
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 U 1649/23
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG Nürnberg stellte am 25.01.2024 (6 U 1649/23) klar: Ein Gewerbemieter darf wegen einer Bäckerei im Einkaufszentrum nicht kündigen, wenn die Hauptangebote beider Geschäfte nicht relevant übereinstimmen. Eine Konkurrenz zählt erst, wenn beide Geschäfte dieselben Hauptwaren anbieten oder ein überschneidendes Produkt mehr als fünf Prozent Umsatz ausmacht.
- Großes Einkaufszentrum: Das Gericht erwartete gewisse Überschneidungen und verlangte keine vollständige Trennung der Angebote.
- Enges Angebot fehlte: Die Mietverträge beschränkten Bistro und Eiscafé nicht auf eine feste, kleine Produktpalette.
- Hauptprodukte entscheidend: Einzelne Würstchen, Kuchen oder Getränke begründeten keine ausreichend starke Konkurrenz.
- Miete bleibt geschuldet: Ohne relevante Konkurrenz entfällt das Recht, Mietzahlungen zurückzuhalten.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: OLG Nürnberg
- Datum: 25.01.2024
- Aktenzeichen: 6 U 1649/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Gewerbemietrecht, Vertragsrecht
- Streitwert: 434.231,11 €
- Relevant für: Gewerbemieter, Vermieter in Einkaufszentren
Warum griff im B. Center kein Konkurrenzschutz?
Aus der Überlassungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 BGB kann bei gewerblichen Mietflächen je nach den Umständen des Einzelfalls eine vertragsimmanente Pflicht zum Konkurrenzschutz folgen. Konkurrenzschutz bedeutet konkret: Der Vermieter darf in demselben Objekt keine Betriebe ansiedeln, die Ihr Kerngeschäft spürbar beeinträchtigen. Vertragsimmanent heißt, diese Pflicht kann sich aus dem Mietverhältnis selbst ergeben, auch ohne ausdrückliche Klausel im Vertrag. Der Vermieter kann sich von dieser Pflicht grundsätzlich durch vertragliche Vereinbarung freizeichnen, auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 03.03.2010 – XII ZR 131/08). Freizeichnen heißt: Er schließt die Pflicht im Vertrag aus und ist dann daran nicht mehr gebunden. Dabei muss der Vermieter dem Mieter nicht jeden fühlbaren oder unerwünschten Wettbewerb fernhalten; der Umfang des Konkurrenzschutzes bestimmt sich nach Treu und Glauben unter Abwägung der Interessen beider Seiten. Maßgeblich sind vor allem die berechtigte Verkehrserwartung und die Größe des Einkaufszentrums (BGH, Urteil vom 26.02.2020 – XII ZR 51/19; BGH, Urteil vom 24.01.1979 – VIII ZR 56/78). Ob und wie weit Sie geschützt sind, hängt also von Centergröße, Branchenüblichkeit und Ihrem konkreten Vertragstext ab.
Prüfen Sie vor Vertragsschluss besonders Klauseln zum Ausschluss des Konkurrenzschutzes, zur Betriebspflicht und zur Sortimentsbindung. Akzeptieren Sie einen Ausschluss nur, wenn Sie mögliche Überschneidungen im Center wirtschaftlich tragen können. Andernfalls sollten Sie vor der Unterschrift eine abweichende Vereinbarung verlangen.
Nach diesen Grundsätzen entschied das Oberlandesgericht Nürnberg mit Hinweisbeschluss vom 25.01.2024 (Az. 6 U 1649/23) über zwei Gewerberaummietverträge vom 20.09.2018 im B. Center in Weiden in der Oberpfalz. Ein Hinweisbeschluss ist eine schriftliche Vorabmitteilung des Gerichts: Es legt dar, warum die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg hat, oft ohne erneute mündliche Verhandlung. Ein Bistro mit dem Namen „Stadtkrug K.“ hatte eine Fläche im Untergeschoss gemietet, ein Eiscafé der Marke „G.“ eine Fläche im ersten Obergeschoss. Beide Verträge schlossen in § 3.1 den Konkurrenz- und Sortimentsschutz ausdrücklich aus; § 3.3 wies nicht erfüllte Gewinnerwartungen und den Vermietungsstand dem Risikobereich der Mieterin zu. Der Senat stufte das B. Center als mehrgeschossiges Einkaufszentrum mit angeschlossenem Parkhaus in innerstädtischer Lage und damit als großes Center ein. In einem solchen großen Center seien gewisse Sortimentsüberschneidungen grundsätzlich hinzunehmen, eine gesteigerte Konkurrenzschutzpflicht wegen besonders begrenzter Sortimentsstruktur bestehe nicht. In einem großen Center müssen Sie mit mehr branchennahen Nachbarn rechnen als in einem kleinen Ladenzeilen-Objekt.
