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Haftung des Mieters bei Beschädigung der Mietsache durch den Einbau einer ungeeigneten Mischbatterie

LG Cottbus, Az: 5 S 46/09, Urteil vom 18.06.2010

1. Führt der Einbau einer ungeeigneten Mischbatterie zu einem Wasserschaden an dem Mietobjekt, haftet der Mieter aufgrund einfacher Fahrlässigkeit für den eingetretenen Schaden, soweit dieser nicht von der Gebäudeversicherung, wie z. B. bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung, reguliert wird. (Rn.22)

2. Derjenige, der eine Mischbatterie trotz Anhaltspunkte für deren Ungeeignetheit für den beabsichtigten Verwendungszweck einbaut, ohne weitere Erkundigungen einzuholen, kann sich bei einem Schadenseintritt nicht darauf berufen, dass ihm der entsprechende technische Sachverstand gefehlt habe. (Rn.29)

3. Auch eine Unvollständigkeit der Montageanleitung führt zu keinem anderen Ergebnis, da derjenige, der den Einbau einer Mischbatterie beabsichtigt, ohne im Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse zu sein, verpflichtet ist, sich nach der Eignung des Gerätes für den konkreten Zweck zu erkundigen.(Rn.27)

Haftung des Mieters bei Beschädigung der Mietsache durch den Einbau einer ungeeigneten MischbatterieAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtgerichts Senftenberg vom 16.07.2009, 21 C 132/09, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2008 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz nach einem Wasserschaden in der von ihr von der Klägerin angemieteten Wohnung, der nach dem vom Vater der Beklagten vorgenommenen Einbau einer ungeeigneten Mischbatterie eingetreten ist.

Wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts wird auf die entsprechenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, mit welchem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass dahingestellt bleiben könne, ob die Klägerin Erbbauberechtigte und ihr selbst ein Schaden entstanden sei. Denn jedenfalls fehle es an einem schuldhaften Handeln der Beklagten oder ihres Vaters, dessen Verhalten sich die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin gemäß § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse. Der Vater habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Für ein vorsätzliches Handeln sowie für das Vorliegen einer bewussten Fahrlässigkeit fehle es an entsprechendem Sachvortrag. Diesem könnten auch keine Anhaltspunkte für eine unbewusste Fahrlässigkeit entnommen werden. Bei der eingebauten Mischbatterie handele es sich um ein Gerät zur Selbstmontage, das im Baumarkt für einen Endverbraucher angeboten werde. Der Endverbraucher könne darauf vertrauen, dass sich ein solches Gerät einbauen lasse, wenn er sich an die Montagevorschriften halte. Die Montageanleitung enthalte jedoch keinen Hinweis darauf, dass das Gerät beim Vorhandensein eines Durchlauferhitzers ungeeignet sei. Hiermit habe ein Endverbraucher auch nicht rechnen müssen, so dass es nicht darauf ankomme, ob er sich zuvor nach einem geeigneten Gerät erkundigt habe. Der Vater der Beklagten sei auch nicht gehalten gewesen, sich bei einem Fachmann zu erkundigen; zudem habe er nicht damit rechnen müssen, dass in der Montageanleitung ein – durchaus gebotener – Warnhinweis fehle. Als „Kontrollüberlegung“ wäre darauf zu verweisen, dass vermieterseits offenbar keine entsprechende Armatur gestellt worden sei. Für das Anbringen einer solchen sowie das Anschließen sonstiger zum Wohngebrauch gehörender technischer Gerätschaften müsse sich der Mieter keines „Fachmanns“ bedienen. Weise eine solche Gerätschaft einen Produktionsfehler auf, den der Mieter nicht habe erkennen können, liege im Schadensfall offenkundig keine Fahrlässigkeit vor. Gleiches müsse auch gelten, wenn die Montageanleitung fehlerhaft sei; insoweit käme bereits das Fehlen einer Pflichtverletzung in Betracht. Auch wenn – so der zeitweilige Vortrag der Beklagten – keine Montageanleitung vorgelegen hätte, käme man nicht zu einem anderen Ergebnis; es würde in diesem Fall an der Kausalität fehlen, da der Vater beim Vorhandensein der Anleitung ebenso gehandelt hätte. Auch ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten komme nicht in Betracht. Diese habe vorgetragen, noch Geschirr gespült zu haben, ohne dass es Auffälligkeiten gegeben habe. Dem klägerischen Vortrag könne nicht entnommen werden, dass sich der Beklagten der eintretende Schaden schon habe erschließen müssen und sie ihn noch hätte verhindern können. Auf die Frage, ob dem klägerischen Anspruch eine Verletzung der Treuepflicht durch Abschluss einer Gebäudeversicherung mit Selbstbeteiligung entgegenstehe, komme es daher im Ergebnis nicht an.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die geltend macht, dass das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Beklagte den Schaden nicht fahrlässig verursacht habe. Unzutreffend habe das Amtsgericht die Schadensursache ausschließlich im Zusammenhang mit der Montage des ungeeigneten Einhebelmischers verortet. Ursächlich könnte auch eine nicht fachgerechte Installation gewesen sein, für die die Beklagte verantwortlich wäre. Den ihr obliegenden Beweis, dass die Schadensursache weder aus ihrem Verantwortungsbereich noch aus ihrem Pflichtenkreis stamme, sondern in dem Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters begründet sei, habe sie geführt, ohne dass es der Beklagten nachfolgend gelungen wäre, den Nachweis zu führen, dass sie oder ihr Vater den Schadenseintritt nicht zu vertreten hätten. Der Hinweis des Amtsgerichts darauf, dass die Geräte in einem Baumarkt vertrieben werden würden, so dass der Endverbraucher mit der Montageanleitung den Einbau vornehmen könne, sei ebenso verfehlt wie der Verweis auf die mangelhafte Montageanleitung. Vielmehr hätte sich der Vater der Beklagten bereits vor dem Erwerb über den Unterschied zwischen einer Hochdruck- und einer Niederdruckarmatur erkundigen müssen. Ferner habe das Amtsgericht unbeachtet gelassen, dass die Montageanleitung einen Hinweis darauf enthält, dass als Fließdruck 1 bis 5 bar empfohlen werden und bei einem Fließdruck von mehr als 6 bar ein Druckminderer installiert werden müsse. Ein Endverbraucher müsse sich daher sehr wohl informieren, welche weiteren Maßnahmen vor Einbau des Gerätes erforderlich seien.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtgerichts Senftenberg vom 16.07.2010, 21 C 132/09, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.

