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Wohnraummietvertrag – Heizkostenabrechnung bei verbundener Anlage

Für viele Mieter ist die jährliche Nebenkostenabrechnung oft eine undurchsichtige Rechnung. Als ein Berliner Mieter die Belege für seine Heiz- und Warmwasserkosten genauer prüfen wollte, fehlten den Vermietern entscheidende Nachweise. Der Streit landete vor Gericht, wo der ehemalige Bewohner schließlich Recht bekam. So mussten die Vermieter eine Rückzahlung von über 2.500 Euro leisten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 C 179/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Berlin-Mitte
  • Datum: 12.07.2018
  • Aktenzeichen: 25 C 179/17
  • Verfahrensart: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskostenrecht, Heizkostenverordnung

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein ehemaliger Mieter, der von seinen früheren Vermietern die Rückzahlung von zu viel gezahlten Betriebskosten forderte.
  • Beklagte: Die früheren Vermieter, die die Forderungen des ehemaligen Mieters bestritten.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein ehemaliger Mieter forderte von seinen früheren Vermietern einen Betrag von 2.562,86 EUR plus Zinsen. Dieser Forderung lag seine Ansicht zugrunde, dass die Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2013, 2014 und 2015 fehlerhaft waren.
  • Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste klären, ob der ehemalige Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Betriebskosten hat. Im Zentrum des Streits standen die formelle Richtigkeit der Abrechnungen, die Nachvollziehbarkeit einzelner Posten sowie die korrekte Messung von Heiz- und Warmwasserverbräuchen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hielt ein zuvor erlassenes Versäumnisurteil aufrecht. Es verurteilte die früheren Vermieter dazu, den geforderten Betrag von 2.562,86 EUR nebst gestaffelten Zinsen an den ehemaligen Mieter zu zahlen.
  • Begründung: Der Rückerstattungsanspruch des ehemaligen Mieters wurde in vollem Umfang als begründet erachtet. Für die Abrechnungen der Jahre 2013 und 2014 fehlten nachvollziehbare Unterlagen für die Heiz- und Warmwasserkosten. Für das Jahr 2015 war ein gesetzlich vorgeschriebener Wärmezähler zur Trennung von Heiz- und Warmwasserkosten nicht vorhanden, was eine Kürzung der Kosten um 15% zur Folge hatte.
  • Folgen: Die früheren Vermieter müssen den gesamten geforderten Betrag an den ehemaligen Mieter zahlen. Zudem haben sie die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Der Fall vor Gericht


Nebenkostenabrechnung: Wenn der Teufel im Detail steckt

Jeder Mieter kennt sie, die jährliche Nebenkostenabrechnung. Manchmal ist sie ein Grund zur Freude über eine Rückzahlung, oft aber auch ein Ärgernis wegen einer Nachforderung. Doch was passiert, wenn man Zweifel an der Richtigkeit hat und die Vermieter nicht einlenken? Genau darum ging es in einem Fall vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte, bei dem ein Mieter die Rückzahlung von seiner Meinung nach zu viel gezahlten Betriebskosten für drei Jahre forderte.

Worum ging es in diesem Fall genau?

Mieter prüft angespannt Nebenkostenabrechnung in Mietwohnung, 8K Aufnahmen
Nebenkostenabrechnung: Fehlende Belege & Wärmezähler sorgen für Konflikt in Mietwohnung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein ehemaliger Mieter einer Wohnung in Berlin verklagte seine früheren Vermieter. Er war der Ansicht, dass die Betriebskostenabrechnungen – das sind die jährlichen Abrechnungen über die Nebenkosten wie Heizung, Wasser oder Müllabfuhr – für die Jahre 2013, 2014 und 2015 fehlerhaft seien. Insgesamt forderte er 2.562,86 Euro zuzüglich Zinsen zurück. Der Streit drehte sich vor allem darum, ob die Abrechnungen formal korrekt waren, ob einzelne Kostenpunkte nachvollziehbar aufgeschlüsselt wurden und ob Verbräuche, insbesondere bei Heizung und Warmwasser, richtig erfasst und berechnet wurden.

Der Weg zum Gericht: Das Versäumnisurteil und der Einspruch

Bevor es zu einer ausführlichen Verhandlung kam, erließ das Gericht am 4. Januar 2018 ein sogenanntes Versäumnisurteil. Das bedeutet: Da die Vermieter zu einem früheren Gerichtstermin nicht erschienen waren oder sich nicht rechtzeitig verteidigt hatten, entschied das Gericht zunächst vollständig zugunsten des Mieters. Die Vermieter wurden also verurteilt, die geforderte Summe zu zahlen.

