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WEG – Erhaltungs- oder Baumaßnahme?

Streit in der Eigentümergemeinschaft: Wer zahlt für neue Balkongeländer? Das Landgericht Frankfurt am Main sorgt für Klarheit und erklärt einen Beschluss zur Kostenverteilung für ungültig. Eine wichtige Entscheidung für alle Wohnungseigentümer!

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Eigentümerversammlung beschloss eine Sonderumlage zur Finanzierung von 30.236,95 Euro für die Sanierung von mangelhaften Balkongeländern, mit der Regelung, dass nur die zustimmenden Eigentümer zahlen müssen.
  • Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte diesen Beschluss für ungültig.
  • Die Entscheidung basierte auf dem Argument, dass die Kostenverteilung fehlerhaft und nicht ordnungsgemäß war.
  • Es handelte sich um eine Erhaltungsmaßnahme und nicht um eine Baumaßnahme, wodurch der Verteilungsschlüssel nach § 16 Abs. 2 WEG hätte gelten müssen.
  • Bei Erhaltungsmaßnahmen sind alle Eigentümer anteilig verpflichtet, die Kosten zu tragen, unabhängig von ihrer Zustimmung.
  • Die vom Verwalter vertretene Ansicht, dass nicht zustimmende Eigentümer von der Zahlung ausgenommen seien, war unrichtig und hatte keine rechtliche Bindungswirkung.
  • Das Gericht betonte das Prinzip, dass Beschlüsse objektiv und normativ auszulegen sind, unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Eigentümer.
  • Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Kostenbeteiligung grundsätzliche Bedeutung hat.
  • Dieses Urteil klärt, dass bei Erhaltungsmaßnahmen keine abweichende Kostenverteilung ohne ausdrücklichen, ordnungsgemäßen Beschluss erfolgen darf.
  • Miteigentümer sollten solche Beschlüsse sorgfältig prüfen und gegebenenfalls anfechten, um rechtsfehlerhafte Kostenverteilungen zu vermeiden.

Richtungsweisendes Gerichtsurteil: Wann sind Maßnahmen in der WEG Erhaltung oder Veränderung?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist eine komplexe Rechtsform, die immer wieder zu Streitigkeiten unter den Eigentümern führt. Ein häufiger Streitpunkt betrifft die Frage, ob eine geplante Maßnahme als Erhaltungsmaßnahme oder als bauliche Veränderung einzuordnen ist. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da sie unterschiedliche Mehrheiten bei der Beschlussfassung erfordert und unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Erhaltungsmaßnahmen dienen der Instandhaltung und Reparatur des Gemeinschaftseigentums und können in der Regel mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Bauliche Veränderungen hingegen gehen über die bloße Erhaltung hinaus und verändern die Substanz oder das Erscheinungsbild des Gebäudes. Für solche Maßnahmen ist in der Regel eine qualifizierte Mehrheit oder gar Einstimmigkeit erforderlich.

Ein aktuelles Gerichtsurteil hat sich mit genau dieser Frage beschäftigt und sorgt für Klarheit in einem konkreten Fall.

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Der Fall vor Gericht


Kontroverse über die Kostenverteilung bei einer Erhaltungsmaßnahme

Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main beleuchtet einen wichtigen Aspekt im Wohnungseigentümerrecht – die korrekte Einordnung und Handhabung von Erhaltungsmaßnahmen hinsichtlich der Kostenverteilung unter den Wohnungseigentümern.

Kernpunkt: Erhaltungsmaßnahme oder Baumaßnahme?

Der Streitpunkt drehte sich um die Frage, ob es sich bei der Sanierung der Balkongeländer um eine Erhaltungsmaßnahme (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG) oder eine Baumaßnahme (§ 20 Abs. 1 WEG) handelte. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da die Kostenverteilung je nach Einordnung nach unterschiedlichen Regeln erfolgt:

  • Erhaltungsmaßnahme: Kosten grundsätzlich von allen Eigentümern nach Miteigentumsanteilen zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG)
  • Baumaßnahme: Kosten im Regelfall nur von zustimmenden Eigentümern zu tragen (§ 21 Abs. 3 WEG)

Entscheidung des Gerichts: Erhaltungsmaßnahme

Das Gericht entschied, dass es sich objektiv um eine Erhaltungsmaßnahme handelte, da lediglich die mangelhaften Geländer durch ordnungsgemäße ersetzt wurden, ohne den Sollzustand des gemeinschaftlichen Eigentums abweichend vom bisherigen zu definieren. Die subjektive Einschätzung der Eigentümer oder des Verwalters als Baumaßnahme war unerheblich.

Ungültigkeit des Kostenverteilungsbeschlusses

Dementsprechend erklärte das Gericht den Beschluss zur Kostenverteilung, der nur die zustimmenden Eigentümer belastete, für ungültig. Die Kosten sind stattdessen nach § 16 Abs. 2 WEG auf alle Eigentümer umzulegen, da keine wirksame Abweichung vom gesetzlichen Verteilerschlüssel beschlossen wurde.

Praxisrelevanz und Folgen

Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, Erhaltungs- und Baumaßnahmen sorgfältig zu unterscheiden und die Kostenverteilung entsprechend korrekt zu handhaben. Eine fehlerhafte Einordnung kann erhebliche finanzielle Konsequenzen für die Eigentümer haben. Gleichzeitig zeigt der Fall die Grenzen subjektiver Einschätzungen der Beteiligten auf – letztlich ist die objektiv-normative Bewertung entscheidend.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die wichtigste Erkenntnis aus dieser Entscheidung ist, dass für die Einordnung einer Maßnahme als Erhaltungs- oder Baumaßnahme und die damit einhergehende Kostenverteilung allein die objektiv-normative Bewertung des Beschlussinhalts entscheidend ist. Subjektive Einschätzungen der Wohnungseigentümer oder des Verwalters sind irrelevant. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit einer präzisen Beschlussfassung und sorgfältigen Abgrenzung, um finanzielle Folgen für die Eigentümer zu vermeiden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Wohnungseigentümer und Mieter in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat dieses Urteil erhebliche praktische Bedeutung. Es verdeutlicht die Notwendigkeit, Erhaltungs- und Baumaßnahmen sorgfältig zu unterscheiden, da sich hieraus unterschiedliche Kostenverteilungen ergeben. Bei Erhaltungsmaßnahmen, wie der Sanierung von Balkongeländern in diesem Fall, müssen grundsätzlich alle Eigentümer anteilig die Kosten tragen – unabhängig davon, ob sie ursprünglich zugestimmt haben oder nicht. Eine abweichende Kostenverteilung, bei der nur die zustimmenden Eigentümer belastet werden, ist unwirksam.

