Streit um Mietrückstände und Vogel-Voliere: Ein Urteil mit Folgen
In der juristischen Welt gibt es zahlreiche Situationen, die zu Konflikten führen können, insbesondere wenn es um Immobilien und Mietverhältnisse geht. Ein zentrales Thema, das immer wieder in den Vordergrund tritt, ist die fristlose Kündigung eines Mietvertrags. Hierbei können verschiedene Gründe eine Rolle spielen, von Mietrückständen bis hin zu Wohnungsvermüllung. Oftmals sind die Mietzahlungen ein Streitpunkt, insbesondere wenn es Unklarheiten über die vereinbarten Beträge gibt. In einigen Fällen kann es auch zu einer Auseinandersetzung um die Nutzung von Grundstücken kommen, beispielsweise wenn darauf eine spezielle Einrichtung wie eine Vogel-Voliere steht. Zudem können auch andere Vertragsarten, wie der Leihvertrag, in den Fokus rücken. Ein weiterer Aspekt, der in solchen Fällen eine Rolle spielen kann, ist die Greifvogelzucht, die besondere Anforderungen an den Raum stellt. Insgesamt zeigt sich, dass das Mietrecht ein komplexes Feld ist, das eine genaue Betrachtung und Analyse erfordert.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht entschied, dass der Beklagte das Grundstück und die darauf befindliche Vogel-Voliere räumen muss, aber die fristlose Kündigung der Wohnung wegen Vermüllung war nicht wirksam.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Fristlose Kündigung wegen Wohnungsvermüllung wurde vom Gericht als nicht wirksam erachtet.
- Der Beklagte muss das Grundstück und die Vogel-Voliere des Klägers räumen und herausgeben.
- Es gab Differenzen über die Mietzahlungen. Der Beklagte behauptete, er habe nur die Hälfte der im Mietvertrag festgelegten Summe bezahlt.
- Der Beklagte gab an, er habe den vollen Betrag überwiesen, aber 250 Euro in bar vom Kläger zurück erhalten.
- Der Kläger behauptete, die Barzahlungen seien für die Unterstützung seiner Greifvogelzucht gewesen.
- Es gab wiederholte Abmahnungen wegen Vermüllung, Taubendreck und Tierhaltung.
- Das Gericht war überzeugt, dass zwischen den Parteien eine mündliche Vereinbarung über die Mietzahlungen bestand.
- Die Kündigungen waren unwirksam, daher hat der Kläger keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung oder Nutzungsentschädigung.
Übersicht
Im Zentrum des vorliegenden Urteils des AG Kaufbeuren steht eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Brüdern, die sich sowohl um Mietrückstände als auch um die Räumung eines Grundstücks dreht. Die Parteien hatten zum 1.1.1995 einen Mietvertrag über eine Wohnung im Erdgeschoss abgeschlossen. Der vereinbarte Nettomietzins betrug monatlich 1.100 DM. Bis März 2009 überwies der Beklagte dem Kläger einen Betrag von 562,42 Euro für die Miete, danach jedoch nur noch 300 Euro monatlich. Dies führte zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Kläger im Jahr 2018 wegen Zahlungsverzuges.
Die Kontroverse um die Vogel-Voliere
Ein weiterer Streitpunkt war ein Grundstück, auf dem sich eine vom Kläger finanzierte Vogel-Voliere befand, die der Beklagte unentgeltlich für seine Vogelzucht nutzte. Der Kläger verlangte die Räumung dieses Grundstücks und der darauf befindlichen Voliere.
Unterschiedliche Darstellungen führen zu rechtlichen Herausforderungen
Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall liegen in den unterschiedlichen Darstellungen der Parteien. Der Beklagte behauptete, es habe eine mündliche Vereinbarung gegeben, dass er tatsächlich nur 300 Euro zahlen müsse. Er habe bei Renovierungsarbeiten geholfen und als Ausgleich dafür sollte er nur die Hälfte der Mietzahlungen leisten. Der Kläger bestand jedoch auf der Eintragung des höheren Mietzinses im Mietvertrag, vermutlich aus steuerlichen Gründen. Der Beklagte gab an, dass er offiziell den vollen Betrag per Überweisung an den Kläger gezahlt habe, dann aber 250 Euro in bar vom Kläger zurückerhalten habe. Der Kläger bestritt diese Darstellung und führte an, dass die Barzahlungen für die Unterstützung der Greifvogelzucht des Beklagten bestimmt waren.
