Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Eigenbedarfskündigung: Wichtige Aspekte für Mieter und Vermieter im Mietrecht
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was sind die grundlegenden Voraussetzungen für eine wirksame Eigenbedarfskündigung?
- Welche Rechte haben Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung?
- Wie konkret muss der Vermieter die Nutzungsabsicht nachweisen?
- Welche Kosten entstehen bei einem Rechtsstreit um Eigenbedarf?
- Darf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eigenbedarf geltend machen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Hamburg
- Datum: 27.09.2024
- Aktenzeichen: 49 C 153/24
- Verfahrensart: Mietrechtliche Streitigkeit zur geräumten Herausgabe der Wohnung und Unterlassung der Nutzung eines ausgebauten Bodenraumes
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Vermieterin und Rechtsnachfolgerin, die die geräumte Herausgabe der Wohnung aufgrund von Eigenbedarf verlangt und zudem hilfsweise die Unterlassung der Nutzung des nachträglich ausgebauten Bodenraumes fordert
- Beklagter: Mieter, der die Wohnung innehat und den zusätzlich ausgebauten Bodenraum nutzt; er hatte mit der Vorgängerin der Klägerin vereinbart, den Dachboden auszubauen, wobei er die erforderlichen Genehmigungen einholen und die Kosten tragen sollte
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin begehrt, dass der Mieter die angemietete Wohnung räumt, weil sie die Wohnung selbst nutzen will, und fordert hilfsweise, dass der Mieter die Nutzung des nachträglich ausgebauten Bodenraumes unterlässt
- Kern des Rechtsstreits: Es wird darüber gestritten, ob der Mieter zur Räumung der Wohnung und zur Unterlassung der Nutzung des ausgebauten Bodenraumes verpflichtet ist, obwohl eine frühere Vereinbarung mit der Vorgängerin der Klägerin bestand
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; zudem wird der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung gegen den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und muss bei Nichtleistung einer angemessenen Sicherheitsleistung ggf. vorab weitere Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten hinnehmen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und setzt klare Bedingungen für die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung
Eigenbedarfskündigung: Wichtige Aspekte für Mieter und Vermieter im Mietrecht
Die Eigenbedarfskündigung berührt zentrale Aspekte des Mietrechts und beeinflusst das Mietverhältnis erheblich. Wohnraummieter und Eigentümer müssen etwaige Kündigungsfristen, Vermieterrechte sowie die Beweislast für Eigenbedarf genau kennen, um im Konfliktfall gewappnet zu sein.
Im Kontext der Rückgabe der Wohnung und der Interessenabwägung ergeben sich vielfältige Fragen rund um Immobilienrecht und Umzugskosten. Nun folgt die Vorstellung eines Falles, der diese Aspekte beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Gescheiterte Eigenbedarfskündigung in Hamburg-Altona

Das Amtsgericht Hamburg hat eine Räumungsklage gegen einen Mieter einer Dachgeschosswohnung abgewiesen. Die Vermieterin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), konnte keinen ausreichend konkreten Eigenbedarf nachweisen.
Ungenaue Umzugspläne der Bedarfsperson
Die Vermieterin hatte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 26. Juli 2023 zum 30. April 2024 gekündigt. Als Grund wurde Eigenbedarf für die Tochter eines Gesellschafters sowie die Schwester eines anderen Gesellschafters angeführt. Die als Bedarfsperson benannte Frau J., Jahrgang 1998, hielt sich zum Zeitpunkt der Kündigung in Australien auf, wo sie nach ihrem Abitur 2017 studiert hatte und freiberuflich tätig war. Die Pläne für ihre Rückkehr nach Deutschland waren jedoch zu vage: Es stand weder fest, ob sie tatsächlich nach Hamburg ziehen würde, noch ob sie eine passende berufliche Tätigkeit in einer Medienagentur oder einem Verlag finden könnte.
