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Verteilung WEG-Verwaltungskosten – Zahl der Einheiten oder Höhe der MEA?

WEG-Verwaltungskosten: Zahl der Einheiten oder Wohnfläche?

Das Gericht hat entschieden, dass die Klage abgewiesen wird und die Kosten des Rechtsstreits von den Klägern zu tragen sind. Im Kern ging es um die Frage, ob die Verwaltervergütung nach der Zusammenlegung zweier Wohneinheiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft reduziert werden kann. Das Gericht bestätigte die Verteilung der Verwalterkosten nach Miteigentumsanteilen und nicht nach der Anzahl der Wohnungen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 22a C 226/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Die Kläger, Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, sind mit ihrer Klage gescheitert.
  2. Verwaltervergütung: Trotz der Zusammenlegung von zwei Wohnungen in eine Einheit, bleibt die Verwaltervergütung für beide Einheiten bestehen.
  3. Miteigentumsanteile: Die Verteilung der Verwaltungskosten basiert auf den Miteigentumsanteilen, nicht auf der Anzahl der Wohneinheiten.
  4. Keine Halbierung der Kosten: Die Kläger begehrten eine Halbierung der Verwalterkosten durch die Zusammenlegung, was abgelehnt wurde.
  5. Teilungserklärung relevant: Die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft ist maßgeblich für die Kostenverteilung.
  6. Verwaltervertrag: Der bestehende Verwaltervertrag, der eine spezifische Vergütung pro Wohnung vorsieht, bleibt unberührt.
  7. Kosten des Rechtsstreits: Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
  8. Wirtschaftsjahre: Trotz möglicher Falschberechnungen in den Wirtschaftsjahren müssen diese Fehler auf andere Weise korrigiert werden, nicht durch die Jahresabrechnung.

Verteilungsfragen bei WEG-Verwaltungskosten

In der Welt des Wohneigentums spielen Verteilungsfragen eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um die Verwaltungskosten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) geht. Diese Thematik berührt nicht nur die grundlegenden Aspekte des Immobilienrechts, sondern auch die Feinheiten der Kostenverteilung und Vertragsauslegung. Eine Schlüsselfrage dabei ist, wie die Verwaltervergütung auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt wird. Hierbei kann es zu Konflikten kommen, vor allem wenn durch Zusammenlegung von Wohneinheiten neue Gegebenheiten entstehen.

Die Frage, ob sich die Verteilung der Verwaltungskosten an der Zahl der Einheiten oder der Höhe der Miteigentumsanteile (MEA) orientiert, ist dabei von besonderer Bedeutung. Dieser Sachverhalt wirft nicht nur Fragen zur korrekten Berechnung der Jahresabrechnung auf, sondern tangiert auch die rechtlichen Grundlagen, wie sie in der Teilungserklärung und dem Verwaltervertrag festgehalten sind. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie ein aktuelles Urteil diese Fragen behandelt und welche Auswirkungen dies für Eigentümer und Verwalter hat. Lassen Sie sich in die Welt der WEG-Verwaltung entführen, in der Gerichtsentscheidungen und rechtliche Details entscheidend für das Verständnis und die Handhabung solcher Verteilungsfragen sind.

Streitpunkt: Verteilung der Verwaltervergütung in einer WEG

Das Amtsgericht Hamburg hat sich in einem aktuellen Fall mit der Frage der Verteilung der Verwaltervergütung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) befasst. Im Kern des Rechtsstreits stand die Auseinandersetzung zweier Eigentümer, die ihre Wohnungen zu einer einzigen Wohnung zusammengelegt hatten. Sie forderten, dass die Kosten für die Verwaltervergütung nur noch einmal statt für beide Wohnungen angesetzt werden. Die Verwaltung hingegen erstellte weiterhin zwei separate Abrechnungen, basierend auf den ursprünglichen Einheiten.

Der rechtliche Hintergrund: Teilungserklärung und Verwaltervertrag

Der Fall wirft Licht auf die Komplexität der Kostenverteilung in Wohnungseigentümergemeinschaften, speziell im Hinblick auf die Teilungserklärung und den Verwaltervertrag. Laut Verwaltervertrag von 2008 zahlt die WEG eine spezifische Vergütung pro Wohnung und Monat. Die Teilungserklärung hingegen legt fest, dass die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach Miteigentumsanteilen zu tragen sind. Dieser Widerspruch zwischen der Berechnung nach Wohneinheiten und Miteigentumsanteilen bildet das Zentrum der juristischen Auseinandersetzung.

