Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann sind Schönheitsreparaturen im Mietverhältnis fällig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Trennt die Quotenabgeltung die Vornahmeklausel?
- Welcher Mietspiegel gilt bei der Erhöhung?
- Welche Merkmale erhöhen den Wohnwert?
- Entscheidet der Einzelrichter über die Berufung?
- Was bedeutet das Urteil für Mieter?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich renovieren, wenn nur die Quotenabgeltung in meinem Vertrag unwirksam ist?
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn der Vermieter ein falsches Mietspiegel-Basisjahr nutzt?
- Kann ich die Renovierung verweigern, wenn ich die Wohnung unrenoviert übernommen habe?
- Habe ich als Mieter Bindungswirkung durch unbedachte Aussagen in der Verhandlung?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 64 S 188/22
Das Wichtigste im Überblick
Die Berufung der Klägerin dürfte bei den Schönheitsreparaturen Erfolg haben; die Mieterhöhung bleibt wohl bestehen.
- Die unwirksame Quotenabgeltungsklausel macht die Renovierungspflicht nicht automatisch unwirksam.
- Schönheitsreparaturen werden bei erkennbarem Renovierungsbedarf fällig.
- Die Kammer hält den Mietspiegel 2017 für maßgeblich.
- Schlechter Schnitt, Geruchsbelastung und Wohnflächenangriffe überzeugen das Gericht nicht.
- Gericht: LG Berlin II
- Datum: 05.03.2026
- Aktenzeichen: 64 S 188/22
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Prozessparteien bei Schönheitsreparaturen und Mieterhöhungen
Wann sind Schönheitsreparaturen im Mietverhältnis fällig?
Auf mietvertragliche Klauseln findet in der rechtlichen Bewertung stets eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB Anwendung. Das bedeutet konkret: Gerichte prüfen, ob eine vorgefertigte Vertragsklausel den Mieter unangemessen benachteiligt — ist das der Fall, wird sie für unwirksam erklärt. Für die grundsätzliche Frage, wann Schönheitsreparaturen fällig werden, greifen Gerichte auf höchstrichterliche Entscheidungen zurück, insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2005 (VIII ZR 192/04), sowie auf gängige mietrechtliche Fachliteratur.
Die Bestimmungen über die Gestaltung von Rechtsgeschäften durch Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auch dann anzuwenden, wenn sie durch Dritte vorformuliert sind und dem Vertragsschluss zugrunde gelegt werden. (§ 307 Abs. 1 BGB)
Das Landgericht Berlin II musste diese Grundsätze auf einen konkreten Bestandsvertrag anwenden. In dem Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 64 S 188/22 ging es um eine Wohnung, in der eine Vermieterin von ihrem Mieter die Vornahme von Schönheitsreparaturen verlangte. Das Amtsgericht hatte diesen Anspruch zuvor abgewiesen – gegen genau diese Abweisung richtete sich die Berufung der Vermieterin. Die Kammer verwarf die Auffassung des Amtsgerichts, wonach aus der Klausel in § 4 Nr. 6 des Mietvertrages kein Anspruch auf Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis folge, ausdrücklich als „bedenklich“. Nach Ansicht des Gerichts werden Schönheitsreparaturen bereits fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Beobachters ein Renovierungsbedarf feststellbar ist – im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dem Einwand des Mieters, der sich auf eine vereinzelt gebliebene Entscheidung der Zivilkammer 67 zur weitergehenden Unwirksamkeit der Überwälzung von Schönheitsreparaturen stützte, folgte das Gericht nicht.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung infiziert die unwirksame Quotenabgeltungsklausel jedoch nicht die – wie hier – für sich genommene unbedenkliche Vornahmeklausel. – so das Landgericht Berlin II
Prüfen Sie den Zustand Ihrer Wohnung: Sind Tapeten vergilbt, Anstriche stark abgenutzt oder Böden sichtbar beschädigt? Sobald dieser Renovierungsbedarf für einen Außenstehenden erkennbar ist, sind Sie zur Vornahme verpflichtet – unabhängig davon, ob andere Klauseln in Ihrem Mietvertrag unwirksam sind. Dokumentieren Sie den aktuellen Zustand mit Fotos, bevor Sie eine Renovierungspflicht bestreiten.
