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Mietpreisbremse greift nicht: Altbau wird durch Sanierung zum Neubau

Weit über dem Mietspiegel – in einem Altbau von 1935. Der Mieter beruft sich auf die Mietpreisbremse. Doch das Gebäude war zuvor ein Fliegerhorst, wurde entkernt und in Wohnungen umgewandelt – die Kosten erreichten ein Drittel eines Neubaus. Handelt es sich dann überhaupt um einen Bestandsbau?
Frau in Wohnung mit saniertem Mauerwerk betrachtet skeptisch einen Mietvertrag, ein Zollstock lehnt an der Wand.
Bei umfassend sanierten Altbauten greifen Ausnahmeregelungen der Mietpreisbremse, sofern der Bauaufwand die gesetzlich definierte Neubauschwelle erreicht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-5098/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht hält die Wohnung für Neubau und lehnt die Mietpreisbremse ab.
  • Die Klage scheitert komplett. Auch die Drittwiderklage des Beklagten gewinnt.
  • Das Gericht sieht die Wohnung als neuen Wohnraum nach Sanierung.
  • Darum gibt es keine Auskunft, keine Rückzahlung und keine Zinsen.
  • Denkmalschutz und fehlende DIN-Standards ändern daran nichts.
  • Der Beklagte erhält zusätzlich eine Feststellung gegen weitere Ansprüche.

  • Gericht: AG Spandau
  • Datum: 05.05.2026
  • Aktenzeichen: C-5098/25
  • Verfahren: Mietrecht, Drittwiderklage
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Mietpreisbremse, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Rechtsdienstleister, Wohnungsrechtsstreitigkeiten

Wann gilt das Gesetz zur Mietpreisbremse bei Neubau?

Eine gesetzliche Ausnahme greift gemäß § 556f Satz 1 BGB: Die reguläre Mietpreisbeschränkung nach § 556d BGB findet keine Anwendung auf Wohnungen, die nach dem 1.10.2014 erstmals neu genutzt und vermietet werden. Ansprüche hieraus können entsprechend der Regelungen nach § 398 BGB abgetreten werden. Das bedeutet konkret: Ein Mieter kann seine möglichen Forderungen auf Mietrückzahlung an einen Dritten – wie beispielsweise ein Portal für Mieterrechte – übertragen, welches diese dann an seiner Stelle in eigenem Namen gerichtlich einfordert.

Vor dem Amtsgericht Spandau bedurfte es im Rechtsstreit exakt der Definition dieser Parameter. Eine registrierte Rechtsdienstleisterin erhob als Klägerin aus abgetretenem Mieter-Recht Ansprüche aus einem ab dem 01.06.2025 laufenden Vertrag für eine 47,30 Quadratmeter große Wohnung. Sie sah eine Überzahlung von monatlich 231,80 Euro aufgrund einer vereinbarten Nettokaltmiete von 670,00 Euro, weil der Berliner Mietspiegel 2024 – Feld 10, Baualtersklasse 1919-1949 – rechnerisch nur eine ortsübliche Vergleichsmiete von 438,20 Euro zulasse. Zusätzlich zur Rückforderung verlangte sie die Deckung vorgerichtlicher Zinsen, 572,21 Euro an Rechtsverfolgungskosten sowie umfassende Auskünfte über Vormieten, Mieterhöhungen innerhalb des abgelaufenen Jahres und bauliche Maßnahmen seit dem 31.05.2015.

Unter dem Aktenzeichen C-5098/25 unterlag die Klägerin komplett. Das Gericht wies die Klage auf Auskunft und Zahlung ab, weil die Wohnung nach seiner Einschätzung als Neubau von der Mietpreisbremse ausgenommen war.

