Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann droht die Unzulässigkeit der Berufung im Zivilprozess?
- Redaktionelle Leitsätze
- Was muss die Berufung konkret rügen?
- Warum reicht die Rüge konkludenten Verhaltens oft nicht aus?
- Wie rügt man fehlerhafte Beweiswürdigung?
- Welche Folgen hat die Verwerfung als unzulässig?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Schadensersatz gegen meinen Anwalt bei einer verworfenen Berufung?
- Kann ich die Berufungsbegründung nachbessern, wenn das Gericht bereits auf Mängel hinweist?
- Darf ich im Berufungsverfahren einfach neue Tatsachen und Beweise zur Begründung vorlegen?
- Reicht es aus, wenn ich in der Begründung nur auf meine alten Schriftsätze verweise?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 1044/26 e
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG München verwarf die Berufung der Beklagten, weil sie fristgerecht nicht begründet wurde.
- Die Beklagte verlor die Berufung und muss die Kosten tragen.
- Mehrere Schriftsätze genügten nicht, weil sie nur pauschal kritisierten.
- Das Gericht verlangte konkrete Angriffe gegen die Urteilsgründe.
- Allgemeine Hinweise auf Fehler, Stundung und Protokoll reichen nicht.
- Ohne ordentliche Begründung bleibt die Berufung unzulässig.
- Gericht: OLG München
- Datum: 01.07.2026
- Aktenzeichen: 7 U 1044/26 e
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Berufungsrecht
- Streitwert: 270.432,01 €
- Relevant für: Beklagte, Kläger, Prozessvertreter bei Berufungen
Wann droht die Unzulässigkeit der Berufung im Zivilprozess?
Ein Zwangsverwalter verlangte von einer Pächterin für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 Pachtzins in Höhe von 267.380,97 €. Das Landgericht München I verurteilte die Pächterin am 08.04.2026 zur Zahlung dieser Summe und stellte zudem die Erledigung der Hauptsache in Höhe von 50.000 € fest, weil dieser Betrag bereits gezahlt worden war. Die Pächterin legte Berufung ein – das Oberlandesgericht München verwarf das Rechtsmittel jedoch als unzulässig.
Ein Zwangsverwalter wird vom Gericht eingesetzt, um im Rahmen einer Zwangsvollstreckung eine Immobilie zu verwalten und deren Erträge – wie hier Pachtzinsen – einzuziehen. Die „Erledigung der Hauptsache“ bedeutet, dass ein Teil des Rechtsstreits gegenstandslos wurde, weil die Forderung bereits erfüllt ist – hier durch die gezahlten 50.000 €. Das Gericht stellt dies förmlich fest, anstatt über diesen Teil noch ein Urteil zu fällen.
Nach § 522 Abs. 1 ZPO muss das Berufungsgericht von Amts wegen prüfen, ob die Berufung statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde. Das bedeutet konkret: Das Gericht führt diese Prüfung von sich aus durch, ohne dass eine Partei dies beantragen muss. „Statthaft“ heißt: Das Rechtsmittel ist gegen dieses Urteil überhaupt gesetzlich zulässig – nicht jedes Urteil kann mit einer Berufung angefochten werden, etwa wenn der Streitwert zu gering ist. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung innerhalb der Frist, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). – so das Oberlandesgericht München
Diese Frist lief im vorliegenden Verfahren am 09.06.2026 ab. Die Pächterin reichte zwar mehrere Schriftsätze ein, hielt jedoch die gesetzliche Begründungsfrist nicht mit den erforderlichen Inhalten ein. Ein Hinweis des Senats auf die drohende Unzulässigkeit vom 11.06.2026 blieb unbeantwortet – die Pächterin äußerte sich danach nicht mehr zur Sache.
Ein „Senat“ ist beim Oberlandesgericht die Bezeichnung für den Spruchkörper – also die Gruppe von Richtern, die über die Berufung entscheidet.