Gegen ein solches Versäumnisurteil kann die unterlegene Partei jedoch Einspruch einlegen. Das ist quasi ein „Stopp, so nicht!“ und führt dazu, dass das Verfahren wieder in den Stand vor dem Versäumnisurteil zurückversetzt wird und neu verhandelt wird. Die Vermieter legten am 22. Januar 2018 Einspruch ein, nahmen diesen später aber für einen Teil der Forderung wieder zurück. Der Mieter blieb bei seiner vollen Forderung. Das Gericht musste nun also prüfen, ob der Einspruch der Vermieter berechtigt war und ob dem Mieter der ursprüngliche Anspruch tatsächlich zustand.

Die Knackpunkte: Was musste das Gericht prüfen?

Das Gericht musste sich nun detailliert mit den Betriebskostenabrechnungen für die drei Jahre auseinandersetzen. Die Kernfragen waren:

  • Waren die Abrechnungen so gestaltet, dass der Mieter sie verstehen und nachprüfen konnte? Man spricht hier von formeller Ordnungsmäßigkeit.
  • Wurden alle Kosten korrekt erfasst und aufgeschlüsselt, insbesondere die Heiz- und Warmwasserkosten?
  • Durfte der Mieter bestimmte Kostenpositionen komplett streichen oder kürzen, wenn die Abrechnung fehlerhaft war?
  • Hatten die Vermieter alle notwendigen Unterlagen, wie zum Beispiel die Detailabrechnungen von Messdienstleistern, dem Mieter zur Verfügung gestellt?

Die Entscheidung des Gerichts: Mieter bekommt Recht

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied am 12. Juli 2018: Das Versäumnisurteil vom 4. Januar 2018 bleibt bestehen. Die Vermieter müssen dem Mieter also die volle Summe von 2.562,86 Euro zuzüglich Zinsen zahlen. Außerdem müssen die Vermieter die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar – das bedeutet, der Mieter kann das Geld schon einfordern, muss aber eine Sicherheitsleistung (eine Art Kaution) hinterlegen, falls sich in einem möglichen späteren Verfahren doch noch etwas ändern sollte.

Warum entschied das Gericht so? Die Begründung im Detail

Das Gericht befand die Klage des Mieters für vollständig begründet. Schauen wir uns die Argumentation für jedes Abrechnungsjahr genauer an. Ein wichtiger Punkt vorab: In allen drei Jahren hatten die Vermieter bei der Berechnung der Nach- oder Rückzahlung geringere Vorauszahlungen des Mieters berücksichtigt, als dieser tatsächlich geleistet hatte. Unstrittig war, dass der Mieter jährlich 1.770,84 Euro an Vorauszahlungen geleistet hatte. Auch war unstrittig, dass in allen drei Jahren geringe Beträge für Kabelfernsehen zu Unrecht berechnet worden waren.

Die Nebenkostenabrechnung für 2013: Fehlende Unterlagen, keine Nachvollziehbarkeit

Für das Jahr 2013 forderte der Mieter 934,47 Euro zurück. Das Gericht gab ihm Recht. Von den geleisteten Vorauszahlungen von 1.770,84 Euro durften die Vermieter nur die unstrittigen Betriebskosten (nach Abzug der fälschlich berechneten Kabelgebühren), die Kaltwasserkosten und weitere kleinere Betriebskosten abziehen.

Aber warum waren die Heizkosten (317,40 Euro) und Warmwasserkosten (119,16 Euro) nicht vom Mieter zu zahlen? Der Grund lag in der fehlenden Nachvollziehbarkeit. Eine Betriebskostenabrechnung muss so gestaltet sein, dass ein juristisch nicht vorgebildeter, aber verständiger Mieter sie anhand der mitgeteilten Informationen nachprüfen kann. Stellen Sie sich vor, Sie bekommen eine Handwerkerrechnung, auf der nur steht „Reparatur: 500 Euro“, ohne Auflistung der Arbeiten und Materialkosten – das wäre auch nicht nachvollziehbar.

Hier wäre die Nachprüfbarkeit durch die Detailabrechnung eines Messdienstleisters (im Urteil als „…-Abrechnung“ bezeichnet) gegeben gewesen. Der Mieter hatte aber vorgetragen, dass ihm wichtige Seiten dieser Detailabrechnung (Seite 2 und 3), die für die Aufteilung der Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser notwendig gewesen wären, nicht übergeben wurden. Ohne diese Seiten konnte er nicht prüfen, ob die Kosten korrekt auf ihn umgelegt wurden.

Wer etwas vor Gericht behauptet und der andere Teil bestreitet dies, muss seine Behauptung beweisen. Das nennt man Darlegungs- und Beweislast. Hier lag die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Mieter die vollständige Abrechnung zugegangen ist, bei den Vermietern. Diesen Beweis konnten die Vermieter aber nicht erbringen. Ihr Antrag, sie selbst als Partei zu vernehmen (eine sogenannte Parteivernehmung), lehnte das Gericht ab, da die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Es sei ein allgemeines Lebensrisiko, wenn man für eine Behauptung keine Zeugen habe.

