option und Abzugsberechtigung müssen Sie die Umsatzsteuer nicht gesondert zahlen.

Diese vertraglichen Voraussetzungen musste die Klägerin darlegen – und blieb den Nachweis schuldig. Der Einwand der Beklagten, es fehle an einer Darlegung der Umsatzsteuer-Voraussetzungen, setzte sich vor Gericht durch. Die Stellungnahme der Klägerin vom 28.04.2026, sie könne die Einwendung nicht nachvollziehen und gehe davon aus, die Beklagte habe die Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht, reichte für einen substantiierten Vortrag nicht aus. Dem angebotenen Zeugenbeweis „Marc Dupré, bereits benannt“ musste das Gericht deshalb nicht nachgehen.

Wenn Sie als Vermieter Umsatzsteuer verlangen, halten Sie die Voraussetzungen aus dem Vertrag und Ihre Option zur Umsatzsteuer schriftlich fest. Verlangt Ihr Vertrag den Vorsteuerabzug des Mieters, klären Sie dessen Berechtigung vor der Forderung. Ohne nachvollziehbaren Vortrag kann Ihre Umsatzsteuerforderung scheitern.

Warum blieb die Verjährung trotz Mahnbescheid gehemmt?

Mietforderungen verjähren nach §§ 195, 199 BGB grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Wird während des Laufs dieser Frist ein Mahnverfahren eingeleitet, hemmt das die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Hemmung wirkt fort, solange innerhalb der in § 204 Abs. 2 BGB genannten Sechsmonatsfristen weitere Verfahrenshandlungen erfolgen.

Hemmung heißt: Die Verjährungsfrist läuft während des Verfahrens nicht weiter. Der Zeitraum von Mahnbescheid und Folgeverfahren wird also nicht auf die drei Jahre angerechnet. Halten Sie die Sechsmonatsfristen ein, bleibt Ihre Forderung trotz Zeitablaufs durchsetzbar.

Die Beklagte berief sich auf Verjährung der Mietforderungen aus dem Jahr 2022. Ohne weitere Ereignisse hätte die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2022 begonnen und wäre mit Ablauf des Jahres 2025 abgelaufen. Die Klägerin beantragte jedoch bereits am 24.12.2024 den Erlass eines Mahnbescheids, der der Beklagten am 06.01.2025 zugestellt wurde – damit trat die Hemmung rechtzeitig ein. Nach dem Widerspruch der Beklagten vom 13.01.2025 wurde das Verfahren am 07.07.2025 an das Amtsgericht Speyer abgegeben, das am 11.07.2025 die Anspruchsbegründung anforderte; diese ging am 02.01.2026 ein. Jeder dieser Schritte lag innerhalb der maßgeblichen Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB. Die Hemmung der Verjährung dauerte damit ohne Unterbrechung an – der Verjährungseinwand der Beklagten scheiterte.

Wenn Sie Forderungen per Mahnbescheid sichern wollen, dokumentieren Sie jede Zustellung und treiben Sie das Verfahren innerhalb der jeweiligen Sechsmonatsfrist weiter. Wenn Sie sich auf Verjährung berufen, prüfen Sie auch Mahnbescheid, Widerspruch und spätere Verfahrensschritte. Die Frist kann durch solche Schritte weiter gehemmt sein.

Wann greift Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Räume?

Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB setzt mehr voraus als die bloße Tatsache, dass der Mieter die Räume nach Vertragsende nicht zurückgibt. Zusätzlich zur Nicht-Rückgabe im Sinne des § 546 Abs. 1 BGB muss die Vorenthaltung dem Willen des Vermieters widersprechen – der Vermieter muss die Räume also tatsächlich zurückhaben wollen. Der Bundesgerichtshof hat diesen sogenannten Rücknahmewillen in einer aktuellen Entscheidung bekräftigt (Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 291/23).