Redaktionelle Leitsätze
- Aus der Überlassungspflicht des Vermieters kann bei gewerblichen Mietflächen eine vertragsimmanente Pflicht zum Konkurrenzschutz folgen; der Vermieter kann sich hiervon durch vertragliche Vereinbarung freizeichnen, auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. In einem großen Einkaufszentrum sind gewisse Sortimentsüberschneidungen grundsätzlich hinzunehmen.
- Die Kombination aus Betriebspflicht, Sortimentsbindung und Ausschluss des Konkurrenzschutzes ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann unwirksam, wenn eine strenge oder enge Sortimentsbindung vorliegt. Fehlt sie, bleiben Ausschluss, Betriebspflicht und Zweckbestimmung wirksam.
- Der Konkurrenzschutz bezieht sich nicht auf jeden einzelnen Artikel, sondern auf die Hauptartikel beziehungsweise den Kern der Angebotspalette. Eine relevante Konkurrenz setzt voraus, dass beide Betriebe dieselben Waren als Hauptartikel vertreiben oder der überschneidende Artikel einen Umsatzanteil von mehr als fünf Prozent ausmacht.
Warum blieb der Konkurrenzschutzausschluss trotz Betriebspflicht wirksam?
Klauseln zur Betriebspflicht und zur Sortimentsbindung sind isoliert betrachtet grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Betriebspflicht bedeutet: Sie müssen Ihren Laden während der Center-Öffnungszeiten tatsächlich betreiben und dürfen nicht einfach schließen. Sortimentsbindung legt fest, welche Waren oder Leistungen Sie anbieten dürfen und welche nicht. Anders kann es liegen, wenn sie kombiniert werden – insbesondere wenn eine enge Sortimentsbindung mit einer Betriebspflicht und einem Ausschluss des Konkurrenzschutzes verbunden wird (BGH, Urteil vom 26.02.2020 – XII ZR 51/19). Bei einer unwirksamen Kombination kann ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz fortbestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Unwirksamkeit jedoch eine strenge Sortimentsbindung voraus (BGH, Urteil vom 06.10.2021 – XII ZR 11/20); Zweckbezeichnungen wie „T.-Discount einschließlich der dazugehörenden Rand- und Nebensortimente“ oder „Einzelhandelsgeschäft für Fan-, Lizenz- und Geschenkartikel und Accessoires“ reichten dem BGH dafür nicht aus. Fehlt die enge Bindung, bleiben Ausschluss, Betriebspflicht und Zweckbestimmung für Sie wirksam.
Im Fall des B. Centers enthielten beide Mietverträge eine Betriebspflicht (§ 3.4), eine Öffnungspflicht mit Vertragsstrafe (§ 3.5), eine Sortiments- beziehungsweise Zweckbestimmung sowie den bereits genannten Ausschluss von Konkurrenz- und Sortimentsschutz. Die Mieterin hielt genau diese Kombination für unangemessen benachteiligend und damit unwirksam. Unangemessen benachteiligend meint: Die Klausel benachteiligt Sie so einseitig, dass sie nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein kann. Der Senat schloss sich den Gründen des Landgerichts Weiden an: Ohne nachgewiesene enge oder strenge Sortimentsbindung greift die Unwirksamkeitsfolge der BGH-Rechtsprechung nicht. Damit blieb es bei der vertraglichen Freizeichnung – ein fortbestehender vertragsimmanenter Konkurrenzschutz hätte die Klauseln schon dem Grunde nach nicht unwirksam gemacht. Ohne Beleg einer engen Sortimentsbindung können Sie aus der bloßen Klauselkombination keinen Konkurrenzschutz herleiten.
Warum fehlte im B. Center eine enge Sortimentsbindung?
Nur eine strenge oder enge Sortimentsbindung macht die Kombination mit Betriebspflicht und Konkurrenzschutzausschluss unwirksam. Eng oder streng heißt: Ihr Warensortiment ist vertraglich so eng gefasst, dass Sie auf Konkurrenz kaum ausweichen können. Fehlt sie, bleiben die Klauseln wirksam und der vertragliche Ausschluss des Konkurrenzschutzes greift. Der Senat prüfte diese Frage getrennt für Bistro und Eiscafé. Ob Sie die Klauseln angreifen können, hängt deshalb vor allem davon ab, wie präzise Ihr Sortiment im Vertrag festgelegt ist.