Die Nebenkostenabrechnung für 2014: Erneut fehlende Nachweise

Auch für das Jahr 2014 bekam der Mieter die geforderte Rückzahlung von 1.174,54 Euro zugesprochen. Von seinen Vorauszahlungen von 1.770,84 Euro waren nur die unstrittigen Betriebskosten (wieder nach Abzug der Kabelgebühren) abzuziehen.

Die Kosten für Warmwasser, Heizung und sogar Kaltwasser, die in der Detailabrechnung des Messdienstleisters für 2014 aufgeführt waren (insgesamt 784,66 Euro), musste der Mieter nicht zahlen. Warum? Auch hier konnten die Vermieter nicht beweisen, dass die vollständige Detailabrechnung des Messdienstleisters der Betriebskostenabrechnung für 2014 beigefügt war. Eine von den Vermietern selbst erstellte Übersicht der Kosten reichte dem Gericht nicht. Diese enthielt zwar die Endbeträge für den Mieter, aber keine Aufstellung für das gesamte Haus mit den Gesamtkosten, dem Gesamtverbrauch (auch beim Kaltwasser) und einer nachvollziehbaren Aufteilung der Gesamtkosten auf Heizung und Warmwasser. Dem Mieter war es also auch hier unmöglich, die Richtigkeit der auf ihn umgelegten Kosten zu überprüfen.

Die Nebenkostenabrechnung für 2015: Fehlender Wärmezähler und das Kürzungsrecht

Für das Jahr 2015 forderte der Mieter 453,85 Euro zurück, und auch diese Summe sprach ihm das Gericht zu. Von den Vorauszahlungen (1.770,84 Euro) wurden die unstrittigen Betriebskosten (abzüglich Kabel), die Kaltwasserkosten sowie die Heiz- und Warmwasserkosten abgezogen.

Der entscheidende Punkt hier war jedoch eine Kürzung bei den Heiz- und Warmwasserkosten. Der Mieter hatte argumentiert, dass für die getrennte Erfassung der Energie für Heizung und Warmwasser ein sogenannter Wärmezähler fehle. Ein Wärmezähler ist ein Messgerät, das genau erfasst, wie viel Wärmeenergie für die Erwärmung des Wassers verbraucht wurde. Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) – ein Gesetz, das detailliert regelt, wie Heiz- und Warmwasserkosten abgerechnet werden müssen – schreibt seit dem 31. Dezember 2013 vor, dass die für die Warmwasserbereitung verbrauchte Wärmemenge mit einem solchen Wärmezähler gemessen werden muss (§ 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV).

Der Mieter hatte substantiiert vorgetragen, also seine Behauptung mit konkreten Anhaltspunkten untermauert, dass ein solcher Zähler fehle. Die Vermieter hatten dem nur pauschal widersprochen und behauptet, ein Zähler sei vorhanden, ohne dies näher zu belegen. Da nach Überzeugung des Gerichts kein vorschriftsmäßiger Wärmezähler vorhanden war, lag ein Verstoß gegen die Heizkostenverordnung vor. Bei einem solchen Verstoß hat der Mieter gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent zu kürzen. Dies ergab im vorliegenden Fall eine Kürzung um 76,55 Euro, was die Rückforderung des Mieters für dieses Jahr begründete.

Das Gericht folgte damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der entschieden hat, dass bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Verbrauchserfassung (wie dem Fehlen eines Wärmezählers) der Kürzungsbetrag von dem Anteil der Gesamtkosten zu berechnen ist, der in der Abrechnung für den jeweiligen Nutzer ausgewiesen wurde.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt deutlich, dass Vermieter bei Nebenkostenabrechnungen zu vollständiger Transparenz verpflichtet sind und Mieter wirksame Rechte haben, wenn diese Pflicht verletzt wird. Können Mieter die Abrechnung nicht nachvollziehen, weil wichtige Unterlagen fehlen oder unvollständig sind, müssen sie die entsprechenden Kosten nicht zahlen – selbst wenn die Kosten tatsächlich entstanden sind. Bei technischen Verstößen gegen die Heizkostenverordnung, wie einem fehlenden Wärmezähler, können Mieter sogar eine 15-prozentige Kürzung der Heiz- und Warmwasserkosten durchsetzen. Das Urteil stärkt damit die Position von Mietern erheblich und macht klar, dass fehlerhafte Abrechnungen nicht nur korrigiert, sondern auch mit finanziellen Nachteilen für Vermieter verbunden sein können.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was macht eine Heizkostenabrechnung fehlerhaft und wann darf ich sie kürzen?

Eine Heizkostenabrechnung ist ein wichtiges Dokument, das die Kosten für Heizung und Warmwasser transparent aufschlüsseln soll. Für Sie als Mieter ist es wichtig zu verstehen, wann eine solche Abrechnung Fehler aufweisen kann und welche Konsequenzen dies hat. Fehler können die gesamte Abrechnung ungültig machen oder zu einem Kürzungsrecht führen.

