Eine Kündigung wegen eines Schuhregals im gemeinschaftlichen Treppenhaus beschäftigte das Landgericht Berlin II, nachdem ein Vermieter die sofortige Räumung forderte. Der Eigentümer sah in dem Möbelstück eine gefährliche Stolperfalle, doch im Prozess fehlte plötzlich der entscheidende Nachweis über den Zugang der nötigen Abmahnung.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Darf der Vermieter wegen eines Schuhregals kündigen?
- Welche Regeln gelten im Treppenhaus?
- Was war der Streitpunkt im Treppenhaus?
- Wie beurteilte das Landgericht die Kündigung?
- Was bedeutet das Urteil für den Kündigungsschutz?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt das Verbot auch, wenn mein Schuhregal in einer Nische niemanden behindert?
- Verliere ich meine Wohnung sofort, wenn ich die Abmahnung per Post nie erhalten habe?
- Muss der Vermieter den Erhalt der Abmahnung beweisen, um mich wirksam kündigen zu können?
- Was kann ich tun, wenn der Vermieter nur mir kündigt, aber Nachbarn ignoriert?
- Darf der Vermieter plötzlich kündigen, wenn er das Regal über Jahre stillschweigend geduldet hat?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 63 S 49/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Berlin
- Datum: 22.07.2025
- Aktenzeichen: 63 S 49/25
- Verfahren: Räumungsklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht
Mieter behalten ihre Wohnung trotz Schuhregals im Treppenhaus, da dieser geringe Verstoß keine Kündigung rechtfertigt.
- Ein Schuhregal im Hausflur stellt lediglich eine geringfügige Verletzung der Hausordnung dar.
- Der Vermieter konnte den Erhalt einer notwendigen Abmahnung vor Gericht nicht sicher belegen.
- Das Gericht sah keine konkrete Brandgefahr oder Stolpergefahr durch das kleine Möbelstück.
- Der Vermieter duldete bei anderen Mietern ebenfalls Gegenstände wie Waschmaschinen im Flur.
- Das Gericht wies die Räumungsklage ab und sicherte damit den Verbleib des Mieters.
Darf der Vermieter wegen eines Schuhregals kündigen?
Ein Schuhregal im Treppenhaus gehört zum Alltag in vielen deutschen Mehrfamilienhäusern. Doch was gemütlich wirkt, ist juristisch oft ein Verstoß gegen die Hausordnung. In Berlin eskalierte dieser klassische Nachbarschaftsstreit bis zur Räumungsklage. Ein Vermieter wollte das Mietverhältnis beenden, weil sein Mieter Schuhe vor der Tür lagerte. Er sprach sowohl eine fristlose als auch eine ordentliche Kündigung aus.

Der Fall landete schließlich vor dem Landgericht Berlin II. Die Richter mussten entscheiden, ob das Abstellen von Möbeln im Flur tatsächlich ausreicht, um jemanden vor die Tür zu setzen. Die Entscheidung vom 22.07.2025 (Az. 63 S 49/25) stärkt die Rechte von Mietern bei sogenannten Bagatellverstößen und zeigt deutlich, wie hoch die Hürden für eine Räumungsklage wegen einer Pflichtverletzung liegen.
Welche Regeln gelten im Treppenhaus?
Das Treppenhaus ist Gemeinschaftseigentum und dient in erster Linie als Fluchtweg. Deshalb enthalten fast alle Mietverträge und Hausordnungen klare Regelungen, die das Abstellen von Gegenständen verbieten oder einschränken. Wer dagegen verstößt, begeht formal eine Pflichtverletzung. Doch das deutsche Mietrecht unterscheidet strikt zwischen einem Vertragsverstoß und einem Kündigungsgrund.
Für eine fristlose Kündigung der Wohnung nach § 543 BGB muss ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser ist erst gegeben, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann – etwa bei massiver Gefährdung der Bausubstanz oder schweren Beleidigungen. Eine Stufe darunter liegt die ordentliche Kündigung gemäß § 573 BGB. Sie setzt ein berechtigtes Interesse des Vermieters voraus, meist begründet durch eine schuldhafte, nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten.
