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Räumungsschutz nach § 765a ZPO: Krankheit ohne konkrete Gefahr reicht nicht

Krank, ohne Mietzahlungen und keine neue Wohnung: Zwei Wochen vor der Zwangsräumung bleiben der Schuldnerin nur ein Antrag auf Räumungsschutz – und viele offene Fragen. Denn ein Attest über akute Gesundheitsgefahren fehlt, die Bemühungen um Ersatzwohnraum sind nur lückenhaft belegt. Ob das Gericht das ausreichen lässt?
Erkrankte Frau sitzt neben Packkarton und Medizintasche im Mietflur, blickt zur offenen Tür. Spärliche Einrichtung im Raum ma
Räumungsschutz erfordert spezifische Härte. Das Gericht verlangt Belege, dass der Auszug die Gesundheit spezifisch schädigt; allgemeine Diagnosen reichen nicht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9b M 597/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 21.07.2026 stellte das AG Saarburg (9b M 597/26) klar: Ein Mieter erhält keinen Aufschub für eine Räumung, wenn Krankheit, Geldnot und erfolglose Wohnungssuche keine konkrete, außergewöhnlich schwere Gefahr belegen. Das gilt nur, wenn die Räumung eine konkrete und außergewöhnlich schwere Gesundheitsgefahr auslöst.


  • Gesundheitsgefahr fehlte: Ärztliche Unterlagen beschrieben den Zustand, aber nicht die Folgen der Räumung.
  • Keine Miete gezahlt: Der Vermieter musste weiteren Mietausfall nicht hinnehmen.
  • Wohnungssuche zu eng: Die Suche nur in der Nähe und erst kurz vor der Räumung reichte nicht.
  • Streit mit Dritten: Probleme mit anderen Personen verpflichteten den Vermieter nicht zu zusätzlicher Hilfe.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: AG Saarburg
  • Datum: 21.07.2026
  • Aktenzeichen: 9b M 597/26
  • Verfahren: Verfahren zum Schutz vor einer Zwangsräumung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zwangsräumung
  • Streitwert: 4.860,00 €
  • Relevant für: Mieter und Vermieter bei drohender Räumung

Welche Härte verlangt das AG Saarburg für Räumungsschutz?

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wird nur unter engen Voraussetzungen gewährt. § 765a ZPO erlaubt dem Gericht, eine Zwangsvollstreckung – hier die Räumung – vorübergehend einzustellen oder zu beschränken, wenn sie für Sie eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte wäre. Eine Räumung stellt für jeden Räumungsschuldner eine Härte dar – diese allgemeine Härte gilt jedoch gesetzlich nicht als unzumutbar, sonst ließe sich der Zweck des Räumungsverfahrens nicht umsetzen. Als Grund für eine Einstellung kommt deshalb nur eine Härte in Betracht, die gegen die guten Sitten verstößt, wobei diese Auslegung in sehr engen Grenzen erfolgt. Die widerstreitenden Interessen beider Seiten sind dabei ausgewogen zu berücksichtigen. Für Sie heißt das: Ohne eine besonders schwere, konkret belegte Notlage bleibt der Räumungstermin bestehen.

Grundsätzlich ist eine Räumung eine Härte für den jeweiligen Räumungsschuldner. Diese Härte wird jedoch nicht als unzumutbar durch den Gesetzgeber angesehen, denn ansonsten könnte ja der Zweck eines solchen Verfahrens nicht umgesetzt werden, denn es ist immer eine Härte für den Schuldner aus seiner Mietwohnung geräumt zu werden. Der Gesetzgeber hat daher für einen möglichen Rechtsschutz nur die Härte, die gegen die guten Sitten verstoßen würde, als Möglichkeit für eine Einstellung des Räumungsverfahrens angesehen. – so das AG Saarburg

