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Ausgleich für die Miete: Vater kann weder Mietanteil noch Umgangskosten verlangen

Sie zieht aus, er bleibt – 1.560 Euro Miete zahlt am Ende nur einer. Dazu 116 Betreuungstage und 1.344 Kilometer pro Umgangswochenende: Der Vater fordert 12.000 Euro von seiner Ex. Das OLG Stuttgart prüft, wer die Wohnung wirklich behalten wollte – und ob Umgang allein schon Geld wert ist.
Ein Mann sitzt allein mit einer Kaffeetasse an einem Esstisch; drei Stühle sind unbesetzt.
Das OLG Stuttgart verwehrte dem Mann einen Mietausgleich, da er die Wohnung allein weiter nutzte Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 UF 110/26

Das Wichtigste im Überblick

Das OLG Stuttgart entschied am 07.08.2026 (11 UF 110/26): Ein Ehepartner, der nach der Trennung die gemeinsame Wohnung allein nutzt und ihre Kündigung verhindert, trägt die Miete selbst. Der ausgezogene Ehepartner beteiligt sich weiter, wenn der andere binnen drei Monaten kündigt und die Wohnung aufgibt.


  • Versöhnung ändert nichts: Die Hoffnung auf eine Rückkehr änderte nichts an der Mietverteilung.
  • Keine Extra-Zahlung: Der Vater hätte die Kosten beim Geld für die Kinder anrechnen lassen können.
  • Übliche Besuchszeiten: Besuche jedes zweite Wochenende galten nicht als Betreuung über das übliche Maß hinaus.
  • Fahrten selbst zahlen: Der Vater zeigte nicht, dass sein Geld und Kindergeldanteil dafür nicht reichten.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG Stuttgart
  • Datum: 07.08.2026
  • Aktenzeichen: 11 UF 110/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Mietkosten nach Trennung, Geld für Kinder
  • Wichtig für: Getrennt lebende Ehepaare mit gemeinsamem Mietvertrag, Eltern mit hohen Besuchskosten

OLG Stuttgart verwehrt getrenntem Ehemann Mietausgleich und Umgangskosten

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 07.08.2026 (Az. 11 UF 110/26) die Beschwerde eines Vaters zurückgewiesen. Der Mann hatte von seiner früheren Ehefrau für das Jahr 2022 Geld verlangt: einen Ausgleich für die Miete der früheren Ehewohnung und eine Beteiligung an den Kosten des Umgangs mit den beiden gemeinsamen Kindern. Die Beschwerde war nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, blieb in der Sache aber ohne Erfolg.

Der Mann forderte die Hälfte der Kaltmiete, monatlich 780 Euro und insgesamt 9.360 Euro. Dazu kamen monatlich 220 Euro Umgangskosten, insgesamt 2.640 Euro. Das ergibt zusammen 12.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Das Amtsgericht – Familiengericht – Reutlingen hatte den Antrag mit Beschluss vom 10.04.2026 (Az. 8 F-1131/25) zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Nach Ansicht des Senats trägt die Miete im Innenverhältnis allein, wer die Wohnung nach dem Auszug des anderen weiter nutzt und der Beendigung des Mietverhältnisses entgegentritt. Einen isolierten Zahlungsanspruch für Umgangskosten sah das Gericht nicht, weil der Mann nicht dargelegt hatte, dass ihm ein Ausgleich im Unterhaltsrecht verwehrt war.

Der Mann trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Verfahrenswert wurde auf 12.000 Euro festgesetzt. Der Senat entschied ohne erneute mündliche Verhandlung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, weil schon im ersten Rechtszug mündlich verhandelt worden war und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Auf diese Möglichkeit hatte er nach § 117 Abs. 3 FamFG hingewiesen. Die Rechtsbeschwerde ließ er nicht zu, weil nach § 70 Abs. 2 FamFG kein Anlass bestand.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Nutzt ein Ehegatte nach der Trennung die gemeinsam angemietete Ehewohnung allein weiter und verweigert er die Mitwirkung an der Beendigung des Mietverhältnisses, liegt im Innenverhältnis der Ehegatten regelmäßig eine abweichende Bestimmung nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, die einen Anspruch auf Beteiligung an den Mietkosten ausschließt. Die subjektive Hoffnung auf eine Fortsetzung der Ehe ist insoweit unerheblich.
  2. Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts begründen keinen isolierten Zahlungsanspruch gegen den betreuenden Elternteil, solange die Möglichkeit eines Ausgleichs auf der Ebene des Kindesunterhalts besteht. Eine etwaige Bedarfsdeckung durch Betreuungsleistungen im Rahmen des Umgangs kann sich allenfalls auf den Unterhaltszahlbetrag auswirken, begründet jedoch keinen eigenständigen Erstattungsanspruch.

Wie der Auszug der Frau und der Verbleib in der Wohnung den Streit auslösten

Die Frau zog am 19.07.2021 mit den beiden Kindern nach P., während der Mann in der gemeinsam angemieteten Wohnung in T. blieb. Daran entzündete sich der Streit um Miete und Umgangskosten. Die Eheleute waren seit Juli 2021 getrennt, die Ehe wurde am 29.07.2025 rechtskräftig geschieden. Die Kinder, geboren 2015 und 2017, leben bei der Mutter.

Den Mietvertrag über die Ehewohnung in T. hatten beide 2018 gemeinsam geschlossen. Die Miete für Wohnung und Garage betrug monatlich 1.560 Euro ohne Nebenkosten. Bis August 2025 sah der Vater die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend. Er holte sie in P. ab und brachte sie zurück. Nach den Feststellungen des Gerichts legte er dafür an einem Besuchswochenende insgesamt 1.344 Kilometer zurück.

Zur Miete trug der Mann vor, man habe sich nicht darauf geeinigt, dass er die Wohnung behalte. Die Frau sei 2021 und 2022 noch nicht von einem endgültigen Scheitern der Ehe ausgegangen. Auch er selbst habe bis 2025 angenommen, die Ehe solle fortbestehen. Die Frau hielt dagegen: Man habe sich darauf verständigt, dass er die Wohnung behält. Sie habe schon beim Auszug unmissverständlich erklärt, an der Ehe nicht festzuhalten und nicht zurückzukehren.

