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Das Wichtigste im Überblick
Das LG Freiburg entschied am 24.11.2023 (4 T-183/23): Ein beruflicher Betreuer erhält keine zusätzliche Pauschale für die Auflösung der früheren Mietwohnung nach dauerhaftem Umzug ins Pflegeheim, wenn Wohnungsangelegenheiten zu seinem Auftrag gehören. Die Abwicklung zählt zum normalen Aufwand, wenn sie zeitnah zum Umzug erfolgt.
- Kein zusätzlicher Aufwand: Die Bewohnerin kündigte später selbst; dadurch entstand laut Gericht kein weiterer Verwaltungsaufwand.
- Vermögen bleibt außen vor: Das Gericht sah keinen Zusammenhang zwischen Vermögen und Wohnungsauflösung.
- Selbst gekündigt: Die Bewohnerin kündigte die Wohnung am 7. Februar 2023 selbst.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Freiburg
- Datum: 24.11.2023
- Aktenzeichen: 4 T-183/23
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Rechtliche Betreuung, Bezahlung beruflicher Betreuer
- Wichtig für: Berufliche Betreuer, betreute Menschen, Angehörige von Pflegeheimbewohnern
Betreuer erhält für Wohnungsauflösung keine Zusatzpauschale
Das Landgericht Freiburg hat am 24.11.2023 (Az. 4 T-183/23) die Beschwerde eines Berufsbetreuers zurückgewiesen. Der Betreuer wollte 180 Euro zusätzlich für die Auflösung der Mietwohnung einer Betreuten, die dauerhaft in ein Pflegeheim gezogen war.
Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt die Abwicklung der bisherigen Mietwohnung keine gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG, wenn dem Betreuer die Wohnungsangelegenheiten übertragen sind. Der Betreuer hatte für sechs Monate jeweils 30 Euro für die Verwaltung nicht selbst genutzten Wohnraums verlangt. Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau hatte den Antrag bereits abgelehnt (Az. 141 XVII 1408/22). Das Landgericht ließ die Rechtsbeschwerde zu.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Abwicklung und Auflösung des zuvor gemieteten Wohnraums einer betreuten Person in angemessenem zeitlichem Zusammenhang mit deren dauerhaftem Umzug in eine Pflegeeinrichtung begründet keinen Anspruch auf die gesonderte Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG, wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten übertragen ist.
- Der mit der Kündigung und Räumung der bisherigen Wohnung verbundene Aufwand gehört zum gewöhnlichen Pflichtenkreis der Wohnungsangelegenheiten; ein gesondert zu vergütender Verwaltungsmehraufwand entsteht nicht allein dadurch, dass zwischen dem Heimeinzug und dem Ausspruch der Wohnungskündigung eine mehrwöchige Zeitspanne liegt.
Umzug ins Pflegeheim und der Streit um die Abrechnung der Wohnungsabwicklung
Der Streit begann nach dem Einzug einer vermögenden Betreuten in ein Pflegeheim. Ihre bisherige Mietwohnung wurde zeitnah gekündigt, und der Betreuer wollte diese Arbeit zusätzlich vergütet bekommen.
Umzug der Betreuten und Einleitung der Wohnungskündigung
Für die 1941 geborene Frau hatte das Gericht mit Beschluss vom 25.11.2022 eine umfassende rechtliche Betreuung eingerichtet. Zu den Aufgabenkreisen gehörten die Wohnungsangelegenheiten. Der Beschwerdeführer wurde als Berufsbetreuer bestellt. Die vermögende Frau hatte bis dahin allein in ihrer Mietwohnung gelebt und zog am 21.12.2022 dauerhaft in ein Pflegeheim.
Mit Schreiben vom 12.01.2023 beantragte der Betreuer die Genehmigung, die Mietwohnung und den dortigen Festnetzanschluss zu kündigen. Zugleich erklärte er, die Betreute solle die Wohnung zunächst selbst kündigen. Die gerichtliche Genehmigung brauche er nur, falls sie dazu aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage sei. Am 07.02.2023 kündigte die Frau das Mietverhältnis tatsächlich selbst.
