
Formale Anforderungen an eine rechtmäßige Mieterhöhung
Der Vermieter muss sein Mieterhöhungsverlangen schriftlich mitteilen und einen nachvollziehen Grund für das Vorhaben nennen. Der Gesetzgeber hat drei Gründe definiert, die eine Mieterhöhung rechtfertigen können:
- Ein Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete (siehe Mietspiegel)
- Ein Anstieg der notwendigen Betriebskosten
- Die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen
Der Vermieter darf nur eine „angemessene“ Mietpreiserhöhung vornehmen. Was angemessen ist, richtet sich in erster Linie nach dem örtlichen Mietspiegel. Er wird von den Gemeinden auf Basis von fünf wohnwertbildenden Faktoren ermittelt. Dazu zählen Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einer Wohnung. Aus der Durchschnittsmiete von Wohnungen, die sich hinsichtlich dieser Kriterien gleichen, wird die „örtliche Vergleichsmiete ermittelt“.
Eine Mieterhöhung aufgrund gestiegener Betriebskosten ist in der Regel an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft, anders verhält es sich bei einer Anhebung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen oder einer Angleichung an den örtlichen Mietspiegel.
Mieterhöhung nach Modernisierung
Eine Modernisierung muss den Gebrauchswert der Mietwohnung nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder eine langfristige Einsparung von Wasser/Energie zur Folge haben – anderenfalls kann der Vermieter keine Mieterhöhung geltend machen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Ausnahmen und Reglementierungen, die den Mieter vor einer Mietpreiserhöhung schützen. Im Zweifel lohnt es sich einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung des Falles zu beauftragen.
Mieterhöhung zwecks Anpassung an den örtlichen Mietspiegel

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