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Zustimmung zu einer Mieterhöhung: Warum Korrekturen neue Fristen auslösen

Wenige Euro über der Kappungsgrenze – der Vermieter fordert die Mieterhöhung und reicht im laufenden Prozess neue Vergleichswohnungen nach, um den Anspruch zu retten. Ob eine minimale Abweichung bereits das gesamte Vorhaben gefährdet und wie viel Bedenkzeit nach der Korrektur zusteht, klärte das Landgericht Saarbrücken.
Hände halten Mieterhöhungsschreiben mit rot markierter Vergleichswohnung auf einem Schreibtisch mit Taschenrechner.
Schon kleinste Fehler bei Vergleichswohnungen oder der Kappungsgrenze führen zur Unwirksamkeit des gesamten Mieterhöhungsverlangens vor Gericht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 S 43/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: LG Saarbrücken
  • Datum: 26.01.2026
  • Aktenzeichen: 6 S 43/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter bei Mieterhöhungen

Vermieter verlieren Klagen auf Mieterhöhung, wenn sie notwendige Belege erst verspätet oder fehlerhaft einreichen.
  • Das Gericht muss Verhandlungen nicht verschieben, nur weil Vermieter ihre Unterlagen nachbessern.
  • Mieter dürfen die gesetzliche Bedenkzeit vollständig nutzen, bevor sie einer Mieterhöhung zustimmen.
  • Vermieter riskieren eine Klageabweisung, wenn sie im Prozess unvollständige Belege zur Miete einreichen.
  • Ein bloßes Bestreiten der Miethöhe im Prozess gilt nicht als endgültige Verweigerung.
  • Richter erfüllen ihre Pflicht, wenn sie mündlich auf fehlende Beweise oder Unterlagen hinweisen.

Warum kleinste Verstöße gegen die Kappungsgrenze scheitern

Grundlage für das Verlangen auf eine Mietanpassung sind § 558 Abs. 1 Satz 1 und § 558b Abs. 2 BGB. Danach kann die Eigentümerseite die Zustimmung zur Erhöhung der Kaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete fordern. Dabei muss zwingend die gesetzliche Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB eingehalten werden. Das bedeutet konkret: Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent (in Gebieten mit Wohnungsmangel 15 Prozent) steigen, selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete noch höher liegen würde. Ein Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Januar 2026 (Az.: 6 S 43/25) veranschaulicht diese strengen Vorgaben, denn in diesem Verfahren scheiterten die Vermieter vollständig mit ihrer Forderung. Sie wollten die Kaltmiete für eine im September 2021 angemietete Erdgeschosswohnung von ursprünglich 430,00 Euro auf 516,00 Euro anheben. Die bisherige monatliche Gesamtmiete belief sich auf 615,00 Euro und setzte sich aus der Kaltmiete, 155,00 Euro für die Betriebskostenvorauszahlungen und 30,00 Euro für eine Einbauküche zusammen. In einem ersten Anwaltsschreiben vom 22. April 2025 hatten die Eigentümer sogar 516,10 Euro ab dem 3. Mai 2025 gefordert und damit die gesetzliche Kappungsgrenze überschritten. Die Mieterin verweigerte die Zustimmung und verwies darauf, dass der geforderte Betrag nicht ortsüblich sei. Daraufhin ging die Klage am 6. Mai 2025 bei dem Amtsgericht ein und wurde der Mieterin am 3. Juni 2025 zugestellt. Das Landgericht Saarbrücken wies die spätere Berufung der Vermieterseite gegen das klageabweisende Urteil der Vorinstanz durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück und ließ die Klage auf Zustimmung damit endgültig scheitern. Ein solcher Beschluss bedeutet, dass das Gericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung abweist, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Vermeiden Sie bei Mieterhöhungen jede Überschreitung der Kappungsgrenze. Schon ein Betrag von wenigen Cent über dem gesetzlich Zulässigen führt dazu, dass Ihr gesamtes Erhöhungsverlangen unwirksam ist und Sie im Prozess vollständig unterliegen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der prozessuale Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichtet das Gericht nicht dazu, einen bereits anberaumten Verhandlungstermin von Amts wegen zu verlegen, um den Ablauf einer neuen Überlegungsfrist abzuwarten, die durch die prozessuale Nachbesserung eines Mieterhöhungsverlangens ausgelöst wurde.
  2. Ein im gerichtlichen Sitzungsprotokoll vermerkter richterlicher Hinweis entfaltet volle Beweiskraft. Ohne einen rechtzeitigen Antrag auf Protokollberichtigung kann eine angeblich verletzte richterliche Hinweispflicht in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr erfolgreich gerügt werden.
  3. Das bloße Bestreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, wenn sich die Mietpartei die Erteilung einer Zustimmung innerhalb einer neu in Gang gesetzten Überlegungsfrist ausdrücklich vorbehält.
Infografik: Mieterhöhung: Wann die Klage scheitert – Eine Checkliste zur Prüfung der Kappungsgrenze, Vergleichswohnungen und Ortsüblichkeit sowie der Hinweis auf den Frist-Neustart bei Nachbesserungen.
Das LG Saarbrücken stellt klar: Wer sein Mieterhöhungsverlangen im Prozess nachbessert, muss dem Mieter erneut die volle Überlegungsfrist gewähren. Ein zu frühes Urteil führt zur Abweisung der Klage