Sie habe versucht, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Das sei daran gescheitert, dass der Mann nicht mit ihr kündigen und mit der Vermieterin allein einen neuen Vertrag schließen wollte. Die Vermieterin sei damit einverstanden gewesen. Die Miete nach der Trennung müsse regelmäßig tragen, wer die Wohnung nutzt.

Bei den Umgangskosten verwies der Mann auf sein Bruttoeinkommen von 3.812 Euro monatlich im Jahr 2022. Er machte geltend, die Frau sei finanziell in der Lage, sich zu beteiligen. Sie sei mit den Kindern an einen 336 Kilometer entfernten Ort gezogen. Nach seinem Vortrag betreute er die Kinder 2022 an 116 Tagen allein, also an über 30 Prozent des Jahres, und entlastete die Frau damit vollständig. Wegen der Kosten sei ihm im Gegensatz zu ihr kein Selbstbehalt verblieben.

Im Beschwerdeverfahren berief er sich auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2026 (XII ZB 415/25). Sein erweiterter Umgang habe zeitweise den Bedarf der Kinder gedeckt und damit den Unterhaltsanspruch teilweise erfüllt. Die Frau lehnte eine Beteiligung ab. Ein asymmetrisches Wechselmodell habe es nie gegeben, und die Kosten des Umgangs habe der Umgangsberechtigte zu tragen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Mann während der Ehe als Chefarzt ein Einkommen im fünfstelligen Bereich erzielt habe und nun nur noch 3.812 Euro brutto verdiene.

Warum der Mann die Miete der Ehewohnung allein tragen muss

Der Mann muss die Miete allein tragen, weil er sich der von der Frau gewollten Beendigung des Mietverhältnisses entgegenstellte und die Wohnung allein weiter nutzte. Für gemeinsam eingegangene Mietverbindlichkeiten gilt im Innenverhältnis zwar grundsätzlich die hälftige Haftung nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine abweichende Bestimmung kann sich aber aus den Umständen nach der Trennung und dem Auszug eines Ehegatten ergeben.

Die Weiternutzung ersetzt die hälftige Haftung

Ein Ehegatte, der die gemeinsam angemietete Wohnung nach dem Auszug des anderen allein weiter nutzt, hat nach der Rechtsauffassung des Senats regelmäßig keinen Ausgleichsanspruch für die Miete nach der Trennung. Eine andere Beurteilung kann bei einer aufgedrängten Bereicherung in Betracht kommen. Dem Zurückbleibenden kann zudem eine Überlegungsfrist von drei Monaten zustehen, wenn er entscheiden muss, ob er eine für ihn zu große oder zu teure Wohnung aufgibt.

Entscheidet er sich innerhalb dieser Frist für die Aufgabe und ergreift Maßnahmen zur Beendigung des Mietverhältnisses, wäre eine alleinige interne Haftung bis zum Vertragsende regelmäßig nicht gerechtfertigt. Der Ausgezogene muss sich dann bis dahin an der Miete beteiligen. Bleibt der Zurückgebliebene nach angemessener Überlegungsfrist in der Wohnung, ohne sich um die Auflösung zu bemühen, kann darin die Bereitschaft liegen, den Vertrag auf eigene Kosten fortzuführen.

Hier stellte der Senat fest, dass die Frau das Mietverhältnis beenden wollte. Der Mann trat dem entgegen und entschied sich, die Wohnung weiter allein zu nutzen. Nach den äußeren Umständen lag damit eine abweichende Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Einen gesamtschuldnerischen Ausgleich für die Miete konnte er deshalb nicht verlangen.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Zieht ein Partner aus der gemeinsamen Mietwohnung aus, kann dem Verbleibenden eine Überlegungsfrist von bis zu drei Monaten zustehen. Leitet er innerhalb dieser Frist Schritte zur Kündigung ein, müsste sich der Ausgezogene bis zum Ende des Mietverhältnisses an den Mietkosten beteiligen.

Die Hoffnung auf eine Versöhnung ändert nichts an der Mietlast

Der Mann hatte vorgetragen, er habe nach dem Auszug annehmen können, die Frau nehme nur eine Auszeit. Sie habe den Scheidungsantrag erst im März 2023 eingereicht. Der Senat hielt diese Annahme für nicht maßgeblich. Ob ein Ehegatte noch von einem Fortbestand der Ehe ausgeht, spielt für die interne Verteilung der Mietkosten keine Rolle. Entscheidend war allein, dass der Mann die Wohnung weiter nutzen wollte und die Beendigung des Mietverhältnisses nicht betrieb.

Ergänzend verwies der Senat auf das Verhalten der Frau. Schon unmittelbar nach ihrem Auszug am 19.07.2021 hatte sie deutlich gemacht, dass sie nicht zurückkehren wolle. Am 29.08.2021 schrieb sie der Vermieterin, sie habe sich von ihrem Mann getrennt und kündige die Wohnung.

Am 05.09.2021 teilte sie dem Mann mit, sie habe die Vermieterin über Trennung und Auszug informiert und um seine Zustimmung zur Kündigung gebeten. Danach könne er entscheiden, ob er die Wohnung behalten wolle. Dafür sei ein neuer Mietvertrag erforderlich. Der Mann blieb in der Wohnung, ohne gemeinsam mit der Frau zu kündigen und allein einen neuen Vertrag zu schließen. Eine Beteiligung der Frau an den Mietkosten schied damit aus.

Auch sein Vorbringen, er habe das Mietverhältnis nach der Scheidung fortgesetzt, um den Kindern bei erweitertem Umgang eine vertraute Unterkunft zu bieten, änderte am Ergebnis nichts. Er verlangte jedenfalls für einen Übergangszeitraum eine Beteiligung an den gemeinsam begründeten Mietverbindlichkeiten.

Der Verbleib in der Wohnung war eine eigene Entscheidung

Der Mann berief sich auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg vom 16.05.2022 (13 UF 212/19). Danach gelte die alleinige Haftung des in der Wohnung Verbleibenden nur bei einer selbst gewählten Wohnsituation, vor allem wenn beide Ehegatten über Auszug und Verbleib einig gewesen seien. Bei ihm habe dagegen eine aufgedrängte Wohnsituation bestanden, solange eine Chance auf Wiederherstellung der Ehe bestand.

