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WEG – Anforderungen an Versammlungsprotokoll

AG Tostedt – Az.: 5 C 163/12 WEG – Urteil vom 05.09.2012

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung.

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft in … . Am 21.05.2012 fand eine Eigentümerversammlung statt, deren Protokoll unter dem Tagesordnungspunkt 14 folgenden Inhalt hat:

„Herr … nutzt einen Keller (ca. 4,6 m2). Der genutzte Kellerraum ist Gemeinschaftseigentum.

Es wird der Antrag stellt, dass Herr … (sofern es sich bei dem von Herrn … genutzten Raum im Keller um Gemeinschaftseigentum handelt) von der Gemeinschaft angeboten wird, den Kellerraum von der Gemeinschaft anzumieten.

Der Mietbeginn soll der 01.07.2012 und die Miethöhe EUR 20,00 pro Monat (monatlich im Voraus) sein.

Die ggf. Stromversorgung des Kellers ist durch Herrn … auf seine Kosten so zu installieren, dass die Stromkosten direkt von Herrn … an den Versorger gezahlt werden.

Beschluss:

Ja-Stimmen: 12

Nein-Stimmen: 7

Enthaltungen: 3

Damit ist der Antrag angenommen.“

Der Kläger meint, der Beschluss sei anfechtbar, da der Antragsteller nicht namentlich genannt worden sei. Zudem sei der Beschluss sittenwidrig, da der Keller zur Wohnung des Klägers gehöre.

Der Kläger beantragt,

1. den Tagesordnungspunkt (TOP) 14, gefasst in der Eigentümerversammlung am 21. Mai 2012, für ungültig zu erklären,

2. der Verwalterin die Prozesskosten gem. § 49 (2) WEG aufzuerlegen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

WEG - Anforderungen an Versammlungsprotokoll
Symbolfoto: Von Neomaster /Shutterstock.com

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Anfechtungsklage ist unbegründet, der angefochtene Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Zunächst steht der Wirksamkeit des Beschlusses in formaler Hinsicht nicht entgegen, dass sich dem Protokoll die Antragsteller nicht wörtlich entnehmen lassen. Zwar regelt § 24 Abs. 6 S. 1 WEG den Inhalt des Versammlungsprotokolls nur unvollständig. Aus dem Zweck der Regelung ergibt sich aber, dass nur die rechtserheblichen Umstände protokolliert werden müssen, insbesondere der Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis. Die persönliche Bezeichnung des Antragstellers gehört hierzu nicht, da es rechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung ist, von wem der entsprechende Antrag gestellt worden ist. Etwas anderes kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Bezeichnung der Person des Antragstellers maßgeblich ist für den Inhalt des Beschlusses, weil dieser andernfalls nicht vollziehbar wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall, da das Angebot zur Anmietung des Kellers von der Gemeinschaft der Eigentümer unterbreitet werden sollte und nicht von einzelnen Personen. Weitere formale Mängel sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit sich der Kläger inhaltlich gegen den Beschluss mit dem Argument wendet, der Keller stehe nicht im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer, ist dies für die Entscheidung unerheblich. Der angefochtene Beschluss hat auf die Eigentumslage keine Auswirkung und dies war ausweislich des Wortlauts des Beschlusses auch nicht die Intention der Wohnungseigentümer. Sofern der Kläger meint, zum Abschluss des ihm angetragenen Mietvertrages nicht verpflichtet zu sein, ist ihm im Hinblick auf die Vertragsfreiheit zuzustimmen. Er kann seine Rechte jedoch ausreichend wahren, indem er das von der WEG unterbreitete Angebot nicht annimmt. Einer Anfechtung des Beschlusses bedarf es hierfür nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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