Lösen korrigierte Vergleichswohnungen neue Überlegungsfristen aus?

Ein Erhöhungsverlangen lässt sich unter anderem durch die Benennung von Vergleichswohnungen begründen. Weist diese Begründung inhaltliche Mängel auf – etwa weil ein referenziertes Objekt in der Realität gar nicht existiert –, darf die Vermieterseite dies in einem laufenden Prozess korrigieren. Durch eine solche prozessuale Nachbesserung entstehen jedoch neue Überlegungsfristen für die Mieterseite. In dem saarländischen Rechtsstreit rügte die Mieterin zunächst, dass eine der drei in dem Forderungsschreiben benannten Vergleichswohnungen überhaupt nicht existiere. Die Eigentümer reagierten auf diesen Einwand und reichten am 16. sowie am 24. Juli 2025 Schriftsätze mit präzisierten und weiteren Wohnungsbeispielen bei dem Gericht nach. Durch diese Korrekturen passten sie auch ihren Klageantrag an, um die rechtliche Wirkung der Erhöhung zeitlich nach hinten auf den 1. Juli 2025 beziehungsweise hilfsweise auf den 1. Oktober 2025 zu verschieben. Hilfsweise bedeutet hier: Für den Fall, dass das Gericht die Erhöhung zum ersten Termin für unzulässig erklärt, soll es automatisch über den zweiten, späteren Termin entscheiden.

Kein Anspruch auf Terminverlegung nach prozessualer Nachbesserung

Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung richtet sich nach den Vorgaben des § 227 ZPO. Dabei leitet sich der Grundsatz des fairen Verfahrens (fair trial) aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 MRK ab. Gerichte müssen bei Anträgen stets abwägen, ob eine finale Entscheidung erst nach dem Ablauf gesetzlicher Überlegungsfristen ergehen darf. Die Tragweite solcher prozessualen Fristen zeigte sich, als die Vermieter dem Amtsgericht vorwarfen, den für den 25. Juli 2025 angesetzten Verhandlungstermin nicht auf einen Zeitpunkt nach dem Ablauf der neuen Zustimmungsfrist vertagt zu haben. Das Landgericht Saarbrücken entschied in seiner Prüfung jedoch, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens keine vorausschauende Terminverlegung erzwingt, nur weil ein Erhöhungsverlangen kurz zuvor durch die Klägerseite nachgebessert wurde. Das Gericht betonte vielmehr, dass beide Seiten Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung haben. Die Amtsrichter waren demnach nicht verpflichtet, den angesetzten Termin wegen der kurzfristigen Nachbesserungsschreiben aufzuheben und abzuwarten. Es hätte den Parteien offengestanden, ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Das bedeutet konkret: Beide Parteien hätten gemeinsam beantragen können, das Gerichtsverfahren vorübergehend zu pausieren, um die neuen Fristen abzuwarten.
Der Grundsatz des fairen Verfahrens verlangt aber nicht zwingend vorausschauend soweit in die Zukunft zu terminieren, dass die Überlegungsfrist für evtl. erst noch zu erklärende neue Erhöhungsverlangen abgelaufen sein wird. So muss auch ein Termin, der bereits anberaumt wurde und vor dem Ablauf der Überlegungsfrist liegt, nicht verlegt werden […] – so das Landgericht Saarbrücken
Wenn Sie Ihr Mieterhöhungsverlangen im Prozess korrigieren, sollten Sie proaktiv ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Gericht den Termin von sich aus verlegt, um die neue Überlegungsfrist des Mieters abzuwarten.
Der Vermieter hat gegen den Mieter einen Prozess begonnen, dessen Risiken er zu tragen hat. Auch der Mieter hat einen Anspruch auf Entscheidung des Verfahrens. Unbenommen bleibt es den Parteien, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen […] – so das Landgericht Saarbrücken