Wann ist eine Heizkostenabrechnung fehlerhaft?

Fehler in einer Heizkostenabrechnung lassen sich grundsätzlich in zwei Kategorien einteilen: formelle Mängel und inhaltliche (materielle) Mängel. Beide Arten von Fehlern können dazu führen, dass die Abrechnung nicht korrekt ist.

1. Formelle Mängel (Fehler in der Aufmachung oder Vollständigkeit): Eine Heizkostenabrechnung muss verständlich und nachvollziehbar sein. Sie muss alle notwendigen Angaben enthalten, damit Sie als Mieter die Berechnungen überprüfen können. Fehlen diese grundlegenden Informationen, ist die Abrechnung formell fehlerhaft. Solche Mängel können sein:

  • Fehlende Gesamtkosten: Die Abrechnung weist nicht die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten des Gebäudes aus.
  • Fehlende Angaben zu Verteilungsschlüsseln: Es wird nicht erklärt, wie die Kosten auf die einzelnen Mieter umgelegt werden (z.B. nach Wohnfläche, nach Verbrauch).
  • Fehlende Verbrauchsdaten: Die individuellen Verbräuche der einzelnen Wohneinheiten (Heizung und Warmwasser) sind nicht aufgeführt.
  • Nicht nachvollziehbare Berechnungen: Die einzelnen Rechenschritte sind nicht ersichtlich, sodass Sie die Korrektheit der Zahlen nicht überprüfen können.
  • Fehlender Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums: Die Abrechnung muss den genauen Zeitraum angeben, für den abgerechnet wird (meist 12 Monate).
  • Unzureichende Aufschlüsselung der Kosten: Die einzelnen Kostenarten (Brennstoffkosten, Betriebsstrom, Wartung, Schornsteinfeger etc.) sind nicht gesondert aufgeführt.

2. Inhaltliche (materielle) Mängel (Fehler in den Zahlen oder der Berechnung selbst): Diese Art von Fehlern betrifft die Richtigkeit der zugrundeliegenden Daten oder der Anwendung der Regeln. Hierzu gehören:

  • Falsche Erfassung der Verbräuche: Die Zählerstände sind nicht korrekt abgelesen oder falsch übertragen worden.
  • Inanspruchnahme nicht umlagefähiger Kosten: Kosten, die eigentlich nicht über die Heizkostenabrechnung abgerechnet werden dürfen (z.B. Reparaturkosten an der Heizungsanlage, Verwaltungskosten), werden aufgeführt.
  • Falsche Anwendung der Verteilungsschlüssel: Obwohl ein Verteilungsschlüssel angegeben ist, wird er in der Berechnung falsch angewendet oder es wird ein nicht vereinbarter Schlüssel verwendet.
  • Verstoß gegen die Heizkostenverordnung (HeizkostenV): Das ist ein sehr häufiger und wichtiger Mangel. Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass ein bestimmter Teil der Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig und ein anderer Teil grundkostenabhängig (z.B. nach Fläche) abgerechnet werden muss.
    • Wichtig ist hier die Regelung des § 7 Abs. 1 HeizkostenV: Mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der Heizkosten müssen verbrauchsabhängig verteilt werden. Der Rest sind Grundkosten. Werden diese Quoten nicht eingehalten (z.B. es wird zu 100% nach Fläche abgerechnet oder zu 40% verbrauchsabhängig und 60% grundkostenabhängig), liegt ein inhaltlicher Mangel vor.
  • Rechenfehler: Einfache Fehler bei der Addition, Subtraktion oder Multiplikation.

Wann darf ich die Heizkostenabrechnung kürzen?

Die Konsequenz eines Fehlers hängt von dessen Art ab:

  • Bei formellen Mängeln: Wenn eine Heizkostenabrechnung formell fehlerhaft ist (z.B. unverständlich oder unvollständig), ist sie nicht fällig. Das bedeutet, Sie als Mieter müssen die Nachzahlung nicht leisten, bis eine korrigierte, verständliche und vollständige Abrechnung vorgelegt wird. Es handelt sich hierbei nicht um ein „Kürzen“ im Sinne einer Minderung, sondern darum, dass die Forderung des Vermieters schlicht nicht besteht, weil die Abrechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.
  • Bei inhaltlichen Mängeln: Bei inhaltlichen Fehlern, die zu einem falschen Abrechnungsbetrag führen (z.B. falsche Zählerstände, nicht umlagefähige Kosten), haben Sie das Recht, der Abrechnung zu widersprechen und eine Korrektur zu verlangen. Wenn der Fehler offensichtlich ist und Sie ihn beweisen können, müssen Sie den falsch berechneten Teil nicht bezahlen.
  • Das spezielle Kürzungsrecht von 15%: Ein direktes Kürzungsrecht um 15 Prozent Ihres Anteils an den Heiz- und Warmwasserkosten besteht speziell dann, wenn der Vermieter die Vorschriften der Heizkostenverordnung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung nicht einhält. Das ist der Fall, wenn der Vermieter die Kosten nicht mindestens zu 50 Prozent und höchstens zu 70 Prozent verbrauchsabhängig umlegt (wie in § 7 Abs. 1 HeizkostenV vorgeschrieben). Stellen Sie sich vor, Ihr Vermieter rechnet die Heizkosten zu 100% nach der Wohnfläche ab, ohne Ihren Verbrauch zu berücksichtigen. In diesem konkreten Fall dürfen Sie Ihren Anteil an den Heizkosten um 15% reduzieren. Dieses Kürzungsrecht ist in § 12 HeizkostenV geregelt und dient als Sanktion für den Vermieter, der die verbrauchsabhängige Abrechnungspflicht missachtet. Es bezieht sich auf die gesamten Heizkosten, nicht nur auf den Nachzahlungsbetrag.

Es ist wichtig, dass Sie eine erhaltene Heizkostenabrechnung genau prüfen und bei Verdacht auf Fehler innerhalb der Frist von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung widersprechen.


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Welche Rolle spielt die Heizkostenverordnung bei der Abrechnung von Heiz- und Warmwasser und welche Messgeräte sind vorgeschrieben?

Die zentrale Rolle der Heizkostenverordnung (HeizkostenV)

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) ist eine wichtige gesetzliche Regelung in Deutschland, die bestimmt, wie die Kosten für Heizung und Warmwasser in Wohngebäuden abgerechnet werden müssen, insbesondere in Mietverhältnissen und bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit zentraler Heizungsanlage. Ihr Hauptziel ist es, eine gerechte und verbrauchsabhängige Abrechnung zu ermöglichen. Das bedeutet, dass nicht einfach pauschal nach der Größe der Wohnung abgerechnet wird, sondern maßgeblich danach, wie viel Heizenergie oder Warmwasser tatsächlich in einer Wohnung verbraucht wurde. Dies soll einen sparsamen Umgang mit Energie fördern.

Die Verordnung schreibt vor, dass ein Großteil der Heiz- und Warmwasserkosten, meist zwischen 50 und 70 Prozent, nach dem gemessenen tatsächlichen Verbrauch verteilt werden muss. Der verbleibende Teil (zwischen 30 und 50 Prozent) sind sogenannte Grundkosten, die beispielsweise nach der Wohnfläche oder dem umbauten Raum aufgeteilt werden.

Vorgeschriebene Messgeräte für Heizung und Warmwasser

Um diese verbrauchsabhängige Abrechnung korrekt durchführen zu können, sind bestimmte Messgeräte gesetzlich vorgeschrieben:

  • Für die Raumheizung (Heizkörper): An den Heizkörpern müssen in der Regel Heizkostenverteiler angebracht sein. Diese Geräte messen keine exakten Energiemengen, sondern erfassen „Verbrauchseinheiten“, die dann zur Berechnung des individuellen Anteils an den Gesamtheizkosten dienen. Alternativ können für eine Wohnung auch Wärmezähler installiert sein, die die tatsächlich verbrauchte Wärmeenergie in genauen Einheiten (z.B. Kilowattstunden) messen.
  • Für Warmwasser: Hier sind zwei Arten von Messgeräten notwendig, um den Warmwasserverbrauch vollständig zu erfassen. Einerseits sind Warmwasserzähler (Kaltwasserzähler) vorgeschrieben, die die Menge des durchfließenden Wassers in Litern oder Kubikmetern messen. Andererseits muss ein Wärmezähler vorhanden sein, der die Energie erfasst, die aufgewendet wurde, um das Wasser zu erwärmen. Nur mit beiden Messgrößen kann der tatsächliche Warmwasserverbrauch korrekt abgerechnet werden.

Folgen bei fehlenden oder fehlerhaften Messgeräten

Die korrekte Installation und Funktion der vorgeschriebenen Messgeräte ist für eine rechtskonforme Abrechnung unerlässlich. Fehlen diese Messgeräte oder sind sie nicht funktionsfähig, kann dies direkte finanzielle Konsequenzen haben.

Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten aufgrund fehlender oder defekter Messgeräte nicht möglich, hat der Mieter das Recht, die auf ihn entfallenden Kosten für Heizung und Warmwasser um 15 Prozent zu kürzen. Dieses Kürzungsrecht bezieht sich auf den Teil der Kosten, der eigentlich verbrauchsabhängig hätte abgerechnet werden müssen. Für denjenigen, der die Abrechnung erstellt (oft der Vermieter), bedeutet dies, dass er einen Teil seiner Forderungen verlieren kann, wenn er die gesetzlichen Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht erfüllt. Dies verdeutlicht, wie wichtig die Einhaltung dieser Vorschriften ist.