Erhalten Sie vom Berufungsgericht einen Hinweisbeschluss zu Mängeln Ihrer Begründung, reagieren Sie umgehend und substantiiert. Ignorieren Sie eine solche Warnung, wird Ihr Rechtsmittel mit hoher Wahrscheinlichkeit verworfen. Nutzen Sie die verbleibende Zeit, um die konkret gerügten Punkte nachzubessern — pauschale oder ausbleibende Reaktionen besiegeln das Scheitern der Berufung.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung im Zivilprozess erfordert eine aus sich heraus verständliche und detaillierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils. Allgemeine Floskeln, pauschale Verweise auf angebliche Schwachstellen oder die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
- Werden Fehler bei der gerichtlichen Beweiswürdigung oder Verfahrensmängel gerügt, müssen die angeblichen Widersprüche oder rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellungen präzise benannt werden. Die abstrakte Behauptung einer lediglich theoretisch möglichen Rechtsverletzung reicht für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus.

Was muss die Berufung konkret rügen?
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Begründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Erforderlich ist außerdem die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergibt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen müssen benannt werden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Bloße allgemeine Floskeln oder pauschale Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.
„Erstinstanzliches Vorbringen“ bezeichnet alles, was die Parteien bereits vor dem ersten Gericht – hier dem Landgericht – an Argumenten und Beweisen vorgebracht haben. Das Berufungsgericht erwartet eine eigenständige, detaillierte Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil, nicht einfach die Wiederholung dessen, was schon in der ersten Instanz vorgetragen wurde.
Zur ordnungsgemäßen Darlegung des Berufungsgrundes […] gehört nach der Rechtsprechung des BGH die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. – so das Oberlandesgericht München
Die Schriftsätze im Detail
Ein Schriftsatz vom 14.04.2026 enthielt lediglich den Verweis auf eine spätere Begründung, ohne selbst irgendeine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil zu liefern. Das Gericht rügte, dass sich die Pächterin auch in den folgenden Eingaben nicht detailliert mit den konkreten Erwägungen des Landgerichts München I auseinandergesetzt habe. Der Verweis auf „angreifbare Positionen“ und „Schwachstellen“ des Urteils wurde als zu unbestimmt bewertet.
Achtung Falle: Pauschale Rügen
Das Urteil verdeutlicht einen häufigen Fehler: Die bloße Behauptung, das Ersturteil habe „Schwachstellen“ oder sei „angreifbar“, reicht für die Zulässigkeit nicht aus. Der entscheidende Faktor ist die konkrete Auseinandersetzung. Sie müssen genau benennen, welche rechtliche oder tatsächliche Erwägung des Erstgerichts falsch ist und warum. Wer nur allgemein kritisiert oder Schlagworte nutzt, riskiert die sofortige Verwerfung – selbst wenn die Schriftsätze fristgerecht eingereicht wurden.
Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. – so das Oberlandesgericht München
Warum reicht die Rüge konkludenten Verhaltens oft nicht aus?
Eine Berufungsbegründung muss eine aus sich heraus verständliche Darlegung der angegriffenen Punkte und der Gegenargumente enthalten. Die Partei muss spezifisch darlegen, was sie den Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts entgegensetzt, insbesondere wenn dieses eine behauptete Stundungsvereinbarung ablehnt.
„Konkludent“ bedeutet: stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten – also ohne ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung. Wenn etwa ein Vermieter über Jahre hinweg geringere Zahlungen widerspruchslos hinnimmt, kann darin ein konkludenter Verzicht auf den vollen Betrag liegen.
Die Pächterin rügte im Schriftsatz vom 27.04.2026, das Landgericht habe eine langjährige, unstreitig praktizierte Stundung und das widerspruchslose Hinnehmen von Zahlungen ignoriert und damit die Bedeutung konkludenten Parteiverhaltens verkannt. Sie berief sich dabei auf angebliche höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht München stellte fest, dass die Pächterin nicht darlegte, was genau sie den Erwägungen des Landgerichts zur behaupteten Stundung konkret entgegensetzt. Das Landgericht hatte bereits ausgeführt, dass die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung entweder nicht existiere oder nicht einschlägig sei – hierauf ging die Berufungsbegründung nicht ein.