Für den endgültigen Ausgang des Streits um die Schönheitsreparaturen ließ die Kammer allerdings noch offen, inwieweit die Vermieterin möglicherweise zunächst bestehende Risse in der Wohnung beseitigen muss. Diese Frage blieb nach der vorläufigen Bewertung des Gerichts weiterer Klärung vorbehalten.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine im Mietvertrag enthaltene unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit einer rechtlich davon zu trennenden, für sich genommen unbedenklichen Vornahmeklausel für Schönheitsreparaturen.
- Die vertragliche Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen wird im laufenden Mietverhältnis bereits dann fällig, sobald aus Sicht eines objektiven Beobachters ein Renovierungsbedarf an den Räumlichkeiten feststellbar ist.
- Die Einlassung einer Mietpartei in der mündlichen Verhandlung, dass eine behauptete umgebungsbedingte Störung nur punktuell bei bestimmten äußeren Umständen auftritt, entfaltet die Bindungswirkung eines prozessualen Geständnisses und schließt die Berücksichtigung als wohnwertminderndes Merkmal aus.
Trennt die Quotenabgeltung die Vornahmeklausel?
Das Verhältnis von teils fehlerhaften Klauseln zueinander bestimmt das sogenannte Trennungsprinzip, wie es der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.01.2024 (VIII ZB 43/23) bestätigt hat. Eine eigenständige, für sich unbedenkliche Vornahmeklausel bleibt danach regelmäßig von der Unwirksamkeit separat zu beurteilender anderer Vertragsklauseln unberührt.
Die Quotenabgeltungsklausel als Streitpunkt
Das Gericht stellte fest, dass die sogenannte Quotenabgeltungsklausel in § 4 Nr. 6 des Mietvertrages unwirksam ist. Eine solche Klausel verlangt vom Mieter, bei einem Auszug vor Fälligkeit der Renovierungspflicht zeitanteilig die Kosten für spätere Malerarbeiten zu übernehmen. Der Mieter hatte argumentiert, diese mangelhafte Klausel „infiziere“ die gesamte Regelung und lasse damit auch die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen entfallen. Mit diesem Argument konnte er sich vor der Kammer nicht durchsetzen.
Getrennte Beurteilung der Vornahmeklausel
Die Kammer urteilte, dass die Unwirksamkeit von § 4 Nr. 6 die davon völlig getrennt zu beurteilende Vornahmeklausel für Schönheitsreparaturen nicht wirkungslos macht. Beide Regelungen seien rechtlich eigenständig zu betrachten – die eine unwirksame Klausel reißt die andere, für sich unbedenkliche Klausel nicht mit in die Unwirksamkeit.
Viele Mieter gehen davon aus, dass eine unwirksame Klausel im Mietvertrag automatisch alle anderen Regelungen zu Schönheitsreparaturen mitreißt. Das Landgericht hat hier anders entschieden: Solange die Vornahmeklausel – also die Pflicht zur Renovierung selbst – inhaltlich unbedenklich und eigenständig formuliert ist, bleibt sie wirksam, selbst wenn eine separate Quotenabgeltungsklausel im selben Vertrag unwirksam ist. Prüfen Sie in Ihrem eigenen Mietvertrag, ob die einzelnen Regelungen zu Schönheitsreparaturen als getrennte Absätze oder Nummern gefasst sind. Je klarer die Klauseln voneinander abgegrenzt sind, desto wahrscheinlicher greift dieses Trennungsprinzip auch zu Ihren Ungunsten.
Welcher Mietspiegel gilt bei der Erhöhung?
