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Corona-Lockdown im Hotel: Millionenrückzahlung trotz voller Pacht

Leere Lobby, leere Betten, die Pacht läuft weiter. Während ein Luxushotel in der Hauptstadt monatelang keinen Cent verdiente, überwies die Betreiberin unverdrossen die volle Summe – und das über ein Jahr lang. Zu wie viel Rücksicht ist ein Verpächter verpflichtet?
Frau blickt in leerer, dunkler Hotel-Lobby auf einen ungenutzten Kofferwagen vor verschlossenen Glastüren.
Das Landgericht Berlin II ermöglichte eine Anpassung des Pachtvertrags aufgrund der pandemiebedingten Störung der Geschäftsgrundlage. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 100 O 1/24

Das Wichtigste im Überblick

Berlinerin Hotelpächterin bekommt fast alles zurück, weil Corona die Geschäftsgrundlage schwer störte.
  • Das Gericht sprach 1.480.202,39 Euro plus Zinsen zu.
  • Es sah massive Hotelbeschränkungen und starke Umsatzeinbrüche als entscheidend an.
  • Die Beklagte konnte keinen Ausschluss, keine Verjährung und keine Überkompensation durchsetzen.
  • Hilfen und Kurzarbeitergeld mindern nicht automatisch die Rückzahlungspflicht.

  • Gericht: LG Berlin II
  • Datum: 23.06.2026
  • Aktenzeichen: 100 O 1/24
  • Verfahren: Hotel-Pacht, Rückzahlung nach Corona-Anpassung
  • Rechtsbereiche: Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Bereicherungsrecht
  • Streitwert: 1.523.962,09 €
  • Relevant für: Vermieter, Pächter, Hotelbetriebe, Gewerbemietrecht

Wie gelingt die Anpassung des Pachtvertrags bei Corona?

Eine Mietminderung nach §§ 581 Abs. 2, 536 Abs. 1 BGB greift bei staatlichen Corona-Maßnahmen nicht, da diese keinen Mangel der Pachtsache darstellen. Die rechtliche Grundlage für eine Vertragsänderung bildet stattdessen die Störung der Geschäftsgrundlage – hier konkret die sogenannte große Geschäftsgrundlage – gemäß § 313 Abs. 1 BGB sowie die Wertungen des Art. 240 § 7 EGBGB. Von der großen Geschäftsgrundlage spricht man im Recht, wenn sich grundlegende politische, wirtschaftliche oder soziale Rahmenbedingungen schwerwiegend ändern, die nicht nur die Vertragsparteien, sondern die Allgemeinheit betreffen – wie beispielsweise eine weltweite Pandemie. Mit dem genannten Artikel im EGBGB hat der Gesetzgeber in der Krise ein spezielles Corona-Gesetz geschaffen, das ausdrücklich klarstellt, dass pandemiebedingte Nutzungsbeschränkungen genau solche massiven Störungen darstellen können. Die Rückabwicklung zu viel gezahlter Beträge erfolgt über § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Ein Zinsanspruch auf diese Forderungen leitet sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab.

Wer als Gewerbepächter während der Corona-Beschränkungen volle Pacht gezahlt hat, sollte Ansprüche ausschließlich auf § 313 Abs. 1 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) stützen. Eine Mietminderung nach § 536 BGB ist vor Gericht chancenlos, weil behördliche Maßnahmen keinen Mangel der Pachtsache darstellen.

Das Landgericht Berlin II verhandelte genau diesen Streit zwischen einer Hotelbetreiberin und ihrer Verpächterin über die Pacht für die Jahre 2020 bis 2022. Das Gericht wertete den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als Pachtvertrag, weil der Betreiberin neben den Flächen auch Ausstattung und Inventar überlassen wurden. Die pandemiebedingten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen gingen nach Ansicht der Kammer weit über das gewöhnliche Verwendungsrisiko hinaus und begründeten eine schwerwiegende Störung der großen Geschäftsgrundlage. Das Verwendungsrisiko trägt bei der Pacht grundsätzlich der Pächter; das bedeutet konkret: Er muss naturgemäß selbst dafür einstehen, wenn sein Geschäftskonzept nicht aufgeht und die zahlenden Kunden ausbleiben. Weitreichende behördliche Schließungen während einer Pandemie überschreiten dieses normale, wirtschaftliche Lebensrisiko des Betreibers jedoch deutlich.

