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Duldung von Rauchwarnmeldern: Müssen neue Funkgeräte akzeptiert werden?

Eigene Rauchmelder jahrelang gewartet, Batterien neu—doch die Vermieterin besteht auf funkende Modelle. Die Mieterin verweigert sich aus Angst vor Strahlung und Datenklau. Das Amtsgericht Frankfurt prüfte, ob diffuse Befürchtungen eine gesetzliche Modernisierungspflicht unterlaufen können.
Hände montieren einen neuen Rauchmelder an eine Zimmerdecke neben dem Abdruck eines alten Geräts.
Mieter müssen den Austausch alter Rauchwarnmelder gegen moderne Funkgeräte als rechtmäßige Modernisierungsmaßnahme dulden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 33 C 2788/21

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht zwingt die Mieterin, Funk-Rauchmelder zu dulden, weil der Vermieter modernisieren darf.
  • Die Beklagte muss Demontage alter Melder und Einbau neuer Funkmelder dulden.
  • Das Gericht sieht darin eine Modernisierung mit höherem Wohn- und Sicherheitswert.
  • Funkstrahlung, Datenschutz und Wohnungsrecht reichen ohne Belege nicht als Einwand.
  • Die Mieterin darf den Austausch nicht durch eigene Nicht-Funk-Melder verhindern.

  • Gericht: AG Frankfurt
  • Datum: 27.05.2022
  • Aktenzeichen: 33 C 2788/21
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Datenschutz, Verfassungsrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Wann ist die Duldung von Rauchwarnmeldern eine Pflicht?

Die Installation von Rauchwarnmeldern stellt rechtlich eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Eine solche bauliche Veränderung führt zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse. Dem Vermieter steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu, zu dem auch die weitreichende Entscheidung über die konkrete Art der Geräte – wie etwa deren Funkfähigkeit – gehört.

Wie weitreichend dieser Gestaltungsspielraum in der mietrechtlichen Praxis ist, erlebte eine in Frankfurt am Main lebende Mieterin, die sich beharrlich weigerte, den Austausch ihrer alten Geräte gegen moderne funkgesteuerte Modelle zu akzeptieren. Sie bewohnte seit Anfang des Jahres 2010 eine Zweizimmerwohnung im Erdgeschoss. Die Eigentümerin der Immobilie verklagte die Frau vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main und gewann den Prozess in voller Instanz (Az. 33 C 2788/21). Das Gericht urteilte, dass die Mieterin den Austausch der Geräte zu dulden hat. Der Wechsel der insgesamt drei Melder im Flur und in den zwei angrenzenden Zimmern war rechtlich völlig zulässig, weil die alten Modelle ihre technische Nutzungszeit nach der Norm DIN 14676 bereits überschritten hatten. Die DIN 14676 ist die maßgebliche technische Norm für Rauchwarnmelder und legt fest, wie diese installiert, betrieben und gewartet werden müssen – inklusive konkreter Fristen, wann Geräte spätestens ausgetauscht werden müssen. Zudem gaben die Richter der Vermieterin recht, indem sie auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2015 (Az. VIII ZR 216/14) verwiesen, nach der die einheitliche Ausstattung eines Mehrfamilienhauses mit Rauchwarnmeldern die Sicherheit im Gebäude stets nachhaltig verbessert.

Infografik: Die Installation von Funk-Rauchwarnmeldern ist als Modernisierungsmaßnahme zu dulden, da Datenschutzbedenken bei technischer Statusübermittlung und pauschale Funkangst rechtlich nicht durchgreifen.
Duldungspflicht bei Funk-Rauchwarnmeldern klar

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Installation funkwartungsfähiger Rauchwarnmelder durch den Vermieter stellt eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme dar, die nicht dadurch abgewendet werden kann, dass der Mieter den eigenständigen Einbau und die Wartung herkömmlicher Geräte auf eigene Kosten anbietet.
  2. Der Einbau von Funk-Rauchwarnmeldern verstößt nicht gegen den Datenschutz und verletzt nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, solange die Geräte keine personenbezogenen Daten erheben, sondern ausschließlich technische Statuswerte übermitteln.
  3. Befürchtete Gesundheitsgefahren durch Funkstrahlung können einer Duldungspflicht nur dann entgegengehalten werden, wenn konkrete, modellspezifische Gesundheitsrisiken für das tatsächlich verbaute Gerät substantiiert dargelegt werden; pauschale Verweise auf eine abstrakte Strahlenbelastung genügen nicht.

