Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Darf Contracting voll umgelegt werden?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann greift § 556c BGB bei der Umlage der Wärmekosten?
- Wann ist Umlage bei Contracting zulässig?
- Warum blieb die Umlage nach Einzelöfen zulässig?
- Hemmte der Mahnbescheid die Verjährung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf der Vermieter die Contracting-Kosten voll umlegen, wenn vorher Gasetagenheizungen genutzt wurden?
- Habe ich ein Recht auf Einsicht in den Wärmeliefervertrag zwischen Vermieter und Contractor?
- Wie weise ich nach, dass die Heizkosten durch das Contracting unangemessen hoch sind?
- Muss ich die Nachzahlung akzeptieren, wenn ich meine alten Stromrechnungen nicht mehr habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 64 S 21/23
Das Wichtigste im Überblick
LG Berlin II verurteilt Mieter zur Zahlung voller Wärmekosten nach Heizungsumbau.
- Das Gericht gibt der Vermieterin recht und spricht 2.548,43 Euro plus Zinsen zu.
- Es sieht den Mietvertrag nach dem Umbau als lückenhaft und ergänzt ihn.
- Der neue Heizbetrieb darf voll umgelegt werden, weil er billiger war als früher.
- Die Kürzung nach der anderen Vorschrift lehnt das Gericht hier ab.
- Die frühere Stromheizung war teurer; der Mieter widersprach den Zahlen nicht.
- Gericht: LG Berlin II
- Datum: 22.01.2025
- Aktenzeichen: 64 S 21/23
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskosten, Vertragsauslegung
- Streitwert: bis zu 3.000,00 €
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Wohnungsunternehmen bei Heizkosten und Contracting
Darf Contracting voll umgelegt werden?
Als Anspruchsgrundlage für den Ausgleich von abgerechneten Betriebskosten dient im Zivilrecht üblicherweise der § 556 BGB. Fehlen ausdrückliche Regelungen zu speziellen Abrechnungsfragen in einem Mietvertrag, findet eine ergänzende Vertragsauslegung nach den §§ 133, 157 BGB unter der zwingenden Beachtung von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB statt. Die eigentlich schützende Vorschrift des § 556c BGB zur gesetzlichen Kostenbegrenzung bei einer Wärmelieferung greift bei einer erstmaligen Umstellung von Heizöfen auf eine Zentralheizung jedoch nicht unmittelbar.
Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt immer dann zum Einsatz, wenn der Mietvertrag eine konkrete Frage nicht regelt. Das Gericht überlegt dann, was beide Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie diesen Fall bei Vertragsschluss bedacht hätten – stets unter dem Grundsatz von Treu und Glauben, also fair und redlich.
Contracting bedeutet: Ein externer Dienstleister – der sogenannte Contractor – baut die Heizungsanlage im Gebäude ein, betreibt sie auf eigene Rechnung und liefert die Wärme direkt an die住户. Der Vermieter kauft die Wärme also ein und gibt die Kosten an die Mieter weiter, anstatt die Heizung selbst zu besitzen und zu betreiben.
Ob eine solche rechtliche Regelungslücke bei der Umrüstung eines ganzen Heizsystems voll zu Lasten eines einziehenden oder verbleibenden Bewohners gehen darf, musste das Landgericht Berlin II in einem Streit um eine Nebenkostennachzahlung entscheiden. Ein Mieter zweier verbundener Wohnungen in Berlin-Charlottenburg wehrte sich strikt gegen die volle Übernahme der veranschlagten Contracting-Wärmekosten für die Jahre 2017 bis 2020. Die Vermieterin verlangte Nachforderungen in einer Höhe von insgesamt 2.548,43 Euro nebst Zinsen, da sie die Wohnungen im Vorfeld modernisiert hatte.
Das Amtsgericht Charlottenburg (Aktenzeichen 218 C 29/22) hatte die umgelegten und geforderten Kosten im ersten Rechtszug zunächst um einen Contractor-Gewinn und um bestimmte Investitionsanteile gekürzt, wodurch die Klage abgewiesen wurde. Das Landgericht Berlin II hob dieses Urteil in der Berufungsinstanz nun vollständig auf: Die Vermieterin gewann vollständig, weshalb der Mieter die geforderte Summe von 2.548,43 Euro nachträglich an die Immobilienbesitzerin überweisen muss.
