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Monteurzimmer: Mietforderung scheitert am fehlenden Nachweis der Bereithaltung

Acht Betten für fünf Wochen gebucht, 5.039,19 Euro vereinbart – doch bezogen hat sie niemand. Vor Gericht fordert die Vermieterin trotzdem den Sonderpreis und sogar 39 Euro Normalpreis pro Tag und Person. Ein Telefonat soll den Vertrag besiegelt haben, nur: Wer beweist, dass die Zimmer überhaupt bereitstanden?
Vorarbeiter mit Weste steht im Flur einer Monteurunterkunft vor Zimmertür mit Schlüssel
Ohne Nachweis bereitgehaltener Zimmer entfällt der Mietanspruch für Monteurunterkünfte, entschied das Landgericht Bamberg eindeutig kürzlich Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 42 O 70/25 Miet

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Bamberg entschied am 14.10.2025 (42 O 70/25 Miet): Die Vermieterin von Monteurzimmern kann die vereinbarte Miete nicht verlangen, weil sie nicht bewies, dass sie die gebuchten Zimmer bereitgestellt hatte. Ein Vertrag allein genügt nicht: Die Unterkunft muss zum vereinbarten Beginn tatsächlich verfügbar sein.


  • Zeuge ohne Erinnerung: Der angebotene Zeuge wusste nicht aus eigener Erfahrung, ob die Zimmer bereitstanden.
  • Kein Aufpreis von 39 Euro: Die Preisangabe erklärte nicht klar, wann der höhere Betrag gelten sollte.
  • Kein klarer Widerspruch: Die Firma kündigte eine Bestätigung durch den Bauleiter an, widersprach den Bedingungen aber nicht.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Bamberg
  • Datum: 14.10.2025
  • Aktenzeichen: 42 O 70/25 Miet
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht
  • Streitwert: 10.001,67 Euro
  • Wichtig für: Vermieter von Monteurzimmern, Unternehmen bei Unterkunftsbuchungen

LG Bamberg: Keine Miete für Monteurzimmer ohne Reservierungsnachweis

Das Landgericht Bamberg hat mit Urteil vom 14.10.2025 (Az. 42 O 70/25 Miet) die Zahlungsklage einer Vermieterin von Monteurzimmern gegen ein Bauunternehmen über 10.001,67 Euro vollständig abgewiesen. Zwischen den Parteien war zwar ein Mietvertrag zustande gekommen. Die Vermieterin konnte aber nicht beweisen, dass sie die Zimmer tatsächlich bereitgehalten hatte.

Die Vermieterin bietet bundesweit Monteurzimmer an. Im Juni 2023 fragte das Bauunternehmen per E-Mail eine Unterkunft für zunächst 30 Mitarbeiter im Raum B. an, für die Zeit vom 01.07.2023 bis 01.10.2023. Nach mehreren Änderungen der Anforderungen schickte die Vermieterin am 13.06.2023 ein Angebot mit verschiedenen Zimmer- und Preisvarianten. Darin stand der Zusatz: „Sonderpreis statt 39 Euro pro Tag und Person wegen pünktlicher Vorauszahlung Monat für Monat, auch bei Verlängerung“.

Am 04.07.2023 fragte das Bauunternehmen an, ob noch Platz für zehn Personen ab dem 10.07.2023 sei. Die Vermieterin schickte am selben Tag eine „Auftragsbestätigung (Bestätigungsschreiben)“: acht Gäste, zwei Dreierzimmer und ein Doppelzimmer, 12.07.2023 bis 12.08.2023, Gesamtpreis 5.039,19 Euro. Sie bat um Zahlung des Gesamtpreises, wiederholte den Hinweis auf den Sonderpreis und schrieb, sie habe sich am Telefonzettel orientiert. Das Bauunternehmen solle umgehend melden, falls es den Auftrag doch nicht wolle.

Das Bauunternehmen antwortete noch am selben Tag, der Bauleiter habe bereits Feierabend und müsse die Bestätigung erteilen, was am Folgetag geschehe. Eine Bestätigung kam nicht. Später teilte es mit, das Bauvorhaben verschiebe sich auf voraussichtlich Mitte August. Gezahlt wurde nichts. Mit E-Mail vom 20.07.2023 forderte die Vermieterin neben den 5.039,19 Euro weitere 4.962,48 Euro, berechnet nach einem „Normalpreis“ von 39 Euro.

Vor Gericht verlangte die Vermieterin 10.001,67 Euro nebst Zinsen von 13 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, dazu 15 Euro Portokosten, 80 Euro Verzugspauschale und 15 Euro Mahnkosten. Das Bauunternehmen bestritt ein Telefonat und seine Zustimmung zu den Konditionen. Es bestritt auch, dass die Zimmer tatsächlich reserviert gewesen seien. Das Gericht hielt sich nach § 29a ZPO örtlich und nach § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG sachlich für zuständig. Wegen rügeloser Einlassung verwies es zudem auf § 39 ZPO. In den Verhandlungen vom 15.07.2025 und 14.10.2025 vernahm es die Zeugen W. D. und F. A.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bestreitet der Mieter substantiiert die Gebrauchsüberlassung zu Beginn des Mietverhältnisses, trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Mietsache im vereinbarten Zeitraum tatsächlich zur Verfügung gestellt oder bereitgehalten hat; misslingt der Nachweis der Erfüllungsbereitschaft, entfällt der Anspruch auf Mietzahlung gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB.
  2. Vorformulierte Vertragsbestimmungen über den Wegfall von Sonderkonditionen bei nicht fristgerechter Vorauszahlung verstoßen auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines höheren Standardpreises nicht unmissverständlich geregelt sind oder widersprüchliche Preisangaben enthalten.

Mietvertrag kam durch Telefonat und Bestätigungsschreiben zustande

Das Landgericht sah einen Mietvertrag über Monteurzimmer für acht Gäste vom 12.07.2023 bis 12.08.2023 zu einem Gesamtpreis von 5.039,19 Euro als geschlossen an. Es stützte sich auf ein Telefonat vom 04.07.2023 und auf ein anschließendes Bestätigungsschreiben, dem das Bauunternehmen nicht hinreichend widersprach.

Schweigt ein Kaufmann auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, kann der Vertrag mit dem bestätigten Inhalt gelten, sofern der Absender vom Vertragsschluss ausgehen durfte. Das Gericht zog dafür § 1 HGB und die Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben heran und verwies auf Kommentarliteratur zu § 346 HGB.

Das Telefonat vom 04.07.2023 ist durch Zeugenaussage und E-Mails belegt

Der Zeuge D., ein Mitarbeiter des Bauunternehmens, erklärte, es habe kein Telefonat gegeben; die Kommunikation sei ausschließlich per E-Mail gelaufen. Der Zeuge A. von der Vermieterin schilderte das Gespräch dagegen so, dass das Gericht ihn für glaubhaft und nachvollziehbar hielt. Das galt, obwohl er sich an den genauen Inhalt kaum erinnerte und vor der Vernehmung die von der Vermieterin zur Verfügung gestellte Akte durchgesehen hatte.

Zusätzlich stützte sich das Gericht auf zwei E-Mails des Zeugen A. Die Mail vom 04.07.2023 nahm schon im Betreff auf ein Telefonat Bezug und erwähnte im Text den „Telefonzettel“. Auch in der Mail vom 20.07.2023 verwies A. auf mindestens ein Telefonat. Das Gericht hielt es für ausgeschlossen, dass er das Gespräch bereits am 04.07.2023 erfunden hätte. Damals war noch nicht absehbar, dass die Durchführung des Vertrags Probleme bereiten würde. Es nahm daher an, dass A. den Gesprächsinhalt in der Auftragsbestätigung festgehalten hatte. Die Aussage des Zeugen D. wertete es als unwahr.

Damit war auch der Vorwurf des Bauunternehmens widerlegt, die Vermieterin habe von vornherein einen nicht geschlossenen Mietvertrag fingieren und daraus eine Forderung herleiten wollen. Das Gericht sah das Telefonat und den Vertragsschluss als tatsächlich erfolgt an.