Ablehnung der zusätzlichen Vergütung durch das Amtsgericht
Am 23.06.2023 beantragte der Betreuer für den Zeitraum vom 31.12.2022 bis zum 25.05.2023 eine gesonderte Vergütung für die Verwaltung nicht selbst genutzten Wohnraums. Er verlangte eine Monatspauschale von 30 Euro, insgesamt 180 Euro. Das Amtsgericht lehnte die Festsetzung mit Beschluss vom 26.10.2023 ab.
Der organisatorische Mehraufwand bei einer Wohnungsauflösung sei eine gewöhnliche Tätigkeit des Betreuers und rechtfertige keine zusätzliche Pauschale nach § 10 VBVG. Das Amtsgericht verwies dafür auf einen früheren Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 25.05.2020 (Az. 4 T-52/20). Der Betreuer legte am 08.11.2023 Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 20.11.2023 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht vor.
Warum die Wohnungsauflösung nach dem Heimzug keinen gesonderten Vergütungsanspruch begründet
Die Auflösung der bisherigen Wohnung gehört nach Auffassung der Kammer zum üblichen Aufwand innerhalb des Aufgabenkreises Wohnungsangelegenheiten. Deshalb löst sie keine zusätzliche Pauschale aus. Das Landgericht bezog sich auf den Rechtssatz, dass nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG die notwendige Tätigkeit bei Abwicklung und Auflösung des zuletzt gemieteten Wohnraums grundsätzlich keine gesonderte Vergütungspauschale rechtfertigt, wenn dem Betreuer die Wohnungsangelegenheiten übertragen sind.
Fortführung der bisherigen Freiburger Rechtsprechung trotz Normänderung
Die Kammer hielt an der Begründung ihres Beschlusses vom 25.05.2020 (Az. 4 T-52/20) fest. Die gesetzliche Norm hat sich seither geändert. Das Landgericht hielt die damalige Begründung dennoch weiterhin für tragfähig. Die Beschwerde war nach seinen Feststellungen zulässig, aber unbegründet.
Wahrung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Auszug und Kündigung
Die Abwicklung stand in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem dauerhaften Umzug. Die Betreute zog am 21.12.2022 ins Pflegeheim. Schon am 12.01.2023 beantragte der Betreuer die Genehmigung zur Kündigung, und am 07.02.2023 kündigte die Frau selbst. Die Kammer hatte an diesem zeitlichen Zusammenhang keinen Zweifel.
Fehlen eines messbaren verwaltungsbezogenen Mehraufwands
Zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstand nach den Feststellungen des Gerichts nicht dadurch, dass die Wohnung nicht schon am Tag des Umzugs gekündigt wurde. Damit fehlte der Mehraufwand, den der Betreuer mit der Pauschale hätte ausgeglichen sehen wollen.
Als Orientierung für eine ähnliche Lage: Wickelt ein Betreuer nach dem dauerhaften Wechsel in ein Heim das Mietverhältnis innerhalb weniger Wochen ab, könnte dies als üblicher Teil der Wohnungsangelegenheiten gelten. Eine Zusatzpauschale wäre dann eher nicht zu erwarten.
Wie das Gericht Gegenargumente aus Rechtsprechung und Literatur bewertete
Die Kammer prüfte eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Hamburg und mehrere Stimmen aus der Literatur. Sie sah darin keinen Anlass, von ihrer bisherigen Linie abzuweichen.
Ablehnung der Hamburger Auffassung zum Bezug auf vermögende Betreute
Der Betreuer stützte seine Beschwerde auf den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 08.12.2022 (Az. 314 T-37/22, BeckRS 2022, 42896). Nach Darstellung der Freiburger Kammer hatte das Hamburger Gericht angenommen, eine zusätzliche Pauschale für die Auflösung einer Mietwohnung nach dem Umzug in ein Pflegeheim widerspreche dem Zweck der Regelung nicht. Bei vermögenden Betroffenen vergüteten die Pauschalen pauschal den Mehraufwand bei der Verwaltung höheren Vermögens.