Bei Streitigkeiten um Mieterhöhungen steht die Frage nach der richtigen mietspiegelrechtlichen Grundlage sowie der sachgerechten Spanneneinordnung im Zentrum der Beurteilung. Bei einem Mietspiegel gibt es für die verschiedenen Wohnungstypen meist eine Preisspanne. Die Spanneneinordnung legt fest, ob die konkrete Miete aufgrund von besonderen Vor- und Nachteilen der Wohnung eher im unteren, mittleren oder oberen Bereich dieser Spanne liegen darf.
Wie entscheidend das zugrunde gelegte Basisjahr sein kann, zeigte sich in diesem Verfahren deutlich. Der Mieter rügte mit Erfolg, dass das Amtsgericht seine Entscheidung über die Mieterhöhung auf den Mietspiegel 2019 gestützt hatte, obwohl rechtlich der Mietspiegel 2017 hätte angewandt werden müssen. Das Landgericht bestätigte diesen Punkt: Maßgeblich sei tatsächlich der Mietspiegel 2017, wobei sogenannte Stichtagszuschläge fernlägen. Ein solcher Stichtagszuschlag wäre ein rechnerischer Aufschlag auf alte Mietspiegeldaten, um die allgemeine Preisentwicklung in der Zwischenzeit künstlich auszugleichen. Trotz dieses formalen Erfolgs verwarf das Gericht das eigentliche Ziel des Mieters, die Mieterhöhung insgesamt abzuweisen. Selbst unter Anwendung des Mietspiegels 2017 ergebe sich nach vorläufiger Bewertung der Kammer eine ortsübliche Vergleichsmiete in der bereits erstinstanzlich zuerkannten Höhe. Der Wechsel des Mietspiegels blieb damit im Ergebnis folgenlos.
Der Beklagte selbst hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2019 mit Wirkung nach § 288 ZPO zugestanden, dass die behauptete Geruchsbelastung nur eintritt, wenn der Wind schlecht steht. – so das Landgericht Berlin II
Haben Sie eine Mieterhöhung erhalten? Prüfen Sie, auf welchen Mietspiegel sich Ihr Vermieter beruft. Das maßgebliche Basisjahr muss korrekt sein. Doch Vorsicht: Selbst wenn der Vermieter das falsche Jahr zugrunde gelegt hat, bleibt die Erhöhung wirksam, solange die geforderte Miete auch nach dem richtigen Mietspiegel innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Ein formaler Fehler allein kippt die Erhöhung nicht.
Welche Merkmale erhöhen den Wohnwert?
Umstrittene Berechnungen der Wohnfläche innerhalb von Spanneneinordnungen können anhand von § 44 Abs. 2 II. BV a.F. juristisch bewertet werden. Diese alte sogenannte „Zweite Berechnungsverordnung“ wird von Gerichten bei älteren Mietverhältnissen oft noch herangezogen, um zu klären, welche Räume und baulichen Besonderheiten überhaupt als echte Wohnfläche zählen. Tatsächliche Behauptungen zu negativen oder neutralen Umgebungsmerkmalen einer Immobilie können durch prozessuale Geständnisse nach § 288 ZPO bindende Wirkung entfalten.
Auf dieser Grundlage verwarf das Landgericht mehrere Argumente des Mieters zur Wohnwertminderung im Einzelnen.
Wohnungsschnitt und Zugänglichkeit der Zimmer
Den vom Mieter behaupteten „schlechten Schnitt“ der Wohnräume verneinte das Gericht nach eigener inhaltlicher Prüfung des vorgelegten Grundrisses. Auch den Umstand, dass Zimmer 2 nur über den Wohn-/Essbereich zu betreten ist, wertete die Kammer nicht als wohnwertmindernd – dies sei schlicht der Dachgeschosslage der Wohnung geschuldet.
Argumente wie „schlechter Schnitt“ oder „Zimmer nur durch andere Räume erreichbar“ scheitern vor Gericht regelmäßig. Das Gericht bewertet den Grundriss objektiv – subjektive Nachteile zählen nicht. Stützen Sie Ihre Verteidigung gegen eine Mieterhöhung nicht primär auf solche Merkmale, sondern suchen Sie nach dokumentierbaren Mängeln wie Lärmbelastung, Feuchtigkeit oder baulichen Schäden.