Die Berufung ist zulässig und weitestgehend begründet.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung als Antrag neben der „Aufhebung“ des angefochtenen Urteils eine Klageabweisung und damit eine Entscheidung im Sinne des erstinstanzlichen Ausspruchs angekündigt hat, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Die Vorschrift soll den Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild setzen. Sie erfordert dafür allerdings nicht unbedingt einen förmlichen Antrag. Vielmehr reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2006, VIII ZR 212/04, Rn. 8 Juris).

Vorliegend ergeben sich aus der Berufungsbegründung eindeutig der Umfang und das Ziel des Rechtsmittels, nämlich eine Verurteilung der Beklagten entsprechend dem erstinstanzlichen Begehren. Trotz des offensichtlich verfehlten Antrags der Klägerin ist daher von der Zulässigkeit des Rechtsmittels auszugehen.

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € aus §§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 535 BGB.

aa) Unstreitig haben die Klägerin und die Beklagte unter dem 18.12.2007 einen Wohnungsmietvertrag geschlossen. Ein solcher Mietvertrag verpflichtet den Mieter, eine Beschädigung der Mietsache außerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs zu unterlassen. Verletzt er diese Pflicht, hat er gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Ob die Klägerin – wie von ihr behauptet und von der Beklagten bestritten wurde – ein Erbbaurecht an dem Grundstück hat oder nicht, ist für die Frage nach dem Bestehen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach dagegen zunächst einmal unbeachtlich, zumal die Beklagte die Berechtigung der Klägerin zum Abschluss des Mietvertrages auch nicht in Abrede gestellt hat.

bb) Weiterhin ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es am 24.02.2008 zwischen 12 und 14 Uhr zu einem Wasserschaden in der von der Beklagten angemieteten Wohnung gekommen ist, nachdem der Vater der Beklagten eine für den konkreten Verwendungszweck ungeeignete Einhebelmischbatterie eingebaut hatte.

cc) Da die Schadensursache in jedem Fall aus dem Gefahrenkreis der Beklagten stammt, muss diese darlegen und beweisen, dass sie den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat (vgl. OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 09.08.1984, 3 REMiet 6/84, Rn. 31, Juris; Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., 2007, § 538 BGB Rn. 5).

