Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung: Ist das erlaubt?
- Redaktionelle Leitsätze
- Trotz Minderung pünktlich zahlen?
- Reicht die Kündigungsbegründung aus?
- Wer trägt die Kosten nach Erledigung?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich bei Wohnungsmängeln die Miete zur Minderung einfach später überweisen?
- Verliere ich meine Wohnung, wenn das Jobcenter die Miete zu spät auszahlt?
- Kann eine Kündigung wegen unpünktlicher Zahlung durch nachträgliches Begleichen verhindert werden?
- Darf der Vermieter nach nur einer Abmahnung direkt beim nächsten Verzug kündigen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 138 C-288/25
Das Wichtigste im Überblick
Gericht entscheidet für Vermieter: Wiederholte verspätete Mieten rechtfertigen Räumung und Kostenlast der Mieter.
- Das Gericht legte die Kosten den Beklagten auf.
- Verspätete Mietzahlungen machten die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar.
- Das Schreiben vom 2.8.2025 galt als klare Abmahnung.
- Auch geminderte Miete muss pünktlich gezahlt werden.
- Konkrete Gründe für ein Zurückbehaltungsrecht sah das Gericht nicht.
- Gericht: AG Essen
- Datum: 17.03.2026
- Aktenzeichen: 138 C-288/25
- Verfahren: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: 8.268,00 EUR
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Wohnungsräumung, Streit um Mietzahlung
Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung: Ist das erlaubt?
Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB kann ein Mietverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Zur Auslegung dieser Unzumutbarkeitsprüfung greift die Rechtsprechung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zurück (BGH, NJW 2006, 1585 Rn. 12).
Diese Abwägung musste das Amtsgericht Essen in einem Rechtsstreit um die Räumung einer Wohnung vornehmen (Az. 138 C-288/25). Die Mieter zahlten die Mieten für August bis November 2025 verspätet – am 14.8., 15.9., 21.10. und 13.11. –, obwohl vertraglich eine Zahlung bis zum dritten Werktag im Voraus vereinbart war. Das Gericht bewertete ein vorangegangenes Schreiben der Vermieterin vom 2.8.2025 als Abmahnung mit Warnfunktion: Darin hatte sie deutlich gemacht, dass sie weitere Verspätungen nicht dulden werde.
Die Kündigung vom 6.11.2025 beendete das Mietverhältnis. Nach Einschätzung des Gerichts machten die fortlaufend unpünktlichen Zahlungen die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Vermieterin unzumutbar. Selbst wenn die Mieter ihr Zahlungsverhalten bis Mitte August wegen der Kürze der Zeit nicht hätten umstellen können, zeigten die folgenden Monate durchgehend, dass sie sich nicht an ihre vertraglichen Pflichten halten wollten. Weil das Mietverhältnis damit wirksam beendet war, bestand eine Räumungspflicht der Mieter.
Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten aufgrund etwaig bestehender Mängel zur vollen oder nur zu einer geminderten Mietzahlung verpflichtet waren, denn auch diese hätte pünktlich erfolgen müssen. – so das Amtsgericht Essen
Wer als Mieter bereits eine Abmahnung erhalten hat und erneut die Miete verspätet überweist, riskiert die sofortige fristlose Kündigung – ohne weitere Vorwarnung. Richten Sie einen Dauerauftrag zum erstmöglichen Termin ein. Wenn absehbar ist, dass die Miete nicht pünktlich eingeht, kontaktieren Sie den Vermieter proaktiv, bevor die Zahlung verspätet erfolgt. Nachzahlung heilt die Kündigung nicht.
Redaktionelle Leitsätze
- Fortlaufend unpünktliche Mietzahlungen nach einer vorangegangenen Abmahnung rechtfertigen eine außerordentliche fristlose Kündigung, da dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses in einem solchen Fall unzumutbar ist.