Fehlende Planungssicherheit
Zusätzliche Unsicherheiten ergaben sich aus der beruflichen Situation ihres Lebensgefährten, der als Arzt in Australien arbeitete. Das Gericht kritisierte, dass unklar blieb, ob dieser ebenfalls nach Deutschland kommen und seine beruflichen Qualifikationen hier anerkannt werden würden. Die Vermieterin hatte zwar geplant, die Wohnung zu renovieren und das im Flur befindliche WC in die Wohnung zu integrieren sowie ein Bad einzubauen. Jedoch lagen auch für diese umfangreichen Umbaumaßnahmen noch keine konkreten Planungen vor, obwohl die GbR über eine Architektin verfügte.
Rechtliche Bewertung des Gerichts
Das Amtsgericht Hamburg betonte in seinem Urteil vom 27. September 2024, dass für eine wirksame Eigenbedarfskündigung ein zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestehender konkreter Bedarf nachgewiesen werden müsse. Eine Kündigung auf Vorrat sei unwirksam. Die Tatsache, dass die Vermieterin eine GbR war, stand der Eigenbedarfskündigung nicht grundsätzlich entgegen, da die Kündigung vor Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) ausgesprochen wurde.
Streit um Dachbodennutzung
In einem Hilfsantrag versuchte die Vermieterin, dem Mieter die Nutzung eines von ihm ausgebauten Dachbodenraums zu untersagen. Der Mieter hatte 2008 mit Genehmigung der damaligen Vermieterin den zur Wohnung gehörenden Dachboden ausgebaut und gedämmt. Das Gericht wies auch diesen Antrag ab, da kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Der Mieter hatte glaubhaft dargelegt, dass keine Wohnnutzung des Raums erfolgte. Die vorhandene Dämmung zwischen den Dachsparren erforderte nach Ansicht des Gerichts keine Baugenehmigung.
Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Streitwert wurde auf 4.248,80 Euro festgesetzt, basierend auf der Jahres-Netto-Kaltmiete plus 500 Euro für den Hilfsantrag bezüglich des Dachbodenraums.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt die Position von Mietern bei Eigenbedarfskündigungen durch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Nach der Gesetzesänderung zum 01.01.2024 können nicht ins Gesellschaftsregister eingetragene GbRs keine wirksame Eigenbedarfskündigung mehr aussprechen. Zusätzlich bekräftigt das Gericht, dass eine Eigenbedarfskündigung konkret und nachweisbar sein muss – vage Absichtserklärungen oder unsichere Zukunftspläne der Bedarfsperson reichen nicht aus.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Mieter haben Sie nun einen besseren Schutz vor Eigenbedarfskündigungen durch GbRs, da diese zwingend im Gesellschaftsregister eingetragen sein müssen. Wenn Sie eine Eigenbedarfskündigung erhalten, können Sie prüfen, ob der Vermieter als GbR eingetragen ist – falls nicht, ist die Kündigung unwirksam. Auch können Sie verlangen, dass der Eigenbedarf konkret nachgewiesen wird – bloße Ankündigungen oder unsichere Pläne der einziehenden Person reichen nicht aus. Bei Zweifeln sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, da Ihre Position als Mieter durch dieses Urteil gestärkt wurde.
Benötigen Sie Hilfe?
Klare Perspektiven bei unzureichend belegt geltendem Eigenbedarf
Wenn Eigenbedarfskündigungen auf unklare und vage Planungen gestützt werden, kann dies zu erheblichen Unsicherheiten führen. Unpräzise Umzugspläne und fehlende konkrete Bedarfssicherheiten stellen Mieter und Vermieter vor komplexe Herausforderungen, bei denen der genaue Nachweis des bestehenden Bedarfs oftmals zur Streitfrage wird.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Situation sachlich fundiert zu analysieren und Ihre rechtlichen Möglichkeiten präzise abzuwägen. Mit einer strukturierten Beratung schaffen wir Klarheit über Ihre Rechte und helfen Ihnen, Ihre Position überzeugend darzulegen. Setzen Sie den ersten Schritt in Richtung einer klaren rechtlichen Perspektive.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind die grundlegenden Voraussetzungen für eine wirksame Eigenbedarfskündigung?
Formelle Anforderungen
Eine wirksame Eigenbedarfskündigung muss zwingend schriftlich erfolgen und von allen Vermietern unterschrieben sein. Das Kündigungsschreiben muss sich an sämtliche Mieter der Wohnung richten.