Das Urteil und seine Auswirkungen
Das Gericht entschied, dass der Beklagte das Grundstück und die darauf befindliche Vogel-Voliere räumen und an den Kläger herausgeben muss. Es wurde festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Leihvertrag über das Grundstück geschlossen wurde, und gemäß § 604 Abs. 3 BGB kann der Kläger die entliehene Sache jederzeit zurückfordern.
Hinsichtlich der Mietrückstände und der Räumung der Wohnung entschied das Gericht zugunsten des Beklagten. Es wurde festgestellt, dass die Kündigung wegen Zahlungsrückständen nicht wirksam war. Das Gericht war überzeugt, dass es zwischen den Parteien eine mündliche Vereinbarung gab, die von dem schriftlichen Mietvertrag abwich.
Die Auswirkungen dieses Urteils sind vielfältig. Es unterstreicht die Bedeutung schriftlicher Vereinbarungen und die Notwendigkeit, klare und unmissverständliche Verträge zu haben. Es zeigt auch, wie persönliche Differenzen und Missverständnisse zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen können, insbesondere wenn es um finanzielle Angelegenheiten geht.
Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Das Fazit des Urteils ist, dass mündliche Vereinbarungen, selbst zwischen Familienmitgliedern, zu Missverständnissen und rechtlichen Auseinandersetzungen führen können. Es ist immer ratsam, alle Vereinbarungen schriftlich festzuhalten und sicherzustellen, dass beide Parteien die Bedingungen und Erwartungen klar verstehen.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Kündigung wegen Zahlungsrückständen
Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug kann vom Vermieter ausgesprochen werden, wenn der Mieter seine Mietzahlungen nicht leistet. Es gibt jedoch bestimmte Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine solche Kündigung wirksam ist. Zunächst einmal muss der Mieter den Zahlungsverzug selbst verschuldet haben. Wenn eine andere Stelle, wie zum Beispiel das Sozialamt, für die Zahlung verantwortlich ist, kann der Vermieter nicht kündigen. Darüber hinaus muss der Mieter mehr als zwei Monate in Folge (zu nicht unerheblichen Teilen) die Miete nicht gezahlt haben oder sein Verhalten auch nach einer Abmahnung nicht geändert haben, damit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
Die Kündigung wegen Mietverzug muss schriftlich beim Mieter eingehen und mit der Unterschrift des Vermieters oder eines Bevollmächtigten versehen sein. Sie muss den Namen und die Adresse von Mieter und Vermieter, den Kündigungsgrund (Zahlungsverzug) inklusive Höhe des ausstehenden Betrages und einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht (innerhalb von zwei Wochen) enthalten.
Es ist jedoch möglich, eine Kündigung wegen Zahlungsverzug abzuwenden. Wenn der Mieter spätestens acht Wochen nach Erhalt der Kündigung seine Mietschulden begleicht, wird die Kündigung unwirksam. Allerdings haben Mieter laut § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB nur einmal innerhalb von 24 Monaten die Möglichkeit zu einem derartigen Ausgleich. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung nur für fristlose Kündigungen gilt. Wenn der Vermieter eine fristgerechte Kündigung wegen Zahlungsverzug ausgesprochen hat, kann der Mieter die Kündigung nicht durch seine Zahlung abwenden.
In Ihrem speziellen Fall hat das Gericht festgestellt, dass die Kündigung wegen fehlender Zahlungsrückstände nicht wirksam war. Dies könnte daran liegen, dass die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt waren oder dass der Mieter die ausstehenden Zahlungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist geleistet hat. Es könnte auch andere Gründe geben, wie zum Beispiel, dass der Mieter die Miete aufgrund von Wohnungsmängeln gemindert hat. In diesem Fall wäre die Kündigung ebenfalls unwirksam.
