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Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot – Darlegungs- und Beweislast bei Mieter

LG Berlin, Az.: 67 S 190/17, Beschluss vom 17.08.2017

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin am 17.08.2017 beschlossen:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe:

I.

Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot - Darlegungs- und Beweislast bei Mieter
Foto: PRImageFactory/Bigstock

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Das Amtsgericht hat die Klage, soweit noch Gegenstand der Berufung, zutreffend abgewiesen. Die auf Rückforderung geleisteter Betriebskostennachforderungen gerichtete Klage ist unbegründet. Dagegen vermag die Berufung im Ergebnis nichts zu erinnern. Denn die Klägerin kann Zahlung aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung von der Beklagten nicht verlangen.

Ansprüche gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sind nicht begründet, da die Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind. Macht der Mieter Kondiktionsansprüche wegen rechtsgrundlos erbrachter Betriebskostennachzahlungen geltend, trägt er für die materielle Unrichtigkeit der Abrechnungen die Darlegungs- und Beweislast, auch wenn er unter Vorbehalt geleistet hat (vgl. Kammer, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 67 S 149/16, ZMR 2016, 690); das gilt erst recht für den mieterseits erhobenen und hier allein streitgegenständlichen Einwand eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, für dessen Vorliegen ihn im Bestreitensfalle ebenfalls eine – nochmals gesteigerte – Darlegungslast trifft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt.. v. 6. Juli 2011, NJW 2011, 3028 Tz. 18; Urt. v. 17. Dezember 2014 – XII ZR 170/13, NJW 2015, 855 Tz. 16). Diesen Anforderungen ist die Klägerin jeweils nicht gerecht geworden; das hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Für die Begründung einer sekundären Darlegungslast des Vermieters bei Steigerungen einzelner Betriebskostenpositionen von mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr (so noch KG, Urt. v. 12. Januar 2006 – 12 U 216/04, GE 2006, 382) ist nach Maßgabe der von der Kammer geteilten einschlägigen Rechtsprechung des BGH bereits rechtlich, erst recht aber tatsächlich kein Raum, da der der Entscheidung des Kammergerichts zu Grunde gelegte Erfahrungssatz – insbesondere bei verbrauchsabhängigen Betriebskosten – tatsächlich nicht trägt.

Davon ausgehend kann dahinstehen, ob der Klägerin der behauptete Zahlungsanspruch zumindest teilweise auch deshalb verwehrt ist, weil sie die streitgegenständlichen Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 ZPO nicht hinreichend konkret geltend gemacht hat (vgl. dazu Kammer, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 67 S 129/17, BeckRS 2017, 119959 Tz. 3)

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. September 2017, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

 

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