Das AG Saarburg prüfte diese engen Voraussetzungen am Antrag einer Frau vom 06.07.2026, die sich gegen eine bevorstehende Zwangsräumung wandte. Laut der Räumungsmitteilung DR II der Obergerichtsvollzieherin war die Räumung für den 31.07.2026 angekündigt. DR II ist die standardisierte Ankündigung des Gerichtsvollziehers mit dem konkreten Räumungstermin. Der Antrag war nach § 765a Abs. 3 ZPO rechtzeitig gestellt und damit zulässig; der Vermieter als Gläubiger wurde angehört und erhob mit Schriftsatz vom 14.07.2026 Einwände. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass keine Härte vorlag, die mit den guten Sitten unvereinbar wäre – der Antrag auf Räumungsschutz war deshalb unbegründet. Unbegründet bedeutet: Formell war der Antrag in Ordnung, inhaltlich fehlte aber die besonders schwere Härte – die Räumung durfte deshalb wie angekündigt stattfinden.

Stellen Sie den Antrag auf Räumungsschutz spätestens zwei Wochen vor dem angekündigten Räumungstermin. Entsteht der Härtegrund erst später, reichen Sie den Antrag unverzüglich ein und erklären Sie den späten Grund. Ohne rechtzeitigen Antrag kann die Räumung zum angekündigten Termin stattfinden.

Kein Nachteil aus persönlichen Streitigkeiten mit Dritten

Die Schuldnerin verwies zusätzlich auf Probleme mit einem nicht näher bezeichneten Mann und beanstandete, der Vermieter habe dabei nicht kooperiert. Das Gericht hielt diesen Gesichtspunkt für das Räumungsschutzverfahren nicht erheblich: Der Vermieter sei nicht verpflichtet, bei Problemen mit anderen Personen zu helfen. Eine konkrete Härte, die sich daraus ergeben könnte, sei weder vorgetragen noch für das Gericht erkennbar gewesen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Vollstreckungsschutz gegen eine Räumung nach § 765a ZPO setzt eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte voraus; die mit jeder Räumung verbundene allgemeine Härte genügt hierfür nicht.
  2. Eine Erkrankung begründet Räumungsschutz nur, wenn dargelegt und nachgewiesen wird, dass gerade die Räumung den Gesundheitszustand so massiv verschlechtern würde, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr droht; allgemeine Atteste und bloße Empfehlungen, Belastungen zu meiden, reichen nicht aus.
  3. Eine erfolglose Wohnungssuche rechtfertigt Räumungsschutz nur bei frühzeitigen und ausreichenden Bemühungen um Ersatzwohnraum; dazu können eigene Mietgesuchsanzeigen, die Einschaltung eines Maklers und die Suche außerhalb der unmittelbaren Umgebung gehören.

Warum scheiterte Räumungsschutz trotz Erkrankung?

Eine gesundheitliche Belastung begründet Räumungsschutz nur, wenn dargelegt und nachgewiesen wird, dass sich der Gesundheitszustand durch die Räumung derart massiv verschlechtert, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht und dadurch ein Verstoß gegen das Grundgesetz – insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit – drohen könnte. Die körperliche Unversehrtheit ist das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG: Staatliches Handeln, auch eine Räumung, darf Ihre Gesundheit nicht in verfassungswidriger Weise gefährden. Allgemeine Empfehlungen, Anstrengungen und Stress zu meiden, reichen dafür nicht aus. Für Ihren Antrag kommt es darauf an, dass ein Arzt den konkreten Zusammenhang zwischen Räumung und Gesundheitsgefahr beschreibt.

Diesen Maßstab legte das AG Saarburg an den Gesundheitsvortrag der Frau an. Sie hatte vorgetragen, weiterhin erkrankt und vorübergehend arbeitsunfähig zu sein; eine Räumung könne ihren Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigen. Sie legte ärztliche Unterlagen in französischer Sprache vor und trug vor, sich nicht anstrengen und keinem körperlichen oder seelischen Stress aussetzen zu sollen. Daraus leitete sie einen Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit ab.

