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Kautionsrückzahlungsanspruch – Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung

Vermieterin scheitert mit überhöhten Schadensersatzforderungen gegen Ex-Mieter: Gericht weist 13.000-Euro-Klage nach Auszug ab. Zeugenaussagen und mangelnde Beweise lassen Vermieterin vor Gericht leer ausgehen. Mietkaution deckt mögliche Ansprüche – Urteil stärkt Mieterrechte.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Vermieter verlangte Schadensersatz für diverse Schäden an der Wohnung, die Mieter bei der Rückgabe verursacht haben sollen.
  • Die Klägerin behauptete, die Mieter hätten die Küche, das Badezimmer, den Parkettboden, Fenster und einen Designerstuhl beschädigt.
  • Die Beklagten bestritten die Vorwürfe und wiesen darauf hin, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wurde und sie keine außergewöhnlichen Schäden verursacht hätten.
  • Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet ist und die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch hat.
  • Der Anspruch auf Schadensersatz wurde abgewiesen, da die Klägerin die Schäden nicht ausreichend substantiiert nachweisen konnte.
  • Die Beweislage war unzureichend, um die von der Klägerin behaupteten Schäden nachzuweisen.
  • Der Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten wurde nicht in die Klage einbezogen und blieb daher unberücksichtigt.
  • Das Gericht stellte fest, dass eine vorherige Fristsetzung für die Reinigungspflicht notwendig gewesen wäre, was nicht erfolgt ist.
  • Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, da die Klage abgewiesen wurde.
  • Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht, dass Vermieter substanzielle Beweise für Schäden vorlegen müssen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Mieter nach Mietvertragsende: Kaution zurückfordern oder Schadenskosten zahlen?

Kautionsrückzahlungsansprüche sind im Mietrecht ein gängiges Thema. Wer eine Wohnung mietet, hinterlegt in der Regel eine Kaution. Diese dient dem Vermieter als Sicherheit für Schäden am Objekt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution, sofern keine Schäden entstanden sind oder die vereinbarten Kosten für die Instandsetzung beglichen wurden.

Doch was passiert, wenn der Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter geltend macht, gleichzeitig aber die Kaution zurückbehalten möchte? In diesen Fällen geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Aufrechnung möglich ist. Das bedeutet, dass der Vermieter den Schadensersatzanspruch mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters verrechnen kann. Ob dies zulässig ist, hängt von der jeweiligen Situation und den geltenden Gesetzen ab.

Ein aktueller Fall zeigt, wie kompliziert diese rechtliche Situation sein kann. Ein Mieter hatte eine Wohnung angemietet und eine Kaution hinterlegt. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses wollte der Vermieter die Kaution aufgrund von Schäden an der Wohnung einbehalten. Der Mieter stritt die Schäden jedoch ab und forderte die Rückzahlung der Kaution. Wie die Gerichte in diesem Fall entschieden haben und welche rechtlichen Argumente sie dabei berücksichtigten, wird im Folgenden näher beleuchtet.

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Der Fall vor Gericht


Vermieter scheitert mit Schadensersatzforderungen nach Mietende

Die Klägerin, eine Vermieterin, hat vor dem Amtsgericht München eine Niederlage in einem Rechtsstreit gegen ihre ehemaligen Mieter erlitten. Sie forderte Schadensersatz in Höhe von knapp 13.000 Euro für angebliche Beschädigungen und nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen nach Beendigung des Mietverhältnisses. Das Gericht wies die Klage jedoch vollständig ab.

Unzureichende Begründung der Schadensersatzansprüche

Die Vermieterin machte unter anderem geltend, die Küche sei beschädigt worden, das Badezimmer sei verschmutzt und verkalkt, der Parkettboden weise Kratzer auf und die Eingangstür habe Lackschäden. Zudem seien vereinbarte Malerarbeiten nicht durchgeführt worden.

Das Gericht sah die Ansprüche jedoch als nicht ausreichend begründet an. Bei der Küche und dem Bad fehlte es an einer schlüssigen Darlegung, warum die behaupteten Schäden einen kompletten Austausch von Einrichtungsgegenständen erforderlich machten. Die vorgelegten Fotos ließen keine gravierenden Substanzbeeinträchtigungen erkennen. Bezüglich des Parketts und der Eingangstür fehlten Angaben zum Alter, um einen etwaigen Abzug „neu für alt“ vornehmen zu können.

Verjährung und fehlende Fristsetzung

Einige Ansprüche, wie die für angeblich notwendige Malerarbeiten, waren bereits verjährt. Die Klägerin hatte diese erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist geltend gemacht. Zudem hätte es für bestimmte Ansprüche einer vorherigen Fristsetzung bedurft, die nicht erfolgt war.

Zeugenaussagen stützen Mieterposition

Das Gericht vernahm mehrere Zeugen, deren Aussagen als glaubwürdig eingestuft wurden. Diese bestätigten, dass die Mieter die Wohnung fachmännisch hatten streichen lassen. Auch bezüglich anderer behaupteter Schäden stützten die Zeugenaussagen eher die Position der Beklagten.