In der Praxis ist oft eine vorherige Abmahnung durch den Vermieter entscheidend. Sie soll dem Mieter sein Fehlverhalten vor Augen führen und ihm die Chance zur Besserung geben. Ignoriert der Bewohner die Warnung, kann aus einer kleinen Verfehlung ein kündigungsrelevantes Verhalten werden.
Was war der Streitpunkt im Treppenhaus?
Der Konflikt entzündete sich an einem Schuhregal, das ein Mieter vor seiner Wohnungstür im Treppenhaus platziert hatte. Der Eigentümer der Immobilie sah darin nicht nur einen optischen Dorn im Auge, sondern eine handfeste Gefahr. In seiner Kündigungserklärung vom Januar 2024 argumentierte er, das Regal behindere den Fluchtweg und stelle eine Gefährdung durch Brandgefahr oder Stolpergefahr dar.
Um seiner Position Nachdruck zu verleihen, berief sich der Vermieter auf eine Abmahnung, die er bereits im Dezember 2023 verschickt haben wollte. Als Beweis legte er im Prozess eine Zustellbestätigung vor. Sein Argument: Der Mieter habe trotz Warnung sein Verhalten nicht geändert, weshalb das Mietverhältnis nicht fortgesetzt werden könne.
Der Bewohner wehrte sich gegen die Räumungsklage. Er bestritt vehement, die Abmahnung je erhalten zu haben. Zudem sei das Schuhregal längst entfernt worden. Er wies auch auf die Unverhältnismäßigkeit hin: Ein kleines Regal rechtfertige keinen Wohnungsverlust. Besonders brisant war sein Hinweis auf die Zustände im restlichen Haus. Während er wegen Schuhen gekündigt wurde, stand auf derselben Etage unbeanstandet eine Waschmaschine. Dies wertete er als Beleg dafür, dass der Vermieter mit zweierlei Maß messe.
Wie beurteilte das Landgericht die Kündigung?
Das Landgericht Berlin II folgte der Argumentation des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg, das die Klage bereits in erster Instanz abgewiesen hatte. Die Zivilkammer machte in ihrem Beschluss deutlich, dass die Berufung des Vermieters offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Richter prüften die Vorwürfe detailliert und zerlegten die Argumentationskette des Eigentümers.
Liegt eine Pflichtverletzung vor?
Zunächst bestätigte das Gericht den formalen Verstoß. Das Aufstellen von Möbeln im Treppenhaus widerspricht der Hausordnung und ist nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt. Doch damit war der Fall für die Kammer nicht beendet. Sie stellte klar, dass nicht jeder Regelverstoß automatisch das Ende des Mietvertrags bedeutet.
Das Aufstellen des Schuhregals stellt eine Pflichtverletzung dar. Gleichwohl vermag die Kammer bei würdigender Betrachtung keine derart erhebliche Gefährdung der Mietsache oder der Mitmieter zu erkennen, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre.
Die vom Vermieter behaupteten Gefahren – etwa dass Mitbewohner stolpern könnten oder der Brandschutz akut gefährdet sei – hielt das Gericht für übertrieben und nicht hinreichend belegt. Es handelte sich um eine geringfügige Pflichtverletzung des Mieters, die keine sofortige Beendigung des Vertrags rechtfertigt.
Scheitern am Nachweis der Abmahnung
Ein zentraler Punkt der Entscheidung war der Streit um die Abmahnung. Für eine ordentliche Kündigung ist der Zugang einer vorherigen Warnung oft unverzichtbar, um dem Verstoß das nötige Gewicht zu verleihen. Hier scheiterte der Vermieter an den strengen Beweisregeln des Zivilprozesses.
Der Eigentümer legte zwar eine Zustellbestätigung vor, diese war jedoch nicht unterzeichnet. Das Gericht wies darauf hin, dass ein solches Dokument keinen Beweiswert einer Zustellbestätigung besitzt. Da der Mieter den Zugang bestritt und der Vermieter keinen Zeugen oder einen förmlichen Zustellnachweis (etwa per Gerichtsvollzieher oder Einschreiben mit Rückschein) präsentieren konnte, musste das Gericht davon ausgehen, dass keine wirksame Abmahnung erfolgt war.