Redaktionelle Leitsätze
- Die gesetzliche Kostenbegrenzung bei der Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung (Contracting) gemäß § 556c BGB greift nicht, wenn in einem Gebäude erstmals eine Zentralheizung als Ersatz für dezentrale Einzelöfen eingebaut wird. Auch eine analoge Anwendung dieser Schutznorm scheidet wegen einer stark abweichenden Interessenlage aus.
- Fehlen im Mietvertrag konkrete Vereinbarungen zur Kostenverteilung einer später installierten Contracting-Anlage, rechtfertigt eine ergänzende Vertragsauslegung die vollständige Umlage der zentralen Wärmekosten einschließlich der Investitionsgewinne. Dies ist billig und zulässig, sofern die neuen Heizkosten nachweislich unter den bisherigen Ausgaben für die dezentrale Eigenbeheizung liegen.

Wann greift § 556c BGB bei der Umlage der Wärmekosten?
Die Regelung des § 556c BGB adressiert eine Umstellung auf eine vertragliche Wärmelieferung nur dann, wenn zuvor eine Eigenversorgung durch den Vermieter mittels einer zentralen Anlage innerhalb des Objekts bestand. Diese Schutznorm ist folglich nicht anwendbar, wenn zuvor klassische Elektro-Einzelöfen durch die Mieter selbst dezentral genutzt wurden. Eine bloß analoge Anwendung dieser Vorgaben scheidet laut der ständigen Rechtsprechung wegen einer grundlegend abweichenden Interessenlage der Parteien stets aus. Das bedeutet konkret: Eine analoge Anwendung hieße, das Gericht wendet ein Gesetz auf einen Fall an, für den es eigentlich nicht geschrieben wurde – weil die Situation vergleichbar erscheint. Hier verneinen die Gerichte das, da die Ausgangslage bei Einzelöfen eine völlig andere ist als bei einer bestehenden Zentralheizung.
Für den Rechtsstreit und die genaue Beurteilung der Sachlage am Landgericht Berlin II war die Unterscheidung der Heizungsformen der entscheidende Hebel, um die Argumentation der erstinstanzlichen Richter zu verwerfen. Die Zivilkammer stellte fest, dass die vollzogene Umstellung von den alten Elektro-Einzelöfen auf eine zentrale und contractinggestützte Heizanlage eine bauliche Modernisierung nach § 555b Nr. 2 und Nr. 4 BGB darstellt.
Da keine vorherige Zentralheizung in dem Gebäude existierte, fehlte dem Gericht die juristische Vergleichsgrundlage für eine strikte Kostenbegrenzung nach der Norm des § 556c BGB. Das Argument des Mieters, diese Norm müsse hier bindend greifen, wurde dementsprechend abgewiesen. Um die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage im Umgang mit dem Wärmecontracting künftig auch höchstrichterlich bewerten zu können, eröffnete das Landgericht einen Weg in die Revision unter dem Aktenzeichen 64 S 21/23. Die Revision ist die letzte Instanz vor dem Bundesgerichtshof – dem höchsten deutschen Zivilgericht. Nur wenn ein Landgericht die Revision ausdrücklich zulässt, kann der unterlegene Parteien dorthin ziehen und eine bundeseinheitliche Klärung der Rechtsfrage erreichen.
Die Frage, in welchem Umfang ein Vermieter die ihm gegenüber berechneten Contractingkosten in einer Konstellation wie der vorliegenden auf die Mieter umlegen darf, ist von grundsätzlicher Bedeutung und bisher obergerichtlich nicht entschieden. – so das Landgericht Berlin II
Da das Landgericht die Revision zugelassen hat, ist diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt. Mieter, die aktuell einen ähnlichen Streit führen, sollten den Ausgang des Revisionsverfahrens verfolgen, bevor sie sich auf eine feste Rechtsposition verlassen.
Praxis-Hinweis: Entscheidende Vor-Heizung
Der gesetzliche Kostenschutz bei der Umstellung auf Wärmecontracting greift nur, wenn im Gebäude zuvor bereits eine zentrale Heizungsanlage des Vermieters betrieben wurde. Wurde die Wohnung vorher dezentral beheizt – etwa durch elektrische Einzelöfen oder eine eigene Gasetagenheizung des Mieters –, findet diese Kostenbremse keine Anwendung. Prüfen Sie im Streitfall daher genau, welche Heizungsart vor der Modernisierung in Ihrem Mietobjekt installiert war.
