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Aufwendungsersatz für die Gastherme: Wann Mieter die Kosten erstattet bekommen

Frist gesetzt – der Vermieter schweigt, die Heizung bleibt kalt. Der Vermieter argumentiert: Ein Anschluss an die Fernwärme sei moderner und günstiger. Der Mieter besteht auf einer neuen Gastherme und zieht vor Gericht. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof. Wer trägt am Ende die Kosten?
Handwerker montiert neue Gastherme neben altem Gerät in einer Wohnung, Werkzeug und Rohre sichtbar.
Mieter können bei Verzug des Vermieters die Kosten für den Austausch einer defekten Gastherme als Aufwendungsersatz geltend machen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 194/21

Das Wichtigste im Überblick

BGH: Mieter durften die defekte Gastherme ersetzen und die Kosten verlangen.
  • Die Beklagte zahlte 3.393,35 Euro Ersatzkosten nicht freiwillig.
  • Der BGH sah den Ausfall als Mangel und Verzug der Vermieterin.
  • Ihr Angebot, die Wohnung an Fernwärme anzuschließen, reichte dafür nicht.
  • Die Widerklage scheiterte: Die Revision dazu war unzulässig.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
  • Datum: 19.07.2022
  • Aktenzeichen: VIII ZR 194/21
  • Verfahren: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Wohnraummiete, Aufwendungsersatz, Modernisierung
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Wohnungsverwaltungen bei Heizungsausfall und Modernisierung

Wann besteht Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Gastherme?

Gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Mieter einen Mangel der Mietwohnung selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Voraussetzung für dieses Vorgehen ist, dass sich der Vermieter mit der vertraglich geschuldeten Mangelbeseitigung im Verzug nach § 286 BGB befindet. Ein solcher juristisch relevanter Mangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der überlassenen Mietsache von dem vertragsgemäßen Zustand gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB abweicht.

§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB gibt Mietern das Recht, einen Mangel selbst zu beheben und die Kosten vom Vermieter zurückzuverlangen – allerdings nur, wenn der Vermieter mit der Reparatur im Verzug ist. Verzug bedeutet hier konkret: Der Vermieter hat eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung verstreichen lassen, ohne tätig zu werden. Der vertragsgemäße Zustand nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Zustand, den die Wohnung bei Übergabe hatte und der im Mietvertrag vereinbart wurde.

Wie streng die Gerichte diese rechtlichen Hürden anwenden, zeigte sich am 19. Juli 2022 vor dem Bundesgerichtshof (VIII ZR 194/21). Dort forderten zwei Mieter einer Berliner Wohnung 3.393,35 Euro Aufwendungsersatz von ihrer Vermieterin, nachdem sie eine defekte Gastherme auf eigene Rechnung hatten austauschen lassen. Der entscheidende Vorfall ereignete sich am 7. November 2016, als die Heizungsanlage irreparabel ausfiel, woraufhin die Beheizung der Räume sowie die Warmwasserversorgung vollständig zum Erliegen kamen. Über ihren Anwalt setzten die Bewohner am 15. und am 18. November 2016 klare Fristen zur Reparatur und kündigten bei Nichtbeachtung eine sogenannte Ersatzvornahme an. Weil die Vermieterin die Instandsetzung der Etagenheizung innerhalb der gesetzten Frist nicht durchführte, trat rechtlich ein Verzug ein. Der Bundesgerichtshof lehnte infolgedessen die Revision der Eigentümerin gegen die Urteile der Vorinstanzen ab. Damit sprachen die Richter den Mietern den geforderten Geldbetrag zu und verwarfen die Gegenforderungen der Vermieterin endgültig.

