Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann gilt die Kündigung eines Kleingartenpachtvertrags?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie erfolgt die Einstufung als Kleingartenanlage rechtlich?
- Wann zählen Wege nicht als Anlage?
- Besteht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB?
- Warum gab es keine Räumungsfrist?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Verliere ich meinen Kündigungsschutz, wenn ich im Garten zu wenig Obst und Gemüse anbaue?
- Kann ich die Räumung verweigern, solange die Entschädigung für meine Laube nicht gezahlt wurde?
- Habe ich Anspruch auf eine gerichtliche Räumungsfrist, wenn mein Pachtvertrag wirksam gekündigt wurde?
- Was passiert mit meinen Zahlungen, wenn ich nach der Kündigung nicht sofort ausziehen kann?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 120/23
Das Wichtigste im Überblick
Kleingarten nein: Das Gericht erlaubt Kündigung, verlangt Räumung und Zahlung.
- Das Oberlandesgericht hebt die Klageabweisung weitgehend auf und gibt der Klägerin Recht.
- Die Beklagte konnte die Flächen nicht als Kleingartenanlage belegen.
- Ohne Kleingartenstatus griff die ordentliche Kündigung, daher muss sie räumen.
- Auch 30.000 Euro aus ihrer Anschlussberufung erhält die Beklagte nicht.
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 25.03.2025
- Aktenzeichen: 3 U 120/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Pachtrecht, Kleingartenrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: bis zu 35.000 €
- Relevant für: Vermieter, Pächter, Kleingartenvereine, Grundstückseigentümer
Wann gilt die Kündigung eines Kleingartenpachtvertrags?
Ein Pachtverhältnis kann ordentlich gekündigt werden, wenn die betroffene Fläche nicht als Kleingarten im Sinne des § 1 BKleingG einzustufen ist. Pacht unterscheidet sich von Miete dadurch, dass der Pächter nicht nur die Fläche nutzen, sondern auch die Früchte ziehen darf – also etwa Gemüse anbauen und ernten. Unterfällt eine Fläche dagegen dem Bundeskleingartengesetz, ist die ordentliche Kündigung nach § 9 BKleingG erschwert oder ausgeschlossen – das heißt, der Verpächter kann das Vertragsverhältnis nicht einfach unter Einhaltung einer Frist beenden, sondern nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen. Ein rechtmäßiges Besitzrecht gemäß § 986 BGB würde nach einer Kündigung den Herausgabeanspruch des Verpächters verhindern. Das bedeutet konkret: Solange der Pächter ein gültiges Recht zum Besitz hat – etwa weil der Pachtvertrag noch läuft –, kann der Eigentümer nicht die Rückgabe der Fläche verlangen.
Ein Fall aus dem Jahr 2025 zeigt, wie diese Abgrenzung in der Praxis über zwei Instanzen ausgetragen wurde – also zunächst vor dem Landgericht als erstem Gericht und danach vor dem Oberlandesgericht als Überprüfungsinstanz. Eine Verpächterin kündigte das Pachtverhältnis für zwei Parzellen in R., bezeichnet als 8.1 und 8.2, mit Schreiben vom 19.01.2021 ordentlich zum 30.04.2021. Während das Landgericht Frankfurt (Oder) die Räumungsklage zunächst abwies, gab das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az. 3 U 120/23) der Klage in der Berufung überwiegend statt. Die Pächterin wurde zur sofortigen Räumung und Herausgabe beider Flächen nebst der aufstehenden Baulichkeit verurteilt.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Einordnung einer Pachtfläche als Teil einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes setzt nachweisbar funktionierende Gemeinschaftseinrichtungen voraus. Das bloße Vorhandensein von Wegen oder formlose, unzureichend belegte Aufzeichnungen über Versorgungsleistungen genügen nicht, um den besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz zu begründen.
- Nach der wirksamen Beendigung eines Pachtverhältnisses steht dem Pächter gegenüber dem Herausgabeanspruch des Verpächters kein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter eigener Gegenansprüche zu. Das Verweigern der Flächenrückgabe als Druckmittel ist in diesem rechtlichen Rahmen gesetzlich explizit ausgeschlossen.
