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Räumungsschutz nach § 765a ZPO: Kinder allein begründen keinen Aufschub

Räumungstermin in wenigen Tagen, 13.200,62 € Mietschulden, zwei Kinder im Haushalt – die 17-jährige Tochter soll gerade eine Berufsausbildung beginnen. Die Familie beruft sich auf drohende Obdachlosigkeit und gescheiterte Wohnungssuche, das Amtsgericht Zeitz prüft, ob das für einen Aufschub bis Ende Oktober reicht.
Eine Person verschließt einen Umzugskarton in einem weitgehend geräumten Wohnzimmer.
Das Amtsgericht Zeitz versagte einer Familie den beantragten Räumungsschutz trotz drohender Obdachlosigkeit Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 M 1056/26

Das Wichtigste im Überblick

Das AG Zeitz entschied am 05.08.2026 (5 M 1056/26): Die Mieter erhielten keinen Aufschub der Wohnungsräumung, weil das Gericht ihre Wohnungssuche nicht als außergewöhnlich schwere Belastung einstufte. Eine fehlende andere Wohnung allein reicht nicht; besondere Folgen müssen konkret erkennbar sein.


  • Übliche Suchprobleme: Das Gericht hielt Hürden wegen Mietschulden und einer negativen Schufa-Auskunft für gewöhnlich.
  • Kinder brauchen konkrete Folgen: Die Familie zeigte nicht, wie die Räumung Schule oder Ausbildung erheblich beeinträchtigen würde.
  • Bei drohender Obdachlosigkeit: Betroffene können die zuständige Behörde um eine Unterkunft bitten.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: AG Zeitz
  • Datum: 05.08.2026
  • Aktenzeichen: 5 M 1056/26
  • Verfahren: Verfahren über den Aufschub einer Zwangsräumung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Räumung einer Wohnung
  • Streitwert: 1.350,00 €
  • Wichtig für: Mieter vor einer Zwangsräumung, Familien mit Kindern

AG Zeitz versagt Mietern den Räumungsschutz trotz drohender Obdachlosigkeit

Das Amtsgericht Zeitz hat am 05.08.2026 (Az. 5 M 1056/26) den Antrag einer Mieterfamilie auf Aufschub der Zwangsräumung nach § 765a ZPO zurückgewiesen. Die Familie muss die Wohnung räumen. Der Räumungsschutz wurde versagt, obwohl sie auf drohende Obdachlosigkeit und zwei im Haushalt lebende Kinder verwiesen hatte.

Ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Zeitz vom 08.05.2026 (Az. 4 C-89/26) verpflichtete die Mieter, ihre Erdgeschosswohnung gemeinsam zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. Die Wohnung hat vier Zimmer, Küche, Diele und Bad/WC mit etwa 94 Quadratmetern Wohnfläche, dazu gehört der Keller Nr. 1. Der Obergerichtsvollzieher setzte den Räumungstermin auf den 12.08.2026 um 10 Uhr an.

Mit einem Antrag vom 26.07.2026, der am 29.07.2026 bei Gericht einging, wollten die Mieter die Räumung bis zum 31.10.2026 aufschieben lassen. Sie trugen vor, sich seit dem Räumungsurteil fortlaufend und ernsthaft um eine Ersatzwohnung bemüht zu haben. Vermieter verlangten eine aktuelle Schufa-Auskunft und eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters, also dessen Bestätigung, dass keine Mietschulden bestehen. Wegen der Mietschulden sei die Schufa-Auskunft negativ, die Bescheinigung könnten sie nicht erhalten. Die Räumung führe zur Obdachlosigkeit. Das treffe besonders die 17-jährige Tochter, die am 03.08.2026 eine Berufsausbildung beginnen sollte, und den 13-jährigen schulpflichtigen Sohn.