Aufrechnung mit Kautionsrückzahlungsanspruch

Selbst wenn man einzelne Schadensersatzansprüche als begründet angesehen hätte, wären diese durch die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution erloschen. Die Kaution in Höhe von 3.330 Euro überstieg die vom Gericht als maximal möglich erachteten Ansprüche der Vermieterin deutlich.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die hohen Anforderungen an Vermieter bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Mietende. Eine präzise, zeitnahe und substantiierte Darlegung der Schäden ist unerlässlich. Pauschale Behauptungen oder überzogene Forderungen werden von Gerichten kritisch geprüft. Vermieter müssen zudem die Verjährungsfristen beachten und gegebenenfalls Fristen setzen. Die Entscheidung stärkt die Position von Mietern und mahnt Vermieter zu sorgfältiger Dokumentation und angemessener Bewertung von Schäden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Position als Mieter erheblich. Wenn Ihr Vermieter überhöhte oder unbegründete Schadensersatzansprüche geltend macht, um Ihre Kaution einzubehalten, haben Sie gute Chancen, diese zurückzuerhalten. Das Gericht verlangt von Vermietern eine detaillierte und stichhaltige Begründung für jeden behaupteten Schaden. Normale Abnutzungserscheinungen oder unzureichend dokumentierte Schäden reichen nicht aus, um Ihre Kaution einzubehalten. Zudem müssen Vermieter die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten für Schadensersatzansprüche beachten. Achten Sie bei der Wohnungsübergabe auf ein präzises Protokoll und dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung. Im Streitfall können Sie Ihr Recht auf Kautionsrückzahlung durchsetzen, selbst wenn der Vermieter Schadensersatzansprüche erhebt.


FAQ – Häufige Fragen

Eine Kaution zurückzuerhalten, ist für viele Mieter ein komplexer Prozess. Kautionsrückzahlungsansprüche im Mietrecht sind daher ein häufiges Thema. In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir wichtige Fragen rund um dieses Thema und geben Ihnen wertvolle Tipps für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


Wann darf ein Vermieter die Kaution einbehalten?

Die Mietkaution dient als Sicherheit für den Vermieter und kann unter bestimmten Umständen einbehalten werden. Grundsätzlich ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzuhalten, wenn er berechtigte Ansprüche gegen den Mieter hat, die aus dem Mietverhältnis entstanden sind.

Ein häufiger Grund für das Einbehalten der Kaution sind ausstehende Mietzahlungen. Wenn der Mieter bei Auszug noch Mietrückstände hat, darf der Vermieter den entsprechenden Betrag von der Kaution abziehen. Auch offene Nebenkostennachzahlungen rechtfertigen einen Einbehalt.

Ein weiterer wichtiger Grund sind Schäden an der Mietsache, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Der Vermieter kann die Kosten für notwendige Reparaturen mit der Kaution verrechnen. Dabei muss er jedoch nachweisen, dass die Schäden vom Mieter verursacht wurden und nicht auf gewöhnlichem Verschleiß beruhen.

Auch nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen können einen Einbehalt der Kaution rechtfertigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mietvertrag eine wirksame Klausel enthält, die den Mieter zu solchen Reparaturen verpflichtet. Ist dies der Fall und der Mieter kommt seiner Verpflichtung nicht nach, darf der Vermieter die Kosten für die erforderlichen Arbeiten von der Kaution abziehen.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Vermieter die Kaution nicht willkürlich einbehalten darf. Er muss seine Ansprüche konkret beziffern und dem Mieter gegenüber begründen. Pauschale Einbehalte ohne nachvollziehbare Erklärung sind nicht zulässig.

Der Vermieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses eine angemessene Prüfungsfrist, um eventuelle Ansprüche geltend zu machen. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate, kann aber je nach Einzelfall variieren. Während dieser Zeit darf der Vermieter die Kaution zurückhalten, um mögliche Forderungen zu prüfen.

Es ist zu beachten, dass die Mietkaution zweckgebunden ist. Der Vermieter darf sie ausschließlich für Ansprüche verwenden, die aus dem konkreten Mietverhältnis entstanden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke, wie etwa Renovierungen für Nachmieter oder Forderungen aus früheren Mietverträgen, ist nicht erlaubt.

In Streitfällen über die Berechtigung des Kautionseinbehalts liegt die Beweislast beim Vermieter. Er muss nachweisen, dass seine Ansprüche berechtigt sind und die Höhe des einbehaltenen Betrags angemessen ist. Kann er dies nicht, muss er die Kaution vollständig an den Mieter zurückzahlen.

Mieter sollten bei der Wohnungsübergabe auf ein detailliertes Übergabeprotokoll bestehen, in dem der Zustand der Wohnung genau festgehalten wird. Dies kann spätere Streitigkeiten über angebliche Schäden vermeiden und die Position des Mieters bei ungerechtfertigten Einbehalten stärken.

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Welche Beweise muss ein Vermieter vorlegen, um Schadensersatz zu verlangen?

Bei Schadensersatzforderungen des Vermieters für Beschädigungen in der Mietwohnung gelten besondere Beweisregeln. Grundsätzlich muss der Vermieter nachweisen, dass ein Schaden vorliegt und dieser während der Mietzeit entstanden ist.

Um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sollte der Vermieter folgende Beweise vorlegen können:

Dokumentation des Ausgangszustands: Ein detailliertes Übergabeprotokoll bei Mietbeginn ist entscheidend. Darin sollten alle vorhandenen Mängel und der Zustand der Wohnung genau festgehalten werden. Ergänzend empfehlen sich Fotos oder Videos. Diese Dokumentation dient als Vergleichsgrundlage für spätere Schäden.

Nachweis des Schadens bei Mietende: Der Vermieter muss beweisen, dass der Schaden zum Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe tatsächlich vorlag. Hierfür eignen sich:

– Ein ausführliches Abnahmeprotokoll bei der Wohnungsübergabe

– Fotos oder Videos der Schäden

– Zeugenaussagen, z.B. von anwesenden Handwerkern

Beleg für die Schadenshöhe: Um die Höhe des Schadensersatzes zu belegen, sollte der Vermieter Kostenvoranschläge oder Rechnungen von Fachfirmen für die Reparatur vorlegen.

Wichtig ist, dass der Vermieter den Schaden zeitnah nach der Wohnungsrückgabe dokumentiert und geltend macht. Schadensersatzansprüche verjähren bereits nach sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rückgabe.