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Wie reagiere ich, wenn ich meine Heizkostenabrechnung für falsch halte oder sie nicht nachvollziehen kann?

Prüfung der Heizkostenabrechnung

Wenn Sie Ihre Heizkostenabrechnung erhalten, ist es wichtig, diese sorgfältig zu prüfen. Überprüfen Sie zunächst grundlegende Angaben wie den Abrechnungszeitraum, Ihre persönlichen Verbrauchsdaten und die angewandten Berechnungsgrundlagen. Vergleichen Sie die aktuelle Abrechnung mit vorherigen Abrechnungen und prüfen Sie, ob die angegebenen Verbrauchswerte für Ihr Nutzungsverhalten plausibel erscheinen. Beachten Sie auch, ob die richtigen Verteilungsschlüssel (z.B. Kosten pro Quadratmeter oder Verbrauchseinheit) angewendet wurden.

Das Recht auf Belegeinsicht

Sollte die Heizkostenabrechnung für Sie unklar sein oder Sie Fehler vermuten, haben Sie ein gesetzliches Recht auf Belegeinsicht. Dieses Recht bedeutet, dass Sie die Originalunterlagen einsehen können, die der Abrechnung zugrunde liegen. Dazu gehören beispielsweise die Rechnungen des Energieversorgers, Ableseprotokolle der Zählerstände und weitere Nachweise über die angefallenen Kosten. Ziel der Belegeinsicht ist es, die Korrektheit und Nachvollziehbarkeit jeder einzelnen Position in Ihrer Abrechnung überprüfen zu können. Die Belegeinsicht muss in der Regel schriftlich angefordert werden und findet üblicherweise in den Räumlichkeiten des Vermieters oder der Hausverwaltung statt.

Die Bedeutung des Widerspruchsrechts und Fristen

Wenn Sie nach der Prüfung der Abrechnung und gegebenenfalls der Belegeinsicht weiterhin der Meinung sind, dass die Heizkostenabrechnung fehlerhaft ist, haben Sie das Recht, Widerspruch gegen die Heizkostenabrechnung einzulegen. Dieses Widerspruchsrecht ist von großer Bedeutung, um Ihre Rechte zu wahren.

Die Frist für den Widerspruch beträgt zwölf Monate (ein Jahr) ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Heizkostenabrechnung erhalten haben. Es ist entscheidend, diese Frist einzuhalten, da die Abrechnung ansonsten nach Ablauf dieser Frist formell bindend werden kann. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und die Gründe, warum Sie die Abrechnung für fehlerhaft halten, möglichst genau benennen. Auch wenn Sie noch nicht alle Details geklärt haben oder noch auf die Belegeinsicht warten, kann ein fristgerechter Widerspruch mit dem Hinweis auf noch offene Punkte sinnvoll sein. Ein aktives Handeln durch die Anforderung der Belegeinsicht und das Einlegen eines fristgerechten Widerspruchs ist entscheidend, um Ihre Interessen hinsichtlich der Heizkostenabrechnung zu schützen.


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Unter welchen Voraussetzungen kann ich meine Heizkostenforderung um 15 Prozent kürzen?

Wenn Sie Ihre Heizkostenforderung um 15 Prozent kürzen möchten, besteht dieses Recht für Mieterinnen und Mieter unter bestimmten Bedingungen, die in der Heizkostenverordnung (HeizkV) festgelegt sind. Diese Verordnung regelt, wie Heiz- und Warmwasserkosten gerecht unter den Nutzern aufgeteilt werden sollen.

Worum es bei der Heizkostenverordnung geht

Die Heizkostenverordnung sieht vor, dass ein Großteil Ihrer Heiz- und Warmwasserkosten nach Ihrem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden muss. Das bedeutet, dass in Ihrer Wohnung Messgeräte wie zum Beispiel Wärmezähler oder Heizkostenverteiler vorhanden sein sollten, um den individuellen Verbrauch zu erfassen. Typischerweise werden 50 bis 70 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch und der Rest als feste Kosten (zum Beispiel für die Wartung der Heizungsanlage) abgerechnet. Ziel ist es, dass jeder nur für das zahlt, was er tatsächlich verbraucht, und so auch Heizenergie sparen kann.