Dürfen Mieter den Einbau von Funkrauchmeldern ablehnen?

Bei eskalierenden Konflikten um solche Baumaßnahmen kann ein Mieter die Duldung nicht mit einem pauschalen Verweis auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes verweigern. Dieses staatliche Abwehrrecht entfaltet im privatrechtlichen Mietverhältnis zwischen Bürgern keine unmittelbare Wirkung. Ebenso wenig besteht ein rechtlicher Anspruch darauf, die Wartung der Technik auf eigene Faust durchzuführen oder eigene Geräte von einem Elektriker einbauen zu lassen. Solange die Modernisierung nur unerhebliche Einwirkungen auf die Mietsache hat, ist sie nach § 555c Absatz 4 BGB vom Mieter duldungspflichtig.

Eigene Beauftragung scheidet als Alternative aus

Die Frankfurter Mieterin versuchte in der Verhandlung, das Gericht mit einem rechtlichen Kompromissvorschlag umzustimmen. Sie bot an, ohnehin nicht funkfähige Melder auf eigene Kosten von einem Fachbetrieb installieren zu lassen und im Anschluss auch einen entsprechenden Wartungsvertrag aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Das Amtsgericht wies diese vermeintlich entgegenkommende Alternative jedoch konsequent zurück. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass die Eigentümerin rechtlich für eine ordnungsgemäße Ausstattung der Wohnung verantwortlich bleibt. Folglich darf das Gericht die Eigentümerin nicht dazu zwingen, diese Verantwortung auf die Mieterin zu übertragen oder ihr unfreiwillig die Aufgabenhoheit abzutreten.

Da die Vermieterin im Falle eines Brandes hierfür in Verantwortung genommen werden und Probleme von der Brandschutzversicherung bekommen kann, kann sie nicht gegen ihren Willen dazu verpflichtet werden, diese Aufgabe durch den Mieter wahrnehmen zu lassen. – so das Amtsgericht Frankfurt am Main

Praxis-Hinweis: Die „Selbstmacher“-Falle

Das Angebot, eigene Geräte auf eigene Kosten zu installieren und zu warten, wirkt oft wie ein fairer Kompromiss, wird aber rechtlich meist abgelehnt. Der entscheidende Faktor ist das Organisationsrecht des Vermieters: Da er für die Verkehrssicherheit haftet, darf er ein einheitliches System im ganzen Haus verlangen (z. B. Funkmelder zur zentralen Prüfung). Gerichte zwingen Vermieter nicht, die Wartungsverantwortung an den Mieter abzutreten oder ein „Flickwerk“ unterschiedlicher Geräte zu akzeptieren. Wer also nur mit dem Argument „Ich mache es selbst“ klagt, hat schlechte Karten.

Wie steht es um Datenschutz beim Einbau von Funkmeldern?

Auch Warnungen vor einer digitalen Überwachung helfen Mietern in derartigen Streitigkeiten nur sehr selten weiter. Das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung bietet gegenüber einem privaten Vermieter keine unmittelbare Handhabe, um moderne Funktechnik aus der Wohnung zu verbannen. Ein greifbarer Verstoß gegen geltende datenschutzrechtliche Vorgaben ist ohnehin erst dann gegeben, wenn ein solches Gerät tatsächlich personenbezogene Daten der Bewohner erhebt und verarbeitet.

Mit ihrer massiven Rüge, die neue Funktechnik verletze tiefgreifend ihre informationelle Selbstbestimmung, konnte die Bewohnerin der Erdgeschosswohnung den zuständigen Richter daher nicht überzeugen. Das Gericht analysierte die technischen Abläufe sehr genau und stellte fest, dass die beanstandeten Geräte überhaupt keine personenbezogenen Daten speichern. Sie erfassen und funken lediglich technische Statuswerte, die bei älteren Geräten andernfalls ein menschlicher Prüfer bei einem jährlichen Vor-Ort-Termin per Sichtkontrolle in eine Datenbank eintragen würde. Da die Frau nicht mit konkreten Fakten belegen konnte, dass die Funk-Rauchwarnmelder heimlich sensible Lebensgewohnheiten oder Bewegungsdaten der Bewohner sammeln, lief ihr Datenschutzargument vor Gericht ins Leere.

Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Geräte personenbezogene Daten erheben würden. – so das Amtsgericht Frankfurt am Main

Gilt Strahlenbelastung als Grund gegen Funkrauchmelder?