Der Vermieter trat dem in seiner Stellungnahme vom 03.08.2026 entgegen. Die Mieter hätten seit April 2023 Rückstände aufgebaut und seit August 2025 keine Miete mehr gezahlt, und das trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen sowie Kündigungserklärungen vom 23.01.2025 und 12.01.2026. Die offenen Forderungen beliefen sich auf 13.200,62 Euro. Das Gericht wies den Antrag als unbegründet zurück.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Typische Erschwernisse bei der Suche nach Ersatzwohnraum infolge von Mietschulden – wie negative Bonitätsauskünfte oder das Fehlen einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung – begründen keine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO; einer drohenden Obdachlosigkeit ist vorrangig durch Inanspruchnahme der zuständigen Ordnungs- und Verwaltungsbehörden zu begegnen.
  2. Das Vorhandensein von schulpflichtigen Kindern im Haushalt des Schuldners rechtfertigt einen Aufschub der Zwangsräumung nur dann, wenn besondere Umstände dargelegt werden, die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen und über die bei einer Räumung unvermeidbaren allgemeinen Belastungen hinausgehen.

Warum schwierige Ersatzraumsuche und Schufa-Einträge keinen Räumungsaufschub begründen

Schwierigkeiten bei der Anmietung einer neuen Wohnung sind eine gewöhnliche Folge von Mietschulden und deshalb kein ganz besonderer Umstand. Das Gericht stützte sich auf § 765a ZPO: Räumungsschutz gibt es nur, wenn die sofortige Vollstreckung auch unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dass keine Ersatzwohnung zur Verfügung steht, reicht nach der vom Gericht angeführten ständigen Rechtsprechung dafür nicht aus.

Enger Ausnahmecharakter des Vollstreckungsschutzes

Die Voraussetzungen des § 765a ZPO sind nach Auffassung des Gerichts eng. Eine Räumung sei für Schuldner und ihre Familie zwar regelmäßig eine fühlbare Härte. Ein Aufschub komme aber nur in Betracht, wenn die Härte unter Würdigung des Schutzes des Gläubigers sittenwidrig sei. Das Gericht hielt diese Voraussetzungen im Fall der Mieter für nicht erfüllt.

Typische Folgen von Mietschulden sind keine sittenwidrige Härte

Die Mieter hatten ihre Suche mit Kopien von Immowelt-Benachrichtigungen zu Immobilienangeboten und mit WhatsApp-Nachrichten an eine Hausverwaltung wegen einer Wohnungsbesichtigung belegt. Eine Anmietung scheitere, so ihr Vortrag, an der verlangten Schufa-Auskunft und der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.

Das Gericht ließ das nicht genügen. Eine negative Schufa-Auskunft und eine fehlende Bescheinigung seien normale Umstände einer Räumung wegen Mietschulden. Jeder, der aus diesem Grund seine Wohnung räumen müsse, sei damit konfrontiert. Zudem sei nicht ersichtlich, wie ein Aufschub bis zum 31.10.2026 daran etwas verbessern würde.

Ausreichender Vorlauf und Wohnungsleerstand in Zeitz

Gegen eine sittenwidrige Härte sprach nach Ansicht des Gerichts auch der Zeitraum zwischen dem Räumungsurteil vom 08.05.2026 und der für den 12.08.2026 vorgesehenen Räumung. Er sei erheblich gewesen und hätte ausgereicht, um eine Unterkunft zu beschaffen, wenn die Mieter den zu erwartenden guten Willen und die gebotene Energie aufgewendet hätten.

Das Gericht verwies außerdem auf den allgemein bekannten Wohnungsleerstand. In Zeitz und Umgebung stehe ausreichend Wohnraum zur Verfügung.

Bei Obdachlosigkeit ist die Verwaltungsbehörde zuständig

Für den Fall drohender Obdachlosigkeit wies das Gericht die Mieter an die Verwaltungsbehörde. Es müsse ihnen überlassen bleiben, diese anzurufen, denn sie habe nach öffentlichem Recht die Unterkunft zu regeln. Die drohende Obdachlosigkeit allein machte die Räumung für das Amtsgericht nicht zu einer sittenwidrigen Härte.