- Ein gerichtlich geltend gemachter Anspruch auf zukünftige Nutzungsentschädigung für eine nach Vertragsende vorenthaltene Pachtsache erfordert die begründete Sorge, dass sich der Vertragspartner der Zahlung künftig entziehen wird. Eine durchgehend pünktliche Zahlungshistorie steht der Annahme einer solchen Besorgnis entgegen.

Wie erfolgt die Einstufung als Kleingartenanlage rechtlich?
Gemäß § 1 Abs. 1 BKleingG dient ein Kleingarten der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung für den Eigenbedarf und der Erholung. Die Anlage muss nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG aus mehreren Einzelgärten und gemeinschaftlichen Einrichtungen bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Nutzung zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen den Charakter der Gesamtanlage prägend mitbestimmen – als Regelfallgrenze gilt eine Nutzbepflanzung auf mindestens einem Drittel der Fläche. Das bedeutet konkret: Mindestens ein Drittel der gesamten Anlage muss mit Obst, Gemüse oder Kräutern bepflanzt sein; Rasen, Ziersträucher oder Schotter zählen nicht dazu. In atypischen Fällen sind auch Abweichungen möglich.
Ein Kernmerkmal des Kleingartens ist danach die nicht erwerbsmäßige gärtnerischen Nutzung, und zwar die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen. Daneben tritt die Erholungsfunktion, die aber die Verwendung des Gartens zum Anbau nicht ersetzen darf. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Was das für Sie bedeutet: Messen Sie Ihre eigene Parzelle: Wenn weniger als ein Drittel Ihrer Gartenfläche für den Anbau von Obst, Gemüse oder Kräutern genutzt wird, riskieren Sie, dass Ihre Anlage den Kleingarten-Status verliert. Prüfen Sie jetzt, ob Sie die Nutzbepflanzung mit Fotos oder Belegen dokumentieren können – im Streitfall reicht eine bloße Behauptung nicht aus.
Diese Frage stand im Zentrum des Berufungsverfahrens. Die Verpächterin argumentierte, die tatsächliche Nutzbepflanzung betrage lediglich rund 6 Prozent der Fläche, was gegen den Kleingartencharakter spreche; die Anlage habe eher den Charakter einer Erholungs- und Wochenendsiedlung. Das Oberlandesgericht folgte dieser Einschätzung und stellte fest, dass die Pächterin trotz gerichtlicher Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2024 keinen substantiierten Vortrag zum Charakter der Gesamtanlage erbracht hatte – also keine konkreten, ins Detail gehenden Tatsachen vorbrachte, die den kleingärtnerischen Charakter der Anlage hätten belegen können. Ein weiteres Sachverständigengutachten hielt das Gericht für entbehrlich – das erstinstanzliche Gutachten trug die Einordnung als Kleingartenanlage ohnehin nicht, weil der Sachverständige bei einem Ortsaugenschein – also einer persönlichen Besichtigung vor Ort – von 23 vorhandenen Parzellen lediglich fünf in Augenschein genommen und die Gesamtzahl der Parzellen gar nicht gekannt hatte.
In der Regel wird die Erzeugung von Gartenbauprodukten den Charakter einer Anlage nicht mehr maßgeblich mitprägen, wenn mehr als zwei Drittel der Flächen als Ziergarten bepflanzt sind […] Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion hat. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Wann zählen Wege nicht als Anlage?
Für die Einordnung als Kleingartenanlage nach dem BKleingG sind funktionierende gemeinschaftliche Einrichtungen und eine erkennbare Organisation erforderlich. Das bloße Vorhandensein von Wegen genügt dafür nicht, da solche auch in anderen Freizeitanlagen notwendig sind. Gemeinschaftliche Wasser- und Stromversorgungsanlagen müssen substantiiert dargelegt und über eine nachvollziehbare gemeinschaftliche Abrechnung nachgewiesen werden.
An genau diesen Nachweispflichten scheiterte die Verteidigung der Pächterin im konkreten Fall.
Fehlender Beleg für Gemeinschaftsanlagen
Die Pächterin konnte gemeinschaftliche Wasser- und Stromanlagen nicht schlüssig belegen. Eine vorgelegte Wasserabrechnung bestand lediglich aus einem handschriftlichen Zettel, der weder Aussteller noch Empfänger noch eine übersichtliche gemeinschaftliche Abrechnung erkennen ließ. Auch behauptete Einrichtungen wie eine gelbe Tonne blieben ohne nähere Angaben zu Vertragsgestaltung, beteiligten Nutzern und Abrechnung.