Sortiment des Bistros: kein enger Rahmen erkennbar
Die Zweckbestimmung als Bistro mit deutschem Speiseangebot beziehungsweise als „Stadtkrug K.“ begründe nach Auffassung des Senats nur eine gewisse Erwartung an deutsche Gastronomie, keine enge Bindung. Das Sortiment deutscher Küche sei sehr groß und umfangreich. Den Einwand, wegen der Lage in Weiden sei das Angebot auf bayerische beziehungsweise oberpfälzische Speisen beschränkt, verwarf der Senat: Eine solche Beschränkung stehe nicht im Mietvertrag, die Bezeichnung sei vage und ungenau. Der Senat nannte zahlreiche Abgrenzungsmöglichkeiten – etwa verschiedene Bratwurstsorten, Wurstsalate, Frikadellen, Brathähnchen, Fleisch- und Käsegerichte, Schnitzel, Spätzle, Knödel oder Eintöpfe. Die Mieterin habe weder ihr eigenes Sortiment dargelegt noch erklärt, warum eine Anpassung unmöglich gewesen sei, obwohl ihr von Anfang an bekannt war, dass sie im Food Court mit typischer Gastronomie-Konkurrenz betreiben würde.
Sortiment des Eiscafés: Franchise-Bindung unbewiesen
Die behauptete Bindung an Franchise-Vorgaben – Eis, Kuchen, Torten, Kaffee, Getränke – blieb unbewiesen. Franchise-Vorgaben sind verbindliche Vorgaben des Markeninhabers an den Betreiber zu Sortiment, Auftritt und Betrieb. Das Gesamtsortiment des Franchisegebers und zulässige Abweichungen legte die Mieterin nicht dar und stellte ihren Vortrag auch nicht unter Beweis; die Vermieterin hatte dies zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Bestreiten mit Nichtwissen bedeutet: Die Gegenseite muss Umstände aus Ihrem Geschäftsbereich nicht als wahr gelten lassen, wenn sie sie nicht kennen kann. Hinzu kam: Die Bezeichnung des Eiscafés im Mietvertrag ging nach unbestrittenem Vortrag der Vermieterin auf Vorgaben der Mieterin selbst zurück. Die Zweckbestimmung war deshalb nicht von der Vermieterin gestellt im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit keine ihr zurechenbare Allgemeine Geschäftsbedingung. Nur Klauseln, die die Vermieterin stellt, unterliegen der strengen AGB-Kontrolle zu Ihren Gunsten. Ob eine Bezeichnung als „italienische Eisdiele“ für sich genommen eine strenge Sortimentsbindung darstellen würde, ließ der Senat offen. Können Sie enge Vorgaben und deren Herkunft vom Vermieter nicht belegen, greift der vertragliche Ausschluss des Konkurrenzschutzes fort.
Zum einen war dieser Vortrag-schon nicht ausreichend substantiiert. Denn es wurde weder das Gesamtsortiment des Franchisegebers dargelegt, noch erläutert, inwieweit der Franchisegeber davon auch Abweichungen zuließ. Zum anderen wurde er auch nicht unter Beweis gestellt, sodass die Behauptung der Klägerin letztlich als unbewiesen anzusehen ist. – so das OLG Nürnberg
Entscheidend war hier nicht die behauptete Franchise-Bindung allein. Die Mieterin konnte deren konkreten Inhalt und Umfang nicht belegen. Zusätzlich stammte die Bezeichnung des Betriebs nach dem Vortrag der Vermieterin von ihr selbst. Sie liegen nur ähnlich, wenn Sie Ihre verbindlichen Sortimentsvorgaben vorlegen können und die enge Zweckbestimmung vom Vermieter gestellt wurde.
Warum war die Bäckerei keine relevante Konkurrenz?
Konkurrenzschutz bezieht sich nicht auf jeden einzelnen Artikel, sondern auf die Hauptartikel beziehungsweise den Kern der Angebotspalette. Hauptartikel bestimmen Stil und Gepräge eines Geschäfts und werden in fachgeschäftstypischer Vielfalt, Auswahl, Geschlossenheit und Übersichtlichkeit angeboten (BGH, Urteil vom 03.07.1985 – VIII ZR 128/84). Nebenartikel sind nur Ergänzungen am Rand des Sortiments und begründen für sich noch keinen Schutz. Eine relevante Konkurrenz liegt nicht schon vor, wenn der Absatz von Hauptartikeln durch konkurrierende Nebenartikel berührt wird. Erforderlich ist, dass beide Seiten dieselben Waren als Hauptartikel vertreiben oder der überschneidende Artikel einen Umsatzanteil von mehr als 5 % ausmacht. Sie brauchen also Überschneidung im Kernsortiment oder einen spürbaren Umsatzanteil, nicht nur einzelne ähnliche Produkte.