Weshalb schulpflichtige Kinder die Zwangsräumung nicht automatisch stoppen

Kinder im Haushalt führen nicht von selbst zum Vollstreckungsschutz, weil sonst jedem Schuldner mit Kindern Schutz gewährt werden müsste. Das Gericht erkannte an, dass eine Zwangsräumung auch für Kinder eine gewisse Härte bedeutet. Einen Aufschub rechtfertigte es damit nicht.

Fehlende Darlegung konkreter Folgen für Ausbildung und Schule

Die Mieter hatten sich auf die 17-jährige Tochter berufen, deren Berufsausbildung am 03.08.2026 beginnen sollte, und auf den 13-jährigen schulpflichtigen Sohn. Sie erläuterten aber nicht, warum die Räumung erhebliche Auswirkungen auf Ausbildung oder Schulbesuch haben würde.

Besondere Umstände, die über die übliche Belastung von Kindern bei einer Räumung hinausgehen, trugen sie nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor. Ohne solche Angaben sah das Gericht keinen Grund für einen Aufschub.

Keine schematische Schutzgewährung für Familien mit Kindern

Nach Auffassung des Gerichts würde ein Aufschub allein wegen der Kinder dazu führen, dass jedem Schuldner mit Kindern Vollstreckungsschutz zu gewähren wäre. Das widerspräche dem engen Ausnahmecharakter des § 765a ZPO. Die Belastung der Kinder floss deshalb nur als allgemeine Härte in die Prüfung ein, nicht als ganz besonderer Umstand.

Wie Urlaubsreisen und hohe Mietschulden das Schutzbedürfnis des Vermieters stärken

Das Gericht wertete die ausbleibenden Zahlungen und die Urlaubsreise der Mieter zugunsten des Vermieters. Es berücksichtigte sein Schutzbedürfnis an der alsbaldigen Verwirklichung des titulierten Räumungsanspruchs. Nach Auffassung des Gerichts überwog es das Interesse der Mieter am Aufschub.

Kein Nachweis tatsächlicher Zahlungen trotz Lohnpfändung

Die Mieter erklärten, die Rückstände von 13.200,62 Euro würden inzwischen durch die vom Vermieter betriebene Lohnpfändung beglichen. Das Gericht folgte dem nicht: Die Mieter hätten nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang aus der Pfändung tatsächlich Zahlungen auf die Mietschulden flössen. Freiwillige Zahlungen erfolgten jedenfalls nicht.

Urlaub statt vorrangiger Wohnungssuche

Auch die vorgelegten WhatsApp-Nachrichten halfen den Mietern nicht. Daraus ging hervor, dass sie im Juli 2026 keine Wohnungsbesichtigungen wahrnehmen konnten, weil sie im Urlaub waren. Das sprach nach Auffassung des Gerichts nicht für ausreichende Anstrengung und Sorgfalt bei der Suche nach Ersatzwohnraum.

Das Gericht hielt den Mietern zudem entgegen, dass sie trotz erheblicher Mietschulden und rechtskräftigem Räumungsurteil in den Urlaub gefahren seien. Stattdessen hätten sie Zahlungen an den Vermieter leisten oder sich um Ersatzwohnraum kümmern können.

Keine unentgeltliche Weiternutzung während des Aufschubs

Die Mieter trugen keine Gründe dafür vor, warum sie weder auf die Mietschulden noch eine Nutzungsentschädigung zahlten. Für das Gericht war deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Vermieter die Wohnung ohne Gegenleistung während eines Vollstreckungsaufschubs weiter zur Verfügung stellen sollte.

Kosten und Verfahrenswert des Räumungsschutzverfahrens

Die Mieter tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; das Gericht stützte dies auf § 788 ZPO. Den Verfahrenswert setzte es nach § 3 ZPO auf 1.350,00 Euro fest. Maßgeblich war das wirtschaftliche Interesse der Mieter an der zeitlich begrenzten Verhinderung der Räumung. Das Gericht legte zugrunde, dass sie Räumungsschutz für knapp drei Monate beantragt hatten und die Kaltmiete 450,00 Euro betrug.