Die subjektive Einschätzung der Beteiligten, etwa des Verwalters, ist hierbei unerheblich. Entscheidend ist stattdessen die objektiv-normative Bewertung der Maßnahme. Sollte fälschlicherweise eine Erhaltungsmaßnahme als Baumaßnahme behandelt werden, kann dies dazu führen, dass der Kostenbeschluss für ungültig erklärt wird. Die Folge wären erhebliche finanzielle Konsequenzen für jene Eigentümer, die ursprünglich von den Kosten ausgenommen waren.

Daher ist es von größter Bedeutung, Beschlüsse über Maßnahmen und Kostentragung sorgfältig zu formulieren und eine korrekte Einordnung vorzunehmen. Betroffene Eigentümer oder Mieter sollten wachsam sein und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, um ihre Interessen zu wahren und finanzielle Risiken zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

Die Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein komplexes Thema, das viele Eigentümer vor Herausforderungen stellt. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen klare und verständliche Antworten auf häufig gestellte Fragen, um Ihnen dabei zu helfen, Ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen.


Wie werden Erhaltungsmaßnahmen und Baumaßnahmen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft unterschieden?

Die Unterscheidung zwischen Erhaltungsmaßnahmen und Baumaßnahmen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt anhand objektiver Kriterien. Erhaltungsmaßnahmen zielen darauf ab, das Gemeinschaftseigentum in seinem ursprünglichen Zustand zu bewahren oder wiederherzustellen. Hierzu gehören Instandhaltungen wie regelmäßige Wartungen sowie Instandsetzungen, bei denen beschädigte oder abgenutzte Teile repariert oder ersetzt werden. Ein typisches Beispiel wäre die Reparatur eines undichten Daches oder der Austausch einer defekten Heizungsanlage durch ein gleichwertiges Modell.

Baumaßnahmen hingegen verändern die Substanz oder den Charakter des Gemeinschaftseigentums. Sie gehen über die bloße Erhaltung hinaus und führen zu einer Verbesserung oder Umgestaltung. Der Einbau eines Aufzugs in einem bisher aufzugslosen Gebäude oder die Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach würden als Baumaßnahmen gelten. Auch die Umwandlung eines Heizungssystems von Gas auf Fernwärme fällt in diese Kategorie, da sie eine wesentliche Veränderung der technischen Infrastruktur darstellt.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, insbesondere bei sogenannten modernisierenden Instandsetzungen. Hierbei wird eine notwendige Erhaltungsmaßnahme mit einer Verbesserung kombiniert, etwa wenn bei der Erneuerung der Fenster gleichzeitig eine bessere Wärmedämmung eingebaut wird. In solchen Fällen muss genau geprüft werden, ob die Verbesserung den Rahmen einer Erhaltungsmaßnahme sprengt.

Für die Kostenverteilung ist diese Unterscheidung von großer Bedeutung. Bei Erhaltungsmaßnahmen müssen sich grundsätzlich alle Eigentümer entsprechend ihres Miteigentumsanteils an den Kosten beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Eigentümer der Maßnahme nicht zugestimmt haben. Die Logik dahinter ist, dass die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums im Interesse aller Eigentümer liegt und daher auch von allen getragen werden muss.

Bei Baumaßnahmen gestaltet sich die Kostenverteilung komplexer. Hier tragen in der Regel nur diejenigen Eigentümer die Kosten, die der Maßnahme zugestimmt haben. Dies soll verhindern, dass Eigentümer gegen ihren Willen zu Investitionen gezwungen werden, die über die reine Erhaltung hinausgehen. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz, etwa bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen, die per Mehrheitsbeschluss beschlossen werden können und dann alle Eigentümer zur Kostentragung verpflichten.

Die Entscheidung, ob eine Maßnahme als Erhaltung oder Baumaßnahme einzustufen ist, kann erhebliche finanzielle Konsequenzen für die einzelnen Wohnungseigentümer haben. Daher kommt es in der Praxis häufig zu Streitigkeiten über diese Einordnung. In Zweifelsfällen kann es ratsam sein, einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht oder einen Sachverständigen hinzuzuziehen, um eine fundierte Einschätzung zu erhalten.

Für Wohnungseigentümer ist es wichtig, sich dieser Unterscheidung bewusst zu sein und bei Beschlüssen in der Eigentümerversammlung genau darauf zu achten, wie eine geplante Maßnahme charakterisiert wird. Eine klare Kommunikation und transparente Entscheidungsprozesse innerhalb der Gemeinschaft können helfen, Konflikte zu vermeiden und eine faire Kostenverteilung sicherzustellen.

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Was geschieht, wenn eine Erhaltungsmaßnahme fälschlicherweise als Baumaßnahme eingestuft wird?

Die fehlerhafte Einstufung einer Erhaltungsmaßnahme als Baumaßnahme kann weitreichende Konsequenzen für Wohnungseigentümer nach sich ziehen. Der grundlegende Unterschied zwischen diesen beiden Kategorien liegt in der Kostenverteilung. Bei Erhaltungsmaßnahmen müssen sich grundsätzlich alle Eigentümer an den Kosten beteiligen, während bei Baumaßnahmen nur diejenigen zur Kasse gebeten werden, die der Maßnahme zugestimmt haben.

Wird nun irrtümlich eine Erhaltungsmaßnahme als Baumaßnahme behandelt, kann dies zu einer ungerechten Kostenverteilung führen. Eigentümer, die der vermeintlichen Baumaßnahme nicht zugestimmt haben, werden von den Kosten befreit, obwohl sie bei korrekter Einstufung als Erhaltungsmaßnahme hätten beteiligt werden müssen. Dies kann erhebliche finanzielle Belastungen für die zustimmenden Eigentümer zur Folge haben, da sie die Kosten unter sich aufteilen müssen.