Bei der Beweisführung gilt eine besondere Regelung: Hat der Vermieter nachgewiesen, dass ein Schaden vorliegt und dieser während der Mietzeit entstanden ist, kehrt sich die Beweislast um. Der Mieter muss dann beweisen, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat oder dieser bereits bei Mietbeginn vorhanden war.

Ausnahmen von der Beweislastumkehr: In bestimmten Fällen bleibt die Beweislast beim Vermieter. Dies gilt insbesondere, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schaden von einem Dritten verursacht wurde, für den der Mieter nicht verantwortlich ist. Der Vermieter muss dann nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines solchen Dritten herrührt.

Bei Schimmelschäden gelten besondere Regeln: Bestehen Anhaltspunkte für Baumängel, muss der Vermieter beweisen, dass der Schimmel nicht durch Mängel an der Bausubstanz verursacht wurde. Erst wenn feststeht, dass keine baulichen Mängel vorliegen, muss der Mieter sein korrektes Heiz- und Lüftungsverhalten darlegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist eine sorgfältige und lückenlose Dokumentation durch den Vermieter unerlässlich. Je genauer der Zustand der Wohnung bei Ein- und Auszug festgehalten wird, desto einfacher lassen sich später Ansprüche belegen oder abwehren.

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Wie können Mieter gegen überhöhte Schadensersatzforderungen vorgehen?

Mieter haben verschiedene Möglichkeiten, gegen überhöhte Schadensersatzforderungen des Vermieters vorzugehen. Zunächst ist es wichtig, die Forderung genau zu prüfen und zu dokumentieren. Mieter sollten alle relevanten Unterlagen wie den Mietvertrag, Übergabeprotokolle und Fotos der Wohnung sammeln.

Als erster Schritt empfiehlt sich ein schriftlicher Widerspruch gegen die Forderung. Darin sollten Mieter detailliert darlegen, warum sie die Forderung für überhöht oder unbegründet halten. Es ist ratsam, konkrete Argumente anzuführen und sich auf gesetzliche Regelungen zu beziehen. Beispielsweise müssen Vermieter bei Schäden an der Mietsache die übliche Abnutzung berücksichtigen. Nur darüber hinausgehende Schäden können geltend gemacht werden.

Lehnt der Vermieter den Widerspruch ab, können Mieter eine Schlichtungsstelle oder einen Mieterverein einschalten. Diese bieten oft kostengünstige Beratung und können in Verhandlungen mit dem Vermieter treten. In vielen Fällen lässt sich so eine einvernehmliche Lösung finden, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Bleibt der Konflikt bestehen, haben Mieter die Möglichkeit, gerichtlich gegen die Forderung vorzugehen. Sie können beim zuständigen Amtsgericht eine negative Feststellungsklage einreichen. Damit beantragen sie die Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Die Beweislast liegt dann beim Vermieter, der die Berechtigung seiner Forderung nachweisen muss.

Ein wichtiger Aspekt ist die Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Nach § 548 BGB verjähren Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Frist beginnt mit der Rückgabe der Wohnung. Mieter können sich auf die Verjährung berufen, wenn der Vermieter seine Forderung erst nach Ablauf dieser Frist geltend macht.

Bei der Auseinandersetzung um Schadensersatzforderungen spielt auch die Kaution eine wichtige Rolle. Vermieter dürfen mit Schadensersatzansprüchen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Aufrechnung ist nur mit gleichartigen, fälligen und durchsetzbaren Ansprüchen möglich. Zudem muss der Vermieter die Aufrechnung explizit erklären.

Mieter sollten beachten, dass sie trotz Widerspruchs gegen die Forderung zur Zahlung verpflichtet sein können, wenn der Vermieter die Kaution einbehält. In diesem Fall müssen sie aktiv werden und die Rückzahlung einklagen. Dabei können sie die Unberechtigung der Schadensersatzforderung als Argument anführen.

Es ist generell ratsam, bei hohen Forderungen oder komplexen rechtlichen Fragen fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Rechtsschutzversicherungen decken oft die Kosten für anwaltliche Beratung und gerichtliche Auseinandersetzungen in Mietangelegenheiten ab.

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Welche Rolle spielt die Verjährung bei Schadensersatzansprüchen im Mietrecht?

Im Mietrecht spielt die Verjährung bei Schadensersatzansprüchen eine bedeutende Rolle. Das Gesetz sieht hier eine vergleichsweise kurze Verjährungsfrist vor, um zügig Rechtssicherheit für beide Parteien zu schaffen.

Gemäß § 548 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache innerhalb von sechs Monaten. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Die kurze Verjährungsfrist gilt für sämtliche Schadensersatzansprüche des Vermieters, die sich auf den Zustand der Mietsache bei Rückgabe beziehen. Dazu gehören etwa Ansprüche wegen Beschädigungen, unterlassener Schönheitsreparaturen oder nicht durchgeführter Renovierungen.

Der Gesetzgeber hat diese kurze Frist bewusst gewählt, um beide Parteien zu einer zügigen Abwicklung des Mietverhältnisses anzuhalten. Der Vermieter soll die Mietsache zeitnah nach Rückgabe auf etwaige Schäden untersuchen und seine Ansprüche geltend machen. Für den Mieter schafft die kurze Frist Planungssicherheit, da er nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr mit Forderungen des Vermieters rechnen muss.

Ist die sechsmonatige Verjährungsfrist abgelaufen, kann der Mieter die Einrede der Verjährung erheben. Das bedeutet, er kann die Erfüllung des Anspruchs verweigern, ohne dass der Anspruch als solcher erlischt. Der Vermieter kann den Anspruch dann nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB zwingend ist. Versuche des Vermieters, diese Frist durch Klauseln im Mietvertrag zu verlängern, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Solche Klauseln benachteiligen den Mieter unangemessen und verstoßen gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.

