Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist die Umlage von Wärmekosten zulässig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Gilt § 556c BGB bei der Umstellung auf Wärmecontracting?
- Wie kommt eine Einigung über die Wärmekosten rechtlich zustande?
- Wann bewirkt ein Mahnbescheid die Hemmung der Verjährung?
- Wann braucht es eine Vereinbarung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf mein Vermieter die Contracting-Kosten abrechnen, wenn ich bisher eine eigene Heizung hatte?
- Reicht meine Zahlung der neuen Abschläge als Zustimmung für die vollen Contracting-Gebühren aus?
- Muss mein Vermieter nachweisen, dass die Umstellung auf Wärmecontracting wirtschaftlich sinnvoll war?
- Habe ich ein Recht auf Einsicht in den Vertrag zwischen Vermieter und Wärmelieferanten?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 46/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH kippt Urteil: Die Kostenfrage bei zentraler Wärmeversorgung bleibt offen.
- Der BGH hob das Urteil auf und schickte den Fall zurück.
- Er verwarf die direkte oder analoge Anwendung der Wärmevorschrift.
- Die Mieter müssen wohl nicht automatisch alle Contractingkosten tragen.
- Offen bleibt, welche Wärmekosten die Parteien stillschweigend vereinbart hatten.
- Gericht: BGH
- Datum: 20.05.2026
- Aktenzeichen: VIII ZR 46/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskosten, Heizkosten, Verjährung
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Wärmelieferanten
Wann ist die Umlage von Wärmekosten zulässig?
Ein Berliner Mietvertrag aus dem Jahr 1971 enthielt ursprünglich keine Regelung zur Umlage von Heiz- und Warmwasserkosten — und genau das wurde zum Kern eines jahrelangen Streits. Für die Jahre 2017 bis 2020 forderte die Vermieterin von ihren Mietern insgesamt 1.262,25 Euro an Wärmekostennachzahlungen, nachdem sie das Haus 2015 von Einzelheizungen auf eine zentrale Wärmeversorgung per Contracting umgestellt hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am 20. Mai 2026 das Urteil des Landgerichts Berlin II auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück — denn die entscheidende Frage, auf welche Kostenhöhe sich eine stillschweigende Einigung zwischen den Parteien erstreckt hatte, war bislang ungeklärt geblieben.
Contracting bedeutet konkret: Ein externer Dienstleister betreibt die Heizungsanlage des Gebäudes und liefert Wärme als fertige Dienstleistung. Der Vermieter kauft also nicht mehr selbst Brennstoff ein, sondern bezahlt einen Wärmepreis an das Contractor-Unternehmen – das seinen Preis aus Brennstoffkosten, Betriebskosten, Kapitalkosten und einer Gewinnmarge zusammensetzt.
Ein Anspruch auf Betriebskostenerstattung kann sich aus dem Mietvertrag gemäß § 556 BGB ergeben, setzt aber stets eine Vereinbarung voraus — ausdrücklich oder nachträglich getroffen. Heizkosten sind grundsätzlich nach der Heizkostenverordnung und der Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 4 Buchst. c BetrKV) abrechenbar. Beim Wärmecontracting treten dabei jedoch besondere Fragen auf: Der Wärmelieferant stellt nicht nur Brennstoffkosten in Rechnung, sondern auch kalkulatorische Anteile für Betrieb und Kapital der Anlage — ob und in welchem Umfang diese auf Mieter umgelegt werden dürfen, hängt entscheidend davon ab, was die Parteien vereinbart haben.