Das Bestätigungsschreiben bindet mangels deutlichen Widerspruchs

Das Bauunternehmen hatte argumentiert, die Konditionen aus der E-Mail vom 04.07.2023 seien dort erstmals vorgeschlagen worden und die Mail sei kein Bestätigungsschreiben. Das Gericht folgte dem nicht. Nach dem Telefonat waren seiner Überzeugung nach die wesentlichen Vertragsparameter abgestimmt. Das Schreiben bestätigte also einen bereits geschlossenen Vertrag und war kein abänderndes Angebot.

Selbst bei geringfügigen Abweichungen wäre nach Auffassung des Gerichts ein rechtzeitiger und hinreichend deutlicher Widerspruch nötig gewesen. Einen solchen Widerspruch sah es nicht.

Die ausstehende Bauleiter-Bestätigung stand dem Vertrag nicht entgegen

Die Antwort des Bauunternehmens, die Bestätigung des Bauleiters stehe noch aus und werde am nächsten Tag erfolgen, trat den Vertragsbedingungen nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen. Eine spätere Stellungnahme blieb aus.

Ob der Zeuge D. überhaupt vertretungsbefugt war, hatte das Bauunternehmen nicht vorgetragen. Selbst wenn ihm die Vertretungsmacht gefehlt hätte, hätte sich das Unternehmen sein Handeln wegen seiner wiederholten Anfragen jedenfalls als Duldungsvollmacht zurechnen lassen müssen, also als zugerechnetes Handeln trotz fehlender ausdrücklicher Vollmacht.

Klauseln über den erhöhten Normalpreis verstoßen gegen das Transparenzgebot

Den Anspruch auf die Differenz von 4.962,48 Euro zum „Normalpreis“ von 39 Euro je Gast und Nacht lehnte das Landgericht ab. Der Preiszusatz in Angebot und Bestätigung enthielt keine klare Regelung für verspätete Zahlung, und die einschlägigen AGB-Klauseln der Vermieterin waren unwirksam.

Der geschuldete Mietzins bestand nach dem Gericht aus den Sonderpreisen der Bestätigung. Gebucht waren 31 Nächte für zwei Gäste im Doppelzimmer zu 24,99 Euro je Gast und Nacht sowie 31 Nächte für sechs Gäste in Dreierzimmern zu 16,99 Euro je Gast und Nacht. Das Gericht bestätigte die Berechnung des Gesamtbetrags von 5.039,19 Euro einschließlich 7 Prozent Mehrwertsteuer.

Vorformulierte Vertragsbedingungen müssen nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB Rechte und Pflichten klar und verständlich regeln. Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass dies auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gilt, und verwies auf Kommentarliteratur zu § 307 BGB.

Der Preiszusatz enthielt keine verbindliche Regelung für verspätete Zahlung

Der Zusatz „Sonderpreis statt 39 Euro pro Tag und Person wegen pünktlicher Vorauszahlung Monat für Monat, auch bei Verlängerung“ war aus Sicht des Gerichts keine eindeutige Rechtsfolgenregelung. Es fehlte die erforderliche Wenn-Dann-Regelung, wonach bei verspäteter Vorauszahlung der höhere Preis geschuldet sein sollte.

Damit gab das Gericht dem Bauunternehmen im Ergebnis recht. Dieses hatte geltend gemacht, der Zusatz lasse nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen der höhere Preis gelten solle. Es hatte ihn zudem als treuwidrig bezeichnet und in die Nähe von Wucher gerückt. Auf Wucher ging das Gericht nicht ein, weil schon die fehlende Regelung die Forderung nicht trug.

Versteckte AGB-Regelungen scheitern am Transparenzgebot

Der erhöhte Preis hätte sich allenfalls aus den AGB der Vermieterin ergeben können. Die Klauseln unter Ziff. 4.1 und 6.2 hielt das Gericht jedoch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB für unwirksam. Beide behandelten die Folgen einer nicht fristgerechten Vorauszahlung an versteckten Stellen innerhalb von Regelungen zu anderen Themen. Optisch hervorgehoben waren sie nicht.

Die Unwirksamkeit der beiden Klauseln ließ den Vertrag im Übrigen bestehen. Der Mietvertrag zum Sonderpreis blieb also wirksam, nur der Anspruch auf den Normalpreis entfiel.

Widersprüchliche Preisangaben führen zur Unwirksamkeit der Preiserhöhung

Die Klauseln widersprachen sich außerdem. Ziff. 4.1 nannte 40 Euro je Person und Tag, Ziff. 6.2 dagegen 46 Euro je Gast und Nacht. Der im Bestätigungsschreiben genannte Normalpreis von 39 Euro trug zusätzlich zur Unübersichtlichkeit bei. Eine solche Gestaltung hielt das Gericht auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr für nicht hinnehmbar.

Dies stellt einen evidenten Fall fehlender Transparenz dar, da der Verwender nach eigenem Gutdünken entweder 40,- Euro oder 46,- Euro verlangen könnte. – so das Landgericht Bamberg

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Ein Vermieter knüpft Sonderkonditionen an die pünktliche Vorauszahlung, erwähnt die Rückkehr zum teureren Standardpreis aber nur beiläufig in Klauseln mit abweichenden Tagessätzen. Nach der Argumentation des Landgerichts spräche dann viel für eine unwirksame Preisanpassung wegen Intransparenz.

Mietanspruch entfällt ohne Nachweis der tatsächlichen Zimmerbereithaltung

Den Anspruch auf die vereinbarten 5.039,19 Euro verneinte das Landgericht, weil die Vermieterin nicht bewiesen hatte, die Zimmer im vereinbarten Zeitraum tatsächlich bereitgehalten zu haben. Das Bauunternehmen hatte die Gebrauchsüberlassung substantiiert bestritten. Für die Gebrauchsüberlassung zu Beginn des Mietverhältnisses trug deshalb die Vermieterin die Darlegungs- und Beweislast.

Bleibt die Gebrauchsgewährung aus, entfällt der Mietzahlungsanspruch nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Gericht verwies dazu auf Kommentarliteratur zum Mietrecht und für die Beweislast auf das OLG Düsseldorf (NZM 2004, 946). Zum Nichtvertretenmüssen der Nichterfüllung der Gebrauchsgewährungspflicht nannte es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die Vermieterin scheitert an der Beweislast für die Zimmerreservierung

Die Vermieterin hatte behauptet, die Zimmer in S. für das Bauunternehmen bereitgehalten zu haben, und dafür den Zeugen A. benannt. Der hatte aber keine eigene Erinnerung daran, ob Zimmer vorgehalten worden waren. Für die Zimmeranmietung war er auch nicht zuständig.

Seine allgemeine Aussage, die Vermieterin schließe Verträge und wolle sie einhalten, belegte nach Ansicht des Gerichts nicht, dass im konkreten Fall Zimmer bereitgehalten wurden. Ein weiteres Beweismittel bot die Vermieterin nicht an. Die Gebrauchsgewährung war damit nicht nachgewiesen, und das Bauunternehmen konnte sich auf die Befreiung von der Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB berufen.

Die Nichtinanspruchnahme der Zimmer ändert daran nichts

Die Vermieterin hatte eingewandt, die Miete sei geschuldet, weil das Bauunternehmen die Unterkunft schlicht nicht in Anspruch genommen habe. Eine Korrektur des Ergebnisses nach § 242 BGB lehnte das Gericht ab. Sie würde die Regelung des § 537 BGB und die dahinterstehende gesetzgeberische Wertung umgehen. Das Gericht führte dazu Kommentarliteratur zu § 537 BGB an. Nach seiner Auffassung setzt § 537 BGB voraus, dass der Vermieter erfüllungsbereit war. Daran fehlte es nach dem Beweisergebnis.

Kein Anspruch auf gerichtlichen Hinweis oder Wiedereröffnung der Verhandlung

Die Vermieterin hielt einen weiteren Hinweis des Gerichts auf die Notwendigkeit eines zusätzlichen Beweisangebots für geboten und forderte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Das Gericht sah das anders. Spätestens durch das Bestreiten in der Klageerwiderung vom 26.03.2025 und ihr eigenes Beweisangebot vom 09.04.2025 sei klar gewesen, dass sie das Vorhalten der Zimmer beweisen müsse. Ein Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO war deshalb nicht erforderlich.

Nach der Aussage des Zeugen A. musste für die Vermieterin zudem erkennbar sein, dass die Beweisfrage nicht in ihrem Sinne beantwortet worden war. Eine Stellungnahmefrist bis zum 14.10.2025 ließ sie ohne weiteres Beweisangebot verstreichen. Die Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war daher nicht geboten.