Die Verjährung kann jedoch durch bestimmte Handlungen gehemmt oder unterbrochen werden. Eine Hemmung tritt beispielsweise ein, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch geführt werden. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Vermieter Klage erhebt oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt.

Für Mieter ist es ratsam, die sechsmonatige Frist im Blick zu behalten. Werden nach Ablauf dieser Frist noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht, können sie sich auf die Verjährung berufen. Vermieter hingegen sollten zügig handeln und ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme von der kurzen Verjährungsfrist: Wenn der Vermieter die Mietkaution einbehalten hat, kann er auch nach Ablauf der sechs Monate noch mit verjährten Schadensersatzansprüchen aufrechnen. Dies ergibt sich aus § 215 BGB, wonach die Aufrechnung auch mit einer verjährten Forderung zulässig ist, wenn der Anspruch zu der Zeit noch nicht verjährt war, als erstmals aufgerechnet werden konnte.

Die Verjährung im Mietrecht dient somit dem Interessenausgleich zwischen Mieter und Vermieter. Sie schafft Rechtssicherheit und fördert eine zügige Abwicklung des Mietverhältnisses nach dessen Beendigung. Gleichzeitig berücksichtigt sie durch die Möglichkeit der Aufrechnung mit der Kaution auch die berechtigten Interessen des Vermieters.

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Was passiert mit der Mietkaution, wenn beide Parteien Schadensersatzansprüche geltend machen?

Bei der Beendigung eines Mietverhältnisses kann es zu einer komplexen rechtlichen Situation kommen, wenn sowohl der Vermieter als auch der Mieter Ansprüche geltend machen. Der Vermieter möchte möglicherweise Schadensersatz für Beschädigungen an der Mietsache fordern, während der Mieter die Rückzahlung seiner Kaution verlangt. In solchen Fällen ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen.

Grundsätzlich dient die Mietkaution als Sicherheit für den Vermieter, um eventuelle Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu decken. Der Mieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, sofern keine berechtigten Forderungen des Vermieters bestehen. Allerdings kann der Vermieter unter bestimmten Umständen mit Schadensersatzansprüchen gegen diesen Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen.

Die Aufrechnung unterliegt jedoch strengen rechtlichen Voraussetzungen. Zunächst müssen die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis stammen und nicht etwa aus anderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Dies ergibt sich aus dem Treuhandcharakter der Mietkaution, der ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot für mietfremde Forderungen impliziert.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters. Nach § 548 Abs. 1 BGB verjähren diese Ansprüche in der Regel sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache. Dies bedeutet, dass der Vermieter seine Ansprüche innerhalb dieser Frist geltend machen muss, um eine wirksame Aufrechnung vornehmen zu können.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen muss der Vermieter zudem beachten, dass diese zunächst auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet sind. Erst wenn der Vermieter von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht und stattdessen einen Geldbetrag fordert, entsteht ein aufrechenbarer Zahlungsanspruch.

Für den Mieter ist es ratsam, bei der Übergabe der Wohnung ein detailliertes Übergabeprotokoll zu erstellen und eventuelle Schäden zu dokumentieren. Dies kann helfen, ungerechtfertigte Schadensersatzforderungen des Vermieters abzuwehren.

In der Praxis führt dies oft zu einer Abwägung der gegenseitigen Ansprüche. Der Vermieter muss seine Schadensersatzforderungen konkret beziffern und begründen. Der Mieter hat das Recht, diese Forderungen zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten. Können sich die Parteien nicht einigen, bleibt oft nur der Weg zu den Gerichten.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Mietkaution nicht automatisch für Schadensersatzansprüche des Vermieters verwendet werden darf. Der Vermieter muss seine Ansprüche substantiiert darlegen und beweisen. Pauschale Behauptungen oder unbegründete Forderungen reichen nicht aus, um eine Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch zu rechtfertigen.

In Fällen, in denen beide Parteien Ansprüche geltend machen, ist eine genaue Prüfung der Rechtslage unerlässlich. Dabei spielen Faktoren wie die Art und Höhe der geltend gemachten Schäden, die Einhaltung von Fristen und die Beweislage eine entscheidende Rolle. Oft führt dies zu einer teilweisen Aufrechnung, bei der ein Teil der Kaution zurückgezahlt wird, während ein anderer Teil zur Deckung berechtigter Schadensersatzansprüche des Vermieters einbehalten wird.

