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Bereits geringer Mietrückstand reicht für ordentliche Mietvertragskündigung aus

Mietrückstände von über 4.700 Euro brachten einen Mieter in Bedrängnis – doch schützt ihn die Insolvenz vor der Kündigung? Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Vermieter auch bei Zahlungsrückständen aus der Zeit vor der Insolvenz fristlos kündigen dürfen. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen für Mieter und Vermieter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Berlin-Mitte
  • Datum: 15.02.2024
  • Aktenzeichen: 122 C 9/23
  • Verfahrensart: Räumungsklage
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Vermieterin der Wohnung. Sie argumentiert, dass die Beklagte Mietrückstände aufweist, die zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.
  • Beklagte: Mieterin der Wohnung. Sie widersetzt sich der Klage und argumentiert, dass Mietminderungen aufgrund von Mängeln und vorangegangenen Sanierungsarbeiten gerechtfertigt seien.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beklagte mietete seit 1989 eine Wohnung. Aufgrund von Mietrückständen kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mehrfach. Die Beklagte bestreitet die Höhe der Rückstände unter Hinweis auf angebliche Mietminderungen wegen Mängeln und Störungen in der Wohnung.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Mietrückstände der Beklagten die Kündigungen der Klägerin rechtfertigen, und in welchem Umfang etwaige Mietminderungen oder Ansprüche wegen Mietmängeln bestehen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Räumung der Wohnung.
  • Begründung: Die Kündigung war berechtigt aufgrund eines ausreichenden Mietrückstands der Beklagten. Vorgetragene Mietminderungen wurden als unsubstantiiert bewertet, da die Beklagte für die behaupteten Mängel keinen Beweis erbringen konnte. Zudem waren die behaupteten Zahlungen des Jobcenters teilweise nicht nachvollziehbar oder nicht belegt.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Wohnung räumen und trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann.

Mietrückstände: Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern im Fokus

Mietrückstände können für Mieter und Vermieter schnell zu einem ernsthaften Problem werden. Im Rahmen des Mietrechts stehen Vermieter oftmals vor der entscheidenden Frage, ob ein Mietvertrag aufgrund von Zahlungsrückständen ordnungsgemäß gekündigt werden kann. Die grundsätzlichen Vereinbarungen im Mietvertrag sowie das Kündigungsrecht spielen dabei eine zentrale Rolle. Besonders im Wohnraummietrecht sind die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern klar geregelt, doch die rechtlichen Konsequenzen einer Kündigung können für beide Parteien gravierend sein.

Ein bereits geringfügiger Mietrückstand kann unter bestimmten Umständen rechtliche Schritte nach sich ziehen, wobei Fahrradklingeln, Mahnungen und Kündigungsfristen entscheidend sind. In diesem Kontext ist es wichtig, die Balance zwischen Mieterschutz und Vermieterrechten zu verstehen, besonders wenn es um die Frage der fristlosen Kündigung oder ordentlichen Kündigung bei Mietschulden geht. Um die Thematik besser zu beleuchten, betrachten wir einen konkreten Fall, der diese Aspekte anschaulich aufzeigt und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Bundesgerichtshof stärkt Vermieterrechte bei Mietrückständen trotz Insolvenz

Schreiben des Vermieters mit Frist zur Zahlung.
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. September 2023 befasst sich mit der Frage, ob ein Vermieter die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses auf Mietrückstände stützen kann, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters entstanden sind. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis wegen Zahlungsrückständen von mehr als 4.700 Euro gekündigt.

Insolvenzverfahren schützt nicht vor Kündigung wegen alter Mietrückstände

Der BGH stellte klar, dass ein Vermieter auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters berechtigt ist, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung fristlos zu kündigen. Diese Rechtsauffassung basiert auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, wonach ein wichtiger Grund für eine Außerordentliche Kündigung vorliegt, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Mietzahlung in Verzug ist.

Unabhängigkeit von insolvenzrechtlicher Behandlung der Forderung

Die Richter betonten, dass das Kündigungsrecht des Vermieters unabhängig davon besteht, ob die Mietforderungen im Insolvenzverfahren als einfache Insolvenzforderungen zu behandeln sind. Das Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs knüpft nach Auffassung des BGH allein an die objektive Nichterfüllung der Zahlungspflicht an. Die insolvenzrechtliche Einordnung der Forderungen spielt dabei keine Rolle.