Die Vorgeschichte reicht bis in die frühen 1970er-Jahre: Das Mietverhältnis der Beklagten bestand seit einem Vertrag vom 24. Januar 1971. Bis 2015 heizten alle Mieter des Hauses mit eigenen elektrischen Einzelheizungen; die Beklagten betrieben zudem einen eigenen elektrischen Warmwasserboiler. Im August 2013 schloss die Vermieterin mit der V. AG einen Wärmeversorgungsvertrag. 2015 wurde die neue zentrale Anlage errichtet. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 teilte die Vermieterin den Beklagten mit, sie seien nun angeschlossen; ab 1. August 2015 sei eine monatliche Heizkostenvorauszahlung von 100 Euro zusätzlich zur bisherigen Miete zu leisten. Die Beklagten zahlten diese Vorauszahlungen. Parallel dazu kündigte die Vermieterin mit Schreiben vom 15. Juli 2015 eine Badmodernisierung an, der die Beklagten am 17. Juli 2015 zustimmten. Für die Jahre 2017 bis 2020 rechnete die Hausverwaltung die vollständigen Contractingkosten als Betriebskosten ab; es ergaben sich Nachforderungen von 294,17 Euro (2017), 181,40 Euro (2018), 340,69 Euro (2019) und 445,99 Euro (2020). Die Beklagten erhoben Einwendungen, unter anderem wegen überhöhter Bezugskosten von Brennstoffen. Das Amtsgericht Berlin wies die Zahlungsklage der Vermieterin ab; das Landgericht Berlin II gab ihr auf die Berufung hin statt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision begehrten die Mieter die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Redaktionelle Leitsätze
- Die gesetzlich erleichterte Umlage von Kosten der gewerblichen Wärmelieferung (Wärmecontracting) findet keine Anwendung – weder direkt noch analog –, wenn die Raumwärme vor der Anlagenumstellung durch eigenständig betriebene Einzelheizungen erzeugt wurde.
- Eine nach der Umstellung auf eine zentrale Wärmelieferung konkludent getroffene Umlagevereinbarung deckt nicht automatisch die vollständigen Lieferkosten des Contractors einschließlich dessen kalkulatorischer Anteile ab; vielmehr ist der exakte Kostenschuldumfang durch Auslegung der wesentlichen Umstände im Zeitpunkt der Anlagenumstellung zu ermitteln.
- Wird ein gerichtlicher Mahnantrag noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht und der Mahnbescheid in der Folge verfahrensrechtlich zeitnah zugestellt, tritt die verjährungshemmende Wirkung rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung ein.

Gilt § 556c BGB bei der Umstellung auf Wärmecontracting?
§ 556c Abs. 1 Satz 1 BGB erlaubt es Vermietern unter bestimmten Bedingungen, nach einer Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung die anfallenden Kosten auf Mieter umzulegen — aber nur, wenn der Mieter diese Kosten zuvor ohnehin als Betriebskosten getragen hat. Eine analoge Anwendung auf andere Konstellationen setzt nach allgemeinen Grundsätzen eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Das bedeutet konkret: Bei einer analogen Anwendung dehnt ein Gericht ein Gesetz auf Fälle aus, die der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt hat – aber nur, wenn die gleiche Interessenlage vorliegt und der Gesetzgeber diesen Fall schlicht übersehen hat (planwidrige Regelungslücke). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, scheidet die Analogie aus.
Die Vermieterin hielt § 556c BGB für zumindest entsprechend anwendbar: Der erstmalige Einbau einer Zentralheizung stelle eine duldungspflichtige Modernisierung nach § 555b Nr. 2 und Nr. 4 BGB dar, und die Interessenlage sei vergleichbar. Der BGH verwarf diese Ansicht (Aktenzeichen VIII ZR 46/25). Den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 556c BGB ausschließlich Fälle vor Augen hatte, in denen der Mieter die Wärmekosten schon vor der Umstellung als Betriebskosten trug. Eine planwidrige Regelungslücke für die hier vorliegende Konstellation — Umstellung von Mieter-Selbstversorgung mit Einzelheizungen auf zentrale Wärmelieferung — ließ sich damit nicht begründen. Die Privilegierung des § 556c BGB greift in einem solchen Fall schlicht nicht.
Dass der Gesetzgeber auch Umstellungen von einer Selbstversorgung durch die Mieter auf eine Wärmelieferung von der Regelung des § 556c BGB erfasst wissen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. – so der Bundesgerichtshof
Die gesetzliche Erleichterung für die Umlage von Contracting-Kosten nach § 556c BGB greift nur, wenn Mieter die Wärmekosten bereits vor der Umstellung als Betriebskosten an den Vermieter zahlten. Wer zuvor mit eigenen Einzelheizungen direkt an den Versorger zahlte, fällt nicht unter diese Regelung. In solchen Fällen muss der Vermieter eine Vereinbarung über die exakte Kostenhöhe nachweisen, um die vollen Contracting-Entgelte inklusive kalkulatorischer Anteile weitergeben zu dürfen.
Wie kommt eine Einigung über die Wärmekosten rechtlich zustande?