Die rechtliche Bewertung solcher Situationen erfordert oft eine einzelfallbezogene Betrachtung. Jeder Fall hat seine eigenen Besonderheiten, die berücksichtigt werden müssen. Dies unterstreicht die Komplexität des Mietrechts und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Kaution: Eine Kaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses an den Vermieter zahlt. Sie dient dem Vermieter als finanzielle Absicherung für den Fall, dass der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, beispielsweise durch Schäden an der Mietsache oder ausstehende Mietzahlungen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache hat der Mieter Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, sofern keine Ansprüche des Vermieters bestehen.
  • Schadensersatz: Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung, die eine Person (in diesem Fall der Mieter) an eine andere Person (den Vermieter) zahlen muss, wenn sie durch ihr Verhalten einen Schaden verursacht hat. Im Mietrecht kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, wenn der Mieter die Mietsache beschädigt hat oder seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat.
  • Aufrechnung: Aufrechnung bedeutet, dass zwei sich gegenüberstehende Forderungen miteinander verrechnet werden. Im Mietrecht kann der Vermieter beispielsweise seinen Schadensersatzanspruch gegen die Kautionsrückzahlungsforderung des Mieters aufrechnen. Das bedeutet, dass der Vermieter die Kaution einbehält, um damit seine Schadensersatzansprüche zu decken.
  • Verjährung: Verjährung bezeichnet den Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist, nach deren Ablauf ein Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Im Mietrecht verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter keine Ansprüche mehr geltend machen.
  • Schönheitsreparaturen: Schönheitsreparaturen sind Instandhaltungsmaßnahmen, die der Mieter während der Mietzeit oder bei Auszug durchzuführen hat. Dazu gehören in der Regel das Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken, das Streichen von Heizkörpern und Innentüren sowie das Beseitigen kleinerer Schäden. Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen muss im Mietvertrag festgelegt sein.
  • Beweislast: Die Beweislast bezeichnet die Verpflichtung einer Partei, vor Gericht die Tatsachen zu beweisen, die ihre Ansprüche stützen. Im Mietrecht muss der Vermieter beweisen, dass der Mieter die Mietsache beschädigt hat und daher Schadensersatz schuldet. Dazu kann der Vermieter beispielsweise Fotos, Zeugen oder Kostenvoranschläge vorlegen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 535 BGB (Mängel der Mietsache): Dieser Paragraph regelt die Rechte und Pflichten des Mieters und Vermieters bei Mängeln an der Mietsache. Im vorliegenden Fall macht die Vermieterin geltend, dass die Wohnung mängelbehaftet zurückgegeben wurde, was ihr Recht auf Schadensersatz begründen würde.
  • § 546 BGB (Beendigung des Mietverhältnisses): Dieser Paragraph regelt die Beendigung des Mietverhältnisses und die damit verbundenen Pflichten, wie die Rückgabe der Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand. Im konkreten Fall ist die Beendigung des Mietverhältnisses unstrittig, jedoch streiten die Parteien über den Zustand der Wohnung bei Rückgabe.
  • § 536a BGB (Schadensersatzpflicht des Mieters): Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht des Mieters bei schuldhafter Beschädigung der Mietsache. Im vorliegenden Fall macht die Vermieterin Schadensersatzansprüche geltend, die auf angeblichen Beschädigungen durch die Mieter beruhen.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser allgemeine Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen. Im Mietverhältnis können Pflichtverletzungen beispielsweise in der Beschädigung der Mietsache oder der nicht ordnungsgemäßen Durchführung von Schönheitsreparaturen bestehen.
  • § 812 BGB (Herausgabeanspruch): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Im Kontext des Mietverhältnisses kann dies relevant sein, wenn der Vermieter die Kaution zu Unrecht einbehält und der Mieter die Rückzahlung fordert.

Das vorliegende Urteil

AG München – Az.: 452 C 6195/22 – Urteil vom 22.12.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2 für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 12.920,49 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Erstattung vermeintlich entstandener Schäden nach beendetem Mietverhältnis.

Die Parteien waren durch einen am 07.09.2017 geschlossenen Mietvertrag (Anlage K 1) über die Wohnung in der S3.-straße … in M. miteinander verbunden. Die Klägerin war Vermieterin dieser Wohnung, die Beklagten waren die Mieter. Zu Beginn des Mietverhältnisses leisteten die Beklagten eine Gesamtkaution (für die Wohnung und den mitgemieteten Garagenstellplatz) in Höhe von 3.330,00 Euro.

Die Beklagten waren gemäß § 7 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Die Parteien waren sich darüber einig, dass das Mietverhältnis zum 31.10.2021 beendet werden sollte.

Am 26.10.2021 besichtigten die Parteien gemeinsam die streitgegenständliche Wohnung. Im Rahmen dieser Besichtigung wurde von der Zeugin … (der Nichte der Klägerin) ein Protokoll erstellt (vorgelegt mit dem Schriftsatz der Klagepartei vom 14.04.2023), welches von den Beklagten unterschrieben wurde. In diesem Protokoll wurde zum einen der Zustand der Wohnung festgehalten und zum anderen vereinbart, dass diverse Arbeiten (insbesondere „Malerarbeiten an sämtlichen Wänden und Decken“) von den Mietern noch bis zum 01.11.2021 (12:00 Uhr) erledigt werden sollten.

Am 01.11.2021 kam es dann zur Übergabe der Wohnung, wobei die Beklagten nicht persönlich anwesend waren, sondern von Dritten vertreten wurden. Ein Übergabeprotokoll wurde an diesem Tag nicht erstellt.

Die Klägerin behauptet, dass die streitgegenständliche Wohnung mängelbehaftet zurückgegeben worden sei. Insbesondere seien auch die in dem Protokoll vom 26.10.2021 festgelegten Arbeiten von den Beklagten nicht bis zum 01.11.2021 erledigt worden.

Im Einzelnen macht die Klägerin gegen die Beklagten folgende Schadensersatzansprüche geltend:

1. 2.001,00 Euro aufgrund einer vermeintlich notwendig gewordenen Renovierung der Küche in der streitgegenständlichen Wohnung. Die Klagepartei behauptet insbesondere, die Hängeschränke der Küche seien völlig aufgequollen und von Frittierfett durchfeuchtet gewesen; Die Klagepartei legt hierzu eine Rechnung vom 19.11.2021 (Anlage K 2) vor. Wegen einer beschädigten Arbeitsplatte hat die Privathaftpflichtversicherung der Beklagten einen Betrag in Höhe von 1200,00 Euro übernommen, sodass die Klagepartei diesen Betrag von der vorgelegten Rechnung abzog.

2. 2.661,04 Euro aufgrund vermeintlich notwendig gewordener Sanierungsarbeiten im Badezimmer. Die Kläger behaupten insoweit, die Beklagten hätten die Dichtung der Duschwand entfernt; ferner hätten die Beklagten die Duschwand sowie die Armaturen schmutzig und verkalkt zurückgelassen.

3. 144,80 Euro aufgrund einer vermeintlich verschmutzten Fensterlaibung im Flur.