Praxis-Hinweis: Reaktion statt Wiederholung
Ein entscheidender Fehler in diesem Verfahren war der Versuch, bloß das eigene Vorbringen (hier: die Stundungsvereinbarung) zu wiederholen, ohne auf die Gegenargumente des Gerichts einzugehen. Für Ihre eigene Situation bedeutet das: Es genügt nicht, den eigenen Standpunkt zu bekräftigen. Sie müssen explizit darlegen, warum die spezifische Begründung des Landgerichts, Ihren Vortrag abzulehnen, fehlerhaft ist. Das bloße „Insistieren“ auf dem eigenen Standpunkt ohne gezielten „Konter“ gegen die Urteilsgründe erfüllt die Anforderungen des § 520 ZPO nicht.
Wie rügt man fehlerhafte Beweiswürdigung?
Für eine zulässige Berufungsbegründung müssen vermeintliche Widersprüche in der Beweiswürdigung – also der gerichtlichen Bewertung und Gewichtung von Beweisen wie Zeugenaussagen oder Dokumenten – konkret benannt werden. Es reicht nicht aus, die Möglichkeit einer Rechtsverletzung – etwa nach Art. 103 Abs. 3 GG – lediglich in den Raum zu stellen, ohne diese sicher zu behaupten und zu belegen. Dieser Grundgesetzartikel verbietet willkürliche Beweiswürdigung: Das Gericht darf Beweise nicht offensichtlich fehlerhaft oder sachfremd gewichten, etwa indem es entscheidende Beweise vollständig ignoriert. Neue Tatsachen müssen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bezeichnet werden.
Fehlende Substanz im letzten Schriftsatz
Im Schriftsatz vom 05.05.2026 behauptete die Pächterin zwar eine widersprüchliche Beweiswürdigung, nannte aber keine konkreten Widersprüche. Ein Hinweis auf einen Protokollberichtigungsantrag vom 19.03.2026 nach § 164 ZPO wurde als unzureichend erachtet, weil die Relevanz für das Urteil nicht dargelegt wurde. Die Pächterin erwähnte lediglich „aufklärungsbedürftige Tatsachen“, ohne diese spezifisch zu benennen. Das Gericht bezog sich bei seiner Bewertung unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa den Beschluss vom 08.06.2021, Az. VI ZB 22/20, den Beschluss vom 07.05.2020, Az. IX ZB 62/18, sowie den Beschluss vom 12.08.2020, Az. VII ZB 5/20.
Ein „Protokollberichtigungsantrag nach § 164 ZPO“ ist ein Antrag an das Gericht, das Sitzungsprotokoll zu korrigieren – etwa weil eine Aussage falsch oder unvollständig wiedergegeben wurde. Für sich allein beweist ein solcher Antrag noch keinen Fehler im Urteil.
Welche Folgen hat die Verwerfung als unzulässig?
Das Gericht entscheidet über die Unzulässigkeit, wenn die Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 ZPO vorliegen. Mit der Verwerfung der Berufung trägt die unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird vom Gericht für das Verfahren gesondert festgesetzt.
Bevor Sie Berufung einlegen, kalkulieren Sie das finanzielle Risiko: Wird Ihr Rechtsmittel als unzulässig verworfen, tragen Sie sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten des Berufungsverfahrens — berechnet nach dem Streitwert. Bei Forderungen im sechsstelligen Bereich summieren sich diese Kosten schnell auf einen erheblichen fünfstelligen Betrag.
Die Berufung der Pächterin gegen das Endurteil des Landgerichts München I wurde als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 270.432,01 € festgesetzt – zusammengesetzt aus der Hauptforderung von 267.380,97 € und der Erledigungsfeststellung über 50.000 €. Die Pächterin muss sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Ihre zuvor gestellten Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung – also den vorläufigen Stopp der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils, bis über die Berufung entschieden ist – waren bereits zuvor vom Senat zurückgewiesen worden.
Was bedeutet die Verwerfung für Sie?