Eine Umlagevereinbarung muss nicht ausdrücklich geschlossen werden; sie kann auch durch konkludentes Handeln der Vertragsparteien stillschweigend entstehen. Das bedeutet konkret: Wer durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gibt, dass er einer Regelung zustimmt – etwa indem er wiederholt erhöhte Vorauszahlungen leistet, ohne zu widersprechen –, schließt damit auch ohne Unterschrift eine rechtlich bindende Vereinbarung. Die Auslegung solcher Vereinbarungen richtet sich nach §§ 133, 157 BGB und berücksichtigt den gesamten Kontext — also auch Modernisierungsmaßnahmen und das tatsächliche Verhalten beider Seiten. Bloßes Abrechnungs- und Zahlungsverhalten allein ersetzt jedoch eine notwendige Vereinbarung im Zeitpunkt der Umstellung nicht ohne Weiteres; maßgeblich ist, was die Parteien beim Anschluss an die neue Anlage tatsächlich geregelt haben.
Der BGH stellte fest, dass die Parteien sich nach den bisherigen Feststellungen zumindest stillschweigend grundsätzlich auf eine Umlage von Wärmekosten als Betriebskosten geeinigt hatten. Die Beklagten hatten die Vorauszahlungen ab August 2015 geleistet und der Badmodernisierung zugestimmt; das Berufungsgericht hatte daraus eine Umlagevereinbarung abgeleitet. Was der BGH jedoch vermisste: eine klare Feststellung darüber, wie weit diese stillschweigende Einigung reicht. Das bedeutet konkret: Es gibt zwei Kostenebenen – einerseits die reinen Brennstoff- und Wartungskosten, die auch anfielen, wenn der Vermieter die Heizung selbst betreiben würde, und andererseits den höheren Contracting-Preis, der zusätzlich die Investitionskosten und die Gewinnmarge des externen Wärmelieferanten enthält. Mieter schulden die höheren Contractor-Kosten nur, wenn sie genau diesem Umfang ausdrücklich oder nachweisbar zugestimmt haben. Denn hier liegt der entscheidende Unterschied — zwischen den nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV a.F. und § 8 Abs. 2 HeizkostenV umlagefähigen Kosten einerseits, die bei einer Eigenversorgung durch die Vermieterin angefallen wären, und den vollständigen Contractingkosten einschließlich kalkulatorischer Anteile nach § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 4 HeizkostenV andererseits. Das Argument der Revisionserwiderung, die Beklagten hätten die Betriebskostenabrechnung dem Grunde nach nicht bestritten und damit konkludent zugestimmt, ließ der BGH nicht gelten: Für die Frage, ob eine Umlagevereinbarung nach § 556c BGB vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Umstellung an — späteres Abrechnungsverhalten allein trägt das nicht.
Zwar kommt eine (stillschweigende) Änderung der mietvertraglichen Umlagevereinbarung nicht schon dadurch zustande, dass der Vermieter Betriebskosten abrechnet, zu deren Umlage er nach dem Mietvertrag nicht berechtigt ist, und der Mieter eine darauf beruhende Nachzahlung begleicht. – so der Bundesgerichtshof
Das bloße Bezahlen der neuen Heizkostenvorauszahlungen nach einer Umstellung auf Contracting wird von Vorinstanzen oft als stillschweigende Zustimmung zur vollständigen Umlage gewertet. Der BGH stellt jedoch klar: Eine solche konkludente Einigung deckt nicht automatisch die vollen Contracting-Entgelte inklusive kalkulatorischer Kapital- und Gewinnanteile ab. Wer als Mieter lediglich die neuen Vorauszahlungen leistet, stimmt unter Umständen nur der Umlage der reinen Brennstoff- und Betriebskosten zu.
Wann bewirkt ein Mahnbescheid die Hemmung der Verjährung?
Ein Mahnbescheid ist ein gerichtliches Zahlungsaufforderungsschreiben, das ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet — der Gläubiger muss dafür noch keine volle Klage einreichen. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmt die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung. Gemäß § 167 ZPO wirkt diese Hemmung bereits auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahngesuchs zurück, wenn die Zustellung „demnächst“ danach erfolgt — also ohne nennenswerte Verzögerungen, die dem Antragsteller zuzurechnen wären. Das bedeutet konkret: Wer seinen Mahnantrag noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht einreicht, ist auch dann geschützt, wenn das Gericht einige Tage für die Bearbeitung und Zustellung braucht.