Ein solcher Fehler in der Einstufung kann die Anfechtbarkeit des Kostenbeschlusses nach sich ziehen. Betroffene Eigentümer haben die Möglichkeit, gegen den Beschluss vorzugehen und seine Ungültigkeit feststellen zu lassen. Dies kann zu langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft führen.

Die Rückabwicklung einer fälschlicherweise als Baumaßnahme durchgeführten Erhaltungsmaßnahme gestaltet sich oft kompliziert. Bereits getätigte Zahlungen müssen möglicherweise rückerstattet und die Kosten neu verteilt werden. Dies kann zu erheblichem administrativen Aufwand und Unstimmigkeiten in der Gemeinschaft führen.

Eine falsche Einstufung kann auch Auswirkungen auf zukünftige Maßnahmen haben. Das Vertrauen in die Entscheidungsprozesse der Eigentümergemeinschaft kann erschüttert werden, was die Beschlussfassung für künftige Projekte erschweren kann. Eigentümer könnten zögern, Maßnahmen zuzustimmen, aus Angst vor einer erneuten Fehleinschätzung und den damit verbundenen finanziellen Risiken.

Um solche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, bei der Einstufung von Maßnahmen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Im Zweifelsfall sollte fachkundiger Rat eingeholt werden, um eine korrekte Einordnung sicherzustellen. Eine genaue Prüfung und Dokumentation der Maßnahme sowie ihrer Notwendigkeit kann helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Die Kommunikation innerhalb der Eigentümergemeinschaft spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Transparente Informationen über geplante Maßnahmen und deren Einstufung können das Verständnis aller Beteiligten fördern und potenzielle Konflikte im Vorfeld entschärfen.

Bei Unsicherheiten bezüglich der korrekten Einstufung einer Maßnahme kann es sinnvoll sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser kann eine fundierte Einschätzung abgeben und so zur Rechtssicherheit beitragen. Die Kosten für ein solches Gutachten sind in der Regel geringer als die potenziellen Folgekosten einer Fehleinstufung.

Eine sorgfältige Prüfung und korrekte Einstufung von Maßnahmen in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist von großer Bedeutung. Sie trägt dazu bei, finanzielle Nachteile für einzelne Eigentümer zu vermeiden und den Rechtsfrieden innerhalb der Gemeinschaft zu wahren.

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Welche Kriterien sind für die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Baumaßnahme maßgeblich?

Die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Baumaßnahmen im Wohnungseigentumsrecht erfolgt anhand objektiver Kriterien. Erhaltungsmaßnahmen zielen darauf ab, den ordnungsgemäßen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums zu bewahren oder wiederherzustellen. Hierzu gehören Instandhaltungen wie regelmäßige Wartungen sowie Instandsetzungen in Form von Reparaturen. Der Austausch eines defekten Dachziegels oder die Reparatur einer undichten Wasserleitung fallen typischerweise in diese Kategorie.

Bauliche Veränderungen gehen über die bloße Erhaltung hinaus und verändern den Sollzustand des Gemeinschaftseigentums. Sie führen zu einer dauerhaften Umgestaltung nach Fertigstellung der Immobilie. Die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach oder der Anbau von Balkonen stellen Beispiele für bauliche Veränderungen dar.

Für die rechtliche Einordnung ist nicht die subjektive Einschätzung der Beteiligten maßgeblich, sondern die objektive Betrachtung der Maßnahme. Entscheidend ist die Frage, ob der bisherige Zustand beibehalten oder ein neuer geschaffen wird. Die Modernisierung einer Heizungsanlage durch den Einbau einer energieeffizienteren Variante gilt als bauliche Veränderung, da sie den technischen Standard erhöht.

Bei der Beurteilung spielt auch der Umfang der Maßnahme eine Rolle. Geringfügige Eingriffe in die Substanz des Gemeinschaftseigentums können noch als Erhaltungsmaßnahmen gelten, sofern sie den Gesamtcharakter nicht wesentlich verändern. Der Austausch einzelner Fenster gegen baugleiche Modelle fällt in diese Kategorie.

Die Abgrenzung hat praktische Konsequenzen für Beschlussfassungen und Kostenverteilungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Während Erhaltungsmaßnahmen in der Regel von allen Eigentümern anteilig zu tragen sind, gelten für bauliche Veränderungen spezielle Regelungen zur Kostentragung.

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Können die Wohnungseigentümer von den gesetzlichen Regeln zur Kostenverteilung abweichen?

Die Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, von den gesetzlichen Regelungen zur Kostenverteilung abzuweichen. Dies ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorgesehen und erlaubt es der Eigentümergemeinschaft, flexibel auf ihre spezifischen Bedürfnisse und Gegebenheiten zu reagieren.

Grundsätzlich regelt § 16 WEG die Verteilung der Kosten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Demnach tragen die Eigentümer die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Von dieser gesetzlichen Regelung kann jedoch durch Beschluss der Wohnungseigentümer abgewichen werden.

Für eine wirksame Abweichung von der gesetzlichen Kostenverteilung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung muss eindeutig und klar formuliert sein. Die Eigentümergemeinschaft muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie bewusst eine andere Kostenverteilung als die gesetzlich vorgesehene wünscht.

Ein wichtiger Aspekt bei der Änderung der Kostenverteilung ist das Erfordernis eines Änderungsbewusstseins. Die Wohnungseigentümer müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie mit ihrem Beschluss von der gesetzlichen Regelung abweichen. Eine versehentliche oder irrtümliche Abweichung ist nicht ausreichend.

Eine konkludente Abweichung durch fehlerhafte Beschlussfassung ist nicht möglich. Das bedeutet, dass eine über Jahre hinweg praktizierte, aber von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostenverteilung nicht automatisch zu einer rechtmäßigen Änderung des Verteilungsschlüssels führt. Die Eigentümergemeinschaft muss aktiv und bewusst eine Änderung beschließen.

Bei der Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung ist zudem der Grundsatz der Angemessenheit zu beachten. Die neue Kostenverteilung darf einzelne Eigentümer nicht unangemessen benachteiligen. Sie muss sachlich begründet sein und darf nicht willkürlich erfolgen.