§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:
- Mietrecht: Das Urteil bezieht sich auf eine fristlose Kündigung wegen Wohnungsvermüllung. Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Bereich des deutschen Mietrechts.
- Vertragsrecht: Im Urteil wird auf die Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich der Mietzahlungen und Rückerstattungen eingegangen. Dies fällt unter das Vertragsrecht und die Frage, ob eine mündliche Vereinbarung
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Das vorliegende Urteil
AG Kaufbeuren – Az.: 2 C 244/18 (4) – Endurteil vom 02.11.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück des Klägers mit der Flurnummer … der Gemarkung … sowie die darauf befindliche Vogel-Voliere zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt zum einen die Herausgabe einer Mietwohnung, zum anderen die Zahlung von Mietrückständen und darüber hinaus die Räumung eines Grundstückes.
Die Parteien sind Brüder und haben mit Mietbeginn zum 1.1.1995 einen Mietvertrag über die Wohnung im Erdgeschoß in der … abgeschlossen. Dieser Mietvertrag wurde als Anlage K 1 zur Akte gegeben.
Unter § 3.1 des Mietvertrages ist geregelt:
Der Nettomietzins beträgt monatlich 1.100,- in Worten DM Eintausendeinhundert.
Bis März 2009 überwies der Beklagte dem Kläger einen Betrag von 562,42 Euro für die Miete. Danach überwies der Beklagte einen Betrag von 300,– Euro monatlich.
Mit Schreiben vom 23.1.2018, vorgelegt als Anlage K 2, erklärte die Klägerseite dem Beklagten die außerordentliche fristlose Kündigung zum 15.2.2018, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 31.10.2018 wegen Zahlungsverzuges. Der Kläger macht mit der Leistungsklage Zahlungsrückstände für den Zeitraum ab Januar 2015 bis zum Februar 2018 geltend.
Im Jahr 2009 hatte der Kläger dem Beklagten schon einmal gekündigt. Diese Kündigung wurde als Anlage K 10 zur Akte gereicht. Hier erfolgte eine Kündigung ebenfalls wegen Zahlungsverzugs. Mit Schreiben vom 14.9.2018, vorgelegt als Anlage K 17, erklärte die Klägerseite dem Beklagten erneut die fristlose und außerordentliche Kündigung wegen Verwahrlosung des Grundstückes.
Das streitgegenständliche Wohnhaus befindet sich auf dem Grundstück mit der Flurnummer …. Das daneben befindliche Grundstück mit der Flurnummer … gehört ebenfalls dem Kläger. Auf diesem Grundstück steht eine Vogel-Voliere, deren Errichtung der Kläger bezahlt hat und die dem Kläger gehört. Diese Voliere wird vom Beklagten unentgeltlich für seine Vogelzucht verwendet. Der Kläger verlangt die Räumung dieses Grundstücks und der darauf befindlichen Voliere.
Mit Schreiben vorn 29.8.2018 hat der Kläger die Klage erweitert.