Mit der Zurückweisung bleibt es beim Räumungstitel aus dem Versäumnisurteil vom 08.05.2026, den der Vermieter ohne den beantragten Aufschub vollstrecken lassen kann. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung als Argumentationshilfe dienen, wie streng Gerichte bei § 765a ZPO prüfen. Sie ist eine Einzelfallentscheidung des Amtsgerichts Zeitz.

Unsere Einschätzung

Beim Räumungsschutz nach Mietschulden zieht das Amtsgericht Zeitz eine enge Grenze: Typische Suchhürden wie negative Schufa-Auskunft oder fehlende Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zählen nicht als sittenwidrige Härte, also als außergewöhnlich untragbare Belastung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob etwas dargelegt werden kann, das über diese Normalbelastung hinausgeht, etwa konkret belegte Folgen für Gesundheit, Schule oder Ausbildung.

Wir halten diese Strenge für konsequent, weil der Aufschub nur als enge Ausnahme gedacht ist, auch wenn das Ergebnis für Familien hart wirkt. Ob dasselbe gilt, wenn trotz belegter intensiver Suche und angebotener Zahlung für die Weiternutzung in einem angespannten Markt objektiv kein Ersatzraum zu finden ist, musste das Gericht hier nicht entscheiden – in Zeitz ging es gerade von Leerstand und fehlender Zahlungsbereitschaft aus.

Warum der Urlaub mitten in der Wohnungssuche zum Problem wurde

Die vorgelegten WhatsApp-Nachrichten zeigten, dass die Familie ausgerechnet im Juli 2026 keine Besichtigungstermine wahrnehmen konnte, weil sie im Urlaub war – genau diesen Zeitraum wertete das Gericht als Beleg fehlender Sorgfalt bei der Suche nach Ersatzwohnraum. Hätten sie stattdessen durchgehend dokumentierte Besichtigungen vorgenommen oder zumindest Teilzahlungen auf die Mietschulden geleistet, wäre die Beurteilung der Bemühungen möglicherweise anders ausgefallen.

Ob ein Aufschub in einem ähnlich gelagerten Fall anders bewertet werden könnte, hängt oft an Details, die im Nachhinein schwer zu rekonstruieren sind. Dazu zählt, ob die Suche nach Ersatzwohnraum lückenlos und ohne Unterbrechung belegt werden kann, ob zu besonderen Belastungen von Kindern – etwa Ausbildungsbeginn oder Schulwechsel – konkrete Nachweise wie ärztliche Atteste oder schulische Bestätigungen vorliegen, und ob tatsächlich geleistete Zahlungen, etwa aus einer laufenden Lohnpfändung, nachvollziehbar dokumentiert sind. Jede dieser Achsen kann für sich genommen günstig oder ungünstig ausfallen, ohne dass sie automatisch zu einem anderen Ergebnis führt.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Lückenlose Nachweise über Besichtigungstermine im gesamten Suchzeitraum
  • Bestätigungen von Schule oder Ausbildungsbetrieb zu konkreten Auswirkungen der Räumung
  • Kontoauszüge oder Pfändungsabrechnungen zu tatsächlich geleisteten Zahlungen

Der Hebel liegt häufig nicht in der Wohnungssuche selbst, sondern darin, ob die eigenen Nachweise den gesamten relevanten Zeitraum lückenlos abdecken – hier fiel der Urlaub mitten in die Suchphase. Wie das im eigenen Fall zu bewerten ist, lässt sich nur anhand der konkreten Nachweise einschätzen.

Sie können uns schildern, wie Ihr Räumungsschutzantrag und die zugrunde liegenden Nachweise aussehen, und erhalten von uns dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Genügt der Beginn einer Ausbildung kurz vor dem Räumungstermin als besonderer Härtegrund?

Der bevorstehende Beginn einer Berufsausbildung genügt allein nicht als besondere Härte, um eine Zwangsräumung nach § 765a ZPO aufzuschieben. Entscheidend ist, ob besondere Umstände zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, die über die üblichen Belastungen einer Räumung hinausgehen.