Warum die ärztlichen Atteste nicht ausreichten

Das Gericht wies dieses Argument zurück: Die vorgelegten Unterlagen belegten lediglich den derzeitigen Gesundheitszustand, nicht aber, wie sich gerade eine Räumung darauf auswirken würde. Eine konkrete Gesundheitsgefahr durch die Räumung sei weder dargelegt noch nachgewiesen worden. Die Empfehlung, Belastungen und Stress zu vermeiden, bewertete das Gericht als allgemeine Empfehlung, wie sie bei jeder Erkrankung ausgesprochen werden könne – ein konkreter Zusammenhang zur Räumung fehle.

Zusätzlich fiel ins Gewicht, dass die Bescheinigungen nur von allgemeinen Ärzten stammten, nicht von Fachärzten. Fachärztliche Unterlagen hätten nach Auffassung des Gerichts genauere Aussagen zum Einfluss einer Räumung auf das konkrete Krankheitsbild ermöglicht. Die Schuldnerin bot trotz gerichtlicher Aufforderung zu keinem Zeitpunkt an, solche fachärztlichen Bescheinigungen nachzureichen.

Hier sei auch nochmals klargestellt, dass die eingereichten Bescheinigungen auch nur durch allgemeine Ärzte erstellt wurden und nicht durch Fachärzte, die genauere Ausführungen zum Einfluss einer Räumung in Bezug auf das tatsächliche Krankheitsbild der Schuldnerin hätten machen können. – so das AG Saarburg
Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht die Erkrankung als solche, sondern die fehlende Aussage zu den Folgen gerade dieser Räumung. Ihre Lage ist eher vergleichbar, wenn ärztliche Unterlagen das konkrete Krankheitsbild benennen und erklären, welche gesundheitliche Gefahr die Räumung auslösen würde. Im Fall des AG Saarburg wog zudem, dass keine fachärztliche Ergänzung angeboten wurde. Prüfen Sie daher, ob Ihre Unterlagen den Zusammenhang zwischen Räumung und Gesundheitsgefahr konkret herstellen.

Warum genügte die Wohnungssuche der Schuldnerin nicht?

Eine erfolglose Wohnraumsuche rechtfertigt Räumungsschutz nur bei frühzeitigen und ausreichenden Bemühungen. Dazu zählen nach Auffassung des Gerichts insbesondere eigene Mietgesuchsanzeigen, gegebenenfalls die Einschaltung eines Maklers sowie die Suche außerhalb der unmittelbaren Umgebung, wenn dort bessere Chancen bestehen oder der Wohnraum finanziell besser passt.

Die vorgelegten Suchnachweise bewertete das AG Saarburg als unzureichend. Die Frau hatte vorgetragen, trotz eigener Bemühungen keinen neuen Wohnraum gefunden zu haben, und legte dazu einige Nachweise vor. Diese dokumentierten nach den Feststellungen des Gerichts jedoch nur Bemühungen aus den letzten Wochen – obwohl ihr seit mehr als einem halben Jahr bekannt gewesen war, dass sie ausziehen musste.

Im Falle einer Räumung sind jedoch weitergehende Anstrengungen durch Schuldner zu unternehmen. Dazu gehören selbst Mietgesuchsanzeigen zu schalten, ggf. Makler einzuschalten und sich auch um Wohnraum zu bemühen, der ggf. sich nicht in unmittelbarer Nähe zum jetzigen Wohnort befindet, wenn dort eher eine Chance auf Anmietung besteht bzw. der mögliche Wohnraum eher den finanziellen Möglichkeiten entspricht. – so das AG Saarburg

Warum die Suche im näheren Umfeld nicht ausreichte

Sie hatte sich außerdem nur um Wohnraum in unmittelbarer Nähe bemüht. Nachgewiesene weitergehende Schritte wie eigene Anzeigen, ein Makler oder die Suche in entfernteren Orten fehlten. Das Gericht nahm deshalb an, dass die Schuldnerin innerhalb der vergangenen acht Monate eine für sie erschwingliche Mietwohnung hätte finden können.