Die gerichtliche Entscheidung: Abweisung der Klage

Das Gericht wies die Klage der Eigentümer ab, mit der Begründung, dass die geforderte Halbierung der Verwalterkosten nicht den Regeln der Teilungserklärung entspräche. Es stellte fest, dass die Verteilung der Verwaltungskosten nach Miteigentumsanteilen erfolgen müsse, unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten. Die Zusammenlegung der Wohnungen erhöhte somit zwar den Miteigentumsanteil der Kläger, führte jedoch nicht zur gewünschten Reduzierung der Verwaltungskosten.

Konsequenzen und Bedeutung für Wohnungseigentümergemeinschaften

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Teilungserklärung und des Verwaltervertrages in der Praxis des Wohneigentumsrechts. Es zeigt, dass die Zusammenlegung von Wohneinheiten nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung der Verwaltungskosten führt, insbesondere wenn die Verteilung der Kosten auf Basis der Miteigentumsanteile erfolgt. Die Entscheidung betont auch die Notwendigkeit für Eigentümer, die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft genau zu verstehen und bei Veränderungen im Eigentumsbestand die Auswirkungen auf die Kostenverteilung sorgfältig zu prüfen.

Das Urteil zeigt auf, wie wichtig es für Eigentümer und Verwalter ist, sich über die aktuellen Regelungen und deren Auslegungen im Klaren zu sein. Es hebt hervor, dass Veränderungen in der Wohneinheitengestaltung nicht automatisch eine Anpassung der bestehenden rechtlichen Vereinbarungen nach sich ziehen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg bietet somit wertvolle Einblicke und Lektionen für alle Beteiligten in Wohnungseigentümergemeinschaften.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bestimmt die Teilungserklärung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft?

Die Teilungserklärung ist ein zentrales Dokument in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie ist gemäß § 8 Abs. 1 WEG geregelt und kann als Regelwerk für das Zusammenleben der Eigentümer innerhalb einer WEG gesehen werden.

Die Teilungserklärung bestimmt die Aufteilung einer Immobilie in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Sie regelt das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und kann vom Wohnungseigentumsgesetz abweichende Bestimmungen enthalten.

Ein wichtiger Bestandteil der Teilungserklärung ist der Aufteilungsplan, der die räumliche Abgrenzung der einzelnen Einheiten und Eigentumsanteile festlegt. Dieser Plan ist Voraussetzung dafür, dass Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen werden kann.

Die Teilungserklärung kann auch Sondernutzungsrechte begründen und enthält in der Regel eine Gemeinschaftsordnung, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regelt. Sie kann auch eine Hausordnung oder die Bestellung des ersten Verwalters enthalten.

Die Teilungserklärung wird ins Grundbuch eingetragen und ist damit für die Wohnungseigentümer verbindlich. Änderungen der Teilungserklärung bedürfen grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer und müssen wiederum ins Grundbuch eingetragen werden, um gegenüber Rechtsnachfolgern von Wohnungseigentümern wirksam zu sein.

Es ist zu beachten, dass die Teilungserklärung dauerhaft gültig bleibt, aber geändert werden kann, wenn alle Eigentümer zustimmen. Eine Änderung ist jedoch sehr aufwändig und erfordert eine förmliche notarielle Änderung der Teilungserklärung.

Die Teilungserklärung ist ein wichtiger Bestandteil des Immobilienkaufvertrages und nur notariell beglaubigt gültig. Ohne eine geltende Teilungserklärung kann keine Immobilie verkauft werden.

Welche Rolle spielt der Miteigentumsanteil bei der Kostenverteilung in einer WEG?

Der Miteigentumsanteil spielt eine entscheidende Rolle bei der Kostenverteilung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Dieser Anteil bestimmt, in welchem Umfang ein Eigentümer an den gemeinschaftlichen Ausgaben beteiligt ist. Die Kosten, die innerhalb einer WEG entstehen, können beispielsweise aus der Instandhaltung der Immobilie, der Reinigung des Gebäudes, der Verwaltung oder Modernisierungsmaßnahmen resultieren. Diese Kosten gehören zum Gemeinschaftseigentum und werden in der Regel nach dem Miteigentumsanteil verteilt.