Gleiches Recht für alle Mieter?
Selbst wenn die Abmahnung zugegangen wäre, hätte die Kündigung wohl keinen Bestand gehabt. Das Gericht griff das Argument der „Waschmaschine im Flur“ auf. Dass der Vermieter bei anderen Mietern sperrige Gegenstände über längere Zeit duldete, schwächte seine Position massiv. Es fehlte an einer konsequenten Durchsetzung der Hausordnung.
Das Gericht sah hierin einen Widerspruch: Wer bei einer Waschmaschine wegschaut, kann nicht glaubwürdig argumentieren, dass ein Schuhregal eine unzumutbare Belastung darstellt. Die ungleiche Behandlung der Bewohner führte dazu, dass der Verstoß des gekündigten Mieters als noch weniger schwerwiegend eingestuft wurde.
Was bedeutet das Urteil für den Kündigungsschutz?
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin II bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Bagatellverstöße keine Wohnraumkündigung rechtfertigen. Mieter dürfen zwar das Treppenhaus nicht als Lagerraum missbrauchen, doch ein Verstoß führt nicht automatisch zum Verlust der Wohnung. Es bedarf einer schwerwiegenden Störung des Hausfriedens oder einer echten Gefährdung, um eine Kündigung durchzusetzen.
Für Vermieter enthält der Beschluss eine deutliche Warnung bezüglich der Beweisführung. Wer sich auf eine Abmahnung beruft, muss deren Zugang im Zweifel gerichtsfest beweisen können. Einfache Einwurf-Einschreiben oder interne Notizen reichen oft nicht aus, wenn der Empfänger den Erhalt bestreitet. Zudem müssen Hausordnungen konsequent durchgesetzt werden. Wer jahrelang Verstöße duldet („Laissez-faire“), kann später nicht plötzlich hart durchgreifen und einem einzelnen Mieter kündigen.
Das Gericht beabsichtigte, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen offen waren. Der Mieter behält seine Wohnung, und die Abweisung der Räumungsklage durch die Vorinstanz bleibt bestehen.
Kündigung erhalten? So schützen Sie Ihr Mietverhältnis
Eine Kündigung wegen vermeintlicher Bagatellverstöße ist rechtlich oft nicht haltbar, erfordert aber eine schnelle und rechtssichere Reaktion. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Wirksamkeit Ihres Kündigungsschreibens sowie die Beweiskraft vorliegender Abmahnungen. Wir unterstützen Sie dabei, unberechtigte Räumungsklagen abzuwehren und Ihren Wohnraum dauerhaft zu sichern.
Experten Kommentar
Die Zustellung der Abmahnung ist der klassische Genickbruch für Vermieter vor Gericht. Ein einfacher Brief reicht nicht, wenn der Mieter den Zugang bestreitet, und selbst das Einwurf-Einschreiben beweist streng genommen nicht den Inhalt des Schreibens. Wer hier nicht auf die Zustellung per Gerichtsvollzieher setzt, verliert den Prozess oft schon aus rein formalen Gründen.
Viel spannender ist aber das Eigentor mit der Waschmaschine auf dem Flur. Richter merken sofort, wenn Bagatellen nur vorgeschoben werden, um einen alten, günstigen Mietvertrag zu beenden. Die inkonsequente Duldung bei Nachbarn zerstört jede Kündigungsstrategie, weil sie das Verhalten des Vermieters widersprüchlich und damit treuwidrig macht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das Verbot auch, wenn mein Schuhregal in einer Nische niemanden behindert?