Befürchtete Gesundheitsgefahren durch Funkstrahlung taugen nur dann als juristisches Gegenargument, wenn sie für die konkreten Geräte im Einzelfall hochgradig substantiiert dargelegt werden. Das bedeutet konkret: Der Mieter muss mit belastbaren Belegen – etwa einem technischen Gutachten – nachweisen, dass genau sein Gerät Modell spezifische Gesundheitsrisiken birgt; pauschale Warnungen oder allgemeine Studien zu Elektrosmog reichen vor Gericht nicht aus. Erfüllt die verbaute Technik alle einschlägigen DIN-Normen, spricht dies nach strengen juristischen Maßstäben stark gegen eine unzulässige oder abweichungsfähige Gefährdung der Bewohner.

Im Gerichtssaal zeichnete die beklagte Partei ein geradezu drastisches Bild der drohenden Gesundheitsfolgen. Die Mieterin befürchtete durch den vermeintlichen Elektrosmog der neuen Deckenmelder unter anderem:

  • massive DNA-Schäden und ein erhöhtes Tumorrisiko
  • Störungen von Gehirnwellen und schwere Herzrhythmusstörungen
  • psychische Belastungen, Dauerstress und Kreislaufprobleme

Zur Untermauerung ihrer Vorwürfe präsentierte sie die Messungen eines Arztes, wonach vergleichbare Melder alle 136 Sekunden funken und in einem Meter Abstand eine dauerhafte Belastung von 500 Mikrowatt pro Quadratmeter verursachen würden. Das Frankfurter Gericht ließ diese pauschalen Warnungslisten juristisch nicht ausreichend gelten, da die konkreten Messgefahren für das tatsächliche Modell nicht ausreichend substantiiert dargelegt wurden. Die Vermieterseite legte detaillierte technische Produktunterlagen der neuen Melder vor, während die Mieterin es schlichtweg versäumte, genau diesen spezifischen Herstellerdokumenten fachlich entgegenzutreten.

Praxis-Hürde: Konkreter Gegenbeweis

Pauschale Warnungen vor „Elektrosmog“ oder Verweise auf allgemeine Studien genügen vor Gericht nicht. Der Hebel für den Vermieter lag hier in den spezifischen Produktunterlagen des Herstellers. Wollen Mieter Gesundheitsgefahren geltend machen, müssen sie konkret beweisen, dass genau das verbaute Modell gegen Normen verstößt. Ohne ein technisches Gegengutachten zum konkreten Gerät ist dieses Argument in der Regel chancenlos.

Welche Duldungspflichten gelten für die Montage der Melder?

Steht die Modernisierungspflicht am Ende eines Verfahrens rechtlich fest, sind Mieter verpflichtet, den beauftragten Handwerkern zu angemessenen Tageszeiten den Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren. Der Vermieter darf diese Arbeiten jedoch keinesfalls von heute auf morgen verlangen, sondern muss eine angemessene Ankündigungsfrist wahren, damit sich alle betroffenen Bewohner rechtzeitig auf den Eingriff einstellen können.

Kündigt Ihr Vermieter den Einbau oder Austausch von Rauchwarnmeldern an, haben Sie Anspruch auf eine angemessene Vorlaufzeit. Das Gericht setzte in diesem Fall 14 Tage als Mindestfrist fest. Erhalten Sie eine kurzfristigere Ankündigung, müssen Sie den genannten Termin nicht akzeptieren – weisen Sie Ihren Vermieter schriftlich auf die unzureichende Frist hin und fordern Sie einen neuen Termin. Die Duldungspflicht selbst bleibt davon unberührt: Sie müssen den Einbau grundsätzlich hinnehmen, nur der Zeitpunkt muss zumutbar sein.

Im Urteil vom 27. Mai 2022 ordnete das zuständige Gericht einen verbindlichen Zeitplan für den anstehenden Handwerkertermin an. Die Mieterin wurde verurteilt, ihre Wohnung an einem regulären Werktag in einem Zeitfenster zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr zugänglich zu machen. Die Richter legten dabei eine Ankündigungsfrist von mindestens 14 Tagen als faire Maßgabe fest. Unter diesen präzisen Auflagen muss die Frau den Handwerkern die Haustür öffnen und zulassen, dass sie die alten Rauchleiter abschrauben und die neuen funkwartungsfähigen Geräte einrichten. Da die Mieterin mit all ihren Einwänden vollumfänglich verlor, ordnete das Gericht außerdem an, dass sie sämtliche Kosten dieses Rechtstreits tragen muss.