Der Kläger beantragt deshalb zuletzt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung … EG, bestehend aus 4 Zimmern, einer Küche, einem Bad/WC, einer Kammer und einer Garage sofort zu räumen und mit sämtlichen Schlüsseln an den Kläger herauszugeben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.971,96 Euro samt Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB
- aus 262,42 Euro seit 09.01.2015, aus 262,42 Euro seit 09.02.2015,
- aus 262,42 Euro seit 09.03.2015, aus 262,42 Euro seit 09.04.2015,
- aus 262,42 Euro seit 09.05.2015, aus 262,42 Euro seit 09.06.2015,
- aus 262,42 Euro seit 09.07.2015, aus 262,42 Euro seit 09.08.2015,
- aus 262,42 Euro seit 09.09.2015, aus 262,42 Euro seit 09.10.2015,
- aus 262,42 Euro seit 09.11.2015, aus 262,42 Euro seit 09.12.2015,
- aus 262,42 Euro seit 09.01.2016, aus 262,42 Euro seit 09.02.2016,
- aus 262,42 Euro seit 09.03.2016, aus 262,42 Euro seit 09.04.2016,
- aus 262,42 Euro seit 09.05.2016, aus 262,42 Euro seit 09.06.2016,
- aus 262,42 Euro seit 09.07.2016, aus 262,42 Euro seit 09.08.2016,
- aus 262,42 Euro seit 09.09.2016, aus 262,42 Euro seit 09.10.2016,
- aus 262,42 Euro seit 09.11.2016, aus 262,42 Euro seit 09.12.2016,
- aus 262,42 Euro seit 09.01.2017, aus 262,42 Euro seit 09.02.2017,
- aus 262,42 Euro seit 09.03.2017, aus 262,42 Euro seit 09.04.2017,
- aus 262,42 Euro seit 09.05.2017, aus 262,42 Euro seit 09.06.2017,
- aus 262,42 Euro seit 09.07.2017, aus 262,42 Euro seit 09.08.2017,
- aus 262,42 Euro seit 09.09.2017, aus 262,42 Euro seit 09.10.2017,
- aus 262,42 Euro seit 09.11.2017, aus 262,42 Euro seit 09.12.2017,
- aus 262,42 Euro seit 09.01.2018, aus 262,42 Euro seit 09.02.2018
zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, ab März 2018 jeweils 562,42 Euro monatlichen Nutzungsersatz bis zum 8. eines jeden Monats an den Kläger zu zahlen, beschränkt bis zur Räumung.
4. Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück des Klägers Flurnummer … mit der Vogelvoliere zu räumen und das Grundstück an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte beantragt: Klageabweisung.
Der Beklagte behauptet, dass zwischen den Parteien eine mündliche Vereinbarung dergestalt bestanden habe, dass er tatsächlich nur 300,- Euro zahlen müsse. Er habe bei den Renovierungsarbeiten des streitgegenständlichen Anwesens mitgeholfen und als Ausgleich dafür sollte er nur die Hälfte der Mietzahlungen leisten. Der Kläger habe aber auf Eintragung des höheren Mietzinses in den Mietvertrag bestanden, wohl aus steuerlichen Gründen. Der Beklagte habe jedoch von Anfang an nur die Hälfte der im Mietvertrag enthaltenen Summe bezahlt. Dies sei jahrelang dergestalt abgelaufen, dass er offiziell den vollen Betrag per Überweisung an den Kläger gezahlt habe, dann aber 250,- Euro in bar vom Kläger zurückerhalten habe. Der Kläger habe Jahrzehnte lang diese Vorgehensweise praktiziert und akzeptiert. Erst als es im Jahr 2009 kurze persönliche Differenzen gegeben habe, habe es die Kündigungserklärung gegeben. Auch erst nach erneuten Differenzen im Jahr 2017 sei nun die Kündigung und die Forderung zur Zahlung der ausstehenden Mietzinsen gekommen.
Der Kläger repliziert hierauf, dass es eine solche vom schriftlichen Mietvertrag abweichende Vereinbarung nicht gegeben habe. Der Kläger habe keine relevanten Arbeiten am Haus durchgeführt, die einen solchen Mietnachlass rechtfertigen würden. Jede der Parteien habe damals ihre eigene Wohnung selbst gestrichen. Das Haus sei von Baufirmen fachmännisch abgerissen und neu errichtet worden. Die 250,- Euro Barzahlungen, die er dem Beklagten monatlich gegeben habe, sei für die Unterstützung seiner Greifvogelzucht gewesen. Der Beklagte sei mit der Greifvogelzucht überfordert gewesen und habe sich immer wieder beschwert, dass ihm die Tiere die Haare vom Kopf fressen.
Außerdem habe es wiederholte Abmahnungen wegen Vermüllung, Taubendreck und Tierhaltung gegeben. Diesbezüglich legt die Klägerseite die Anlagen K 6 und K 7 vor.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … in den mündlichen Verhandlungen vorn 9.10.2018 und 10.7.2018. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien und ihren Vertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
I.