(1) Dabei haftet die Beklagte nicht nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, sondern auch für leichte Fahrlässigkeit und muss sich das Verschulden ihres Vaters über § 278 BGB zurechnen lassen, da dieser mit Wissen und Wollen in ihrem Pflichtenkreis und somit als ihr Erfüllungsgehilfe tätig geworden ist.

Während BGH in seiner früheren Rechtsprechung in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung des Wohnungseigentümers zu zahlen, eine stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen hat (sog. „haftungsrechtliche Lösung“, vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1995, VIII ZR 41/95, Rn. 10 ff., Juris; siehe auch Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, a.a.O., § 535 BGB Rn. 82), vertritt er nunmehr eine „versicherungsrechtlichen Lösung“. Diese geht von einem konkludenten Verzicht zwischen dem Versicherer und dem Vermieter aus, dass der Mieter bei nur leichter Fahrlässigkeit haften soll. Der BGH hat in der Entscheidung vom 03.11.2004, VIII ZR 28/04, (Rn. 14 ff., Juris) insoweit ausgeführt:

Bei leicht fahrlässigem Verhalten ist der Mieter vor einem Rückgriff des Versicherers (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG) durch den Gebäudeversicherungsvertrag geschützt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 393, 397 ff.; Beschluß vom 12. Dezember 2001, XII ZR 153/99, VersR 2002, 433; Senatsurteil vom 14. Februar 2001, VIII ZR 292/98, VersR 2001, 856 unter 2 b und c) ergibt eine ergänzende Auslegung dieses Vertrags im allgemeinen einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Bei einem Leitungswasserschaden, der nach § 4 Nr. 1 VGB 88 ebenso wie der Brandschaden zu den in der Gebäudeversicherung versicherten Gefahren gehört, kann nichts anderes gelten (Jendrek, NZM 2003, 697, 700).

Vor diesem Hintergrund bedarf es der früher vom Senat (BGHZ 131, 288, 292 ff.) entwickelten sogenannten haftungsrechtlichen Lösung, nach der dem Mietvertrag wegen der Verpflichtung des Wohnungsmieters zur Zahlung der (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung des Mieters für die Verursachung versicherter Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu entnehmen ist, nicht mehr (Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 538 Rdnr. 5). Die oben genannte versicherungsvertragliche Lösung, der sich der Senat durch seine Entscheidung vom 14. Februar 2001 (aaO) im Hinblick auf die damit verbundene Beweislastverteilung bereits angeschlossen hat, trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, daß der Vermieter im Einzelfall beachtenswerte Gründe haben kann, den Versicherer nicht in Anspruch zu nehmen und sich statt dessen an den Mieter zu halten (BGHZ 145, 393, 396 f.; Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 194; Prölss, ZMR 2001, 157). Die im Mietvertrag ausdrücklich geregelte Verpflichtung des Wohnungsmieters, die Kosten der Gebäudeversicherung zu tragen, begründet zwar bei diesem die berechtigte Erwartung, daß ihm seine Aufwendungen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen (BGHZ 131, 288, 294). Das ist jedoch der Fall, wenn bei einer Inanspruchnahme der Versicherung durch den Vermieter/Versicherungsnehmer ein Rückgriff des Versicherers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Betracht kommt, also die Voraussetzungen des § 61 VVG vorliegen, so daß der Mieter im Ergebnis nicht anders dasteht, als wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte. Die Interessen der Vertragsparteien rechtfertigen deshalb auf der Grundlage der versicherungsrechtlichen Lösung eine ergänzende Auslegung des Mietvertrags mit dem Ziel einer generellen mietvertraglichen Haftungsbegrenzung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung nicht mehr.

3. Die versicherungsrechtliche Lösung schützt den Mieter allerdings nur, wenn der Vermieter/Versicherungsnehmer die Versicherung tatsächlich in Anspruch nimmt. Verzichtet der Vermieter darauf und fordert er unmittelbar Schadensersatz vom Mieter, wird dieser in seiner Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die von ihm (anteilig) übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Der Vermieter hat dagegen insoweit, als er durch die Versicherung geschützt ist, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich durch den Mieter zu suchen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen hat. Aus dieser Interessenlage folgt – jedenfalls bei der hier vorliegenden offenen Abwälzung der Versicherungskosten auf den Mieter – die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz zu verzichten), wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat (Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 196; Prölss, ZMR 2001, 157, 159; Jendrek, NZM 2003, 697, 700). Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu, den er dem Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen seiner Obhutspflichtverletzung gemäß § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) entgegen halten kann.