Geruchsbelastung durch eigenes Zugeständnis widerlegt
Die vom Mieter angeführte geruchsbelastete Lage lehnte das Gericht ab. In der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2019 hatte er selbst zugegeben, dass Gerüche nur bei ungünstiger Windrichtung aufträten. Dieses Geständnis entfaltete nach § 288 ZPO bindende Wirkung – das Negativmerkmal lag damit nicht vor.
Der Mieter hatte die Geruchsbelastung als wohnwertminderndes Merkmal vorgebracht, dann aber in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass Gerüche nur bei ungünstiger Windrichtung aufträten. Dieses sogenannte prozessuale Geständnis bindet das Gericht und entkräftete sein eigenes Argument vollständig. In der Praxis erleben wir regelmäßig, dass Parteien durch spontane Einlassungen vor Gericht ihre eigene Position schwächen – auch bei scheinbar nebensächlichen Nachfragen des Richters.
Fahrradabstellplatz und Wohnflächenberechnung
Das Fehlen einer Fahrradabstellmöglichkeit akzeptierte das Gericht zwar als Tatsache. Wegen des vorgelegten Energieverbrauchsausweises und des vom Mieter selbst angeführten schlechten Erhaltungszustands verblieb es unter dem Strich jedoch bei einem Überwiegen der wohnwerterhöhenden Merkmale. Die von der Vermieterin vorgelegte Wohnflächenberechnung beanstandete das Gericht unter Verweis auf § 44 Abs. 2 II. BV a.F. nicht.
Das Fehlen eines Fahrradabstellplatzes allein reicht nicht aus, um wohnwerterhöhende Merkmale aufzuwiegen. Wenn Ihr Vermieter eine Mieterhöhung mit energetischen Verbesserungen oder gutem Erhaltungszustand begründet, müssen Sie diese Position mit konkreten Gegenbeweisen entkräften – allgemeine Beschwerden über das Wohnumfeld genügen nicht.
Entscheidet der Einzelrichter über die Berufung?
Über eine anhängige Berufung muss nicht stets die gesamte Kammer entscheiden. § 526 Abs. 1 ZPO ermöglicht dem Gericht eine Übertragung der Angelegenheit auf den Einzelrichter. Zudem kann das Gericht die Parteien im Rahmen seiner prozessualen Leitungspflicht durch richterliche Hinweise nach § 139 ZPO über eine vorläufige Verfahrensbewertung informieren. Das bedeutet in der Praxis: Ein Gericht darf die Parteien am Ende nicht mit einem unerwarteten Urteil überfallen, sondern muss vorher offenlegen, wie es die Rechtslage aktuell einschätzt, damit die Prozessbeteiligten noch rechtzeitig darauf reagieren können.
Diese formale Möglichkeit nutzte die Kammer auch in diesem Rechtsstreit. Sie teilte im Rahmen ihres rechtlichen Hinweises mit, dass der Fall auf den Einzelrichter übertragen wird. Der für den 16.03.2026 anberaumte Kammertermin findet damit als Einzelrichtertermin statt – über die Berufung entscheidet somit keine mehrköpfige Kammer, sondern ein einzelner Richter auf Grundlage der vorläufigen Bewertung, die das Landgericht Berlin II in seinem Hinweis bereits skizziert hat.
Was bedeutet das Urteil für Mieter?
Das Landgericht Berlin II hat als Berufungsinstanz entschieden – das Urteil bindet zwar nur die Prozessparteien, zeigt aber die aktuelle Rechtsprechungslinie für alle vergleichbaren Mietverhältnisse in Berlin. Die Kammer bestätigt: Das Trennungsprinzip schützt die Vornahmeklausel vor dem Mitfall durch unwirksame Nachbarklauseln. Mieter können sich also nicht darauf verlassen, dass eine fehlerhafte Quotenabgeltungsklausel die gesamte Renovierungspflicht aushebelt. Zugleich reicht ein falsches Mietspiegel-Basisjahr nicht aus, um eine Mieterhöhung insgesamt abzuwehren, wenn die Miete auch nach korrekter Berechnung ortsüblich bleibt.