Nutzungsentschädigung ist das Entgelt für die Zeit nach Vertragsende, in der die Räume nicht zurückgegeben werden. Fehlt der Rücknahmewille des Vermieters, bleibt diese Forderung ohne Grundlage. Prüfen Sie ein klares Rückgabeverlangen, bevor Sie eine solche Position anerkennen.

Die Klägerin stützte ihre Forderung auch darauf, dass die Beklagte die Räume nicht zurückgegeben habe. Diese Anspruchsgrundlage trug jedoch nicht: Die Klägerin ging zum fraglichen Zeitpunkt selbst vom Fortbestand des befristeten Mietverhältnisses aus und bestritt die Wirksamkeit der Kündigung – sie wollte die Räume also gerade nicht zurückerhalten. Damit fehlte der für § 546a BGB erforderliche Rücknahmewille. Ob die Beklagte, wie von ihr behauptet, Räume und Schlüssel bereits im September 2022 zurückgegeben hatte, musste das Gericht nicht mehr klären, weil der Anspruch bereits an dieser Grundvoraussetzung scheiterte.

Der Vermieter hat keinen Rücknahmewillen, wenn er zu Unrecht die Vertragsbeendigung überhaupt oder deren Zeitpunkt bestreitet, weil er bspw. eine Kündigung für unwirksam hält, und deshalb – gleichgültig aus welchem Grund – von einem Fortbestand des Vertrages ausgeht (BGH Urteil vom 18.6.2025 – VIII ZR 291/23; NJW-RR 2025, 1292). – so das Landgericht Frankenthal

Wenn Sie als Vermieter nach Vertragsende Nutzungsentschädigung verlangen, fordern Sie die Rückgabe der Räume und Schlüssel eindeutig. Halten Sie dieses Rückgabeverlangen nachweisbar fest. Bestehen Sie zugleich auf einem fortlaufenden Mietvertrag, kann der Anspruch auf Nutzungsentschädigung an Ihrem fehlenden Rücknahmewillen scheitern.

Warum musste die Vermieterin keinen Ersatzmieter suchen?

Solange ein Mietvertrag läuft und der Mieter vertraglich zur Mietzahlung verpflichtet ist, muss der Vermieter grundsätzlich nicht aktiv nach einem Ersatzmieter suchen, um den Mieter von seinen Zahlungspflichten zu entlasten. Die von der Beklagten herangezogene BGH-Entscheidung (Urteil vom 16.02.2005 – XII ZR 162/01) betraf einen anderen Sachverhalt: Dort ging es um Schadensersatz nach einer vom Mieter zu vertretenden fristlosen Kündigung eines befristeten Vertrags – nicht um den regulären vertraglichen Mietzahlungsanspruch wie im Frankenthaler Fall.

Schadensminderung bedeutet: Bei Schadensersatz müssten Sie den Schaden zumutbar klein halten, etwa durch die Suche nach einem Nachmieter. Um die normale Miete aus einem laufenden Vertrag geht es dabei nicht. Als Mieter entlastet Sie fehlende Neuvermietung deshalb nicht ohne Weiteres von der Mietzahlung.

Die Beklagte hatte der Klägerin vorgeworfen, gegen eine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen zu haben, weil sie sich nicht um eine anderweitige Vermietung bemüht habe. Dieser Einwand griff nicht durch, weil es hier gerade nicht um Schadensersatz nach fristloser Kündigung ging, sondern um die vertragliche Miete aus einem fortbestehenden Mietverhältnis. Auch der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens – jahrelanger Leerstand einerseits, ungekürzte Mietforderung andererseits – überzeugte das Gericht nicht. Eine Obliegenheit, während des laufenden Vertrags einen anderen Mieter zu suchen, bestand nach der Würdigung des Gerichts nicht; allein die Geltendmachung von Forderungen aus einem Schuldverhältnis begründet keinen durchgreifenden Widerspruch, selbst wenn Teile dieser Forderungen rechtlich nicht bestehen. Auch der Einwand mangelnder Gebrauchstauglichkeit der Räume als Lager samt angebotenem Sachverständigengutachten scheiterte: Die Beklagte hatte nicht dargelegt, worin die behauptete Untauglichkeit konkret bestehen und warum sich der ehemalige Wasch- und Pausenraum nicht als Lagerfläche eignen sollte. Das Gericht verwarf diesen Vortrag als unsubstantiiert und sah keinen Anlass, ein Gutachten einzuholen.