§ 765a ZPO erlaubt Räumungsschutz nur bei einer Härte, die unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers mit den guten Sitten unvereinbar wäre. Im entschiedenen Fall sollte die 17-jährige Tochter kurz nach dem Räumungstermin ihre Ausbildung beginnen. Das Amtsgericht Zeitz gewährte dennoch keinen Aufschub, weil die Familie nicht erläutert hatte, welche erheblichen Folgen die Räumung für die Ausbildung oder den Schulbesuch hätte. Für einen Aufschub muss daher erkennbar sein, welche besonderen Nachteile über die üblichen Belastungen hinaus entstehen.


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Muss ich belegen, in welcher Höhe eine Lohnpfändung meine Mietschulden tatsächlich tilgt?

Für einen Räumungsaufschub nach § 765a ZPO genügt der pauschale Hinweis auf eine laufende Lohnpfändung nicht; Sie müssen deren tatsächliche Tilgungswirkung darlegen. Entscheidend ist, ob und in welcher Höhe daraus Zahlungen auf die Mietschulden fließen.

Das Gericht muss bei seiner Abwägung auch das Schutzbedürfnis des Vermieters an der baldigen Räumung berücksichtigen, wenn Mietforderungen weiterhin offenstehen. Im entschiedenen Fall waren Rückstände von 13.200,62 Euro nicht durch Angaben zu tatsächlichen Pfändungszahlungen näher erläutert. Freiwillige Zahlungen hatten die Mieter nach den Feststellungen des Gerichts ebenfalls nicht geleistet. Zusätzlich fehlten Gründe dafür, weshalb weder Mietschulden noch Nutzungsentschädigung gezahlt wurden; das stärkte die Position des Vermieters.


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Kann eine Urlaubsreise während der Ersatzwohnungssuche gegen einen beantragten Räumungsaufschub sprechen?

Eine Urlaubsreise während der Ersatzwohnungssuche kann gegen einen Räumungsaufschub nach § 765a ZPO sprechen, wenn dadurch Besichtigungen ausfallen und die Suche nicht ausreichend vorangetrieben wird. Das Amtsgericht Zeitz wertete die Reise im konkreten Fall zusammen mit ausbleibenden Zahlungen zugunsten des Vermieters und damit gegen den beantragten Aufschub.

Bei § 765a ZPO erwartet das Gericht, dass Schuldner mit gutem Willen und gebotener Energie eine Unterkunft beschaffen. Im entschiedenen Fall konnten die Mieter im Juli 2026 wegen ihres Urlaubs keine Besichtigungen wahrnehmen. Die dazu vorgelegten WhatsApp-Nachrichten belegten deshalb nach Ansicht des Gerichts keine ausreichende Anstrengung und Sorgfalt bei der Ersatzwohnungssuche. Zugleich waren erhebliche Mietschulden aufgelaufen, und tatsächliche freiwillige Zahlungen an den Vermieter waren nicht dargelegt. Das Gericht hielt den Mietern entgegen, sie hätten während der Reise stattdessen Zahlungen leisten oder nach Ersatzwohnraum suchen können.

Das Gericht berücksichtigte außerdem den Zeitraum von mehr als drei Monaten zwischen Räumungsurteil und Räumungstermin sowie den beantragten Aufschub bis Ende Oktober. Die Entscheidung begründet keine allgemeine Regel gegen Urlaubsreisen; ausschlaggebend war die Verbindung aus Reise, ausgefallenen Besichtigungen, Mietrückständen und fehlenden Zahlungen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

AG Zeitz · Az. 5 M 1056/26 · Beschluss vom 05.08.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen


In der Zwangsvollstreckungssache

….

wird der Antrag der Schuldner auf Bewilligung von Räumungsschutz gegenüber dem vollstreckbaren Schuldtitel

Schuldtitel, Datum des Schuldtitels, Behörde – Geschäftsnummer –

Versäumnisurteil des Amtsgerichts Zeitz vom 08.05.2026 – 4 C-89/26 –

zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Schuldner als Gesamtschuldner.