Für Mieter in umgebauten oder umgenutzten Gebäuden bedeutet das: Bevor Sie gegen eine hohe Miete vorgehen, müssen Sie klären, ob Ihre Wohnung überhaupt unter die Mietpreisbremse fällt. Prüfen Sie, wann die Räume erstmals als Wohnraum genutzt wurden und ob der Umbauaufwand ein Drittel der Neubaukosten erreichte – andernfalls laufen Sie vor Gericht ins Leere und tragen die vollen Prozesskosten.

Infografik (Checkliste): Vier Kriterien, wann sanierter Altbau als Neubau gilt und Mietpreisbremse entfällt
Sanierung statt Neubau: Wann die Bremse entfällt

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Ausnahme von der Mietpreisbremse für Neubauten erfasst auch Wohnraum, der in einem zuvor nicht wohnlich genutzten Gebäude durch umfassende Sanierung neu entsteht, sofern der Bauaufwand etwa ein Drittel der Kosten einer kompletten Neuerrichtung erreicht.
  2. Der Einordnung als befreiter Neubau steht es nicht entgegen, wenn bei der baulichen Wiederherstellung eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht alle aktuellen DIN-Vorschriften für modernen Schall-, Wärme- und Feuchteschutz eingehalten werden können.
  3. Macht ein Rechtsdienstleister mietrechtliche Forderungen aus abgetretenem Recht gerichtlich geltend, ist eine Feststellungs-Drittwiderklage des beklagten Vermieters direkt gegen den abtretenden Mieter zulässig, um zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten das rechtskräftige Nichtbestehen der Ansprüche zwischen allen Beteiligten zu klären.

Wann gilt Umbau als Neubau?

Zur Einordnung von baulichen Maßnahmen zieht die Rechtsprechung § 16 Abs. 1 Ziffer 3 WoFG als Maßstab heran. Demnach gelten Räumlichkeiten als befreiter Neubau, falls sie zuvor nie zu Wohnzwecken dienten und nun mit erheblichem finanziellem und technischem Aufwand neu entstehen. Ein hierfür vorausgesetzter wesentlicher Bauaufwand ist rechtlich erreicht, sobald dieser etwa ein Drittel des Kostenwerts einer kompletten Neuerrichtung ausmacht.

Nach § 556f Satz 1 BGB ist die Vorschrift des § 556d BGB nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wird. (§ 556f S. 1 BGB)

Die bauliche Historie des Gebäudekomplexes bildete den Ausgangspunkt der gerichtlichen Prüfung. Der beklagte Vermieter wies die Forderungen mit der Begründung zurück, das Mietobjekt sei nach einer grundlegenden Sanierung im Jahr 2020 als neu errichteter Wohnraum zu bewerten. Die betreffenden Gebäude starteten in den 1930er-Jahren als Fliegerhorst, wurden später zum Krankenhaus umfunktioniert, standen jedoch seit mindestens dem Jahr 1998 brach und waren Vandalismusschäden ausgesetzt.

Warum die fehlende Neuerrichtung des Gebäudes unschädlich war

Dem Gericht zufolge stand die fehlende komplette Neuerrichtung von Grund auf der rechtlichen Einordnung nicht entgegen, weil der Altbau-Rohbau tatsächlich nur fortbestand, soweit keine massiven Ertüchtigungen nötig wurden. Die Einstufung als Neubau rechtfertigte sich dadurch, dass das Gebäude mit komplett neuen Wohnungstrennwänden, neuer Wärmedämmung sowie einer neuen Elektroinstallation und neuen Wasser-, Heizungs- und Sanitärleitungen ausgestattet und dadurch als Wohnraum neu definiert wurde.