Welche Folgen haben unklare Gewerberaumangaben?

Das Landgericht Frankenthal entschied als erste Instanz. Das Urteil bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens und kann in einem Rechtsmittelverfahren überprüft werden. Seine Erwägungen sind jedoch auf vergleichbare Verträge übertragbar, wenn die vermietete Fläche in der unterschriebenen Urkunde nicht objektiv bestimmbar ist.

Prüfen Sie deshalb Ihren Vertrag samt unterschriebenen Anlagen auf Lage, Größe und eindeutige Zuordnung der Räume. Fehlen diese Angaben, sollten Sie die vereinbarte Laufzeit und eine mögliche ordentliche Kündigung rechtzeitig prüfen. Als Vermieter sollten Sie bei neuen Verträgen einen unterschriebenen Lageplan beifügen, damit die Befristung nicht angreifbar wird.

Unsere Einschätzung

Das Landgericht Frankenthal macht bei langfristigen Gewerberaummietverträgen deutlich: Entscheidend ist die nachvollziehbare Zuordnung der Fläche bei Vertragsschluss, nicht die Bezeichnung, die die Räume früher einmal trugen. In vergleichbaren Fällen kommt es daher darauf an, ob sich auch nach einem Nutzungswechsel noch eindeutig feststellen lässt, welche Räume die Parteien vermieten wollten; bloße Raumbezeichnungen können diesen Bezug verlieren.

Die Begründung ist konsequent, weil die feste Laufzeit auch für einen späteren Grundstückserwerber aus der Vertragsurkunde erkennbar sein muss. Offen blieb, ob eine unterzeichnete Vertragsfassung vorhanden war, denn selbst diese hätte die unklare Flächenangabe nicht geheilt. Prüfen Sie deshalb nicht nur Anlagen, sondern auch, ob Nachträge die frühere Raumbezeichnung mit der tatsächlich vereinbarten Nutzung eindeutig verbinden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht ein unterschriebener Lageplan, wenn die Raumbezeichnung im Gewerbemietvertrag veraltet ist?

JA, ein unterschriebener Lageplan kann die Befristung retten, wenn er bei Vertragsschluss wirksam einbezogen war und die vermieteten Räume eindeutig zuordnet. Die veraltete Bezeichnung „alter Waschraum“ oder „alter Pausenraum“ wird dann durch objektive Angaben in der Anlage ergänzt.

Nach §§ 578 Abs. 1, 550 BGB muss sich der Mietgegenstand aus der unterzeichneten Vertragsurkunde objektiv bestimmen lassen. Entscheidend ist, ob ein späterer Grundstückserwerber die vermietete Fläche anhand des Plans erkennen könnte. Dafür müssen Lage, Grenzen, Größe oder andere eindeutige Merkmale aus dem Plan hervorgehen. Ein erst später erstellter oder nicht wirksam einbezogener Plan beseitigt die fehlende Bestimmbarkeit regelmäßig nicht. Auch die heutige Nutzung oder die gemeinsame Erinnerung der Vertragsparteien ersetzt keine klare Vertragsanlage; prüfen Sie deshalb Vertrag und Anlagen auf gemeinsame Unterzeichnung und eindeutige Flächenzuordnung.


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Kann ich trotz falschem Kündigungstermin wirksam kündigen, wenn mein Beendigungswille eindeutig erkennbar ist?