Der Wert für das Verfahren wird auf 1.350,00 € festgesetzt.

Gründe


RandnummerRandnummer1
Nach dem oben angegebenen Titel sind die Schuldner gesamtschuldnerisch verpflichtet, die von ihnen bewohnte Wohnung im Erdgeschoss des Hauses …, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele und Bad/WC mit ca. 94 qm Wohnfläche, sowie zugehörigem Keller Nr. 1 zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben. Der Obergerichtsvollzieher … hat den Räumungstermin auf den 12.08.2026, 10 Uhr angesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag der Schuldner vom 26.07.2026, bei Gericht eingegangen am 29.07.2026, der auf § 765a ZPO gestützt wird. Sie beantragen, die Zwangsräumung bis 31.10.2026 aufzuschieben.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

Vollstreckungsschutz darf einem derartigen Räumungstitel nur gewährt werden, wenn die engen Voraussetzungen des § 765a ZPO gegeben sind.

Nach dieser Vorschrift darf vom Vollstreckungsgericht nur dann und insoweit im Wege des Vollstreckungsschutzes Räumungsaufschub gewährt werden, als die sofortige Räumungsvollstreckung auch unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände für die Schuldner eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung genügt allein die Tatsache, dass eine Ersatzwohnung nicht zur Verfügung steht nicht, um die strengen Voraussetzungen des § 765a ZPO zu bejahen, weil das Nichtvorhandensein von Ersatzwohnraum nicht als „ganz besonderer Umstand“ gesehen werden kann. Eine Räumungsvollstreckung stellt in aller Regel für die Schuldner und deren Familie eine meist fühlbare Härte dar. Nur wenn diese unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, darf im Wege des Vollstreckungsschutzes ein Räumungsaufschub gewährt werden.

Für das Vorliegen einer solchen sittenwidrigen Härte sind seitens der Schuldner hinreichende Gründe nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Schuldner haben vorgetragen, dass sie sich „seit Erlass des Räumungsurteils fortlaufend und ernsthaft um Ersatzwohnraum bemüht“ haben. Als Nachweis legten sie Kopien von Benachrichtigungen der Firma Immowelt zu Immobilienangeboten sowie Kopien von WhatsApp-Nachrichten aus einem Schriftverkehr mit einer Hausverwaltung bezüglich einer Wohnungsbesichtigung vor. Die Anmietung einer neuen Wohnung sei daran gescheitert, dass Vermieter vorab eine aktuelle Schufa-Auskunft einholen und eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters verlangen. Aufgrund der bestehenden Mietschulden sei die Schufa-Auskunft der Schuldner negativ und eine Mietschulden-freiheitsbescheinigung nicht zu erlangen.

Die bevorstehende Zwangsräumung würde zur Obdachlosigkeit führen, was insbesondere für die beiden Kinder der Schuldner, die noch im elterlichen Haushalt leben, eine besondere Härte bedeuten würde. Die 17-jährige Tochter beginne am 03.08.2026 eine Berufsausbildung. Der 13-jährige Sohn ist noch schulpflichtig. Warum die Zwangsräumung erhebliche Auswirkungen auf die Berufsausbildung und den Schulbesuch habe, wurde nicht erläutert.

Dass eine Zwangsräumung auch und gerade für davon betroffene Kinder eine gewisse Härte bedeutet, steht außer Frage. Jedoch sind aus dem Sachvortrag der Schuldner keine besonderen Umstände ersichtlich, die mit den guten Sitten nicht vereinbar wären. Vielmehr stellen die vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche ganz normale Umstände dar, die jedermann hat, wenn er wegen Mietschulden die Wohnung räumen muss. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sich diese Umstände durch den beantragten Vollstreckungsaufschub bis 31.10.2026 verbessern sollten. Auch die Härte für die von der Zwangsräumung betroffenen Kinder ist hinzunehmen, da keine besonderen Umstände vorgetragen wurden. Sonst müsste jedem Schuldner jederzeit Vollstreckungsschutz gewährt werden, insbesondere wenn er Kinder hat. Denn die vorgetragenen Umstände treffen jeden Schuldner, der wegen Mietschulden seine Wohnung räumen muss.