Die Vermieterin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Mit dem Hauptanspruch fielen auch die Nebenforderungen weg. Die Portokosten und die Verzugspauschale wies das Gericht ab, weil sie das Schicksal des unbegründeten Hauptantrags teilten.

Die Kosten des Rechtsstreits muss nach § 91 Abs. 1 ZPO die Vermieterin tragen. Der Streitwert wurde auf 10.001,67 Euro festgesetzt. Das Urteil ist nach § 709 S. 1, 2 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für ähnlich gelagerte Streitigkeiten um Monteurzimmer kann die Entscheidung als Argumentationshilfe dienen.

Unsere Einschätzung

Für Streitigkeiten um kurzfristig gebuchte Monteurzimmer verlagert diese Entscheidung des Landgerichts Bamberg den Schwerpunkt vom Vertragsschluss auf den Nachweis der tatsächlichen Bereithaltung. Selbst ein wirksam geschlossener Mietvertrag hilft dem Vermieter nichts, wenn er bei bestrittener Überlassung nicht belegen kann, dass konkrete Zimmer im vereinbarten Zeitraum freigehalten wurden. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen daher sein, ob Belegungslisten, Reservierungen oder Objektdaten die behauptete Freihaltung stützen.

Die Begründung zum gescheiterten Normalpreis halten wir für konsequent, gerade weil sie das Transparenzgebot – also die Pflicht zu klaren Vertragsbedingungen – auch zwischen Unternehmen streng anwendet. Ob dasselbe gilt, wenn ein Aufpreis bei verspäteter Vorauszahlung als klare Wenn-Dann-Regel mit einheitlichem Tagessatz formuliert ist, musste das Gericht nicht entscheiden.

Vertrag stand – doch der Nachweis der Zimmerbereithaltung fehlte

Die Vermieterin hatte den Vertragsschluss bewiesen: Telefonat, Bestätigungsschreiben, kein rechtzeitiger Widerspruch – all das reichte dem Gericht. Am Ende scheiterte die Zahlungsklage trotzdem, weil sie nicht belegen konnte, dass sie die Zimmer im vereinbarten Zeitraum tatsächlich freigehalten hatte. Hätte sie dafür einen Zeugen mit eigener Kenntnis oder eine Belegungsunterlage gehabt, wäre genau dieser Punkt anders ausgegangen.

Ob eine vergleichbare Lage ähnlich liegt, hängt oft an Details, die sich erst im Schriftverkehr zeigen. Falls ein Bestätigungsschreiben existiert, dem nicht klar widersprochen wurde, kann das den Vertragsschluss stützen – unabhängig davon, ob später über den Preis gestritten wird. Falls eine Preiserhöhung nur über eine vage Formulierung oder über AGB-Klauseln begründet wird, die sich in Zahlen widersprechen, könnte das die Forderung in diesem Punkt zu Fall bringen, selbst wenn der Grundvertrag wirksam bleibt. Und falls die Gegenseite die Erfüllung bestreitet, verschiebt sich die Beweislast auf denjenigen, der die Leistung erbracht haben will – das kann unabhängig vom sonstigen Verlauf entscheidend werden.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Eine Auftragsbestätigung mit Bezug auf ein vorangegangenes Telefonat
  • Fehlende oder nur vage Reaktion auf eine solche Bestätigung
  • Preisklauseln mit unterschiedlichen Beträgen in verschiedenen Abschnitten
  • Kein Nachweis über die tatsächliche Reservierung, nur allgemeine Zusicherungen

Oft liegt der Hebel nicht beim Vertragsschluss selbst, sondern bei der Frage, wer im Streitfall was beweisen muss – hier kippte es an der Erfüllungsseite, nicht am Vertragstext. Welche Seite diese Beweislast in einer konkreten Situation trägt, lässt sich ohne Blick in die eigenen Unterlagen nicht einschätzen.

Sie können Ihre Unterlagen schildern und unverbindlich eine Ersteinschätzung bei uns anfragen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich Miete zahlen, wenn der Vermieter die Bereithaltung der Monteurzimmer nicht belegen kann?

Sie müssen die vereinbarte Miete nicht zahlen, wenn der Vermieter nach substantiiertem Bestreiten nicht beweist, dass er die Zimmer zu Mietbeginn tatsächlich bereitgehalten hat. Das entschied das LG Bamberg für einen konkreten Monteurzimmervertrag.

Bestreitet die mietende Partei die Gebrauchsüberlassung zu Beginn des Mietverhältnisses konkret, muss der Vermieter die tatsächliche Bereithaltung darlegen und beweisen. Ein Vertrag oder die allgemeine Erklärung, Zimmer reserviert zu haben und Verträge erfüllen zu wollen, genügt dafür nicht, wenn konkrete Belege zur Bereithaltung fehlen. Im entschiedenen Fall hatte der benannte Zeuge keine eigene Erinnerung an die Reservierung und war für die Zimmeranmietung nicht zuständig. Da weitere Beweismittel fehlten, entfiel nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB die Pflicht des Bauunternehmens, die vereinbarte Miete von 5.039,19 Euro zu zahlen.


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Wer muss im Streit beweisen, dass vereinbarte Zimmer zu Mietbeginn tatsächlich bereitstanden?

Bestreitet der Mieter mit konkreten Angaben, dass die vereinbarten Zimmer zu Mietbeginn überlassen oder bereitgehalten wurden, muss der Vermieter dies darlegen und beweisen. Diese Beweislast betrifft die tatsächliche Bereitstellung der Zimmer im vereinbarten Zeitraum.

Im entschiedenen Fall genügte der von der Vermieterin benannte Zeuge nicht, weil er keine eigene Erinnerung an eine konkrete Reservierung hatte und dafür nicht zuständig war. Seine allgemeine Aussage, die Vermieterin wolle geschlossene Verträge erfüllen, belegte nicht, dass gerade diese Zimmer bereitstanden. Da die Vermieterin keine weiteren Beweismittel angeboten hatte, blieb die Gebrauchsgewährung unbewiesen und der Mietzahlungsanspruch entfiel nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB. Als unterlegene Partei musste sie nach § 91 Abs. 1 ZPO außerdem die Prozesskosten tragen.


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Ändert es den Mietanspruch, wenn das Unternehmen die bereitgehaltenen Zimmer tatsächlich nicht nutzt?

Die Nichtnutzung der Zimmer begründet für sich allein keinen Mietanspruch, wenn der Vermieter nicht beweist, dass er zur Gebrauchsüberlassung bereit war. Nach Auffassung des Landgerichts Bamberg setzt § 537 BGB diese Erfüllungsbereitschaft voraus.

Im entschiedenen Fall nahm das Bauunternehmen die vereinbarten Zimmer nicht in Anspruch und teilte eine Verschiebung des Bauvorhabens mit. Die Vermieterin konnte jedoch nicht beweisen, dass sie die Zimmer im vereinbarten Zeitraum tatsächlich bereitgehalten hatte. Die bloße Nichtnutzung durch das Unternehmen ersetzte diesen Nachweis nicht. Deshalb verneinte das Gericht den Anspruch auf die vereinbarte Miete von 5.039,19 Euro.

Auch eine Korrektur des Ergebnisses nach § 242 BGB lehnte das Gericht ab. Sie hätte nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des § 537 BGB und die gesetzgeberische Wertung umgangen.


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Darf der Vermieter wegen verspäteter Vorauszahlung den Normalpreis verlangen, wenn AGB Preisangaben widersprüchlich regeln?

Der Vermieter darf den höheren Normalpreis nicht verlangen, wenn die Preisbedingungen keine klare Folge verspäteter Vorauszahlung festlegen und versteckte AGB widersprüchliche Tagessätze nennen. Das gilt nach dem Landgericht Bamberg auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen.

Der Hinweis auf einen Sonderpreis wegen pünktlicher monatlicher Vorauszahlung bestimmte nicht eindeutig, dass bei verspäteter Zahlung der Normalpreis geschuldet sein sollte. Die erforderliche klare Regelung, welche Folge eine verspätete Vorauszahlung hat, fehlte damit. Auch die AGB-Klauseln waren unwirksam, weil sie an versteckter Stelle standen und nicht hervorgehoben waren. Hinzu kam, dass sie unterschiedliche Sätze von 40 und 46 Euro nannten, während das Bestätigungsschreiben 39 Euro auswies. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen vorformulierte Bedingungen klar und verständlich sein.