Darunter versteht man die Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine Naturkatastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde. – so das Landgericht Berlin II

Die Hotelbetreiberin war den Berliner Corona-Maßnahmen massiv unterworfen: vollständige Beherbergungsverbote von März bis Mai 2020 und erneut von November bis Dezember 2020, anschließend weitere Einschränkungen durch 2G- und 3G-Regelungen. Auch staatliche Warnungen, nicht zu reisen, wertete das Gericht als hoheitliche Maßnahmen mit verhaltenssteuernder Wirkung. Unter Verweis auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung – Urteile vom 12. Januar 2022 (XII ZR 8/21), vom 16. Februar 2022 (XII ZR 17/21), vom 13. Juli 2022 (XII ZR 75/21) und vom 23. November 2022 (XII ZR 96/21) – bejahte die Kammer den Anpassungsanspruch und sprach der Hotelbetreiberin eine Rückzahlung von 1.480.202,39 Euro nebst Zinsen zu.

Für die Annahme einer Grundlagenstörung ist es gleichgültig, ob sich eine Maßnahme als Verbot oder behördliche bzw. wissenschaftliche Empfehlung darstellt, entscheidend ist die (intendierte) verhaltenssteuernde Wirkung. – so das Landgericht Berlin II

Redaktionelle Leitsätze

  1. Staatliche Reglementierungen zur Eindämmung einer Pandemie begründen keinen Sachmangel der Pachtsache, können aber als weitreichende Störung der großen Geschäftsgrundlage einen Anspruch auf Vertragsanpassung und Pachtrückzahlung auslösen.
  2. Sind Gewerbepächter vertraglich an einen eng definierten Betriebszweck gebunden, müssen sie zur Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht weder bauliche Veränderungen an der Immobilie vornehmen noch gänzlich neue Zielgruppen erschließen.
  3. Der Anspruch auf Pachtreduzierung wird nicht zwingend durch staatliche Nothilfen wie Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen gemindert, da solche Subventionen nach dem gesetzgeberischen Willen nicht mittelbar dem Verpächter zugutekommen dürfen.
Infografik (Checkliste): Vier Voraussetzungen für Pachtrückzahlung nach Corona – kein Mangel, aber Anspruch möglich
Pandemie kein Mangel, aber Grund für Pachtrückzahlung

Wie weist man Corona-Umsätze nach?

Voraussetzung für die Vertragsanpassung im Rahmen von § 313 Abs. 1 BGB ist die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung. Hierfür müssen die erheblichen Umsatzrückgänge und die Auswirkungen der hoheitlichen Eingriffe auf den Betrieb konkret nachgewiesen werden. Stehen die genauen Berechnungsquoten der Reduzierung im Streit, kann das Gericht diese auf Grundlage von § 287 ZPO schätzen beziehungsweise für angemessen erachten. Eine solche gerichtliche Schätzung nach Maßgabe der Zivilprozessordnung bedeutet: Der Richter muss die genaue Höhe der wirtschaftlichen Einbußen nicht zwingend auf den Cent genau ausrechnen. Er darf stattdessen einen naheliegenden und angemessenen Betrag festsetzen, wenn eine mathematisch strikte Beweisführung fast unmöglich oder mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre.

Um einen Anpassungsanspruch durchzusetzen, müssen Pächter ihre Umsatzeinbußen konkret belegen: taggenaue Umsatzdaten der Jahre 2020 bis 2022 im Vergleich zu 2019, eine Auflistung aller behördlichen Corona-Maßnahmen und deren betriebliche Auswirkungen. Wer keine vollständigen Daten hat, kann sich auf eine Schätzung nach § 287 ZPO berufen — die Beweislast liegt aber beim Pächter.

Die Verpächterin bestritt die behaupteten Umsatzrückgänge der Hotelbetreiberin mit Nichtwissen. Ein „Bestreiten mit Nichtwissen“ ist ein juristischer prozessualer Fachbegriff: Die Verpächterin erklärt damit förmlich vor Gericht, dass ihr die internen Zahlen der Gegenseite logischerweise nicht vorliegen. Dieser rechtliche Schritt hat zur Folge, dass die Behauptungen der Klägerin nicht automatisch als zugestanden gelten, sondern die Hotelbetreiberin jedes Detail ihrer Einbußen nun lückenlos durch stichhaltige Beweise belegen muss.