Der Senat folgte dem nicht. Der Mann hatte sich gegen die von der Frau tatsächlich angestrebte Beendigung des Mietverhältnisses gestellt und die Wohnung weiter genutzt. Nach den Umständen lag damit eine anderweitige Bestimmung vor. Die angenommene Möglichkeit, die Ehe wiederherzustellen, änderte daran nichts.

Warum der Mann Umgangskosten nicht isoliert von der Mutter verlangen konnte

Der Mann konnte die Umgangskosten nicht isoliert verlangen, weil er nicht dargelegt hatte, dass ihm ein Ausgleich im Unterhaltsrecht verwehrt war. Nach der vom Senat dargestellten Auffassung erfasst § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG nur zivilrechtliche Nebenansprüche aus dem Umgangsrecht. Kosten der Ausübung selbst seien danach unmittelbar im Unterhaltsverfahren nach § 231 FamFG zu berücksichtigen.

Der Senat unterstellt ein isoliertes Verfahren zugunsten des Mannes

Der Senat führte auch die Gegenauffassung an. Danach können Umgangskosten in einem Verfahren über eine sonstige Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG geltend gemacht werden. Welche Ansicht richtig ist, entschied er nicht. Zugunsten des Mannes legte er seiner Prüfung die Annahme zugrunde, dass ein solches Verfahren grundsätzlich möglich sei.

Als mögliche Anspruchsgrundlage nannte der Senat § 242 BGB. Umgangskosten könnten aus Treu und Glauben nur gesondert geltend gemacht werden, wenn ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich ausnahmsweise nicht möglich ist. Dafür verwies er auf OLG Bremen (FamRZ 2017, 297 und NJOZ 2017, 82), eine Anmerkung von Opitz zu OLG Frankfurt (NZFam 2022, 304) sowie Literatur von Haußleiter/Eickelmann, Heiß und Völker/Clausius.

Ohne Darlegung der Unmöglichkeit fehlt dem Antrag die Grundlage

Der Mann hatte weder vorgetragen, noch ergab sich ein Anhaltspunkt dafür, dass er einen Ausgleich erhöhter Umgangskosten unterhaltsrechtlich nicht hätte geltend machen können. Er war damit nicht auf ein isoliertes Verfahren nach § 266 FamFG angewiesen. Schon deshalb war der Antrag unbegründet.

Der Mann hatte eine isolierte Geltendmachung für geboten gehalten. Nach seinem Vortrag betreute er die Kinder 2022 an 116 Tagen und entlastete die Mutter dadurch. Wegen seines Einkommens von 3.812 Euro brutto und der hohen Kosten sei ihm kein Selbstbehalt verblieben. Diese Umstände ersetzten die fehlende Darlegung nicht. Weder § 266 FamFG noch § 242 BGB eröffneten ihm damit den Weg zu einem eigenständigen Zahlungsanspruch.

Weshalb weder Bedarfsdeckung noch Fahrtkosten einen Zahlungsanspruch tragen

Weder die behauptete Bedarfsdeckung noch die Fahrtkosten tragen einen Zahlungsanspruch gegen die Mutter. Der Umgang des Vaters war 2022 kein erweitertes Umgangsrecht, und eine teilweise Bedarfsdeckung wirkt allenfalls beim Kindesunterhalt. Fahrtkosten trägt grundsätzlich der Umgangsberechtigte selbst.

Gewöhnlicher Wochenendumgang ist kein erweitertes Umgangsrecht

Der Mann berief sich auf den BGH-Beschluss vom 15.04.2026 (XII ZB 415/25). Sein erweiterter Umgang habe den Bedarf der Kinder teilweise gedeckt und die Mutter finanziell entlastet. Die verlangten 220 Euro monatlich entsprächen dem Aufwand für die Versorgung der Kinder bei ihm. Weil er seinen Anspruch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich darauf stützte, setzte sich der Senat nach dem Vortrags- und Beibringungsgrundsatz damit auseinander.

Der Senat hielt die Rechtsprechung schon deshalb für nicht anwendbar, weil der Vater 2022 keinen Umgang ausübte, der als erweitertes Umgangsrecht anzusehen ist. Dafür verwies er auf BGH, NJW 2026, 286. Der Mann hatte die Kinder nach den Feststellungen jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend.

Bedarfsdeckung wirkt nur beim Kindesunterhalt

Unabhängig davon betrifft eine teilweise Bedarfsdeckung durch erweiterten Umgang allein den Kindesunterhaltsanspruch. Sie kann bei der Festlegung des Unterhaltszahlbetrags berücksichtigt werden. Einen eigenständigen Zahlungsanspruch gegen die Kindesmutter begründet sie nicht. Einwände, die auf der Unterhaltsebene liegen, ließen sich nach der Entscheidung des Senats nicht in einen isolierten Zahlungsantrag umwandeln.

Der Kindergeldanteil deckt die Aufwendungen nahezu ab

Im ersten Rechtszug hatte der Mann auch Fahrtkosten angesprochen. Sie trägt nach Ansicht des Senats grundsätzlich der Umgangsberechtigte. Unter bestimmten Voraussetzungen können Fahrtkosten, die durch den Wegzug eines Elternteils mit den Kindern entstanden sind, bei der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Das gilt, wenn sie weder aus dem Kindergeld noch aus dem Einkommen des Umgangselternteils getragen werden können. Der Senat verwies hierzu auf OLG Frankfurt, FPR 2008, 177.

Der Senat sah keine hinreichende Darlegung, dass der Mann die Kosten nicht aus eigenen Mitteln und dem auf ihn entfallenden Kindergeldanteil bestreiten konnte. Dieser Anteil belief sich 2022 auf 2.628 Euro. Damit war die Summe nahezu gedeckt, denn die geltend gemachten Aufwendungen beliefen sich auf 2.640 Euro.

Mit der Einschätzung des Familiengerichts ging der Senat auch beim Einkommen konform. Es sei nicht ersichtlich, dass zwingende Gründe für eine Reduzierung des Einkommens nach der Trennung vorgelegen hätten. Die Mutter hatte die Angabe von 3.812 Euro brutto angezweifelt, weil der Mann während der Ehe als Chefarzt ein Einkommen im fünfstelligen Bereich erzielt habe.