- Die Pflicht zur fristgerechten Mietzahlung gilt unabhängig von berechtigten Mietminderungen oder Streitigkeiten über Mieterhöhungen; auch ein geminderter Mietbetrag muss zwingend pünktlich gezahlt werden.
- An die Begründung einer Kündigung wegen fehlerhaften Zahlungsverhaltens dürfen keine übertrieben formalen Anforderungen gestellt werden – eine detaillierte Aufschlüsselung aller Zahlungseingänge ist entbehrlich, wenn die Sachlage unstreitig und anhand eigener Kontodaten nachvollziehbar ist.

Der entscheidende Faktor in diesem Verfahren war das vorangegangene Schreiben der Vermieterin. Das Gericht wertete es ausdrücklich als Abmahnung mit Warnfunktion – erst dadurch erhielten die folgenden Verspätungen das Gewicht, das eine fristlose Kündigung rechtfertigte. Für Vermieter bedeutet das: Eine klare, dokumentierte Warnung vor der Kündigung stärkt die eigene Position erheblich. Für Mieter: Wer eine solche Abmahnung erhalten hat, muss wissen, dass bereits die nächste unpünktliche Zahlung direkt zur wirksamen Kündigung führen kann – unabhängig davon, ob die Miete später vollständig beglichen wird.
Trotz Minderung pünktlich zahlen?
Die Mieterseite hatte im Verfahren angeführt, wegen möglicher Mängel nur eine geminderte Miete oder wegen einer unwirksamen Mieterhöhung nicht die volle Miete geschuldet zu haben. Zudem sei denkbar gewesen, dass ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängelbeseitigungsansprüchen bestanden habe. Das bedeutet konkret: Der Mieter behält vorübergehend rechtmäßig einen Teil der Miete ein, um den Vermieter unter Druck zu setzen, damit dieser einen bestehenden Mangel in der Wohnung repariert.
Warum Minderung und Mieterhöhung offenblieben
Das Gericht ließ diese Fragen ausdrücklich dahinstehen. Der Grund: Auch eine berechtigt geminderte oder niedrigere Miete muss pünktlich an den Vermieter gezahlt werden. Ob eine Mieterhöhung wirksam war oder nicht, ändert an dieser Pünktlichkeitspflicht nichts.
Warum das Zurückbehaltungsrecht nicht half
Für ein Zurückbehaltungsrecht fanden sich nach Einschätzung des Gerichts weder vorgetragene noch sonst ersichtliche Anhaltspunkte. Die Vorstellung, die Mieter hätten ein solches Recht stets pünktlich zu Monatsbeginn geltend gemacht, stufte das Gericht zudem als lebensfremd ein.
Das Gericht stellte klar, dass die Pflicht zur pünktlichen Zahlung völlig unabhängig von Streitigkeiten über die Miethöhe besteht. Selbst Mieter mit berechtigten Minderungsansprüchen oder einer unwirksamen Mieterhöhung müssen den geschuldeten Betrag fristgerecht überweisen. Wer wegen Mängeln oder einer fehlerhaften Mieterhöhung weniger zahlt, muss trotzdem pünktlich zahlen – andernfalls riskiert er die Kündigung, obwohl die Mietminderung an sich berechtigt sein mag.
Reicht die Kündigungsbegründung aus?
§ 569 Abs. 4 BGB schreibt vor, dass die Gründe für eine außerordentliche Kündigung im Kündigungsschreiben angegeben werden müssen. Der Empfänger muss die Kündigungsgründe nachvollziehen können, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH, NJW 2006, 1585 Rn. 21). Allerdings dürfen an den Inhalt dieser Begründung keine übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden.