Automatisierte Erfassung überzeugt die Kammer

Das Gericht hielt die vorgelegten Betriebskennzahlen für glaubhaft. Die als Zeuginnen gehörten Céline Kugler und Petra Biebl legten dar, dass die Umsätze taggenau beim Check-out automatisiert erfasst, an den Mutterkonzern nach Paris geleitet und dort kontrolliert wurden. Auf dieser Grundlage waren nach Auffassung der Kammer massive Umsatzeinbrüche gegenüber 2019 insbesondere während der Lockdown-Phasen belegt.

Streit über die Höhe der Reduzierungsquoten

Die Verpächterin hielt die von der Hotelbetreiberin angesetzten Reduzierungsquoten zudem für überhöht. Das Gericht wies dies zurück und stützte sich auf § 287 ZPO: Angesichts nahezu vollständiger Beherbergungsuntersagungen und späterer 2G-/3G-Beschränkungen erachtete die Kammer die Quoten für angemessen und vergleichbar mit ähnlich gelagerten gerichtlichen Entscheidungen.

Muss die Hotelpächterin Umbauten vermeiden?

Ein Pächter ist grundsätzlich dazu angehalten, das ihm Mögliche und Zumutbare zur Minderung seiner existenzgefährdenden Verluste zu unternehmen. Maßstab ist jedoch stets das konkret vereinbarte Nutzungsziel der gepachteten Immobilie.

Pächter müssen sich nicht vorwerfen lassen, ihr Geschäftsmodell in der Krise nicht umgestellt zu haben. Wer vertraglich an ein bestimmtes Nutzungsziel gebunden war — etwa Hotelbetrieb oder Gastronomie —, durfte und musste nicht auf Alternativen wie Umbauten oder neue Zielgruppen ausweichen. Verpächter können daraus keine Pflichtverletzung ableiten.

Umbau und Zielgruppenwechsel als vermeintliche Alternativen

Die Verpächterin warf der Hotelbetreiberin vor, sie habe in der Krisenzeit keine Umbauarbeiten vorgenommen und ihr Angebot nicht auf Dauergäste wie Expats ausgeweitet. Das Gericht erachtete diesen Einwand als nicht nachvollziehbar: Umbauarbeiten hätten die Nutzung der Fläche während des Streitzeitraums weiter erschwert, und eine Ausweitung auf Expats sei angesichts der pandemischen Weltlage ungeeignet gewesen. Zudem war die Betreiberin an den vereinbarten Hotelzweck gebunden – eine abweichende Nutzung wäre vertragswidrig gewesen.

Keine Pflicht zur Betriebsunterbrechungsversicherung

Auch den Vorwurf, die Hotelbetreiberin habe es versäumt, sich durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung abzusichern, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass eine solche Versicherung für das konkrete Pandemie-Lockdown-Risiko überhaupt abschließbar gewesen wäre. Der Pachtvertrag enthielt außerdem keine Pflicht, eine solche Police zu führen.

Sind Corona-Hilfen anzurechnen?

Hat ein Gewerbetreibender staatliche Hilfsgelder wie Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen empfangen, stellt sich rechtlich die Frage, inwieweit diese auf einen Anpassungsanspruch anzurechnen sind und eine Überkompensation ausschließen. Nach dem Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit Art. 240 § 7 EGBGB sollen staatliche Hilfen nicht indirekt dem Vermieter oder Verpächter zugutekommen.

Empfangene Corona-Hilfen — Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfen — schmälern den Anpassungsanspruch nicht. Verpächter dürfen diese Zahlungen nicht als anrechenbare Vorteile gegenrechnen. Pächter sollten sich nicht auf eine Überkompensation verweisen lassen; das Gericht folgt hier dem Gesetzgeberwillen aus Art. 240 § 7 EGBGB.