Wenn Sie Konkurrenzschutz geltend machen wollen, dokumentieren Sie Ihr eigenes Kernsortiment und das Angebot des neuen Betriebs. Legen Sie Speisekarten, Preislisten, Fotos und Umsatzzahlen vor. Sie müssen die Überschneidung bei prägenden Angeboten nachvollziehbar belegen können.
Die Mieterin behauptete, die Bäckerei S. biete Speisen und Getränke an, die sich mit dem Angebot von Bistro und Eisdiele überschnitten. Sie betreibe ein Café mit Sitzplätzen, Frühstück und warmem Mittagessen; das Eiscafé habe dadurch täglich rund 422 Euro Umsatz verloren, das Bistro etwa 233 Euro.
Bistro gegen Bäckerei: keine ausreichende Überschneidung
Nach dem eigenen Vortrag der Mieterin waren Weißwürste oder Wiener Würstchen bei der Bäckerei allenfalls Nebenprodukte, eine geringfügige Ergänzung der Backwarenpalette. Zu Ausmaß und Umfang dieses Angebots fehlte konkreter Vortrag. Eine nur punktuelle Bewerbung einer geringen Produktpalette reiche nicht für eine relevante Konkurrenzlage – die Kundenerwartung an solche Würstchen bei einer Bäckerei sei ohnehin geringer als an ein Bistro mit deutscher Küche im Food Court. Weitere warme Speisen oder ein Mittagsangebot der Bäckerei legte die Mieterin nicht substantiiert dar; sie verwies lediglich auf einen Screenshot der Homepage. Der Senat nahm die aktuelle Website der Stadtbäckerei Sch. selbst in Augenschein und stellte fest, dass dort kein warmes Mittagessen mehr angeboten wird.
Eiscafé gegen Bäckerei: unterschiedliche Kundenerwartung
Beim Eiscafé präge schon der Name die Erwartung nach italienischem Eis, ob zum Mitnehmen in der Waffel oder zum Verzehr im dekorierten Becher. Bot die Bäckerei kein oder nur vereinzelt einfaches Standard-Eis an, fehlte es an einer Konkurrenz. Auch typische Süßspeisen einer Eisdiele wie Pudding- oder Quarkvarianten führte die Bäckerei nicht. Bei Kuchen, Gebäck und Torten sei eine Überschneidung zwar denkbar, doch unterschieden sich die Sortimente eines italienischen Eiscafés und eines gewöhnlichen Bäckerei-Cafés nach Art, Qualität und Umfang – vergleichbar dem Unterschied zwischen Konditorei und Bäckerei. Bei Getränken stand einem Automatenkaffee der Bäckerei ein italienisches Eiscafé mit verschiedenen Kaffeesorten und Röstungen gegenüber. Weder beim Bistro noch beim Eiscafé zeigte die Mieterin konkrete Hauptprodukte auf, bei denen die Konkurrenz nach Art und Umfang – insbesondere gemessen an einem Umsatzanteil über 5 Prozent – in einem mehrgeschossigen Center unzumutbar gewesen wäre. Selbst wenn man einen vertragsimmanenten Konkurrenzschutz unterstellte, fehlte es damit an einer Pflichtverletzung der Vermieterin.
Warum blieben im B. Center beide Kündigungen wirkungslos?
Eine wirksame fristlose oder ordentliche Kündigung wegen einer Konkurrenzsituation setzt eine rechtlich relevante Pflichtverletzung des Vermieters voraus. Fristlos heißt: Das Mietverhältnis endet sofort aus wichtigem Grund. Ordentlich heißt: Es endet zum nächsten zulässigen Termin unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Fehlt diese Pflichtverletzung, bleibt die Kündigung ohne Wirkung. Ohne belegbare Pflichtverletzung des Vermieters bleiben Sie an den laufenden Vertrag und die Mietzahlung gebunden.