Im Essener Verfahren griff die Mieterseite genau diesen Punkt an: Die Kündigungsschreiben vom 2.8. und vom 6.11.2025 seien unzureichend begründet, weil sie keine genaue Aufschlüsselung der Zahlungseingänge enthielten.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Angaben in den Schreiben genügten den Anforderungen des § 569 Abs. 4 BGB, weil die Sachlage einfach und die Zahlungseingänge unstreitig waren. Eine detaillierte Aufschlüsselung sei nicht erforderlich gewesen, da die Mieter die Eingänge anhand ihrer eigenen Kontoauszüge hätten abgleichen können und der Zeitraum seit der ersten Kündigung überschaubar war.
Die Begründung soll es dem Kündigungsempfänger ermöglichen, zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die Kündigung stützt, und ob, gegebenenfalls wie, wie er – der Mieter – sich hiergegen verteidigen kann. – so das Gericht
Erhalten Sie als Mieter eine Kündigung wegen verspäteter Zahlungen, prüfen Sie das Schreiben daraufhin, ob konkret benannt wird, welche Monate betroffen waren und ob auf eine vorangegangene Abmahnung Bezug genommen wird. Eine detaillierte Kontoaufstellung mit jedem Zahlungseingang müssen Vermieter jedoch nicht beifügen – besonders wenn die Faktenlage einfach und die Verspätungen unstreitig sind. Wer eine Kündigung wegen формальных Mängel angreifen will, hat bei klarer Sachlage schlechte Chancen.
Wer trägt die Kosten nach Erledigung?
Nach § 91a ZPO ergeht eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung per Gerichtsbeschluss. Maßgeblich für die Kostenverteilung ist dabei, ob die ursprüngliche Klageforderung begründet war und welche Partei den Prozess voraussichtlich verloren hätte.
Die Parteien erklärten den Streit um die Räumung der Wohnung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Eine solche Erledigungserklärung bedeutet in der Praxis: Das eigentliche Ziel des gerichtlichen Streits – hier voraussichtlich der Auszug aus der Wohnung – hat sich im Vorfeld bereits von selbst geklärt, sodass das Gericht nur noch entscheiden muss, wer die Prozesskosten trägt. Das Amtsgericht Essen setzte den Streitwert für das Verfahren auf 8.268,00 Euro fest und erlegte die gesamten Kosten des Rechtsstreits den Mietern auf; den noch angesetzten Termin vom 1. April 2026 hob es auf. Der Streitwert ist dabei nicht der Betrag, den die Mieter ans Gericht überweisen müssen, sondern lediglich die rechnerische Basis, aus der die Höhe der tatsächlichen Anwalts- und Gerichtskosten berechnet wird.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass nach dem bisherigen Vorbringen an der Berechtigung der ursprünglichen Räumungsklage keine Bedenken bestanden. Ohne die Erledigungserklärung hätten die Mieter den Prozess im Wesentlichen verloren – die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zog daraus die logische Konsequenz.
Was Mieter jetzt beachten müssen
Das Amtsgericht Essen hat als erste Instanz entschieden – das Urteil bindet keine anderen Gerichte. Die zugrunde liegenden Prinzipien stützen sich jedoch auf gefestigte BGH-Rechtsprechung, sodass die Kernaussage übertragbar ist: Wiederholte unpünktliche Mietzahlungen nach vorheriger Abmahnung rechtfertigen die fristlose Kündigung, und weder Mietminderungsstreitigkeiten noch formale Einwände gegen das Kündigungsschreiben halten diese auf.
Mieter, die eine Abmahnung wegen verspäteter Zahlungen erhalten haben, sollten jeden weiteren Zahlungstermin als entscheidend behandeln: Bereits die nächste Verspätung kann die fristlose Kündigung auslösen – unabhängig von Mängelstreitigkeiten oder Mietminderung. Vermieter sollten vor der Kündigung stets eine schriftliche, klar formulierte Abmahnung mit Kündigungsandrohung versenden und diese dokumentieren.