Der Vertrag zum Sonderpreis blieb bestehen; eine Zahlungspflicht ergab sich im entschiedenen Fall dennoch nicht, weil die Vermieterin die tatsächliche Bereithaltung der Zimmer nicht bewiesen hatte.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

LG Bamberg · Az. 42 O 70/25 Miet · Urteil vom 14.10.2025

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Endurteil vom 14.10.2025

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.001,67 Euro festgesetzt.

Tatbestand


Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Mietverhältnis.

Die Klägerin vermietet bundesweit Monteurzimmer. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen.

Mit E-Mail vom 09.06.2023 (Anlage HWD1) wandte sich die Beklagte durch deren Mitarbeiterin H. an die Klägerin und fragte für eine Unterkunft für 30 Mitarbeiter im Zeitraum vom 01.07.2023 bis 01.10.2023 im Raum B. an. Mit E-Mail vom gleichen Tage (Anlage HWD2) bat die Klägerin in Person ihres Mitarbeiters F. A. um weitere Informationen (u.a. gewünschte Zimmeranzahl, gewünschte Küchenart, Preisvorstellungen etc.), um ein Angebot erstellen zu können. Nachdem beklagteseits weitere Informationen übermittelt wurden, unterbreitete die Klägerin mit E-Mail vom 13.06.2023 (Anlage HWD3) ein Angebot in vier Varianten (insb. unterschiedliche Zimmeraufteilung) mit einem Preis pro Gast/Nacht zwischen 16,80 Euro und 24,99 Euro. In dem Angebot wird dargelegt, dass die Miete die Nebenkosten beinhaltet und keine Kaution oder Provision fällig wird. Sodann folgt ein Klammerzusatz, in dem es heißt: „Sonderpreis statt 39 Euro pro Tag und Person wegen pünktlicher Vorauszahlung Monat für Monat, auch bei Verlängerung“.

In der Folgezeit kam es zu weiterer Kommunikation zwischen den Parteien, wobei die Beklagte ihre Anforderungen mehrfach änderte.

Am 04.07.2023 um 11:25 Uhr fragte die Beklagte in Person ihres Auszubildenden W. D. per E-Mail (Anlage HWD 4) bei der Klägerin an, ob noch immer die Möglichkeit bestünde, die Unterkunft für 10 Personen ab dem 10.07.2023 zu buchen.

Am 04.07.2023 um 15:59 Uhr (Anlage HWD 5) übersandte die Klägerin der Beklagten eine E-Mail, die mit „Auftragsbestätigung (Bestätigungsschreiben)“ überschrieben war. In der E-Mail bestätigte die Klägerin den Auftrag der Beklagten und teilte als Eckdaten einen Aufenthalt von 8 Gästen in zwei Dreierzimmern und einem Doppelzimmer im Zeitraum vom 12.07.2023 bis 12.08.2023 für einen Gesamtpreis von 5.039,19 Euro mit. Die E-Mail enthielt erneut den Klammerzusatz „Sonderpreis statt 39 Euro pro Tag und Person wegen pünktlicher Vorauszahlung Monat für Monat, auch bei Verlängerung“. Auch wurde um Zahlung des Gesamtpreises von 5.039,19 Euro bis 06.07.2025 gebeten. Ferner enthielt die E-Mail folgende Formulierung: „Ich habe mich nun am Telefonzettel orientiert, denn 8 Gäste lassen sich z.B. nicht in Dreierzimmer aufteilen. Wenn Sie diesen Auftrag wider Erwarten nun so doch nicht haben wollen, schreiben Sie uns das umgehend!“. Schließlich enthielt die E-Mail Informationen u.a. zur Schlüsselübergabe am 12.07.2023.

Mit E-Mail vom 04.07.2023 um 16:29 Uhr teilte die Beklagte in Person ihres Auszubildenden D. der Klägerin folgendes mit: „Bedauerlicherweise hat unser Bauleiter bereits Feierabend, weshalb ich ihn momentan nicht erreichen kann. Daher muss die Bestätigung leider von seiner Seite kommen, und wir werden dies morgen erledigen.“

Eine weitere Reaktion der Beklagten erfolgte sodann nicht.

Auf anschließende Nachfragen der Klägerin teilte die Beklagte mit, dass sich das Bauvorhaben verschoben habe und voraussichtlich Mitte August beginnen soll und man sich wieder bei der Klägerin melden werde.

Nach zwischenzeitlicher Mahnung teilte die Klägerin der Beklagte mit E-Mail vom 20.07.2023 (Anlage HWD6) mit, dass man auf Grund ausgebliebener Zahlung nun den vereinbarten Normalpreis von 39 Euro berechne und forderte die Beklagte zur Zahlung von 4.962,48 Euro nebst den überfälligen 5.039,19 Euro bis 30.07.2023 auf.

Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage HWD6) der Klägerin sind u.a. folgende Klauseln enthalten:

4. Preise und

Zahlung 4.1.

… Der Auszug inklusive vollständiger Schlüsselrückgabe hat bis spätestens 11 Uhr des zuletzt gebuchten Tages zu erfolgen. Sollte diese Frist überschritten werden, berechnen wir vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche wegen unserer Verpflichtungen anderen Mietern gegenüber mindestens 40 € pro Tag und Person + 7% Mwst., maximal aber 160 € pro Zimmer für jeden neuen angefangenen Tag bis zu dem Tag an dem wir die Wohnung oder die Zimmer neu vermieten können. Diese Kosten sind umgehend mit Rechnungsstellung fällig. Dieser Betrag von 40 € pro Person und Tag, wird auch fällig, wenn die vereinbarte Vorauszahlung oder Zahlung bei der Übergabe der Wohnung nicht erfolgt.

4.2. Der Mietzins ist spätestens zwei Werktage vor dem Tag des Einzugs fällig. …

4.3. Alle später eingehenden Zahlungen werden mit 13%- Punkten p.a. über dem Basiszins verzinst. Zinseszins wird nicht gefordert.

6. Konventionalstrafe bei vertragswidriger Nutzung 6.1 Alle Räume dürfen – soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas vereinbart worden ist – nur von der festgelegten Anzahl an Personen genutzt werden. Eine missbräuchliche Verwendung liegt bereits vor, wenn auch nur an einem Tag die Zahl der gebuchten Personen überschritten oder das Gebäude nicht nur zu Wohnzwecken verwendet wurde.

6.2. Bei Verstößen gegen vorbenannte Bedingungen – auch fahrlässig begangenen – ist der Empfänger vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen Entgeltes des Mietzins für den Mietzeitraum verpflichtet, der für das Haus oder die Wohnung erteilt wurde, in der auch die vertragwidrig untergebrachten Personen enthalten waren. Der Mindestbetrag beträgt immer 44 € Netto (also + 7% Mwst.) pro Person und Tag und mindestens 200 € pro Tag – unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Personen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele zusätzliche Personen missbräuchlich einquartiert wurden. Für den Nachweis des Verstoßes genügt der Nachweis einer nicht vereinbarten Person. Als eine nicht vereinbarte Person gilt auch ein vereinbarter Mietvertrag für die der Mieter dann die vereinbarte Miete nicht fristgerecht bezahlt hat. Der Mieter haftet auch für die Handlungen seiner Mitarbeiter. Ein vereinbarter Sonderpreis gilt nur bei pünktlicher Vorauszahlung. Bei ausbleibender Vorauszahlung der Miete oder der Kaution gilt dann der Normalpreis von 46 Euro pro Gast und Nacht. …

Die Klägerin behauptet, dass es am 04.07.2024 nach Eingang der E-Mail der Beklagten zu einem Telefonat zwischen der Klägerin in Person ihres Mitarbeiters F. A. und der Beklagten in Person deren Mitarbeiters W. D. gekommen sei. Im Rahmen dieses Telefonats sei vereinbart worden, dass 8 Gäste in zwei Dreibettzimmern und einem Doppelzimmer in der Zeit vom 12.07.2023 bis zum 12.08.2023 untergebracht werden sollten. Als Miete sei ein Betrag von 39,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer je Gast und Nacht vereinbart worden. Bei möglicher Vorauszahlung sollte sich die Miete auf 24,99 Euro zzgl. Mehrwertsteuer pro Gast und Nacht reduzieren. Die Zimmer für die Beklagte habe die Klägerin in S. bereitgehalten. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie auf Grund der nicht erfolgten Zahlung einen Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis („Sonderpreis“) sowie einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zum vereinbarten Normalpreis habe. Bei dem Normalpreis handele es sich nicht um eine Vertragsstrafe, sondern um eine wirksame Rabattklausel. Verzugszinsen in Höhe von 13% könne die Klägerin auf Grund wirksam einbezogener AGB verlangen. Der Klägerin stehe auch eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- Euro zu. Daneben seien der Klägerin Mahnkosten in Höhe von 15,- Euro entstanden, die die Beklagte als Verzugsschaden zu ersetzen habe.