4. 2335,01 Euro aufgrund des von der Klagepartei veranlassten Schleifens und Neu-Versiegelns des Parkettbodens. Die Klägerin behauptet, zum Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung hätten sich tiefe Kratzer und Flecken im Parkettboden befunden, die auf einen nicht pfleglichen Gebrauch durch die Beklagten zurückzuführen seien. Außerdem habe ein Wasserschaden am Parkett vor Terrassentür bestanden.

5. 650,00 Euro aufgrund der vermeintlichen Beschädigung von Fenstern durch das Anbringen von Fliegengittern durch die Beklagten.

6. 463,50 Euro aufgrund des vermeintlich notwendigen gewordenen Ersatzes des Backofens und des Kühlschranks in der streitgegenständlichen Wohnung aufgrund von vermeintlich durch die Beklagten verursachte Beschädigungen.

7. 1.500,00 Euro aufgrund eines vermeintlich beschädigten Designerstuhls „Diamond Chair“. Die Klagepartei behauptet, die Beklagten hätten den Stuhl auf der Terrasse stehen gelassen und so den Witterungseinflüssen ausgesetzt, sodass der Stuhl nicht mehr brauchbar gewesen sei.

8. 2094,14 Euro aufgrund vermeintlicher Lackschäden an der Eingangstür. Die Klagepartei hat hierzu einen Kostenvoranschlag zur vermeintlichen Schadensbeseitigung vorgelegt (Anlage K 8) und den Nettobetrag geltend gemacht.

9. 1071,00 Euro aufgrund vermeintlich notwendig gewordener Ausbesserungsarbeiten an den Tapeten infolge der nach Behauptung der Klagepartei nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführten Schönheitsreparaturen durch die Beklagten. Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob zwischen dem 26.10.2021 und dem 01.11.2021 fachgerechte Malerarbeiten in der streitgegenständlichen Wohnung durchgeführt wurden.

Der Gesamtbetrag der von der Klagepartei geltend gemachten vermeintlichen Schadensersatzansprüche beläuft sich auf 12.920,49 Euro. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Schriftsätze der Klagepartei nebst Anlagen Bezug genommen.

Hinsichtlich des zuvor unter Punkt 9. aufgeführten Schadenspostens hat die Klagepartei die Klage mit Schriftsatz vom 02.05.2022 erweitert.

Die Parteien beantragten,

Die Klägerin:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.849,49 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2022.

2. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, gesamtschuldnerisch der Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu erstatten in Höhe von 1.054,10 Euro.

3. Die Beklagten werden über den bisher geltend gemachten Betrag hinaus weiterhin verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.071,00 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung.

Die Beklagten: Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin hätte ihnen im Jahr 2017 eine unrenovierte Wohnung übergeben. Die Küche sei bei Rückgabe der Mietsache in einem bei Übergabe der Wohnung entsprechenden Zustand gewesen. Etwaige Schäden im Badezimmer werden bestritten. Weiter wird bestritten, dass die Beklagten die Fensterlaibungen grob verschmutzt zurückgelassen hätten. Die Beklagten bestreiten auch, dass sie das Parkett nicht den vertraglichen Obliegenheiten entsprechend pfleglich behandelt hätten. Die Notwendigkeit eines Abschleifens wird ebenfalls bestritten.

Auch etwaige Schäden in der Küche, am Außenfenster und an der Eingangstür werden bestritten.

Weiter bestreitet die Beklagtenpartei auch den Vortrag der Klagepartei zur vermeintlichen Beschädigung des Stuhls „Diamond Chair“. Die Beklagten rügen weiter, dass die Klägerin größtenteils keinen Abzug neu für alt vorgenommen hat. Überdies bestreiten die Beklagten die Angemessenheit bzw. Ortsüblichkeit der von der Klagepartei vorgelegten Rechnungen bzw. Kostenvoranschläge. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beklagten im Einzelnen wird auf die diesbezüglichen Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat mit den Parteien am 27.02.2023 zur Güte und im Anschluss streitig verhandelt.

Am 11.10.2023 hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X. H1., X. S. und Y. V.

Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird vollumfänglich auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien einschließlich Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Rechtsstreit war auch zur Entscheidung reif; die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme war nicht angezeigt.

A.

Zulässigkeit der Klage

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist gemäß § 23 Nr. 2a GVG ausschließlich sachlich und gemäß §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig.

B.

Begründetheit der Klage

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 bzw. gemäß § 536c Abs. 2 Satz 1 bzw. gemäß § 823 BGB geltend machen. Der Klägerin stehen allenfalls Ansprüche auf Ersatz entstandener Schäden im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses zu, welche jedenfalls durch die von der Beklagtenpartei hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der bei Mietbeginn geleisteten Kaution in Höhe von 3.330,00 Euro erloschen sind.

Die Klagepartei selbst hat den Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten im Rahmen der erhobenen Klage nicht berücksichtigt und den Klageantrag trotz eines entsprechenden richterlichen Hinweises auch nicht angepasst. Die Beklagtenpartei hat keine Widerklage auf Rückzahlung der Kaution erhoben. Insoweit bleiben einzelne Aspekte des streitgegenständlichen Verfahrens mangels Entscheidungsrelevanz offen (siehe dazu im Folgenden).

Die Verjährungseinrede der Beklagtenpartei geht hinsichtlich der Schadenspositionen 1 bis 8 (vgl. die Darstellung im Tatbestand) ins Leere. Die Rückgabe der Mietsache erfolgte am 01.11.2021, die Klage wurde am 26.04.2022 erhoben und somit vor Eintritt der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB. Durch die Klageerhebung wurde die Verjährung gehemmt. Verjährt wäre jedoch ein etwaiger Anspruch der Klagepartei auf Ersatz von 1071,00 Euro aufgrund nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführter Schönheitsreparaturen (vgl. dazu im Folgenden).