Nach diesen Grundsätzen kann auf die versicherungsrechtliche Lösung nur zurückgegriffen werden, soweit ein Versicherungsvertrag reicht. Weist dieser eine Selbstbeteiligung aus, kommt eine Inanspruchnahme des Versicherers wegen des nicht von der Versicherung umfassten (Selbstbeteiligungs-) Betrages nicht in Betracht, so dass wieder der allgemeine Haftungsmaßstab gilt.

Ob die überkommene haftungsrechtliche Lösung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, bedarf dagegen keiner Entscheidung. Dagegen spricht immerhin, dass es vorliegend nicht um einen Regress des Versicherers, sondern um Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter geht, die durch die Versicherung gerade nicht abgedeckt waren.

(2) Der Nachweis mangelnden Verschuldens ist der Beklagten nicht gelungen.

Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung begründet Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der amtsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen insoweit, als sie rügt, dass seitens des Amtsgerichts die konkrete Schadensursache nicht festgestellt worden sei. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung allein darauf abgestellt, dass der Vater der Beklagten eine für den konkreten Verwendungszweck ungeeignete Mischbatterie eingebaut habe, ohne dass ihm dies wegen des fehlenden Hinweises in der Montage- und Gebrauchsanleitung vorgeworfen werden könne. Bereits erstinstanzlich hat sich die Klägerin hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten zur konkreten Schadensursache mit Nichtwissen erklärt. Insoweit käme ein fehlendes Vertretenmüssen der Beklagten auch nach der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht nur in Betracht, wenn deren Vater zwar eine ungeeignete Mischbatterie verwendet, diese jedoch im Übrigen „fachgerecht“ eingebaut hätte. Hierzu fehlt es jedoch an hinreichend konkretem Vortrag der Beklagten.

Aber auch unter Zugrundelegung der amtsgerichtlichen Annahme, schadensursächlich sei allein der (im Übrigen regelgerechte) Einbau einer ungeeigneten Mischbatterie, vermag das angefochtene Urteil keinen Bestand zu haben. Der Haftungsmaßstab bestimmt sich vorliegend nach § 276 BGB; die Beklagte hat über § 278 Satz 1 BGB für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln ihres Vaters einzustehen. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich für ein vorsätzliches Handeln kein Sachvortrag findet. Jedoch begründet der Einbau der ungeeigneten Mischbatterie den Vorwurf der (einfachen) Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei ist nicht auf die subjektiven Fähigkeiten und Möglichkeiten des Vaters der Beklagten abzustellen. Abweichend vom Strafrecht gilt im Zivilrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.04.2000, X ZR 19/98, Rn. 13, Juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., 2010, § 276 Rn. 15). Es kommt daher nicht darauf an, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten der Vater der Beklagten individuell besaß; Maßstab für das Verschulden ist vielmehr, welche Sorgfalt von einem Schuldner in der Lage der Beklagten bzw. ihres Vaters erwartet werden kann. Im Rechtsverkehr muss sich jeder grundsätzlich darauf verlassen können, dass der andere die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Dem Amtsgericht ist zwar darin zu folgen, dass sich aus der in Ablichtung vorgelegten Montage- und Gebrauchsanleitung (Bl. 66 ff. d.A.) nicht sofort entnehmen lässt, dass der Einhebelmischer bei einem drucklosen Boiler keine Verwendung finden darf. Schon dem allgemeinen Verweis des Amtsgerichts auf die unvollständige Montageanleitung begegnen aber Bedenken. Denn es spricht aus Sicht der Kammer einiges dafür, dass derjenige, der eine Mischbatterie einzubauen beabsichtigt, ohne im Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse zu sein, vor dem Einbau verpflichtet ist, sich zu erkundigen, ob diese für den konkreten Verwendungszweck auch tatsächlich geeignet ist, um dem Vorwurf eines – wenn auch nur leicht – fahrlässigen Fehlverhalten zu entgehen, sofern es nach dem Anschluss einer ungeeigneten Mischbatterie zu einem Wasserschaden kommt. Denn gerade im Bereich der Versorgungsleitungen – wie hier der Wasserversorgung – können fehlerhafte Einbauten zu gravierenden Schäden führen, wenn diese nicht fachgerecht vorgenommen werden. Dass der Vater der Beklagten derartige Erkundigungen eingeholt hat, die zu einer unrichtigen Auskunft geführt haben, ist von der Beklagten allerdings nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Frage nach den Pflichten eines Handwerkers vor dem Einbau einer Mischbatterie ohne die erforderlichen Fachkenntnisse kann im Ergebnis jedoch unbeantwortet bleiben, da die Angaben in den „Technischen Daten“ der Montage- und Gebrauchsanleitung jedenfalls darauf hindeuten, dass der Einhebelmischer bei einem drucklosen Boiler keine Verwendung finden darf. Denn in der Anleitung heißt es ausdrücklich:

„Fließdruck

– Empfohlen 1 – 5 Bar

– Größer als 6 Bar: ein Druckminderer muss installiert werden …“.

Diese Angaben hätten der Beklagten bzw. ihrem Vater Anlass geben müssen, sich über die konkreten Einbauanforderungen kundig zu machen. Derjenige, der den Einhebelmischer bei Anhaltspunkten für dessen Ungeeignetheit für den beabsichtigten Verwendungszweck einbaut, ohne weitere Erkundigungen einzuholen, kann sich bei einem Schadenseintritt nicht darauf zurückziehen, dass ihm der entsprechende technische Sachverstand gefehlt hat. Er handelt in einem solchen Fall vielmehr fahrlässig, wenn er die Mischbatterie trotzdem anschließt.

Die hier vertretene Ansicht steht zu der im Urteil zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 12.09.2008, 3 U 262/07 (NJOZ 2009, 810 f.) auch nicht im Widerspruch. In dieser hat der Senat – aus Sicht der Kammer zutreffend – ein grob fahrlässiges Handeln desjenigen verneint, der er in seiner gemieteten Wohnung einen in einem Baumarkt erworbenen drucklosen Untertischboiler mit einer Standardarmatur an eine unter Druck stehende Wasserleitung anschließt, wenn es infolgedessen zu einer Leckage und einem Wasseraustritt kommt. Denn die Anforderungen an eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadensfalls sind ungleich höher als an eine (leicht) fahrlässige. Grobe Fahrlässigkeit verlangt ein Bewusstsein des Schädigers, dass das Verhalten bzw. die Tätigkeit den Eintritt des Schadens bzw. dessen Vergrößerung zu fördern geeignet ist, wobei grob fahrlässige Unkenntnis dem gleich steht. Die Herbeiführung des Schadens ist dann grob fahrlässig, wenn der Schadenseintritt nahe lag und es für den Schädiger ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ein anderes, schadenvermeidendes Verhalten an den Tag zu legen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Dies ist vorliegend angesichts der Gesamtumstände ohne Weiteres zu verneinen, wobei insoweit auf die Ausführungen in der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 12.09.2008, die einen durchaus ähnlich gelagerten Sachverhalt betrifft, Bezug genommen werden kann.

Haftungsmaßstab ist hier jedoch nicht grobe, sondern einfache Fahrlässigkeit. Selbst wenn aus der Montageanleitung für einen Laien nicht sofort ersichtlich ist, dass die Mischbatterie für den konkreten Verwendungszweck ungeeignet ist, derartige Armaturen in einem Baumarkt verkauft werden und damit auch Laien und Heimwerkern zugänglich sind und es ferner durchaus als üblich angesehen werden kann, dass solche Arbeiten vom Mieter selbst übernommen und nicht einem Fachmann übertragen werden, lässt derjenige, der eine unbrauchbare Mischbatterie einbaut, doch die verkehrsübliche Sorgfalt in einem Maße außer acht, dass er sich den Vorwurf (einfach) fahrlässigen Handelns gefallen lassen muss, wenn er die sich aus der Anleitung aufdrängenden Zweifel an der Geeignetheit der Armatur unbeachtet lässt. Ein besonnener und gewissenhafter Handwerker hätte sich nämlich aus den oben dargelegten Gründen erkundigt, ob die Mischbatterie für den konkreten Verwendungszweck geeignet ist.

dd) Mithin ist die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser besteht in der von der Klägerin nach der Regulierung des eingetretenen Wasserschadens durch die … Allgemeine Versicherung AG zu tragenden Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 €. Mit Blick auf das Schreiben der Versicherung vom 26.05.2008 (Bl. 49 d.A.) kann auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die Regulierung des Schadens seitens der … Allgemeine Versicherung AG aus einem Versicherungsverhältnis mit der Klägerin resultiert, auch wenn in dem Schreiben als Geschädigter deren Geschäftsführer … benannt worden ist. Die Klägerin hat den sich u.a. auch auf das klägerseits vermietete Objekt beziehenden Versicherungsschein in Ablichtung vorgelegt (Bl. 91 ff. d.A.); dass dieser auf eine Firma …“ ausgestellt ist, ist unbeachtlich.