Die Verpächterin sah in Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfen anrechenbare Vorteile, die eine Überkompensation begründeten. Das Gericht widersprach in zwei Punkten. Kurzarbeitergeld kompensiere keine Betriebseinschränkungen im Sinne der Pacht, sondern diene primär dem Schutz von Arbeitnehmerinteressen und der Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen. Die Überbrückungshilfen I bis IV führten ebenfalls nicht automatisch zur Überkompensation, weil wegen der noch ausstehenden Schlussabrechnung gar nicht feststehe, ob die Gelder dauerhaft bei der Betreiberin verbleiben – anrechenbar seien nur endgültig verbleibende Mittel.

Die Kammer wies zudem auf die gesetzgeberische Zielrichtung hin: Würde man der Pächterin die Pachtreduzierung wegen der Hilfen verwehren, würde die Verpächterin mittelbar von Steuergeldern profitieren – ein Widerspruch zum Gesetzgeberwillen aus Art. 240 § 7 EGBGB.

Lehnte man eine Pachtreduzierung vorliegend mit der Begründung ab, dass der Klägerin noch auszuzahlende Staatshilfen zustehen, mit der Folge, dass dadurch die Staatshilfen höher ausfallen, so kämen im Ergebnis der Beklagten als Verpächterin die Staatshilfen zugute, da sie dazu führten, dass ihr der (volle) Anspruch auf die Pacht erhalten bliebe. – so das Landgericht Berlin II

Wann verjährt der Pacht-Rückzahlungsanspruch?

Verträge und Nachträge können Fristen vorsehen, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht zudem vor, dass eine begonnene Kommunikation oder Verhandlung über den Anspruch eine Verjährungshemmung auslösen kann, geregelt in § 203 BGB und § 204 BGB.

Pächter mit offenen Rückforderungsansprüchen müssen sofort die Verjährung prüfen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre zum Jahresende — Ansprüche aus 2020 sind ohne Hemmung seit dem 31.12.2023 verjährt. Wer seinen Anspruch noch nicht schriftlich beim Verpächter angemeldet hat, muss das umgehend tun: Bereits eine E-Mail reicht aus, um Verhandlungen nach § 203 BGB auszulösen und die Verjährung zu hemmen.

Vor dem Landgericht berief sich die Verpächterin darauf, sämtliche Ansprüche schieden aus, weil § 3 des Nachtrags Nr. 2 zum Pachtvertrag die Corona-Rechte vorbehalte oder beschränke – und die Forderungen ohnehin seit dem 31.12.2022 verjährt seien.

E-Mail vom März 2022 rettet den Anspruch

Das Gericht verneinte sowohl einen Anspruchsausschluss als auch eine Verjährung. Es ließ ausdrücklich offen, ob die Nachtragsklausel als Verjährungsfrist oder als Ausschlussfrist zu verstehen war. Der Unterschied zwischen diesen beiden juristischen Fristenarten ist elementar: Eine bloße Verjährungsfrist räumt dem Zahlungsverpflichteten lediglich das Recht ein, die Erfüllung der Zahlung dauerhaft zu verweigern; der rechtliche Anspruch selbst bleibt aber im Hintergrund bestehen und Verjährungen lassen sich durch Verhandlungen verlängern. Bei einer echten Ausschlussfrist hingegeben erlischt das juristische Recht bei einem Versäumnis komplett und unwiderruflich. Im vorliegenden Gerichtsverfahren war diese Auslegung jedoch unerheblich, weil die Hotelbetreiberin ihren Anpassungsanspruch bereits mit einer E-Mail vom 8. März 2022 angemeldet hatte – rechtzeitig innerhalb der Frist. Die ab diesem Zeitpunkt aufgenommenen Verhandlungen hemmten die Verjährung zunächst nach § 203 BGB und im Anschluss nach § 204 BGB.

Hilfswiderklage ohne Entscheidung

Hilfsweise wollte die Verpächterin außerdem 134.186,00 Euro für angebliche Minderzahlungen zwischen Februar und Juni 2021 gerichtlich zugesprochen bekommen. Mit einer solchen sogenannten Hilfswiderklage erhebt die angeklagte Partei prozessökonomisch eine eigene Gegenforderung im selben Verfahren. Sie verknüpft diese aber mit einer Bedingung – im Zivilrecht meist derart, dass das Gericht nur dann über diese Gegenforderung entscheiden soll, falls die eigentliche Klage abgewiesen wird. Da die Kammer den Anpassungsanspruch der Hotelbetreiberin in diesem Fall jedoch klar bejahte, trat genau diese Bedingung für die Hilfswiderklage nicht ein – weshalb das Gericht über die Forderung der Verpächterin inhaltlich erst gar nicht mehr entscheiden musste.