Wann ist Umlage bei Contracting zulässig?
Eine planwidrige Vertragslücke liegt in einem Pacht- oder Mietverhältnis vor, wenn ein späterer Umbau auf eine Contracting-Zentralheizung bei dem eigentlichen Vertragsschluss nicht bedacht wurde. Planwidrig heißt dabei: Die Lücke war nicht beabsichtigt – keine Partei hat bewusst darauf verzichtet, diesen Punkt zu regeln, er wurde schlicht übersehen. Eine solche Lücke ist durch Zivilgerichte so zu schließen, wie es redliche Parteien bei einer vorherigen Kenntnis des echten Falles vernünftigerweise vereinbart hätten. Dabei wird sorgfältig die Unbilligkeit einer späteren Kostenbelastung geprüft, also ob die Belastung für den Mieter unzumutbar hart wäre, insbesondere wenn eine durchgeführte Maßnahme den vertraglichen Wohnwert sichtlich verbessert.
Da die über Jahre genutzten Mietverträge des Berliners weder Heizkostenregelungen noch spezifische Vertragsklauseln zu etwaigen Contractingkosten vorsahen, wandten die Richter zur Schließung dieser planwidrigen Lücke exakt diese Auslegungsregeln an. Das Landgericht stufte die vollständige Umlage der Kosten auf den Mieter als angemessen ein, da die neue Heizart den generellen Wohnwert der Räumlichkeiten spürbar steigert und einen zeitgemäßen Komfort liefert.
Ein einseitiges Zurückhalten von kalkulierten Gewinn- oder Investitionsanteilen durch den Bewohner beurteilten die Richter dabei aus mehreren Gründen als unbillig. Gestützt wurde dieses Urteil durch Rechnungen der Vermieterin, die im Gerichtsprozess transparent darlegte, dass die Kosten pro abgesetzter Kilowattstunde Wärme zwischen 15,05 und 17,15 ct/kWh lagen. Diese berechneten Beträge blieben deutlich unter den Stromkosten von ehemals rund 22,5 ct/kWh, die bei einer fortgesetzten Beheizung mittels Strom angefallen wären.
Nach Auffassung der Kammer stellte es sich vielmehr umgekehrt als unbillig dar, wenn die Klägerin einen der Deckung der Investitionskosten und eines Unternehmergewinns des Contractors zuordenbaren Anteil der Wärmeerzeugungskosten nicht umlegen dürfte, sondern selbst tragen müsste, um so dem Beklagten zu noch weiter gehenden Einsparungen bei den von ihm zu tragenden Heizkosten zu verhelfen. – so das Landgericht Berlin II
Wurden Ihre Elektro-Einzelöfen durch eine Contracting-Heizung ersetzt, rechnen Sie Ihre früheren Stromkosten pro Kilowattstunde gegen die neuen Wärmekosten auf. Liegen die Contractingkosten nachweislich unter Ihren früheren Stromkosten, haben Sie vor Gericht kaum noch Argumente gegen die volle Umlage.
Warum blieb die Umlage nach Einzelöfen zulässig?
Der erstmalige Einbau einer zentralen Heizungsanlage ist nach dem Gesetz stets eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme. Kosten einer solchen baulichen Modernisierung können vom Immobilienbesitzer grundsätzlich nach den §§ 559 ff. BGB herangezogen werden, um eine Mieterhöhung formell zu begründen. Das bedeutet konkret: Der Vermieter darf einen Prozentsatz der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen – die Miete steigt also dauerhaft. Bei einem lagerausgelagerten Wärmecontracting ist eine solche klassische Modernisierungsmieterhöhung für die Anlage selbst zwar häufig ausgeschlossen, weil der Vermieter nicht selbst investiert hat. Die laufenden Kosten der Wärmelieferung sind jedoch größtenteils als normale Betriebskosten rechtlich umlagefähig – sie erscheinen also in der jährlichen Nebenkostenabrechnung statt in der Grundmiete.
Der betroffene Mieter wollte die abgerechnete finanzielle Belastung nicht kampflos hinnehmen und argumentierte im Verfahren, er dürfe über seine jährlichen Vorauszahlungen und Abrechnungen nicht mit den versteckten Anschaffungskosten eines großen Heizkraftwerks belastet werden. Das Gericht hielt diesem Einwand sachlich entgegen, dass auch in den damaligen Strompreisen des Bewohners bereits anteilig die Anlagen- und Beschaffungskosten der involvierten Stromkonzerne enthalten waren.