Der Einordnung als Neubau steht nicht entgegen, dass das Gebäude selbst nicht neu errichtet wurde. Als Neubau im Sinne des § 16 Abs. 1 Ziffer 3 WoFG, der als Auslegungshilfe heranzuziehen ist, gelten als Neubau auch Räumlichkeiten, die bisher nicht zu Wohnzwecken bestimmt waren, aber mit wesentlichem Bauaufwand neu entstehen. – so das Amtsgericht Spandau

Achtung Falle: Der Begriff „Neubau“

Viele Mieter schließen vom Alter der Gebäudeaußenhülle automatisch auf den Schutz durch die Mietpreisbremse. Das Urteil zeigt den entscheidenden Hebel: Die Ausnahme für Neubauten greift auch dann, wenn ein Altbau-Rohbau erhalten blieb, aber erstmals zu Wohnzwecken umgenutzt wurde. Voraussetzung ist ein erheblicher technischer und finanzieller Aufwand, der etwa ein Drittel der reinen Neubaukosten erreicht. Ein historisches Baujahr schützt also nicht automatisch, wenn die Räume zuvor nie als Wohnung dienten.

Greift die Ausnahme auch bei Denkmalen?

Die gerichtliche Intention des § 556f BGB baut darauf auf, das Entstehen von neuem Wohnraum nicht unrechtmäßig zu sanktionieren oder zu blockieren. Gerichte urteilen demgemäß, dass eine gewollte und wirtschaftliche Wiederherstellung von denkmalgeschützten Bestandsgebäuden nicht durch überharte juristische Maßstäbe vereitelt werden darf.

Der Streit um fehlende normative Einhaltungen unterstrich dieses gesetzgeberische Motiv im konkreten Fall. Die klagende Seite versuchte den Neubau-Status durch das Argument anzugreifen, die durchgeführte Sanierung entspreche nicht durchgehend den modernsten baulichen DIN-Vorschriften für zeitgemäßen Wärme-, Schall- und Feuchteschutz.

Das Gericht verwarf dieses Gegenargument ausdrücklich, da die entscheidende Erstvermietung als Wohnraum und der massive Sanierungsaufwand schwerer wogen als punktuelle Normausfälle. Darüber hinaus stellte es klar, dass die Einhaltung strenger DIN-Normen denkmalschutzrechtlich überhaupt nicht machbar war und Abweichungen deshalb rechtlich unschädlich bleiben mussten.

Dies kann der Einschätzung als Neubau aber nicht entgegenstehen, da ansonsten gerade die häufig besonders kostenintensive Sanierung/Wiederherstellung von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden nicht mehr wirtschaftlich wäre. Dabei ist auch die Intention der Regelung des § 556f BGB im Blick zu halten, der gerade die Zuführung neuen Wohnraums nicht behindern will. – so das Amtsgericht Spandau

Wohnt Ihr Gebäude unter Denkmalschutz, können Sie sich nicht darauf berufen, dass bestimmte moderne Bau-Normen nicht eingehalten wurden. Gerichte werten den Erstbezug als Wohnraum und den Sanierungsaufwand höher als technische Einzelmängel. Sparen Sie sich diesen Einwand – er zieht vor Gericht nicht.

Darf der Vermieter den Mieter direkt verklagen?

Für taktische juristische Abwehrmaßnahmen gelten die Leitlinien zu Drittwiderklagen gegenüber Zedenten, bestätigt unter anderem in BGH NJW 2008, 2852 und NJW 2019, 1610, 1611. Das bedeutet verständlich übersetzt: Der verklagte Vermieter wehrt sich per Gegenklage (Widerklage) und zieht den Mieter direkt mit in den Prozess. Der Mieter wird dabei als „Zedent“ bezeichnet, weil er seine Forderung an ein Portal für Mieterrechte abgegeben hat. Grundvoraussetzungen hierfür sind stets eine enge rechtlich-tatsächliche Verzahnung sowie ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Beklagtenseite – also der nachvollziehbare rechtliche Wunsch des Vermieters, die Angelegenheit ein für alle Mal gerichtlich abschließend klären zu lassen. Über entsprechende Kostenverteilungen und die prozessuale Vollstreckung bei derartigen Anträgen entscheiden die Regelungen in §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11 sowie 711 ZPO.