Im Einzelnen:

1. Die Klägerin kann keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.001,00 Euro aufgrund einer vermeintlichen Beschädigung der Küche bzw. Küchenausstattung geltend machen. Ausweislich der mit Anlage K2 vorgelegten Rechnung wurde die Küche in der streitgegenständlichen Wohnung renoviert; insbesondere wurden die Radiusfront und die Türen in einem Oberschrank und eine Lichtblende ersetzt. Die Klagepartei hat bereits nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt, inwieweit diese Arbeiten tatsächlich aufgrund der behaupteten Beschädigungen notwendig geworden sind. Die Schadensbeschreibung (aufgequollene Hängeschränke, Durchfeuchtung von Frittierfett) sind pauschaler Natur und stehen in keinem vollständig kongruenten Zusammenhang zu den durchgeführten Renovierungsarbeiten.

Die Klagepartei vermochte es – trotz eines entsprechenden richterlichen Hinweises – nicht darzulegen, welche Arbeiten konkret aufgrund welcher vermeintlicher Beschädigung notwendig geworden sind. Im Übrigen ergibt sich aus den vorgelegten Lichtbildern aus Sicht des Gerichts auch keine tatsächliche Substanzbeeinträchtigung der Küche.

Hinsichtlich der behaupteten Verfettung und mangelnden Reinigung würde es sich nicht um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache, sondern um einen Anspruch wegen behaupteter Verletzung der Reinigungspflicht bei Rückgabe der Wohnung im Sinne einer Leistungspflicht handeln.

Insoweit erscheint die Annahme einer Pflichtverletzung nicht nur deshalb zweifelhaft, weil der Mieter nach § 538 BGB für Folgen vertragsgemäßen Gebrauchs nicht haftet und bei Auszug auch keine Grundreinigung schuldet (grundlegend BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 – VIII ZR 124/05; AG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2020 – 49 C 493/19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01. Oktober 2009 – I-10 U 58/09; Horst, NZM 2020, S. 266; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 546 Rn. 49). Des Weiteren setzt ein insoweit allein in Betracht zu ziehender Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB wegen Verletzung einer Leistungspflicht eine vorherige Fristsetzung voraus (BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 – VIII ZR 157/17; Horst, NZM 2020, S. 266; Langenberg, Schönheitsreparaturen, 3. Aufl., S. 246). Es erscheint insoweit zweifelhaft, ob die in dem Protokoll vom 26.10.2021 festgehaltene Aufforderung hierfür ausreichend wäre, da die Übergabe zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch nicht erfolgt ist. Vielmehr wird man eine entsprechende Fristsetzung nach erfolgter Übergabe verlangen müssen. Hierzu ist von der Klagepartei jedoch nichts vorgetragen.

Die Notwendigkeit zum Ersatz des Backofens des Kühlschranks aufgrund etwaige Beschädigungen wurde von der Klagepartei ebenfalls nicht substantiiert genug dargelegt. Der Klägerin steht insoweit auch der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 463,50 Euro nicht zu. So ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Fotos gerade nicht, dass aufgrund von Verschmutzungen des Ceranfeldes der Austausch des Gerätes notwendig ist. Die Klagepartei hat insoweit gerade nicht dargelegt, inwieweit aufgrund dieser Beeinträchtigungen tatsächlich die Funktionsfähigkeit des Backofens und des Kühlschranks aufgehoben gewesen sein soll. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Zeugin H2. in ihrer grundsätzlich stringenten, nachvollziehbaren damit glaubhaften Aussage angegeben hat, dass sich hinsichtlich des Kühlschranks keine Beanstandungen ergeben haben.

Überdies ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klagepartei zum Alter der Küche bzw. Kücheneinrichtung nicht substantiiert vorgetragen hat; jedenfalls wäre auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach ein (weitergehender) Abzug neu für alt vorzunehmen. Der Vermieter trägt die mit vertragsgemäßer Nutzung einhergehenden Abnutzungen auf eigene Rechnung, weil diese durch das vereinbarte Entgelt nach § 535 Abs. 2 BGB abgegolten sind (AG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2020 – 49 C 493/19; BeckOGK BGB, Stand: 1.1.2022, § 546 Rn. 58). Diese grundlegende Wertung synallagmatischer Verknüpfung schlägt auf das Schadensersatzrecht nieder. Bei der Bestimmung der Schadenshöhe sind die bei Übergabe bereits vorhandenen Beschädigungen und Abnutzungsgrade ebenso mindernd zu berücksichtigen wie solche, die bei vertragsgemäßer Nutzung bis zur Beendigung des Mietverhältnisses eingetreten sind.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch in Höhe 2.661,04 Euro von aufgrund vermeintlicher Beschädigungen im Badezimmer der streitgegenständlichen Wohnung. Ausweislich der mit Anlage K 3 vorgelegten Rechnung hat die Klägerin diverse Armaturen, die Duschwand sowie weitere Utensilien im Badezimmer austauschen lassen. Die Klägerin stützt sich darauf, dass die Gegenstände verschmutzt und verkalkt gewesen sein. Außerdem hätten die Beklagten die Dichtung der Duschwand entfernt. Es bleibt jedoch völlig offen, weshalb eine Entkalkung oder Reinigung bzw. das Anbringen einer neuen Dichtung nicht zielführend gewesen wäre. Hierzu trägt die Klägerin lediglich vor, dass ein Reinigungsversuch mit Essig gescheitert sei. Diese Angaben sind jedoch deutlich zu pauschal und unsubstantiiert, als dass sie eine derart umfangreiche Sanierungsmaßnahme begründen könnten. Auch aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich nicht im Ansatz ein Zustand des Badezimmers, welche die von der Klägerin vorgenommenen Maßnahmen in diesem Umfang rechtfertigen würde.