Das AG Kaufbeuren ist sachlich und örtlich gem. den §§ 23, 71 GVG, 29a, 24 ZPO zuständig.
II.
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Hinsichtlich des Herausgabeanspruchs betreffend das Grundstück mit der Flurnummer … hat die Klage Erfolg, im Übrigen war sie unbegründet.
1. Hinsichtlich des Grundstückes mit der Flurnummer … ist zwischen den Parteien ein Leihvertrag geschlossen worden. Der Beklagte trägt hier selbst vor, dass es einen konkludenten Vertrag über die Nutzung des Grundstückes gegeben habe. Diesbezüglich ist jedoch keinerlei entgeltliche Entschädigung des Klägers vereinbart worden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Damit liegt ein Leihvertrag vor. Gem. § 604 Abs. 3 BGB kann der Kläger damit jederzeit die entliehene Sache zurückfordern. Der Beklagte hat deshalb das Grundstück und die darauf befindliche Vogelvoliere zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
2. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Räumung und Zahlung von Mietrückständen oder Nutzungsentschädigung betreffend die Wohnung … im Erdgeschoß zu.
Der Kläger hat das Mietverhältnis nicht wirksam gekündigt. Die mit der Anlage K 2 erklärte Kündigung wegen Zahlungsrückständen war nicht wirksam. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nach dem für § 286 ZPO erforderlichen Maß an Gewißheit davon überzeugt, dass es diese Zahlungsrückstände nicht gibt. Der Beklagte ist dafür beweisbelastet, dass zwischen den Parteien eine vorn Mietvertrag abweichende Vereinbarung betreffend die Zahlungsmodalitäten bestand. Diesen Beweis konnte der Beklagte führen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Parteien eine Vereinbarung dergestalt getroffen haben, dass der Beklagte den vollen, sich aus dem schriftlichen Mietvertrag ergebenden Betrag, an den Kläger überweist und dieser ihm anschließend den hälftigen Betrag in bar wieder zurückgibt.
Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht aufgrund der glaubwürdigen und glaubhaften Aussagen der Zeuge … und …. Die von der beklagtenseits ebenfalls benannte Zeugen … konnte vom Gericht nicht geladen werden, da die Bekiagtenseite trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Verfügung vom 28.5.2018 eine ladungsfähige Anschrift nicht innerhalb der Frist und auch nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat. Aber auch bereits aufgrund der Aussagen der Zeugen … und … war das Gericht ausreichend vom Votlrag der Beklagtenseite überzeugt:
Bei beiden Zeuginnen handelt es sich um die ehemaligen Lebensgefährtinnen des Beklagten. Beide wohnen nicht mehr im streitgegenständlichen Anwesen und haben keinerlei persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, Die Aussage der Zeugen … war in den wesentlichen Punkten detailreich und damit ersichtlich aus ihrer Erinnerung heraus geschildert. Insbesondere schilderte die Zeugin, dass sie eine Bargeldübergabe zwischen den Parteien beobachtet hat, bei der der Kläger ausdrücklich gesagt habe, dass es sich um eine Mietrückzahlung handelt. Sie konnte sich auch deshalb so gut daran erinnern, da sie vorn Beklagten damals extra gebeten worden war, das Gespräch mitzuhören, damit dieser einen Zeugen für diese Absprachen hat. Sie konnte sich zwar nicht mehr an genaue Daten oder ähnliches erinnern. Dies ist aber aufgrund des langen Zeitablaufes auch nachvollziehbar. Dass sie sich jedoch an das konkrete Geschehen mit den relevanten Details noch so genau erinnern konnte, liegt nachvollziehbar darin, dass die Zeugin eben im Vorfeld explizit darauf angesprochen worden ist und auf diese Angaben geachtet hat. Diesen Wortwechsel zwischen den Parteien hat die Zeugin auch nicht vom Hören-Sagen sondern aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmung mitbekommen. Die Zeugin konnte auch nachvollziehbar angeben, warum ab April 2009 vom Beklagten an den Kläger nur 300,- Euro überwiesen worden sind. Sie gab an, dass deshalb die Mietzahlungen gekürzt wurde, weil sich der Kläger nicht mehr an die ursprüngliche Absprache gehalten habe und der Beklagte die monatlichen Barrückzahlungen nicht mehr erhalten habe, Aus diesem Grund habe man deshalb die Miete nur noch gemindert und unter Vorbehalt gezahlt. Die Zeugin schilderte das Geschehen sachlich und konzentriert. An der Glaubwürdigkeil der Zeugin hat das Gericht keine Zweifel.