Kündigen Sie Ihren Gewerbemietvertrag nicht allein wegen eines neuen oder erweiterten Nachbarbetriebs. Klären Sie zuvor anhand Ihres Vertrags und des tatsächlichen Angebots, ob eine relevante Pflichtverletzung vorliegt. Fehlt sie, läuft Ihr Mietvertrag weiter und die Zahlungspflicht besteht fort.
Mit Schreiben vom 12.07.2021 erklärte die Mieterin die fristlose Kündigung des Untergeschoss-Vertrags für das Bistro und die ordentliche Kündigung des Obergeschoss-Vertrags für das Eiscafé zum 31.12.2021. Auslöser war der Ausbau der Bäckerei S. am Centereingang zwei Wochen vor Fertigstellung des Bauvorhabens. Vor Gericht wollte sie festgestellt wissen, dass beide Verträge dadurch beendet worden seien. Mangels enger Sortimentsbindung und mangels relevanter Konkurrenzsituation verneinte der Senat jedoch eine Pflichtverletzung der Vermieterin – die Kündigungen blieben ohne Wirkung. Eine Umdeutung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung hatte bereits das Landgericht mit Blick auf die vereinbarte zehnjährige Laufzeit nach § 5.1 des Mietvertrags abgelehnt; der Senat stellte diese Begründung nicht in Frage. Umdeutung bedeutet: Das Gericht prüft, ob eine unwirksame fristlose Kündigung hilfsweise als ordentliche Kündigung gelten kann. Bei einer langen festen Laufzeit ohne ordinäres Kündigungsrecht scheitert das häufig. Die Vermieterin hatte zudem eine fehlende Abmahnung gerügt und auf die Weiternutzung der Flächen trotz Kündigung verwiesen, woraus sich möglicherweise ein Anspruch nach § 546a BGB ergebe – dies ließ der Senat offen, weil die Berufung bereits aus den übrigen Gründen scheiterte. § 546a BGB betrifft eine Nutzungsentschädigung, wenn Sie die Mietsache nach Vertragsende weiter nutzen. Kündigen Sie ohne belegte Pflichtverletzung, riskieren Sie, dass der Vertrag fortgilt und Sie weiter zahlen müssen.
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Zur Begründung verweist der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. – so das OLG Nürnberg
Warum blieben rückständige Mieten trotz Konkurrenzschutz geschuldet?
Ohne Pflichtverletzung des Vermieters entfällt ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen einer Verletzung der Gebrauchsüberlassung. Ein Zurückbehaltungsrecht erlaubt Ihnen unter engen Voraussetzungen, die Miete vorerst einzubehalten, bis der Vermieter seine Pflicht erfüllt. Der Vermieter kann die vereinbarte Miete verlangen, wenn deren Höhe unstreitig ist. Fehlt die Pflichtverletzung, müssen Sie die Miete weiterzahlen und können sie nicht mit Verweis auf Konkurrenz zurückhalten.
Stellen Sie die Mietzahlung nicht allein wegen befürchteter Konkurrenz ein. Können Sie keine Pflichtverletzung des Vermieters belegen, riskieren Sie Zahlungsrückstände und Verzugszinsen. Zahlen Sie die unstreitige Miete weiter, solange ein Zurückbehaltungsrecht nicht tragfähig begründet ist.
Die Mieterin hatte die Mieten für den Zeitraum April 2020 bis November 2022 sowie die Nebenkostenvorauszahlungen von Januar bis November 2022 nicht bezahlt. Das Landgericht Weiden i.d. OPf. wies die Klage mit Urteil vom 10.07.2023 (Az. 15 O 362/22) ab und verurteilte die Mieterin auf die Widerklage zur Zahlung der Mieten für beide Objekte nebst Verzugszinsen. Widerklage heißt: Der Vermieter verlangt in demselben Verfahren seinerseits Zahlung von Ihnen. Die Mieterin hatte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verletzung der Konkurrenzschutzpflicht berufen und auf die geringe Besucherzahl im Eiscafé sowie seit November 2019 nicht erzielbare Umsätze verwiesen. Da der Senat aber schon keine relevante Konkurrenz und damit keine Pflichtverletzung feststellte, bestand auch kein Zurückbehaltungsrecht. Die Widerklage hatte das Landgericht damit zutreffend zugesprochen, weil die Miethöhe unstreitig war. Der Senat beabsichtigte deshalb, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und wollte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 434.231,11 Euro festsetzen. § 522 Abs. 2 ZPO erlaubt dem Berufungsgericht, eine aussichtslose Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, oft nach einem Hinweisbeschluss. Der Einwand der Mieterin, die Ausübung des Vermieterpfandrechts habe sie an der Räumung gehindert, änderte an der Zahlungspflicht nach der Begründung des Senats nichts. Das Vermieterpfandrecht erlaubt dem Vermieter unter Voraussetzungen, Gegenstände in den Mieträumen als Sicherheit für Mietforderungen in Anspruch zu nehmen. Ohne belegte Pflichtverletzung bleiben Mietrückstände und Zinsen für Sie durchsetzbar.