Weil die durch den Contractor abgerechneten Kosten im Mittel nachweislich niedriger ausfielen als die durch Stromrechnungen belegten früheren Ausgaben, wurde die finanzielle Belastung für den Mieter durch die Kammer als zumutbar eingestuft. Erschwerend wirkte sich für den Bewohner im Prozess aus, dass er dem schlüssigen und transparenten Zahlenwerk der Vermieterin nicht substanziiert entgegengetreten war und es versäumt hatte, eine eigene sachgerechte Kostenüberprüfung zur Widerlegung zu präsentieren. Substanziiert bedeutet: mit konkreten Zahlen und belegbaren Gegenrechnungen – ein bloßes „Das ist zu teuer“ reicht vor Gericht nicht aus, wenn die Gegenseite eine nachvollziehbare Berechnung vorlegt.
Praxis-Hürde: Substantiierte Erwiderung
Vor Gericht reicht es regelmäßig nicht aus, die Umlage von Contractingkosten nur pauschal zu bestreiten. Legt der Vermieter eine transparente und schlüssige Berechnung vor, aus der hervorgeht, dass die neuen Wärmekosten die früheren Heizkosten nicht übersteigen, muss der Mieter dieser Aufstellung eine eigene, fundierte Kalkulation entgegensetzen. Fehlt dieses konkrete Gegenrechnen, werten die Gerichte das Vorbringen des Vermieters als unbestritten.
Hemmte der Mahnbescheid die Verjährung?
Offene finanzielle Nachforderungen für angefallene Betriebskosten verjähren im Alltag nach den allgemeinen rechtlichen Fristen der §§ 195, 199 BGB – in der Regel nach drei Jahren. Eine anlaufende und reguläre Verjährung wird durch die formelle Beantragung und rechtzeitige Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB juristisch gehemmt. Das bedeutet konkret: Die Verjährungsuhr wird angehalten – der Vermieter verliert seinen Anspruch nicht, nur weil Zeit vergeht, solange das Gerichtsverfahren läuft. Ein schädlicher Stillstand einer Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt erst in dem Moment ein, wenn ein tatsächlicher Verfahrensstillstand von ununterbrochen mehr als sechs Monaten vorliegt.
Neben dem inhaltlichen Streit um die Contracting-Vertragslage versuchte der Mieter im Termin, die älteste und ungeklärte Forderung aus dem Abrechnungsjahr 2017 über eine formale Verjährungseinrede endgültig abzuwehren. Die klagende Vermieterin hatte in diesem Punkt jedoch am 30. Dezember 2021 fristwahrend einen offiziellen Mahnbescheid beantragt, welcher kurz darauf der Gegenseite „demnächst“ amtlich zugestellt wurde.
Die urteilende Zivilkammer entschied auf dieser Grundlage, dass die verlangte Hemmung dadurch rechtzeitig und formvollendet wirksam wurde und über den gesamten Fortgang des Rechtsstreits hinweg kein schädlicher Verfahrensstillstand eingetreten war. Somit musste der unterlegene Mieter nicht nur die neueren Abrechnungen begleichen, sondern auch den vollen Rechnungsbetrag aus dem am längsten zurückliegenden Abrechnungsjahr anstandslos übernehmen.
Was bedeutet das Berlin-Urteil?
Das Landgericht Berlin II (kein oberstes Gericht) hat entschieden, dass bei Umstellung von Elektro-Einzelöfen auf Contracting-Heizung der Kostenschutz des § 556c BGB nicht greift. Dieses Urteil bindet nur die Parteien dieses Verfahrens – andere Gerichte können in vergleichbaren Fällen anders entscheiden. Die zugelassene Revision zeigt, dass die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist.
Für Mieter bedeutet das: Wer eine Nachzahlungsaufforderung wegen Contracting-Kosten erhält und vorher mit Einzelöfen geheizt hat, kann sich nicht auf die Kostenbremse des § 556c BGB berufen. Der einzige wirksame Einwand ist der Nachweis, dass die neuen Wärmekosten höher ausfallen als die früheren Heizkosten – belegt durch eigene Berechnungen, nicht durch pauschalen Widerspruch.
