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Brandschaden durch Waschmaschine des Mieters – Schadensersatzanspruch des Vermieters

AG Hamburg, Az.: 41 C 18/14, Urteil vom 18.03.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Vermieter, die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im I. Obergeschoss des Hauses … in Hamburg.

Die vertraglich vereinbarte Miete beträgt 527 € monatlich einschließlich Nebenkostenvorauszahlung.

Brandschaden durch Waschmaschine des Mieters - Schadensersatzanspruch des Vermieters
Symbolfoto: Von Vladimir Mulder /Shutterstock.com

Am 7.1.2013 kam es zu einem Brand in der Wohnung. Ursache war die in der Küche der Wohnung aufgestellte Waschmaschine, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte die Waschmaschine eingebracht hatte oder die Kläger der Beklagten die Waschmaschine mitvermietet hatten. Vor dem Verlassen der Wohnung hatte der in der Wohnung lebende Lebensgefährte der Beklagten einen laufenden Waschgang durch Drücken des Schaltknopfs unterbrochen. Während niemand in der Wohnung war, geriet die Waschmaschine durch einen technischen Defekt in Brand. In der Wohnung entstanden erhebliche Brandschäden. Die Kläger beauftragten in Ansprache mit dem Gebäudeversicherer ein Fachunternehmen mit der Brandsanierung. Der Brandsanierer verbrachte unter anderem den Hausrat der Beklagten in eine andere Wohnung. Am 8.7.2013 brachte er den Hausrat der Beklagten wieder in die – nunmehr sanierte Wohnung – zurück.

Die Beklagte behielt im wesentlichen die Monatsmieten für März bis August 2013 ein und macht geltend, die Miete sei für die Dauer von ca. 6 Monaten (7.1.2013 – 5.7.2013) auf Null gemindert. Die Rückstände machen die Kläger mit der Klage wie folgt geltend:

Miete März – August 2013: 3162 € abzüglich gezahlter 40 € (unstreitig), abzüglich 62,58 € Nebenkostenguthaben 2012 (unstreitig), verbleiben: 3059,42 €.

Ferner verlangen die Kläger den Ersatz von 434,95 € für die Beseitigung von Schäden an der Wohnungstür, welche die Feuerwehr gewaltsam hat aufbrechen müssen.

Die Kläger machen geltend, die Waschmaschine gehöre der Beklagten. Die Beklagte habe den Brand verschuldet, jedenfalls liege der Brand in der Risikosphäre der Beklagten. Eine Minderung für den Zeitraum ab dem 8.6.2013 scheide bereits deshalb aus, weil die Wohnung ab diesem Zeitpunkt wieder bewohnbar gewesen sei; das Abschleifen des Dielenbodens, das dann noch erfolgt sei, sei keine Brandsanierungsmaßnahme mehr gewesen, sondern auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten aus Kulanz vorgenommen worden.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 3.494,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 424,42 € seit dem 5.3.2013 und auf jeweils weitere 527 € seit dem 5.4.2013, 6.5.2013, 5.6.2013, 4.7.2013 und 5.8.2013 soweit auf weitere 434,95 € seit Rechtshängigkeit, ferner 2,51 € ausgerechnete Zinsen und 503,61 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Waschmaschine sei ihr mitvermietet worden. Sie habe die Wohnung erst wieder nutzen können, nachdem der Brandsanierer ihren Hausrat zurückverbracht und ihr die Wohnungsschlüssel wieder ausgehändigt habe.

Für die Einzelheiten des Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen soweit auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Einen Anspruch aus § 280 I BGB wegen der dem Brandereignis zurechenbaren Beschädigung der Wohnungstür durch die Feuerwehr haben die Kläger nicht gegen die Beklagte. Es fehlt an einem Verschulden der Beklagten (§§ 276, 278,280 I 2 BGB). Die Waschmaschine war nicht ersichtlich schadensgeneigt. Der Lebensgefährte unterbrach den laufenden Waschgang offensichtlich zu dem Zweck der Gefahrenminimierung, und es ist in der Regel unbedenklich, eine Waschmaschine auf „Waschstopp“ zu stellen. Eine Fehlbedienung wird nicht behauptet. Nach heutigen Lebensverhältnissen und dem Stand der Technik wird auch keinem Mieter angesonnen werden können, eine Waschmaschine stets vor dem Verlassen der Wohnung vom Strom zu trennen.

Die geltend gemachten Mietzinsansprüche bestehen nicht. Für den Zeitraum vom 7.1.2013 bis 8.6.2013 war die Verpflichtung zur Zahlung der Miete gemäß § 536 I BGB aufgehoben. Dabei kommt es nach der Entscheidung des BGH vom 19.11.2014 (BeckRS 2014, 23530) nicht darauf an, wessen Gefahrensphäre die Waschmaschine zuzurechnen ist. Denn nach den Grundsätzen der sog. versicherungsrechtlichen Lösung waren die Kläger verpflichtet, unter Einschaltung ihres Schadensversicherers die Wohnung von den Brandschäden zu befreien. Das haben die Kläger auch getan. Nach Randnummer 46 der zitierten Entscheidung folgt daraus zwingend, dass die Minderung in diesem Fällen bis zur Schadensbeseitigung nicht ausgeschlossen ist. Bei dieser Rechtsprechung zu § 536 BGB verbleibt es; dem Hinweisbeschluss des BGH vom 21.1.2014 (VIII ZR 48/13) lag der nicht vergleichbare Fall zugrunde, dass die Mietsache durch den Brand zerstört wurde.

Soweit es um den streitigen Zeitraum vom 8.6.2013 bis 5.7.2013 geht, war die Beklagte jedenfalls entsprechend § 537 II BGB zur Zahlung der Miete nicht verpflichtet. Die Vorschrift ist analog anzuwenden, wenn bei umfangreichen, länger dauernden Sanierungsarbeiten der Vermieter dem Mieter die Wohnung nicht zur Verfügung stellen kann (vgl. Blank/Börstinghaus, 4. A., § 537 Rn. 24). Solange der Brandsanierer den Hausrat der Beklagten nicht wieder in die Wohnung verbrachte und die Schlüssel der Beklagten aushändigte, konnte die Beklagte die Wohnung nicht nutzen. Das Vorgehen des Brandsanierers ist den Klägern zuzurechnen. Die Kläger waren nach der versicherungsrechtlichen Lösung zur Vornahme der Sanierungsarbeiten verpflichtet. Das Brandsanierungsunternehmen wurde von ihnen beauftragt (vgl. Rechnung vom 31.5.2013, Bl. 114 d.A.) und steht daher in deren Lager.

Gegen die jedenfalls ab 8.7.2013 wieder fällige Miete hat die Beklagte konkludent die Überzahlungen für den Zeitraum vom 7.1.2013 bis Ende Februar 2013 aufgerechnet.

Nach allem besteht auch kein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91I, 708 Nr. 11,711 ZPO.

Der Streitwert beträgt 3.494,37 €.

 

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