Berechtigter Personenkreis
Der Eigenbedarf kann nur von einer natürlichen Person als Vermieter geltend gemacht werden. Als berechtigte Bedarfspersonen kommen in Frage:
- Der Vermieter selbst
- Familienangehörige (wie Kinder, Eltern, Enkel)
- Haushaltsangehörige (wie Pflegekräfte oder Lebensgefährten)
Begründung des Eigenbedarfs
Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben konkrete und nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf darlegen. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:
- Die eindeutige Benennung der Person, für die der Wohnraum benötigt wird
- Das Verwandtschaftsverhältnis oder die Beziehung zum Vermieter
- Eine detaillierte Erklärung, warum die Wohnung benötigt wird
- Die Begründung, weshalb keine anderen Wohnmöglichkeiten zur Verfügung stehen
Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit
Der Nutzungswunsch muss ernsthaft und nachhaltig sein. Ein nur vorgeschobener oder vorgetäuschter Eigenbedarf ist unzulässig und kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Der Bedarf muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits bestehen und in einem zeitlich engen Zusammenhang mit der Kündigung stehen.
Gesetzliche Kündigungsfristen
Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Die Grundkündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Je nach Mietdauer können sich diese Fristen verlängern.
Widerspruchsrecht des Mieters
Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter auf das gesetzliche Widerspruchsrecht des Mieters hinweisen. Der Mieter hat die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen, wenn der Auszug für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.
Welche Rechte haben Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung?
Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel
Bei einer Eigenbedarfskündigung steht Mietern ein gesetzlich garantiertes Widerspruchsrecht nach § 574 BGB (Sozialklausel) zu. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen.
Als Härtegründe für einen Widerspruch können geltend gemacht werden:
- Schwangerschaft
- Schwere Krankheit
- Hohes Alter
- Geringes Einkommen
- Fehlende Ersatzwohnung
- Anstehendes Abschlussexamen
Kündigungsfristen und Schutzrechte
Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach der Mietdauer:
Mietdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
bis 5 Jahre | 3 Monate |
5 bis 8 Jahre | 6 Monate |
über 8 Jahre | 9 Monate |
Bei einer Umwandlung in Eigentumswohnung gilt in Hamburg eine Sperrfrist von drei Jahren, in der nicht wegen Eigenbedarf gekündigt werden darf.
Prüfung der Eigenbedarfsgründe
Der Vermieter muss den Eigenbedarf ausführlich und nachvollziehbar begründen. Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf können Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen, etwa für:
- Umzugskosten
- Maklerkosten
- Renovierungskosten
- Höhere Mietausgaben für die neue Wohnung
Besondere Schutzrechte in Hamburg
In Hamburg zeigt sich aktuell eine besondere Relevanz dieser Rechte: Die Mietervereine berichten von einer deutlichen Zunahme der Eigenbedarfskündigungen. Bei vier von fünf Anfragen sehen die Mietervereine „deutliche Hinweise“ auf vorgetäuschten Eigenbedarf. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf zeigt die rechtlichen Konsequenzen bei vorgetäuschtem Eigenbedarf: Eine Vermieterin wurde zu einer erheblichen Geldstrafe verurteilt, weil sie den Wegfall des Eigenbedarfsgrundes nicht mitteilte.
Wie konkret muss der Vermieter die Nutzungsabsicht nachweisen?
Der Vermieter muss bereits im Kündigungsschreiben vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf darlegen. Eine pauschale Angabe wie „wegen Eigenbedarf“ reicht nicht aus.
Erforderliche Angaben im Kündigungsschreiben
Im Kündigungsschreiben müssen zwingend folgende Informationen enthalten sein:
- Die konkrete Bedarfsperson mit vollständigem Namen und aktueller Anschrift
- Das spezifische Nutzungsinteresse dieser Person an der Wohnung
- Der geplante Einzugstermin – eine vage Formulierung wie „später“ ist nicht ausreichend
Nachweispflichten des Vermieters
Der Vermieter muss den Eigenbedarf nicht bis ins kleinste Detail begründen. Es genügt, wenn die grundlegenden Fakten dargelegt werden, die den Mieter in die Lage versetzen, den angemeldeten Bedarf zumindest überschlägig zu überprüfen.