Grundsätzlich ist die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen geregelt (§ 16 Abs. 2 WEG). Dies bedeutet, dass jeder Eigentümer nur so viel Kostenanteile tragen muss, wie es seinem Miteigentumsanteil entspricht. Der Miteigentumsanteil wird in der Regel auf der Grundlage der Wohn- und Nutzfläche berechnet.

Es ist jedoch möglich, von dieser Regel abzuweichen und einen individuellen Kostenverteilungsschlüssel zu vereinbaren. Eine solche Änderung kann durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgen. Es ist jedoch zu beachten, dass eine rückwirkende Änderung der Kostenverteilung nicht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und daher unzulässig ist.

Zusätzlich zu den Kostenverteilungsaspekten hat der Miteigentumsanteil auch Auswirkungen auf das Stimmrecht in Eigentümerversammlungen. In der Regel hat jeder Miteigentümer unabhängig von der Höhe seines Miteigentumsanteils eine Stimme. Es kann jedoch in der Teilungserklärung festgelegt sein, dass sich das Stimmrecht nach der Höhe der Miteigentumsanteile richtet.

Was geschieht bei der Zusammenlegung von Wohneinheiten in Bezug auf die Verwaltervergütung?

Bei der Zusammenlegung von Wohneinheiten kann sich die Verwaltervergütung verringern, wenn der Verwaltervertrag eine bestimmte Vergütung je Wohneinheit vorsieht. Dieser Faktor verkleinert sich, wenn die Anzahl der Wohnungen durch zulässige Wohnungszusammenlegungen abnimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sowohl die Teilungserklärung als auch der Verwaltervertrag dies so bestimmen. Es ist nicht erforderlich, dass die Zusammenlegung auch schon im Grundbuch vollzogen ist.

Es ist jedoch zu beachten, dass sich durch die Zusammenlegung der Einheiten der Verwaltungsaufwand nicht zwingend halbiert. Daher sollte im Verwaltervertrag geregelt werden, dass sich die Vergütung nach der Anzahl der in der Teilungserklärung ausgewiesenen Einheiten richtet.

Die Verwaltervergütung ist grundsätzlich frei auszuhandeln und es gibt keine bestimmten Vorschriften oder Gebührenordnungen für die Festlegung eines Verwalterhonorars. Die Angemessenheit des Verwalterhonorars hängt in erster Linie von der Größe des zu verwaltenden Objekts ab.

In einem konkreten Fall hat das Gericht der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht gegeben und der Verwalter musste das überzahlte Honorar zurückzahlen. Der Verwaltervertrag sah ein Honorar je Einheit vor und im maßgeblichen Zeitraum gab es nur 7 – und nicht 9 – Wohnungen.

Es ist daher ratsam, im Verwaltervertrag Vorsorge für den Fall zu treffen, dass ein Wohnungseigentümer in seinem Eigentum stehende Sondereigentumseinheiten zusammenlegt.


Das vorliegende Urteil

AG Hamburg – Az.: 22a C 226/21 – Urteil vom 28.11.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert wird im Wege des Beschlusses auf 2.083,13 Euro bestimmt.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft der Beklagtenseite.

Die Kläger verfügten dort zunächst über die Einheiten Nr. 10 und 11 und sie erhielten insoweit zunächst während der Jahre ihrer Eigentümerstellung jeweils eine Jahresabrechnung mit jeweils einer Abrechnungsposition „Verwaltervergütung“. Im Jahre 2018 wurden die beiden Wohnungen zu einer Wohnung zusammen gelegt. Die Kläger und Eigentümer der insoweit neu geschaffenen größeren Wohnung sind nun der Ansicht, dass sie an den Verwalterkosten nur noch einmal beteiligt sein können, und zwar nur noch zur Hälfte des vorherigen Gesamtbetrages für beide Wohnungen, da es sich jetzt nur noch um eine Wohnung handele. Die seit 2008 im Amt befindliche Verwalterin hat den Klägern auch für die streitbefangenen Abrechnungsjahre nach der Zusammenlegung der Wohnungen zwei Abrechnungen übermittelt und insoweit nach wie vor die Verwaltungsvergütung 2 X angesetzt, einmal für die Wohnung Nr. 10 und einmal für die Wohnung Nr. 11, für die es seit 2018 kein eigenes Grundbuchblatt mehr gibt (K 6).