JA, das grundsätzliche Verbot des Abstellens von Gegenständen gilt auch in einer Nische, da das Treppenhaus als gemeinschaftlich genutzte Fläche rechtlich dem alleinigen Bestimmungsrecht des Vermieters untersteht. Eine Kündigung des Mietverhältnisses allein aufgrund dieser geringfügigen Pflichtverletzung ist jedoch meist unverhältnismäßig, sofern durch die Platzierung keine tatsächliche Gefährdung der allgemeinen Sicherheit vorliegt.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der Mietvertrag in Verbindung mit der Hausordnung, wobei Gerichte regelmäßig feststellen, dass das eigenmächtige Aufstellen von Möbeln im Treppenhaus eine formale Pflichtverletzung darstellt. Selbst wenn durch die geschickte Nischenplatzierung keine unmittelbare Stolpergefahr oder Behinderung der Fluchtwege entsteht, bleibt die vertragswidrige Nutzung dieser Gemeinschaftsflächen ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers rechtlich unzulässig. Für eine wirksame außerordentliche Kündigung gemäß § 543 BGB reicht dieser Verstoß allein jedoch meist nicht aus, da hierfür eine erhebliche Gefährdung der Mietsache oder anderer Hausbewohner nachgewiesen werden müsste. Das Gericht prüft in solchen Fällen sehr genau, ob der Bagatellcharakter des Verstoßes durch eine fehlende Beeinträchtigung der Brandschutzsicherheit eine so drastische Maßnahme wie den dauerhaften Verlust der Wohnung überhaupt rechtfertigt.
Trotz der geringen Erfolgsaussichten einer Kündigung bei einer Nischenlösung kann der Vermieter dennoch eine förmliche Abmahnung aussprechen und bei fortgesetzter Missachtung des Verbots eine gerichtliche Unterlassungsklage gegen den Mieter anstrengen. Eine rechtlich bindende Ausnahme von dieser strikten Regelung besteht lediglich dann, wenn im Mietvertrag individuelle Sondernutzungsrechte vereinbart wurden oder der Vermieter die Nutzung über viele Jahre hinweg nachweislich geduldet hat. Ohne eine solche explizite Erlaubnis bleibt der Mieter grundsätzlich verpflichtet, das Regal nach einer entsprechenden Aufforderung zu entfernen, um kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen oder wiederholte Abmahnungen zu vermeiden.
Unser Tipp: Prüfen Sie die Formulierungen in Ihrer Hausordnung genau und dokumentieren Sie die Situation in der Nische vorsorglich fotografisch, um im Streitfall die fehlende Behinderung von Fluchtwegen belegen zu können. Vermeiden Sie es jedoch unbedingt, förmliche Abmahnungen des Vermieters zu ignorieren, da eine beharrliche Pflichtverletzung trotz fehlender Behinderung langfristig Ihren Kündigungsschutz gefährden kann.
Verliere ich meine Wohnung sofort, wenn ich die Abmahnung per Post nie erhalten habe?
NEIN, Sie verlieren Ihre Wohnung nicht sofort, da eine Kündigung ohne eine nachweislich zugegangene Abmahnung im Regelfall rechtlich unwirksam ist und keinen Bestand hat. Der Vermieter trägt die volle Beweislast dafür, dass das Schreiben tatsächlich in Ihren Herrschaftsbereich gelangt ist, sodass Sie unter normalen Umständen davon hätten Kenntnis nehmen können.
Im deutschen Mietrecht ist eine wirksame Abmahnung gemäß § 543 Absatz 3 oder § 573 BGB meist die zwingende Voraussetzung für eine spätere Kündigung wegen mietwidrigen Verhaltens. Bloßes Absenden des Briefes reicht dabei nicht aus, denn der Vermieter muss im Streitfall vor Gericht zweifelsfrei belegen, dass das Dokument Ihnen tatsächlich zugestellt wurde. Legt der Vermieter beispielsweise nur eine nicht unterzeichnete Sendungsverfolgung vor, besitzt diese keinen ausreichenden Beweiswert für den tatsächlichen Zugang des Schreibens. Bestreiten Sie den Erhalt der Abmahnung glaubhaft, muss das Gericht meist davon ausgehen, dass keine wirksame Warnfunktion ausgeübt wurde, wodurch die darauf gestützte Kündigung ihre rechtliche Grundlage verliert. Selbst wenn objektiv eine Pflichtverletzung vorlag, darf das Mietverhältnis ohne diese nachweisbare formelle Warnung nicht rechtssicher beendet werden.