Was sollten Mieter jetzt prüfen?
Prüfen Sie in drei Schritten, ob Sie gegen eine Nachforderung vorgehen können: Erstens – war vor der Umstellung eine Zentralheizung oder nur dezentrale Einzelöfen installiert? Nur bei vorheriger Zentralheizung greift der Kostenschutz des § 556c BGB. Zweitens – liegen die neuen Contractingkosten pro kWh über Ihren früheren Heizkosten? Nur dann lohnt sich Widerspruch. Drittens – hat Ihr Vermieter für ältere Forderungen rechtzeitig einen Mahnbescheid beantragt? Ohne rechtzeitige Hemmung sind Forderungen nach drei Jahren verjährt.
Wer gegen eine Nachforderung klagen will, muss dem Gericht eine eigene, detaillierte Gegenrechnung vorlegen. Pauschales Bestreiten reicht nicht – das Gericht wertet die Vermieterzahlen dann als unbestritten.
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Nachzahlung für Contracting-Heizung? Prüfung Ihrer Betriebskostenabrechnung
Eine transparente Berechnung des Vermieters können Sie nur mit einer eigenen substanziierten Gegenrechnung erschüttern. Unsere Rechtsanwälte ermitteln für Sie, ob die Wärmekosten im Vergleich zur Altregelung tatsächlich gesunken sind, und prüfen Ihre Abrechnung auf versteckte Instandhaltungsanteile. Wir zeigen Ihnen auf, ob die Forderung billig und die Verjährung bei älteren Abrechnungen wirksam gehemmt ist.
Experten Kommentar
In solchen Modernisierungsfällen scheitern Mieter fast nie an der Rechtslage, sondern an ihrer eigenen Belegablage. Wer seine alten Stromrechnungen der Einzelöfen längst entsorgt hat, kann vor Gericht schlicht keine Vergleichsberechnung mehr anstellen. Vermieter nutzen diesen Dokumentationsmangel im Prozess oft eiskalt aus, da sie genau wissen, dass der Mieter die historische Beweislast für die vermeintliche Unwirtschaftlichkeit trägt.
Betroffene sollten daher beim ersten Anzeichen einer energetischen Sanierung sämtliche Heiz- und Strombelege der letzten drei Jahre penibel sichern. Ohne diese konkreten Zahlen ist jeder Widerspruch gegen die spätere Abrechnung reine Zeitverschwendung. Falls die Belege bereits weg sind, hilft oft nur noch eine sofortige, nachträgliche Datenanforderung beim damaligen Energieversorger.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Vermieter die Contracting-Kosten voll umlegen, wenn vorher Gasetagenheizungen genutzt wurden?
Ja, der Vermieter darf die Contracting-Kosten grundsätzlich voll umlegen, wenn zuvor eine dezentrale Gasetagenheizung genutzt wurde. Der Kostenschutz des § 556c BGB greift nur bei der Umstellung von einer zentralen Heizungsanlage des Vermieters auf gewerbliche Wärmelieferung.
Eine Gasetagenheizung ist rechtlich keine solche Zentralheizung, sondern eine dezentrale Eigenversorgung der einzelnen Wohnung. Deshalb behandelt die Rechtsprechung diese Ausgangslage ähnlich wie elektrische Einzelöfen: Der gesetzliche Schutz vor einer vollständigen Kostenverlagerung passt dann nicht. Maßgeblich ist, dass der Vermieter vorher keine zentrale Heizungsanlage im Gebäude betrieben hat, die durch Contracting ersetzt wurde. In dieser Konstellation kann die Wärme als Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Mietvertrag oder eine ergänzende Vertragsauslegung das trägt.
Grenzfall bleibt die Abrechnung selbst: Zulässig ist die volle Umlage nur, soweit die berechneten Contractingkosten nicht über den früheren Heizkosten liegen und die Abrechnung nachvollziehbar ist. Wer widersprechen will, sollte deshalb die alte Heizungsart und die konkreten Vergleichskosten genau prüfen.
Habe ich ein Recht auf Einsicht in den Wärmeliefervertrag zwischen Vermieter und Contractor?
Ja, Sie haben im Rahmen des mietrechtlichen Belegrechts Anspruch auf Einsicht in den Wärmeliefervertrag, wenn Sie die umgelegten Contractingkosten auf Plausibilität prüfen wollen. Der Vermieter muss die abgerechneten Heiz- und Wärmekosten nachvollziehbar darlegen, und dazu gehören auch die zugrunde liegenden Vertrags- und Abrechnungsunterlagen.
