LG Berlin, Az.: 67 S 397/14, Beschluss vom 01.12.2014
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin am 01.12.2014 beschlossen:
Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss der Kammer gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO beabsichtigt ist.
I)
Die vorrangige Prüfung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO ergibt, dass die Berufung zulässig ist. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind eingehalten.
II)
Die Berufung hat nach Ansicht der Kammer keine Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Räumungs- und Herausgabeklage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen entsprechenden Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB.
Die Kündigungen vom 21.01.2014 und 27.05.2014 haben das streitgegenständliche Mietverhältnis nicht beendet. Sie waren weder als fristlose Kündigungen nach § 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB noch als fristgemäße Kündigungen nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB wirksam.
Unstreitig bestand zu keinem Zeitpunkt ein kündigungsrelevanter Zahlungsrückstand i.S.d. § 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB. Auch ein wichtiger Grund i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB lag nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ständigen unpünktlichen Mietzahlungen einschlägig. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die jeweilige Monatsmiete stets pünktlich – nur eben nicht vollständig – gezahlt hat. Während es bei der Kündigung wegen Zahlungsverzugs um den Schutz gegen Liquiditätsausfall geht, geht es bei der Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung allein um den Schutz der Übersichtlichkeit der Zahlungsvorgänge (ebenso LG Berlin, ZK 63, Urt. v. 21.10.2011, 63 S 3/11, GE 2012, 65).
Die ständige unvollständige Mietzahlung stellte vorliegend auch keine ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Vertragsbeendigung begründende Pflichtverletzung gemäß § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB dar. Die fortgesetzt unvollständige Mietzahlung allein genügte insoweit hier noch nicht, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine erhebliche Pflichtverletzung grundsätzlich erst dann vor, wenn sich der Mieter mit (mindestens) einer Monatsmiete mindestens einen Monat in Verzug befindet (BGH, Urt. v. 10.10.2012, VIII ZR 107/12, N JW 2013, 159). Dies war auch im Zeitpunkt der Kündigung vom 27.05.2014 (noch) nicht der Fall.
III)
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die fehlende Erfolgsaussicht offensichtlich ist. Insbesondere waren in der Berufung keine neuen Aspekte zu berücksichtigen. Für das Berufungsgericht haben sich keine schwierigen Rechtsfragen ergeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt nicht vor. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
IV)
Der Hinweis orientiert sich an der Berufungsbegründung. Im Übrigen ergibt sich für das Berufungsgericht aus den amtsgerichtlichen Ausführungen und dem sonstigen Akteninhalt kein Anlass zu einer anderen Entscheidung.
V)
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Wird die Berufung (aus Kostengründen) zurückgenommen?