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Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB

Mietstreit: Beklagte muss 1.217,48 Euro plus Zinsen zahlen, Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen unbegründet

Im Fall AG Köln – Az.: 203 C 73/23 wurde die Beklagte verurteilt, der Klägerin 1.217,48 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Gericht wies die Klage teilweise ab, erkannte jedoch den Zahlungsanspruch aus dem Mietverhältnis teilweise an. Unbegründet blieben die Forderungen hinsichtlich der erneuten Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen sowie der Mahnkosten, da diese nicht ausreichend belegt wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 203 C 73/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.217,48 Euro plus Zinsen an die Klägerin.
  2. Teilweise Abweisung der Klage, da nicht alle Forderungen der Klägerin begründet waren.
  3. Ursprüngliche Mietvereinbarung über 798,04 Euro wurde anerkannt.
  4. Unbegründete Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen und der Mahnkosten durch die Klägerin.
  5. Die Beklagte konnte ihre Mietrückstände nicht mit Nichtwissen bestreiten.
  6. Klägerin nicht ausreichend beweisbelastet für die geltend gemachten Mahngebühren.
  7. Kostenentscheidung teilt die Prozesskosten zwischen Klägerin und Beklagter.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils mit Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung.

Betriebskostenvorauszahlungen: Anpassung und rechtliche Herausforderungen

Mietrecht: Anpassung Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB
(Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Die Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB ist ein wichtiges Thema im Mietrecht. Bei vertraglich festgelegten Vorauszahlungen können Vermieter und Mieter eine Anpassung vereinbaren, wenn eine Betriebskostenabrechnung vorliegt. Dabei ist es entscheidend, dass die Anpassung auf eine angemessene Höhe erfolgt, um Über- oder Unterforderungen zu vermeiden.

In Streitfällen kann es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen, wie beispielsweise im Fall AG Köln – Az.: 203 C 73/23. Hier wurde die Beklagte zur Zahlung von 1.217,48 Euro plus Zinsen an die Klägerin verurteilt, wobei die Klage teilweise abgewiesen wurde. Unbegründet blieben die Forderungen hinsichtlich der erneuten Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen sowie der Mahnkosten, da diese nicht ausreichend belegt wurden.

Es ist wichtig, dass Vermieter und Mieter eine transparente Kommunikation über die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen führen und sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, um mögliche Konflikte zu vermeiden. Bei Streitigkeiten können Gerichte zur Klärung herangezogen werden, wie im oben genannten Fall geschehen. Eine detaillierte Betrachtung dieses Urteils kann dabei helfen, die rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen besser zu verstehen. Im Zentrum des Falles AG Köln – Az.: 203 C 73/23 steht ein rechtlicher Disput über die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB. Die Auseinandersetzung dreht sich um die Forderungen einer Vermieterin gegen ihre ehemalige Mieterin hinsichtlich ausstehender Miet- und Nebenkostenzahlungen sowie Mahngebühren für den Zeitraum von März bis Juni 2023.

Beginn des Rechtsstreits: Ursprüngliche Mietvereinbarung und Forderungen

Die Wurzeln des Konflikts liegen in einem Wohnraummietvertrag, der die Klägerin als Vermieterin und die Beklagte als Mieterin verbindet. Interessant ist, dass die Beklagte die Wohnung seit 2016 nicht mehr bewohnte und wiederholt versuchte, aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden, was von der Klägerin abgelehnt wurde. Ursprünglich zahlten die Beklagte und ihr Mitmieter eine Gesamtmiete von 798,04 Euro, bestehend aus Grundmiete, Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen.

Eskalation durch Modernisierungsmaßnahmen und Erhöhungen

Ein Wendepunkt im Fall war die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen durch die Klägerin im Juli 2021, gefolgt von einer Betriebskostenabrechnung im April 2022. Diese führte zu erhöhten Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen und einer Gesamtmiete von 818,04 Euro. Weiterhin verlangte die Klägerin ab Dezember 2022 eine Mieterhöhung sowie eine erneute Anpassung der Heizkostenvorauszahlungen im November 2022, begründet mit gestiegenen Energiepreisen durch den Konflikt in der Ukraine.

