Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann darf ein Verweisungsbeschluss nachträglich korrigiert werden?
- Redaktionelle Leitsätze
- Welches Gericht korrigiert Fehler im Verweisungsbeschluss?
- Ist eine falsche Ortsangabe eine „offenbare Unrichtigkeit“?
- Wie wehrt man sich gegen fehlerhafte Berichtigungsbeschlüsse?
- Wer zahlt die Kosten des Beschwerdeverfahrens?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich den Aktenversand stoppen, wenn ich den Tippfehler im Beschluss sofort bemerke?
- Gilt für meinen Antrag auf Berichtigung eines Schreibfehlers eine bestimmte gesetzliche Frist?
- Muss ich den Antrag auf Berichtigung beim ursprünglichen Gericht oder beim falsch adressierten Zielgericht einreichen?
- Wie wehre ich mich, wenn das Gericht die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers ablehnt?
- Muss ich zusätzliche Gerichtskosten zahlen, wenn ich mich gegen einen fehlerhaften Berichtigungsbeschluss wehre?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 W 82/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Hamburg
- Datum: nicht ausdrücklich genannt
- Verfahren: sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Zivilprozess, gewerbliches Mietrecht
- Streitwert: nicht genannt
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Prozessparteien
OLG Hamburg hält die Berichtigung des Verweisungsbeschlusses für zulässig und weist die Beschwerde zurück.
- Das Gericht sah eine offenbare Fehlzuordnung des Mietobjekts.
- Das verweisende Gericht blieb für die Berichtigung zuständig.
- Die Verweisung musste an das zuständige Gericht Essen gehen.
- Eine neue rechtliche Bewertung lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.
- Die Beklagte zahlt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Wann darf ein Verweisungsbeschluss nachträglich korrigiert werden?
Das Zivilprozessrecht sieht in § 319 Abs. 1 ZPO vor, dass Gerichte offenbare Unrichtigkeiten in ihren Entscheidungen nachträglich korrigieren dürfen. Lassen Sie sich nicht davon beirren, dass Verweisungsbeschlüsse eigentlich bindend sind: Ein Verweisungsbeschluss ist eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Verfahren an ein anderes Gericht abgegeben wird, weil das erste Gericht sich für unzuständig hält. Enthält der Beschluss einen offensichtlichen Tippfehler beim Zielgericht, kann und wird das Gericht diesen jederzeit korrigieren. Prüfen Sie daher sofort, ob eine falsche Gerichtsbezeichnung auf einem bloßen Schreibversehen beruht.
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, sind von dem Gericht jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. (§ 319 Abs. 1 ZPO)
OLG Hamburg bestätigt Korrektur bei falscher Gerichtsbezeichnung
Ob ein solcher Fehler vorlag, musste das Oberlandesgericht Hamburg in einem Streit um gewerbliche Mieträume entscheiden. Ein Vermieter hatte zunächst beim Landgericht Hamburg geklagt, woraufhin dieses den Fall mit einem Beschluss vom 10.03.2026 an ein anderes Gericht verwies und diese Entscheidung später nachträglich korrigierte. Die beklagte Mieterin wehrte sich gegen diese Anpassung und argumentierte, die strengen Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO seien nicht erfüllt gewesen. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte die rechtmäßige Korrektur der gerichtlichen Fehlbezeichnung.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine falsche Bezeichnung des Zielgerichts in einem Verweisungsbeschluss, die auf einer Verkennung der geografischen Lage des streitgegenständlichen Mietobjekts beruht, stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO dar und ist jederzeit berichtigungsfähig, sofern keine neue rechtliche Bewertung oder geänderte Willensbildung des Gerichts vorliegt.
- Für die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit in einem Verweisungsbeschluss bleibt das verweisende Gericht auch dann zuständig, wenn die Verfahrensakte bereits an ein anderes Gericht übersandt und von diesem zurückgegeben wurde.

Welches Gericht korrigiert Fehler im Verweisungsbeschluss?
Für die Korrektur eines fehlerhaften Beschlusses ist stets das Gericht zuständig, das die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat. Diese Zuständigkeit erlischt auch dann nicht, wenn die Verfahrensakte bereits an ein fälschlich adressiertes Gericht verschickt und von diesem wieder zurückgegeben wurde.