Für die Nachforderung aus dem Jahr 2017 beantragte die Vermieterin am 30. Dezember 2021 einen Mahnbescheid. Die reguläre dreijährige Verjährungsfrist hätte mit Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet. Der Mahnbescheid wurde den Beklagten erst am 14. Januar 2022 zugestellt — formal also nach Jahresende. Der BGH sah die Zustellung dennoch als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO an, sodass die Verjährung rechtzeitig mit dem 30. Dezember 2021 gehemmt wurde. Die Verjährungseinrede der Beklagten griff für diesen Teilbetrag damit nicht durch.
Denn gemäß § 167 ZPO wirkt die in § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung auf den Zeitpunkt der – hier am 30. Dezember 2021 erfolgten – Einreichung des Mahnantrags beim Mahngericht zurück, wenn die Zustellung des Mahnbescheids – wie vorliegend – „demnächst“ erfolgt ist. – so der Bundesgerichtshof
Für Mieter mit älteren Nachforderungen: Haben Sie einen Mahnbescheid erhalten, dessen Zustellung erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgte, prüfen Sie das Datum des Mahnantrags. Wurde der Antrag noch innerhalb der Frist eingereicht und die Zustellung verzögerte sich nur durch die Bearbeitungszeit des Gerichts, ist die Verjährung dennoch gehemmt. Berufen Sie sich in diesem Fall nicht vorschnell auf Verjährung — Ihr Widerspruch würde vor Gericht keinen Bestand haben.
Wann braucht es eine Vereinbarung?
Beim Wärmecontracting muss zwischen zwei unterschiedlichen Kostenebenen unterschieden werden: den Kosten, die auch bei einer zentralen Eigenversorgung durch die Vermieterin nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV a.F. und § 8 Abs. 2 HeizkostenV umlagefähig wären, und den weitergehenden vollständigen Wärmelieferungskosten einschließlich der kalkulatorischen Anteile des Contractors, die § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 4 HeizkostenV erfassen. Welche dieser Ebenen eine Umlagevereinbarung abdeckt, hängt vom Inhalt der konkreten Einigung ab — und dieser Inhalt muss gegebenenfalls durch das Gericht ermittelt werden.
Das Landgericht Berlin II hatte der Vermieterin die vollständigen Contractingkosten für die Jahre 2017 bis 2020 in Höhe von 1.262,25 Euro zugesprochen, ohne hinreichend zu klären, ob die zwischen den Parteien stillschweigend getroffene Vereinbarung tatsächlich diesen Umfang hatte. Diesen Fehler korrigierte der BGH: Das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 22. Januar 2025 wurde aufgehoben. Die Sache geht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht, das nun aufklären muss, ob die stillschweigende Einigung der Parteien aus dem Jahr 2015 nur die einfachen umlagefähigen Heizkosten oder auch die gesamten Contractingkosten mit kalkulatorischen Anteilen einschließt. Erst wenn diese Frage beantwortet ist, lässt sich die Höhe eines etwaigen Nachforderungsanspruchs der Vermieterin abschließend bestimmen.
Warum § 556c BGB hier nicht hilft
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 46/25) hat als oberste zivilrechtliche Instanz eine Grundsatzentscheidung getroffen, die über den Einzelfall hinaus Bindungswirkung entfaltet. Das bedeutet konkret: Der BGH hat hier nicht nur einen einzelnen Streit entschieden, sondern eine verbindliche Rechtsregel für alle vergleichbaren Fälle aufgestellt – untergeordnete Gerichte müssen sich in künftigen Verfahren an diese Auslegung halten. Die erleichterte Umlage von Contracting-Kosten nach § 556c BGB gilt nicht, wenn Mieter zuvor mit eigenen Einzelheizungen versorgt waren. Dieses Urteil ist auf alle Fälle übertragbar, in denen ein Vermieter von dezentraler Mieter-Selbstversorgung auf zentrale Wärmelieferung umgestellt hat, ohne eine ausdrückliche Vereinbarung über die volle Kostenhöhe zu treffen.