Eine Ersatzvornahme ist das Recht des Mieters, einen Mangel selbst zu beheben und die Kosten vom Vermieter erstattet zu verlangen, wenn dieser seiner Reparaturpflicht nicht nachkommt. Die 3.393,35 Euro entsprechen den tatsächlichen Kosten für den Austausch der Gastherme, die die Mieter zunächst selbst tragen mussten. Der Verzug des Vermieters trat ein, weil die Vermieterin die gesetzten Fristen ignorierte – erst dann durften die Mieter handeln.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die bei Mietbeginn vorhandene technische Ausstattung einer Immobilie prägt den vertragsgemäßen Zustand, auch wenn im Vorfeld keine ausdrückliche oder konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über diese Variante getroffen wurde.
  2. Der Verzug des Vermieters bei der Beseitigung eines Mangels wird nicht dadurch beendet, dass er anstelle der Instandsetzung der originär geschuldeten Anlage eine gänzlich andere technische Form der Versorgung anbietet.
  3. Eine gesetzliche Pflicht zur Duldung von umfänglichen Modernisierungsmaßnahmen ist nur dann fällig, wenn der Vermieter das Bauvorhaben im Vorfeld form- und fristgerecht angekündigt hat.
Infografik: Ein Zeitstrahl zeigt, dass ein Vermieter, der bei einer defekten Gasetagenheizung nur eine andere Versorgung anbietet, den Verzug nicht beendet; der Mieter darf nach Fristablauf selbst austauschen und Aufwendungsersatz verlangen.
Frist versäumt? So richtig reagieren

Was gehört zum vertraglich geschuldeten Zustand der Wohnung?

Der vertragsgemäße Zustand einer Wohnung bestimmt sich nach den Gesamtumständen des Mietverhältnisses und dem dokumentierten Wohnstandard, der sich unter anderem aus den Prinzipien von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ableitet. Eine konkludente – also durch schlüssiges Handeln zustande gekommene – Beschaffenheitsvereinbarung setzt voraus, dass der Mieter auf eine sichtbare Eigenschaft besonderen Wert legt und der Vermieter dem ausdrücklich zustimmt. Fehlt es an einer solch klaren Vereinbarung, ergibt sich der verbindliche Standard stattdessen aus der konkreten technischen Ausstattung bei der Überlassung der Räumlichkeiten.

Treu und Glauben (§ 242 BGB) bedeutet, dass beide Vertragsparteien fair und nach den üblichen Gepflogenheiten handeln müssen – hier also, dass der Vermieter die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand erhalten muss. Eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung entsteht, wenn der Mieter deutlich macht, dass eine bestimmte Ausstattung (z. B. eine Gastherme) für ihn wichtig ist, und der Vermieter dem nicht widerspricht, etwa durch Schweigen oder Zustimmung.

Bei Einzug der beiden Mieter im Jahr 2008 befand sich in der Immobilie eine funktionierende Gasetagenheizung, welche auch die Warmwasseraufbereitung übernahm. Der Bundesgerichtshof korrigierte zunächst die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts: Die Karlsruher Richter hielten die Annahme einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung für rechtlich fehlerhaft, da nicht bewiesen war, dass die Bewohner diese Heizungsart zwingend verlangt hätten. Dennoch bestätigte der Senat das Urteil im Endergebnis, weil die Therme von Anfang an zur Wohnung gehörte und somit unstrittig Teil des geschuldeten vertraglichen Wohnstandards war. Die Reaktion der Eigentümerin auf den Ausfall war aus Sicht des Gerichts unzureichend. Anstatt die Therme zu reparieren, bot sie lediglich an, die Räume an eine im Jahr 2015 neu verbaute zentrale Wärme- und Warmwasseranlage anzuschließen. Dieses Angebot erfüllte jedoch nicht die rechtliche Pflicht zur Wiederherstellung der ursprünglich angemieteten Ausstattung. Den Verteidigungsversuch der Vermieterin, Ersatzteile für die bestehende Anlage seien möglicherweise nicht mehr beschaffbar, wertete das Gericht als irrelevant, denn die Neuinstallation einer modernen Gasetagenheizung war baulich weiterhin uneingeschränkt möglich.