Ebenso verhält es sich mit der Zeugin …. Diese schilderte ebenfalls das übliche Vorgehen der Parleien dahingehend, dass der Kläger den offiziellen Betrag per Überweisung erhalten hat und dann dem Beklagten der häiltige Betrag in bar vom Kläger wieder zurückgegeberi wurde. Sie habe diese Abläufe ein paar Mal mitbekommen. Dabei sei der Kläger gekommen und habe gesagt- „wir müssen das jetzt mit der Mietzahlung regeln.“ Sie könne sich auch noch daran erinnern, dass der Kläger zum Beklagten einmal gesagt habe „nun unser gleiches Prozedere wie jeden Monat, du kriegst jetzt die Hälfte zurück“. Zwar weist die Aussage der Zeugin hinsichtlich der Beträge eine Diskrepanz zu der Bestätigung auf, die die Zeugin am 3.12.2009 abgegeben hat: Im damaligen Schreiben gab sie die 562,- Euro und die 250,- Euro konkret an. In der mündlichen Verhandlung sagte sie es handle sich um einen Betrag von 600,- Euro und einen Betrag von 300,- Euro. Allerdings hat die Einvernahme der Zeugin auch ergeben, dass der Beklagte mit dem Schreiben der Anlage K 6 damals zur Zeugin gegangen ist und ihr dieses gezeigt hat und sie dann um eine Bestätigung der tatsächlichen Abläufe gebeten hat. Damit hat die Zeugin zum damaligen Zeitpunkt die genauen Zahlen, die sich aus der Anlage K 6 ergeben, vor Augen gehabt als sie ihre Bestätigung abgegeben hat. Die Zeugin ist mittlerweile seit 16 Jahren aus dem Haus ausgezogen. Das man nach einem solchen Zeitraum keine genauen Zahlen mehr im Kopf hat, sst nachvollziehbar. So räumte sie auch ein, dass sie sich inhaltlich an das Schreiben aus dem Jahr 2009, das sie damals verfasst hat, nicht mehr konkret erinnern könne. Das Gericht geht davon aus, dass der Zeugin deshalb in der mündlichen Verhandlung die runden Beträge noch im wesentlichen von der Größenordnung her im Gedächtnis waren. Die wesentlichen Geschehensabläufe sind der Zeugin noch in Erinnerung geblieben. Wenn sie nun nach einem so langen Zeitraum hinsichtlich der Beträge in einer Größenordnung von nur 50,- Euro in ihrer Aussage abweicht, so ist dies keinesfalls ungewöhnlich und geeignet die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern. Die Zeugin schilderte auch, dass sie ihre Angaben betreffend der Abrede von der Mutter der Parteien erhalten habe, als sie diese besucht habe. Damit ist sie auch Zeugin vom Hören/Sagen betreffend die Abrede zwischen den Parteien. Dass die Mutter der Parteien der Zeugin falsche Angaben gegenüber machen sollte, ist nicht ersichtlich.