Ein Beispiel für eine zulässige Abweichung von der gesetzlichen Kostenverteilung könnte die Verteilung der Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch statt nach Miteigentumsanteilen sein. Dies wäre eine sachlich begründete und angemessene Regelung, die den individuellen Verbrauch berücksichtigt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Änderung der Kostenverteilung erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Belastung der einzelnen Eigentümer haben kann. Daher sollte ein solcher Beschluss wohlüberlegt und unter Berücksichtigung aller Interessen gefasst werden.

Die Möglichkeit zur Abweichung von der gesetzlichen Kostenverteilung gibt den Wohnungseigentümern ein flexibles Instrument zur Gestaltung ihrer gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Sie ermöglicht es, auf spezifische Situationen und Bedürfnisse der Eigentümergemeinschaft einzugehen und eine als gerecht empfundene Kostenverteilung zu etablieren.

Bei der Umsetzung einer geänderten Kostenverteilung ist es ratsam, diese schriftlich zu dokumentieren und allen Eigentümern zugänglich zu machen. Dies dient der Transparenz und vermeidet spätere Missverständnisse oder Streitigkeiten.

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Was können Wohnungseigentümer tun, wenn sie mit einer Kostenverteilung nicht einverstanden sind?

Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, gegen eine Kostenverteilung vorzugehen, mit der sie nicht einverstanden sind. Der wichtigste Weg ist die Anfechtung des entsprechenden Beschlusses. Hierfür gilt eine gesetzliche Frist von einem Monat nach der Beschlussfassung. Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer und muss beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.

Bei der Entscheidung für eine Anfechtung sollten Eigentümer jedoch die möglichen Konsequenzen bedenken. Eine erfolgreiche Anfechtung führt nicht automatisch dazu, dass der anfechtende Eigentümer von den Kosten befreit wird. Im Gegenteil kann es vorkommen, dass er sich nach der Aufhebung des Beschlusses an Kosten beteiligen muss, von denen er ursprünglich ausgenommen war. Dies hängt davon ab, wie die Kostenverteilung nach der Anfechtung neu geregelt wird.

Neben der Anfechtungsklage haben Wohnungseigentümer auch die Möglichkeit, ihren Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung geltend zu machen. Sie können verlangen, dass ein neuer, fehlerfreier Abrechnungsbeschluss gefasst wird. Dies ist besonders relevant, wenn die Frist zur Anfechtung bereits abgelaufen ist.

Wohnungseigentümer sollten beachten, dass die Gemeinschaft bei Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Die Wahl des Verteilungsschlüssels muss lediglich den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Eigentümer angemessen sein und darf nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führen.

In bestimmten Fällen können Wohnungseigentümer auch einen Anspruch auf Gestattung privilegierter Maßnahmen haben. Dies betrifft etwa Maßnahmen zur Barrierefreiheit oder zum Einbruchsschutz. Hier können sie verlangen, dass die Gemeinschaft die Durchführung der Maßnahme gestattet, wobei die Kosten in der Regel vom begünstigten Eigentümer zu tragen sind.

Es ist ratsam, vor einer Anfechtung oder anderen rechtlichen Schritten die Erfolgsaussichten und möglichen Folgen sorgfältig abzuwägen. Eine gütliche Einigung innerhalb der Eigentümergemeinschaft kann oft der bessere Weg sein, um Konflikte zu lösen und zusätzliche Kosten zu vermeiden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Erhaltungsmaßnahme: Eine Maßnahme, die der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums dient, um den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Beispiele sind die Reparatur des Daches, die Erneuerung der Heizungsanlage oder – wie im vorliegenden Fall – die Sanierung mangelhafter Balkongeländer. Die Kosten für solche Maßnahmen tragen grundsätzlich alle Wohnungseigentümer anteilig gemäß § 16 Abs. 2 WEG.
  • Baumaßnahme: Eine Maßnahme, die über die bloße Erhaltung hinausgeht und die Substanz oder das Erscheinungsbild des Gebäudes verändert. Dies kann z.B. der Anbau eines Balkons, die Errichtung einer Dachterrasse oder ein Fassadenaustausch sein. Die Kosten für Baumaßnahmen tragen im Regelfall gemäß § 21 Abs. 3 WEG nur die Eigentümer, die der Maßnahme zugestimmt haben.
  • Objektiv-normative Bewertung: Bei der Einordnung, ob eine Maßnahme eine Erhaltungs- oder Baumaßnahme darstellt, kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten an. Entscheidend ist vielmehr eine objektive Bewertung anhand der gesetzlichen Vorgaben und der konkreten Beschlussfassung, unabhängig von abweichenden Auffassungen einzelner Eigentümer oder des Verwalters.
  • Beschlussanfechtung: Sofern die Eigentümer mit einem Beschluss nicht einverstanden sind, etwa weil sie die Kostenverteilung für fehlerhaft halten, können sie diesen innerhalb einer bestimmten Frist durch eine Beschlussanfechtungsklage vor Gericht anfechten. Eine erfolgreiche Anfechtung kann allerdings auch für die klagenden Eigentümer finanzielle Folgen haben.
  • Ordnungsmäßige Verwaltung: Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Dazu gehört auch die korrekte Einordnung einer Maßnahme als Erhaltungs- oder Baumaßnahme und die daraus folgende richtige Kostenverteilung nach den gesetzlichen Vorgaben.
  • Subjektive Einschätzung: Im vorliegenden Fall war die subjektive Einschätzung des Verwalters und einiger Eigentümer, es handele sich bei der Geländersanierung um eine Baumaßnahme, unerheblich. Das Gericht folgte stattdessen der objektiv-normativen Bewertung als Erhaltungsmaßnahme und erklärte deshalb den Kostenbeschluss für ungültig.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 21 Abs. 3 WEG (Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen): Dieser Paragraph regelt die Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen und besagt, dass Kosten grundsätzlich nur von den zustimmenden Eigentümern getragen werden. Im konkreten Fall wurde die Frage aufgeworfen, ob die Sanierung der Balkongeländer eine bauliche Veränderung darstellt, was Auswirkungen auf die Kostenverteilung hätte.
  • § 16 Abs. 2 WEG (Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen): Dieser Paragraph regelt die Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen und besagt, dass Kosten grundsätzlich von allen Eigentümern nach Miteigentumsanteilen zu tragen sind. Das Gericht entschied, dass die Sanierung der Balkongeländer eine Erhaltungsmaßnahme darstellt, weshalb die Kosten gemäß diesem Paragraphen auf alle Eigentümer umgelegt werden müssen.
  • § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Erhaltungsmaßnahmen): Dieser Paragraph definiert Erhaltungsmaßnahmen als solche, die der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums dienen. Das Gericht stellte fest, dass die Sanierung der Balkongeländer unter diese Definition fällt, da sie lediglich die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands bezweckt.
  • § 20 Abs. 1 WEG (Bauliche Veränderungen): Dieser Paragraph definiert bauliche Veränderungen als Maßnahmen, die über die bloße Erhaltung hinausgehen und die Substanz oder das Erscheinungsbild des Gebäudes verändern. Das Gericht stellte fest, dass die Sanierung der Balkongeländer keine bauliche Veränderung darstellt, da sie den Sollzustand des Gemeinschaftseigentums nicht verändert.
  • § 43 Nr. 4 WEG (Beschlusskompetenz): Dieser Paragraph regelt die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft und bestimmt, dass Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können. Im konkreten Fall wurde die Beschlussfassung über die Sanierung der Balkongeländer und die damit verbundene Kostenverteilung angefochten, da möglicherweise keine ausreichende Mehrheit vorlag.

Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 603/23 – Urteil vom 06.06.2024

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main – 13. Zivilkammer – auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2024 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.08.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel (803 C 965/23) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 8.3.2023 zu TOP 3 „Die Kosten in Höhe von 30.236,95 EUR werden durch eine Sonderumlage finanziert, von denen jeder Miteigentümer gemäß der Miteigentumsanteile seinen Beitrag zu leisten hat. Die Vergabe des Auftrages seitens der Verwaltung erfolgt, wenn die Sonderumlagen geleistet wurden. Dies muss bis zum 20.3.2023 erfolgen. Dem Protokoll liegt die Aufteilung der Kosten bei, entsprechend aufgeteilt nach den Miteigentumsanteilen der mit Ja-stimmenden Parteien bei“ wird für ungültig erklärt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.782,19 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um eine Beschlussanfechtung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus sechs Eigentümern. Die Gemeinschaft führt einen Streit mit dem Bauträger, unter anderem um fehlende Stand- und Absturzsicherungen der Umwehrungen der Balkone und Terrassen. Zur Sicherung der Balkone waren vor der Beschlussfassung Gerüste um die Balkone angebracht.

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Gegenstand der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung war der Umgang der Gemeinschaft mit der bestehenden Situation. In der Gemeinschaft herrscht Streit, auf welchem Wege die Sanierung erfolgen könne. Während die Kläger der Auffassung sind, eine fachgerechte Sanierung erfordere die Neuanbringung eines Geländes, sind die übrigen Wohnungseigentümer der Auffassung, es genüge, durch einen Anker die mangelhafte Befestigung des Geländers an dem Haus zu beheben.

Hinsichtlich der Einladung der Versammlung wird auf die Anl. 1 (Bl. 5 der Akten) Bezug genommen. Dort ist unter anderem ausgeführt, dass die durch den Bauträger angebrachten Balkongeländer bauordnungsrechtlich unzulässig sind, der Bauträger jedoch die Instandsetzung verweigere und die aktuell vorhandenen Gerüste Kosten von 1.226,30 Euro für drei Monate auslösten.

In der Versammlung wies der Verwalter unter anderem darauf hin, dass im Bauprozess das Gericht zu der Auffassung kommen könne, dass lediglich eine Nachbesserung möglich sei, in diesem Falle würde die Gemeinschaft nicht die Kosten für die Anbringung neuer Balkongeländer erstattet bekommen. Er vertrat zudem die Auffassung, dass die Eigentümer, welche dem Beschluss nicht zustimmten, nicht zur Zahlung eines Anteils an den Kosten verpflichtet wären.

Sodann sind drei Beschlüsse gefasst worden. Zunächst ist beschlossen worden, ein neues, den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechendes Geländer anbringen zu lassen und das bestehende Geländer zwecks Beweissicherung zu erhalten. Dieser Beschluss ist mit 4 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen als mehrheitlich zustande gekommen verkündet worden.

Sodann beschlossen die Eigentümer, mit dem gleichen Stimmverhältnis, die Auftragsvergabe.

Im Protokoll ist nach dem Stimmergebnis vermerkt: „Die mit Nein-Stimmenden Parteien werden sich nicht an den Kosten beteiligen. Der Beschluss ist dementsprechend mehrheitlich zu Stande gekommen.“ Sodann beschlossen die Eigentümer die Kosten von 30.236,95 Euro durch eine Sonderumlage zu finanzieren und nach Miteigentumsanteilen aufzubringen, wobei Bezug genommen wurde auf eine Kostenaufteilung, „entsprechend den Miteigentumsanteilen der mit Ja-stimmenden Wohnungseigentümer“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung, Anlage 2 (Bl. 6 dA) Bezug genommen.

Die Kläger sind der Auffassung, ein Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung sei nicht gefasst worden. Eine solche entspreche auch nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Die Kläger haben mit ihrer Klage bezüglich des Beschlusses über die Auftragserteilung den Zusatz angefochten, wonach die mit Nein stimmenden Parteien/Eigentümer sich nicht an den Kosten beteiligen bzw. von der Kostentragung ausgenommen werden, sowie den Beschluss über die Sonderumlage insoweit für ungültig zu erklären, als auch dort die Sonderumlagebeträge nur von den mit Ja-stimmenden Parteien/Eigentümer zu tragen sind.

Die Beklagte hält die Anfechtung für eine unzulässige Teilanfechtung und ist im Übrigen der Auffassung, da lediglich das Anbringen von Ankern ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, liege eine Baumaßnahme vor, insoweit sei die Kostenaufteilung nicht zu beanstanden, sondern entspreche § 21 Abs. 3 WEG.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und sich zur Begründung darauf bezogen, dass eine unzulässige Teilanfechtung vorliege.

Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Kläger ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgen. Auf Hinweis der Kammer haben die Kläger erklärt, der Beschluss über die Sonderumlage sei insgesamt angefochten.

Die Beklagten verteidigen unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Parteivortrages die erstinstanzliche Entscheidung.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze.

II.

Die Berufung hat Erfolg, soweit sich die Kläger gegen den Beschluss über die Sonderumlage wenden, im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.