Zuständigkeit bleibt trotz Aktenversendung beim Ausgangsgericht
Dieser Grundsatz kam zum Tragen, nachdem das zunächst angerufene Landgericht Frankenthal die Akte wieder an das Landgericht Hamburg zurückgesandt hatte. Die Mieterin stellte sich auf den Standpunkt, das Hamburger Gericht habe mit der erfolgten Verweisung seine Zuständigkeit komplett verloren und dürfe den Beschluss nicht mehr anfassen. Das Oberlandesgericht Hamburg widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass das verweisende Landgericht Hamburg weiterhin zur Berichtigung befugt blieb.
Dabei ist das verweisende Gericht als das Gericht, welches den Verweisungsbeschluss erlassen hat, nach Rückgabe der Akte für die Berichtigung zuständig […]. – so das Oberlandesgericht Hamburg
Praxis-Hürde: Zuständigkeit für die Korrektur
Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, dass ein Gericht nach einem Verweisungsbeschluss jegliche Befugnis verliert. Das Urteil stellt klar: Für die Berichtigung eines Schreibfehlers oder einer offenbaren Unrichtigkeit bleibt immer das Gericht zuständig, das die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat. Wer eine Korrektur erwirken möchte, muss den Antrag daher zwingend beim Ausgangsgericht stellen, selbst wenn die Verfahrensakten bereits physisch an ein anderes Gericht weitergeleitet wurden.
Ist eine falsche Ortsangabe eine „offenbare Unrichtigkeit“?
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt in der Justizpraxis vor, wenn eine gerichtliche Fehlbezeichnung lediglich auf der Verkennung einer geografischen Lage beruht. Ausgeschlossen ist eine Berichtigung hingegen, wenn das Gericht einen Subsumtionsirrtum begeht oder eine fehlerhafte rechtliche Wertung vornimmt. Ein Subsumtionsirrtum liegt vor, wenn der Richter zwar den Sachverhalt richtig erfasst, aber die falsche Rechtsnorm darauf anwendet – also ein Denkfehler bei der rechtlichen Prüfung unterläuft. Es darf durch die Korrektur keine neue rechtliche Bewertung stattfinden oder eine geänderte Willensbildung aufgrund eines neuen Parteivorbringens erfolgen.
Geografisches Versehen statt fehlerhafter Rechtsanwendung
Der konkrete Fehler entstand bei der Zuordnung der gewerblichen Mieträume, die sich in einem Ort namens B. befanden. Das Landgericht Hamburg hatte das Mietobjekt versehentlich dem Gerichtsbezirk Frankenthal zugeordnet, anstatt das eigentlich zuständige Landgericht Essen zu benennen. Da alle Beteiligten von Anfang an eine Verweisung an das nach § 29a ZPO zuständige Gericht des Belegenheitsorts anstrebten, werteten die Richter die falsche Benennung als bloßes Versehen und geografische Fehlbezeichnung. Der Belegenheitsort ist schlicht der Ort, an dem sich die Immobilie befindet; das Gesetz schreibt vor, dass für Mietstreitigkeiten in der Regel das dortige Gericht zuständig ist.
Dass in dem Verweisungsbeschluss statt des zuständigen Landgerichts Essen das Landgericht Frankenthal genannt wurde, beruhte nicht auf einem Subsumtionsirrtum oder einer fehlerhaften rechtlichen Wertung durch das Gericht, sondern es handelte sich um eine Fehlbezeichnung, die durch eine Verkennung der geografischen Lage der Mieträume verursacht war […]. – so das Oberlandesgericht Hamburg
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel
Die Korrektur war hier nur zulässig, weil das Gericht ein rein geografisches Versehen beging und keine neue rechtliche Bewertung vornahm. Der Hebel für eine erfolgreiche Berichtigung liegt im Nachweis, dass der Richter seinen Willen bereits gebildet hatte (hier: Verweisung an den Ort der Immobilie), diesen aber lediglich falsch verschriftlicht hat. Wenn die Begründung des Beschlusses und das im Tenor genannte Zielgericht widersprüchlich sind, liegt eine solche korrigierbare Unrichtigkeit vor. Hätte das Gericht hingegen die Rechtslage falsch beurteilt, wäre eine Berichtigung ausgeschlossen gewesen.