Wann Sie Ihre Heizkosten um 15 Prozent kürzen können

Ein Recht auf Kürzung Ihrer Heizkosten um 15 Prozent besteht, wenn der Vermieter oder die Vermieterin gegen grundlegende Pflichten der Heizkostenverordnung verstößt. Dies ist insbesondere in zwei Hauptfällen relevant:

  • Fehlende Verbrauchserfassung durch Messgeräte: Wenn in Ihrer Wohnung keine geeigneten Messgeräte (wie funktionierende Wärmezähler oder Heizkostenverteiler an den Heizkörpern sowie Warmwasserzähler) installiert sind, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben wäre. Ohne solche Geräte ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht möglich.
  • Keine verbrauchsabhängige Abrechnung: Auch wenn Messgeräte vorhanden sind, der Vermieter oder die Vermieterin aber trotzdem nicht nach Verbrauch abrechnet, sondern die Kosten beispielsweise ausschließlich nach der Wohnfläche verteilt. Eine solche Abrechnung ist nicht konform mit den Vorgaben der Heizkostenverordnung.

Wichtig: Das Kürzungsrecht greift nur dann, wenn der Vermieter oder die Vermieterin die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Erfassung und Abrechnung verletzt hat und nicht, wenn Sie als Mieter die Messung selbst unmöglich gemacht haben oder zum Beispiel nur kleinere Mängel an den Geräten vorliegen.

Die Bedeutung der Kürzung

Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ist, haben Sie das Recht, den auf Sie entfallenden Anteil der Heizkosten – und gegebenenfalls auch der Warmwasserkosten – pauschal um 15 Prozent zu reduzieren. Das bedeutet, dass Sie nicht die volle Forderung zahlen müssen, sondern 15 Prozent weniger von der Gesamtforderung der Heiz- und Warmwasserkosten abziehen dürfen. Dieses Kürzungsrecht ist eine Konsequenz der Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der Heizkostenverordnung und soll den Anreiz zur korrekten Abrechnung erhöhen.


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Welche Fristen muss ich beachten, um meine Heizkostenabrechnung zu prüfen oder Einspruch einzulegen?

Die Einhaltung bestimmter Fristen ist bei der Heizkostenabrechnung sehr wichtig, da sonst Ansprüche verloren gehen können. Es gibt hierbei zwei zentrale Fristen, die Sie kennen sollten.

Frist für den Vermieter zur Erstellung der Heizkostenabrechnung

Ihr Vermieter hat eine bestimmte Frist, um Ihnen die Heizkostenabrechnung zukommen zu lassen. Diese Frist beträgt zwölf Monate nach dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums.

  • Was das bedeutet: Wenn Ihr Heizkosten-Abrechnungszeitraum beispielsweise vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 lief, muss Ihnen die fertige Abrechnung spätestens bis zum 31. Dezember 2024 zugegangen sein.
  • Folge bei Fristversäumnis des Vermieters: Stellt der Vermieter die Abrechnung ohne triftigen Grund verspätet zu, kann er in der Regel keine Nachzahlungen mehr von Ihnen verlangen. Ihr Anspruch auf ein mögliches Guthaben bleibt davon jedoch unberührt.

Frist für den Mieter zum Widerspruch gegen die Heizkostenabrechnung

Sobald Sie die Heizkostenabrechnung erhalten haben, beginnt für Sie eine weitere wichtige Frist: Sie haben zwölf Monate Zeit, um die Abrechnung inhaltlich zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.

  • Was das bedeutet: Erhalten Sie die Abrechnung beispielsweise am 15. Februar 2024, haben Sie bis zum 15. Februar 2025 Zeit, diese genau zu überprüfen und schriftlich Einspruch zu erheben, falls Sie Fehler entdecken.
  • Folge bei Fristversäumnis des Mieters: Wenn Sie die Abrechnung nicht innerhalb dieser 12-monatigen Frist beanstanden, können Sie in der Regel später keine Einwände mehr gegen die Abrechnung geltend machen. Es ist daher entscheidend, dass Sie die Abrechnung zeitnah nach Erhalt prüfen.

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Versäumnisurteil

Ein Versäumnisurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die ergeht, wenn eine Partei im Verfahren nicht erscheint oder sich nicht rechtzeitig verteidigt. Das Gericht trifft dann meistens eine Entscheidung zugunsten der anwesenden Partei, ohne den Fall vollständig zu prüfen. Dieses Urteil wirkt aber zunächst nur vorläufig und kann durch Einspruch aufgehoben werden. Beispiel: Wenn der Vermieter zu einem Gerichtstermin nicht kommt, kann das Gericht dem Mieter im Streit um Nebenkosten eine Zahlungspflicht auferlegen.


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Einspruch

Ein Einspruch ist ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, mit dem die unterlegene Partei die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt. Er stellt eine Art formellen Widerspruch dar und führt dazu, dass das Verfahren in den Zustand vor der Entscheidung zurückversetzt wird. Der Einspruch muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden, sonst wird das Urteil rechtskräftig. Beispiel: Vermieter, die gegen ein Versäumnisurteil vorgehen wollen, legen Einspruch ein, damit das Gericht den Fall noch einmal prüft.