Dem folgte die Freiburger Kammer nicht. Sie könne keinen Zusammenhang zwischen Vermögenslage und Wohnungsabwicklung erkennen. Das gelte für die Abwicklung der bisherigen Wohnung nach einem Umzug in ein Pflegeheim. Mit diesem Argument habe sie sich schon in ihrer Entscheidung vom 25.05.2020 auseinandergesetzt.
Abgrenzung gegenüber Stimmen zu Leerstand und Zweckentfremdung
Die Kammer erörterte außerdem unterschiedliche Stellungnahmen in der Literatur. BeckOGK/Bohnert (Stand 1.10.2023, VBVG § 10 Rn. 7) und HK-BetrR/Maier (5. Aufl. 2023, VBVG § 10 Rn. 5) hätten ihre frühere Entscheidung unkommentiert übernommen.
Fröschle vertritt in MüKoBGB (9. Aufl. 2024, VBVG § 10 Rn. 15), dass längerer Leerstand oder eine länger dauernde Zweckentfremdung, etwa die Vermietung an einen Gewerbetreibenden, den Räumlichkeiten den Wohnraumcharakter nehmen könne. Maßgeblich seien dann die Aufwendungen, die für die Wiederherstellung der Wohnmöglichkeit nötig sind. Hier lagen zwischen Umzug und Kündigung nur etwa sieben Wochen.
Zurückweisung der Literaturkritik an der Vermischung von Tatbeständen
Felix kritisiert die Freiburger Entscheidung in Toussaint, Kostenrecht (53. Aufl. 2023, VBVG § 10 Rn. 17–19). Sie vermische unzulässig die unabhängig voneinander geregelten Voraussetzungen der Pauschalen in Nr. 1 und Nr. 2. Außerdem missdeute sie die Abhängigkeit der Pauschalen von den angeordneten Aufgabenkreisen. Die Wohnraumpauschale sei gerade für den Mehraufwand eingeführt worden, der innerhalb des vom Aufgabenkreis erfassten Wohnraums durch zusätzlichen Verwaltungsaufwand entstehe.
Die Kammer wies diese Kritik zurück. Es sei kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden, weil die Kündigung nicht gleichzeitig mit dem Umzug erfolgte. Auflösung und Abwicklung in angemessenem zeitlichem Zusammenhang zum dauerhaften Umzug gehörten vielmehr zum üblichen Aufwand des Aufgabenkreises Wohnungsangelegenheiten.
Betreuer trägt die Kosten, Rechtsbeschwerde ist zugelassen
Das Beschwerdeverfahren endete für den Betreuer mit einer vollen Kostenbelastung. Zugleich steht ihm der Weg der Rechtsbeschwerde offen.
Das Landgericht legte dem Betreuer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 84 FamFG auf. Den Gegenstandswert setzte es nach § 61 Abs. 1 GNotKG auf 180,00 Euro fest. Maßgeblich war die mit der Beschwerde erstrebte höhere Vergütung.
Die Rechtsbeschwerde ließ die Kammer nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zu. Die Rechtsfrage wird von Gerichten nicht einheitlich beurteilt, wie die abweichende Hamburger Entscheidung zeigt. Der Freiburger Beschluss kann daher als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle dienen. Er verpflichtet andere Gerichte aber nicht.
Unsere Einschätzung
Für die Betreuervergütung nach einem Heimwechsel zieht das Landgericht Freiburg eine enge Grenze. Entscheidend ist nicht der Aufwand an sich, sondern dass die Abwicklung noch zu den Wohnungsangelegenheiten zählt, also dem Wohnungsbereich des Betreuers. Wer nach dauerhaftem Umzug zeitnah kündigt, wird daher kaum einen gesonderten Mehraufwand belegen können, der die Pauschale trägt.
Offengeblieben ist, ob dasselbe gilt, wenn die Wohnung monatelang leer steht oder anders genutzt wird. Wir halten die Begründung für konsequent, weil sie die Pauschale streng an echten, messbaren Mehraufwand bindet. Betroffene sollten wissen, dass mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, also der Prüfung durch das nächsthöhere Gericht, die Rechtslage noch offen ist.