Wer Ansprüche über einen Rechtsdienstleister durchsetzen lässt, muss wissen: Der Vermieter kann direkt gegen den Mieter eine Feststellungswiderklage erheben. Verliert der Prozess, landen die Kosten anteilig beim Mieter persönlich – selbst wenn er nie selbst als Kläger auftrat.

Wie diese Instrumente in der Praxis eingesetzt werden, zeigte sich am konkreten Prozessverlauf. Der beklagte Vermieter beließ es nicht bei einem Antrag auf Klageabweisung, sondern reichte eine aktive Feststellungswiderklage ein – direkt gerichtet gegen den Drittwiderbeklagten, also den Mieter. Motivation hierfür war, zu verhindern, dass die ursprünglich abgetretenen Rechte der Klägerin im Falle einer Rückabtretung oder Unwirksamkeit später nochmals zu einer separaten Klage des Mieters führen könnten.

Wie das Gericht das Feststellungsinteresse bewertete

Das Gericht anerkannte, dass das tatsächliche Feststellungsinteresse zunächst fraglich scheinen konnte. Es stufte die Drittwiderklage aufgrund der unsicheren Wirksamkeit der Abtretung dennoch als notwendiges Element ein, um neue Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten endgültig auszuschließen. Der Erfolg der Drittwiderklage stellte damit fest, dass dem Mieter die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.

Da er einen neuen Rechtsstreit zwischen dem Drittwiderbeklagten und ihm nur ausschließen kann, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber dem Drittwiderbeklagten festgestellt wird, ist daher auch das Feststellungsinteresse gegeben. – so das Amtsgericht Spandau

Zur Vollstreckung wurden die Klägerin und der Mieter neben dem generellen Ausbleiben des Zahlungsanspruchs im Tenor – dem rechtsverbindlichen Kernstück der Gerichtsentscheidung – verpflichtet, die anteiligen Rechts- und Gerichtskosten der Gegenseite zur Hälfte zu übernehmen. Sie müssen 110 Prozent Sicherheitsleistung aufbringen, um eine vorzeitige Zwangsvollstreckung des vorläufig vollstreckbaren Urteils abzuwenden. Ein vorläufig vollstreckbares Urteil ermöglicht es der Gewinnerseite (hier dem Vermieter), die zugesprochenen Prozesskosten direkt einzutreiben, auch wenn die Gegenseite noch in Berufung geht. Um dies zu blockieren, müsste die Verliererseite vorab den geforderten Betrag plus Aufschlag als Sicherheit beim Gericht hinterlegen.

Was bedeutet das für Mieter?

Das Amtsgericht Spandau entschied als Instanzgericht – sein Urteil bindet nur die Prozessparteien und schafft keinen allgemeingültigen Präzedenzfall. Die Rechtsprechung orientiert sich jedoch an den etablierten Maßstäben des § 16 WoFG und der BGH-Linie zur Abtretung von Mieterrechten, sodass die Kernargumentation auch vor anderen Amtsgerichten Bestand haben dürfte.

Für Mieter in sanierten Altbauten, umgenutzten Gewerbeimmobilien oder ehemaligen öffentlichen Gebäuden heißt das: Das Baujahr der Außenhülle allein entscheidet nicht über den Mieterschutz. Wer seinen Mietvertrag nach dem 1. Oktober 2014 unterschrieb und in einen aufwendig umgebauten Altbau einzog, sollte vor einer Mietpreisbremsen-Klage unbedingt prüfen, ob der Sanierungsaufwand die Ein-Drittel-Schwelle erreichte – und ob der Vermieter eine Drittwiderklage vorbereiten könnte, die im Verlustfall persönliche Kostenfolgen auslöst.

Was Sie jetzt tun sollten: Bevor Sie einen Anwalt einschalten oder Ansprüche gegen Ihre Miete geltend machen, klären Sie zwei Dinge: Wann wurden die Räume erstmals als Wohnung genutzt – erst nach dem 1. Oktober 2014? Und wie hoch war der Sanierungsaufwand im Verhältnis zu einem Neubau? Die Baugenehmigungsakte bei der örtlichen Bauaufsichtsbehörde zeigt das Datum der Umwidmung. Auskunft über den Sanierungsumfang können Sie vom Vermieter verlangen. Erst wenn beide Fragen gegen eine Neubau-Einordnung sprechen, lohnt sich der Rechtsweg.