Trotz der fehlenden Abmahnung müssen Sie zwingend innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung reagieren und gegebenenfalls Kündigungsschutzklage beim zuständigen Amtsgericht erheben. Wer diese Frist versäumt oder den Zugang der Kündigung selbst ignoriert, läuft Gefahr, dass die Kündigung trotz der fehlenden Abmahnung als wirksam fingiert wird und der Räumungsanspruch damit rechtlich bestandskräftig wird.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie die tägliche Leerung Ihres Briefkastens durch Fotos und prüfen Sie genau, ob Ihnen eine Zustellurkunde oder ein Einwurf-Einschreiben ausgehändigt wurde. Vermeiden Sie es, eine Kündigung einfach zu ignorieren, sondern kontaktieren Sie bei Erhalt eines Kündigungsschreibens sofort einen spezialisierten Rechtsanwalt für Mietrecht.
Muss der Vermieter den Erhalt der Abmahnung beweisen, um mich wirksam kündigen zu können?
JA, der Vermieter trägt im Falle einer Räumungsklage die volle Beweislast für den tatsächlichen Zugang des Abmahnungsschreibens bei Ihnen als Mieter. Ohne einen gerichtsfesten Nachweis wie einen Zeugen oder eine Zustellurkunde gilt die notwendige Abmahnung als nicht erfolgt, was zur Unwirksamkeit der gesamten Kündigung führt.
Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die allgemeinen Beweislastregeln des Zivilprozesses, nach denen jede Partei die für sie günstigen Tatsachen vor dem zuständigen Gericht zweifelsfrei nachweisen muss. Da eine wirksame Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 BGB zwingende Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist, geht die Unaufklärbarkeit des Zugangs (non liquet, also die Beweislosigkeit) vollständig zu Lasten des Vermieters. Ein einfacher Brief oder interne Notizen über den Versand genügen nicht, da sie den tatsächlichen Einwurf in Ihren Briefkasten oder die persönliche Übergabe keineswegs belegen können. Nur förmliche Zustellwege über den Gerichtsvollzieher (§ 132 BGB) oder ein unterschriebener Rückschein eines Einschreibens bieten dem Vermieter die notwendige Sicherheit, um Ihren Bestreit des Erhalts rechtlich zu entkräften.
Eine Ausnahme von dieser strengen Beweislast besteht lediglich dann, wenn Sie den Zugang der Abmahnung arglistig vereitelt haben, indem Sie beispielsweise Ihren Briefkasten dauerhaft verklebt haben. In solchen seltenen Fällen der Zugangsvereitelung (bewusstes Verhindern des Erhalts) kann das Gericht den Zugang fingieren, was bedeutet, dass das Schreiben rechtlich als zugestellt gilt, obwohl Sie es physisch niemals erhalten haben.
Unser Tipp: Bestreiten Sie den Erhalt der Abmahnung im Prozess ausdrücklich und fordern Sie den Vermieter schriftlich zur Vorlage eines qualifizierten Zustellnachweises oder zur Benennung eines Zeugen auf. Vermeiden Sie vage Aussagen über Ihren Postempfang, da diese als indirektes Eingeständnis des Erhalts gewertet werden könnten.
Was kann ich tun, wenn der Vermieter nur mir kündigt, aber Nachbarn ignoriert?
Dokumentieren Sie Verstöße anderer Mieter sowie deren Duldung durch den Vermieter umgehend mit aussagekräftigen Fotos und dem jeweiligen Datum. **Die ungleiche Behandlung schwächt die Position des Vermieters vor Gericht erheblich und kann eine ausgesprochene Kündigung aufgrund mangelnder Verhältnismäßigkeit unwirksam machen.** Solch ein widersprüchliches Verhalten des Vermieters untergräbt die notwendige Begründung für die Beendigung des Mietverhältnisses.