Ebenso unbeachtlich ist die Frage, ob die Klägerin tatsächlich Erbbauberechtigte ist. Auch wenn hieran angesichts der vorgelegten Unterlagen keine ernsthaften Zweifel bestehen, wäre ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in jedem Fall gegeben, da aus dem Schreiben der Versicherung vom 26.05.2008 und dem Versicherungsschein hervorgeht, dass die Selbstbeteiligung gerade von der Klägerin als Vermieterin der Wohnung getragen worden ist.

ee) Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch nicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin es unterlassen hat, einen Versicherungsvertrag ohne Selbstbeteiligung abzuschließen. Denn ohne eine – hier nicht vorhandene – vertragliche Vereinbarung ist der Vermieter weder zum Abschluss eines solchen Vertrages ohne Selbstbeteiligung noch zum Abschluss eines Versicherungsvertrages überhaupt verpflichtet (vgl. Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, a.a.O., § 535 BGB Rn. 82).

dd) Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht auch kein solcher der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB entgegen. An einen solchen Anspruch ließe sich denken, wenn man davon ausginge, dass die mit den Betriebskosten erfolgte Zahlung der (anteiligen) Versicherungsbeiträge mit der Erwartung verbunden sei, im Schadensfall bei leichter Fahrlässigkeit seitens des Vermieters wegen des bestehenden Versicherungsschutzes nicht in Anspruch genommen zu werden (vgl. Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, a.a.O., § 535 BGB Rn. 83). Legt der Vermieter – wie hier – nach dem Mietvertrag die Beiträge zur Gebäudeversicherung auf den Mieter um, könnte einiges für eine Verpflichtung des Vermieters sprechen, den Mieter über die Selbstbeteiligung zu informieren, um ihn nicht in dem Glauben zu belassen, ein etwaiges fahrlässiges Fehlverhalten sei über diese Versicherung in vollem Umfang abgedeckt, und ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine drohende Inanspruchnahme durch den Vermieter abzusichern. Letztlich kann die Frage, ob eine solche Pflicht tatsächlich anzunehmen ist, hier aber offen bleiben. Denn selbst wenn man sie bejahen würde, wäre die Pflichtverletzung der Klägerin letztlich nicht kausal für den Schaden. Denn die Beklagte war bzw. ist vorliegend bei der … Versicherung AG haftpflichtversichert und so gegen das Risiko der Verpflichtung zur Zahlung der Selbstbeteiligung ausreichend abgesichert. Dass ihre Haftpflichtversicherung gegenüber der Klägerin eine Zahlung des Selbstbeteiligungsbetrages verweigert hat, beruht dagegen nicht auf einer klägerischen Pflichtverletzung, sondern auf der unzutreffenden Rechtsauffassung ihres nach § 1 AHB einstandspflichtigen Versicherers.

Dagegen kann sich der Mieter bei einem unterlassenen Hinweis auf die Selbstbeteiligung nicht darauf berufen, dass er über seinen Haftungsmaßstab im Unklaren gewesen sei und sich bei Kenntnis der Selbstbeteiligung umsichtiger verhalten hätte. Denn würde man eine entsprechende Informationspflicht des Vermieters bejahen, wäre dies vom Schutzzweck der Norm jedenfalls nicht umfasst. Auch eine bestehende Gebäudeversicherung ohne Selbstbeteiligung des Vermieters rechtfertigt keinen sorglosen Umgang mit der Mietsache, so dass sich der Mieter im Schadensfall bei Inanspruchnahme auf Zahlung der Selbstbeteiligung nicht damit verteidigen kann, bei entsprechender Kenntnis vom nur eingeschränkten Versicherungsschutz hätte er sich umsichtiger verhalten.

b) Verzugszinsen in der begehrten Höhe kann die Klägerin nicht bereits ab 15.09.2008, sondern erst ab 16.09.2008 verlangen, da sie der Beklagten im Schreiben vom 27.08.2008 (Bl. 19 f. d.A.) eine Zahlungsfrist bis zum 15.09.2008 gesetzt hat (§§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

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