Wohnungsauflösung nach Heimumzug: Wann zählt sie zu den Wohnungsangelegenheiten?
Den Ausschlag gab hier nicht die Arbeit selbst, sondern ihre zeitliche Nähe zum Umzug: Zwischen dem Einzug ins Pflegeheim und der Kündigung lagen nur rund sieben Wochen, und genau diese Nähe ordnete das Gericht noch als gewöhnlichen Aufwand der Wohnungsangelegenheiten ein. Hätte die Wohnung dagegen monatelang leer gestanden oder wäre sie zwischenzeitlich anders genutzt worden, hätte nach der in der Zusammenfassung zitierten Literaturmeinung durchaus ein anderer Blick auf den Wohnraumcharakter nahegelegen.
Entscheidend könnte bei einem ähnlich gelagerten Fall sein, wie viel Zeit zwischen dem endgültigen Auszug und der Kündigung tatsächlich vergangen ist. Falls dieser Abstand deutlich länger ausfällt als im Freiburger Fall, könnte sich die Frage neu stellen, ob noch der übliche Aufwand der Wohnungsangelegenheiten vorliegt oder ein eigenständig abzurechnender Mehraufwand. Auch die Frage, ob der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten überhaupt ausdrücklich übertragen wurde, kann die Einordnung verändern – fehlt diese Zuweisung, könnte die Ausgangslage anders zu bewerten sein als hier.
In den eigenen Unterlagen zur Betreuung kann sichtbar sein, wie die Aufgabenkreise formuliert sind und welche Zeitspanne zwischen Heimeinzug und Kündigung der Wohnung liegt. Diese beiden Angaben sagen für sich allein aber noch nicht, wie ein Gericht den Fall einordnen würde, und der Hinweis aus diesem Beschluss, dass Gerichte die Rechtsfrage nicht einheitlich beurteilen, zeigt, dass selbst ein vermeintlich klarer zeitlicher Abstand nicht automatisch zu einem anderen Ergebnis führt.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Spielt es für die Zusatzpauschale eine Rolle, ob die betreute Person vermögend ist?
Nach Auffassung des Landgerichts Freiburg begründet auch bei einer vermögenden betreuten Person die zeitnahe Auflösung der Mietwohnung nach dauerhaftem Heimeinzug keine Zusatzpauschale. Damit folgte die Kammer nicht der Hamburger Auffassung, wonach Pauschalen bei vermögenden Betroffenen auch den Mehraufwand für die Verwaltung höheren Vermögens abgelten.
Sie erkannte keinen Zusammenhang zwischen der Vermögenslage der betreuten Person und dem Aufwand für Kündigung und Räumung ihrer bisherigen Wohnung. Die Abwicklung zählt nach ihrer Auffassung zum üblichen Pflichtenkreis, wenn dem Betreuer Wohnungsangelegenheiten übertragen sind und der Umzug dauerhaft erfolgt. Im entschiedenen Fall war die Betreute vermögend; trotzdem lehnte das Gericht die verlangten 180 Euro für sechs Monate ab.
Erfasst die Entscheidung auch monatelangen Leerstand oder eine anderweitige Nutzung der Wohnung?
Die Freiburger Entscheidung trifft keine Aussage dazu, ob monatelanger Leerstand oder eine anderweitige Nutzung der Wohnung eine Zusatzpauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG auslösen kann. Sie betrifft allein eine Abwicklung in angemessenem zeitlichem Zusammenhang mit dauerhaftem Heimeinzug, der im entschiedenen Fall etwa sieben Wochen betrug.
Das Landgericht entschied lediglich, dass Kündigung und Räumung zum gewöhnlichen Pflichtenkreis der Wohnungsangelegenheiten gehören, wenn sie in angemessenem zeitlichem Zusammenhang mit dem Heimeinzug erfolgen. Im konkreten Fall zog die Betreute am 21. Dezember 2022 dauerhaft ins Heim; der Betreuer beantragte die Kündigungsgenehmigung am 12. Januar 2023, gekündigt wurde am 7. Februar. Die Kammer sah in diesem Zeitraum von rund sieben Wochen weder einen unangemessenen Abstand noch gesondert zu vergütenden Verwaltungsmehraufwand. Die Entscheidung trägt deshalb nur die Ablehnung einer Zusatzpauschale für diese zeitnahe Abwicklung, nicht für deutlich längere Leerstandszeiten.