Typische Fehler bei der Begründung
Eine Eigenbedarfskündigung ist formell unwirksam, wenn:
- Der Nutzungswunsch nicht nachvollziehbar dargelegt wird
- Die Begründung widersprüchlich ist, etwa wenn die Bedarfsperson bereits über eine gleichwertige Wohnung verfügt
- Nur vage Absichtserklärungen ohne konkreten Zeitplan vorliegen
- Der Bedarf erst in ferner Zukunft entstehen soll, wie beispielsweise für noch ungeborene Kinder
Die Gerichte prüfen die Begründung einer Eigenbedarfskündigung besonders sorgfältig. Wenn der Vermieter den angemeldeten Eigenbedarf später nicht verwirklicht, muss er schlüssig darlegen können, warum sich seine Pläne geändert haben.
Welche Kosten entstehen bei einem Rechtsstreit um Eigenbedarf?
Bei einem Rechtsstreit um eine Eigenbedarfskündigung fallen verschiedene Kosten an, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Der Streitwert berechnet sich aus der Jahresmiete (12 × Monatskaltmiete).
Anwaltskosten
Die Anwaltskosten setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen:
Außergerichtliche Beratung:
- Eine Erstberatung kostet maximal 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer
- Die Geschäftsgebühr beträgt das 1,3-fache der Grundgebühr
- Hinzu kommen eine Pauschale für Post und Kommunikation (20 Euro) sowie 19% Mehrwertsteuer
Gerichtliches Verfahren:
- Verfahrensgebühr (1,3-fache der Grundgebühr)
- Termingebühr (1,2-fache der Grundgebühr)
- Bei einer monatlichen Kaltmiete von 800 Euro entstehen Anwaltskosten von etwa 973 Euro
Gerichtskosten
Die Gerichtsgebühren werden ebenfalls nach dem Streitwert berechnet. Sie fallen zusätzlich zu den Anwaltskosten an und müssen zu Beginn des Verfahrens gezahlt werden.
Kostenverteilung
Die unterliegende Partei muss grundsätzlich sämtliche Prozesskosten tragen. Dies umfasst:
- Eigene Anwaltskosten
- Gegnerische Anwaltskosten
- Gerichtskosten
Finanzielle Unterstützung
Prozesskostenhilfe:
- Wird bei geringem Einkommen gewährt
- Übernimmt die Gerichts- und eigenen Anwaltskosten
- Ein schriftlicher Antrag mit Einkommensnachweis ist erforderlich
- Die gegnerischen Anwaltskosten müssen bei Prozessverlust dennoch selbst getragen werden
Rechtsschutzversicherung:
- Übernimmt in der Regel die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten
- Eine Deckungszusage sollte vor Beauftragung eines Anwalts eingeholt werden
- Es fällt die vereinbarte Selbstbeteiligung an
- Nur für Streitigkeiten nach Versicherungsabschluss
Darf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eigenbedarf geltend machen?
Eine GbR kann grundsätzlich Eigenbedarf für ihre Gesellschafter und deren Angehörige geltend machen. Diese Möglichkeit wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt und gilt auch nach Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) am 1. Januar 2024 zunächst weiter.
Voraussetzungen für die Eigenbedarfskündigung durch eine GbR
Wenn Sie als GbR-Gesellschafter Eigenbedarf geltend machen möchten, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
- Der Eigenbedarf muss für einen Gesellschafter selbst oder dessen Familien- und Haushaltsangehörige bestehen.
- Die Gründe für den Eigenbedarf müssen nachvollziehbar und vernünftig sein.
- Der Kündigungsgrund darf nicht bereits bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sein.
Besondere Kündigungsschutzfristen
Bei einer Eigenbedarfskündigung durch eine GbR gelten besondere Schutzfristen:
Eine dreijährige Sperrfrist gilt, wenn die GbR als neue Eigentümerin in das Mietverhältnis eingetreten ist. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann diese Frist durch landesrechtliche Verordnung auf bis zu zehn Jahre verlängert sein.