Warum bloßes Bestreiten keine endgültige Verweigerung darstellt

Eine Klage auf Zustimmung kann unter Umständen vorzeitig begründet sein, wenn eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Mieterseite vorliegt. Das bedeutet konkret: Der Mieter muss so deutlich klargestellt haben, dass er niemals zustimmen wird, dass ein Abwarten der gesetzlichen Frist für den Vermieter sinnlos wäre. Ein bloßes Bestreiten der Ortsüblichkeit im Vorfeld oder während eines laufenden Prozesses reicht für diese Annahme jedoch nicht in jedem Fall aus. Die Frage der Erfüllungsverweigerung stand im Zentrum des Verfahrens, da die Mieterin in einem Schreiben vom 27. Februar 2025 zunächst schriftlich erklärt hatte, einer Anpassung nicht zuzustimmen, da die verlangte Miete nicht ortsüblich sei. Die Vermieter werteten diese Aussage als eine ernsthafte und endgültige Weigerung.

Keine Verweigerungshaltung trotz Bestreiten der Ortsüblichkeit

In der späteren mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht bestritt die Mieterin die Ortsüblichkeit der verlangten Forderung jedoch nicht mehr. Stattdessen behielt sie sich ausdrücklich vor, die Zustimmung noch innerhalb der neu laufenden Frist zu erteilen. Für die Saarbrücker Richter stellte dieses prozessuale Verhalten keine endgültige Verweigerungshaltung dar, die eine sofortige Entscheidung zugunsten der Eigentümer gerechtfertigt hätte.
Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel war hier die neue Überlegungsfrist durch die Nachbesserung. Falls Sie als Vermieter Ihr Mieterhöhungsverlangen im laufenden Prozess korrigieren (etwa durch neue Vergleichswohnungen), beginnt für den Mieter eine neue Frist zur Zustimmung. Eine vorherige Verweigerung verliert damit ihre Wirkung. Wenn der Mieter im Prozess erklärt, die neue Frist nun prüfen zu wollen, ist eine sofortige Verurteilung ausgeschlossen, da die Klage zu diesem Zeitpunkt verfrüht ist.

Prozessverlust durch fehlende Vorlage des Erhöhungsschreibens

Das Landgericht bemängelte in seiner Würdigung zudem, dass das ursprüngliche Februar-Schreiben in dem Verfahren nicht wirksam vorgelegt wurde. Ohne die physische Vorlage des damaligen Mieterhöhungsverlangens aus dem Februar 2025 war für das Gericht nicht erkennbar, auf welchen konkreten Betrag sich die Ablehnung der Mieterin überhaupt bezog. Die Vermieter hatten sich in ihrer Klageschrift zudem ausdrücklich auf das spätere Verlangen vom 22. April 2025 bezogen, welches die gesetzliche Kappungsgrenze überschritt und erst während des Prozesses geringfügig reduziert wurde. Stellen Sie sicher, dass jedes im Prozess erwähnte Schreiben dem Gericht physisch oder digital vorliegt. Gleichen Sie Ihre Anlagenliste im Vorfeld der Verhandlung exakt mit der Gerichtsakte ab, um eine Klageabweisung mangels Beweiskraft zu verhindern.

Warum das Sitzungsprotokoll über die Hinweispflicht entscheidet

Das Gericht trifft eine weitreichende Hinweispflicht nach § 139 ZPO, um die Prozessparteien auf einen fehlenden Sachvortrag oder aufkommende inhaltliche Unklarheiten aufmerksam zu machen. Erfüllte richterliche Hinweise werden regelmäßig verbindlich in dem offiziellen Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten. Die richterliche Dokumentationspflicht wurde entscheidend, als die Vermieter in dem Berufungsverfahren rügten, das Erstgericht hätte auf die fehlende Vorlage des Schreibens vom 27. Februar 2025 zwingend hinweisen müssen. Die Eigentümer machten geltend, das Dokument sei der Klage bereits als Anlage K2 beigefügt gewesen und habe lediglich wegen eines softwarebedingten Fehlers ein anderes Datum getragen.