JA: Ein falsch genannter Kündigungstermin macht Ihre Kündigung nicht zwingend unwirksam, wenn Ihr endgültiger Beendigungswille eindeutig erkennbar ist. Die Erklärung wirkt dann regelmäßig zum nächstmöglichen gesetzlichen Termin, sofern die Befristung wegen eines Schriftformmangels unwirksam war.

In diesem Fall gilt der Gewerbemietvertrag als unbefristet und kann nach § 580a BGB ordentlich gekündigt werden. Für die Auslegung Ihrer Erklärung sind §§ 133 und 157 BGB maßgeblich. Entscheidend ist daher nicht allein das genannte Datum, sondern der verständliche Sinn Ihres gesamten Schreibens. Formulierungen zur endgültigen Aufgabe, fehlenden weiteren Nutzung oder Rückgabe der Räume können den Beendigungswillen bestätigen. Prüfen Sie deshalb das vollständige Kündigungsschreiben einschließlich seiner Begleitumstände.

Ein einzelnes, möglicherweise rechnerisch falsches Datum genügt dagegen nicht sicher, wenn daraus kein Wille zur endgültigen Vertragsbeendigung hervorgeht. Dann kann die Erklärung ausschließlich auf diesen Termin bezogen und deshalb unwirksam sein. Ermitteln Sie zusätzlich den nächstmöglichen Kündigungstermin nach § 580a BGB und sichern Sie alle Passagen, die Ihren Beendigungswillen belegen.


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Darf ich Nutzungsentschädigung verlangen, wenn ich zugleich den Fortbestand des Mietvertrags behaupte?

NEIN, regelmäßig nicht. Wer den Fortbestand des Mietvertrags behauptet, zeigt grundsätzlich keinen Rücknahmewillen und kann deshalb keine Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB verlangen. Das gilt auch, wenn der Mieter die Räume oder Schlüssel tatsächlich nicht zurückgegeben hat.

Nach § 546a Abs. 1 BGB setzt der Anspruch voraus, dass das Mietverhältnis beendet ist und der Mieter die Räume trotzdem vorenthält. Zusätzlich muss der Vermieter die Rückgabe tatsächlich verlangen, weil er die Räume zurückhaben möchte. Bestreitet er die Kündigung oder den Beendigungszeitpunkt und geht deshalb von einem fortbestehenden Mietvertrag aus, fehlt dieser Rücknahmewille. Ein Rückgabeverlangen sollte daher eindeutig und nachweisbar erklärt werden. Wenn Sie zugleich den Vertragsfortbestand behaupten, kann diese widersprüchliche Haltung den Anspruch ausschließen.


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Muss ich nach Ablauf der Abrechnungsfrist ohne Abrechnung noch Betriebskostenvorauszahlungen leisten?

NEIN: Für einen bereits abgelaufenen Abrechnungszeitraum kann der Vermieter nach Eintritt der Abrechnungsreife grundsätzlich keine weiteren Betriebskostenvorauszahlungen verlangen. Er muss zunächst eine nachvollziehbare Abrechnung erstellen.

Mit Ablauf des Abrechnungszeitraums wird ermittelt, ob tatsächlich Kosten angefallen sind und welcher Saldo sich daraus ergibt. Vorauszahlungen sind dagegen nur Abschläge auf künftig abzurechnende Betriebskosten und keine endgültige Forderung. Erst eine ordnungsgemäße Abrechnung kann deshalb eine Nachzahlung begründen. Die gesetzliche Abrechnungsfrist beträgt nach § 556 Abs. 3 BGB grundsätzlich zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Vorauszahlungen für einen noch laufenden oder späteren Zeitraum können weiterhin geschuldet sein. Prüfen Sie daher den betroffenen Zeitraum und fordern Sie den Vermieter schriftlich zur Abrechnung auf, bevor Sie die Zahlung für den bereits abrechnungsreifen Zeitraum fortsetzen.


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Das vorliegende Urteil


LG Frankenthal – Az.: 8 O 17/26 – Urteil vom 13.05.2026




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