Allein diese Umstände könnten den Ausschlag geben, einer Wohnung mit Gasetagenheizung bei Anmietung den Vorrang gegenüber einer solchen mit Zentralheizung zu geben, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um eine derart wesentliche Tatsache handele, dass sie eine bei Vertragsschluss zumindest konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung darstelle. – so der Bundesgerichtshof

Der geschuldete vertragliche Wohnstandard bezieht sich auf die Ausstattung, die bei Mietbeginn vorhanden war und die der Vermieter laut Mietvertrag schuldet. Die Vermieterin konnte den Verzug nicht beenden, indem sie eine andere Lösung (Zentralheizung) anbot, weil der Mieter Anspruch auf die ursprünglich vereinbarte Ausstattung hat – selbst wenn diese veraltet ist.

Praxis-Hürde: Anspruch nur bei ursprünglicher Ausstattung

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz hängt entscheidend davon ab, dass die defekte Einrichtung (hier die Gastherme) bereits bei Mietbeginn zur Wohnung gehörte. Wurde die Heizung später vom Mieter selbst installiert oder eine andere Beschaffenheit vertraglich vereinbart, scheidet ein solcher Ersatzanspruch in der Regel aus. Prüfen Sie daher Ihren Mietvertrag und die tatsächliche Ausstattung bei Einzug.

Wann tritt Verzug des Vermieters bei einer Mangelanzeige ein?

Ein Verzug tritt ein, wenn der Vermieter trotz einer eindeutigen Mahnung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB den angezeigten Mangel nicht behebt. Der Vermieter muss zudem die vertraglich geschuldete Leistung präzise so anbieten, wie sie vertraglich zu bewirken ist (§ 294 BGB). Die umfassende Leistungspflicht schließt die vollständige Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der angemieteten Wohnungsausstattung nach Vorgabe des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.

Eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine eindeutige Aufforderung des Mieters an den Vermieter, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Der Vermieter kommt in Verzug, wenn er diese Frist verstreichen lässt, ohne die Reparatur durchzuführen. § 294 BGB verlangt, dass der Vermieter die Leistung genau so anbietet, wie sie vertraglich vereinbart wurde – hier also die Reparatur der Gastherme, nicht eine andere Heizungslösung.

Anstatt die Wiederherstellung der Gasetagenheizung zu beauftragen, wollte die Vermieterin in dem Mietstreit eine vollständig andere Form der Energieversorgung durchsetzen. Das Gericht prüfte dieses Angebot und entschied, dass der bloße Vorschlag zum Anschluss an die Zentralheizung den Verzug nicht aufheben konnte, da es sich dabei nicht um eine tariflich oder vertraglich geschuldete Reparaturmaßnahme handelte. Die rechtliche Instandsetzungspflicht bezog sich ausdrücklich auf den konkret erhaltenen Zustand der Heizungsanlage bei Mietbeginn. Da die Eigentümerin somit keine taugliche Leistung anbot und die anwaltlichen Fristen ungenutzt verstrichen, handelten die Bewohner vollkommen rechtmäßig, als sie im November 2016 eigenhändig einen Handwerker mit der Erneuerung der Gastherme beauftragten.

Insofern ist es lediglich die Sache des Vermieters, zu entscheiden, wie er seiner Instandsetzungspflicht im Einzelnen – beispielsweise durch eine Reparatur oder den Austausch von Teilen – nachkommen will. – so der Bundesgerichtshof

Der Verzug des Vermieters endet nicht automatisch, nur weil er eine alternative Lösung vorschlägt. Entscheidend ist, ob der Vermieter die ursprünglich geschuldete Leistung (hier: Reparatur der Gastherme) erbringt. Da die Vermieterin dies nicht tat, blieben die Mieter berechtigt, die Reparatur selbst in Auftrag zu geben und die Kosten zurückzufordern.

Praxis-Hinweis:

Der Verzug des Vermieters endet nicht, wenn er Ihnen eine völlig andere Form der Mangelbeseitigung anbietet (hier: Anschluss an eine Zentralheizung statt Reparatur der Gastherme). Solange nicht der ursprüngliche vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt wird, bleibt der Vermieter im Verzug. Sie können dann nach erfolgloser Fristsetzung die Reparatur selbst beauftragen und die Kosten als Aufwendungsersatz zurückfordern.

Warum fehlte die Duldungspflicht?