Eine Kündigung nach § 573 BGB (ordentliche Kündigung) oder § 543 BGB (fristlose Kündigung) setzt eine erhebliche Pflichtverletzung voraus, die bei einer willkürlichen Ungleichbehandlung oft nicht mehr rechtssicher begründet werden kann. Wenn ein Vermieter beispielsweise sperrige Gegenstände im Treppenhaus bei anderen Mietern jahrelang duldet, gerät er in einen rechtlich relevanten Widerspruch zu seiner eigenen Kündigungsargumentation. Das Gericht wertet ein solches Verhalten als starkes Indiz dafür, dass der beanstandete Verstoß objektiv gar nicht so schwer wiegt, wie es für eine wirksame Kündigung erforderlich wäre. Ohne eine konsequente Durchsetzung der Hausordnung gegenüber allen Bewohnern fehlt es der Maßnahme an der notwendigen materiellen Rechtfertigung durch den Eigentümer.
Das Verbot der Willkür schützt Sie zwar vor einseitigen Sanktionen, jedoch entbindet es Sie nicht dauerhaft von Ihren vertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine erfolgreiche Verteidigung setzt voraus, dass die Verstöße der anderen Mieter in Art und Umfang tatsächlich mit Ihrem Verhalten vergleichbar oder sogar noch schwerwiegender sind. Zudem muss sicher nachgewiesen werden, dass der Vermieter von diesen Zuständen genaue Kenntnis hatte und trotzdem über einen längeren Zeitraum bewusst untätig geblieben ist.
Unser Tipp: Erstellen Sie mit Ihrem Smartphone regelmäßige Beweisfotos von fremden Gegenständen im Hausflur und aktivieren Sie die GPS-Funktion für einen fälschungssicheren Zeit- und Ortsnachweis. Vermeiden Sie: Sich im Prozess lediglich auf mündliche Behauptungen über das Verhalten Ihrer Nachbarn ohne konkrete Belege zu stützen.
Darf der Vermieter plötzlich kündigen, wenn er das Regal über Jahre stillschweigend geduldet hat?
NEIN, eine jahrelange Duldung ohne Beanstandung führt in der Regel zur Verwirkung des Kündigungsrechts durch den Vermieter. Der Vermieter kann das Mietverhältnis nicht plötzlich kündigen, wenn er das Regal im Treppenhaus über einen Zeitraum von mehreren Jahren widerspruchslos akzeptiert hat, da dies als rechtsmissbräuchlich gewertet wird. Dieser Schutz bewahrt das berechtigte Vertrauen des Mieters in den Fortbestand des bisherigen Zustands.
Die rechtliche Grundlage für diesen Schutz findet sich im Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, wobei die Rechtsprechung hierbei von der sogenannten Verwirkung spricht. Damit dieser Schutz greift, müssen sowohl ein Zeitmoment durch die langjährige Duldung als auch ein Umstandsmoment erfüllt sein, welches Ihr berechtigtes Vertrauen auf die Akzeptanz des Verstoßes begründet. Wenn ein Vermieter über drei Jahre hinweg Kenntnis von dem Regal hatte und niemals eine Abmahnung aussprach, verliert der ursprüngliche Verstoß gegen die Hausordnung massiv an mietrechtlichem Gewicht. Gerichte werten ein solches Verhalten oft als unzulässige Rechtsausübung, da der Vermieter durch sein langes Stillhalten signalisiert hat, dass er den vertragswidrigen Zustand nicht als störend empfindet.
Dieser Vertrauensschutz entfällt jedoch sofort, wenn der Vermieter den Mieter wirksam abmahnt und ihn unter Fristsetzung zur Entfernung des Gegenstandes auffordert, da die Verwirkung nur für die Vergangenheit gilt. Sobald eine solche Aufforderung vorliegt, müssen Sie das Regal zeitnah entfernen, um eine nunmehr wirksame Kündigung wegen einer Pflichtverletzung sicher zu verhindern.
Unser Tipp: Erstellen Sie eine präzise Zeitleiste über die Standdauer des Regals und dokumentieren Sie frühere Hausbegehungen oder Besichtigungstermine durch Fotos oder Zeugenaussagen. Vermeiden Sie es unbedingt, eine formelle Abmahnung des Vermieters zu ignorieren, da Ihr bisheriger Vertrauensschutz in diesem Moment rechtlich endet.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 63 S 49/25 – Beschluss vom 22.07.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