Vor diesem Hintergrund halten es die Kläger für falsch, dass ihnen Verwaltungskosten auch bezogen auf die Wohnung Nr. 11 zugewiesen werden. Sie sind der Ansicht, diese müssten ersatzlos entfallen, so dass sei nur noch mit der Hälfte der Verwaltungsvergütungskosten belastet werden.

Im Verwaltervertrag vom 2.12.2008 ist geregelt, dass die WEG an den Verwalter eine spezifische Vergütung pro Wohnung und Monat zahlt (§ 5 Ziff. 2 (K 7 (30)). In § 2 b) der Teilungserklärung ist geregelt, dass die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, der Instandhaltung, Instandsetzung und der sonstigen Verwaltung der Eigentumsanlage die Eigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile tragen (K 3 (41)). In den angegriffenen Abrechnungen (K 2-K 5) hat die Verwalterin die Verwaltungsvergütungskosten nicht nach Miteigentumsanteilen abgerechnet, sondern nach Wohneinheiten und für die zusammengelegte Wohnung nach wie vor 2 Abrechnungen erstellt. Die Verwaltung rechnet nach wie vor auf der Basis von insgesamt 19 Einheiten, wie vor der Zusammenlegung der Einheiten Nr. 10 und Nr. 11, ab.

Die Kläger halten dies für falsch und begehren eine Abrechnung in der Weise, dass sie für die aus den Einheiten Nr. 10 und 11 zur vergrößerten Einheit Nr. 10 zusammengelegte Wohnung nur einmal mit der Verwaltervergütung belastet werden, so dass sich für sie die Verwaltervergütungskosten halbieren.

Die Kläger stellen mit Schriftsatz vom 4.10.21 folgende modifizierten Anträge:

a) den in der Eigentümerversammlung vom 06.09.2021 der Wohnungseigentümergemeinschaft … zu TOP 2 a) gefasste Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung von Vorschüssen für das Kalenderjahr 2019 insoweit für ungültig zu erklären, als auf die Einheiten der Kläger VE-Nr: 0202 + 010 und VE-Nr.: 0202+011 das Guthaben weniger als EUR 1.522,54 beträgt;

b) den in der Eigentümerversammlung vom 06.09.2021 der … Wohnungseigentümergemeinschaft … zu TOP 2 b) gefasste Beschluss über die Einforderung Von Nachschüssen oder die Anpassung von Vorschüssen für das Kalenderjahr 2020 insoweit für ungültig zu erklären, als auf die Einheiten der Kläger VE-Nr: 0202 + 010 und VE-Nr.: 0202+011 das Guthaben weniger als EUR 1.405,31 beträgt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die Kostenbelastung der Kläger mit den zweifachen Verwaltervergütungskosten auf der Basis ihrer bisherigen Einheiten Nr. 10 und 11 als ordnungsgemäß. Sie halten die Klaganträge bereits für unzulässig, da nicht ersichtlich sei, in welcher Höhe die Beschlüsse für ungültig erklärt werden sollen.

Außerdem führe die Zusammenlegung der Wohneinheiten nicht zur Kürzung des Verwalterhonorars. Nach dem Verwaltervertrag sei das Verwalterhonorar nach Wohneinheiten zu berechnen. Die Teilungserklärung sähe keine Zusammenlegung nach Wohneinheiten vor. Mit der Zusammenlegung sei auch keine Arbeitserleichterung für die Verwaltung verbunden. Die Zahl der Einheiten nach der Teilungserklärung sei auch nicht flexibel. Nach der TE seien nach wie vor 19 Einheiten vorhanden. Die TE sei nicht geändert worden und sei daher nach wie vor Grundlage der Berechnung und Verteilung der Verwaltervergütung.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihren Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die gegenüber den angefochtenen Beschlüssen erhobenen Einwendungen der Kläger greifen nicht. Der von den Klägern zu zahlende Anteil an der Vergütung des Verwalters ist nicht in der von den Klägern begehrten Weise zu berechnen mit den von den Klägern errechneten Folgen für ihre Guthaben. Die von ihnen begehrte Halbierung ihres Anteils an der Verwaltervergütung und die insoweit geltend gemachten Guthaben entsprächen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da sie nicht den Kostenverteilungsregeln der Teilungserklärung entsprächen.