Was Gewerbepächter jetzt prüfen sollten

Das Landgericht Berlin II hat auf Grundlage von vier gefestigten BGH-Entscheidungen einen Rückzahlungsanspruch von über 1,48 Millionen Euro zugesprochen. Die Entscheidung ist übertragbar auf alle Gewerbebetriebe, die während der Pandemie nachweislich unter behördlichen Beschränkungen litten — ob Hotel, Gastronomie, Fitnessstudio oder Einzelhandel. Die Bindungswirkung eines LG-Urteils ist zwar formell auf die Parteien beschränkt, die zugrundeliegende BGH-Linie ist jedoch für alle unteren Instanzen maßgeblich.

Gewerbepächter sollten jetzt prüfen, ob sie während Lockdowns, 2G-/3G-Phasen oder Beherbergungsverboten volle Pacht gezahlt haben, und ihre Ansprüche unter Verweis auf § 313 Abs. 1 BGB und Art. 240 § 7 EGBGB schriftlich beim Verpächter anmelden. Wer noch nicht tätig geworden ist, muss sofort handeln, um die Verjährung zu hemmen. Als Nachweis sollten taggenaue Umsatzdaten aus den Jahren 2020 bis 2022 und eine Dokumentation der jeweils geltenden Corona-Verordnungen bereitliegen.


Pachtzahlungen aus Corona-Zeiten zurückholen?

Viele Gewerbepächter haben während der Lockdowns die volle Pacht weitergezahlt – oft ohne Kenntnis über Rückforderungsmöglichkeiten. Das Landgericht Berlin II bestätigte jüngst einen Anpassungsanspruch von über 1,48 Millionen Euro. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Vertrag auf Rückzahlungspotential nach § 313 BGB und sichern die Fristen, bevor Ansprüche verjähren.

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Experten-Kommentar

Die rechtliche Grundsatzdebatte ist durch die BGH-Linie längst beendet, doch das verschiebt die juristische Auseinandersetzung nun komplett auf die Zahlenebene. Das halte ich für den kritischsten Punkt bei diesen Rückforderungen: Die rettende gerichtliche Schätzung der Quoten greift rechtlich nur dann, wenn die strenge Kausalität zwischen behördlicher Einzelmaßnahme und konkretem Belegungsrückgang zuvor absolut wasserdicht dargelegt ist.

Ein pauschaler Verweis auf die allgemeine Pandemielage oder das Einreichen grober Jahresabschlüsse hält dieser harten Beweisprüfung schlicht nicht stand. Wer jetzt noch Forderungen durchsetzen will, sollte seine Energie vorab lückenlos in ein forensisch belastbares Zahlenwerk stecken. Ohne strukturierte, taggenaue Kassendaten aus den jeweiligen Beschränkungsphasen nützen die besten Präzedenzfälle am Ende wenig.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich noch Anspruch auf Rückzahlung, wenn ich die Pacht damals vorbehaltlos gezahlt habe?

Ja, Sie können auch bei vorbehaltloser Zahlung zu viel gezahlte Pacht zurückfordern. Der Anspruch bleibt bestehen, weil die Rückabwicklung über § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB erfolgt und kein ausdrücklicher Vorbehalt nötig ist.

Der entscheidende Punkt ist, dass die volle Zahlung ihren Rechtsgrund nachträglich verliert, wenn wegen einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung der Pacht verlangt werden kann. Dann war der überzahlte Teil nicht dauerhaft geschuldet, sondern kann als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangt werden. Dass Sie damals einfach überwiesen haben, schadet deshalb grundsätzlich nicht. Zusätzlich kommen Zinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in Betracht, sobald der Anspruch fällig und geltend gemacht ist.

Grenzen setzt vor allem die Verjährung, die regelmäßig mit dem Jahresende beginnt und nach drei Jahren abläuft. Entscheidend ist daher, ob Sie den Anspruch rechtzeitig angemeldet oder die Verjährung anderweitig gehemmt haben.