Ihr Hinweis, ein asymmetrisches Wechselmodell habe nie bestanden und der Umgangsberechtigte müsse die Kosten tragen, war für die Entscheidung nicht allein tragend. Der Senat stützte die Zurückweisung auf drei Punkte: das Fehlen einer Grundlage für die isolierte Geltendmachung, den Umfang des Umgangs im Jahr 2022 und die fehlende Darlegung, dass die Kosten nicht unterhaltsrechtlich behandelt werden konnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Unsere Einschätzung

Für getrennte Ehegatten mit gemeinsamer Mietwohnung und Streit um Umgangskosten zieht das Oberlandesgericht Stuttgart eine doppelte Grenze: Wer nach dem Auszug bleibt und die angebotene gemeinsame Kündigung ausschlägt, trägt die Miete allein. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich dieses Nein zur Auflösung belegen lässt – die innere Hoffnung auf Versöhnung zählt nicht.

Ob Umgangskosten überhaupt als eigene Zahlung eingeklagt werden können, musste der Senat nicht entscheiden, weil er das Verfahren zugunsten des Vaters unterstellte. Wir halten diese Zurückhaltung für konsequent: Wer viel Umgang leistet, muss das im Unterhaltsverfahren geltend machen, statt eine zweite Rechnung zu stellen. Dass der auf ihn entfallende Kindergeldanteil die geforderte Summe fast vollständig aufwog, dürfte dabei schnell zum Stolperstein werden.

Weshalb das Nein zur gemeinsamen Kündigung die Mietlast entschied

Den Ausschlag gab nicht die Hoffnung auf eine Versöhnung, sondern das konkrete Verhalten nach dem Auszug: Die Ehefrau hatte schriftlich angeboten, gemeinsam zu kündigen, damit der Mann die Wohnung mit einem neuen, alleinigen Vertrag übernehmen konnte, und der Vermieter war dazu bereit. Hätte der Mann dieses Angebot angenommen oder selbst Schritte zur Beendigung des Mietverhältnisses unternommen, wäre die Aufteilung der Mietkosten möglicherweise anders ausgefallen.

Nicht jede Konstellation liegt gleich. Falls keine Seite jemals ein Angebot zur Beendigung des Mietverhältnisses gemacht hat, könnte die Zuordnung der Mietlast anders zu beurteilen sein als hier. Falls zwischen Auszug und einer Entscheidung über die Wohnung nur wenige Wochen lagen, könnte eine Überlegungsfrist noch nicht abgelaufen sein – mit der Folge, dass sich der Ausgezogene für diese Zeit noch beteiligen müsste. Bei Umgangskosten kommt es darauf an, ob der tatsächliche Betreuungsumfang über den üblichen Wochenendumgang hinausging und ob ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich wirklich ausgeschlossen war; fehlt diese Abgrenzung, kann ein eigenständiger Zahlungsanspruch auch bei hohem Betreuungsanteil scheitern.

In der eigenen Korrespondenz aus dieser Zeit kann sichtbar sein:

  • Schriftliches Angebot zur gemeinsamen Kündigung
  • Reaktion darauf und Zeitpunkt der Antwort
  • Zusage des Vermieters zu einem Alleinvertrag
  • Zeitraum zwischen Auszug und einer Entscheidung über die Wohnung

Der Hebel liegt hier nicht in der Frage, wer noch an die Ehe geglaubt hat, sondern in den nüchternen Daten der Korrespondenz – wie im entschiedenen Fall die Schreiben vom 29.08.2021 und 05.09.2021. Wie solche Unterlagen im eigenen Fall zu lesen sind, lässt sich pauschal nicht einschätzen.

Schildern Sie uns die Eckpunkte Ihres Falls, dann erhalten Sie von uns dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Mietausgleich verlangen, wenn ich die gemeinsame Wohnung behalte und ihre Kündigung ablehne?

Wer nach der Trennung allein in der gemeinsamen Mietwohnung bleibt und sich der vom ausgezogenen Partner gewollten Kündigung widersetzt, muss die Miete im Innenverhältnis regelmäßig allein tragen; ein hälftiger Ausgleich nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt. Das gilt auch, wenn beide den Mietvertrag gemeinsam geschlossen haben.

§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht im Innenverhältnis grundsätzlich einen hälftigen Ausgleich vor, wenn beide gemeinsam für dieselbe Mietschuld haften. Nach dem OLG Stuttgart können die Umstände nach der Trennung jedoch eine andere Verteilung begründen, wenn einer die Wohnung allein nutzt und die Beendigung des Mietverhältnisses blockiert. Im entschiedenen Fall wollte die ausgezogene Ehefrau kündigen und bot dem Mann die Möglichkeit eines eigenen Mietvertrags an. Er lehnte ab und blieb in der Wohnung; seine Hoffnung auf eine Versöhnung war für die Beurteilung unerheblich.

Eine andere Beurteilung kann bei aufgedrängter Bereicherung oder während einer Überlegungsfrist von bis zu drei Monaten in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass der Verbleibende innerhalb dieser Frist die Aufgabe der Wohnung beschließt und konkrete Schritte zur Beendigung des Mietverhältnisses unternimmt.


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Kann ich Umgangskosten separat vom anderen Elternteil verlangen, wenn ein Ausgleich über Kindesunterhalt möglich ist?

Umgangskosten können Sie nicht zusätzlich vom anderen Elternteil verlangen, solange ein Ausgleich im Kindesunterhalt möglich ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah einen gesonderten Anspruch aus § 242 BGB nur dann als möglich an, wenn der Ausgleich im Unterhaltsrecht ausnahmsweise ausscheidet.

Erhöhte Umgangskosten können im Unterhaltsverfahren nach § 231 FamFG berücksichtigt werden; deshalb fehlt einem eigenständigen Zahlungsanspruch regelmäßig die Grundlage. Ein Anspruch aus § 242 BGB kommt danach nur in Betracht, wenn ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich im konkreten Fall ausnahmsweise nicht möglich ist. Der Vater hatte 116 Betreuungstage, sein Einkommen und den fehlenden Selbstbehalt angeführt, aber nicht erklärt, weshalb eine Berücksichtigung im Unterhaltsverfahren ausgeschlossen war. Darum scheiterte sein Antrag bereits an dieser fehlenden Darlegung; die geforderten 220 Euro monatlich musste das Gericht nicht prüfen.