Rechtliche Bewertung und Gerichtsentscheidung

Das Gericht stand vor der Herausforderung, die Rechtmäßigkeit dieser Erhöhungen zu bewerten. Interessanterweise wurde die Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen im November 2022 als unwirksam eingestuft. Die Klägerin hatte bereits im April 2022 eine Anpassung vorgenommen und konnte somit nicht erneut auf § 560 Abs. 4 BGB zurückgreifen. Zudem waren die Energiepreise zum Zeitpunkt der zweiten Erhöhung ähnlich hoch wie bei der ersten Anpassung.

Schlüsselaspekte des Urteils: Mietrückstände und Mahngebühren

Ein zentraler Aspekt des Urteils betrifft die Mietrückstände. Die Beklagte konnte ihre Rückstände nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten, insbesondere da sie die Wohnung nicht mehr bewohnte. Die Klägerin hingegen war darlegungs- und beweisbelastet für das Bestehen ihrer Ansprüche. Interessanterweise wurden die von der Klägerin geltend gemachten Mahngebühren abgelehnt, da die Beklagte diese bestritten hatte und die Klägerin keinen ausreichenden Beweis erbrachte.

Das Gericht entschied letztlich, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 1.217,48 Euro plus Zinsen hat. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend der Beklagten auferlegt, und das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Fazit: Ein Fall von Anpassung und Ansprüchen

Dieser Fall beleuchtet die Komplexitäten, die entstehen können, wenn es um die Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen und Mietrückstände geht. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, dass sowohl Vermieter als auch Mieter ihre Rechte und Pflichten im Mietverhältnis genau verstehen und einhalten.

Der vollständige Urteilstext des Falles AG Köln – Az.: 203 C 73/23 kann unten eingesehen werden.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was regelt der § 560 Abs. 4 BGB bezüglich der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen?

Der § 560 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen. Nach dieser Vorschrift kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen vornehmen.

Die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert, um eine höhere Akzeptanz auf Mieterseite zu erreichen. Eine Zustimmung des Mieters ist für die Erhöhung nicht erforderlich.

Die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen kann nur nach einer Abrechnung vorgenommen werden. Eine unterjährige Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ist ausgeschlossen.

Die Erhöhungserklärung hat die Wirkung, dass die neuen Vorauszahlungen an die Stelle der bisherigen Vorauszahlungen treten. Bei der nächsten Fälligkeit einer Vorauszahlung ist der erhöhte Betrag geschuldet.

Wenn der Mieter eine gerechtfertigte Anpassung nicht akzeptiert, hat der Vermieter das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen.

Es ist zu beachten, dass ein Verstoß gegen die Formvorschrift zur Nichtigkeit der Erklärung führt (§ 125 BGB).

Die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen soll erreichen, dass die vom Mieter zu leistenden Abschläge den tatsächlichen Kosten möglichst nahekommen.

Zu erwartende Kostensteigerungen können bei der Prognose berücksichtigt werden.

Die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ist nur für preisfreien Wohnraum mit Ausnahme der in § 549 Abs. 2 und 3 BGB genannten besonderen Mietverhältnisse zulässig.

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 560 Abs. 6 BGB).

Wie wird die Berechtigung zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen rechtlich bewertet?

Die Berechtigung zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen wird durch verschiedene rechtliche Bestimmungen geregelt, insbesondere durch die §§ 559 und 559b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Nach § 559 BGB kann der Vermieter die Miete erhöhen, wenn er Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat. Die Erhöhung beträgt 8% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten pro Jahr. Es ist wichtig zu beachten, dass die Modernisierungskosten nicht nach Gewerken aufgeschlüsselt werden müssen. Es reicht aus, wenn der Vermieter die Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme ausweist.