Beweiskraft richterlicher Hinweise im Sitzungsprotokoll

Das Landgericht Saarbrücken wies diesen Verfahrensvorwurf mit einem Verweis auf die Prozessakten zurück. Ein Protokollvermerk der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zeigte unmissverständlich auf, dass der Amtsrichter sehr wohl den Hinweis erteilt hatte, dass es wohl ein Mieterhöhungsverlangen aus dem Februar gebe, dieses aber der Kammer bislang nicht zur Kenntnis gereicht worden sei.

Berufung scheitert ohne Antrag auf Protokollberichtigung

Da die Vermieter daraufhin keinen Antrag auf Protokollberichtigung stellten, blieb ihre formale Rüge einer angeblich verletzten Hinweispflicht erfolglos. Eine Protokollberichtigung ist ein förmlicher Antrag, um Fehler im Sitzungsprotokoll des Gerichts zu korrigieren, da dieses Protokoll im Prozess als voller Beweis für den Ablauf der Verhandlung gilt. Eine abschließende Beweiserhebung zur tatsächlichen Vergleichbarkeit der drei benannten Wohnungen hielt das Landgericht am Ende für überflüssig, da die Berufung bereits an den dargelegten Mängeln scheiterte und auf diese Sachfrage nicht mehr entscheidend ankam.

Strenge Fristenbindung bei Korrekturen im Prozess

Dieser Beschluss des Landgerichts Saarbrücken verdeutlicht, dass prozessuale Nachbesserungen kein Selbstläufer sind und die Bindungswirkung an gesetzliche Fristen streng bleibt. Das Urteil ist aufgrund seiner Bezugnahme auf die ZPO und das BGB übertragbar: Wer Formfehler im Prozess heilt, muss dem Mieter zwingend die volle neue Überlegungsfrist einräumen, bevor ein Urteil ergehen darf. Für die Praxis bedeutet dies: Kontrollieren Sie im Gerichtstermin zwingend den Inhalt des Sitzungsprotokolls auf vermerkte richterliche Hinweise. Fehlen dort Hinweise auf fehlende Unterlagen, die Sie eigentlich eingereicht haben, müssen Sie sofort einen Antrag auf Protokollberichtigung stellen, um Ihre Rechte in der nächsten Instanz zu wahren.

Praxistipps: Kappungsgrenze und Protokolle prüfen

Prüfen Sie Ihre Mieterhöhungsverlangen sofort auf die Einhaltung der Kappungsgrenze und die Vollständigkeit der Vergleichsdaten. Falls Sie im laufenden Verfahren nachbessern müssen, berechnen Sie die neue Überlegungsfrist für die Mieterseite exakt und beantragen Sie gegebenenfalls das Ruhen des Verfahrens, um ein verfrühtes Urteil zu Ihren Ungunsten zu vermeiden.
Praxis-Hürde: Protokollberichtigung

Das Urteil zeigt eine formale Falle bei Gerichtsterminen: Wenn das Protokoll vermerkt, dass der Richter einen Hinweis gegeben hat (z. B. auf fehlende Unterlagen), gilt dies als bewiesen. Falls Sie sicher sind, dass dieser Hinweis im Termin so nicht gefallen ist, müssen Sie umgehend eine Protokollberichtigung beantragen. Unterbleibt dieser Antrag, können Sie in der Berufung nicht mehr erfolgreich behaupten, das Gericht habe seine Hinweispflicht verletzt.

Ein Antrag auf Protokollberichtigung wurde nicht gestellt. Damit steht für die Kammer fest, dass das Erstgericht seiner dahingehenden Hinweispflicht hinreichend nachgekommen ist. – so das Landgericht Saarbrücken

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Experten Kommentar

Oft sind es blinde Klicks in der Hausverwaltungssoftware, die Vermietern hier zum Verhängnis werden. Die Programme berechnen die Kappungsgrenze zwar vermeintlich automatisch, runden aber gelegentlich falsch auf oder ziehen eine veraltete Basismiete heran. Sobald das Erhöhungsschreiben wegen weniger Cent unwirksam ist, schalten Mieter sofort auf stur und übergeben die Sache ihrem Anwalt. Wer sich danach vor Gericht in prozessuale Nachbesserungen flüchtet, verschenkt durch die neu anlaufenden Fristen schlichtweg monatelange Mieteinnahmen. Betroffene Vermieter tun gut daran, die Beträge vor dem Versand des Schreibens immer händisch mit dem Taschenrechner nachzurechnen. Dieser kurze analoge Gegencheck dauert nur fünf Minuten, erspart später aber zermürbende Schriftsatzschlachten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die gesetzliche Kappungsgrenze auch für den Zuschlag, den ich monatlich für eine Einbauküche zahle?