Das Oberlandesgericht München bestätigt mit diesem Beschluss auf Grundlage ständiger BGH-Rechtsprechung, dass eine Berufungsbegründung im Zivilprozess jedem einzelnen Argument des Ersturteils substantiiert entgegentreten muss. Als obergerichtliche Entscheidung sind diese Maßstäbe bundesweit einheitlich und auf jede Berufung im Zivilprozess übertragbar.
Für Ihre eigene Situation heißt das: Planen Sie für die Berufungsbegründung ausreichend Zeit ein, um sich Punkt für Punkt mit dem Ersturteil auseinanderzusetzen — mehrere formelhafte Schriftsätze retten eine mangelhafte Begründung nicht. Reagieren Sie auf jeden gerichtlichen Hinweis sofort, und machen Sie sich vor der Berufungseinlegung das volle Kostenrisiko bewusst: Scheitert das Rechtsmittel an Formalien, tragen Sie die gesamten Verfahrenskosten.
Berufung einlegen? So vermeiden Sie die Verwerfung
Die Anforderungen des § 520 ZPO an eine zulässige Berufungsbegründung sind hoch. Pauschale Rügen, bloße Wiederholungen oder das Versäumen von Fristen führen schnell zur Verwerfung – mit erheblichen Kostenfolgen. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihr Ersturteil Punkt für Punkt und entwickeln eine substantiierte, fristwahrende Begründung, die gezielt auf die Entscheidungsgründe eingeht und Ihre Erfolgsaussichten maximiert.
Experten-Kommentar
Die bitterste Wahrheit im Zivilprozess ist, dass grandiose Argumente in der Berufung wertlos sind, wenn der Anwalt das Ersturteil nicht millimetergenau seziert. Viele Kanzleien neigen unter Zeitdruck dazu, erst einmal schnell eine Standardbegründung einzureichen und hoffen, die Details im Laufe des Verfahrens zu heilen. Das OLG München zeigt hier überdeutlich, dass diese Taktik einem Himmelfahrtskommando gleicht, da die Gerichte unzulässige Begründungen extrem restriktiv aussortieren.
Wer in die zweite Instanz geht, muss zwingend darauf bestehen, dass der eigene Anwalt jeden tragenden Satz des Richters aus dem Urteil aktiv angreift. Geben Sie sich niemals mit dem bloßen Aufwärmen der alten Schriftsätze zufrieden. Nur wenn die Berufungsbegründung als direkter, präziser Gegenentwurf zum Urteil formuliert ist, hat das Rechtsmittel überhaupt eine Chance, vom Senat inhaltlich geprüft zu werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Schadensersatz gegen meinen Anwalt bei einer verworfenen Berufung?
JA, ein Schadensersatzanspruch gegen Ihren Anwalt kann bestehen, wenn die Berufung wegen vermeidbarer Begründungsfehler verworfen wurde. Entscheidend ist, ob die Verwerfung bei ordnungsgemäßer anwaltlicher Arbeit nach § 520 ZPO vermeidbar gewesen wäre.
Eine Anwaltshaftung kommt nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn der Anwalt pflichtwidrig gehandelt hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Typische Fehler sind pauschale Floskeln statt konkreter Angriffe gegen die tragenden Gründe des Ersturteils, das bloße Wiederholen des erstinstanzlichen Vortrags oder das Nichtreagieren auf einen gerichtlichen Hinweis. Dann liegt nicht nur ein verlorenes Rechtsmittel vor, sondern möglicherweise ein Beratungs- oder Prozessfehler, der kostenrechtlich dem Anwalt zugerechnet werden kann.
Wichtig ist aber der Nachweis der Kausalität: Sie müssen darlegen können, dass die Berufung bei sachgerechter Begründung oder fristgerechter Nachbesserung eine reale Chance gehabt hätte, nicht verworfen zu werden. Nicht jede verlorene Berufung begründet automatisch einen Haftungsfall, sondern nur ein konkreter, vermeidbarer Pflichtverstoß mit kausalem Schaden.
Kann ich die Berufungsbegründung nachbessern, wenn das Gericht bereits auf Mängel hinweist?