Beginnen Sie mit der Wohnungssuche sofort, sobald Ihnen der Auszug bevorsteht. Bewahren Sie Wohnungsanzeigen, Anfragen, Absagen und Antworten mit Datum auf. Dokumentieren Sie auch eigene Gesuche, die Einschaltung eines Maklers und Anfragen außerhalb Ihres bisherigen Wohnorts. So können Sie Ihre Bemühungen im Antrag nachvollziehbar belegen.

Darf fehlende Miete den Räumungsschutz begründen?

Finanzielle Not und die Unfähigkeit, Miete zu zahlen, begründen für sich allein keine sittenwidrige unzumutbare Härte nach § 765a ZPO. Sittenwidrig meint hier eine Härte, die das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzen würde – die Messlatte liegt sehr hoch. Dem Vermieter als Gläubiger ist nicht zuzumuten, dauerhaft auf Mietzahlungen zu verzichten, ohne dass dargelegt wird, wie er für diesen Verzicht entschädigt werden soll. Fehlt dieser Ausgleich, stützt fehlende Miete Ihren Räumungsschutzantrag allein in der Regel nicht.

Diese Abwägung entschied das AG Saarburg zulasten der Schuldnerin. Sie hatte auf ihre schwierige finanzielle Lage, ihre vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und den Umstand verwiesen, dass sie derzeit keine Miete zahle beziehungsweise zahlen könne – daraus sollte die besondere Härte und die Notwendigkeit des Räumungsschutzes folgen. Das Gericht stellte dem entgegen, dass sie auch nach Kenntnis der Kündigung keine Miete gezahlt hatte und nach eigenem Vortrag auch künftig nicht zahlungsfähig war. Dem Vermieter könne nicht zugemutet werden, weiterhin auf die Miete zu verzichten, damit die Schuldnerin im Objekt verbleiben könne – zumal sie nicht dargelegt hatte, wie er dafür entschädigt werden solle.

Wie berechnete das AG Saarburg 4.860 Euro Gegenstandswert?

Der Gegenstandswert in Räumungsschutzsachen richtet sich nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 GKG regelmäßig nach der Nettomiete für den Zeitraum, für den Räumungsschutz beantragt wird. Der Gegenstandswert ist der in Euro ausgedrückte Wert des Streitgegenstands; nach ihm berechnen sich Gerichts- und Anwaltskosten. Je länger der beantragte Aufschub und je höher die Miete, desto höher fällt dieser Wert aus – und desto teurer kann das Verfahren für Sie werden, wenn Sie unterliegen.

Danach setzte das AG Saarburg den Wert und die Kostenlast fest. Die Schuldnerin hatte Räumungsaufschub für sechs Monate beantragt, bei einem monatlichen Mietzins von 810,00 Euro ergab sich der Gegenstandswert aus sechsmal 810,00 Euro, also 4.860,00 Euro. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Kostenlast bedeutet: Wer unterliegt, zahlt in der Regel die Gerichtsgebühren und gegebenenfalls die notwendigen Kosten der Gegenseite. Planen Sie diese möglichen Kosten ein, bevor Sie den Antrag stellen.

Was zeigt das Urteil zu Krankheit und Wohnungssuche?

Das Urteil stammt vom Amtsgericht Saarburg und bindet andere Gerichte nicht. Es zeigt aber, wie streng Gerichte Räumungsschutz prüfen können. Ob Ihr Fall vergleichbar ist, hängt besonders von Ihren konkreten Nachweisen und dem Zeitpunkt Ihrer Bemühungen ab.

Wenn Ihnen eine Räumung angekündigt wurde, handeln Sie frühzeitig: Stellen Sie den Antrag fristgerecht und reichen Sie Unterlagen ein, die die Folgen der Räumung gerade für Sie belegen. Dokumentieren Sie außerdem Ihre Wohnungssuche vollständig. Ohne ausreichende Nachweise kann der Räumungstermin bestehen bleiben; zudem können Verfahrenskosten entstehen.