Die Aussage der Zeugin … war nicht geeignet, die Aussagen der Zeug en … und … zu erschüttern. Sie gab selbst an, dass sie erst im Rahmen der Auseinandersetzung im Jahr 2009 von ihrem Mann erfahren habe, dass er dem Bruder regelmäßig 250,- Euro gebe. Im Vorfeld habe sie nur mitbekommen, dass ihr Mann den Schwager finanziell unterstützt. Dabei habe es sich um die Unterstützung betreffend die Greifvogelzucht gehandelt. Auf Nachfrage, ob es sich um eine Mietrückzahlung gehandelt habe, sagte die Zeugin: „Nein, ganz sicher nicht Woher denn auch. Es war von Anfang an klar, dass es sieh bei diesem Geld nur um Geld für die Greifvögel handelt.“ Ob gerade diese 250,- Euro nun die finanzielle Unterstützung für die Greifvogelzucht sein sollten, oder ob der Kläger den Beklagten darüber hinaus auch noch anderweitig unterstützt hat und die 250 € eine Mietrückzahlung darstellen, konnte sich der Aussage der Zeugin nicht entnehmen lassen, da die Zeugin betreffend dieser Absprache zwischen den Brüdern ihre Informationen letztenendes nur vom Hören-Sagen von ihrem Ehemann und damit nicht aus neutraler Quelle hat. Es mag durchaus sein, dass der Kläger den Beklagten finanziell betreffend die Greifvogelzucht unterstützt hat. Dass es sich hierbei aber um die genau 250,- Euro, die jeweils in bar zurückgezahlt worden sind, handelt, dafür hat das Gericht zu wenig Anhaltspunkte. Die Zeugin … war auch ersichtlich emotional bei ihrer Aussage involviert. Dass auch sie ein großes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat und dem Schwager nicht neutral gegenüber steht, wurde anhand einiger Randbemerkungen während der Aussage deutlich.
II.
Die fristlose Kündigung der Anlage K 17 ist ebenfalls nicht wirksam. Dieser Kündigung hätte eine Abmahnung vorausgehen müssen. Es handelt sich hierbei um eine verhaltensbezogene Kündigung, die sich darauf stützt, dass der Beklagte die Wohnung und das Anwesen verwahrlosen und vermüllen lassen würde. Dieser Zustand ist der Klägerseite aus eigenen Angaben heraus – unterstellt er sei wahr – seit Jahren bekannt, So erfolgte bereits am 19.10.2009 die mit der Anlage K 7 vorgelegte Abmahnung. Danach erfolgten allerdings nur Kündigungen wegen Zahlungsverzugs. Die vorgelegte Kündigung aus dem Jahr 2009 der Anlage K 10 stützt sich nur auf Zahlungsverzug. Auch die Kündigung vom 23. 1.2018 erfolgte rein wegen Zahlungsverzuges. Erst im September 2018 wurde der Beklagtenseite wegen Verwahrlosung und Vermüflung gekündigt. Für diese Kündigung ist jedoch die Abmahnung aus dem Jahr 2009 nicht mehr ausschlaggebend. Zwischen Abmahnung und Kündigung muß ein zeitlicher Zusammenhang bestehen, der hier definitiv nicht mehr gegeben ist (siehe Schmitt/Futterer, § 543 Rd.Nr, 64). Da der Beklagtenseite der Zustand auch seit Jahren bekannt ist, kann sie nicht einfach ohne vorherige Abmahnung eine Kündigungserklärung aussprechen. Sie muß dem Beklagten deutlich machen, dass sie nicht mehr gewillt ist den weiteren Zustand zu dulden und ihn über die Konsequenzen aufklären. Insofern muß dem Beklagten die Gelegenheit gegeben werden den Zustand zu beseitigen. Soweit die Klägerseite nunmehr mit Schriftsatz vom 29.10.2018 vorträgt, dass eine Abmahnung wegen Vermüllung am 15.10.2018 dem Beklagten am 19.10.2018 zugestellt wurde, handelt es sich um Sachvortrag, der nach der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde (und auch erst tatsächlich danach stattfand). Dieser ist gem. § 296 a ZPO wegen Verspätung zurückzuweisen.
Da die Kündigungen unwirksam waren, hat die Klägerseite keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung oder Nutzungsentschädigung. Da die Beklagtenseite auch zur Überzeugung des Gerichts nachweisen konnte, dass sie zu Recht nur den hälftigen Mietzins gezahlt hat, hat auch die Leistungsklage der Klägerseite keine Aussicht auf Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ZPO.