Die formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach Modernisierungsmaßnahmen sind in § 559b BGB festgelegt. Der Vermieter muss dem Mieter die Erhöhung und ihre Gründe in Textform mitteilen. Der Mieter soll in die Lage versetzt werden, den Grund und den Umfang der Mieterhöhung auf Plausibilität zu überprüfen.

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen ausgeschlossen ist. Beispielsweise ist eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen ausgeschlossen, wenn der Mieter die Modernisierung nicht geduldet hat und der Vermieter daraufhin auf dem Rechtsweg die Duldung durchgesetzt hat.

Es ist auch zu beachten, dass die Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von 6 Jahren 3 Euro pro Quadratmeter nicht übersteigen darf.

Die individuelle Belastungsgrenze des Mieters, der sich auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der durch die Modernisierung bedingten Mieterhöhung beruft, ist jeweils einzelfallbezogen zu ermitteln.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass reine Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten keine Mieterhöhung nach § 559 BGB rechtfertigen. Die Abgrenzung zwischen Modernisierungsmaßnahmen einerseits und Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten andererseits kann im Einzelfall schwierig sein.

Die Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen ist ein komplexes Thema, das sowohl für Vermieter als auch für Mieter von Bedeutung ist. Es ist daher ratsam, sich bei Unklarheiten rechtlich beraten zu lassen.

Inwiefern beeinflussen gestiegene Energiepreise die Höhe der Heizkostenvorauszahlungen?

Gestiegene Energiepreise haben direkten Einfluss auf die Höhe der Heizkostenvorauszahlungen, da sie die Kosten für das Heizen und die Warmwasserversorgung von Mietobjekten signifikant erhöhen können. Bei importiertem Erdgas wurden beispielsweise Preissteigerungen von über 250 % beobachtet, was auch zu Steigerungen der Strompreise von über 115 % führte. Diese Entwicklungen führen dazu, dass die bisherigen Vorauszahlungen für Heizkosten in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die tatsächlichen Kosten zu decken.

Vermieter können daher nach einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung die Vorauszahlungen anpassen, um hohen Nachforderungen bei der nächsten Abrechnung vorzubeugen. Die Anpassung der Vorauszahlungen muss in Textform erfolgen und sollte im Zusammenhang mit einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung stehen. Es ist jedoch nicht zulässig, unterjährig die laufenden Vorauszahlungen zu erhöhen, ohne dass eine neue Abrechnung vorliegt.

Bei der Anpassung der Vorauszahlungen werden sowohl die Höhe der Nachforderung der letzten Abrechnung als auch die zukünftige Preisentwicklung berücksichtigt. Es ist jedoch erforderlich, dass die Anpassung angemessen ist und konkret begründet wird, insbesondere wenn es um erhebliche Preissteigerungen geht. Eine pauschale Erhöhung ohne konkrete Begründung wäre nicht zulässig.

Mieter und Vermieter sollten sich bewusst sein, dass die Anpassung der Vorauszahlungen aufgrund gestiegener Energiepreise eine Möglichkeit ist, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden und die Vorauszahlungen den tatsächlichen Kosten anzunähern. Allerdings dürfen die Anpassungen nicht willkürlich erfolgen, sondern müssen auf der Grundlage der letzten Nebenkostenabrechnung und unter Berücksichtigung der aktuellen Preisentwicklungen vorgenommen werden.


Das vorliegende Urteil

AG Köln – Az.: 203 C 73/23 – Urteil vom 11.12.2023

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit dem anderweitig in Anspruch genommenen Herrn U. K. an die Klägerin 1.217,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 11 %, der Beklagten zu 89 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind durch einen Wohnraummietvertrag miteinander verbunden. Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Miete für die Monate März 2023 bis Juni 2023 sowie auf Zahlung von Mahngebühren in Anspruch.