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Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast beschreibt, welche Partei im Rechtsstreit Behauptungen aufstellen und beweisen muss. Grundsätzlich hat jede Seite die Pflicht, die Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, auf die sie ihre Ansprüche oder Einwände stützt. Im Mietrecht bedeutet dies etwa, dass Vermieter nachweisen müssen, dass die Nebenkostenabrechnung vollständig und korrekt ist. Beispiel: Wenn der Mieter behauptet, dass die Heizkostenabrechnung unvollständig ist, müssen die Vermieter das Gegenteil beweisen, etwa durch Vorlage der vollständigen Messabrechnungen.


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Heizkostenverordnung (HeizkostenV)

Die Heizkostenverordnung ist eine spezielle Rechtsvorschrift, die regelt, wie die Kosten für Heizung und Warmwasser in Mietwohnungen abgerechnet werden müssen. Sie schreibt vor, dass ein großer Teil der Kosten verbrauchsabhängig erfasst und verteilt werden muss, damit Mieter nur für ihre tatsächliche Nutzung zahlen. Dafür müssen bestimmte Messgeräte wie Wärmezähler oder Heizkostenverteiler installiert sein. Beispiel: Fehlt ein Wärmezähler für Warmwasser, darf der Mieter die Heizkosten um 15 Prozent kürzen, weil die Abrechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 12 HeizkostenV).


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Sicherheitsleistung

Eine Sicherheitsleistung ist eine Art finanzielle Garantie, die ein Kläger hinterlegen muss, wenn er ein Urteil, das vorläufig vollstreckbar ist, schon während eines laufenden Rechtsstreits durchsetzen will. Dadurch wird sichergestellt, dass der Beklagte gegen eventuell später bestätigte Ansprüche geschützt ist. Im Fall von Nebenkostenrückzahlung kann der Mieter das Geld vor Gericht eintreiben, muss aber eine Sicherheit hinterlegen, falls das Urteil später aufgehoben wird. Beispiel: Ein Mieter fordert wegen fehlerhafter Nebenkostenabrechnung Geld vom Vermieter und darf diese Summe nach dem Urteil schon erhalten, sofern er eine Sicherheitsleistung stellt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Abrechnung der Betriebskosten: Regelt die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter bei Betriebskostenabrechnungen, insbesondere die Pflicht des Vermieters zur Vorlage einer jährlichen Abrechnung, die nachvollziehbar und prüfbar sein muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für die gerichtliche Überprüfung, ob die Betriebskostenabrechnungen formell ordnungsgemäß, transparent und nachvollziehbar erstellt wurden.
  • § 12 Heizkostenverordnung (HeizkostenV) – Kürzungsrecht bei Verstößen gegen Messpflichten: Bestimmt, dass der Mieter die Heizkosten um 15 % mindern darf, wenn der Vermieter die vorgeschriebene Abrechnungspflicht nicht erfüllt, insbesondere wenn kein ordnungsgemäßer Wärmezähler vorhanden ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für die Berechtigung des Mieters zur Kürzung der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung für 2015 wegen des fehlenden Wärmezählers.
  • § 9 Abs. 2 Heizkostenverordnung (HeizkostenV) – Pflicht zur getrennten Erfassung der Warmwasserkosten: Legt fest, dass der Energieverbrauch für Warmwasser mit einem Wärmezähler genau zu erfassen ist, um eine korrekte Kostenverteilung zu gewährleisten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Begründet die Forderung des Mieters, da Vermieter keinen ordnungsgemäßen Wärmezähler nachweisen konnten.
  • Grundsatz der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess (insbesondere § 138 ZPO – keine Partei-Vernehmung ohne rechtliche Grundlage): Regelt, dass die Partei, die eine Behauptung aufstellt, diese auch beweisen muss und Beweisangebote begründet sein müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vermieter mussten beweisen, dass vollständige und korrekte Betriebskostenabrechnungen vorlagen, konnten dies aber nicht, wodurch das Gericht zu Gunsten des Mieters entschied.
  • § 307 BGB – Transparenzgebot bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier analog bei Vertragsgestaltung): Forderung, dass Vertragsklauseln und Abrechnungen klar, verständlich und nachvollziehbar sein müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dient als Maßstab für die formelle Ordnungsmäßigkeit der Nebenkostenabrechnungen, die der Mieter nachvollziehen können muss.
  • Verfahrensrechtliche Regelungen zu Versäumnisurteilen und Einspruch (§§ 331 ff. ZPO): Erlauben eine schnelle gerichtliche Entscheidung, wenn eine Partei Termine versäumt, bieten aber die Möglichkeit des Einspruchs zur Wiederaufnahme des Verfahrens. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Erklärung des Verfahrensablaufs, warum das ursprüngliche Versäumnisurteil zu Gunsten des Mieters erging und wie der Einspruch der Vermieter das Verfahren beeinflusste.

Das vorliegende Urteil


AG Berlin-Mitte – Az.: 25 C 179/17 – Urteil vom 12.07.2018


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