Ob ein isoliertes Verfahren nach § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG zulässig wäre, ließ der Senat offen und unterstellte dies nur zugunsten des Vaters. Die Entscheidung schließt diesen Verfahrensweg daher nicht abschließend aus; sie verlangt aber die Darlegung, dass ein Ausgleich im Unterhaltsrecht nicht möglich ist.


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Reicht Umgang jedes zweite Wochenende als erweiterter Umgang mit möglicher Wirkung auf den Kindesunterhalt?

Umgang jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend gilt nach der herangezogenen Rechtsprechung nicht als erweitertes Umgangsrecht; die daran anknüpfende Unterhaltsberücksichtigung greift deshalb nicht. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2026 zur Bedarfsdeckung durch erweiterten Umgang trägt daher keinen Einwand gegen den Unterhalt.

Im entschiedenen Fall übte der Vater diesen Wochenendumgang aus; auch die von ihm behaupteten 116 Betreuungstage änderten die rechtliche Einordnung nicht. Selbst wenn ein tatsächlich erweiterter Umgang den Bedarf der Kinder teilweise deckt, wirkt sich dies allenfalls auf den Kindesunterhaltszahlbetrag aus. Die Bedarfsdeckung kann daher im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden, lässt sich aber nicht in einen eigenständigen Erstattungs- oder Zahlungsanspruch gegen den anderen Elternteil umwandeln.


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Muss ich Fahrtkosten zum Umgang selbst tragen, wenn der andere Elternteil weit weggezogen ist?

Fahrtkosten zum Umgang tragen Sie grundsätzlich selbst; der Wegzug des anderen Elternteils begründet nicht ohne Weiteres einen Erstattungsanspruch. Wegzugsbedingte Mehrkosten können ausnahmsweise beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden, wenn sie weder aus Kindergeld noch aus eigenem Einkommen bezahlt werden können.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart trägt der umgangsberechtigte Elternteil die Fahrtkosten grundsätzlich selbst. Sind die Kosten durch den Wegzug des anderen Elternteils entstanden, können sie die Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt mindern. Das betrifft die Höhe des Unterhalts, nicht automatisch eine gesonderte Erstattung durch den anderen Elternteil. Ein eigenständiger Zahlungsanspruch kommt nach der Entscheidung nur in Betracht, wenn ein Ausgleich über den Kindesunterhalt nicht möglich ist.

Im entschiedenen Fall legte der Vater pro Umgangswochenende 1.344 Kilometer zurück, weil die Mutter mit den Kindern 336 Kilometer weit weggezogen war. Der Senat sah jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er die Kosten nicht aus eigenem Einkommen und seinem Kindergeldanteil von 2.628 Euro tragen konnte; verlangt hatte er 2.640 Euro. Auch die geltend gemachten 3.812 Euro Bruttoeinkommen überzeugten den Senat nicht als Nachweis fehlender finanzieller Möglichkeiten.


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Das vorliegende Urteil

OLG Stuttgart · Az. 11 UF 110/26 · Beschluss vom 07.08.2026

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1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Reutlingen vom 10.04.2026, Az. 8 F-1131/25, wird

zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.000,00 € festgesetzt.

Gründe


I.

1.

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Ausgleichsansprüche aus einem Mietverhältnis und wegen Umgangskosten jeweils für den Zeitraum Januar 2022 bis Dezember 2022 geltend.

Die Beteiligten waren verheiratet, sie sind seit Juli 2021 getrennt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die am XX.XX.2015 geborene Tochter L. und der am XX.XX.2017 geborene Sohn M.. Beide Kinder leben bei der Antragsgegnerin. Die Ehe ist seit 29.07.2025 rechtskräftig geschieden.

Die Beteiligten haben im Jahre 2018 einen Mietvertrag über ihre Ehewohnung in T. geschlossen; beide Beteiligte sind Mieter. Die Miete beträgt für Wohnung und Garage 1.560 € (ohne Nebenkosten). Die Antragsgegnerin ist nach der Trennung am 19.07.2021 gemeinsam mit den beiden Kindern nach P. gezogen. Bis August 2025 fand der Umgang des Antragstellers mit den beiden Kindern jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend statt. Der Antragsteller holte die Kinder jeweils in P. ab und brachte sie wieder zurück. An einem Besuchswochenende fuhr der Antragsteller insgesamt jeweils 1.344 Kilometer. Der Antragsteller wohnt nach wie vor in der ehemaligen Ehewohnung in T..

Der Antragsteller geht davon aus, dass sich die Antragsgegnerin an den Kosten für die ehemalige Ehewohnung beteiligen müsse. Sie müsse monatlich die hälftige Kaltmiete, d.h. 780,00 €, übernehmen, insgesamt im Jahr 2022 daher 9.360,00 €. Die Beteiligten hätten sich nicht darauf verständigt, dass der Antragsteller die Ehewohnung behalte. Die Antragsgegnerin sei 2021 und 2022 noch nicht von einem endgültigen Scheitern der Ehe ausgegangen. Der Antragsteller seinerseits sei bis 2025 der Meinung gewesen, die Ehe solle fortbestehen.

Außerdem müsse sich die Antragsgegnerin an monatlichen Umgangskosten in Höhe von 220,00 € beteiligen, also in Höhe von insgesamt 2.640,00 €. Diese könne der Antragsteller nicht alleine zahlen, nachdem sein Bruttoeinkommen im Jahr 2022 lediglich 3.812,00 € im Monat betragen habe. Die Antragsgegnerin sei finanziell in der Lage, sich an den Umgangskosten zu beteiligen.

Der Antragsteller hat zunächst beantragt:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller € 3.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Ergänzend hat er beantragt:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner weitere 9.000,- (in Worten: neuntausend Euro), mithin insgesamt € 12.000,- (in Worten: zwölftausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Ehewohnung hätten sich die Beteiligten darauf verständigt, dass der Antragsteller die Ehewohnung behalte. Die Antragsgegnerin habe bereits im Zeitpunkt ihres Auszugs unmissverständlich gegenüber dem Antragssteller deutlich gemacht, dass sie an der Ehe nicht mehr festhalte und somit auch nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückkehren werde. Die Antragsgegnerin habe versucht, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Dies sei daran gescheitert, dass der Antragsteller sich geweigert habe, das Mietverhältnis gemeinsam mit ihr zu kündigen und ein neues Mietverhältnis an der Wohnung allein zu begründen. Die Vermieterin sei mit einem neuen Mietverhältnis mit dem Antragsteller allein einverstanden gewesen. Die Umgangskosten habe der Umgangsberechtigte, somit der Antragsteller, zu tragen.