Bedeutung der Entscheidung für die Vermietungspraxis

Der BGH wies darauf hin, dass das Kündigungsrecht des Vermieters nicht durch die Regelungen der Insolvenzordnung eingeschränkt wird. Die Richter führten aus, dass weder § 112 InsO noch andere Vorschriften der Insolvenzordnung das Recht des Vermieters zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung ausschließen. Diese Klarstellung ist besonders relevant für Vermieter, die mit zahlungsunfähigen Mietern konfrontiert sind.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die Vorschriften des § 543 BGB in Verbindung mit den Regelungen der Insolvenzordnung. Die Richter betonten, dass das Kündigungsrecht des Vermieters ein eigenständiges Gestaltungsrecht darstellt, das von der insolvenzrechtlichen Behandlung der Mietforderungen zu unterscheiden ist. Die Entscheidung des BGH ermöglicht es Vermietern, auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ihre Rechte aus dem Mietvertrag durchzusetzen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass Vermieter auch bei mehrfachen Mietrückständen berechtigt sind, das Mietverhältnis zu kündigen. Auch wenn frühere Rückstände ausgeglichen wurden, können neue Zahlungsversäumnisse eine wirksame Kündigungsgrundlage darstellen. Behauptete Mängel an der Wohnung müssen konkret dargelegt und bewiesen werden, um eine Mietminderung zu rechtfertigen. Die Entscheidung stärkt die Position von Vermietern bei wiederholten Zahlungsverzügen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter müssen Sie besonders darauf achten, Ihre Miete pünktlich und vollständig zu zahlen, auch wenn Sie in der Vergangenheit Rückstände bereits ausgeglichen haben. Wenn Sie Mängel in der Wohnung als Grund für eine Mietminderung geltend machen wollen, müssen Sie diese dem Vermieter konkret melden und dokumentieren. Pauschale Behauptungen über Mängel reichen vor Gericht nicht aus, um eine Kündigung wegen Mietrückständen abzuwenden. Sobald Sie Schwierigkeiten mit der Mietzahlung haben, sollten Sie umgehend das Gespräch mit dem Vermieter suchen und sich rechtliche Unterstützung holen.


Benötigen Sie Hilfe?

Mietrechtliche Auseinandersetzungen erfordern oft eine sorgfältige Abwägung der rechtlichen Möglichkeiten – besonders wenn es um drohende Kündigungen oder die Durchsetzung von Mietminderungen geht. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen konkrete Handlungsoptionen auf. In einem persönlichen Gespräch erörtern wir gemeinsam die für Sie optimale Vorgehensweise. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab welcher Höhe des Mietrückstands kann der Vermieter kündigen?

Bei Mietrückständen sind zwei Arten der Kündigung möglich: Die außerordentliche fristlose und die ordentliche fristgerechte Kündigung.

Außerordentliche fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist in folgenden Fällen möglich:

  • Wenn Sie zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Miete in Verzug sind und der Rückstand mehr als eine Monatsmiete beträgt.
  • Wenn sich über einen längeren Zeitraum Mietrückstände von insgesamt zwei Monatsmieten angesammelt haben.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Bei einer Warmmiete von 800 Euro können Sie bereits bei einem Rückstand von 801 Euro über zwei aufeinanderfolgende Monate fristlos gekündigt werden.

Ordentliche fristgerechte Kündigung

Die Schwelle für eine ordentliche Kündigung liegt deutlich niedriger: Ein Vermieter kann bereits kündigen, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete übersteigt und der Verzug länger als einen Monat andauert.

Wichtige Besonderheiten

Zur Berechnung des Rückstands zählen die Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlungen. Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen werden hingegen nicht berücksichtigt.

Bei einer fristlosen Kündigung können Sie den Mietrückstand noch ausgleichen: Zahlen Sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die komplette ausstehende Summe, wird die Kündigung unwirksam. Diese Möglichkeit besteht bei der ordentlichen Kündigung nicht – hier bleibt die Kündigung auch bei nachträglicher Zahlung wirksam.


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Welche Fristen muss der Vermieter bei einer Kündigung wegen Mietrückständen einhalten?

Bei Mietrückständen stehen dem Vermieter zwei unterschiedliche Kündigungsarten zur Verfügung, die jeweils eigene Fristen aufweisen.

Fristlose Kündigung

Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist möglich, wenn der Mieter mit der Miete in bestimmter Höhe in Verzug ist. Die Voraussetzungen sind:

  • Mietrückstand in zwei aufeinanderfolgenden Monaten in Höhe einer Monatsmiete
  • Mietrückstand über einen längeren Zeitraum in Höhe von zwei Monatsmieten

Bei einer fristlosen Kündigung muss der Mieter die Wohnung unverzüglich räumen, wobei üblicherweise eine Räumungsfrist von zwei Wochen nach Zustellung angesetzt wird.