Mietpreisbremse prüfen, bevor Sie klagen

Die Ausnahme für Neubauten und umfassend sanierte Altbauten ist ein entscheidender Faktor, über den viele Mietpreisbremsen-Klagen scheitern. Ob Ihre Wohnung unter den Schutz fällt, hängt von der erstmaligen Nutzung als Wohnraum und dem Sanierungsaufwand ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Baugenehmigungsakte, bewerten den Umbauumfang und klären, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat – bevor Sie Kosten riskieren.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten-Kommentar

Die Drittwiderklage des Vermieters halte ich für einen harten, aber konsequenten prozessualen Schachzug, der die vollmundigen Versprechen vieler Legal-Tech-Portale schmerzhaft entzaubert. Sobald der Streit eskaliert, nützt dem Mieter die bequeme Abtretung an den Dienstleister wenig, weil der Vermieter den Spieß juristisch einfach umdreht. Der vermeintliche Schutzmantel der völligen Kostenfreiheit löst sich durch diese Taktik rechtlich in Luft auf.

Wer seine Mietrückforderungen delegiert, behält also ein verstecktes Restrisiko und ist im Konfliktfall keineswegs völlig aus dem Schneider. Im Falle einer aktiven Gegenklage landet die Kostenfrage unweigerlich wieder auf dem eigenen Schreibtisch. Klären Sie daher am besten vorab, ob die private Rechtsschutzversicherung auch bei einer solch direkten prozessualen Inanspruchnahme durch den Vermieter bedingungslos einspringt.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das Baujahr der Fassade für den Schutz durch die Mietpreisbremse?

Nein, das Baujahr der Fassade allein entscheidet nicht über den Schutz durch die Mietpreisbremse. Maßgeblich ist, ob die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals als Wohnraum genutzt und vermietet wurde.

Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB gilt grundsätzlich für Bestandswohnungen, aber § 556f Satz 1 BGB nimmt Neubauten aus. „Neubau“ meint dabei nicht nur ein komplett neu errichtetes Gebäude, sondern auch Räume, die zuvor nicht zu Wohnzwecken dienten und erst durch einen wesentlichen Umbau Wohnraum wurden. Die Rechtsprechung zieht dafür als Orientierung oft den Aufwand heran, der etwa ein Drittel der Neubaukosten erreicht, etwa bei neu gezogenen Wänden, Dämmung, Leitungen und vollständiger Wohnraumausstattung.

Für Sie heißt das: Ein historisches Gebäude mit alter Außenhülle kann trotzdem als Neubau im mietrechtlichen Sinn gelten, wenn die Wohnung erst nach 2014 entstanden ist. Entscheidend sind daher die frühere Nutzung der Räume und der Umfang des Umbaus, nicht das sichtbare Alter der Fassade.


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Wie beweise ich, dass die Sanierungskosten unter der rechtlichen Drittel-Regel lagen?

Fordern Sie vom Vermieter eine detaillierte Kostenauskunft und prüfen Sie die Bauakte bei der Bauaufsichtsbehörde. Nur mit diesen Unterlagen können Sie belegen, dass der Sanierungsaufwand unter der Ein-Drittel-Schwelle des § 16 Abs. 1 Ziffer 3 WoFG lag.

Rechtlich zählt nicht Ihr optischer Eindruck, sondern der nachweisbare finanzielle Aufwand im Verhältnis zu einer kompletten Neuerrichtung. Deshalb sollten Sie den Vermieter schriftlich auf Auskunft über Art, Umfang und Kosten der Sanierung in Anspruch nehmen und parallel Akteneinsicht bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragen. In der Baugenehmigungsakte finden sich oft Angaben zur Umwidmung, zum Bauumfang und zum Zeitpunkt der erstmaligen Wohnnutzung. Erst wenn diese Unterlagen zusammen zeigen, dass die Grenze von etwa einem Drittel nicht erreicht wurde, lässt sich die Anwendbarkeit der Mietpreisbremse belastbar begründen.

