Die Kündigung der Wohnung durch den Vermieter, ist für viele Mieter eine Katastrophe. Gerade in Großstädten ist es sehr schwer eine neue und bezahlbare Bleibe im gewohnten Umfeld zu finden. Selbst bei einem günstigen Wohnungsmarkt ist der Umzug mit erheblichen Kosten und Unannehmlichkeiten verbunden, die niemand einfach auf sich nehmen möchte. Grundsätzlich haben beide Mietvertragsparteien das Recht zu kündigen und das Mietverhältnis zu beenden. Dabei müssen sie aber verschiedene gesetzliche Pflichten und Fristen beachten. Die Kündigung durch den Vermieter unterliegt strengeren Vorschriften als die Kündigung durch den Mieter. Grundsätzlich ist zwischen der ordentlichen Kündigung, der außerordentlichen fristlosen Kündigung und der außerordentlichen befristeten Kündigung zu unterscheiden.
Die ordentliche Kündigung
Sowohl Mieter als auch Vermieter können einen unbefristeten Mietvertrag jederzeit durch eine ordentliche Kündigung beenden. Kündigt der Mieter, muss er lediglich eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Wenn der Vermieter den Mietvertrag auflösen möchte, richtet sich die Kündigungsfrist nach der Dauer des Mietverhältnisses. Bis zu einem Zeitraum von drei Jahren, beträgt auch hier die Frist nur drei Monate, zwischen fünf und acht Jahren, sind es sechs Monate, und bei Mietverhältnissen die schon länger als acht Jahre bestehen, beträgt die Kündigungsfrist neun Monate.
Die außerordentliche befristete Kündigung
Wenn ein Mieter verstirbt, bedeutet das nicht das Ende des Mietverhältnisses. Vielmehr treten die Menschen, die mit dem Verstorbenen die Wohnung geteilt haben, bspw. Ehepartner, Kinder oder sonstige Haushaltsangehörige, automatisch in den Mietvertrag ein. Sie können diesen durch Abgabe einer formlosen Erklärung problemlos kündigen. Der Vermieter kann nach dem Tod des Mieters ebenfalls eine außerordentliche befristete Kündigung aussprechen – allerdings nur, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen würde. Dabei muss er die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten.
Die außerordentliche fristlose Kündigung
Beide Mietvertragspartner können das Mietverhältnis aus wichtigen Gründen sofort und fristlos kündigen, wenn eine Fortsetzung unzumutbar wäre. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Mieter im Zahlungsverzug steht, seine Sorgfaltspflichten vernachlässigt oder Dritten die Mietsache überlässt. Vor einer fristlosen Kündigung muss der Vertragspartner abgemahnt werden und eine angemessene Frist zur Abhilfe erhalten. Ein Abweichen von dieser Regelung, ist nur in Ausnahmefällen möglich. Mieter können eine fristlose Kündigung aufgrund von ganz erheblichen Mietmängeln (bspw. Gesundheitsgefährdung durch Ungeziefer, Schimmel oder Heizungsausfall), aber auch nach einer Mietpreiserhöhung, aussprechen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz ist Ihr Ansprechpartner für alle Mietrechtsfragen
Wir stehen Ihnen jederzeit zu allen Mietrechtsfragen mit Rat und Tat zu Seite. Gerne überprüfen wird Ihre Kündigung auf Rechtmäßigkeit und zeigen Ihnen Möglichkeiten auf sich gegen ungerechtfertigte Kündigungen zu wehren. Bei Bedarf setzen wir Ihr gutes Recht auch vor Gericht durch.