Warum scheiterte die Gehörsrüge ohne Speisekarte?
Eine Gehörsrüge greift nicht schon deshalb, weil ein Gericht keinen Beweis erhebt. Rechtliches Gehör bedeutet: Das Gericht muss Ihren Vortrag zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, bevor es entscheidet. Eine Gehörsrüge rügt, dass dies unterblieben sei. Erforderlich bleibt substantiierter Parteivortrag; eine informatorische Anhörung ersetzt diesen nicht. Substantiiert heißt, Sie schildern konkrete Tatsachen so genau, dass das Gericht sie prüfen und die Gegenseite erwidern kann. Eine Beweisaufnahme ist entbehrlich, wenn schon nach dem eigenen Vortrag der Partei weder eine Unwirksamkeit der Klauseln noch eine tatsächliche Konkurrenz feststellbar ist. Ohne konkreten, belegbaren Vortrag zum Sortiment und zur Überschneidung hilft Ihnen auch der Vorwurf einer Gehörsverletzung nicht weiter.
Die Mieterin rügte, die Richterin des Landgerichts habe den Eindruck erweckt, zur Konkurrenzsituation werde eine Beweisaufnahme mit Zeugen stattfinden. Ein Hinweis auf unzureichende Substantiierung oder auf die fehlende Speisekarte des Bistros sei nicht erteilt worden; bei einem solchen Hinweis hätte sie weiteren Vortrag gehalten und eine informatorische Anhörung angeboten. Der Senat sah darin keine Gehörsverletzung: Die Mieterin legte nicht konkret dar, welchen zusätzlichen Vortrag sie gehalten hätte, und die Speisekarte des Bistros fehlte weiterhin – auch im Berufungsverfahren wurde sie nicht vorgelegt. Zeugenbeweis und Beweisaufnahme waren entbehrlich, weil bereits nach dem eigenen Vortrag der Mieterin weder eine Klauselunwirksamkeit noch eine relevante Konkurrenz vorlag. Auch der weitere Vortrag aus den Schriftsätzen vom 24.01.2023 und 02.05.2023 änderte daran nichts: Eine konkrete Konkurrenz bei prägenden Hauptartikeln in ausreichender Art und Umfang legte die Mieterin nicht dar.
Was hielt das OLG Nürnberg zum Konkurrenzschutz fest?
Der Hinweisbeschluss stammt vom Oberlandesgericht Nürnberg und ist keine allgemeine Vorgabe des Bundesgerichtshofs für alle Gewerbemietverträge. Er zeigt aber, wie Gerichte vergleichbare Center-Verträge prüfen. Entscheidend bleiben die konkrete Vertragsklausel, die Größe des Centers und das tatsächliche Sortiment beider Betriebe.
Übertragbar ist die Entscheidung vor allem auf große Einkaufszentren mit ausdrücklich ausgeschlossenem Konkurrenzschutz und keiner engen Sortimentsbindung. Wenn Sie sich auf Konkurrenzschutz berufen, sichern Sie Ihren Vertrag sowie konkrete Belege zum eigenen und zum konkurrierenden Angebot. Kündigen oder mindern Sie nicht ohne diesen Nachweis.

Unsere Einschätzung
Beim Konkurrenzschutz in großen Einkaufszentren macht das Oberlandesgericht Nürnberg deutlich: Nicht die gefühlte Nähe zweier Angebote, sondern die vertraglich festgelegte Bewegungsfreiheit entscheidet. Entscheidend wird sein, ob sich jede behauptete Einschränkung auf eine vom Vermieter vorgegebene Klausel zurückführen und konkret belegen lässt. Ein Markenhandbuch oder ein Standortprofil zeigt für sich noch nicht, dass Sie Ihr Sortiment praktisch nicht verändern konnten.