Die Beklagte wohnt bereits seit 2016 nicht mehr in der Mietwohnung und versuchte wiederholt, einvernehmlich aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Die Klägerin stimmte dem jedoch nicht zu.

Zunächst zahlten die Beklagte und ihr gesondert verfolgter Mitmieter eine Miete von insgesamt 798,04 Euro bestehend aus einer Grundmiete von 588,04 Euro Heizkostenvorauszahlungen von 49,00 Euro und Betriebskostenvorauszahlungen von 161,00 Euro.

Unter dem 06.07.2021 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten und ihrem Mitmieter unter anderem eine Modernisierung an (Bl. 109 ff. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ankündigungsschreiben verwiesen.

Unter dem 26.04.2022 rechnete die Klägerin über die Heiz- und Betriebskosten des Jahres 2021 ab (Anl. K5, Bl. 90 ff. GA). In der Abrechnung forderte sie ab Juni 2022 um 7,00 Euro erhöhte Heiz- und um 13,00 Euro erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen. Die sich hieraus ergebende Gesamtmiete von 818,04 Euro (Heizkostenvorauszahlungen: 56,00 Euro) zahlten die Beklagte und ihr Mitmieter zunächst.

Mit Schreiben vom 22.09.2022 (Bl. 96 ff. GA) forderte die Klägerin nach angekündigten und durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen eine Mieterhöhung um 75,97 Euro ab dem 01.12.2022. Die zu zahlenden Heizkostenvorauszahlungen setzte sie von 56,00 Euro um 17,82 Euro auf 38,18 Euro herab. Die Betriebskostenvorauszahlungen blieben unverändert. Es ergab sich eine Gesamtmiete von 876,19 Euro.

Mit Schreiben vom 21.11.2022 (Anl. K4, Bl. 86 ff. GA) machte die Klägerin zum 01.01.2023 nunmehr Heizkostenvorauszahlungen von 77,00 Euro statt 38,18 Euro geltend. Dies begründete sie mit den allgemein gestiegenen Energiepreisen infolge des Krieges gegen die Ukraine.

Bis einschließlich Februar 2023 wies das Mietkonto der Beklagten und des Mitmieters ein Guthaben auf, von dem die Klägerin die ihrer Ansicht zu wenig gezahlten laufenden Mieten in Abzug brachte. Auf die Märzmiete verrechnete die Klägerin noch ein Guthaben von 204,25 Euro. Unter Berücksichtigung dessen stellen sich von der Klägerin in Anspruch genommene Forderungen und die Zahlungen der Beklagten und des Mitmieters wie folgt gegenüber:

Forderung lt. Klägerin – Gezahlt – Differenz

Mrz 23 – 710,76 Euro – 500,00 – Euro 210,76 Euro

Apr 23 – 915,01 Euro – 798,04 Euro – 116,97 Euro

Mai 23 – 915,01 Euro – 700,00 Euro – 215,01 Euro

Jun 23 – 915,01 Euro – 0 Euro – 915,01 Euro

Gesamtdifferenz: 1.457,75 Euro

Die Klägerin behauptet, die Beklagte mit Schreiben vom 08.03.2023 und 17.03.2023 gemahnt zu haben. Bis dahin war eine Zahlung für März noch überhaupt nicht eingegangen. Sie behauptet weiter im April 2023 ebenfalls zweimal gemahnt zu haben, bevor die obige Zahlung erfolgt sei. Für die Mahnungen verlangte sie jeweils 2,50 Euro, insgesamt 10,00 Euro.

