AG Neubrandenburg, Az.: 104 C 843/18, Verfügung vom 25.02.2019
Gründe
Der Kläger wird auf folgendes hingewiesen:
Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass die streitgegenständlichen Reparaturkosten für das Eckventil nicht unter die Kostenklausel des § 2 3. des Mietvertrages vom … fallen. Ein unter dem Waschbecken befindliches Eckventil ist nicht ein der Klausel unterliegendes Teil mit häufigem Zugriff des Mieters. Dieses ist nur ausnahmsweise zu betätigen, wenn Wasser in außergewöhnlichen Situationen abgestellt werden muss. Es stellt somit keinen Einrichtungsgegenstand dar, der zum normalen Gebrauch bestimmt und häufig den Zugriff des Mieters ausgesetzt ist.
Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen die Klage zurückzunehmen. Anderenfalls wird eine Entscheidung verkündet werden.