Für Mieter, die über eineeinsteigende Erledigungserklärung nachdenken: Selbst wenn beide Seiten den Rechtsstreit für erledigt erklären, tragen Sie als Mieter in der Regel die gesamten Verfahrenskosten, wenn die Kündigung voraussichtlich wirksam war. In diesem Fall wurden den Mietern bei einem Streitwert von 8.268 Euro sämtliche Kosten auferlegt. Kalkulieren Sie diese finanzielle Belastung ein, bevor Sie sich auf einen erledigten Rechtsstreit einlassen.
Abmahnung wegen Mietzahlung erhalten?
Eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung ist ein entscheidendes Signal – die nächste unpünktliche Zahlung kann bereits zur wirksamen Kündigung führen, auch wenn Sie zur Minderung berechtigt waren. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre individuelle Situation, bewerten, ob die Abmahnung formell korrekt war und ob Ihre Zahlungspflichten noch rechtssicher eingehalten werden können.
Experten-Kommentar
Die scharfe Trennung zwischen dem Recht auf Mietminderung und der Pflicht zur Pünktlichkeit treibt die vertragliche Logik konsequent auf die Spitze. Ein Zurückbehaltungsrecht greift rechtlich nur, wenn es gezielt als Druckmittel eingesetzt und kommuniziert wird – nicht als nachträgliche Schutzbehauptung für fortlaufende Verspätungen. Das Gericht zieht hier absolut nachvollziehbar die Grenze zwischen berechtigtem Mieterprotest und schlichter Vertragsverletzung.
Wer Mängel in der Wohnung anmahnt, darf den Druck auf den Vermieter nicht einfach durch eine schleifende Zahlungsmoral aufbauen. Entscheidend ist immer die klare, vorherige Ankündigung, warum ein Teil der Miete einbehalten wird. Vermengt man beides ungeklärt miteinander, verwandelt sich der berechtigte Ärger über eine fehlerhafte Wohnung fatalerweise in einen formal unangreifbaren Kündigungsgrund.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich bei Wohnungsmängeln die Miete zur Minderung einfach später überweisen?
Nein – auch eine geminderte Miete muss pünktlich bis zum Fälligkeitstermin eingehen. Die Mietminderung verändert nur die geschuldete Höhe, nicht den Zeitpunkt der Zahlung. Wer wegen Mängeln später überweist, verletzt daher trotz berechtigter Beanstandung seine Zahlungspflicht.
Rechtlich ist die Miete nach den vertraglichen oder gesetzlichen Fälligkeitsregeln zu zahlen, regelmäßig bis zum dritten Werktag des Monats. Eine Minderung nach § 536 BGB tritt zwar kraft Gesetzes ein, sie lässt aber die Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung des geminderten Betrags unberührt. Dasselbe gilt für Streit über eine Mieterhöhung oder über Mängel in der Wohnung: Der geschuldete Betrag muss fristgerecht beim Vermieter eingehen. Andernfalls kann selbst bei berechtigter Minderung eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB drohen.
Nur wenn zusätzlich ein wirksam ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht besteht, kann vorübergehend ein weiterer Teil der Miete einbehalten werden; auch dann bleibt die Fälligkeit aber der Regelfall. Wer sich darauf berufen will, sollte den Mangel und die Ausübung des Rechts sorgfältig dokumentieren, weil pauschale Behauptungen im Streitfall meist nicht genügen.
Verliere ich meine Wohnung, wenn das Jobcenter die Miete zu spät auszahlt?
Ja – Sie können Ihre Wohnung verlieren, wenn das Jobcenter die Miete zu spät auszahlt, weil die Pflicht zur pünktlichen Mietzahlung bei Ihnen liegt. Der Vermieter prüft nur, ob die Miete rechtzeitig eingegangen ist, nicht, warum die Zahlung verspätet war.