Das Familiengericht hat beide Beteiligte persönlich angehört.

b)

Das Amtsgericht – Familiengericht – Reutlingen hat mit Beschluss vom 10.04.2026 wie folgt entschieden:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Das Familiengericht ging davon aus, dass dem Antragsteller nach dem Auszug der Antragsgegnerin kein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 9.360 € (12 x 780 €) für die von ihm in 2022 bezahlten Mieten zustehe. Denn für die nach der Trennung anfallenden Mieten trage regelmäßig derjenige die Last, der die Wohnung weiterhin nutze, hier also der Antragsteller.

Der Antragsteller könne auch keine Beteiligung an den Umgangskosten für das Jahr 2022 in Höhe von 2.640,00 € verlangen. Der Umgangsberechtigte habe die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Umgangs grundsätzlich selbst zu tragen. Ausnahmen aus Billigkeitsgründen seien nur in engen Grenzen gerechtfertigt. Eine solche Ausnahme liege nicht vor.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des familiengerichtlichen Beschlusses verwiesen.

2.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 16.04.2026 zugestellten Beschluss mit am 28.04.2026 beim Amtsgericht Reutlingen eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Er weist darauf hin, dass der Bundesgerichtshof nunmehr mit seinem Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25 – für Klarheit gesorgt habe. Der erweiterte Umgang des Antragstellers führe zu einer – zeitweisen – Bedarfsdeckung, mithin zu einer „Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs“ der beiden Kinder. Wenn der Antragsteller nunmehr monatliche Zahlungen in Höhe von 220 € verlange, entspreche dieser Betrag zumindest dem Aufwand, mit welchem der Bedarf der Kinder während der Aufenthalte beim Vater gedeckt und damit die Antragsgegnerin zugleich auch finanziell entlastet werde. Es entspreche dann der Billigkeit, wenn sich die Antragsgegnerin an dem „Kostenaufwand“ des Umgangs wie beantragt beteilige, zumal sie mit den Kindern ihrerseits aus T. weggezogen sei, und zwar an einen 336 km entfernt liegenden neuen Wohnort. Der Antragsteller habe 2022 überobligatorisch die Kinder an 116 Tagen – also über 30 % des Jahres – alleine betreut und die Antragsgegnerin in dieser Zeit vollständig entlastet.

Bezüglich der Miete sei zu beachten, dass der Antragsteller aufgrund der Gesamtumstände nach dem Auszug der Antragstellerin davon habe ausgehen können, dass diese lediglich eine „Auszeit“ nehmen, danach aber die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herstellen werde. Die Antragsgegnerin habe auch erst im März 2023 den Scheidungsantrag eingereicht. Bei dieser Konstellation sei widersinnig gewesen, dem Antragsteller die Beendigung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses „vorzuschreiben“. Der Antragsteller verlange nunmehr jedenfalls für einen Übergangszeitraum eine Beteiligung an den gemeinsam begründeten Mietverbindlichkeiten. Er setze im Übrigen das Mietverhältnis auch nach der Scheidung fort, da er seinen Kindern im Rahmen eines erweiterten Umgangs eine vertraute und deren Bedürfnissen entsprechende Unterkunft ermöglichen wolle. Es müsse bei dem Grundsatz verbleiben, dass die Ehegatten im Verhältnis zueinander als Gesamtschuldner zu gleichen Teilen für die mit dem Mietvertrag begründeten Verbindlichkeiten hafteten. Dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte für die Miete der gemeinsam angemieteten (Ehe-) Wohnung ab der Trennung im Innenverhältnis allein einzustehen habe, gelte nur, wenn es sich um eine von ihm selbst gewählte Wohnsituation handle, was insbesondere dann der Fall sei, wenn sich die Ehegatten über den Auszug des einen und den Verbleib des anderen einig gewesen seien (OLG Brandenburg vom 16.05.2022 – 13 UF 212/19 – II.2.a). Vorliegend hingegen sei von einer „aufgedrängten“ Wohnsituation auszugehen, solange eine Chance auf Wiederherstellung der Ehe bestanden habe.

Obwohl er sie mehrfach aufgefordert habe, sich anteilig an den enormen und überobligatorischen Aufwendungen angemessen zu beteiligen, habe die Antragsgegnerin das mehrfach und ganz entschieden abgelehnt. Dem Antragsteller sei angesichts der hohen Kosten – auf die Aufstellung im Schreiben vom 26.07.2026 wird verwiesen – im Gegensatz zur Antragsgegnerin in 2022 kein Selbstbehalt verblieben, weshalb er auch darauf angewiesen sei, dass sich die Antragsgegnerin an den Umgangskosten beteilige. Dies stehe im Einklang mit der zitierten neueren Rechtsprechung.

Der Antragsteller beantragt:

den Beschluss des AG Reutlingen vom 10.04.2026 – 8 F-1131/25 – aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller € 12.000,- (in Worten: zwölftausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Sie tritt einer Beteiligung an den Umgangskosten entgegen. Ein asymmetrisches Wechselmodell habe nie vorgelegen. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers sei nicht nachvollziehbar, dass dieser während der Ehezeit als Chefarzt noch Einkommen im fünfstelligen Bereich erzielt habe und seit der Trennung monatlich nur noch 3.812,- € brutto verdiene.

Wegen der Miete habe die Antragsgegnerin bereits bei ihrem Auszug betont, dass sie nicht zurückkommen werde. Die nach der Trennung anfallenden Mieten habe regelmäßig – so auch hier – derjenige zu tragen, der die Wohnung nutze.

II.

1.

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

2.

Die Beschwerde ist unbegründet.

a)

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin kein Ausgleichsanspruch wegen der von ihm im Jahr 2022 gezahlten Miete zu.

aa)

Haften Ehegatten aufgrund gesamtschuldnerisch eingegangener Verpflichtungen gemeinsam hinsichtlich der Erfüllung von Mietzinszahlungen der von ihnen bewohnten Wohnung, sind sie nach der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet. Etwas anderes gilt aber dann, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Falles von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen ist.

Eine anderweitige Bestimmung kann im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute und dem Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung und damit dem Scheitern der Ehe angenommen werden.