Die Kammer erörterte zwar die Literaturauffassung, wonach längerer Leerstand oder eine länger dauernde Zweckentfremdung den Wohnraumcharakter entfallen lassen könne. Ob dadurch eine Pauschale für die Verwaltung nicht selbst genutzten Wohnraums entsteht und welche Aufwendungen maßgeblich wären, ließ sie jedoch offen. Aus dem Freiburger Beschluss lässt sich daher weder ein Anspruch noch dessen Ausschluss für solche Fälle ableiten.
Müssen andere Betreuungsgerichte der Freiburger Entscheidung zur Wohnungsauflösung rechtlich folgen?
Andere Betreuungsgerichte müssen der Freiburger Entscheidung nicht folgen; sie bietet lediglich Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle. Das gilt insbesondere für eine zeitnahe Wohnungsauflösung nach einem dauerhaften Umzug in ein Pflegeheim.
Der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 24.11.2023 betrifft den Einzelfall und bindet andere Gerichte nicht. Die Kammer ließ die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zu, weil die Rechtsfrage nicht einheitlich beurteilt wird. Das Landgericht Hamburg hatte am 08.12.2022 eine abweichende Auffassung vertreten. Solange keine höchstrichterliche Klärung vorliegt, bleibt diese Gegenposition bestehen; die Freiburger Entscheidung ist daher keine verbindliche Rechtslage für andere Verfahren.
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Das vorliegende Urteil
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1. Die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 26.10.2023, Az. 141 XVII 1408/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Betreuer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 180,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Betreuer wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Freiburg, mit dem die Festsetzung einer gesonderten Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG zurückgewiesen worden ist.
I.
Für die 1941 geborene Betroffene wurde mit Beschluss vom 25.11.2022 eine umfassende rechtliche Betreuung eingerichtet, die unter anderem den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten umfasst. Der Beschwerdeführer wurde als Berufsbetreuer bestellt.
Die vermögende Betroffene hatte allein in ihrer Mietwohnung gelebt, zog zum 21.12.2022 dauerhaft in ein Pflegeheim um. Mit Schreiben vom 12.01.2023 beantragte der Betreuer, die Kündigung der Mietwohnung und des dort vorhandenen Festnetzanschlusses zu genehmigen. Er führte aus, es sei geplant, dass die Betroffene die Wohnung noch eigenständig kündige und die gerichtliche Erlaubnis werde nur für den Fall benötigt, dass sie dies aus eigener Kraft nicht mehr schaffe. Mit Schreiben vom 07.02.2023 kündigte die Betroffene die Mietwohnung selbst.
Mit Schreiben vom 23.06.2023 beantragte der Betreuer gegenüber dem Amtsgericht die Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum vom 31.12.2022 bis zum 25.05.2023 hinsichtlich der Verwaltung nicht selbst genutzten Wohnraums mit einer Monatspauschale von 30 EUR, insgesamt 180 EUR.
Über diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.10.2023 entschieden und die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der mit der Wohnungsauflösung verbundene organisatorische Mehraufwand stelle eine gewöhnliche Tätigkeit des Betreuers dar und rechtfertige keine Zusatzpauschale gemäß § 10 VBVG (unter Zitat der Kammer, LG Freiburg, Beschl. v. 25.05.2020 – 4 T-52/20, BeckRS 2020, 10768).
Mit Schreiben vom 08.11.2023 hat der Betreuer unter Zitat des Landgerichts Hamburg (Beschl. v. 08.12.2022 – 314 T-37/22, BeckRS 2022, 42896) Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.11.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betreuungsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Betreuers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Wenn einem Betreuer der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, rechtfertigt die notwendige Tätigkeit bei Abwicklung und Auflösung des Wohnraums, den der Betroffenen zuletzt zur Miete bewohnt hat, grundsätzlich nicht die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG.