Mieter in vergleichbaren Situationen sollten ihre Betriebskostenabrechnungen daraufhin prüfen, ob der Vermieter kalkulatorische Anteile des Contractors (Kapitalkosten, Gewinnmarge) auf sie umlegt, ohne dass eine schriftliche oder nachweislich konkludente Vereinbarung genau diesen Umfang abdeckt. Die bloße Zahlung von Heizkostenvorauszahlungen reicht dafür nach diesem Urteil nicht aus. Wer als Vermieter in dieser Konstellation plant, Contracting-Kosten umzulegen, muss künftig eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Mieter über den exakten Umfang der Umlage treffen — andernfalls bleibt er auf den einfacheren Betriebskosten sitzen.
Was Mieter und Vermieter nach diesem Urteil jetzt tun müssen
Haben Sie als Mieter nach einer Umstellung von Einzelheizungen auf Wärmecontracting Nachforderungen erhalten, verlangen Sie von Ihrem Vermieter den Nachweis, worauf sich die Umlagevereinbarung erstreckt. Konnte oder kann der Vermieter keine ausdrückliche Vereinbarung über die vollen Contracting-Entgelte inklusive kalkulatorischer Kapital- und Gewinnanteile vorlegen, muss er sich auf die einfacheren umlagefähigen Heizkosten beschränken — das sind die Kosten, die auch bei einer eigenen Zentralversorgung des Vermieters angefallen wären. Zahlen Sie Nachforderungen nicht ungeprüft, sondern fordern Sie eine Aufschlüsselung der Contracting-Kosten in umlagefähige Brennstoff- und Betriebskosten einerseits und kalkulatorische Anteile andererseits.
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Experten Kommentar
Viele Vermieter verlassen sich blind auf die Versprechen der Contracting-Anbieter, alle Kosten seien einfach auf die Mieter umlegbar. In der gerichtlichen Realität scheitert diese Annahme an der enormen Beweislast, da fiktive Vergleichskosten einer theoretischen Heizanlage rückwirkend für Jahre kaum noch präzise zu ermitteln sind.
Für betroffene Mieter stellt diese darlegungspflichtige Hürde der Vermieterseite ein erstklassiges taktisches Druckmittel dar. Wer die konkrete Berechnung der fiktiven Eigenversorgung konsequent bestreitet, zwingt die Gegenseite meist in einen wirtschaftlich vernünftigen Vergleich.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf mein Vermieter die Contracting-Kosten abrechnen, wenn ich bisher eine eigene Heizung hatte?
Nein, nicht automatisch in voller Höhe. § 556c BGB hilft bei einer Umstellung von eigenen Einzelheizungen auf Contracting nicht; die vollen Contracting-Kosten kann der Vermieter nur mit einer ausdrücklichen oder klar nachweisbaren Vereinbarung umlegen.
Die gesetzliche Erleichterung in § 556c BGB setzt voraus, dass die Wärmekosten schon vorher als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt wurden. Wer bislang mit einer eigenen Heizung selbst versorgt hat, hat diese Voraussetzung gerade nicht erfüllt, weil es vorher keine umlagefähigen Wärmekosten in dieser Form gab. Dann fehlt die Grundlage, um den höheren Preis des Contractors, also auch kalkulatorische Anteile und Gewinnmarge, einseitig zu belasten. Der Vermieter muss deshalb zeigen, dass der Mietvertrag oder ein späterer Nachtrag die neue Kostenumlage ausdrücklich erfasst.
Allenfalls die Umstellung als solche oder einzelne Basis-Kosten können sich aus dem Verhalten der Parteien ergeben, nicht aber automatisch der gesamte Contracting-Preis. Gerade bei älteren Mietverträgen ist deshalb entscheidend, ob eine konkrete Klausel zur gewerblichen Wärmelieferung und zum Kostenumfang vereinbart wurde.
Reicht meine Zahlung der neuen Abschläge als Zustimmung für die vollen Contracting-Gebühren aus?
Nein, das bloße Bezahlen der neuen Heizkostenvorauszahlungen reicht nicht aus, um den vollen Contracting-Preisen mit Gewinnmarge und Kapitalkosten stillschweigend zuzustimmen. Eine Zahlung kann zwar eine konkludente Vereinbarung über Wärmekosten begründen, der Umfang dieser Einigung ist aber rechtlich enger zu bestimmen.