Diese Mahngebühren und die sich aus der Tabelle ergebende Forderung hat die Klägerin im Mahnverfahren erfolgt. Der Mahnbescheid ist am 23.06.2023 zugestellt worden. Nach einer Zahlung vor Abgabe an das Streitgericht haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 84,99 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage wegen der Mahnkosten in Höhe von insgesamt 6,00 Euro zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte neben dem anderweitig in Anspruch genommenen Herrn U. K. zu verurteilen, an die Klägerin 1.382,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Zahlungsrückstände mit Nichtwissen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2023 (Bl. 127 f.GA) und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Zahlungsanspruch aus § 535 Abs. 2 BGB nur in Höhe von insgesamt 1.217,48 Euro.

Das klägerische Vorbringen kann noch dahingehend ausgelegt werden, dass ursprünglich eine Grundmiete von 588,04 Euro, Heizkostenvorauszahlungen von 49,00 Euro und Betriebskostenvorauszahlungen von 161,00 Euro vereinbart waren, insgesamt also 798,04 Euro. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten, der insoweit ausnahmsweise ein substantiiertes Bestreiten obläge.

Auch im Übrigen kann die Beklagte ihre Mietrückstände nicht mit Nichtwissen bestreiten, selbst wenn sie in der Wohnung nicht mehr lebt und sich um Entlassung aus dem Mietverhältnis vergeblich bemüht hat. Sie ist vielmehr für etwaige Zahlungen darlegungs- und beweisbelastet. Ungeachtet dessen ist die Klägerin für das Bestehen ihrer Ansprüche darlegungs- und beweisbelastet.

Die Klägerin hat sich zunächst zwar damit begnügt, nachträgliche Erhöhungen der Miete undifferenziert nach Grundmiete, Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen pauschal zu behaupten, ohne zu den zugrundeliegenden Tatsachen vorzutragen. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass es konkreten Tatsachenvortrags bedürfe, hat sie zunächst nicht reagiert. Erst auf erneuten Hinweis kurz vor dem Termin hat sie die Betriebskostenabrechnung 2021, die Modernisierungsmieterhöhung nebst vorheriger Ankündigung und das Schreiben, mit dem sie gesondert erhöhte Heizkostenvorauszahlungen verlangt hat, vorgelegt.

Die Erhöhung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB auf Grundlage der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2021 und die Modernisierungsmieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB sind nicht zu beanstanden. Einwendungen hat die Beklagte auch nicht vorgebracht.

Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 21.11.2022 die Heizkostenvorauszahlungen erneut um 38,82 Euro erhöht hat, ist diese Erhöhung unwirksam. Sie kann insbesondere nicht auf § 560 Abs. 4 BGB gestützt werden, weil eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung aufgrund der jeweiligen Abrechnung nur einmal erfolgen kann (allgM, stellv.: Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Aufl. 2024, BGB § 560 Rn. 55.) Dieses Recht hat die Klägerin mit der Anpassung im April 2022 bereits verbraucht. Soweit im Schrifttum teilweise ein Anpassungsrecht auf Grundlage eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB angenommen wird (Zehelein, NZM 2022, 593, 597 ff.; a. A.: Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Aufl. 2024, BGB § 560 Rn. 57a), kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Jedenfalls im vorliegenden Fall scheitert ein solches Anpassungsrecht daran, dass die Klägerin ihr Gestaltungsrecht nach § 560 Abs. 4 BGB zu einem Zeitpunkt ausgeübt hat, zu dem infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine die Energie-Preise schon ganz erheblich gestiegen waren und im Übrigen in etwa gleich hoch waren wie bei der späteren Erklärung der Klägerin Ende November 2022 (vgl. Zehelein, a. a. O, 598 f.). Weiter hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, warum das Festhalten an den bisherigen Vorauszahlungen für sie unzumutbar gewesen wäre.

Die noch geltend gemachten Mahnkosten kann die Klägerin schon deshalb nicht verlangen, weil die Beklagte die Mahnungen bestritten hat. Die Klägerin als beweisbelastete Partei hat insoweit Beweis nicht angeboten.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1, 91a ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 u. S. 2, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: bis 3.000,00 Euro

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