Ordentliche Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung müssen die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden. Diese Form der Kündigung kann auch bei geringeren Mietrückständen ausgesprochen werden, wenn diese als erhebliche Vertragsverletzung einzustufen sind.

Wichtige Besonderheiten

Der Mieter hat bei einer fristlosen Kündigung die Möglichkeit, diese durch vollständige Zahlung der Mietrückstände unwirksam zu machen. Diese Schonfrist beträgt zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage. Dabei gilt:

  • Die Zahlung muss vollständig sein – bereits ein fehlender Cent macht die Schonfristregelung unwirksam
  • Der Betrag muss innerhalb der Frist beim Vermieter eingehen
  • Diese Möglichkeit besteht nur einmal innerhalb von zwei Jahren

Eine ordentliche Kündigung bleibt dagegen auch bei nachträglicher Zahlung der Mietrückstände wirksam. Deshalb sprechen Vermieter häufig beide Kündigungsarten gleichzeitig aus.


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Welche Möglichkeiten hat ein Mieter, eine Kündigung wegen Mietrückständen abzuwenden?

Sofortige Zahlung vor Kündigungszugang

Als Mieter können Sie eine außerordentliche fristlose Kündigung abwenden, indem Sie die rückständige Miete vollständig begleichen, bevor die Kündigung bei Ihnen eingeht.

Schonfristzahlung nach Kündigung

Nach erfolgter Kündigung steht Ihnen die Schonfristzahlung als wichtigstes Instrument zur Verfügung. Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die gesamten Mietrückstände zu begleichen. Die Schonfristzahlung macht die fristlose Kündigung unwirksam.

Verpflichtungserklärung durch öffentliche Stellen

Die fristlose Kündigung wird ebenfalls unwirksam, wenn sich eine öffentliche Stelle (beispielsweise das Sozialamt oder Jobcenter) schriftlich zur Übernahme der Mietrückstände verpflichtet.

Wichtige Einschränkungen

Die Schonfristzahlung gilt nur für die fristlose Kündigung, nicht jedoch für eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung. Eine weitere bedeutende Einschränkung: Wenn Sie bereits in den letzten zwei Jahren eine fristlose Kündigung durch Schonfristzahlung abgewendet haben, können Sie dieses Recht kein zweites Mal in Anspruch nehmen.

Widerspruchsrecht bei ordentlicher Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung können Sie Widerspruch einlegen, wenn die Kündigung für Sie oder Ihre Familienangehörigen eine besondere Härte darstellt. Der Widerspruch muss schriftlich und spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses beim Vermieter eingehen.

Präventive Maßnahmen

Um einer Kündigung vorzubeugen, müssen Sie die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats überweisen. Dabei ist nach einem Urteil des BGH (Az.: VIII ZR 222/15) der Zeitpunkt der Überweisung maßgeblich, nicht der Eingang auf dem Vermieterkonto.


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Wie berechnet sich die Kündigungsfrist bei Mietrückständen?

Bei Mietrückständen existieren zwei unterschiedliche Kündigungsarten mit verschiedenen Fristen: die fristlose und die ordentliche Kündigung.

Fristlose Kündigung

Bei einer fristlosen Kündigung endet das Mietverhältnis unmittelbar mit Zugang des Kündigungsschreibens. Sie können als Vermieter fristlos kündigen, wenn:

  • der Mieter in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Miete nicht zahlt
  • der Mieter über zwei aufeinanderfolgende Monate einen Teilbetrag schuldet, der eine Monatsmiete übersteigt
  • sich der Rückstand über einen längeren Zeitraum auf zwei Monatsmieten summiert

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigungsfrist richtet sich nach der Mietdauer und beträgt:

  • 3 Monate bei Mietverhältnissen unter 5 Jahren
  • 6 Monate bei Mietverhältnissen von 5 bis 8 Jahren
  • 9 Monate bei Mietverhältnissen über 8 Jahren

Besonderheit der Schonfrist

Nach einer fristlosen Kündigung haben Sie als Mieter eine Schonfrist von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage. Wenn Sie innerhalb dieser Frist den kompletten Mietrückstand begleichen, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die ordentliche Kündigung – diese bleibt auch bei Zahlung bestehen.