Eine vollstreckbare Duldungspflicht des Mieters gemäß § 555d BGB bei größeren baulichen Modernisierungen setzt eine ordnungsgemäße Ankündigung gemäß § 555c BGB voraus. Ohne diese formale Vorankündigung wird die Pflicht zur Duldung der Baumaßnahme nicht fällig. Sogenannte modernisierende Instandsetzungen dürfen überdies nicht genutzt werden, um die strengen formalen gesetzlichen Anforderungen an die Duldung von echten Modernisierungen auszuhebeln.

Eine Duldungspflicht nach § 555d BGB bedeutet, dass Mieter Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters grundsätzlich hinnehmen müssen – allerdings nur, wenn der Vermieter diese Maßnahmen vorher ordnungsgemäß angekündigt hat (§ 555c BGB). Ohne diese Ankündigung dürfen Mieter die Maßnahmen ablehnen. Modernisierende Instandsetzungen sind Reparaturen, die gleichzeitig die Wohnung verbessern (z. B. eine neue, effizientere Heizung einbauen), aber sie dürfen nicht als Vorwand genutzt werden, um die strengen Ankündigungsfristen für echte Modernisierungen zu umgehen.

Während des jahrelangen Gerichtsverfahrens hatte die Vermieterin in den Jahren 2017 und 2018 offizielle Modernisierungsmaßnahmen für das Haus angekündigt und im Zuge dessen eine Widerklage erhoben. Sie forderte von ihren Mietern die sofortige Duldung des Anschlusses an die zentrale Wärmeversorgungsanlage, verlangte den Abriss der eigenmächtig eingebauten neuen Gasetagentherme und ordnete den Einbau frischer Heizkörper nebst neuen Leitungen an. Der achte Zivilsenat entkräftete dieses Vorgehen mit einem direkten Blick auf den zeitlichen Ablauf: Im entscheidenden Monat November 2016, als die alte Therme ausfiel und von den Bewohnern ausgetauscht wurde, lag keine wirksame Modernisierungsankündigung vor. Folglich bestand zu diesem Stichtag auch keine rechtliche Duldungspflicht für die Umstellung auf das neue Heizsystem. Die künstliche Aufspaltung der geplanten Maßnahme in einen Erhaltungsanteil und einen Verbesserungsanteil half der Vermieterin nicht weiter, um die gesetzlichen Fristen ihres Ankündigungsversäumnisses zu überspielen. Weil die rechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme aufseiten der Mieter lagen, beabsichtigte der Bundesgerichtshof abschließend, die Revision der Vermieterin bezüglich der Widerklage als unzulässig zu verwerfen. Das Berufungsgericht hatte diesen Teil des Streits ohnehin von einer Revision ausgeschlossen, weshalb die Mieter ihren Rechtsstreit in voller Höhe und ohne verbleibende Verpflichtungen gewannen.

Unterlässt der Vermieter eine solche Ankündigung oder entspricht diese nicht den gesetzlichen Anforderungen, wird bereits eine etwaige Duldungspflicht des Mieters nicht fällig. – so der Bundesgerichtshof

Eine Widerklage ist eine Klage, die der Beklagte (hier die Vermieterin) im laufenden Verfahren gegen den Kläger (die Mieter) erhebt, um eigene Ansprüche durchzusetzen – in diesem Fall die Duldung der Modernisierung. Die rechtliche Duldungspflicht bestand zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme nicht, weil die Vermieterin die Modernisierung nicht ordnungsgemäß angekündigt hatte. Die Aufspaltung in Erhaltungs- und Verbesserungsanteil sollte verhindern, dass die Vermieterin die gesetzlichen Fristen einhalten musste, was das Gericht jedoch nicht akzeptierte.

Was müssen Mieter bei Defekten beachten?