Offen blieb, ob die Bezeichnung als „italienische Eisdiele“ allein eine enge Sortimentsbindung begründen kann. Bei individuell vereinbarten Zweckbestimmungen liegt der Fall anders, weil die Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nicht greift. Wir halten die Trennung von Vertragsherkunft und tatsächlicher Bindung für konsequent: Beides muss getrennt nachweisbar sein, bevor Konkurrenzschutz einen Anspruch tragen kann.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf mein Vermieter im großen Einkaufszentrum trotz Konkurrenzschutzausschluss einen ähnlichen Betrieb ansiedeln?
JA, ein Vermieter darf in einem großen Einkaufszentrum trotz wirksamem Konkurrenzschutzausschluss einen branchennahen Betrieb ansiedeln. Gewisse Überschneidungen der Sortimente müssen Sie dort grundsätzlich einkalkulieren und hinnehmen.
Aus § 535 Abs. 1 BGB kann zwar ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz folgen, also eine Schutzpflicht ohne ausdrückliche Vertragsklausel. Der Vermieter darf diese Pflicht jedoch vertraglich ausschließen, auch durch vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen. In einem großen, mehrgeschossigen Einkaufszentrum entspricht es der Verkehrserwartung, dass mehrere Betriebe ähnliche Waren oder Leistungen anbieten. Geschützt sind Sie deshalb nicht vor jedem Wettbewerber, sondern grundsätzlich nur vor einer unzulässigen Beeinträchtigung Ihres Kerngeschäfts. Sinkende Umsätze allein belegen noch keine Pflichtverletzung des Vermieters. Prüfen Sie daher zunächst die Konkurrenzschutzklausel und die tatsächliche Größe sowie Struktur des Centers.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn eine enge Sortimentsbindung mit Betriebspflicht und Konkurrenzschutzausschluss verbunden ist. Eine solche Bindung liegt nahe, wenn der Vertrag Ihr Angebot so stark begrenzt, dass Sie auf Konkurrenz kaum reagieren können. Zusätzlich müssen Sie eine relevante Überschneidung im Kernsortiment konkret darlegen, nicht lediglich ähnliche Einzelartikel. Kündigen oder stellen Sie die Mietzahlung deshalb nicht allein wegen des neuen Nachbarbetriebs oder gesunkener Umsätze ein.
Ist der Konkurrenzschutzausschluss trotz Betriebspflicht unwirksam, wenn mein Sortiment eng festgelegt ist?
Ja, ein Konkurrenzschutzausschluss kann trotz Betriebspflicht unwirksam sein. Das gilt insbesondere, wenn eine vom Vermieter gestellte Sortimentsbindung Sie praktisch auf ein sehr enges Angebot festlegt.
Betriebspflicht und Konkurrenzschutzausschluss sind jeweils grundsätzlich zulässig. Eine Sortimentsbindung darf Ihr Angebot zusätzlich begrenzen, ohne dadurch allein unwirksam zu werden. Problematisch wird die Kombination, wenn Sie wegen der Öffnungspflicht kaum auf andere Waren oder Leistungen ausweichen können. Dann kann die Gesamtheit der Klauseln Sie nach § 307 BGB unangemessen benachteiligen. Die Folge kann sein, dass der Ausschluss des Konkurrenzschutzes entfällt und ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz bestehen bleibt. Prüfen Sie deshalb, ob die Konkurrenz Ihr festgelegtes Kerngeschäft tatsächlich beeinträchtigt.
Eine bloße Zweckbezeichnung wie „Bistro“, „deutsches Speiseangebot“ oder „Eiscafé“ genügt regelmäßig nicht. Entscheidend sind konkrete Vorgaben zu einzelnen Waren, Leistungen, Marken oder zulässigen Abweichungen. Stammt die enge Vorgabe aus Ihren eigenen unternehmerischen Entscheidungen oder einer nicht vom Vermieter gestellten Vereinbarung, fehlt zudem möglicherweise eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Markieren Sie im Vertrag jede Einschränkung und sichern Sie Nachweise über deren Herkunft und praktische Reichweite.
Wann kann ich eine relevante Konkurrenz durch das Sortiment eines Nachbarbetriebs nachweisen?
Eine relevante Konkurrenz liegt vor, wenn der Nachbar dieselben Waren als Hauptartikel anbietet oder ein überschneidendes Produkt in Ihrem Betrieb mehr als fünf Prozent Umsatz erreicht. Einzelne Nebenprodukte, sinkende Umsätze oder allgemeine Branchenähnlichkeit reichen dafür regelmäßig nicht aus.