Ja, nach einem gerichtlichen Hinweisbeschluss können Sie die Berufungsbegründung nachbessern, müssen dann aber sofort und konkret auf die gerügten Mängel eingehen. Ein solcher Hinweis des Berufungsgerichts ist regelmäßig die letzte Chance, eine drohende Verwerfung als unzulässig noch abzuwenden.
Nach § 522 Abs. 1 ZPO prüft das Berufungsgericht von Amts wegen, ob die Berufung ordnungsgemäß begründet ist, und weist auf erkennbare Mängel hin. Die Nachbesserung muss sich genau mit den vom Gericht beanstandeten Punkten auseinandersetzen, weil nur so die gesetzlichen Anforderungen aus § 520 Abs. 3 ZPO erfüllt werden. Pauschale Sätze wie „Ich halte an meinem Vortrag fest“ oder die bloße Wiederholung früherer Argumente genügen nicht. Wer dagegen die konkreten Beanstandungen einzeln beantwortet und verständlich begründet, verbessert die Erfolgschancen erheblich.
Unzureichend ist eine Reaktion auch dann, wenn sie zwar fristgerecht, aber inhaltlich zu allgemein bleibt. Maßgeblich ist nicht die bloße Antwort, sondern ob das Gericht danach die beanstandeten Begründungsmängel als ausgeräumt ansehen kann.
Darf ich im Berufungsverfahren einfach neue Tatsachen und Beweise zur Begründung vorlegen?
Grundsätzlich ja, neue Tatsachen und Beweise können in der Berufung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht werden, aber nicht bloß ungeordnet und ohne Bezug zum Ersturteil. Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genau erkennen lassen, was neu ist und warum es für die Entscheidung wichtig sein soll.
Der Hintergrund ist, dass die Berufung kein völlig neues Verfahren ist, sondern das erstinstanzliche Urteil auf Rechts- und Tatsachenfehler überprüft. Deshalb reicht es nicht, einfach zusätzliches Material nachzuschieben; Sie müssen konkret darlegen, welche Feststellungen des Erstgerichts damit in Zweifel gezogen werden und weshalb das Vorbringen nicht schon in erster Instanz erfolgen konnte. Wenn neue Tatsachen die Beweiswürdigung angreifen sollen, müssen sie zugleich so beschrieben werden, dass das Berufungsgericht ihre Relevanz für einen Fehler des Urteils prüfen kann.
Praktisch sind neue Tatsachen in der Berufung außerdem nur begrenzt verwertbar, weil § 529 ZPO die Tatsachenbasis der Berufungsinstanz einschränkt. Zulässig sind sie vor allem dann, wenn sie bereits erstinstanzlich übergangen wurden, das Erstgericht sie fehlerhaft nicht berücksichtigt hat oder sie erst nachträglich entstanden sind. Wer neuen Vortrag einfach an die Begründung anhängt, riskiert daher, dass er prozessual unbeachtet bleibt.
Reicht es aus, wenn ich in der Begründung nur auf meine alten Schriftsätze verweise?
NEIN, ein bloßer Verweis auf alte Schriftsätze reicht für die Berufungsbegründung nicht aus. Die Begründung muss aus sich heraus verständlich sein und das Ersturteil konkret angreifen.
§ 520 Abs. 3 ZPO verlangt, dass Sie die angefochtenen Urteilsgründe benennen und erläutern, warum sie falsch sein sollen. Das Berufungsgericht darf nicht erst in den Akten der ersten Instanz suchen müssen, was Sie dort früher vorgetragen haben. Deshalb genügt es nicht, die frühere Argumentation einfach zu wiederholen oder pauschal auf Schriftsätze „vom …“ zu verweisen. Entscheidend ist die konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Erstgerichts.
Auch ein inhaltlich guter erstinstanzlicher Vortrag rettet die Berufung nicht, wenn er in der Begründung nicht erneut aufgearbeitet wird. Sie müssen jeden tragenden Punkt des Urteils erfassen und in eigenen Worten erklären, weshalb die rechtliche oder tatsächliche Würdigung fehlerhaft sein soll. Fehlt diese eigenständige Darstellung, kann die Berufung als unzulässig verworfen werden.
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Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 7 U 1044/26 e – Urteil vom 01.07.2026
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