1. Ungültigkeit des zu TOP 2 a) gefassten Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung von Vorschüssen für das Kalenderjahr 2019 insoweit, als auf die Einheiten der Kläger VE-Nr: 0202 + 010 und VE-Nr.: 0202+011 das Guthaben weniger als EUR 1.522,54 beträgt

und

Ungültigkeit des zu TOP 2 b) gefassten Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung von Vorschüssen für das Kalenderjahr 2320 insoweit für ungültig zu erklären, als auf die Einheiten der Kläger VE-Nr: 0202 + 010 und VE-Nr.: 0202+011 das Guthaben weniger als EUR 1.405,31 beträgt.

1.1. Kalkulation der Verwaltervergütung

Vorab sei, auch wenn es für die Entscheidung dieses Rechtsstreites nicht entscheidend darauf ankommt, kurz zur Problematik der Bemessung der Verwaltervergütung der Höhe nach im Anschluss an die Zusammenlegung von 2 Einheiten Stellung genommen: Die Verwaltervergütung errechnet sich zunächst gem. § 5 Ziff. 2 Abs. 1 des Verwaltervertrages vom 2.12.2008 (K 7 (30)) pro Wohnung, wobei Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung offenkundig die Zahl der am 2.12.2008 in der WEG vorhandenen Wohnungen war. Die Verwalterkalkulation für eine für ihn angemessene und hinreichende Vergütung stellt sich bei z.B. 20 Einheiten anders dar, als wenn nach 10 Zusammenlegungen nur noch 10 Einheiten bestünden. Das Verhältnis von Aufwand und Vergütung muss in einem solchen Fall nicht unverändert bleiben, weil mit der Halbierung der Vergütung in einem solchen Fall nicht die Halbierung des Aufwandes exakt einhergehen muss. So halbiert sich in einem solchen Fall nicht zwingend die Zahl der jährlich durchgeführten Versammlungen, der Zeitaufwand für die jährlich durchgeführten Versammlungen, die Zahl der Inspektionen des Gemeinschaftseigentums, der Aufwand der Inspektionen von Gemeinschaftseigentum oder die Zahl und der Aufwand für Sanierungsvorbereitungen. Die Verwaltung konnte also bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass sie zukünftig, soweit vom Gericht richtig gerechnet, mit dem Faktor 19 bei der Berechnung ihrer Vergütung rechnen kann, da es zu diesem Zeitpunkt 19 Einheiten bzw. Wohnungen gab. Da der Verwaltervertrag Gegenstand eines Beschlusses der Gemeinschaft war, als die Verwaltung erstmalig auf dieser Basis bestellt wurde, gibt es in der WEG auch einen Beschluss, der die Berechnung der Verwaltervergütung auf der Basis der Zahl der Wohnungen berechnet, wobei in 2008 Geschäftsgrundlage dieser Berechnung das Bestehen von 19 Wohnungen war.

Ohne, dass es für die Entscheidung über die hier vorliegende Anfechtungsklage darauf ankommt, steht natürlich weiter im Raum, wie richtigerweise überhaupt die Vergütung der Verwaltung zu errechnen ist, wenn der Verwaltervertrag bei ihrer Berechnung an die Zahl der Wohnungen anknüpft und diese nach Abschluss des Verwaltervertrages durch Zusammenlegung reduziert wird. Der Verwaltervertrag enthält offenbar keine Regelung für einen solchen Fall. Bei rein semantischer Auslegung des Verwaltervertrages, und zwar das Abstellen auf die Zahl der Wohnungen, ergäbe sich für den Verwalter eine Reduzierung der Verwaltervergütung um 1/19, denn es gibt in der Tat eine Wohnung weniger und damit kann der Verwalter nur noch mit 18 multiplizieren und nicht mehr mit 19. 1/19 sind 5,26 %. Das Gericht hatte eingangs bereits ausgeführt, dass der Aufwand vermutlich nicht parallel um 5,26 % gesunken ist seit April 2018, so dass sich das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zuungunsten des Verwalters verschoben hat. Aus Sicht des Gerichtes dürften die Aufwandsersparnisse für die Verwaltung durch eine Reduzierung von 19 Einheiten zu 18 Einheiten marginal sein.