Wie wehrt man sich gegen fehlerhafte Berichtigungsbeschlüsse?
Gegen einen gerichtlichen Berichtigungsbeschluss können Sie das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen (§ 319 Abs. 3 Hs. 2 ZPO). Beachten Sie dabei unbedingt die Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Eine Notfrist ist eine gesetzlich festgelegte Frist, die vom Gericht nicht verlängert werden kann und deren Versäumnis zum endgültigen Rechtsverlust führt. Die Beschwerde muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht eingehen, andernfalls wird die Korrektur unanfechtbar.
Erfolglose Beschwerde der Mieterin vor dem OLG
Auf diesem rechtlichen Weg legte die Mieterin eine sofortige Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.03.2026 ein. Das Oberlandesgericht Hamburg prüfte das eingelegte Rechtsmittel umfassend auf seine Zulässigkeit und Begründetheit. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüfte zuerst, ob alle formalen Voraussetzungen wie Fristen erfüllt waren (Zulässigkeit), und danach, ob das Anliegen inhaltlich berechtigt war (Begründetheit). Letztlich wiesen die Richter die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Korrektur des ursprünglichen Beschlusses rechtmäßig erfolgt war.
Wer zahlt die Kosten des Beschwerdeverfahrens?
Die Kostenentscheidung für ein erfolgloses Beschwerdeverfahren beruht auf der gesetzlichen Regelung des § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei wird von den Gerichten kein separater Beschwerdewert festgesetzt, wenn für das Verfahren keine streitwertabhängigen Gebühren anfallen. Der Beschwerdewert beziffert das wirtschaftliche Interesse an der Anfechtung und dient normalerweise als Basis für die Berechnung der Gerichtskosten. Diese Kostenfreiheit bezüglich des Streitwerts ergibt sich aus § 3 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Ziffer 1812 KV GKG.
Kein Beschwerdewert bei Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten
Da das Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, wurde die beklagte Mieterin dazu verpflichtet, die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens zu tragen. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben sah das Oberlandesgericht Hamburg ausdrücklich davon ab, einen Beschwerdewert für das Verfahren festzusetzen.
Praxis-Check: Verweisungsbeschlüsse sofort auf Tippfehler prüfen
Das Urteil des OLG Hamburg stellt klar, dass die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen bei offensichtlichen Schreibfehlern endet. Bindungswirkung bedeutet, dass eine gerichtliche Entscheidung für andere Gerichte und die Beteiligten grundsätzlich verpflichtend ist und nicht eigenmächtig ignoriert werden darf. Da diese Rechtsauffassung der ständigen Praxis entspricht, ist sie auf alle vergleichbaren Fälle bundesweit übertragbar. Das Gericht, das den Fehler gemacht hat, bleibt für die Korrektur zuständig, selbst wenn die Akten bereits verschickt wurden.
Prüfen Sie Ihren Verweisungsbeschluss daher sofort auf geografische Fehler oder Zahlendreher. Wenn das Zielgericht falsch benannt wurde, beantragen Sie die Berichtigung umgehend beim ursprünglichen Gericht. Wenn Sie nichts tun, riskieren Sie erhebliche zeitliche Verzögerungen durch unnötige Aktenversendungen an unzuständige Gerichte. Vermeiden Sie es zudem, rechtmäßige Korrekturen offensichtlicher Fehler mit einer Beschwerde anzugreifen, da Sie sonst die Kosten des Beschwerdeverfahrens ohne Aussicht auf Erfolg tragen müssen.
Fehlerhafter Verweisungsbeschluss? Jetzt prozessual richtig reagieren
Ein falsches Zielgericht im Verweisungsbeschluss kann den Prozess erheblich verzögern und unnötige Kosten verursachen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob eine korrigierbare Unrichtigkeit vorliegt, und stellen den notwendigen Berichtigungsantrag beim zuständigen Gericht. Wir wahren Ihre Fristen und sorgen dafür, dass Ihr Verfahren ohne Umwege am rechtmäßigen Gerichtsstand fortgeführt wird.
Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Solche geografischen Fehlbezeichnungen entstehen im hektischen Gerichtsalltag meist durch simple Copy-Paste-Fehler in den richterlichen Textbausteinen. Bis die physische oder elektronische Verfahrensakte vom falschen Gericht zurückkommt und der Fehler formell korrigiert ist, vergehen oft wertvolle Monate.
Manche Prozessgegner nutzen genau diese formellen Patzer gezielt aus, um unliebsame Verfahren künstlich in die Länge zu ziehen. Ein kurzer Anruf bei der Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts direkt nach Erhalt des fehlerhaften Beschlusses stoppt den Aktenversand meist noch rechtzeitig. Das erspart allen Beteiligten viel unnötigen Ärger.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich den Aktenversand stoppen, wenn ich den Tippfehler im Beschluss sofort bemerke?
Den Aktenversand können Sie stoppen, indem Sie die Geschäftsstelle sofort telefonisch über den Tippfehler informieren und zeitgleich einen Eil-Antrag auf Berichtigung nach § 319 ZPO stellen. Ein schnelles Handeln verhindert die unnötige Weiterleitung der Akte an ein unzuständiges Gericht.
Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen bildet § 319 Abs. 1 ZPO, der die Berichtigung von Schreibfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten jederzeit, also auch unmittelbar nach dem Erlass des Beschlusses, ermöglicht. Da der physische Aktenversand lediglich ein administrativer Folgeschritt der gerichtlichen Entscheidung ist, entfällt dessen Grundlage, sobald das Gericht über den Fehler in Kenntnis gesetzt wird und eine Korrektur einleitet. Sie sollten sich keinesfalls darauf verlassen, dass die Geschäftsstelle den Fehler beim Kuvertieren der Post selbst bemerkt, da dort oft nur der formale Versandauftrag ohne inhaltliche Prüfung ausgeführt wird. Durch den direkten Anruf bei der zuständigen Serviceeinheit des Richters erwirken Sie im Idealfall einen sofortigen Stopp des Postausgangs, noch bevor die Akte das Gerichtsgebäude verlässt. Das verweisende Gericht bleibt für diese Korrektur auch dann zuständig, wenn die Akte bereits auf dem Weg ist, doch die vorherige Intervention spart wertvolle Wochen an Bearbeitungszeit.
Diese unkomplizierte Korrektur ist jedoch nur bei echten Tippfehlern oder geografischen Versehen möglich und scheidet aus, wenn das Gericht die Rechtslage falsch beurteilt hat. In Fällen einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung (Subsumtionsirrtum) ist kein Berichtigungsantrag, sondern ein förmliches Rechtsmittel gegen den Beschluss erforderlich.
Gilt für meinen Antrag auf Berichtigung eines Schreibfehlers eine bestimmte gesetzliche Frist?
NEIN, für den Antrag auf Berichtigung eines Schreibfehlers oder einer offenbaren Unrichtigkeit sieht das Gesetz keine bestimmte Frist vor. Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht solche Fehler jederzeit korrigieren, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Die gesetzliche Regelung in § 319 Abs. 1 ZPO erlaubt die Korrektur von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten ausdrücklich jederzeit und sogar von Amts wegen durch das Gericht. Da die Richtigkeit des Akteninhalts Vorrang vor formalen Fehlern hat, existiert keine Ausschlussfrist, solange das Verfahren nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung endgültig abgeschlossen ist. Sie müssen diesen Berichtigungsantrag jedoch strikt von der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss selbst unterscheiden, für die eine harte Notfrist von zwei Wochen gilt. Ein formloser Antrag beim Ausgangsgericht genügt daher meistens, um eine falsche Gerichtsbezeichnung oder einen Zahlendreher im Beschlusstext nachträglich und ohne Zeitdruck korrigieren zu lassen.
Die Fristlosigkeit gilt allerdings nur für offensichtliche Versehen und nicht für inhaltliche Denkfehler oder eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch den zuständigen Richter. Falls das Gericht die Rechtslage falsch beurteilt hat, müssen Sie innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist handeln, da eine Berichtigung nach § 319 ZPO dann rechtlich ausgeschlossen ist.
Muss ich den Antrag auf Berichtigung beim ursprünglichen Gericht oder beim falsch adressierten Zielgericht einreichen?