Maßgeblich ist zunächst Ihr Kernsortiment, also die Waren, die Stil, Gepräge und fachgeschäftstypische Auswahl bestimmen. Vergleichen Sie diese konkreten Hauptartikel mit Art, Qualität und Umfang des Angebots beim Nachbarbetrieb. Zusätzlich zählt die Kundenerwartung im konkreten Einkaufszentrum, weil ein Bistro andere Erwartungen weckt als eine Bäckerei oder ein Eiscafé. Belegen Sie die Überschneidung durch Speisekarten, Preislisten, Produktfotos, Angebotszeiträume und nachvollziehbare Umsatzaufstellungen. Reine Screenshots einer Website genügen häufig nicht, wenn sie den tatsächlichen Umfang des Angebots nicht zeigen.
Auch eine nachgewiesene Sortimentsüberschneidung begründet keinen Anspruch, wenn Ihr Mietvertrag den Konkurrenzschutz wirksam ausschließt. Prüfen Sie deshalb neben dem tatsächlichen Angebot auch den Vertrag und dokumentieren Sie, welche prägenden Produkte beide Betriebe dauerhaft führen.
Kann ich meinen Gewerbemietvertrag wegen eines neuen Konkurrenten wirksam kündigen?
ES KOMMT DARAUF AN: Sie können wegen eines neuen Konkurrenten nur wirksam kündigen, wenn der Vermieter eine bestehende Konkurrenzschutzpflicht konkret verletzt. Die bloße Umsatzminderung oder Sortimentsähnlichkeit beendet den Gewerbemietvertrag nicht.
Ein Konkurrenzschutz kann sich aus dem Mietvertrag oder unter Umständen aus der Überlassungspflicht nach § 535 Abs. 1 BGB ergeben. Prüfen Sie zunächst, ob der Vertrag den Konkurrenzschutz ausdrücklich ausschließt oder Ihr Sortiment besonders eng festlegt. Anschließend müssen Sie belegen, dass der Nachbarbetrieb Ihr Kerngeschäft und nicht lediglich einzelne Nebenartikel konkurrenziert. Dabei berücksichtigen Gerichte insbesondere die Centergröße, die Kundenerwartung sowie Art, Umfang und wirtschaftliche Bedeutung der überschneidenden Angebote. In einem großen Einkaufszentrum sind gewisse Überschneidungen regelmäßig eher hinzunehmen als in einer kleinen Ladenzeile. Sichern Sie deshalb Vertrag, Sortimentsvorgaben, Speisekarten, Preislisten und konkrete Umsatzdaten, bevor Sie eine Pflichtverletzung behaupten.
Eine fristlose Kündigung setzt nach § 543 BGB einen wichtigen Grund voraus; häufig muss der Vermieter zuvor Gelegenheit zur Abhilfe erhalten. Bei einer festen Laufzeit ohne ordentliches Kündigungsrecht kann eine unwirksame fristlose Kündigung außerdem nicht in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Prüfen Sie daher vor jeder Kündigung auch Laufzeit, Kündigungsrechte und erforderliche Fristen, weil der Mietzahlungsanspruch sonst fortbestehen kann.
Muss ich die Miete weiterzahlen, wenn ein Nachbarbetrieb meine Umsätze deutlich beeinträchtigt?
JA, grundsätzlich müssen Sie die Miete weiterzahlen, solange keine nachweisbare Verletzung einer Konkurrenzschutzpflicht des Vermieters vorliegt. Ein deutlicher Umsatzrückgang oder Kundenverlust durch einen Nachbarbetrieb allein berechtigt Sie nicht, die Mietzahlung einzustellen.
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB setzt voraus, dass der Vermieter seine vertragliche Pflicht zur Gebrauchsüberlassung verletzt hat. Dafür müssen zunächst ein wirksamer Konkurrenzschutz und eine relevante Überschneidung im geschützten Kerngeschäft bestehen. Einzelne ähnliche Produkte genügen regelmäßig nicht; erforderlich ist eine nachweisbare Konkurrenz bei prägenden Hauptangeboten oder ein erheblicher Umsatzanteil des überschneidenden Produkts. Ein vertraglicher Ausschluss des Konkurrenzschutzes kann Ihren Anspruch zusätzlich ausschließen, insbesondere in großen Einkaufszentren mit üblichen Sortimentsüberschneidungen. Zahlen Sie die unstreitige Miete daher weiter und lassen Sie Vertrag, Angebote beider Betriebe sowie Umsatzunterlagen prüfen, weil sonst Rückstände, Verzugszinsen und weitere Kosten entstehen können.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
OLG Nürnberg – Az.: 6 U 1649/23 – Beschluss vom 25.01.2024
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