Prüfen Sie Ihren eigenen Mietvertrag: Sind Vornahmeklausel und Quotenabgeltungsklausel als getrennte Absätze formuliert, bleibt Ihre Renovierungspflicht mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen. Bei einer laufenden oder geplanten Mieterhöhung kontrollieren Sie das zugrunde gelegte Mietspiegel-Jahr und bereiten Sie sich darauf vor, dass formale Fehler den Vermieter nicht automatisch zu Fall bringen. Vermeiden Sie in einem möglichen Gerichtsverfahren spontane Zugeständnisse zu Umständen wie Geruchsbelastung oder Lärm – jede Einlassung bindet Sie nach § 288 ZPO und kann Ihr eigenes Argument zerstören.
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Die aktuelle Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen und Mieterhöhungen ist vielschichtig – ein unwirksamer Absatz bedeutet nicht, dass Sie von Renovierungspflichten befreit sind. Unsere Rechtsanwälte für Mietrecht prüfen Ihren Mietvertrag und zeigen Ihnen, welche Klauseln tatsächlich gelten und wie Sie unberechtigte Forderungen erfolgreich abwehren.
Experten-Kommentar
Die Abkehr von starren Fristen hin zum „objektiven Beobachter“ bei Schönheitsreparaturen halte ich rechtlich für konsequent, aber sie verschiebt das eigentliche Problem. Wo früher kalendarische Vorgaben galten, entzündet sich der Streit heute fast unweigerlich an der Beweiswürdigung. Wann genau ein Anstrich tatsächlich abgenutzt ist, bietet enormen Interpretationsspielraum und lässt den juristischen Ausgang völlig offen.
Für die Wohnungsrückgabe verlangt das nach einer absolut klaren Verhandlungslinie. Wer bei einer Vorab-Begehung vorschnell einen pauschalen Renovierungsbedarf für die gesamte Wohnung abnickt, verschenkt unnötig seine stärkste Position. Zwingen Sie die Gegenseite stattdessen immer dazu, für jeden einzelnen Raum exakt darzulegen, wo dieser objektive Maßstab gerissen sein soll, um intakte Zimmer sauber herauszuhalten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich renovieren, wenn nur die Quotenabgeltung in meinem Vertrag unwirksam ist?
JA, Sie müssen renovieren, wenn die Vornahmeklausel in Ihrem Mietvertrag eigenständig wirksam ist. Eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel nimmt der davon getrennt geregelten Renovierungspflicht nicht automatisch die Wirksamkeit.
Der Grund ist das Trennungsprinzip: Jede Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird für sich geprüft, auch nach § 307 BGB. Ist nur die Quotenabgeltung unwirksam, bleibt die Vornahmeklausel bestehen, wenn sie inhaltlich unbedenklich formuliert ist und Sie dadurch nicht unangemessen benachteiligt werden. Dann schulden Sie Schönheitsreparaturen nach den vertraglichen Vorgaben, etwa wenn ein Renovierungsbedarf objektiv erkennbar ist.
Anders kann es nur liegen, wenn die Renovierungspflicht selbst ebenfalls fehlerhaft ist, etwa weil sie zu starr formuliert, unzulässige Fristen vorgibt oder mit weiteren unwirksamen Vorgaben untrennbar verbunden ist. Entscheidend ist deshalb die genaue Vertragsfassung, nicht die bloße Tatsache, dass eine andere Klausel unwirksam ist.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn der Vermieter ein falsches Mietspiegel-Basisjahr nutzt?
NEIN, ein falsches Mietspiegel-Basisjahr lässt den Mieterhöhungsanspruch nicht automatisch entfallen. Der Vermieter kann die Erhöhung zwar mit einer fehlerhaften Begründung verlangt haben, entscheidend bleibt aber, ob die geforderte Miete nach dem korrekten Mietspiegel noch ortsüblich ist.
Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB muss der Vermieter die ortsübliche Vergleichsmiete darlegen, und dafür ist der zum Zeitpunkt des Verlangens maßgebliche Mietspiegel heranzuziehen. Nutzt er ein falsches Basisjahr, können Sie die Berechnung angreifen; das Gericht prüft dann mit dem richtigen Mietspiegel neu. Ergibt sich auch danach noch eine zulässige Miete innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete, bleibt die Erhöhung im Ergebnis wirksam. Der Fehler betrifft also zunächst die Begründung, nicht zwingend den materiellen Anspruch.
Anders kann es sein, wenn die verlangte Miete nur wegen des falschen Mietspiegels noch über der zulässigen Grenze liegt. Dann kann die Erhöhung ganz oder teilweise scheitern, weil der Vermieter die Voraussetzungen des § 558 BGB nicht ausreichend belegt hat.
Kann ich die Renovierung verweigern, wenn ich die Wohnung unrenoviert übernommen habe?
NEIN, die Renovierung können Sie nicht allein deshalb verweigern, weil Sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben. Maßgeblich ist zunächst, ob im Mietvertrag wirksam eine Pflicht zu Schönheitsreparaturen vereinbart ist und ob aktuell Renovierungsbedarf besteht.
Schönheitsreparaturen werden im laufenden Mietverhältnis fällig, sobald ein objektiver Beobachter einen Renovierungsbedarf erkennt, etwa bei vergilbten Anstrichen oder stark abgenutzten Oberflächen. Der Zustand bei Einzug ist dafür grundsätzlich nicht entscheidend, weil die Pflicht an den aktuellen Erhaltungszustand der Wohnung anknüpft. Eine wirksame Vornahmeklausel kann deshalb auch dann greifen, wenn die Wohnung bei der Übergabe nicht frisch renoviert war. Anders ist es nur, wenn die Vertragsklausel Sie unangemessen benachteiligt und deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
Ein wichtiger Grenzfall liegt vor, wenn Sie die unrenovierte Wohnung ohne angemessenen Ausgleich übernommen haben. Dann kann eine formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen unwirksam sein, weil Sie nicht mit der Beseitigung eines fremden Vorzustands belastet werden dürfen. Ob das im Einzelfall gilt, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und vom tatsächlichen Zustand bei Mietbeginn ab.
Habe ich als Mieter Bindungswirkung durch unbedachte Aussagen in der Verhandlung?
JA, unbedachte Aussagen in der mündlichen Verhandlung können Sie binden, wenn sie als prozessuales Geständnis nach § 288 ZPO zu einer Tatsachenfrage verstanden werden. Dann kann Ihr eigenes Vorbringen ohne weitere Beweisaufnahme gegen Sie wirken.
Ein prozessuales Geständnis liegt vor, wenn Sie vor Gericht eine tatsächliche Behauptung der Gegenseite ausdrücklich oder sinngemäß bestätigen, etwa dass ein Mangel nur unter bestimmten Bedingungen auftritt. Für das Gericht ist diese Tatsache dann regelmäßig als zugestanden behandelt, sodass sie nicht mehr bewiesen werden muss. Besonders riskant sind spontane Antworten auf scheinbar harmlose Richterfragen, weil schon eine kleine Einschränkung Ihr gesamtes Argument schwächen kann. Rechtsauffassungen oder bloße Wertungen sind davon zwar nicht erfasst, Tatsachenangaben aber schon.
Die Bindungswirkung betrifft nur den zugestandenen Tatsachenkern und nicht automatisch alle weiteren Punkte des Prozesses. Ein einmal erklärtes Geständnis kann man grundsätzlich nicht beliebig zurücknehmen, weshalb eine sorgfältige Vorbereitung vor dem Termin entscheidend ist.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 64 S 188/22 – Urteil vom 05.03.2026
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