Der Bundesgerichtshof als höchstes Zivilgericht hat klargestellt: Gehörte die defekte Ausstattung (wie die Gastherme) bei Mietbeginn zur Wohnung, dürfen Sie nach erfolgloser Fristsetzung die Reparatur selbst veranlassen und die Kosten vom Vermieter zurückfordern. Entscheidend ist, dass Sie eine schriftliche Mängelanzeige mit angemessener Frist stellen und die Ersatzvornahme ankündigen. Ein Angebot des Vermieters für eine ganz andere Lösung (etwa Anschluss an eine Zentralheizung) beendet den Verzug nicht – Sie müssen sich darauf nicht einlassen.

Sollte der Vermieter später eine Modernisierung ankündigen und den Rückbau Ihrer selbst beauftragten Reparatur verlangen, können Sie sich auf die fehlende Modernisierungsankündigung zum Zeitpunkt Ihrer Maßnahme berufen. Das Urteil wirkt zwar nur zwischen den Parteien, doch die Rechtsgrundsätze sind auf vergleichbare Mietverhältnisse übertragbar. Ihre Handlungsbasis: 1. Sichtung des Mietvertrags und des Ausstattungszustands bei Einzug, 2. schriftliche Mängelanzeige mit konkreter Frist, 3. nach Fristablauf Auftragserteilung und Kostenvorschuss oder Erstattungsforderung. So sichern Sie Ihren Anspruch effektiv ab.


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Ein irreparabler Ausfall der Gastherme ist ein gravierender Mangel, den Ihr Vermieter beheben muss. Zögert er, können Sie nach einer erfolglosen Fristsetzung die Reparatur selbst beauftragen und die Kosten zurückfordern – wie der Bundesgerichtshof bestätigt hat. Unsere Rechtsanwälte formulieren die notwendige Mängelanzeige für Sie, wahren die entscheidenden Fristen und sichern Ihren Erstattungsanspruch.

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Experten Kommentar

Hier droht eine teure Falle: Viele Mieter unterschätzen das finanzielle Risiko, wenn sie für teure Reparaturen wie eine Gastherme in Vorleistung gehen. In Gerichtsverfahren streiten Vermieter hinterher fast immer über die Notwendigkeit des Komplettaustauschs oder die Angemessenheit der Handwerkerrechnung.

Ich empfehle daher, vor der Auftragserteilung zu prüfen, ob ein einklagbarer Vorschussanspruch der strategisch sicherere Weg ist. Wer ohne vorherige Beweissicherung Tausende Euro vorschießt, läuft Gefahr, im anschließenden Prozess auf erheblichen Kosten sitzenzubleiben.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich die Gastherme selbst austauschen lassen, wenn der Vermieter nicht reagiert?

Ja, wenn die Gastherme bei Mietbeginn zur Wohnung gehörte, der Vermieter nach einer klaren Frist nicht repariert und Sie den Mangel daher selbst beheben müssen. Dann dürfen Sie den Austausch auf eigene Kosten veranlassen und später die erforderlichen Kosten verlangen.

Rechtsgrundlage ist § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB: Ist der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug, darf der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz verlangen. Verzug setzt voraus, dass Sie den Defekt angezeigt und eine angemessene Frist gesetzt haben, ohne dass der Vermieter tätig wird. Bei einer ausgefallenen Gastherme ist der Austausch eine zulässige Ersatzvornahme, wenn die Anlage ursprünglich zum vertragsgemäßen Zustand der Wohnung gehörte. Erstattet werden aber nur die erforderlichen Kosten, also nur das, was zur Wiederherstellung der Heiz- und Warmwasserversorgung notwendig war.

Ohne vorherige Fristsetzung ist die Lage anders, weil der Vermieter dann rechtlich noch nicht im Verzug ist und Sie die Rechnung meist nicht erfolgreich durchsetzen. Ebenso scheidet ein Anspruch aus, wenn die Gastherme nicht zur ursprünglichen Ausstattung der Wohnung gehörte oder der Vermieter rechtzeitig eine gleichwertige Reparatur veranlasst.


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Wann muss ich dem Vermieter vor der Ersatzvornahme eine Frist setzen?

Die Frist müssen Sie vor der Ersatzvornahme setzen, sobald der Vermieter den Mangel nicht sofort behoben hat. Erst nach einer eindeutigen Mängelanzeige mit angemessener Frist kann der Vermieter bei Untätigkeit in Verzug geraten (§ 286 BGB).