Ein Ehegatte, der nach Trennung und Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung die Wohnung alleine weiter bewohnt und damit den alleinigen Nutzen an der Wohnung zieht, hat regelmäßig keinen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Mietzinsraten nach der Trennung (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8, Aufl. 2023, Rn 414; OLG Köln, FamRZ 2018, 1815; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 112).

Etwas anderes kann für den Fall einer „aufgedrängten Bereicherung“ gelten. Nach der Trennung kann die Wohnung für den zurückbleibenden Ehegatten zu groß und zu teuer sein, sodass er kein Interesse daran haben mag, die Wohnung zu behalten; ihm wird insoweit in der Regel eine dahingehende Überlegungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Entscheidet er sich innerhalb dieser Überlegungsfrist für die Aufgabe der Wohnung und ergreift er die zur Beendigung des Mietverhältnisses erforderlichen Maßnahmen, um die Wohnung sodann (nur) noch bis zum Ablauf des Mietverhältnisses zu nutzen, ist seine alleinige interne Haftung für die Mietschuld bis zum Ablauf des Mietverhältnisses regelmäßig nicht gerechtfertigt. Der ausgezogene Ehegatte wird sich vielmehr – bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis beendet werden kann, und auch für die Dauer der Überlegungsfrist – an der Miete beteiligen müssen (OLG Köln, FamRZ 2018, 1815; Wever a.a.O., Rn. 416). Wenn zwar der Auszug des verlassenden Ehegatten ohne das Einverständnis des anderen Ehegatten erfolgt ist, dieser sich aber – nach einer ihm einzuräumenden Überlegungsfrist – entschieden hat, die Wohnung zu behalten, handelt es sich um keine aufgedrängte Wohnsituation. In diesem Fall muss der verbliebene Ehegatte auch während der Überlegungszeit für die Miete allein aufkommen (OLG Bremen, FamRZ 2016, 1367; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1172; Wever a.a.O., Rn. 415).

Maßgebend ist dann seine Entscheidung, die Wohnung auch nach dem Auszug des anderen Ehegatten weiter nutzen zu wollen. Stehen ihm die Nutzungsmöglichkeiten alleine zu, entfällt im Innenverhältnis der Ehegatten der Grund dafür, den anderen Ehegatten weiter an den Kosten der Wohnung zu beteiligen. Nicht maßgebend ist, ob der verbliebene Ehegatte noch davon ausgegangen ist, dass die Ehe noch nicht gescheitert sei; entsprechende Erwägungen treten zurück, zumal ihm allein die Nutzung zugute kommt.

Verbleibt der Ehegatte nach einer angemessenen Überlegungsfrist in der Wohnung, ohne sich um eine Auflösung des Mietverhältnisses zu bemühen, gibt er damit im Ergebnis zu erkennen, dass er zu einer Fortführung des Vertrags unter alleiniger Kostentragung bereit ist.

bb)

Der Antragsteller ist einer Beendigung des Mietverhältnisses, das von der Antragsgegnerin tatsächlich angestrebt worden war, entgegengetreten. Er hat sich für eine Weiternutzung der Ehewohnung, die er nach wie vor bewohnt, entschieden, sodass ihm nach den vorstehenden Grundsätzen kein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch bezüglich der Miete gegen die Antragsgegnerin zusteht, da eine den äußeren Umständen zu entnehmende „andere Bestimmung“ vorliegt.

Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er sei auch wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die Trennung nicht endgültig sei, hat der Senat bereits oben ausgeführt, dass das nicht maßgebend ist. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin bereits unmittelbar nach ihrem Auszug am 19.07.2021 klar zu erkennen gegeben hat, dass sie selbst das Mietverhältnis kündigen und somit nicht in die Wohnung zurückkehren möchte. Mit Schreiben vom 29.08.2021 gab sie gegenüber der Vermieterin an, dass sie sich von ihrem Mann getrennt habe und dass sie die Wohnung kündige.

Den Antragsteller hatte sie am 05.09.2021 wie folgt angeschrieben:

Hiermit teile ich dir mit, dass ich die Vermieterin der von uns bisher gemeinsam bewohnten Wohnung über unsere Trennung und meinen Auszug mit den Kindern vom 19.07.2021 mit Schreiben vom 29.08.2021 informiert und meinerseits die Kündigung ausgesprochen habe. Die Vermieterin hat zugesagt, dass Sie sich mit dir in Verbindung setzten wird, um deine künftigen Absichten bezüglich des bestehenden Mietverhältnisses klären zu können.

Zur Vermeidung unnötiger Mietkosten möchte ich dich bitten in meine Kündigung vom 29.08.2021 einzuwilligen und nachträglich ebenfalls die Kündigung schriftlich zu erklären. Danach kannst du ja entscheiden, ob du die Wohnung halten (neuer Mietvertrag erforderlich) möchtest.

Der Antragsteller hat sich daraufhin entschieden, die Wohnung zu behalten und dort weiter zu wohnen, ohne allerdings durch eine gemeinsame Kündigung die Antragsgegnerin aus dem Mietvertrag zu entlassen und einen neuen Mietvertrag mit der Vermieterin zu begründen.

Vor diesem Hintergrund scheidet eine gesamtschuldnerische Beteiligung der Antragsgegnerin an den Mietkosten aus.

2.

Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Zahlung von Umgangskosten gegen die Antragsgegnerin zu.

a)

Ob Umgangskosten in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden können, ist streitig.

Teilweise wird davon ausgegangen, dass § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG, der Streitigkeiten, die aus dem Umgangsrecht herrühren, als sonstige Familienstreitsachen qualifiziert, nur zivilrechtliche Nebenansprüche aus dem Umgangsrecht, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer Umgangsregelung, nicht aber den Streit über die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts selbst umfasst (Bumiller/Harders/Schwamb/Schwamb, 13. Aufl. 2022, FamFG § 266 Rn. 6; BeckOGK/Maaß, Stand 01.04.2026, FamFG, § 266 Rn. 85).

Dieser Auffassung stützt sich darauf, dass die Berücksichtigung solcher Kosten unmittelbar in einem Unterhaltsverfahren nach § 231 FamFG erfolgen muss, sodass deren Geltendmachung im Rahmen eines Verfahrens nach § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG ausscheidet (Heinemann in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 87. Lieferung, 10/2025, cc) Kosten des Umgangs, Rdnr. 97).