Dass Wege vorhanden sind, reicht für sich allein nicht aus, um das Vorhandensein einer Kleingartenanlage zu bejahen. Denn auch bei anderen Freizeitanlagen sind notwendigerweise Wege vorhanden, um die Erreichbarkeit zu den einzelnen Parzellen zu gewährleisten. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Steg, Gewässer und angebliche Spielwiese
Ein Steg mit Zugang zu einem öffentlichen Gewässer belegte ebenfalls keinen Kleingartencharakter: Das Gewässer diente nicht kleingärtnerischen Zwecken, und die Jedermann-Zugänglichkeit sprach nach Auffassung des Gerichts eher gegen eine exklusive Nutzung durch die Pächter. Die von der Pächterin behauptete Gemeinschaftsspielwiese entpuppte sich nach unbestrittenem Vortrag der Verpächterin als eine schlicht nicht verpachtete Teilfläche. Auch Parkplätze, die der Sachverständige erwähnt hatte, lagen teilweise auf der von der Pächterin selbst gepachteten Fläche und waren von ihr hergerichtet worden – einzelne Abstellmöglichkeiten begründeten keinen gemeinschaftlichen Parkplatz. Ein Vereinshaus oder vergleichbare Gemeinschaftseinrichtungen hatte der Sachverständige nicht festgestellt. Dass die Pächterin zudem Zweitwohnungssteuer zahlte, sprach nach Einschätzung des Gerichts eher gegen eine kleingärtnerische Nutzung.
Praxis-Hinweis: Nachweis des Kleingarten-Status
Der entscheidende Faktor in diesem Verfahren war das Fehlen belastbarer Nachweise. Viele Pächter verlassen sich darauf, dass ihre Anlage „schon immer“ als Kleingarten galt. Wird dieser Schutzstatus jedoch bestritten und die Anlage als Wochenendsiedlung bezeichnet, müssen die Pächter den Charakter der Gesamtanlage lückenlos belegen. Prüfen Sie Ihre eigene Situation: Gibt es für gemeinschaftliche Infrastruktur wie Wasser oder Strom formelle Verträge und nachvollziehbare Abrechnungen – oder nur handschriftliche Zettel? Zahlen Sie sogar Zweitwohnungssteuer für das Grundstück? Fehlen die harten Fakten für eine organisierte Gemeinschaftsanlage, droht die Einstufung als Erholungssiedlung und damit der Verlust des besonderen Kündigungsschutzes.
Besteht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB?
Nach Beendigung des Pachtverhältnisses kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung verlangen. Das bedeutet konkret: Bleibt der Pächter nach Vertragsende auf der Fläche, muss er für die weitere Nutzung zahlen – in der Regel in Höhe der bisherigen Pacht oder der ortsüblichen Vergleichspacht. Ein Anspruch auf künftige Leistung nach § 259 ZPO setzt allerdings die Besorgnis voraus, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. § 258 ZPO ist bei Pacht- und Mietzahlungen dagegen nicht einschlägig, weil es an der dafür erforderlichen Gegenseitigkeit der Leistungen fehlt – diese Vorschrift verlangt, dass beide Seiten sich fortlaufend Leistungen schulden, was bei einem einseitigen Entschädigungsanspruch nach Vertragsende nicht der Fall ist.
Bei der Bezifferung der finanziellen Forderungen wich das Gericht von den Vorstellungen der Verpächterin ab. Die Pächterin wurde zur Zahlung von 325 € nebst 5 Prozent Verzugszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2021 sowie weiteren 2.665 € verurteilt. Einen Anspruch auf künftige, monatlich zu zahlende Nutzungsentschädigung ab Oktober 2021 verneinte das Gericht dagegen: Die Pächterin war ihren Zahlungsverpflichtungen unstreitig stets pünktlich nachgekommen und hatte auch nach der Kündigung weiter gezahlt, sodass keine Besorgnis einer künftigen Zahlungsverweigerung bestand. Die von der Pächterin im Wege der Hilfswiderklage geforderten 30.000 € Entschädigung für die Gartenlaube wies das Gericht ebenfalls zurück. Eine Hilfswiderklage ist ein Eventualantrag: Die Pächterin argumentierte hilfsweise für den Fall, dass sie tatsächlich räumen muss, ihr stehe zumindest eine Entschädigung für die Laube zu. Schon weil es sich nicht um einen Kleingarten im Sinne des BKleingG handelte, schied ein Anspruch aus § 11 BKleingG aus. Zudem hatte die Pächterin selbst unbestritten erklärt, die Laube gegen Entgelt vom Vorpächter übernommen zu haben, sodass nicht ersichtlich war, weshalb die Verpächterin hierfür zahlen sollte. Auch fehlte jede nachvollziehbare Darlegung, wie sich die Summe von 30.000 € überhaupt zusammensetzte. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 2 BGB stand der Pächterin nach Auffassung des Gerichts angesichts der Sonderregelung des § 570 BGB ebenfalls nicht zu. § 570 BGB verbietet Mietern und Pächtern ausdrücklich, die Rückgabe der Mietsache mit Verweis auf eigene Gegenforderungen zu verweigern – die Pächterin durfte die Fläche also auch dann nicht zurückhalten, wenn sie glaubte, noch Ansprüche gegen die Verpächterin zu haben.
Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 2 BGB steht der Beklagten entgegen ihrer Ansicht nicht zu, vgl. nur § 570 BGB. […] Gegenstand des Pachtvertrages und der Räumung sind jedoch die Parzellen selbst und nicht die auf einer der Parzellen befindliche Laube, die von der Beklagten zu entfernen ist. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Was das für Lauben-Käufer bedeutet: Haben Sie Ihre Gartenlaube vom Vorpächter gekauft statt selbst errichtet, steht Ihnen bei Verlust des Kleingarten-Status kein Entschädigungsanspruch nach § 11 BKleingG zu. Klären Sie vor einem Laubenkauf unbedingt, ob die Anlage tatsächlich dem Bundeskleingartengesetz unterliegt – andernfalls tragen Sie das volle finanzielle Risiko allein.
Warum gab es keine Räumungsfrist?
Gerichte können gemäß § 721 ZPO auf Antrag eine angemessene Räumungsfrist gewähren. Ein Anspruch auf Entschädigung bei Kündigung, etwa nach § 11 BKleingG, besteht jedoch nur dann, wenn das Bundeskleingartengesetz überhaupt anwendbar ist.
Da diese Voraussetzung im vorliegenden Verfahren gerade nicht vorlag, blieb das Oberlandesgericht auch bei der Räumungsfrist konsequent und wies den entsprechenden Antrag der Pächterin zurück. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen – das heißt, der Bundesgerichtshof durfte nicht mehr angerufen werden, und das Urteil des Oberlandesgerichts wurde damit endgültig rechtskräftig. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits muss die Pächterin tragen; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf bis zu 35.000 € festgesetzt. Der Streitwert ist der rechnerische Wert des Rechtsstreits, nach dem sich Gerichtskosten und Anwaltsgebühren beider Seiten berechnen – bei 35.000 € Streitwert können die Verfahrenskosten schnell mehrere Tausend Euro erreichen. Die Anschlussberufung der Pächterin, mit der sie das landgerichtliche Urteil verteidigen und zusätzlich die Hilfswiderklage durchsetzen wollte, blieb insgesamt ohne Erfolg. Eine Anschlussberufung ermöglicht es der Gegenpartei, sich dem bereits laufenden Berufungsverfahren mit eigenen Anträgen anzuschließen, auch wenn sie selbst keine eigenständige Berufung eingelegt hat.
Was das Urteil für Pächter bedeutet
Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied in zweiter Instanz (Az. 3 U 120/23), dass eine Anlage den Schutz des Bundeskleingartengesetzes verliert, wenn die Nutzbepflanzung weit unter einem Drittel liegt und funktionierende Gemeinschaftseinrichtungen nicht nachweisbar sind. Die Revision wurde nicht zugelassen – das Urteil ist damit rechtskräftig und zeigt eine Tendenz, die Gerichte auch in anderen Bundesländern berücksichtigen können.
Wenn Ihre Kündigung droht oder der Status Ihrer Anlage unklar ist, sammeln Sie jetzt proaktiv Nachweise: Fotos Ihrer Nutzbepflanzung mit Datumsstempel, formelle Abrechnungen für Wasser und Strom, Nachweise über gemeinsame Einrichtungen. Liegt Ihre Nutzbepflanzung deutlich unter einem Drittel oder existieren keine dokumentierten Gemeinschaftsanlagen, sollten Sie sich frühzeitig auf den Verlust des Kündigungsschutzes einstellen und anwaltlichen Rat einholen – statt wie im entschiedenen Fall erst vor Gericht festzustellen, dass die Beweise fehlen.