1. Soweit die Kläger den Beschluss über die Auftragsvergabe bezüglich des Zusatzes über die Kostenverteilung anfechten, hat die Anfechtungsklage keinen Erfolg. Mit der Beschlussanfechtungsklage (§ 44 Abs. 1 S. 1 WEG) kann lediglich ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft für ungültig erklärt werden. Dies setzt voraus, dass die Eigentümer einen entsprechenden Beschluss gefasst haben. Dass die Eigentümer einen Beschluss über die Kostenverteilung gefasst haben, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Kläger selbst nehmen dieses in Abrede, auch die Beklagte behauptet dies nicht. Aus dem Protokoll ergibt sich ein entsprechender Schein eines Beschlusses, der gegebenenfalls mit einer Anfechtungsklage beseitigt werden könnte, nicht. Die Mitteilung dieses Verteilungsschlüssels folgt ausdrücklich nach der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses und war daher nicht von der Abstimmung erfasst. Nimmt man, wie zulässig, das Protokoll bei der Auslegung hinzu, ergibt sich, dass diese Kostenverteilung offenbar die Mitteilung einer Rechtsansicht des Verwalters war, denn bereits in dem Vortext zu der Beschlussfassung findet sich der Hinweis, dass die nicht zustimmenden Eigentümer an den Kosten nicht beteiligt werden können. Bei dieser Sachlage liegt ein anfechtbarer Beschluss nicht vor. Im Protokoll findet sich lediglich die Wiedergabe einer Rechtsansicht des Verwalters. Diese entfaltet keine Bindungswirkung. Die vom Amtsgericht problematisierte Frage der Teilanfechtung stellt sich daher nicht.

2. Der Beschluss über die Sonderumlage war demgegenüber für ungültig zu erklären. Die Teilanfechtung war hier als Gesamtanfechtung des Sonderumlagebeschlusses auszulegen. Eine Anfechtung nur des Kostenbeschlusses ist nach der Rechtsprechung des BGH möglich.

a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts konnten die Kläger allerdings den Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage anfechten, innerhalb dieses Beschlusses war aber eine weitere Beschränkung der Anfechtung nicht möglich.

Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, kann ein Beschluss über die Finanzierung einer Maßnahme isoliert angefochten werden (BGH NZM 2022, 214 Rn. 10 unter Bezugnahme auf LG München I ZWE 2019, 495). Entscheidend ist dabei alleine, ob es sich um getrennte Beschlüsse handelt, oder der Beschluss über die Baumaßnahme und die Kostenentscheidung eine untrennbare Einheit darstellen. Im vorliegenden Fall ist bereits durch die Abstimmungsmodalitäten offensichtlich, dass es sich um verschiedene Beschlüsse handelt, mit denen zunächst im Grundsatz darüber Klarheit geschaffen wird, ob überhaupt eine Baumaßnahme durchgeführt wird, sodann wer die Baumaßnahme durchführt und in einem letzten Schritt wie die Finanzierung erfolgt. Bei einer derartigen Vorgehensweise ist offensichtlich, dass es sich um getrennte Beschlüsse handelt, die auch rechtlich voneinander zu trennen sind und daher isoliert angefochten werden können. Dass sämtliche Beschlüsse unter einer Tagesordnungspunktnummer gefasst worden sind und nicht einzeln nummeriert worden sind, steht dem nicht entgegen.

Zutreffend ist der Einwand der Berufungserwiderung, dass inhaltlich die Beschlüsse eine Einheit bilden, denn eine Finanzierung macht nur dann Sinn, wenn zuvor ein Baubeschluss gefasst wurde und andererseits ist ein Baubeschluss ohne Finanzierung nicht ordnungsgemäß. Zudem wird aus der subjektiven Sicht der Eigentümer ein Beschluss über eine Baumaßnahme stets mit dem Kostenbeschluss eine Einheit bilden, zumal die Frage der Kostenbeteiligung häufig das entscheidende Kriterium für die Zustimmung zu der Baumaßnahme ist (so auch Kammer ZWE 2018, 366). Dies führt allerdings nach der Rechtsprechung des BGH nicht dazu, dass zwingend sowohl die Beschlüsse über die Durchführung der Maßnahme und über die Finanzierung eine Einheit iSv § 139 BGB bilden und zusammen angefochten werden müssen (BGH aaO). Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung. Für sie spricht, dass Beschlüsse objektiv-normativ auszulegen sind und sich daher die Einheit der Beschlüsse über die Baumaßnahme und die Kostenaufbringung objektiv im Beschlusswortlaut oder im Protokoll manifestieren muss (zu den Gestaltungsmöglichkeiten Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl. § 4 Rn. 47 f.).

Eine hiervon zu trennende Frage ist, ob im Falle einer Anfechtung sowohl des Beschlusses über die Maßnahme, als auch des Beschlusses über die Mittelaufbringung bei einem Fehler eines Beschlusses nicht zwingend auch der andere Beschluss für ungültig zu erklären ist (Kammer ZWE 2018, 366). Eine derartige Anfechtung liegt aber nicht vor.

b) Demgegenüber ist eine Teilanfechtung des Beschlusses über die Sonderumlage nicht möglich. Der Beschluss kann nicht, wie dies die Kläger wünschen, dergestalt angefochten werden, dass durch die Streichung des Halbsatzes über die Verteilung des Sonderumlagebetrages inhaltlich diesem Beschluss ein anderer Gehalt beigemessen wird, als dies die Wohnungseigentümer beabsichtigten. Insoweit bildet der Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage eine Einheit und kann auch nur einheitlich angefochten werden. Kern des Beschlusses war die Kostenaufbringung, diese ergab sich aus der vom Verwalter vorgelegten Tabelle, welche nur die für den Beschluss stimmenden Eigentümer enthielt.

Jedoch kann nach der Rechtsprechung des BGH eine Teilanfechtung im Wege der Auslegung in eine Gesamtanfechtung umgedeutet werden, wenn dies dem Willen des Anfechtenden entspricht, was notfalls durch Nachfrage zu ermitteln ist (BGH ZWE 2013, 47). Entsprechend haben sich die Kläger geäußert.

c) Ist der Beschluss insgesamt angefochten, ist er allerdings für ungültig zu erklären, denn der Verteilerschlüssel der Sonderumlage ist nicht ordnungsgemäß.

aa) Der Verteilerschlüssel wäre nur dann richtig, wenn es sich bei der beschlossenen Maßnahme um eine Baumaßnahme nach § 20 Abs. 1 WEG handeln würde, da dann die Beschlussfassung dem gesetzlichen Schlüssel des § 21 Abs. 3 WEG entspricht.