Nach §§ 133, 157 BGB wird eine stillschweigende Vereinbarung nach dem erkennbaren Willen der Parteien ausgelegt. Beim Wärmecontracting bedeutet das: Die widerspruchslose Zahlung neuer Abschläge kann eine Zustimmung zur Umlage der grundlegenden Heiz- und Betriebskosten tragen, nicht aber automatisch zur vollständigen Überwälzung aller kalkulatorischen Bestandteile des Contractor-Preises. Für solche zusätzlichen Anteile braucht der Vermieter eine klare Grundlage, weil sie nicht schon allein aus dem Zahlungsverhalten folgen.
Gerade bei einer Umstellung von eigener Versorgung auf Contracting ist der Vermieter deshalb in der Beweislast für eine Einigung über den exakten Kostenumfang. Wer nur die Abschläge gezahlt hat, hat damit regelmäßig nicht „alles akzeptiert“, sondern nur die Zahlung im Rahmen der neuen Abrechnungsstruktur geleistet.
Muss mein Vermieter nachweisen, dass die Umstellung auf Wärmecontracting wirtschaftlich sinnvoll war?
JA, der Vermieter muss auf Verlangen die Wirtschaftlichkeit der umgelegten Contracting-Kosten belegen, wenn Sie die Höhe der Rechnung bestreiten. Bei Wärmecontracting genügt also nicht bloß der Hinweis auf einen abgeschlossenen Vertrag mit dem Contractor.
Nach § 556 Abs. 3 BGB müssen Betriebskosten wirtschaftlich vernünftig sein und dürfen den Mieter nicht unnötig belasten. Weil der Contracting-Preis nicht nur Brennstoff-, sondern auch Kapital-, Verwaltungs- und Gewinnanteile enthalten kann, reicht im Streitfall ein pauschaler Betrag oft nicht aus. Der Vermieter muss dann nachvollziehbar darlegen, welche Kosten umlagefähig sind und warum die angesetzten Preise marktüblich erscheinen. Fehlt eine tragfähige Vereinbarung über die volle Kostenhöhe, kann er ohnehin nicht automatisch die gesamten Contracting-Entgelte ansetzen.
Besonders wichtig ist die Aufschlüsselung in reine Energie- und Betriebskosten einerseits und kalkulatorische Anteile andererseits. Gerade diese zusätzlichen Anteile sind nur dann gegenüber Mietern belastbar, wenn sie vereinbart und wirtschaftlich vertretbar sind. Ohne solchen Nachweis kann die Abrechnung auf die Kosten begrenzt sein, die bei einer eigenen Versorgung des Gebäudes typischerweise angefallen wären.
Habe ich ein Recht auf Einsicht in den Vertrag zwischen Vermieter und Wärmelieferanten?
Ja, im Rahmen der Belegeinsicht haben Sie Anspruch auf Einsicht in den Wärmelieferungsvertrag, soweit er für die Betriebskostenabrechnung und die Umlagefähigkeit der Kosten maßgeblich ist. Damit können Sie prüfen, ob der Vermieter die vereinbarten Kosten und die kalkulatorischen Anteile des Contractors überhaupt umlegen durfte.
Der Anspruch auf Belegeinsicht folgt aus dem allgemeinen Abrechnungs- und Kontrollrecht des Mieters, das bei Betriebskostenabrechnungen über § 259 BGB analog hergeleitet wird. Der Vermieter muss die Abrechnung so belegen, dass der Mieter die angesetzten Kosten nachvollziehen und auf ihre Berechtigung überprüfen kann. Gerade bei Wärmecontracting reicht eine bloße Gesamtsumme oft nicht aus, weil nur der Vertrag erkennen lässt, welche Preisbestandteile auf Brennstoff, Betrieb, Kapital und Gewinn entfallen. Deshalb dürfen Sie die Originalunterlagen einsehen, wenn Sie die Umlagefähigkeit der Positionen überprüfen wollen.
Das Einsichtsrecht richtet sich grundsätzlich gegen den Vermieter oder die Hausverwaltung, nicht unmittelbar gegen den externen Wärmelieferanten. Ein direkter Auskunftsanspruch gegen den Contractor besteht regelmäßig nicht, weil Ihr Mietverhältnis mit dem Vermieter besteht und nicht mit dem Lieferanten. Verweigert der Vermieter die Einsicht, können Sie die Abrechnung zunächst zurückweisen und die Belegeinsicht erneut verlangen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VIII ZR 46/25 – Urteil vom 20.05.2026
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