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Unsere Einschätzung

Beim Räumungsschutz wegen Krankheit und fehlenden Ersatzwohnraums verlangt das Amtsgericht Saarburg eine nachvollziehbare Kausalkette. Für vergleichbare Fälle kommt es auf die Verbindung zwischen Zeitpunkt, Gesundheitsrisiko und dokumentierten Suchbemühungen an, nicht auf eine Sammlung einzelner Nachweise. Eine ärztliche Aussage ohne Bezug zum Termin und Suchbelege aus einer kurzen Endphase schließen diese Lücke allein nicht.

Offen blieb, ob eine fachärztliche Bescheinigung entbehrlich sein kann, wenn andere Unterlagen die unmittelbare Gesundheitsgefahr durch den bevorstehenden Termin präzise erklären. Wir halten die Begründung für konsequent: Wer Räumungsaufschub beantragt, sollte die Belege zeitlich verzahnen, damit ein durchgängiges Bild ohne offene zeitliche Lücken entsteht.


Räumung angekündigt? So sichern Sie Ihre Chance auf Aufschub

Eine Räumung ist immer eine Härte. Rechtlichen Aufschub erhalten Sie aber nur, wenn Sie eine konkrete, mit den guten Sitten unvereinbare Notlage nachweisen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall: Welche Ihrer Unterlagen belegen eine Gesundheitsgefahr durch die Räumung konkret? Ist Ihre Wohnungssuche ausreichend dokumentiert? Wir sorgen dafür, dass Ihr Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO die entscheidenden Nachweise enthält und die engen Fristen einhält.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Räumungsschutz noch beantragen, wenn die Gesundheitsgefahr erst nach der Zweiwochenfrist entsteht?

JA, Räumungsschutz nach § 765a ZPO kann auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist möglich sein, wenn die konkrete Gesundheitsgefahr erst danach entstanden ist. Die Verspätung ist dann nicht automatisch entscheidend, muss aber sofort erklärt und nachvollziehbar belegt werden.

Grundsätzlich muss der Antrag nach § 765a Abs. 3 ZPO spätestens zwei Wochen vor dem angekündigten Räumungstermin beim zuständigen Gericht eingehen. Entsteht der Härtegrund später, müssen Sie den Antrag unverzüglich nach Kenntnis der Gefahr einreichen. Erklären Sie dabei konkret, wann sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat und weshalb die reguläre Frist deshalb nicht eingehalten wurde. Aktuelle ärztliche Unterlagen sollten die konkrete Gefahr beschreiben und erläutern, welche Folgen gerade die Räumung für Ihre Gesundheit haben kann. Eine allgemeine Erkrankung oder eine pauschale Empfehlung, Stress zu vermeiden, genügt dafür regelmäßig nicht; handeln Sie daher ohne weitere Verzögerung.


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Welche medizinischen Nachweise brauche ich, wenn mein Attest nur allgemeine Stressvermeidung empfiehlt?

Ein Attest mit der allgemeinen Empfehlung, Stress und Anstrengungen zu vermeiden, genügt für Räumungsschutz nach § 765a ZPO meist nicht. Sie brauchen eine konkrete ärztliche Einschätzung, welche Gesundheitsgefahr gerade durch die Räumung droht und wie wahrscheinlich eine erhebliche Verschlechterung ist.

Die Bescheinigung sollte zunächst das konkrete Krankheitsbild und dessen aktuelle Auswirkungen nachvollziehbar beschreiben. Sie sollte außerdem erklären, welche Folgen der Räumungsvorgang oder der Räumungstermin bei Ihnen wahrscheinlich auslösen würde. Entscheidend ist der medizinische Zusammenhang zwischen der Räumung und einer konkreten Gefahr für Ihre körperliche oder psychische Gesundheit. Eine Erkrankung, Arbeitsunfähigkeit oder allgemeine Empfehlung zur Stressvermeidung belegt diese Gefahr für sich allein nicht. Bitten Sie daher möglichst einen Facharzt um eine schriftliche Stellungnahme, die Krankheitsbild, Räumungsfolgen, Eintrittswahrscheinlichkeit und Gesundheitsgefahr miteinander verknüpft.