Die Klägerin beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.001,67 € nebst Zinsen i.H.v. 13 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 5.039,19 € seit dem 06.07.2023 und aus 4.962,48 € seit dem 30.07.2023 zu zahlen;

2.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 15,00 € (Portokosten) und 80,00 € (Verzugspauschale) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass es am 04.07.2023 zu einem Telefonat zwischen dem Mitarbeiter F. A. der Klägerin und dem Auszubildenden W. D. der Beklagten gekommen ist. Die in der E-Mail der Klägerin vom 04.07.2025 mitgeteilten Konditionen würden von denjenigen in der vorangegangenen Anfrage der Beklagten vom 04.07.2023 abweichen und seien erstmals in dieser E-Mail vorgeschlagen worden. Eine Annahme durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der E-Mail der Klägerin vom 04.07.2025 nicht um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handele. Im Übrigen sei ein Preis von 39,- Euro pro Tag und Person nicht vereinbart worden. Der diesbezügliche Zusatz in den E-Mails der Klägerin lasse mangels klarer und eindeutiger Regelung nicht erkennen, dass der Mieter einen Mietpreis von EUR 39,00 pro Tag und Person schulden soll. Insbesondere sei nicht geregelt, unter welchen Bedingungen ein erhöhter Preis gelten sollte. Der Zusatz sei intransparent und treuwidrig und würde an Wucher grenzen. Aus dem gesamten Verhalten der Klägerin ergebe sich zudem, dass sie von vornherein lediglich den Zweck verfolgte, einen tatsächlich nicht geschlossenen Mietvertrag zu fingieren und sodann eine Forderung gegen die Beklagte herzuleiten. Die Klägerin habe weder nachgewiesen noch substantiiert dargelegt, dass sie die fraglichen Unterkünfte tatsächlich für einen längeren Zeitraum für die Beklagte reserviert hat.

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025 und vom 14.10.2025 Beweis erhoben in Form der Einvernahme der Zeugen W. D. und F. A..

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025 (Bl. 37 ff. d.A.) und vom 14.10.2025 (Bl. 63 ff. d.A.) und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe


Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bamberg angesichts des Belegenheitsorts der Mieträumlichkeiten im hiesigen Zuständigkeitsbereich gemäß § 29a ZPO örtlich und nach § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG angesichts eines Streitwerts von über 5.000,- Euro sachlich zuständig.

Ferner ergibt sich die gerichtliche Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung, § 39 ZPO.

B.

Begründetheit

Die Klage ist unbegründet. Zwar wurde zwischen den Parteien zur Überzeugung des Gerichts ein wirksamer Mietvertrag mit einem Mietzins von 5.039,19 Euro abgeschlossen.

Die Klagepartei hat indes nicht nachzuweisen vermocht, dass sie die Monteurszimmer tatsächlich vorgehalten hat, sodass der Anspruch auf Entrichtung der Miete gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt.

I. Zustandekommen und des Vertrages

Zwischen den Parteien ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ein Mietvertrag über Monteurzimmer im Zeitraum vom 12.07.2023 bis 12.08.2023 mit dem aus der E-Mail der Klägerin vom 04.07.2023 (Anlage HWD 5) im Einzelnen ersichtlichen Inhalt zu den vereinbarten „Sonderpreisen“, mithin zu einem Gesamtmietpreis in Höhe von 5.039,19 Euro, zustande gekommen. Der sog. „Normalpreis“ in Höhe von 39 Euro je Tag und Person wurde dagegen nicht wirksam vereinbart.

1. Zustandekommen des Vertrages

Unabhängig davon, ob in der E-Mail der Beklagten vom 04.07.2023 um 11:25 Uhr (Anlage HWD4) bereits ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages für den Zeitraum ab dem 10.07.2023 zu sehen ist oder nicht, kam in dem anschließenden Telefonat vom 04.07.2023 zwischen dem Auszubildenden der Beklagten W. D. und dem Mitarbeiter F. A. der Klägerin ein Vertrag zwischen den Parteien zustande. In der anschließenden E-Mail der Klägerin vom selben Tage (Auftragsbestätigung / Bestätigungsschreiben) ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu sehen, welchem seitens der Beklagten nicht widersprochen worden ist.

a) Beweisaufnahme

(1) Zeuge W. D.

Der im Termin vom 15.07.2025 vernommene Zeuge W. D. gab an, dass er von dem Bauleiter den Auftrag bekommen habe, dass er Angebote für eine Monteurunterkunft einholen soll, um einen Preisspiegel machen zu können. Er habe dann eine Anfrage an die Klägerin gestellt. Ein Telefonat habe er nicht geführt; vielmehr habe sämtliche Kommunikation in E-Mails stattgefunden. Er habe weder mit einem Herrn A. noch einem anderen Mitarbeiter persönlichen Kontakt gehabt. Die Auftragsbestätigung habe er gar nicht bestätigen dürfen, da er seinerzeit lediglich Auszubildender gewesen sei. Er habe sich deswegen absprachegemäß an seinen Bauleiter gewandt.

(2) Zeuge F. A.

Der im Termin vom 14.10.2025 vernommene Zeuge F. A. gab an, dass er für die Gestaltung der Preise für sämtliche von der Klägerin vermieteten Zimmer zuständig sei. Er sei auf Grund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und daraus resultierender schlechter Erinnerung an den Kontakt mit der Beklagten am Vorabend seiner Vernehmung die ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellte Akte zur Auffrischung seiner Erinnerung durchgegangen. Bereits aus seiner Erinnerung heraus sei es so gewesen, dass der Kontakt mit der Beklagten sehr chaotisch verlaufen sei.

Zunächst habe eine Mitarbeiterin der Beklagten ihn kontaktiert und eine Unterkunft für 20 bis 30 Personen angefragt. Es sei danach über einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen Schriftverkehr per E-Mail und Fax ausgetauscht worden, wobei die Beklagte mehrfach die gewünschten Parameter (z.B. Anzahl der Gäste, Einzugsdatum, Mietzeitraum, Zimmerbelegung) geändert habe. Am Ende hätten dann aber beiderseits alle Parameter übereingestimmt, sodass er das kaufmännische Bestätigungsschreiben an die Beklagte versendet habe. Hinsichtlich des vereinbarten Einzugsdatums sei es so gewesen, dass die Beklagte am 04.07.2023 zuletzt den 10.07.2023 als Anreisetag angefragt habe. Es habe im Anschluss daran ein Telefonat mit dem Zeugen D. stattgefunden, wobei er (der Zeuge A.) zunächst – noch vor dem Aktenstudium – davon ausgegangen sei, dass sein Gesprächspartner mit Nachnamen W. heißt. In dem Telefonat habe er dem Herrn D. mitgeteilt, dass sämtliche Parameter – also Preis, Gruppengröße, Zimmerbelegung – in Ordnung gehen würden. Man könne das Zimmer aber erst ab dem 12.07.2023 anbieten. Die Gruppengröße von 8 Personen sei ebenfalls Gegenstand des Telefonats gewesen. Auf das Telefonat hin habe er das Bestätigungsschreiben herausgeschickt. Zuvor sei es dagegen immer so gewesen, dass er, wenn ein Änderungswunsch seitens der Beklagten an ihn herangetragen worden sei, entsprechende E-Mails an die Beklagte geschrieben und die Änderung eingepflegt habe bzw. sich damit auseinandergesetzt habe.