JA, der Antrag auf Berichtigung muss zwingend beim ursprünglichen Gericht eingereicht werden, da dieses für die Korrektur seiner eigenen Fehler zuständig bleibt. Adressieren Sie Ihren Schriftsatz daher an das Gericht und die Kammer, die den ursprünglichen Verweisungsbeschluss erlassen hat.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 319 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht, welches eine Entscheidung getroffen hat, auch die Befugnis zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten behält. Diese Zuständigkeit erlischt nicht durch die physische Versendung der Verfahrensakten an ein anderes Gericht, da nur das Ausgangsgericht seinen ursprünglichen Willen authentisch bestätigen kann. Das fälschlicherweise adressierte Zielgericht hat hingegen keine gesetzliche Handhabe, die inhaltlichen Fehler eines fremden Beschlusses eigenmächtig abzuändern oder zu heilen. Ein Antrag beim falschen Gericht würde lediglich zu weiteren Verzögerungen führen, da dieses die Akten ohnehin zur Fehlerbehebung an das Ursprungsgericht zurückleiten müsste.
Wie wehre ich mich, wenn das Gericht die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers ablehnt?
Gegen die Ablehnung einer Berichtigung können Sie innerhalb einer gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Die sofortige Beschwerde gemäß § 319 Abs. 3 ZPO ist der statthafte Weg, um eine gerichtliche Entscheidung über die Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten durch die nächsthöhere Instanz überprüfen zu lassen.
Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen ergibt sich daraus, dass die Ablehnung einer beantragten Berichtigung eine beschwerdefähige Entscheidung darstellt, die den Betroffenen in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt. Da das Gesetz in § 319 Abs. 3 ZPO ausdrücklich die Beschwerde gegen stattgebende Berichtigungen vorsieht, gilt dies nach allgemeiner Rechtsauffassung im Umkehrschluss ebenso für ablehnende Entscheidungen. Sie müssen die Beschwerdeschrift innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses entweder beim Ausgangsgericht oder direkt beim zuständigen Beschwerdegericht in schriftlicher Form einreichen. Ein einfacher neuer Antrag auf Berichtigung ohne Einlegung des förmlichen Rechtsmittels führt hingegen meist nicht zum Ziel, da das Gericht an seine einmal getroffene Ablehnungsentscheidung gebunden bleibt.
Eine Beschwerde ist nur dann erfolgversprechend, wenn es sich tatsächlich um eine offenbare Unrichtigkeit wie Schreib- oder Rechenfehler handelt und nicht um eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Richters. Beruht die Entscheidung auf einem sogenannten Subsumtionsirrtum, also einer falschen Anwendung von Rechtsnormen auf den Sachverhalt, ist der Weg der Berichtigung nach § 319 ZPO grundsätzlich verschlossen.
Muss ich zusätzliche Gerichtskosten zahlen, wenn ich mich gegen einen fehlerhaften Berichtigungsbeschluss wehre?
ES KOMMT DARAUF AN, ob Ihr Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss Erfolg hat, da zusätzliche Gerichtskosten nur bei einer erfolglosen Beschwerde anfallen. Grundsätzlich trägt diejenige Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die mit ihrem Antrag unterliegt.
Die rechtliche Grundlage für diese Kostenlast ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels der unterlegenen Person aufzuerlegen sind. Im Gegensatz zu Hauptsacheverfahren fallen bei einer Beschwerde gegen Berichtigungsbeschlüsse nach § 319 ZPO meist keine hohen streitwertabhängigen Gebühren, sondern moderate Festbeträge gemäß dem Kostenverzeichnis an. Diese Gebühren entstehen jedoch zwingend durch die Inanspruchnahme der nächsthöheren Instanz und müssen bei einer Zurückweisung der Beschwerde vollständig von Ihnen beglichen werden. Da das Gericht den Aufwand für die Prüfung abrechnet, ist das Verfahren zur Korrektur offensichtlicher Fehler entgegen weitläufiger Meinungen nicht grundsätzlich kostenfrei.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Gericht Ihrer Beschwerde stattgibt oder die ursprüngliche Berichtigung als rechtswidrig verwirft. In diesen Fällen entfällt Ihre Zahlungspflicht, da die Kosten dann der Staatskasse oder dem Antragsgegner zur Last fallen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
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