Das müssen Sie bei einer Kündigung wissen: Wer nach einer Kündigung die Räumung hinauszögern will, kann sich nur auf § 721 ZPO berufen – eine Räumungsfrist ist aber kein Automatismus. Im entschiedenen Fall wurde sie komplett verweigert. Bereiten Sie sich auf den worst case vor: Ohne Kleingarten-Status gibt es weder Entschädigung für die Laube noch garantierte Räumungsfrist. Die gesamten Verfahrenskosten (hier: Streitwert bis 35.000 €) trägt die unterlegene Partei.
Kündigung für Ihren Kleingarten erhalten?
Der besondere Kündigungsschutz des Bundeskleingartengesetzes steht und fällt mit dem Nachweis der Gemeinschaftsanlagen und der tatsächlichen Nutzbepflanzung. Fehlen diese Nachweise, droht die Räumung ohne Entschädigung für Ihre Laube und mit hohen Verfahrenskosten. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Ihre Anlage die strengen gesetzlichen Kriterien erfüllt und bewerten Ihre rechtlichen Handlungsoptionen.
Experten-Kommentar
Die bitterste Pille in solchen Verfahren ist fast immer der Streitwert. Mandanten unterschätzen völlig, dass bei Räumungsklagen für vermeintlich wertlose Gartenparzellen der Gegenstandswert künstlich durch den Wert der darauf stehenden Lauben aufgebläht wird. Wer hier ohne lückenlose Belege für die kleingärtnerische Nutzung in den Prozess zieht, riskiert ein finanzielles Desaster, das in keinem Verhältnis zum gepachteten Fleckchen Erde steht.
Bevor man sich also auf einen kostspieligen Rechtsstreit mit dem Verpächter einlässt, sollte das Augenmerk nicht auf die eigene Parzelle, sondern auf die Nachbargärten gerichtet werden. Sichern Sie sich frühzeitig schriftliche Bestätigungen des Vorstands über die Gesamtanlage und führen Sie ein genaues Anbau-Kataster der gesamten Anlage, um vor Gericht gar nicht erst in die Defensive zu geraten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verliere ich meinen Kündigungsschutz, wenn ich im Garten zu wenig Obst und Gemüse anbaue?
JA, Sie verlieren den besonderen Kündigungsschutz nach dem Bundeskleingartengesetz, wenn die Anlage insgesamt nicht mehr als Kleingartenanlage gilt, weil weniger als ein Drittel für Obst, Gemüse oder Kräuter genutzt wird. Entscheidend ist nicht nur Ihre einzelne Parzelle, sondern der Charakter der gesamten Anlage.
Nach § 1 BKleingG und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die gärtnerische Nutzung den Gesamtcharakter prägen. Dazu zählt nur die Fläche mit tatsächlichem Nutzanbau; Rasen, Zierpflanzen, Schotter oder reine Erholungsflächen werden nicht mitgerechnet. Wird diese Ein-Drittel-Grenze deutlich unterschritten, kann die Anlage als Erholungssiedlung eingeordnet werden, und dann greift der besondere Kündigungsschutz nach § 9 BKleingG nicht mehr. Im Streitfall müssen Sie den kleingärtnerischen Charakter mit konkreten Belegen darlegen, etwa mit datierten Fotos, Plänen oder nachvollziehbaren Unterlagen zur Gemeinschaftsnutzung.
Wichtig ist außerdem: Auch eine früher als Kleingarten behandelte Fläche bleibt nicht automatisch geschützt, wenn die tatsächliche Nutzung dauerhaft anders aussieht. Wer jetzt eine Kündigung erhalten hat, sollte deshalb sofort den Flächenanteil prüfen und die aktuelle Bepflanzung sowie vorhandene Gemeinschaftseinrichtungen dokumentieren. Bloße Behauptungen genügen vor Gericht regelmäßig nicht.
Kann ich die Räumung verweigern, solange die Entschädigung für meine Laube nicht gezahlt wurde?