Zwar sei ihm der konkrete Inhalt des Telefonats nicht mehr erinnerlich, weswegen er auch nicht mehr genau sagen könne, ob ihm sei Gesprächspartner mitgeteilt hat, dass dieser noch Rücksprache mit einem Vorgesetzten halten müsse. Indes versende er Bestätigungsschreiben ganz generell nur dann, wenn alle Parameter übereinstimmen würden und der Vertragsschluss fix sei. Dies hänge damit zusammen, dass ein Bestätigungsschreiben im Arbeitsablauf bei der Klägerin einen gewissen Aufwand verursachen würde, da das Schreiben auch an mehrere Kollegen im Haus gehe und verschiedentlich ausgedruckt werden müsse. Diesen Aufwand gehe er nur ein, wenn der Vertragsschluss fix sei und es nicht nur um „ein Vielleicht“ gehe.

Von der Stellung des Herrn W. im Unternehmen der Beklagten habe er keine Kenntnis gehabt. Er sein davon ausgegangen, dass Herr W. in der gleichen Abteilung arbeite wie die Dame, die die ursprüngliche Buchungsanfrage an die Klägerin übersandt habe.

In Bezug auf einen vereinbarten Preis im Sinne eines Normalpreises einerseits und einen Sonderpreises andererseits teilte der Zeuge A. mit, dass er mit den Kunden stets sämtliche Preisparameter durchspreche. Konkret erinnere er sich nicht, ob der sog. Normalpreis im Telefonat mit dem Zeugen D. zur Sprache kam. Generell sei es jedoch so, dass die Anzahl der Gäste, die Mietzeit und die Belegung abgeklärt würden. Er äußere dann auch stets einen Standardsatz, der sinngemäß wie folgt laute: „Wenn wir dem Geld hinterherrennen müssen, dann wird es für Sie nach unseren AGB deutlich teurer“. Damals habe der Normalpreis das 39,- Euro betragen, inzwischen seien es 46,- Euro.

(3) Zeugenwürdigung

Das Gericht ist der Überzeugung, dass es vorliegend am 04.07.2023 zu dem klägerseits behaupteten Telefonat zwischen dem Zeugen A. und dem Zeugen W. gekommen ist und der Zeuge W. das Gericht insofern mit der Unwahrheit bedient hat. Hierbei war zunächst der Umstand erstaunlich, dass der Zeuge W. im Rahmen seiner Einvernahme bereits in seinem dritten Satz und ohne vorangegangene diesbezügliche Frage des Gerichts angegeben hat, dass er kein Telefonat geführt habe. Zwar kann dies möglicherweise dadurch erklärt werden, dass der Zeuge W. vor der Vernehmung mit dem Geschäftsführer der Beklagten gesprochen hat und es in dem Gespräch auch darum ging, dass die Klägerin behauptet, dass es ein Telefonat gegeben habe, und dass das Beweisthema in der Ladung das Telefonat zum Gegenstand hat.

Die Angaben des Zeugen A., wonach es ein solches Telefonat gegeben hat, waren insgesamt glaubhaft und nachvollziehbar geschildert. Zwar war bei der Würdigung der Angaben des Zeugen A. zu berücksichtigen, dass dieser nach eigenem Bekunden an den konkreten Inhalt des Telefonats nur noch eine schlechte Erinnerung hat und deswegen zur Vorbereitung auf seine Zeugeneinvernahme eine von der Klägerin zur Verfügung gestellte Akte durchgelesen hat, welche auch die als Anlagen vorgelegten E-Mails enthielt. Gleichwohl ist das Gericht überzeugt, dass der Zeuge A. die Wahrheit ausgesagt hat. So fiel schon auf, dass der Zeuge A. frühzeitig und von selbst auf diesen Umstand hingewiesen hat. Auch hat sich der Zeuge A. an die Nebensächlichkeit erinnert, dass er ursprünglich fälschlicherweise davon ausging, dass der Zeuge D. mit Nachnamen W. und mit Vornamen D. heißt.

Ausschlaggebend dafür, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die Angaben des Zeugen A. der Wahrheit entsprechen, ist aber der Umstand, dass die Angaben des Zeugen A. Bestätigung in außerhalb seiner Aussage liegenden Umständen finden.

So finden sich in der E-Mail des Zeugen A. vom 04.07.2023 (Anlage HWD 5; Auftragsbestätigung /Bestätigungsschreiben) mehrere Bezugnahmen auf ein vorangegangenes Telefonat. Zum einen lautet die Betreffzeile:

„Ihr Auftrag von heute per Email, unsere vielen Angebote (hier das vom 21.6.2023), Ihr Telefonat“.

In dem Schreiben führte der Zeuge A. sodann aus:

„Ich habe mich nun am Telefonzettel orientiert, denn 8 Gäste lassen sich z.B. nicht in Dreierzimmer aufteilen. Wenn Sie diesen Auftrag wider Erwarten nun so doch nicht haben wollen, schreiben Sie uns das umgehend!“

In dem weiteren Schreiben vom 20.07.2023 (Anlage HWD 6) führte der Zeuge A. aus:“Nach vielen Email-Angeboten führten wir auch mindestens ein teures Telefonat, wie es schon in der Auftragsbestätigung (nicht Angebot) vom 04.07.2023 steht.“

Würde es sich bei dem Telefonat am 04.07.2023 zwischen den Zeugen A. und D. um eine Erfindung des Zeugen A. handeln – nur diese weitere Option bleibt angesichts des Bestreitens der Beklagtenpartei und der Aussage des Zeugen D. übrig – hätte dies ein betrügerisches Handeln des Zeugen A. bereits am 04.07.2023 zur Voraussetzung gehabt. Denn bereits an diesem Tage hat der Zeuge A. in seiner E-Mail an die Beklagte auf ein vorangegangenes Telefonat Bezug genommen. Das betrügerische Handeln hätte sodann in dem Schreiben vom 20.07.2023 seine Fortsetzung und in der Zeugeneinvernahme vom 14.10.2025 seinen Höhepunkt finden müssen. Dies erscheint ausgeschlossen, denn es erschließt sich schon gar keine Notwendigkeit, weshalb der Zeuge A. bereits am 04.07.2023 ein Telefonat hat erfinden müssen, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem noch gar nicht absehbar war, dass es zu späteren Problemen in der Vertragsdurchführung zwischen den Parteien kommen würde.

Das Gericht geht deswegen davon aus, dass der Zeuge A. den Inhalt des Gesprächs und die dort getroffenen Abreden in der Auftragsbestätigung vom 04.07.2023 festgehalten hat.

b) Rechtliche Auswirkungen

Der Vertrag zwischen den Parteien mit dem aus der Auftragsbestätigung vom 04.07.2023 ersichtlichen Inhalt kam damit bereits mit Telefonat vom 04.07.2023 zustande.

Dass der Zeuge D. nicht über die für den Vertragsschluss erforderliche Vertretungsmacht verfügte, wurde beklagtenseits nicht vorgetragen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, müsste sich die Beklagte das Handeln des Zeugen D. auf Grund dessen wiederholter Anfragen bei der Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht zurechnen lassen.

Es handelt sich bei dem als „Auftragsbestätigung (Bestätigungsschreiben)“ bezeichneten Schreiben des Zeugen A. vom 04.07.2023 in Anbetracht des vorangegangenen Telefonats nicht um ein abänderndes Angebot, sondern um ein reines Bestätigungsschreiben.

Ein Bestätigungsschreiben liegt vor, wenn nach Vorverhandlungen, welche tatsächlich oder zumindest aus dem Blickwinkel des Bestätigenden zu einem Vertragsschluss geführt haben, der bisherige Vertrag schriftlich gegenüber dem anderen Teil angezeigt wird, um den bereits eschlossenen Vertrag vorwiegend zu Beweiszwecken inhaltlich verbindlich festzulegen und lediglich in regelungsbedürftigen Nebenpunkten zu ergänzen (Fest in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 346 Rn. 217; Lehmann-Richter in: BeckOK HGB, 48. Edition, Stand: 01.11.2025, HGB § 346 Rn. 49). Im Gegensatz hierzu unterscheidet eine Auftragsbestätigung sich durch das Wissen des Verfassers, dass ein Vertrag noch nicht zustande gekommen ist, seine Auftragsbestätigung also dem Vertragsschluss dienen soll (Fest in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 346 Rn. 217).