Allerdings wird auch vertreten, dass Kosten, die bei der Ausübung des Umgangs entstanden sind, gegen den anderen Ehegatten im Verfahren einer sonstigen Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG geltend gemacht werden können (BeckOK FamFG/Schlünder, 58. Ed. 01.06.2026, FamFG § 266 Rn. 17; MüKoFamFG/Erbarth, 4. Aufl. 2025, FamFG § 266 Rn. 310).

Geht man wie das Familiengericht im Ergebnis zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass Kosten, die bei der Ausübung des Umgangsrechts entstanden sind, als sonstige Familienstreitsachen geltend gemacht werden können, so scheitert eine solche Geltendmachung nicht bereits grundsätzlich an der vom Antragsteller gewählten Vorgehensweise.

b)

Für das Geltendmachen derartiger Kosten fehlt allerdings die vorauszusetzende Anspruchsgrundlage. Als Anspruchsgrundlage kommt allenfalls § 242 BGB, ein Anspruch aus „Treu und Glauben“, in Betracht (OLG Bremen FamRZ 2017, 297; Anmerkung Opitz zu OLG Frankfurt, NZFam 2022, 304).

aa)

Der Senat geht davon aus, dass Umgangskosten aus Treu und Glauben nur dann gesondert geltend gemacht werden können, wenn das ausnahmsweise unterhaltsrechtlich nicht möglich ist.

Da das Unterhaltsrecht einem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, sind die damit verbundenen Kosten konsequenterweise unterhaltsrechtlich in einem Unterhaltsverfahren und nicht isoliert im Rahmen einer sonstigen Familienstreitsache zu berücksichtigen (OLG Bremen, NJOZ 2017, 82; Haußleiter/Eickelmann, 2. Aufl. 2017, FamFG § 266 Rn. 44).

Nur wenn ausnahmsweise ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich etwa erhöhter Umgangskosten nicht in Betracht kommt, kann nach Treu und Glauben die Möglichkeit bestehen, erhöhte Umgangskosten isoliert mit einer sonstigen Familienstreitsache geltend zu machen und direkt aus § 242 BGB herzuleiten (vgl. Heiß, FPR 2011, 96; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Auflage, § 2 Rn. 141).

Dafür, dass der Antragsteller erhöhte Umgangskosten nicht unterhaltsrechtlich geltend machen konnte und dass er deshalb auf ein isoliertes Verfahren nach Maßgabe des § 266 FamFG angewiesen wäre, fehlt es an jeglichem Vortrag und jedwedem Anhaltspunkt.

Der Antrag ist bereits aus diesem Grund unbegründet.

bb)

Ungeachtet dessen trägt die Begründung des Antragstellers bereits im Ausgangspunkt den gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruch nicht.

Der Antragsteller hat ausdrücklich auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2026, 286) Bezug genommen. Er hat ausgeführt, dass sein erweiterter Umgang zu einer zeitweisen Deckung des Bedarfs und damit zu einer „Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs“ der beiden Kinder führe. Verlange er nunmehr monatliche Zahlungen in Höhe von 220 €, so entspreche dieser Betrag zumindest dem Aufwand, mit welchem der Bedarf der Kinder während der Aufenthalte beim Vater gedeckt und damit die Antragsgegnerin zugleich finanziell entlastet werde.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auf den vorliegenden Fall allerdings bereits deshalb nicht anwendbar, weil der Antragsteller im Jahr 2022 vom Umfang her kein „erweitertes Umgangsrecht“ ausgeübt hat.

Unabhängig davon scheitert ein Anspruch des Antragstellers bereits an einem systematischen Ansatz. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Unterhaltsbedarf von Kindern durch einen erweiterten Umgang teilweise gedeckt und deshalb ihr Unterhaltsanspruch teilweise erfüllt sein kann, was wiederum bei der Festlegung der Unterhaltszahlbeträge berücksichtigt werden kann.

Der Antragsteller nimmt demgegenüber eine teilweise Bedarfsdeckung, die ausschließlich auf der Ebene des Kindesunterhaltsanspruchs eine Rolle spielen kann, zum Anlass, daraus einen Zahlungsanspruch gegen die Kindesmutter zu begründen.

Dass das rechtlich nicht möglich ist, liegt auf der Hand.

cc)

Der Antragsteller hat seinen Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug ausdrücklich auf eine Deckung des Bedarfs der Kinder gestützt, sodass sich der Senat nach dem vorliegend geltenden Vortrags- und Beibringungsgrundsatz allein damit auseinandersetzen muss.

Soweit der Antragsteller im ersten Rechtszug allerdings auch Fahrtkosten für den Umgang thematisiert hatte, weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:

Die mit dem Umgang verbundenen Kosten hat grundsätzlich der Umgangsberechtigte zu tragen. Fahrtkosten die wegen des Wegzugs eines Elternteils mit den Kindern für den Umgangsberechtigten entstanden sind, können in Ausnahmefällen, wenn sie weder aus dem Kindergeld noch aus dem Einkommen des Umgangselternteils getragen werden können, bei der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt berücksichtigt werden (OLG Frankfurt, FPR 2008. 177).

Der Senat geht wie bereits ausgeführt davon aus, dass Fahrtkosten im Grundsatz unterhaltsrechtlich und nicht als sonstige Familienstreitsache geltend gemacht zu machen wären.

Ungeachtet dessen hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass er die Fahrtkosten nicht aus eigenen Mitteln und aus dem auf ihn entfallenden Kindergeldanteil bestreiten könnte. Dieser belief sich im Jahr 2022 auf 2.628 € und deckt damit die in Höhe von 2.640 € geltend gemachten Aufwendungen nahezu ab.

Außerdem teilt der Senat die Auffassung des Familiengerichts, wonach nicht ersichtlich ist, dass auf Seiten des Antragstellers zwingende Gründe für eine Reduzierung seines Einkommens vorlagen, nachdem sich die Ehefrau von ihm getrennt hatte.

III.

Der Senat entscheidet, worauf er gemäß § 117 Abs. 3 FamFG hingewiesen hat, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, nachdem eine solche bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und auch angesichts des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren von einer erneuten Vornahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal es sich vorliegend um die Klärung von Rechtsfragen handelt.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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