NEIN, § 570 BGB schließt ein Zurückbehaltungsrecht an der Pachtsache aus, sodass Sie die Räumung wegen einer behaupteten Lauben-Entschädigung nicht verweigern dürfen. Wer die Fläche nach wirksamer Kündigung als Druckmittel behält, handelt rechtswidrig und verschlechtert seine Rechtsposition.
Der Grund ist einfach: Die Rückgabepflicht des Pächters soll nicht durch eigene Gegenansprüche blockiert werden, damit der Verpächter die Sache nach Vertragsende tatsächlich zurückerhält. Genau deshalb hat die Rechtsprechung ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB im Verhältnis zu § 570 BGB abgelehnt. Bleiben Sie trotzdem auf der Fläche, schulden Sie ab dem Zeitpunkt der Vorenthaltung regelmäßig Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB, meist in Höhe der bisherigen Pacht. Außerdem riskieren Sie im Räumungsprozess die gesamten Kosten des Verfahrens.
Ein Entschädigungsanspruch für die Laube kommt nur in besonderen Konstellationen in Betracht, etwa bei einem tatsächlich bestehenden Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Fehlt dieser Status, entfällt regelmäßig auch der Anspruch nach § 11 BKleingG, und die Räumungsverweigerung hilft dann erst recht nicht weiter.
Habe ich Anspruch auf eine gerichtliche Räumungsfrist, wenn mein Pachtvertrag wirksam gekündigt wurde?
NEIN, eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO ist kein Rechtsanspruch, sondern eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Bei fehlendem Kleingarten-Status kann das Gericht sie sogar vollständig verweigern.
§ 721 ZPO erlaubt dem Gericht, nach wirksamer Kündigung auf Antrag eine angemessene Frist zur Räumung zu gewähren, wenn die sofortige Herausgabe unbillig wäre. Das Gericht muss dabei die Interessen beider Seiten abwägen und prüft vor allem, ob der Pächter konkret Zeit für Umzug, Ersatzunterkunft oder die Sicherung seines Hausrats braucht. Ein bloßer Wunsch nach Aufschub genügt dafür nicht, sondern der Antrag muss begründet und nachvollziehbar sein. Fehlt außerdem der Kleingarten-Status, fällt auch ein möglicher Entschädigungsanspruch nach § 11 BKleingG als schutzwürdiges Gegenargument weg, was die Position des Pächters deutlich schwächt.
Gerade deshalb kann die Räumungsfrist in solchen Fällen komplett abgelehnt werden, obwohl der Pachtvertrag wirksam beendet wurde. Wer den Status der Anlage nicht belegen kann, sollte sich nicht auf gerichtlichen Aufschub verlassen, sondern sofort mit der Räumung und einer Ersatzlösung rechnen. Ohne substantiierte Härtegründe, etwa nachweisbare Umzugsbemühungen oder besondere familiäre Belastungen, sinken die Erfolgsaussichten des Antrags zusätzlich erheblich.
Was passiert mit meinen Zahlungen, wenn ich nach der Kündigung nicht sofort ausziehen kann?
Sie schulden ab dem ersten Tag nach Vertragsende eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Pacht, regelmäßig zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Verzugszinsen. Bleiben Sie trotz Kündigung auf der Parzelle, entsteht dieser Anspruch kraft Gesetzes nach § 546a BGB.
Der Hintergrund ist einfach: Mit dem Ende des Pachtvertrags fehlt Ihnen das Recht zum Besitz, die weitere Nutzung gilt dann als Vorenthaltung der Fläche. Dafür darf der Verpächter Ersatz verlangen, meist in Höhe der bisherigen oder der ortsüblichen Vergleichspacht. Zahlt der Pächter nicht freiwillig, kann der Verpächter die Beträge rückwirkend einklagen, sodass sich schon wenige Monate schnell auf mehrere Hundert oder Tausend Euro summieren. Im entschiedenen Fall kamen so 325 Euro nebst Zinsen und weitere 2.665 Euro zusammen.
Eine zusätzliche Klage auf künftige monatliche Zahlungen ist dagegen nicht automatisch möglich. Nach § 259 ZPO braucht der Verpächter dafür die begründete Sorge, dass Sie sich später der Zahlung entziehen werden; bei pünktlicher Zahlung fehlt diese Voraussetzung regelmäßig. Vereinbaren Sie daher möglichst sofort eine schriftliche Nutzungsregelung oder räumen Sie zügig, um weitere Forderungen und Zinslasten zu vermeiden.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
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