Eine derartige Baumaßnahme liegt allerdings nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine Erhaltungsmaßnahme (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), für die, soweit kein anderer Schlüssel beschlossen oder vereinbart wurde, der Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG anzuwenden ist.

Der Begriff der Erhaltungsmaßnahme wird in § 13 Abs. 2 WEG legal definiert, als eine Maßnahme, zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung.

Eine Baumaßnahme geht hingegen über eine Erhaltungsmaßnahme hinaus und führt dazu, dass der Sollzustand des gemeinschaftlichen Eigentums abweichend von dem bisherigen Sollzustand definiert wird. Dies war hier nicht der Fall, denn es wurden lediglich bauordnungsrechtlich zulässige Balkongeländer an Stelle der vorhandenen unzulässigen angebracht.

Ob eine Erhaltungsmaßnahme oder eine Baumaßnahme vorliegt, bemisst sich dabei nach objektiv-normativen Kriterien und ist nicht davon abhängig, wie die Wohnungseigentümer die entsprechende Maßnahme einordnen (AG Hamburg-St. Georg ZMR 2022, 326). Die subjektiven Vorstellungen der Wohnungseigentümer oder des Verwalters spielen bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung von Beschlüssen keine entscheidende Rolle. Maßgeblich ist, wie der Beschluss „aus sich heraus“ auszulegen ist, wobei das Protokoll und die Einladung herangezogen werden können (grdl. BGHZ 139, 288 = NJW 1998, 3713).

Die hier beschlossene Maßnahme ist nach diesen Grundsätzen eine Erhaltungsmaßnahme, denn sie diente der ordnungsmäßigen Herstellung der Balkongeländer. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig und dies ergibt sich sowohl aus der Einladung, als auch dem Protokoll, dass die vorhandenen Balkongeländer bauordnungsrechtlich unzulässig waren. Damit ist das gemeinschaftliche Eigentum nicht ordnungsgemäß hergestellt worden. Die Behebung dieses Mangels ist eine Erhaltungsmaßnahme. Dass der Verwalter insoweit offenbar eine andere Rechtsaufassung hatte, die er auch in der Versammlung und im Protokoll zum Ausdruck brachte, ändert an der Einordnung nichts. Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme über die Beseitigung des Mangels hinausging, also etwa anders gestaltete oder modernere Balkongeländer angebracht werden sollten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Parteien streiten lediglich um die Frage, ob der Komplettaustausch nötig war oder ein ordnungsmäßiger Zustand auch durch eine weniger intensivere Maßnahme hätte erreicht werden können. Diese Frage bedarf im vorliegenden Verfahren aber keine Klärung, denn für die Frage der Kostenverteilung ist sie nicht relevant. Diese folgt nicht aus § 21 Abs. 3 WEG.

bb) Zutreffend ist allerdings, dass sich aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 WEG der Schluss ergeben könnte, dass eine Erhaltungsmaßnahme, welche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, eine Baumaßnahme darstellt. Dies ist letztlich der Kern des Streits, da die Beklagten der Auffassung sind, es gäbe eine weniger kostenintensivere Maßnahme, welche den Baumangel behebt. Eine derartige Auslegung des § 20 Abs. 1 WEG ist allerdings nicht angängig. Eine Baumaßnahme ist von einer Erhaltungsmaßnahme vielmehr inhaltlich abzugrenzen, eine ordnungswidrige Erhaltungsmaßnahme schlägt nicht in eine Baumaßnahme um (vgl. Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 20 Rn. 31). Entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtung die Maßnahme der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dient, oder eine abweichende Sollbeschaffenheit definiert werden soll. Entspricht eine Erhaltungsmaßnahme inhaltlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, ist diese auf Anfechtung für ungültig zu erklären. Es ist nicht angängig, sie bestandskräftig werden zu lassen und bei den Rechtsfolgen in eine Baumaßnahme „umzuswitchen“ (Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 20 Rn. 31).

Dies ist bereits deshalb nicht möglich, weil Baumaßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen völlig unterschiedliche Kostenregelungen haben. Während Erhaltungsmaßnahmen von allen Miteigentümern im Grundsatz anteilig zu zahlen sind (§ 16 Abs. 2 WEG), sind Baumaßnahmen im Grundsatz nur von den zustimmenden Eigentümern zu zahlen. Würde jede ordnungswidrige Erhaltungsmaßnahme automatisch eine Baumaßnahme sein, hätte dies zur Folge, dass wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 WEG nicht erfüllt wären, die Maßnahme nur von den zustimmenden Eigentümern zu zahlen wäre. Im Falle des Fehlens eines flankierenden Kostenbeschlusses führte dies dazu, dass gegebenenfalls noch im Rahmen der Kostenverteilung in der Jahresabrechnung über die Einordnung der Maßnahme gestritten werden könnte. Damit wäre für die zustimmenden Eigentümer ein erhebliches Risiko verbunden, denn sie müssten stets fürchten, dass nach Bestandskraft des Beschlusses über eine ordnungswidrige Erhaltungsmaßnahme im Rahmen der Prüfung der Jahresabrechnung ein Gericht zu der Auffassung gelangt, der Beschluss gehe über den Rahmen der §§ 18, 19 WEG hinaus, so dass eine Baumaßnahme nach § 20 Abs. 1 WEG vorliegt. Sachgerecht ist es demgegenüber nur, alleine im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens über die Erhaltungsmaßnahme umfassend und abschließend zu prüfen, ob diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Beschluss über die Erhaltungsmaßnahme für ungültig zu erklären und die Eigentümer können sodann erwägen, die angestrebte Maßnahme mit der Kostenfolge des § 21 Abs. 3 WEG als Baumaßnahme nach § 20 Abs. 1 WEG zu beschließen. An diesem Befund ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Eigentümer vorliegend bei der Kostenverteilung der anderweitigen Rechtsauffassung des Verwalters gefolgt ebenfalls der Einordnung als Baumaßnahme gefolgt sind, denn maßgeblich ist – wie ausgeführt – die objektiv-normative Einordnung des Beschlusses.