Überdies steht der Annahme einer sittenwidrigen Härte hier entgegen, dass zwischen Erlass des Räumungsurteils und der vorgesehenen Zwangsräumung ein erheblicher Zeitraum liegt, der ausgereicht haben müsste, um eine Ersatzunterkunft zu beschaffen, wenn die Schuldner den zu erwartenden guten Willen und die gebotene Energie hierfür aufgewendet hätten. Zumal in Zeitz und Umgebung aufgrund des allseits bekannten Wohnungsleerstandes ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.

Außerdem steht dem Vollstreckungsschutzantrag das nach § 765a ZPO voll zu würdigende Schutzbedürfnis des Gläubigers auf nunmehr alsbaldige Verwirklichung des sich aus dem Schuldtitel ergebenden Räumungsanspruchs entgegen.

Aus den vorgelegten WhatApp-Nachrichten ist hervorgegangen, dass die Schuldner im Juli 2026 keine Wohnungsbesichtigungen wahrnehmen konnten, da sie im Urlaub waren. Dies spricht nicht dafür, dass sich die Schuldner mit ausreichender Anstrengung und Sorgfalt um Ersatzwohnraum gekümmert haben.

Der Gläubiger hat in seiner Stellungnahme vom 03.08.2026 vorgetragen, dass die Schuldner trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen und Kündigungserklärungen vom 23.01.2025 und 12.01.2026 seit April 2023 Mietrückstände aufgebaut und seit August 2025 keinerlei Mietzahlungen mehr geleistet haben. Aktuell bestehen Mietforderungen in Höhe von insgesamt 13.200,62 €. Die Schuldner leisten keinerlei Zahlungen. Insoweit geben sie an, dass nunmehr die Mietrückstände durch die vom Gläubiger betriebene Lohnpfändung beglichen werden. Es ist jedoch nicht dargelegt, ob und inwieweit Zahlungen aus der Lohnpfändung auf die Mietschulden tatsächlich geleistet werden. Freiwillige Zahlungen erfolgen jedenfalls trotz zu unterstellender Leistungsfähigkeit nicht. Denn die Schuldner haben keine Gründe vorgetragen, warum keinerlei Zahlungen auf die Mietschulden oder als Nutzungsentschädigung an den Vermieter geleistet werden. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum es dem Vermieter durch Vollstreckungsaufschub zugemutet werden soll, ohne Erlangung einer Gegenleistung den Wohnraum den Schuldnern weiterhin zur Verfügung zu stellen. Zumal die Schuldner trotz erheblicher Mietschulden und rechtskräftigem Räumungsurteil in den Urlaub gefahren sind, statt Zahlungen an den Vermieter zu leisten und/oder sich um Ersatzwohnraum zu kümmern.

Nach alledem war der Antrag der Schuldner auf Räumungsschutz gemäß § 765a ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Notfalls muss es den Schuldnern überlassen bleiben, zur Vermeidung der Obdachlosigkeit die Verwaltungsbehörde anzurufen, die nach öffentlichem Recht die Unterkunft der Schuldner zu regeln hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO. Der Wert eines Räumungsschutzantrags (§ 765a ZPO) bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Schuldners an der zeitlich begrenzten Verhinderung der Zwangsräumung (§ 3 ZPO). Er wird in der Regel auf die Miete oder Nutzungsentschädigung für die Dauer des beantragten Räumungsschutzes (maximal jedoch bis zu zwölf Monatsmieten) festgesetzt. Vorliegend haben die Schuldner Räumungsschutz bis 31.10.2026 beantragt, mithin für knapp 3 Monate. Bei einer Kaltmiete von 450,00 € beträgt der Streitwert somit 1.350,00 €.

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