NEIN, die gesetzliche Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB bezieht sich grundsätzlich nur auf die Nettokaltmiete und umfasst nicht den separat ausgewiesenen Zuschlag für eine Einbauküche. Solche zusätzlichen Entgelte für Einrichtungsgegenstände werden bei der prozentualen Berechnung der maximal zulässigen Mieterhöhung nicht berücksichtigt. Der Grund für diese Trennung liegt in der rechtlichen Einordnung des Zuschlags als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Gegenständen statt für den eigentlichen Wohnraum. Da die ortsübliche Vergleichsmiete meist die nackte Kaltmiete ohne Sonderausstattungen widerspiegelt, müssen Vermieter diese Beträge bei der Erhöhungsberechnung strikt voneinander trennen. Ein Möblierungszuschlag wird rechtlich anders bewertet als der reine Quadratmeterpreis der Wohnfläche und unterfällt daher nicht dem Mechanismus des Mietspiegels. Rechnet ein Vermieter den Küchenzuschlag fälschlicherweise in die Basismiete ein, führt dies zwangsläufig zu einer unzulässigen Überschreitung der gesetzlichen Kappungsgrenze. Eine solche mathematische Überschreitung führt im Streitfall meist zur vollständigen Unwirksamkeit des gesamten Erhöhungsverlangens. Eine wichtige Ausnahme besteht nur dann, wenn im Mietvertrag eine echte Inklusivmiete vereinbart wurde, bei der kein separater Betrag für die Küche ausgewiesen ist. In diesen seltenen Fällen dient ausnahmsweise der Gesamtbetrag als alleinige Berechnungsgrundlage für die Kappungsgrenze.

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Ist mein gesamtes Erhöhungsverlangen unwirksam, wenn ich die Kappungsgrenze nur um einen Cent überschreite?

JA, ein Mieterhöhungsverlangen ist bereits dann vollständig unwirksam, wenn die gesetzliche Kappungsgrenze auch nur um einen einzigen Cent überschritten wird. Ein Verstoß gegen diese zwingende Schutzvorschrift führt zur Unwirksamkeit des gesamten Schreibens, da keine automatische gerichtliche Korrektur auf das zulässige Maß stattfindet. Gemäß § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent beziehungsweise 15 Prozent in Gebieten mit Wohnungsmangel steigen. Die Rechtsprechung, etwa das Landgericht Saarbrücken (Az.: 6 S 43/25), wendet diese Kappungsgrenze als strikte formelle Anforderung an, deren geringfügige Überschreitung die Unwirksamkeit des Verlangens begründet. Gerichte korrigieren zu hohe Forderungen im Prozess nicht selbstständig nach unten, sodass ein fehlerhaftes Schreiben den Vermieter zur vollständigen Klagerücknahme oder einer Klageabweisung zwingt. Da das Erhöhungsverlangen in solchen Fällen nicht mehr den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht, trägt die vermietende Partei zudem die volle Kostenlast des gesamten Rechtsstreits. Ein kaufmännisches Runden oder die Berufung auf eine Geringfügigkeitsgrenze ist im strengen Mietrecht ausdrücklich nicht vorgesehen und bietet keinen Schutz vor dem Prozessverlust. Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, ein fehlerhaftes Erhöhungsverlangen im laufenden Prozess durch einen korrigierten Schriftsatz nachzubessern, doch löst dieser Vorgang zwingend eine neue gesetzliche Überlegungsfrist aus. In diesem Fall kann die Klage als verfrüht abgewiesen werden, sofern der Mieter innerhalb der neu in Gang gesetzten Frist doch noch die erforderliche Zustimmung erteilt.

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Bekomme ich eine neue Überlegungsfrist, wenn mein Vermieter die Vergleichswohnungen erst im Prozess nachreicht?