Fehlen genaue Kostenangaben, können Sie zunächst mit Indizien arbeiten, etwa mit Rechnungen einzelner Gewerke, Bauanträgen oder Angaben aus der Akte; vor Gericht brauchen Sie aber am Ende eine schlüssige Gesamtdarstellung. Weigert sich der Vermieter, Auskunft zu geben, kann ein Auskunftsanspruch im Wege der Klage oder als vorbereitender Schritt durchgesetzt werden.


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Bin ich vor Prozesskosten geschützt, wenn ich Forderungen an Rechtsdienstleister abtrete?

NEIN, die Abtretung an einen Rechtsdienstleister schützt nicht vor Prozesskosten. Der Vermieter kann Sie als Zedenten per Drittwiderklage direkt in den Prozess ziehen, und im Unterliegensfall haften Sie anteilig für die Kosten der Gegenseite.

Rechtsgrund dafür ist, dass der Vermieter mit einer Feststellungswiderklage nach §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO ein rechtskräftiges Nichtbestehen der abgetretenen Forderung klären lassen kann. Der Bundesgerichtshof erkennt ein solches Feststellungsinteresse an, wenn der Vermieter spätere Folgeprozesse vermeiden will. Deshalb bleibt der Mieter trotz Abtretung prozessual relevant und wird kostenrechtlich nicht vollständig „aus dem Spiel“ genommen. Gewinnt der Vermieter, können ihm die Prozess- und Rechtsanwaltskosten anteilig auferlegt werden.

Zusätzlich kann ein vorläufig vollstreckbares Urteil ergehen, gegen das sich die Gegenseite oft nur mit Sicherheitsleistung von 110 Prozent vorläufig schützen kann. Ob und in welchem Umfang Ihr persönliches Kostenrisiko im Innenverhältnis auf den Rechtsdienstleister übergeht, hängt wiederum vom Abtretungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag ab und sollte vorab geprüft werden.


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Gilt die Neubau-Ausnahme auch bei Denkmalschutz ohne moderne Wärme- und Schallisolierung?

Ja, die Neubau-Ausnahme gilt auch bei denkmalgeschützten Gebäuden, selbst wenn moderne Wärme- und Schallstandards nicht vollständig erreicht werden. Fehlende DIN-Normen für Schall-, Wärme- oder Feuchteschutz nehmen dem Wohnraum den Neubau-Status nicht.

Rechtlich zählt bei § 556f Satz 1 BGB, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals als Wohnraum genutzt und mit wesentlichem Bauaufwand geschaffen wurde. Der Zweck der Vorschrift ist, neuen Wohnraum zu fördern, statt Sanierungen zu behindern. Gerade bei Baudenkmälern sind moderne Normen oft nur eingeschränkt oder gar nicht umsetzbar, weil der Denkmalschutz bestimmte Eingriffe begrenzt. Würde man jede technische Abweichung genügen lassen, wäre die wirtschaftliche Sanierung solcher Gebäude häufig nicht mehr tragfähig.

Entscheidend bleiben deshalb die Erstnutzung als Wohnraum und der Umfang der Sanierung, regelmäßig orientiert an der Ein-Drittel-Schwelle für den Neubauaufwand. Einzelne Mängel bei Dämmung oder Schallschutz reichen nicht aus, um die Mietpreisbremse wieder zu eröffnen. Wer den Neubau-Status angreifen will, muss an diesen Grundvoraussetzungen ansetzen, nicht an einzelnen technischen Unterschieden zur aktuellen DIN.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Spandau – Az.: C-5098/25 – Urteil vom 05.05.2026




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