Zur Begründung ist zunächst auf die in Bezug genommene Entscheidung der Kammer vom 25.05.2020 (a.a.O.) zu verweisen, deren Begründung ungeachtet der geänderten gesetzlichen Norm nach wie vor trägt.
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (a.a.O.) vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Dort wird argumentiert, dem Sinn und Zweck der Regelung werde nicht widersprochen, wenn eine zusätzliche Pauschale bei vermögenden Betroffenen für die Auflösung der Mietwohnung nach Umzug in ein Pflegeheim bezahlt werde, da mit den zusätzlichen Pauschalen der Mehraufwand bei der Verwaltung eines höheren Vermögens pauschal vergütet werde. Mit diesem Argument hat sich schon die in Bezug genommene Kammerentscheidung auseinandergesetzt. Einen Zusammenhang der Vermögenslage mit der Abwicklung der bisherigen Wohnung nach einem Umzug in ein Heim vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Die Entscheidung der Kammer vom 25.05.2020 wurde in der Literatur unterschiedlich aufgenommen (unkommentiert übernommen: BeckOGK/Bohnert, 1.10.2023, VBVG § 10 Rn. 7; ebenso: HK-BetrR/Maier, 5. Aufl. 2023, VBVG § 10 Rn. 5). Fröschle argumentiert, ein längerer Leerstand oder eine sonstige länger dauernde Zweckentfremdung (z.B. die Vermietung an einen Gewerbetreibenden) könne – ob rechtlich zulässig oder nicht – den Räumlichkeiten den Wohnraumcharakter nehmen. Das wieder sei an den Aufwendungen zu messen, die zur Wiederherstellung der Wohnmöglichkeit erforderlich sind (MüKoBGB/Fröschle, 9. Aufl. 2024, VBVG § 10 Rn. 15).
Ablehnend äußert sich Felix (Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, VBVG § 10 Rn. 17-19): Die Entscheidung der Kammer vermische einerseits die Voraussetzungen der enumerativ in Nr. 1 und Nr. 2 voneinander unabhängig geregelten Pauschalen in unzulässiger Weise und missdeute andererseits die Abhängigmachung der Pauschalen von den angeordneten Aufgabenbereichen. Er führt an: „Die Pauschalen sollen nicht, wie vom Landgericht argumentiert, den Mehraufwand abgelten, der nicht von den Aufgabenkreisen abgedeckt ist. Vielmehr ist die Wohnraumpauschale gerade für die Abgeltung des Mehraufwandes eingeführt worden, der dem Betreuer infolge des zusätzlichen Verwaltungsaufwands innerhalb des vom Aufgabenbereich erfassten Wohnraums entsteht“
Diese Kritik vermag aus Sicht der Kammer nicht zu verfangen. Im vorliegenden Fall ist gerade kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand dadurch entstanden, dass die Kündigung der Wohnung nicht gleichzeitig zum Zeitpunkt des Umzugs in das Pflegeheim erfolgte. Die Auflösung und Abwicklung des Wohnraums in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zu dem dauerhaften Umzug in ein Pflegeheim betreffen den üblichen Aufwand im Rahmen des Aufgabenbereichs Wohnungsangelegenheiten. Der Umzug am 21.12.2022 und die vom Betreuer bereits am 12.01.2023 beantragte Kündigungsgenehmigung der Mietwohnung und die tatsächlich von der Betroffenen selbst am 07.02.2023 selbst erklärte Kündigung derselben erlauben an diesem zeitlichen Zusammenhang keinen Zweifel. Auch die Kammerentscheidung vom 25.05.2020 stellt auf die nach Verlassen des zuletzt bewohnten Wohnraums kommende „Folgezeit“ ab, in der „noch organisatorischer Aufwand bei Abwicklung und Auflösung des Wohnraums anfällt“.
III.
Gemäß § 84 FamFG werden dem Betreuer die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren orientiert sich gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG an der mit der Beschwerde erstrebten höheren Vergütung.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zugelassen.