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Reicht eine einfache E-Mail an den Vermieter aus, um die drohende Verjährung zu stoppen?

Ja, eine einfache E-Mail an den Vermieter reicht grundsätzlich aus, um die Verjährung zu hemmen. Entscheidend ist, dass Sie den Rückzahlungs- oder Anpassungsanspruch klar benennen und nicht nur vage um ein Gespräch bitten.

Rechtlich genügt es, wenn Ihre Nachricht Verhandlungen über den Anspruch auslöst; dann greift § 203 BGB und die Verjährung läuft vorübergehend nicht weiter. Bei Corona-bedingten Pachtansprüchen bedeutet das regelmäßig, dass Sie sich auf § 313 Abs. 1 BGB stützen und die begehrte Pachtrückzahlung ausdrücklich verlangen sollten. Eine formelle Klage oder ein Anwaltsschreiben ist dafür zunächst nicht erforderlich, solange Ihre Erklärung inhaltlich eindeutig ist. Wichtig ist außerdem, den Versand zu dokumentieren, damit Sie den Zugang später beweisen können.

Die Hemmung wirkt aber nur, solange tatsächlich über den Anspruch verhandelt wird oder der Anspruch später auf andere Weise rechtzeitig weiterverfolgt wird, etwa durch Klage nach § 204 BGB. Formulierungen, die den Anspruch offenlassen, können im Streitfall zu wenig sein. Darum sollte die E-Mail den Anspruch, den Zeitraum und den Erstattungswunsch konkret nennen.


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Muss ich staatliche Corona-Hilfen wie das Kurzarbeitergeld von meiner Rückforderung abziehen?

Nein, staatliche Corona-Hilfen wie Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfen schmälern Ihren Rückforderungsanspruch grundsätzlich nicht. Der Verpächter darf diese Zahlungen nicht als anrechenbare Vorteile gegenrechnen, weil Art. 240 § 7 EGBGB dem Gesetzgeberwillen entspricht, staatliche Hilfen nicht mittelbar dem Verpächter zugutekommen zu lassen.

Rechtlich folgt das aus § 313 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Corona-Sonderregelung: Die Vertragsanpassung soll die pandemiebedingte Last zwischen den Parteien ausgleichen, nicht staatliche Unterstützungen abschöpfen. Kurzarbeitergeld dient zudem vor allem dem Schutz von Arbeitnehmern und gleicht keine Pachtverluste aus, weshalb es sachlich nicht als Vorteil aus dem Pachtverhältnis behandelt wird. Auch Überbrückungshilfen sind nur insoweit relevant, als sie endgültig beim Pächter verbleiben; solange eine Schlussabrechnung offen ist, fehlt es an einer sicheren Grundlage für eine Kürzung.

Wichtig ist allerdings, dass andere echte Einnahmen oder ersparte Aufwendungen im Einzelfall anders zu behandeln sein können, etwa wenn sie unmittelbar den pandemiebedingten Schaden ausgleichen. Staatliche Corona-Hilfen selbst sind davon aber zu unterscheiden und sollten im Schreiben an den Verpächter ausdrücklich als nicht anrechnungsfähig bezeichnet werden.


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Gilt der Anspruch auf Pachtrückzahlung auch bei indirekten Einschränkungen wie 2G- oder 3G-Regeln?

Ja, auch 2G- und 3G-Regeln können einen Anspruch auf Pachtrückzahlung begründen, wenn sie Ihre Kunden faktisch vom Besuch abgehalten haben. Für § 313 Abs. 1 BGB zählt nicht nur ein formelles Verbot, sondern die tatsächliche verhaltenssteuernde Wirkung der Maßnahme.

Rechtlich geht es bei der Störung der Geschäftsgrundlage darum, dass sich die für den Vertrag maßgeblichen Rahmenbedingungen schwerwiegend und unvorhersehbar verändern. Das Landgericht Berlin II hat ausdrücklich klargestellt, dass es für diese Prüfung gleichgültig ist, ob eine staatliche Vorgabe als Verbot, Empfehlung oder sonstige Beschränkung ausgestaltet war. Entscheidend ist, ob die Regelung typischerweise dazu führte, dass Gäste ausblieben und der Betrieb wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt wurde. Genau deshalb können auch 2G- und 3G-Regeln Rückzahlungsansprüche auslösen, wenn sie den Umsatz spürbar gedrückt haben.