Das Belegrecht dient gerade dazu, die Nebenkostenabrechnung auf Richtigkeit zu überprüfen und eine eigene Gegenrechnung zu ermöglichen. Wenn der Vermieter etwa Gewinnanteile, Investitionskosten oder Preisbestandteile des Contractors umlegt, müssen Sie die Berechnungsgrundlage nachvollziehen können. Der Wärmeliefervertrag ist deshalb kein bloß internes Dokument, sondern kann eine prüfungsrelevante Unterlage sein, wenn er die Kostenstruktur der Abrechnung erklärt. In der Praxis erfolgt die Einsicht regelmäßig beim Vermieter oder in dessen Büro, damit Sie die Unterlagen selbst einsehen und bei Bedarf Abschriften anfertigen können.
Einen Anspruch auf kostenlose Übersendung von Kopien gibt es nicht automatisch. Der Vermieter darf die Einsicht regelmäßig vor Ort anbieten, solange Ihnen die Prüfung dadurch zumutbar möglich ist und Sie rechtzeitig Zugang erhalten.
Wie weise ich nach, dass die Heizkosten durch das Contracting unangemessen hoch sind?
Sie weisen unangemessen hohe Contractingkosten nach, indem Sie Ihre früheren Heizkosten pro Kilowattstunde den neuen Wärmekosten des Contractors gegenüberstellen und dazu konkrete Belege vorlegen. Vor Gericht genügt ein bloßes „zu teuer“ nicht, wenn der Vermieter eine schlüssige Berechnung präsentiert.
Entscheidend ist eine substanziierte Erwiderung, also ein sachlicher Widerspruch mit Zahlen, Rechnungen und nachvollziehbarer Rechnung. Suchen Sie deshalb alte Strom- oder Gasabrechnungen heraus und ermitteln Sie daraus Ihren damaligen Cent-Preis je Kilowattstunde. Diesen Wert vergleichen Sie mit den neuen Contracting-Kosten pro Kilowattstunde, die in der Nebenkostenabrechnung oder in den Vertragsunterlagen stehen. Nur wenn Ihre Gegenrechnung zeigt, dass die neuen Kosten höher sind, haben Sie einen belastbaren Einwand gegen die Umlage.
Fehlt eine solche Gegenrechnung, behandeln Gerichte das Vorbringen des Vermieters häufig als unbestritten. Hilfreich sind außerdem Angaben zur verbrauchten Wärmemenge, zum Abrechnungszeitraum und zu etwaigen Zusatzkosten, damit der Vergleich nicht nur pauschal, sondern rechnerisch tragfähig ist.
Muss ich die Nachzahlung akzeptieren, wenn ich meine alten Stromrechnungen nicht mehr habe?
NEIN, Sie müssen die Nachzahlung nicht sofort akzeptieren, auch wenn Ihnen die alten Rechnungen fehlen. Ohne eigene Gegenrechnung gilt die Vermieterabrechnung aber oft als schlüssig, daher sollten Sie Ihre früheren Stromkosten so gut wie möglich rekonstruieren.
Im Streit um Betriebskosten reicht ein bloßes Bestreiten nicht aus; wer eine Nachforderung angreift, muss ihr mit konkreten Zahlen entgegentreten. Fehlen die alten Rechnungen, können alte Kontoauszüge, Abschlagszahlungen oder Zweitschriften des früheren Versorgers die historischen Kosten belegen. Damit erfüllen Sie Ihre Darlegungslast und zeigen, ob die neuen Contracting-Kosten wirklich höher sind als früher. Erst wenn Sie keine belastbaren Gegenwerte vorlegen, wird das Gericht die nachvollziehbare Berechnung des Vermieters regelmäßig als unbestritten zugrunde legen.
Sie sollten deshalb nicht einfach erklären, dass Sie keine Belege mehr haben, weil das Ihre Position schwächt. Hilfreich ist vor allem der Nachweis der damaligen Zahlungshöhe, nicht zwingend jede einzelne Originalrechnung. Auch eine Rekonstruktion über Bankunterlagen kann genügen, wenn sie die früheren Energiekosten ausreichend erkennen lässt.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 64 S 21/23 – Urteil vom 22.01.2025
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