Wird die Maßnahme als solche – wie hier – hingegen bestandskräftig, kann nicht über den Umweg der Kostenverteilung die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung in Frage gestellt werden. Insoweit gilt der Grundsatz, dass die Ordnungsgemäßheit eines nicht angefochtenen Beschlusses nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Daher ist vorliegend die Frage der Ordnungsgemäßheit der Sanierungsmaßnahme nicht von Relevanz. Hätten die Eigentümer über diese Frage eine gerichtliche Entscheidung gewünscht, hätte der Beschluss über die Sanierung angefochten werden müssen.

Dass im vorliegenden Fall die Bestandskraft des Sanierungsbeschlusses zur Folge hat, dass abweichend von den Angaben in der Versammlung die Kostenbeteiligung aus § 16 Abs. 2 WEG folgt und daher auch die dem Beschluss nicht zustimmenden Eigentümer an den Kosten zu beteiligen sind, spricht nur vordergründig gegen diese Lösung. Zwar ist zutreffend, dass die Wohnungseigentümer keinen Anlass hatten, den Beschluss über die Baumaßnahme anzufechten. Die Kläger nicht, weil sie diese Sanierung für erforderlich hielten und ebenso wenig die übrigen Wohnungseigentümer, die den Beschluss ablehnten, weil sie davon ausgingen, an den Kosten nicht beteiligt zu werden. Dies genügt allerdings nicht. Das Risiko im Falle der erfolgreichen Anfechtung eines Kostenbeschlusses mit Kosten belastet zu werden, ist dem neuen WEG-Recht nämlich immanent und daher hinzunehmen. Die Problematik stellt sich etwa auch dann, wenn eine Erhaltungsmaßnahme mit einer abweichenden Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG beschlossen wird und der Beschluss über die Kostenverteilung für ungültig erklärt wird. Auch hier wird der zunächst von der Kostenverteilung ausgenommene Eigentümer keinen Anlass zur Beschlussanfechtung haben (vgl. etwa den Sachverhalt, welcher der Entscheidung BGH ZWE 2023, 416 zu Grunde liegt). Erhebliche Kostenverschiebungen können sich auch ergeben, wenn sich bei einem Beschluss über eine Baumaßnahme im Gerichtsverfahren herausstellt, dass die Einschätzung der Eigentümer zur Amortisation (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG) unzutreffend ist. Wollte man diese Interessen berücksichtigen, wäre es – wie dies das Amtsgericht getan hat – erforderlich, die Beschlüsse über die Kostentragung und die Durchführung der Maßnahme stets als Einheit iSv § 139 BGB anzusehen. Allerdings hilft auch dies dann nicht, wenn – was gem. § 23 Abs. 4 WEG der Regelfall ist (vgl. Jennißen/Zschieschack, 8. Auflage 2024, WEG § 27 Rn. 18) – der Beschluss vor rechtskräftiger Ungültigerklärung bereits vollzogen ist. Zwar besteht dann ein Anspruch auf Änderung der Jahresabrechnung (BGH NZM 2023, 768). Selbst wenn allerdings der Beschluss über die vollzogene Erhaltungsmaßnahme für ungültig erklärt wird, sind die entstandenen Kosten für die aus Gemeinschaftsmitteln vollzogene Maßnahme nach dem allgemeinen Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG auf alle Eigentümer zu verteilen (näher Zschieschack ZWE 2024, 110 (116 f.)). Soll dieses Risiko vermieden werden, müssten die Eigentümer beschließen, den Vollzug des Beschlusses von der Bestandskraft (auch) der Kostenregelung abhängig zu machen oder die Beschlussaussetzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehren.

cc) Handelt es sich vorliegend daher objektiv um eine angestrebte Erhaltungsmaßnahme entspricht die Kostenverteilung für die Sonderumlage nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, denn insoweit gilt § 16 Abs. 2 WEG. Der Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage nur bei den zustimmenden Wohnungseigentümern kann auch nicht aus Beschluss nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG ausgelegt werden. Dass die Eigentümer offenbar auf Hinweis des Verwalters der Auffassung waren, es läge eine Baumaßnahme vor, führt nicht dazu, dass insoweit etwa konkludent ein anderweitiger Schlüssel beschlossen wurde. Hier fehlt es schon an einem Anhalt im Beschluss dafür, dass die Eigentümer eine vom Gesetz abweichende Kostenverteilung beschließen wollten. Gerade im Zusammenhang mit dem Zusatz nach dem Beschluss über die Maßnahme und die Angaben im Protokoll zur Auffassung der Zahlungspflichtigen lässt der Beschluss nur die Auslegung zu, dass die Eigentümer darüber beschließen wollten, in welcher Höhe (30.236,95 Euro) und auf welchem Weg (Sonderumlage) die Finanzierung erfolgen sollte. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass mit der Beschlussfassung auch der gesetzliche Verteilerschlüssel abgeändert werden sollte, finden sich nicht. Für das Gegenteil spricht zudem die Bezugnahme auf die Liste der Zahlungspflichtigen, die offenbar vom Verwalter vorbereitet war. Letztlich spricht entscheidend gegen eine Beschlussfassung über den Verteilerschlüssel, dass die Kläger, die bei der Abstimmung die Mehrheit hatten, sich mit der Klage gerade gegen die Rechtsauffassung des Verwalters und der anderen Eigentümer wenden, es handele sich um eine Maßnahme nach § 20 Abs. 1 WEG.

Ob eine abweichende Beschlussfassung möglich ist, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung.

3. Nach alledem war auf die Berufung die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, denn der Kern des Streits dreht sich um die Kostenlast. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision für die Beklagten wird zugelassen, denn die Frage der Kostenbeteiligung der Eigentümer bei fehlerhafter Einordnung der Beschlussfassung als Bau- oder Erhaltungsbeschluss kommt Grundsatzbedeutung zu. Im Übrigen, soweit die Berufung keinen Erfolg hat, handelt es sich um die Auslegung im Einzelfall, der keine Grundsatzbedeutung zukommt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49 GKG und entspricht dem Betrag, bei dem die Kostenverteilung streitig ist.

III.

Diese Entscheidung kann hinsichtlich der Wertfestsetzung mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main, eingeht. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.


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