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Kann drohende Obdachlosigkeit Räumungsschutz rechtfertigen, wenn ich nachweislich intensiv gesucht habe?

ES KOMMT DARAUF AN: Drohende Obdachlosigkeit kann Räumungsschutz begründen, reicht allein jedoch nicht automatisch aus. Entscheidend sind frühzeitige, umfassende und nachvollziehbar belegte Bemühungen um Ersatzwohnraum.

Nach § 765a ZPO muss die Räumung für Sie eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte darstellen. Eine erfolglose Wohnungssuche wird dabei nur berücksichtigt, wenn Sie rechtzeitig und ausreichend nach Ersatzwohnraum gesucht haben. Dazu gehören eigene Mietgesuche, Anfragen bei Vermietern und Maklern sowie gegebenenfalls die Suche in erreichbaren Nachbarorten. Eine Beschränkung auf die unmittelbare Umgebung kann unzureichend sein, wenn dort kaum passende oder bezahlbare Wohnungen verfügbar sind. Bewahren Sie deshalb Anzeigen, Anfragen, Absagen und Maklerkontakte mit Datum auf, damit Ihre Bemühungen im Antrag überprüfbar sind.

Besonders wichtig ist der Beginn der Suche, sobald Ihnen der notwendige Auszug bekannt ist. Einige Anfragen kurz vor dem Räumungstermin genügen regelmäßig weniger als eine über Monate dokumentierte Suche. Auch bei intensiven Bemühungen bleibt eine konkrete Abwägung mit den Interessen des Vermieters erforderlich; beantragen Sie Räumungsschutz zudem grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem Termin.


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Wie kann ich gegen die Ablehnung vorgehen, wenn das Gericht meine Gesundheitsgefahr nicht anerkennt?

Nach einer Ablehnung müssen Sie die schriftliche Entscheidung sofort rechtlich prüfen lassen und die konkrete Gesundheitsgefahr gezielt nachweisen. Welches Rechtsmittel zulässig ist und welche Frist gilt, hängt vom konkreten Verfahren und Beschluss ab.

Besorgen Sie den vollständigen Beschluss und notieren Sie das Zustellungsdatum. Prüfen Sie, ob das Gericht Ihren Antrag nach § 765a ZPO wegen fehlender konkreter Angaben zur Gesundheitsgefahr zurückgewiesen hat. Eine Erkrankung allein genügt regelmäßig nicht, wenn die Unterlagen nur den allgemeinen Gesundheitszustand beschreiben. Erforderlich sind möglichst fachärztliche Angaben dazu, welche Folgen gerade die Räumung für Ihr Krankheitsbild hätte. Neue medizinische Unterlagen ersetzen jedoch nicht die Prüfung laufender Rechtsmittelfristen; legen Sie deshalb alles unverzüglich einem im Vollstreckungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt oder einer Rechtsberatungsstelle vor.

Bitten Sie den behandelnden Facharzt um eine nachvollziehbare Dokumentation der konkreten gesundheitlichen Risiken und des Zusammenhangs mit dem Räumungstermin. Fügen Sie außerdem den Beschluss, alle bisherigen Atteste und das Zustellungsdatum vollständig bei. Wegen des möglicherweise fortbestehenden Räumungstermins sollten Sie nicht lediglich ein allgemeines Attest nachreichen oder auf eine unbestimmte Beschwerde hoffen. Entscheidend ist, dass die rechtliche Prüfung und die medizinische Ergänzung parallel erfolgen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Saarburg – Az.: 9b M 597/26 – Beschluss vom 21.07.2026




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