Berechnung der Rückstände

Für die Berechnung des kündigungsrelevanten Rückstands zählen:

  • die Grundmiete
  • die Nebenkostenvorauszahlungen
  • eventuelle Garagenmiete

Nicht einbezogen werden Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen. Bei einer berechtigten Mietminderung wird für die Berechnung des Rückstands dennoch die volle vereinbarte Miete zugrunde gelegt.


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Welche Rechtsfolgen hat eine Kündigung wegen Mietrückständen?

Eine Kündigung wegen Mietrückständen führt zur Beendigung des Mietverhältnisses. Bei einer fristlosen Kündigung müssen Sie die Wohnung unverzüglich räumen, während bei einer ordentlichen Kündigung die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.

Schonfrist und Heilungsmöglichkeit

Wenn Sie als Mieter eine fristlose Kündigung erhalten, können Sie diese durch vollständige Zahlung der Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage unwirksam machen. Diese Schonfristzahlung gilt jedoch nur einmal innerhalb von zwei Jahren. Eine ordentliche Kündigung bleibt dagegen auch bei Nachzahlung der Mietrückstände wirksam.

Räumungsverpflichtung und Zwangsvollstreckung

Ziehen Sie nach einer wirksamen Kündigung nicht aus, kann der Vermieter eine Räumungsklage einreichen. Nach einem erfolgreichen Räumungsurteil droht die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher.

Finanzielle Konsequenzen

Bei einer Kündigung wegen Mietrückständen müssen Sie nicht nur die ausstehende Miete bezahlen. Es können zusätzliche Kosten entstehen:

  • Die Anwaltskosten des Vermieters, wenn dieser einen Rechtsanwalt mit der Kündigung beauftragt hat
  • Verzugszinsen auf die rückständige Miete
  • Prozesskosten bei einer Räumungsklage

Langfristige Auswirkungen

Ein Mietrückstand mit anschließender Kündigung kann erhebliche Folgen für Ihre zukünftige Wohnungssuche haben. Der Vermieter kann bei einem Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete eine ordentliche Kündigung aussprechen. Auch wenn der Rückstand später ausgeglichen wird, bleibt diese ordentliche Kündigung bestehen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Insolvenzordnung (InsO)

Die Insolvenzordnung ist das zentrale Gesetz für Fälle der Zahlungsunfähigkeit in Deutschland. Sie regelt das Verfahren, wenn jemand seine Schulden nicht mehr bezahlen kann. Im Insolvenzverfahren wird das verbliebene Vermögen des Schuldners gerecht unter den Gläubigern aufgeteilt. Besonders wichtig ist der Schutz des Schuldners vor dem Zugriff einzelner Gläubiger durch die geordnete Verteilung. Grundlage ist die Insolvenzordnung (InsO).

Beispiel: Ein verschuldeter Mieter meldet Insolvenz an. Nun dürfen die Gläubiger nicht mehr einzeln Forderungen durchsetzen, sondern müssen sich am geordneten Insolvenzverfahren beteiligen.


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Außerordentliche Kündigung

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, die das Mietverhältnis sofort beendet. Nach § 543 BGB ist sie möglich, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Bei Mietrückständen ist dies der Fall, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung in Verzug ist oder in einem längeren Zeitraum mit einem erheblichen Teil der Miete.

Beispiel: Ein Mieter zahlt zwei Monate keine Miete – der Vermieter kann dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis sofort beenden.


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Insolvenzforderung

Forderungen von Gläubigern, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Diese werden nach § 38 InsO als „einfache“ Insolvenzforderungen bezeichnet und im Insolvenzverfahren nur anteilig aus der Insolvenzmasse befriedigt. Sie müssen zur Berücksichtigung beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.

Beispiel: Mietrückstände aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung sind einfache Insolvenzforderungen und werden nur anteilig aus der Insolvenzmasse bezahlt.


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Gestaltungsrecht

Ein Recht, durch einseitige Willenserklärung eine Rechtsänderung herbeizuführen, ohne dass der andere Teil zustimmen muss. Im Mietrecht ist die Kündigung ein wichtiges Gestaltungsrecht. Es ermöglicht dem Berechtigten, das Rechtsverhältnis einseitig zu gestalten oder zu beenden. Die Ausübung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

Beispiel: Der Vermieter kann durch Ausübung seines Kündigungsrechts das Mietverhältnis einseitig beenden, ohne dass der Mieter einwilligen muss.


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Zahlungsverzug

Das schuldhafte Nichtleisten einer fälligen Zahlung trotz Mahnung oder nach Ablauf einer bestimmten Frist. Im Mietrecht tritt Verzug nach § 286 BGB spätestens ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung gezahlt wird. Der Verzug hat verschiedene Rechtsfolgen wie Verzugszinsen oder Kündigungsrechte zur Folge.