Das Mietrecht verlangt, dass die Miete fristgerecht beim Vermieter ankommt, und zwar auch dann, wenn die Zahlung wirtschaftlich von einer Behörde abhängt. Zahlt das Jobcenter zu spät, ändert das an Ihrer Vertragspflicht nichts; Sie bleiben gegenüber dem Vermieter derjenige, der die rechtzeitige Zahlung schuldet. Wird nach einer Abmahnung erneut verspätet gezahlt, kann das nach § 543 Abs. 1 BGB eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Deshalb sollten Sie nicht einfach abwarten, sondern die Miete möglichst vorstrecken oder den Vermieter noch vor Fälligkeit schriftlich informieren.
Besonders riskant ist es, wenn bereits eine Abmahnung vorliegt, denn dann kann schon die nächste verspätete Zahlung den Vertrauensverlust begründen. Eine spätere Nachzahlung beseitigt die Kündigungswirkung in der Regel nicht mehr. Wer frühzeitig kommuniziert und die Verzögerung dokumentiert, verbessert seine Position deutlich, ersetzt aber nicht die Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung.
Kann eine Kündigung wegen unpünktlicher Zahlung durch nachträgliches Begleichen verhindert werden?
Nein – eine nachträgliche Begleichung der offenen Miete macht die bereits ausgesprochene fristlose Kündigung wegen fortlaufend unpünktlicher Zahlung grundsätzlich nicht unwirksam. Das Mietverhältnis kann dadurch nicht automatisch fortgesetzt werden, und die Räumungspflicht bleibt bestehen.
Rechtlich beruht das auf § 543 Abs. 1 BGB: Bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist maßgeblich, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar geworden ist. Ist dieses Vertrauensverhältnis durch wiederholte Verspätungen nach einer Abmahnung bereits zerstört, heilt die spätere Zahlung den Kündigungsgrund nicht mehr. Anders als bei bestimmten Konstellationen des Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 BGB gibt es hier keine allgemeine Schonfrist, die die Kündigung rückwirkend beseitigt. Deshalb kann der Vermieter trotz Nachzahlung auf Räumung bestehen.
Eine Ausnahme wäre nur denkbar, wenn die Kündigung selbst formell oder inhaltlich unwirksam ist, etwa weil die Abmahnung fehlte oder der Kündigungsgrund nicht hinreichend bezeichnet wurde. Die bloße Überweisung der Rückstände reicht dafür jedoch nicht aus, und ein neuer Mietvertrag entstünde nur, wenn der Vermieter ihn freiwillig abschließt.
Darf der Vermieter nach nur einer Abmahnung direkt beim nächsten Verzug kündigen?
Ja – nach einer klaren Abmahnung mit Kündigungsandrohung kann der Vermieter bereits beim nächsten Zahlungsverzug fristlos kündigen, ohne eine zweite Warnung aussprechen zu müssen. Eine Abmahnung erfüllt die Warnfunktion und macht dem Mieter unmissverständlich klar, dass weiteres Fehlverhalten nicht mehr hingenommen wird.
Rechtlich braucht der Vermieter keine gesetzlich vorgeschriebene zweite Abmahnung, wenn das erste Schreiben den Pflichtverstoß konkret bezeichnet und die Kündigung bei Wiederholung erkennbar in Aussicht stellt. Bei wiederholter unpünktlicher Mietzahlung kann darin nach § 543 Abs. 1 BGB ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung liegen, weil die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter nicht mehr zugemutet wird. Entscheidend ist, dass die Abmahnung dokumentiert und inhaltlich klar ist; eine bloße Erinnerung oder ein formloser Hinweis genügt dafür oft nicht.
Grenzfälle entstehen vor allem dann, wenn das Schreiben keine echte Warnfunktion hatte oder der Mieter die Kündigungsfolgen aus dem Inhalt nicht erkennen konnte. Auch sehr lange Zeiträume ohne erneute Pflichtverletzung können die Wirkung einer Abmahnung im Einzelfall abschwächen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
AG Essen – Az.: 138 C-288/25 – Beschluss vom 17.03.2026
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