Aktuelle Rechtslage nach dem MoPeG
Seit dem 1. Januar 2024 ist die Rechtslage durch das neue Personengesellschaftsrecht (MoPeG) in der Diskussion. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 10. Juli 2024 die Frage offengelassen, ob die bisherige Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung durch eine GbR unter dem neuen Recht Bestand haben wird.
Wenn Sie als GbR-Gesellschafter eine Eigenbedarfskündigung in Erwägung ziehen, ist die rechtliche Unsicherheit zu beachten, die durch das neue Gesetz entstanden ist. Die GbR ist nun als rechtsfähige Personengesellschaft ausgestaltet, was Auswirkungen auf ihre Fähigkeit haben könnte, Eigenbedarf geltend zu machen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Eigenbedarfskündigung
Eine besondere Form der Kündigung eines Mietvertrags, bei der der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder nahe Familienangehörige benötigt. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Vermieter muss einen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund für den Eigenbedarf nachweisen und konkrete Pläne für die Nutzung haben.
Beispiel: Ein Vermieter kündigt das Mietverhältnis, weil seine Tochter nach dem Studium in die Wohnung einziehen soll. Der Plan muss konkret sein und zum Zeitpunkt der Kündigung bereits feststehen.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Eine Vereinigung mehrerer Personen, die sich durch einen Vertrag gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Geregelt im § 705 ff. BGB. Bei Immobilien tritt die GbR häufig als Vermieter auf, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie besitzen und verwalten.
Beispiel: Drei Geschwister erben ein Mehrfamilienhaus und verwalten es gemeinsam als GbR.
Rechtsschutzbedürfnis
Ein grundlegendes Erfordernis für die Zulässigkeit einer Klage. Es muss für den Kläger notwendig sein, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um seine Rechte durchzusetzen. Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Beispiel: Wenn ein Vermieter die Nutzung eines Dachbodens untersagen will, obwohl keine unerlaubte Nutzung stattfindet, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Kündigungsfrist
Die gesetzlich oder vertraglich festgelegte Zeitspanne zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Mietverhältnisses. Bei Wohnraummietverträgen ist sie in § 573c BGB geregelt und hängt von der Mietdauer ab. Sie beträgt mindestens drei Monate und verlängert sich nach längerer Mietdauer.
Beispiel: Bei einer Mietdauer von acht Jahren beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter neun Monate.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 573 BGB: Dieser Paragraph regelt die ordentliche Kündigung von Mietverhältnissen durch den Vermieter. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist der Eigenbedarf, bei dem der Vermieter die Wohnung für sich oder nahe Angehörige benötigt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Mietverhältnis gekündigt, weil sie die Wohnung für ihre Tochter und deren Lebensgefährten benötigt.
- § 574 BGB: Dieser Abschnitt schützt Mieter vor unberechtigter Kündigung durch den Vermieter. Der Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn der Eigenbedarf nicht ausreichend begründet ist oder die Bedürfnisse des Vermieters nicht nachvollziehbar sind. Der Beklagte bestreitet die Legitimität des Eigenbedarfs, was gemäß § 574 BGB zulässig ist.
- Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 18.10.2021: Dieses Gesetz hat die Voraussetzungen für Eigenbedarfskündigungen durch Gesellschaften bürgerlichen Rechts verschärft. Nur eingetragene Gesellschaften können Eigenbedarf geltend machen. Die Klägerin argumentiert, dass sie nicht als solche Gesellschaft gilt, da die Kündigung vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte.
- § 573c BGB: Dieser Paragraph bestimmt die Kündigungsfristen, die Vermieter bei Eigenbedarf einhalten müssen. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beendigungszeitpunkt erfolgen. Die Klägerin hat das Mietverhältnis zum 30.04.2024 gekündigt, was den gesetzlichen Fristen entspricht.
- Baugenehmigungsvorschriften (§ Bauordnung): Bei baulichen Veränderungen, wie dem Ausbau des Dachbodens durch den Mieter, sind Genehmigungen erforderlich. Der Beklagte hat ohne entsprechende Baugenehmigung den Dachboden ausgebaut, was rechtliche Konsequenzen für das Mietverhältnis und die Nutzung der Räume haben kann.
Das vorliegende Urteil
AG Hamburg – Urteil vom 27.09.2024 – Az.: 49 C 153/24
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