Beispiel: Zahlt ein Mieter die fällige Miete auch nach Mahnung nicht, gerät er in Zahlungsverzug.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 543 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses. Ein wichtiger Grund, der eine sofortige Kündigung rechtfertigt, sind erhebliche Mietrückstände, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen. Im vorliegenden Fall wurde die fristlose Kündigung aufgrund von Mietrückständen in Höhe von 1.639,10 Euro ausgesprochen, die die Klägerin als berechtigt ansieht.
  • § 569 BGB: Hier wird die ordentliche Kündigung von Mietverhältnissen behandelt, insbesondere die Fristen und unwirksame Kündigungsgründe. Diese Vorschrift ist relevant, da die Klägerin auch eine ordentliche Kündigung aussprach, nachdem die Beklagte Mietrückstände nicht rechtzeitig beglichen hatte. Die rechtlichen Anforderungen zur Wirksamkeit der Kündigung sind im Fall entscheidend, da die Beklagte die Kündigung angefochten hat.
  • § 556 BGB: Diese Regelung betrifft die Mietpreisbildung und die Nebenkostenabrechnung. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Mieterhöhungen zulässig sind und wie Nebenkosten zu berechnen sind. Im aktuellen Fall spielt dies eine Rolle, da die Beklagte die Erhöhung der Miete ab Oktober 2021 aufgrund einer angeblich unwirksamen Betriebskostenabrechnung anfechtet und damit die Höhe der vermeintlichen Mietrückstände bestreitet.
  • § 536 BGB: Dieser Paragraph behandelt das Recht des Mieters auf Mietminderung bei Mängeln der Mietsache. Bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Die Beklagte argumentiert, dass ihre Mietforderungen aufgrund von Mängeln der Wohnung gemindert waren, was die Rechtmäßigkeit der Kündigung in Frage stellen könnte.
  • § 254 BGB: Diese Vorschrift regelt die Mitverantwortung des Gläubigers (hier der Vermieter) beim Eintritt eines Schadens und die Möglichkeit zur Minderung von Ansprüchen. Der Zusammenhang zum Fall ist gegeben, da die Beklagte behauptet, aufgrund der erheblichen Mängel, die während der Sanierungen aufgetreten sind, sei sie nicht in der Lage gewesen, die Miete in voller Höhe zu zahlen, was die Höhe der Rückstände und die Rechtmäßigkeit der Kündigung beeinflussen könnte.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Fristlose Mietvertragskündigung bei unregelmäßiger Mietzahlung
    Ein Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum unpünktlich oder unvollständig die Miete zahlt. Vor der Kündigung ist jedoch eine Abmahnung erforderlich, in der der Mieter auf die Konsequenzen seines Zahlungsverzugs hingewiesen wird. → → Rechtliche Grundlagen zur fristlosen Kündigung
  • Wohnraummietvertrag – Darlegungs- und Beweislast bei Mietminderung
    In diesem Fall ging es um Mietrückstände aufgrund von behaupteten Mängeln der Mietsache. Das Gericht entschied, dass der Mieter die Beweislast für die Mängel trägt, die eine Mietminderung rechtfertigen würden. Da die Mängel nicht ausreichend nachgewiesen wurden, war die fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsrückständen gerechtfertigt. → → Beweislast bei Mietminderungsansprüchen
  • Kautionsrückzahlungsanspruch: Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung
    Hier wurde diskutiert, ob ein Vermieter die Mietkaution einbehalten kann, um Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen in der Wohnung zu decken. Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter substantielle Beweise für die Schäden vorlegen muss, um die Aufrechnung mit der Kaution zu rechtfertigen. Ohne ausreichenden Nachweis sind solche Schadensersatzansprüche unzulässig. → → Ansprüche bei Kautionsrückzahlung und Schadensersatz
  • Fristlose Kündigung: Mietrückstände und Vermüllung
    In diesem Fall des AG Kaufbeuren ging es um Mietrückstände und die Vermüllung der Wohnung. Trotz wiederholter Abmahnungen wegen Vermüllung und Mietrückständen entschied das Gericht, dass die Kündigungen unwirksam waren, da zwischen den Parteien eine mündliche Vereinbarung über die Mietzahlungen bestand. → → Kündigungsschutz trotz Mietrückständen und Vereinbarungen

Das vorliegende Urteil

AG Berlin-Mitte – Az.: 122 C 9/23 – Urteil vom 15.02.2024


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