Die Frage ist allerdings, ob sich selbst bei einem Absenken der Vergütung um 5,26 % bis zum Ende der Laufzeit des aktuellen Vertrages dies im Sinne des § 313 BGB eine „schwerwiegende“ Veränderung darstellt und die Verwalterin bei Kenntnis dieses Umstandes den Vertrag „nicht oder nur mit einem anderen Inhalt“ geschlossen hätte.

Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 31.10.22 vortragen, dem Verwalter sei bei Abschluss des Verwaltungsvertrages über die Absicht der Kläger orientiert gewesen, die Wohnungen 10 und 11 zusammen zu legen, so kann dies offenkundig nur eine sehr vage Absichtserklärung gewesen sein und noch keine konkrete unmittelbar bevorstehende Absicht, wenn es von 2008 bis 2018 noch 10 Jahre gedauert hat, bis diese Absicht umgesetzt wurde. Letzten Endes kann dies aber in diesem Prozess dahinstehen, da es in diesem Prozess nicht um die Ermittlung der Höhe, sondern um die Verteilung der Verwaltungskosten auf die Eigentümer geht und insoweit um 2 Beiträge für die Kläger oder nur einen Beitrag aufgrund der Zusammenlegung der Einheiten.

Schließlich gilt, dass selbst dann, wenn die Vergütungshöhe des Verwalters falsch berechnet worden sein sollte, aber in den entsprechenden Wirtschaftsjahren genau in der Höhe aus dem Vermögen der WEG an den Verwalter geflossen ist, auch exakt dieser falsche Betrag in der Jahresabrechnung zu verteilen ist. Eine JA ist bekanntlich nicht deswegen falsch, weil dort ein zu Unrecht aber doch tatsächlich abgeflossener Betrag abgerechnet wird und demzufolge auch nicht ein spezifischer Abrechnungsbetrag, der daraus folgt. Korrigiert werden müssen derartige Fehler auf andere Weise.

1.2. Verteilung der Verwaltervergütungskosten auf die Eigentümer der Gemeinschaft

Dass die Ermittlung und Verteilung der Verwaltervergütung auch in der TE in § 2 b) Abs. 1 bb) geregelt sei, ist dem Text der Teilungserklärung nicht zu entnehmen (K 8 (41)). Die Kläger haben dazu auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichtes nichts mehr vorgetragen, was daran etwas geändert hätte. Die Ermittlung der Verwaltervergütung und ihre Verteilung ist dort nicht geregelt. Geregelt ist dort die Verteilung ermittelbarer Verbrauchskosten. Verwaltervergütungen sind jedoch keine Verbrauchskosten. Insoweit gilt für die Verteilung der Verwaltervergütung § 2 b) Abs. 1 S. 1 TE, also die Kostenverteilungsregel im Hinblick auf die sonstigen Lasten und Kosten der Verwaltung und damit eine Verteilung dieser Kosten nach Miteigentumsanteilen. Daraus folgt, dass die nach Maßgabe des Verwaltervertrages pro Wohnung zu ermittelnde Vergütung für die Verwaltung sodann nach Maßgabe der Miteigentumsanteile auf die Eigentümer zu verteilen ist. Durch die Zusammenlegung von zwei Einheiten mit jeweils einem Miteigentumsanteil X und einem Miteigentumsanteil Y entsteht jedoch offenkundig nicht eine neue Einheit mit einem Miteigentumsanteil X oder Y, sondern mit einem Miteigentumsanteil Z als Summe von X und Y. Die begehrte Halbierung durch Zusammenlegung, was zur Vergrößerung des Miteigentumsanteils führt, ergibt sich also nicht aus den Kostenverteilungsregeln der Teilungserklärung.