Duldung trotz 14-Tage-Frist?

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in erster Instanz entschieden – das Urteil ist damit kein bindender Präzedenzfall für andere Gerichte. Das bedeutet: Andere Amtsgerichte könnten in ähnlichen Fällen theoretisch anders entscheiden, da nur Urteile des Bundesgerichtshofs oder höherer Instanzen eine echte Bindungswirkung für nachfolgende Verfahren entfalten. Die Entscheidung stützt sich jedoch auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 216/14), die für alle deutschen Gerichte maßgeblich ist. Die Kernaussage ist daher übertragbar: Vermieter dürfen ein einheitliches Funkrauchmelder-System im gesamten Gebäude installieren, und Mieter müssen dies dulden – unabhängig davon, ob sie Datenschutzbedenken, Gesundheitsängste oder den Wunsch nach Eigenregie vorbringen.

Wenn Ihr Vermieter den Austausch oder Einbau von Rauchwarnmeldern ankündigt, verweigern Sie nicht den Zutritt. Prüfen Sie stattdessen, ob die Ankündigungsfrist mindestens 14 Tage beträgt und der Handwerkertermin werktags zwischen 8 und 20 Uhr liegt. Wer den Einbau ablehnt und vor Gericht verliert, trägt sämtliche Verfahrens- und Anwaltskosten – ein finanzielles Risiko, das den Aufwand für eigene Geräte oder Wartungsverträge bei Weitem übersteigt.


Ihr Vermieter kündigt den Einbau von Rauchwarnmeldern an? So handeln Sie richtig.

Ob Funkmelder oder klassische Geräte – die Duldungspflicht ist weitreichend, aber die Formalien müssen stimmen. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Ankündigung Ihres Vermieters auf korrekte Fristen und Zumutbarkeit. Wir zeigen Ihnen, wann ein Widerspruch sinnvoll ist und wie Sie hohe Verfahrenskosten vermeiden.

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Experten Kommentar

Hinter solchen scheinbar absurden Diskussionen über Funkstrahlung oder Datenschutz steckt in der Praxis fast immer ein ganz anderer, tiefliegenderer Dauerkonflikt. Der Rauchwarnmelder dient den Parteien dann nur als willkommenes juristisches Vehikel, um aufgestauten Ärger über ausstehende Reparaturen oder Mieterhöhungen abzulassen. In solchen emotional aufgeladenen Situationen wird der Gerichtsprozess für beide Seiten zu einer teuren Sackgasse.

Ehe man sich wegen solcher Bagatellfragen auf ein kostspieliges Verfahren einlässt, sollten Betroffene den eigentlichen Konflikt adressieren. Ein klärendes Gespräch außerhalb des Gerichtssaals spart meist viel Geld und Nerven. Oft lässt sich durch eine direkte, sachliche Kommunikation eine pragmatische Lösung finden, anstatt sich hinter technischen Scheingefechten zu verbarrikadieren.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich den Austausch verweigern, wenn ich bereits eigene hochwertige Rauchmelder installiert habe?

NEIN, Sie dürfen den Austausch in der Regel nicht verweigern. Eigene hochwertige Rauchmelder nehmen Ihnen die Duldungspflicht nicht, weil der Vermieter nach § 555b BGB ein einheitliches und brandsicheres System verlangen darf.

Rechtlich bleibt die Installation durch den Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme, die Sie hinnehmen müssen, wenn sie die Wohnverhältnisse verbessert und die Sicherheit erhöht. Der Vermieter trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausstattung der Wohnung und damit auch für die Verkehrssicherheit im Gebäude. Deshalb kann er festlegen, welche Geräte verwendet werden, statt sich auf unterschiedliche private Lösungen einzelner Mieter verweisen zu lassen. Auch ein Angebot, die eigenen Melder selbst zu montieren und zu warten, ändert daran grundsätzlich nichts.

Ausnahmen kommen nur in engen Fällen in Betracht, etwa wenn der Austausch fehlerhaft angekündigt wird oder konkrete Mängel an der Maßnahme selbst vorliegen. Dann geht es aber um den Ablauf oder die Ausführung, nicht um ein generelles Recht, eigene Rauchmelder anstelle der vom Vermieter vorgesehenen Geräte zu behalten.