3. Ob die Klägerin Schadensersatz dem Grunde nach aufgrund von Beschädigungen des Parketts in der streitgegenständlichen Wohnung verlangen kann, erweist sich als nicht streitentscheidend. Ausweislich der von der Klagepartei vorgelegten Anlage K 5 sind durch das Abschleifen des Pakets Kosten in Höhe von 2335,01 Euro entstanden. Die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs ist einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO zugänglich. Die Schätzgrundlage hat gleichwohl der Vermieter darzulegen, da es ihm obliegt, die materielle Berechtigung des von ihm beanspruchten Schadensumfangs vorzutragen (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 21. August 2019 – 25 C 247/17). Die Anforderungen an die Darlegung sind an den Umständen des Einzelfalls auszurichten und nicht zu überspannen. Die Klägerin in keiner Weise zum Alter des Parketts sowie zu der Frage, wann diese zuletzt abgeschliffen wurde, vorgetragen. Sie kann sich nicht auf die Position zurückziehen, hierüber keine Kenntnis zu haben. Unaufklärbarkeiten hinsichtlich einer ausreichenden Schätzgrundlage für die richterliche Ermessensausübung nach § 287 ZPO gehen zu Lasten des Vermieters. Aus dem Vortrag der Klagepartei lässt sich jedenfalls schließen, dass das Parkett seit dem Jahr 2015 nicht erneuert und nicht abgeschliffen worden ist. Dies sowie die von der Klagepartei vorgelegten Fotos des Pakets zugrunde gelegt schätzt das Gericht einen etwaigen Schadensersatzanspruch auf nicht mehr als 500,00 Euro.

4. Die Klägerin auch keinen Anspruch auf 2094,14 Euro aufgrund von Lackspuren an der Eingangstür. Bei den auf den vorgelegten Lichtbildern von der Wohnungstür Eingangstür ersichtlichen Absplitterungen handelt es sich aus Sicht des Gerichts um nicht unübliche Verschleißerscheinungen. Diese Ableitungen dürften vom allgemeinen Mietgebrauch gedeckt sein. Auch die Zeugin H2. sprach in ihrer Vernehmung von „kleineren Abplatzung“. Jedenfalls ergibt sich nicht im Ansatz eine Kongruenz zwischen diesen Abplatzungen und den umfangreichen Maßnahmen, welche in dem als Anlage K 8 vorgelegten Kostenvoranschlag aufgeführt werden. Es fehlt ein jeglicher Darlegung, weshalb diese umfangreichen Maßnahmen notwendig sein sollen. Im Übrigen wäre auch bezüglich der Eingangstür wieder ein Abzug neu für alt vorzunehmen.

5. Hinsichtlich des von der Klagepartei geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 1071,00 Euro aufgrund vermeintlich notwendig gewordener Ausbesserungsarbeiten an den Tapeten infolge der nach Behauptung der Klagepartei nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführten Schönheitsreparaturen durch die Beklagten greift die von der Beklagtnepartei erhobene Einrede der Verjährung durch. Den diesbezüglichen Anspruch hat die Klagepartei erst am 02.05.2022 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB geltend gemacht. Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 215 BGB berufen. Die ausnahmsweise nach § 215 BGB bestehende Möglichkeit der Aufrechnung mit einer verjährten Forderung ist der Klägerin verwehrt, weil die weitere Voraussetzung, nämlich dass der Ersatzanspruch der Klägerin in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem er erstmals aufgerechnet werden konnte, nicht erfüllt ist. § 215 BGB dispensiert nur von der Einrede der Verjährung; die sonstigen Voraussetzungen einer Aufrechnung müssten hingegen zu dem nach § 215 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, also zu nicht verjährter Zeit, der nach Verjährungseintritt zur Aufrechnung gestellten Forderung vorgelegen haben. Erklärt der Vermieter gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache, so setzt dies voraus, dass sich die Ansprüche vor Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 548 Abs. 1 BGB aufrechenbar gegenüberstanden (§§ 215, 387 BGB).

Wegen der erforderlichen Gleichartigkeit der Ansprüche muss somit vor Eintritt der Verjährung ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung bestanden haben. (KG Beschluss vom 2.12.2019 – 8 U 104/17, BeckRS 2019, 36788). Einen solchen hat die Klägerin hinsichtlich dieser Schadensposition jedoch nicht geltend gemacht. Der Einwand der Klagepartei, Verhandlungen zwischen den Parteien hätten eine etwaige Verjährung gehemmt, kann nicht durchgreifen. Aus dem von der Klagepartei vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich keine tatsächliche Verhandlung hinsichtlich der hier gegenständlichen Schadensposition.

Im Übrigen ist das Gericht nach den Aussagen H###, S### und V### auch davon überzeugt, dass die Beklagten die Wohnung fachmännisch haben streichen lassen. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen waren stringent, in sich stimmig und damit glaubhaft. Im Ergebnis kommt es hierauf sowie auf die Frage der Notwendigkeit einer etwaigen weiteren Fristsetzung nicht an.

6. Die Begründetheit der weiter geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 1.500,00 Euro, 650,00 Euro und 144,80 Euro erweisen sich nicht als streitentscheidend, so dass das Gericht hierüber nicht zu entscheiden braucht. Zuzüglich eines etwaigen Anspruchs aufgrund des mutmaßlich beschädigten Parkettbodens (wobei das Gericht die Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht, offengelassen hat) stünde der Klagepartei maximal ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 2.794,80 Euro zu. Dieser Anspruch wäre jedenfalls durch die im Schriftsatz vom 25.06.2022 durch die Beklagten erklärte (hilfsweise) Aufrechnung erloschen. Der Aufrechnung zugrunde liegende Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution in Höhe von 3.330,00 Euro ist jedenfalls auch fällig, da das Mietverhältnis seit mehr als zwei Jahren beendet ist.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

C.

Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwert Als unterlegene Partei trägt die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Streitwert entspricht der Höhe der gesamten Klageforderung.

 


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