Wichtig ist aber der konkrete Nachweis des jeweiligen Zeitraums. Nicht jede 2G- oder 3G-Phase führt automatisch zu einer vollen Pachtreduktion; maßgeblich sind Intensität, Dauer und wirtschaftliche Auswirkung auf Ihren Betrieb. Wer Ansprüche geltend macht, sollte die betroffenen Monate deshalb mit den geltenden Maßnahmen und den tatsächlichen Umsatzzahlen sauber gegenüberstellen.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn im Pachtvertrag das alleinige Verwendungsrisiko bei mir liegt?

NEIN, das alleinige Verwendungsrisiko im Pachtvertrag schließt Ihren Anspruch nicht aus. Es umfasst nur das gewöhnliche Geschäftsrisiko, nicht aber pandemiebedingte behördliche Schließungen als Störung der großen Geschäftsgrundlage.

Bei der Pacht trägt der Pächter grundsätzlich das Risiko, ob sich das eigene Geschäft wirtschaftlich trägt und genügend Kunden kommen. Genau dafür steht die Verwendungsrisikoklausel, die typische Verluste aus einem misslungenen Betriebskonzept oder schwacher Nachfrage abdeckt. Wenn der Staat jedoch den Betrieb durch Lockdowns, Beherbergungsverbote oder vergleichbare Eingriffe weitgehend unmöglich macht, geht das rechtlich weit über das normale Verwendungsrisiko hinaus. Dann kommt eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, und zu viel gezahlte Pacht kann zurückverlangt werden.

Entscheidend ist außerdem, dass Sie nicht ohne Weiteres auf andere Nutzungen ausweichen mussten. War der Vertrag eng auf einen bestimmten Betriebszweck wie Hotelbetrieb oder Gastronomie festgelegt, durfte der Pächter das Geschäftsmodell nicht eigenmächtig umbauen oder verlagern, um das Risiko zu mindern. Gerade diese vertragliche Bindung spricht dafür, dass die Klausel zum Verwendungsrisiko Ihren Corona-Anspruch nicht verdrängt.


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Welche Belege muss ich vorlegen, wenn mir taggenaue Umsatzdaten für die Lockdown-Phasen fehlen?

Wenn taggenaue Umsatzdaten fehlen, kann das Gericht die Umsatzausfälle nach § 287 ZPO schätzen; Sie müssen dann vor allem glaubhaft machen, dass die Lockdown-Phasen zu massiven Einbußen geführt haben. Eine lückenlose Cent-für-Cent-Dokumentation ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Wichtig ist, dass Sie alle verfügbaren Belege zusammentragen, die Ihre Umsätze und die Krisenwirkung plausibel machen. Dazu gehören insbesondere Monats- oder Quartalsauswertungen, Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschlüsse, Kassenberichte, Bankauszüge sowie der Vergleich mit dem Vorjahreszeitraum. Ergänzend helfen die konkreten Corona-Verordnungen, Beherbergungsverbote oder Zugangsbeschränkungen, weil sie den zeitlichen Zusammenhang zwischen staatlicher Maßnahme und Umsatzrückgang stützen. Nach § 287 ZPO darf der Richter die Höhe der Einbußen schätzen, wenn eine exakte Berechnung unverhältnismäßig aufwendig wäre.

Je stärker die Indizienkette ist, desto eher fällt die Schätzung zu Ihren Gunsten aus, weil die Beweislast für den Anspruch grundsätzlich bei Ihnen liegt. Fehlen einzelne Daten, ist das daher kein K.-o.-Kriterium, sondern vor allem ein Problem der Plausibilisierung. In der Praxis überzeugt häufig ein geschlossener Vergleich aus Vorjahreszahlen, Steuerunterlagen und behördlichen Beschränkungen besser als eine vermeintlich vollständige, aber ungenaue Einzelaufstellung.


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Das vorliegende Urteil


LG Berlin II – Az.: 100 O 1/24 – Urteil vom 23.06.2026




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