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Habe ich Anspruch auf ein Modell ohne Funk, wenn ich gesundheitliche Bedenken nachweise?

Nein, ein Anspruch auf ein Modell ohne Funk besteht grundsätzlich nicht, auch wenn Sie gesundheitliche Bedenken vortragen. Nur wenn Sie mit einem technischen Gutachten konkret nachweisen, dass gerade das geplante Funkmodell gesundheitlich bedenklich oder normwidrig ist, kann sich etwas anderes ergeben.

Im Mietrecht darf der Vermieter Rauchwarnmelder als Modernisierung einbauen und die konkrete Geräteart grundsätzlich auswählen. Pauschale Hinweise auf Elektrosmog, Schlafstörungen oder allgemeine Studien reichen dafür rechtlich nicht aus, weil sie keinen Nachweis für das tatsächlich verbaute Gerät liefern. Entscheidend ist, ob das konkrete Modell die einschlägigen technischen Anforderungen, etwa nach DIN 14676, einhält und dadurch keine unzumutbare Gesundheitsgefahr begründet. Ohne einen solchen Einzelfallnachweis bleibt die Duldungspflicht bestehen.

Wenn Sie sich wehren wollen, sollten Sie beim Vermieter zuerst das exakte Datenblatt, die Produktunterlagen und die technische Spezifikation des geplanten Melders anfordern. Nur auf dieser Grundlage kann ein Sachverständiger prüfen, ob überhaupt ein belastbarer Einwand möglich ist.


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Muss ich die Fernwartungsgebühr bezahlen, obwohl ich der Funkübertragung nie zugestimmt habe?

Ja, grundsätzlich müssen Sie die Fernwartungsgebühr zahlen, obwohl Sie der Funkübertragung nicht zugestimmt haben. Maßgeblich ist nicht Ihre Zustimmung zur Funktechnik, sondern dass die Geräte rechtmäßig eingebaut wurden und ihre Wartung vom Vermieter bzw. über die Betriebskosten umgelegt werden darf.

Funkrauchmelder verletzen den Datenschutz regelmäßig nicht, weil sie keine personenbezogenen Daten, sondern nur technische Statuswerte übermitteln. Deshalb kann die fehlende Zustimmung zur Datenübertragung die Kostenpflicht nicht beseitigen, wenn die Technik als zulässige Modernisierung eingesetzt wird und der Mietvertrag beziehungsweise die Betriebskostenregelung die Wartungskosten erfasst. Entscheidend ist also die konkrete Abrechnungsposition, nicht das bloße Unbehagen gegenüber der Funkfunktion.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn die abgerechnete Position nicht wirksam vereinbart oder gesetzlich umlegbar ist, etwa bei einer unklaren oder fehlerhaften Betriebskostenabrechnung. Prüfen Sie daher die genaue Bezeichnung der Fernwartung und den Mietvertrag; gegen eine formal oder inhaltlich falsche Abrechnung können Sie Einwendungen erheben.


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Welche Rechte habe ich, wenn der Vermieter die 14-tägige Ankündigungsfrist für die Montage unterschreitet?

Sie müssen den kurzfristig angekündigten Termin nicht akzeptieren. Unterschreitet der Vermieter die 14-tägige Ankündigungsfrist, können Sie den konkreten Handwerkertermin zurückweisen und einen neuen, rechtzeitigen Termin verlangen.

Der Vermieter darf eine Modernisierungsmaßnahme wie die Montage von Rauchwarnmeldern nicht überraschend durchführen, weil Sie sich auf den Eingriff in Ihre Wohnung vorbereiten müssen. Die Ankündigung soll Ihnen genug Zeit geben, um Anwesenheit zu organisieren und die Wohnung zugänglich zu machen. Das Gericht hat dafür eine Mindestfrist von 14 Tagen als angemessen angesehen. Wird diese Frist unterschritten, ist der Termin unzumutbar, auch wenn die Maßnahme selbst weiterhin zu dulden ist.

Wichtig ist, dass Sie den Zutritt nicht dauerhaft verweigern, sondern die Fristverletzung sofort schriftlich beanstanden und einen Ersatztermin anbieten. Einen zivilrechtlichen Anspruch auf den Einbau an sich verliert der Vermieter durch die zu kurze Ankündigung nicht; nur der Zeitpunkt verschiebt sich auf einen rechtmäßigen Termin.


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Das vorliegende Urteil


AG Frankfurt – Az.: 33 C 2788/21 – Urteil vom 27.05.2022




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