Die in den angefochtenen Beschlüssen erfolgte Belastung der Kläger mit Verwaltervergütungskosten wird von den Klägern deswegen als fehlerhaft angegriffen, weil nach ihrer Ansicht ihre zusammengelegte Einheit nur mit der Hälfte der angesetzten Verwaltervergütungskosten hätte belastet werden dürfen, weil im April 2018 (K 6) aus zwei Einheiten eine Einheit wurde. Diese Begründung trägt jedoch nicht, weil der richtige Berechnungsmodus der Verteilung der Verwaltungsvergütungskosten nicht auf die Zahl der Einheiten abstellt, sondern die Höhe der Miteigentumsanteile. Die zuvor zu errechnende Vergütung der Verwalterin hätte also auf die Kläger nach Maßgabe von nunmehr 99/1.000stel Miteigentumsanteilen verteilt werden müssen (44/1.000stel für die ehemalige Einheit zu Nr. 10 und 50/1.000stel für die ehemalige Einheit zu Nr. 11, aus denen nun 2018 (K 6) eine neue Einheit wurde). Auf diese Weise verpufft im Übrigen der erhoffte Effekt einer Zusammenlegung von Einheiten bei der Berechnung der Verteilung von Verwalterkosten, weil jede Zusammenlegung durch die gleich bleibende Miteigentumsanteilsgesamtgröße aufgefangen wird.

Einen diesbezüglichen Fehler in der Jahresabrechnung, also eine unterlassene Verteilung der Verwaltungskosten nach Miteigentumsanteilen, haben die Kläger mit der vorliegenden Klage jedoch nicht gerügt, so dass er auch nicht vom Gericht der Prüfung der Begründetheit der Anfechtung zugrunde zu legen ist. Die Rüge jedoch, die Kläger hätten nur zur Hälfte mit Verwaltungskosten in Anspruch genommen werden dürfen nach Zusammenlegung von zwei Einheiten zu einer Einheit, greift nicht. Die Verteilung erscheint zwar falsch, weil offenbar nicht nach Miteigentumsanteilen verteilt wurde, nicht jedoch aus den Gründen der Kläger, und zwar weil diese nicht nur mit der Hälfte der Verwaltungskosten belastet wurden.

2. Einwendungen der Beklagten

Bedenken zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage bestehen seitens des Gerichts im Übrigen nicht, was aber derzeit akademisch ist Das Gericht hält die Klaganträge für hinreichend klar und bestimmt.

Bedenken wirft in der Tat allerdings auch der Aspekt auf, dass fraglich erscheint, ob die Kläger die Aufteilung aus der TE mit ihren 19 Einheiten überhaupt ohne Zustimmung aller anderen Miteigentümer und ohne Änderung der TE mit Wirkung für die WEG rechtswirksam, verändern konnten und verändert haben. Nach dem obigen Ergebnis kommt es derzeit auf eine Vertiefung dieser Frage aber nicht mehr an. Nicht von der Hand zu weisen ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Beklagten, die Verwalterin habe sich nach wie vor an der Zahl der Einheiten nach der Teilungserklärung, dem „Grundgesetz“ der WEG, zu richten und nicht nach den grundbuchlich einseitig geschaffenen Veränderungen der Kläger. Auch eine faktische Herstellung einer einheitlichen Wohnung von zwei nebeneinander liegenden Wohnungen, könnte die Vorgaben aus der TE nicht beseitigen. Es gilt der Grundsatz, dass Regeln der TE solange vom Verwalter zu beachten sind, bis sie verändert wurden. Dies gilt selbst dann, wenn sie gänzlich unangemessen erscheinen.

Das Verfahren dazu hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 WEG geschaffen. Auch auf eine abschließende Klärung dieser Frage kommt es in diesem Rechtsstreit aber nicht mehr an.

3. Streitwert

Das Gericht folgt dem Kläger zunächst dahingehend, dass sich sein wirtschaftliches Interesse für das Abrechnungsjahr auf 595,18 Euro beläuft. Ein Urteil, das dem vom Kläger begehrten Berechnungsmodus folgt und allein ihn als rechtmäßig zugrunde legt, hätte jedoch darüber hinausgehende Folgen. Auch in den Folgejahren würde der auf die Verwaltungskosten zu leistende Anteil des Klägers dann um 595,18 Euro niedriger ausfallen, um keine weiteren Prozessniederlagen zu erleiden. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem begehrten Urteil reicht also weiter. In analoger Anwendung des § 9 S. 1 ZPO beträgt der Streitwert daher das 3,5-fache des jährlichen Vorteils, also 2.083,13 Euro.

4. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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