JA. Wenn Ihr Vermieter mangelhafte Begründungsmittel wie Vergleichswohnungen erst im laufenden Prozess korrigiert oder nachreicht, steht Ihnen zwingend eine neue gesetzliche Überlegungsfrist zur Prüfung des geänderten Mieterhöhungsverlangens zu. Diese prozessuale Nachbesserung wird rechtlich wie ein neues Erhöhungsverlangen behandelt, weshalb die ursprüngliche Frist für Ihre Zustimmung nicht mehr maßgeblich ist. Gemäß § 558b Abs. 2 BGB hat jeder Mieter das Recht, ein Mieterhöhungsverlangen umfassend auf seine sachliche Richtigkeit und die Einhaltung der ortsüblichen Vergleichsmiete hin zu überprüfen. Werden im Gerichtsverfahren wesentliche Begründungselemente ausgetauscht oder geheilt (also rechtlich korrigiert), muss dieser Schutzmechanismus erneut greifen, damit der Mieter nicht durch plötzliche neue Fakten im Prozess überrumpelt wird. Da das Gericht erst nach Ablauf dieser neuen Frist über eine Zustimmungsklage entscheiden darf, führt die Nachbesserung im Ergebnis dazu, dass eine bereits erhobene Klage zum ursprünglichen Zeitpunkt als verfrüht und damit unbegründet abgewiesen werden kann. Trotz der neuen Frist ist das Gericht nicht verpflichtet, einen bereits anberaumten Verhandlungstermin von Amts wegen (also ohne gesonderten Antrag) zu verlegen, nur weil die Überlegungsfrist zum Zeitpunkt der Sitzung noch läuft. Sie müssen sich im Termin ausdrücklich auf Ihr Prüfungsrecht berufen und dürfen sich nicht zu einer sofortigen Zustimmung drängen lassen, da eine vorausschauende Terminverlegung durch den Richter rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.

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Wie reagiere ich, wenn ein richterlicher Hinweis im Protokoll steht, den ich nie gehört habe?

Sie müssen umgehend einen förmlichen Antrag auf Protokollberichtigung stellen, um die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls rechtzeitig anzugreifen. Ohne diesen prozessualen Schritt gilt der vermerkte Hinweis rechtlich als erteilt, was Ihre Verteidigungsmöglichkeiten in einer späteren Berufungsinstanz massiv einschränken kann. Gemäß § 165 der Zivilprozessordnung entfaltet das Sitzungsprotokoll volle Beweiskraft für den Ablauf der mündlichen Verhandlung sowie die darin dokumentierten richterlichen Hinweise. Ein Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der Dokumentation kann rechtlich ausschließlich durch das förmliche Verfahren zur Protokollberichtigung geführt werden. Versäumen Sie diesen Antrag, gilt der Hinweis in der nächsten Instanz als bewiesen und eine Rüge wegen verletzter Hinweispflicht bleibt regelmäßig erfolglos. Daher müssen Sie das Protokoll unmittelbar nach Erhalt prüfen, um die notwendigen prozessualen Schritte zur Korrektur innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen einzuleiten. Über den Berichtigungsantrag entscheidet nach Anhörung der Beteiligten das Gericht in der Besetzung, die bei der mündlichen Verhandlung mitgewirkt hat, wobei gegen die ablehnende Entscheidung in der Regel kein isoliertes Rechtsmittel statthaft ist.

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Darf ich die Zustimmung trotz vorheriger Ablehnung erneut prüfen, wenn der Vermieter im Prozess nachbessert?

JA, Mieter dürfen eine erneute Prüfung der Mieterhöhung verlangen, sofern der Vermieter seine Begründung während eines laufenden Prozesses durch neue Fakten oder Vergleichswohnungen nachbessert. In diesem Fall verliert eine zuvor erklärte Ablehnung ihre rechtliche Bindungswirkung, da durch die Korrektur eine völlig neue Entscheidungsgrundlage für den Mieter geschaffen wurde. Eine prozessuale Nachbesserung des Vermieters löst gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 6 S 43/25) eine neue gesetzliche Überlegungsfrist für den Mieter aus. Da sich die Tatsachengrundlage für das ursprüngliche Erhöhungsverlangen geändert hat, kann die vorangegangene Weigerung rechtlich nicht mehr als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gewertet werden. Der Mieter gewinnt dadurch wertvolle Zeit, da die Klage des Vermieters als verfrüht abgewiesen werden muss, sofern die Zustimmung innerhalb der neuen Frist ausdrücklich vorbehalten bleibt. Es ist daher prozessual entscheidend, gegenüber dem Gericht zu Protokoll zu erklären, dass die neuen Informationen nun erst innerhalb der gesetzlichen Frist sorgfältig geprüft werden müssen. Dieses Recht auf eine erneute Prüfungsfrist entfällt jedoch, wenn der Mieter im Prozess erklärt, eine Mieterhöhung unabhängig von der Begründung grundsätzlich niemals zu akzeptieren. Eine solche pauschale Verweigerungshaltung erlaubt dem Gericht eine sofortige Verurteilung ohne Abwarten weiterer Fristen.

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Das vorliegende Urteil


LG Saarbrücken – Az.: 6 S 43/25 – Beschluss vom 26.01.2026

 
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