Der Zeuge A hat glaubhaft angegeben, dass in dem vorangegangenen Telefonat mit dem Zeugen D. bereits alle Parameter besprochen worden sind und die diesbezüglichen Wünsche der Beklagten und die Möglichkeiten der Klägerin übereingestimmt hätten. Nur deswegen habe er den Aufwand auf sich genommen, ein Bestätigungsschreiben an die Beklagte abzusenden, das mit einem nicht unerheblichen verwaltungsorganisatorischen Aufwand im Betrieb der Klägerin verbunden ist. Es seien sowohl der 12.07.2023 als Anreisetag als auch die Personenanzahl besprochen worden. Er habe dies dann in seinem Bestätigungsschreiben so bestätigt. Insofern hegt das Gericht keinen Zweifel, dass das Schreiben dem Inhalt des vorangegangenen Gesprächs entspricht.

Selbst wenn es insoweit zu Abweichungen gekommen sein sollte, würde es sich nach Auffassung des Gerichts nur um geringfügige Abweichungen handeln, sodass nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens – bei den Parteien handelt es sich jeweils um Kaufleute i.S.d. § 1 HGB – ein rechtzeitiger Widerspruch der Klägerin erforderlich gewesen wäre (statt vieler: Lehmann-Richter in: BeckOK HGB, § 346 Rn. 58). In dem Antwortschreiben des Zeugen D. vom 04.07.2023 um 16:29 Uhr (Anlage B1, S. 1), wonach noch die Bestätigung des Bauleiters ausstünde und dies morgen erledigt würde, kann ein solcher Widerspruch nicht erblickt werden. Bei einem Widerspruch gegen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben muss der Empfänger einer Einigung den in dem Bestätigungsschreiben genannten Vertragsbedingungen hinreichend deutlich entgegentreten (Maultzsch in: Münchener Kommentar zum HGB, 6. Aufl. 2025, § 346 Rn. 175). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Durch die Formulierung, dass die Bestätigung des Bauleiters noch aussteht, wird dem Inhalt des Bestätigungsschreibens überhaupt nicht entgegengetreten. Vielmehr wird dadurch ausgesagt, dass eine Stellungnahme noch erfolgen wird. Eine solche Stellungnahme ist indes – entgegen der Ankündigung – weder am Folgetag noch später erfolgt.

Damit wurde zwischen den Parteien wirksam ein Mietvertrag über Monteurzimmer im Zeitraum vom 12.07.2023 bis 12.08.2023 geschlossen

2. Mietzins

a) „Sonderpreis“ wirksam vereinbart

Zwischen den Parteien wurde indes entgegen der klägerischen Rechtsansicht ein Mietzins lediglich in Höhe des sog. „Sonderpreises“ von insgesamt 5.039,19 Euro vereinbart.

Nach der vertraglichen Vereinbarung umfasste die Buchung 31 Nächte für zwei Gäste im Doppelzimmer für einen Preis von 24,99 Euro je Gast und Nacht sowie 31 Nächte für sechs Gäste in Dreibettzimmern für einen Preis von 16,99 Euro je Gast und Nacht. Dies ergibt Beträge von 1.549,38 Euro (netto) sowie 3.160,14 Euro (netto). Unter Berücksichtigung von 7% Mehrwertsteuer ergibt dies einen klägerseits korrekt ermittelten Gesamtbetrag in Höhe von 5.039,19 Euro.

b) Keine wirksame Vereinbarung des „Normalpreises“

Soweit die Klagepartei darüber hinausgehend den sog. „Normalpreis“ in Höhe von 39,- Euro je Gast und Nacht fordert – mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 10.001,67 Euro -, war dieser „Normalpreis“ nicht wirksam vereinbart.

(1) Keine individualvertragliche Vereinbarung

Hierbei ist zunächst zu bemerken, dass es sich bei der entsprechenden Formulierung in den vorangegangenen Angeboten und auch in dem Bestätigungsschreiben der Klägerin („Sonderpreis statt 39 Euro pro Tag und Person wegen pünktlicher Vorauszahlung Monat für Monat, auch bei Verlängerung“) nicht um eine Vereinbarung der Höhe des Mietzinses handelt. Aus der Art und Weise der Formulierung als Erklärung nach der Darstellung, dass der Mietzins auch Nebenkosten beinhaltet, ergibt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont nur, dass der eigentlich vereinbarte Preis i.H.v. 24,99 Euro respektive 16,99 Euro als „Sonderpreis“ günstiger ist als der „Normalpreis“. Die Formulierung „wegen pünktlicher Vorauszahlung Monat für Monat“ lässt lediglich erahnen, aus welchem Grund die Beklagte einen Sonderpreis gewährt. Aus der Formulierung lässt sich dagegen nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit im Sinne einer Rechtsfolgenregelung entnehmen, dass im Falle der verspäteten Vorauszahlung der höhere Normalpreis gelten soll. Hierfür hätte es vielmehr einer eindeutigen Regelung bedürft, aus der sich für den Empfänger zweifelsfrei im Sinne einer Wenn-Dann-Darstellung ergibt, unter welchen Voraussetzungen der „Normalpreis“ zu entrichten sein soll. Dies ist vorliegend nicht geschehen.Der höhere Normalpreis könnte sich damit allenfalls aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergeben.

(2) Unwirksamkeit der zugehörigen AGB-Klauseln gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB

Das Gericht erachtet die diesbezüglichen Regelungen unter Ziff. 4.1. nd 6.2. indes – unabhängig von der Frage der wirksamen Vertragseinbeziehung – wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch im vorliegenden Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern für unwirksam.

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar wie möglich (und nötig) zu formulieren und durchschaubar darzustellen. ie Umschreibung muss dabei so klar sein, dass ungerechtfertigte Auslegungsspielräume, die der Verwender für sich nutzen könnte, nicht bleiben und dass der Vertragspartner ohne fremde Hilfe und Beratung seine Rechte und Pflichten erkennen kann. Ziel des Transparenzgebots ist es (auch), den vertragstypischen durchschnittlichen Vertragspartner davor zu schützen, aufgrund intransparenter Klauselgestaltung falsche Vorstellungen von Vertragsgegenstand oder -inhalt zu bilden und so zu einem unangemessenen Vertragsschluss gebracht zu werden. Dazu gehört das Gebot, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und durchschaubar sowie verständlich zu umschreiben. Die einzelne Regelung muss für sich genommen klar formuliert sein. Zusammengehörende Regelungen müssen auch im Zusammenhang erscheinen und dürfen nicht über den gesamten Inhalt der AGB verstreut sein oder in anderen Teilregelungen „versteckt“ werden (H. Schmidt in: BeckOK BGB, 75. Edition, Stand 01.08.2025, § 307 Rn. 45 m.w.N.).

Vorliegend ist zu konstatieren, dass die zugehörigen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bereits in sich widersprüchlich sind.

Unter der Ziff. 4.1 („Preise und Zahlung“) wird zunächst geregelt, dass die im Mietvertrag angegebenen Preise Nettopreise sind. Sodann wird relativ ausführlich geregelt, welche Kosten für unangekündigte Besucher außerhalb der Einzugszeit anfallen, wobei dem Gericht schon nicht klar wird, in welchem Zusammenhang die genannten Kosten (bspw. 800,- Euro für den Geschäftsführer oder Prokuristen) mit dem zuvor genannten Zeitfenster für den Einzug in „die meisten“ Häuser stehen sollen. Sodann beschäftigt sich die Regelung mit einem Schadensersatz für die verspätete Schlüsselübergabe bei Auszug („mindestens 40,- Euro pro Tag und Person + 7% Mwst, maximal aber 160,- Euro …). Ganz am Ende dieser Ziffer ist sodann geregelt, dass „dieser Betrag von 40,- Euro pro Person und Tag auch fällig wird, wenn die vereinbarte Vorauszahlung oder Zahlung bei Übergabe der Wohnung nicht erfolgt.“

Unter der Ziffer 6.2 („Konventionalstrafe bei vertragswidriger Nutzung“) werden sodann die Folgen einer vertragswidrigen Nutzung des Mietobjekts durch Überschreitung der „gebuchten Personen“ oder der Nutzung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken geregelt. Hier wird eine Konventionalstrafe geregelt, wobei „der Mindestbetrag (…) immer 44 € Netto (also + 7% Mwst.) pro Person und Tag und mindestens 200 € pro Tag – unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Personen“ beträgt. Nach der Regelung gilt „als eine nicht vereinbarte Person (…) auch ein vereinbarter Mietvertrag für die der Mieter dann die vereinbarte Miete nicht fristgerecht bezahlt hat.“ Auf diese Formulierung, die bereits sprachlich kaum nachvollzogen werden kann, folgt folgende Regelung: „Ein vereinbarter Sonderpreis gilt nur bei pünktlicher Vorauszahlung. Bei ausbleibender Vorauszahlung der Miete oder der Kaution gilt dann der Normalpreis von 46 Euro pro Gast und Nacht.“