Eine bloße E-Mail genügt nur dann, wenn sie den Mangel klar bezeichnet und eine konkrete Reparaturfrist enthält. Sie müssen also nicht förmlich schreiben, aber der Vermieter muss unmissverständlich erkennen, was kaputt ist und bis wann er handeln soll. Ohne diese Fristsetzung fehlt bei der Ersatzvornahme regelmäßig die sichere Grundlage für einen Erstattungsanspruch nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Frist muss dabei der Dringlichkeit angepasst sein; bei einer defekten Gastherme kann sie deutlich kürzer ausfallen als bei einem kleineren Mangel.

Bei akuter Gefahr oder einem vollständigen Heizungsausfall kann eine sehr kurze Frist ausreichen, in echten Notfällen ist sogar eine sofortige Reaktion erforderlich. Wer nur telefonisch drängt oder um „schnelle Rückmeldung“ bittet, riskiert dagegen, dass der Vermieter später bestreitet, jemals wirksam in Verzug gesetzt worden zu sein.


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Kann der Vermieter eine andere Heizungslösung statt der Reparatur verlangen?

Nein, der Vermieter kann nicht einfach eine andere Heizungslösung statt der Reparatur verlangen. Maßgeblich ist der vertraglich geschuldete Zustand der Wohnung bei Mietbeginn, also hier die ursprünglich vorhandene Gastherme.

Der Vermieter muss nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Mietsache in dem Zustand erhalten, in dem sie überlassen wurde. Bietet er stattdessen nur ein anderes Heizsystem an, erfüllt das die Instandhaltungspflicht nicht, wenn dadurch die ursprünglich vereinbarte Ausstattung wegfällt. Der Mieter muss eine solche Abweichung grundsätzlich nicht akzeptieren, weil nicht irgendeine funktionierende Heizung geschuldet ist, sondern die Wiederherstellung der konkreten Vertragsausstattung. Deshalb endet auch ein Verzug des Vermieters nicht dadurch, dass er eine technisch andere Lösung vorschlägt.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Parteien eine Umstellung ausdrücklich vereinbart haben oder der ursprüngliche Zustand rechtlich und tatsächlich nicht mehr wiederhergestellt werden kann und eine gleichwertige Lösung wirksam angeboten wird. Dann geht es aber nicht um ein bloßes Ersatzsystem nach Belieben des Vermieters, sondern um eine vertraglich zulässige und gleichwertige Abweichung.


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Was mache ich, wenn der Vermieter meine Erstattung wegen zu hoher Kosten ablehnt?

Wird die Erstattung wegen angeblich zu hoher Kosten abgelehnt, müssen Sie die Erforderlichkeit des Austauschs und die Fristsetzung nachweisen. Erstattet werden nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB nur die erforderlichen Aufwendungen, nicht jede beliebige oder besonders teure Lösung.

Der Vermieter kann sich daher nicht mit einem pauschalen „zu teuer“ entlasten, wenn der Mangel objektiv vorlag, die gesetzte Frist abgelaufen war und der Austausch zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendig war. Maßgeblich ist nicht der billigste denkbare Preis, sondern ob die beauftragte Maßnahme zur Beseitigung des Defekts sachlich geboten war. Belegen Sie den Mangel, die Mangelanzeige, die Fristsetzung und die Rechnung, damit erkennbar bleibt, dass Sie keine Luxusmaßnahme veranlasst haben, sondern nur die notwendige Reparatur. Angebote oder Vergleichsangebote helfen zusätzlich, die Angemessenheit der Kosten zu zeigen.

Bei Streit über die Höhe kann der Vermieter allenfalls überteuerte Zusatzarbeiten oder unnötige Mehrkosten angreifen, nicht aber die erforderlichen Grundkosten für den Austausch selbst. Wer ohne Dokumentation, ohne Frist oder mit einer klar unnötigen Aufwertung beauftragt, riskiert dagegen Kürzungen beim Ersatzanspruch.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 194/21 – Beschluss vom 19.07.2022




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