Hierbei fällt zunächst auf, dass beide Regelungen den Mietpreis im Falle einer nicht fristgerechten Vorauszahlung betreffen. Beide Passagen befinden sich an versteckten Stellen innerhalb von Regelungen, die zuvor gänzlich andere Punkte thematisieren. Auch sind die betreffenden Passagen nicht durch Absetzung oder sonstige optische Merkmale kenntlich gemacht. Ein durchschnittlicher Vertragsgegner muss nach Auffassung des Gerichts in Anbetracht des vorangegangenen Inhalts der Regelungen und des Sinnzusammenhangs nicht erwarten, an diesen Stellen Regelungen zur Rechtsfolge bei nicht pünktlicher Vorauszahlung zu finden. Darüber hinaus – und das wiegt letztlich am schwersten – widersprechen sich beide Regelungen inhaltlich, indem der Preis im Falle nicht pünktlicher Vorauszahlung an der einen Stelle (Ziff. 4.1.) mit 40,- Euro beziffert wird und an der anderen Stelle (Ziff. 6.2.) mit 46,- Euro. Dies stellt einen evidenten Fall fehlender Transparenz dar, da der Verwender nach eigenem Gutdünken entweder 40,- Euro oder 46,- Euro verlangen könnte. Gänzlich unübersichtlich wird es dann noch, wenn im Bestätigungsschreiben von einem „Normalpreis“ von 39,- Euro gesprochen wird.

Die Klausel ist deswegen gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

Eine andere Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil es sich bei der Beklagten um einen Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB handelt.

Die Beachtung des Transparenzgebotes obliegt dem Klauselverwender nicht nur gegenüber privaten Kunden und ist nicht auf den Verbrauchervertrag beschränkt. Auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr sind Klauseln klar und verständlich zu formulieren. Allerdings ist hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass an die Geschäftsgewandtheit des unternehmerisch tätigen Vertragspartners typischerweise höhere Anforderungen gestellt werden dürfen als an den Verbraucher. Verfehlt wäre es aber, den Unternehmer wegen der an ihn zu stellenden höheren Diligenzanforderungen (bewusst) unklaren und intransparenten Klauselgestaltungen schutzlos auszusetzen. Denn auch beim Unternehmer gilt, dass der Aufwand, Allgemeine Geschäftsbedingungen sinnerfassend zur Kenntnis zu nehmen, sie also „zu studieren“, um auch abgelegene Regelungen aufzuspüren, in der Regel nicht lohnt und – daher – auch nicht gefordert werden darf (H. Schmidt in: BeckOK BGB, § 307 Rn. 50 m.w.N.).

Auch wenn man danach an die Beklagte grundsätzlich höhere Anforderungen stellen darf als an einen Verbraucher, ist im vorliegenden Fall ein klarer Verstoß gegen das Transparenzgebot gegeben. Sowohl die versteckte Art und Weise der Darstellung der Regelungen als auch deren inhaltliche Widersprüchlichkeit sind auch von einem Unternehmer nicht hinzunehmen.

Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB ist die Unwirksamkeit der Klausel bei Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen.

Die Klagepartei kann deshalb den über den „Sonderpreis“ hinausgehenden „Normalpreis“ nicht von der Beklagten verlangen

II. Anspruchswegfall wegen § 326 Abs. 1 S. 1 BGB

Vorliegend hat die Beklagte substantiiert bestritten, dass die Klägerin die vertragsgegenständlichen Monteurzimmer tatsächlich vorgehalten hat. Die Beklagte stellt damit infrage, dass die Klägerin ihr den bestimmungsgemäßen Gebrauch überhaupt gewährt hat.

Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch überhaupt nicht gewährt, entfällt der Anspruch des Vermieters auf Entrichtung der Miete nach gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB (Lehmann-Richter in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, § 535 Rn. 920; Streyl in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 536 Rn. 47).

Die Darlegungs- und Beweislast für die Gebrauchsüberlassung zu Beginn des Mietverhältnisses trägt der Vermieter (OLG Düsseldorf, NZM 2004, 946; ebenso für das Nichtvertretenmüssen in Bezug auf die Nichterfüllung der Gebrauchsgewährungspflicht: BGH NZM 202, 217), vorliegend also die Klägerin. Dies entspricht auch der in § 543 Abs. 4 S. 2 BGB geregelten Beweislastverteilung.

Die Klägerin vermochte diesen Beweis vorliegend nicht zu führen.Die Klägerin hat für ihre Behauptung, dass sie die Zimmer in S. tatsächlich bereithielt, allein den Zeugen F. A. angeboten.

Der Zeuge A. gab auf gerichtliche Nachfrage im Termin vom 14.10.2025, ob tatsächlich Monteurzimmer für die Beklagte vorgehalten wurden, an, dass er keine eigene Erinnerung daran habe. Er sei auch selbst gar nicht für die Zimmeranmietung zuständig, vielmehr werde dies an anderer Stelle im Unternehmen erledigt. Er könne jedoch sagen, dass „wir Verträge schließen und diese auch einhalten wollen“.

Aus den Angaben des Zeugen A. kann mangels eigener Erinnerung des Zeugen und dessen fehlender Zuständigkeit für die Zimmeranmietung weder der Schluss gezogen werden, dass Zimmer vorgehalten wurden noch das diese nicht vorgehalten wurden. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin nach Angaben des Zeugen A. Verträge schließe, um diese einzuhalten, kann nicht gefolgert werden, dass auch im konkreten Fall Monteurzimmer vorgehalten worden sind.

Nachdem die Klagepartei kein weiteres Beweismittel zur Stützung ihrer Behauptung angeboten hat, ist der ihr obliegende Beweis nicht geführt worden.

Folglich ist eine Gebrauchsgewährung zur vereinbarten Mietzeit nicht nachgewiesen, sodass sich die Beklagte auf die Befreiung von der Gegenleistungspflicht gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB berufen kann. Eine Korrektur dieses Ergebnisses gemäß § 242 BGB auf Grund der Überlegung, dass die Beklagte ihrerseits die Leistung der Klägerin gar nicht in Anspruch genommen hätte, da sie nicht von einem wirksamen Vertragsschluss ausging, erscheint dem Gericht weder angezeigt noch möglich. Eine solche Lösung würde die gesetzliche Regelung des § 537 BGB und die dahinter stehende gesetzgeberischen Wertungen umgehen. § 537 BGB setzt nämlich wiederum seinerseits voraus, dass der Vermieter erfüllungsbereit ist (Zehelein in: BeckOK BGB, § 537 Rn. 3; Bieber in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 537 Rn. 4, 5)

Eines gerichtlichen Hinweises auf die Erforderlichkeit weiteren Beweisangebots gemäß § 139 Abs. 2 ZPO bedurfte es nicht. Für die Klagepartei war in Anbetracht des frühzeitigen Bestreitens durch die Beklagte im Klageerwiderungschriftsatz vom 26.03.2025 und das eigene Beweisangebot im Schriftsatz vom 09.04.2025 in Form des Zeugen A. klar erkennbar, dass ihr die Beweislast für das tatsächliche Vorhalten der Monteurzimmer obliegt. Aus der eindeutigen Aussage des Zeugen A. musste für die Klägerin zudem klar hervorgehen, dass die Beweisfrage nicht in ihrem Sinne beantwortet wurde, sodass ein weiteres Beweisangebot erforderlich war. Trotz bis zum 14.10.2025 eingeräumter Stellungnahmefrist zur Beweisaufnahme im Termin vom 14.10.2025 äußerte sich die Klagepartei indes nicht. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war daher nicht geboten.

III. Nebenforderungen

Die geltend gemachten Nebenforderungen (Portokosten und Verzugspauschale) teilen das Schicksal des Hauptantrages und unterliegen folglich der Abweisung.

C.

Nebenentscheidungen

Kostenentscheidung


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

II. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1, 2 ZPO.

III. Streitwert

Der Streitwert war in Höhe von 10.001,67 Euro festzusetzen

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