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Unwirksame Mietkündigung: Spendenabrede gilt auch für neue Eigentümer

Monat für Monat fließen Spenden statt Miete für das Museum. Jahrelang ist das mit dem Vermieter so vereinbart. Dann verkauft er die Immobilie. Der neue Eigentümer pocht auf die volle Miete – und als nichts kommt, die fristlose Kündigung. War der Zahlungsverzug tatsächlich schuldhaft?
Museumsmitarbeiter zeigt auf Spendenurkunde an der Wand, während Eigentümer skeptisch Dokument zu Mietrückstand prüft.
Eine Spendenabrede kann als Mietverrechnung gelten und schützt Mieter bei Eigentümerwechsel vor einem schuldhaften Zahlungsverzug. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 U 115/22

Das Wichtigste im Überblick

Käufer tritt in Miet-Zusatzabreden ein und darf nicht wegen konstruierter Rückstände fristlos kündigen.
  • Gericht weist Räumungsklage gegen ein Museum trotz behaupteter Mietrückstände vollständig ab.
  • Spendenversprechen des alten Vermieters gelten rechtlich als verdeckte Vereinbarung über Mietsenkungen.
  • Diese Sonderregeln gehen beim Immobilienkauf automatisch auf den neuen Eigentümer über.
  • Mieter gerät nicht in Verzug, wenn er auf die vereinbarte Verrechnung vertraut.

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 07.11.2023
  • Aktenzeichen: 2 U 115/22
  • Verfahren: Berufung nach Räumungsklage
  • Rechtsbereiche: Gewerbemietrecht, Immobilienkaufrecht
  • Streitwert: 128.600,00 €
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Grundstückskäufer, Gewerbemieter, Vermieter bei Sonderabreden

Kein Zahlungsverzug bei Vertrauen auf Spenden-Verrechnung

Eine fristlose Kündigung wegen ausbleibender Mietzahlungen richtet sich rechtlich nach § 543 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 lit. a) und b) BGB. Ein Anspruch auf die Räumung und Herausgabe der Immobilie gemäß § 546 Abs. 1 BGB setzt dabei zwingend voraus, dass das Mietverhältnis zuvor wirksam beendet wurde. Allerdings gerät ein Schuldner nach § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, solange die Zahlung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er selbst nicht zu vertreten hat. Das bedeutet konkret: Ein Mieter handelt nur dann schuldhaft, wenn er die Nichtzahlung durch Nachlässigkeit oder Absicht selbst verursacht hat. Dokumentieren Sie sofort alle Umstände, die eine pünktliche Zahlung verhindern, aber nicht in Ihrem Verantwortungsbereich liegen (z. B. technische Bankfehler oder unklare Kontoverbindungen nach einem Eigentümerwechsel), um den Vorwurf des schuldhaften Verzugs proaktiv zu entkräften.

Fehlender Zahlungsverzug durch Vertrauensschutz

Ob ein solches fehlendes Verschulden vorlag, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Streit zwischen der neuen Eigentümerin eines Geschäftshauses und der Betreiberin eines Museums klären. Die Mieterin nutzte seit dem 01.07.2012 Räumlichkeiten im fünften Obergeschoss. Der ursprüngliche Vertrag sah eine Nettokaltmiete von 5.000,00 Euro zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 800,00 Euro vor. Die neue Vermieterin hatte das Mietverhältnis wegen behaupteter Rückstände in Höhe von 63.650,00 Euro fristlos gekündigt. Das Gericht entschied jedoch unter dem Aktenzeichen 2 U 115/22, dass die Kündigung vom 08.12.2021 unwirksam war. Die Museumsbetreiberin war für die Monate November und Dezember 2021 rechtlich nicht in Verzug geraten, da sie darauf vertrauen durfte, dass eine zuvor vereinbarte Zahlungskonstruktion – die Verrechnung von Miete gegen eine Spende – weiterhin Bestand haben würde. Folglich kam ihr ein fehlendes Verschulden zugute, was den Vorwurf des Zahlungsverzugs entkräftete.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Mieter gerät nicht in Zahlungsverzug, wenn er darauf vertrauen durfte, dass eine mit dem Vorvermieter vereinbarte Verrechnungskonstruktion – bei der Mietzahlungen wirtschaftlich durch Spenden des Vermieters kompensiert werden – auch gegenüber dem neuen Eigentümer fortbesteht; das fehlende Verschulden nach § 286 Abs. 4 BGB schließt in diesem Fall eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstands aus.
  2. Eine Vereinbarung, durch die eine als Spende bezeichnete Gegenleistung des Vermieters die Mietzahlungspflicht wirtschaftlich ersetzt, ist als verdeckte Vereinbarung über die Miethöhe im Sinne des § 117 Abs. 2 BGB zu werten und geht bei Veräußerung des Grundstücks als mietrechtliche Vereinbarung nach § 566 Abs. 1 BGB auf den Erwerber über, sofern sie untrennbar mit der Regelung von Höhe und Fälligkeit der Miete verbunden ist.
  3. Ein Grundstückserwerber kann sich nicht auf einen Schriftformmangel nach § 550 BGB berufen, um ein befristetes Mietverhältnis vorzeitig ordentlich zu kündigen, wenn er außerhalb des Mietvertrags vollständige Kenntnis vom Inhalt der streitigen Zusatzvereinbarung erlangt hat; eine solche Berufung verstößt gegen Treu und Glauben.
Infografik: Eine als Spende getarnte Mietreduktion geht als mietrechtliche Vereinbarung auf den Erwerber über und schützt den Mieter mangels Verschulden vor einer fristlosen Kündigung.
Spendenabrede schützt Mieter vor Kündigung
Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für die Unwirksamkeit der Kündigung war hier das fehlende Verschulden der Mieterin. Wenn Sie als Mieter aufgrund einer dokumentierten Absprache mit dem Vorbesitzer davon ausgehen dürfen, dass Ihre Zahlungsweise korrekt ist, kann ein neuer Eigentümer Sie nicht ohne vorherige Klärung wegen Zahlungsverzugs kündigen. Der Schutz Ihres Vertrauens in die bestehende Praxis verhindert in solchen Fällen den für eine fristlose Kündigung notwendigen Verzug.

Übernimmt der Käufer die Spendenabrede des Vorbesitzers?

Verkauft ein Eigentümer eine vermietete Immobilie, tritt der Erwerber nach § 566 Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis ein. Dieser gesetzliche Übergang umfasst alle mietrechtlichen Vereinbarungen, die im Vertrag selbst geregelt oder unlösbar mit ihm verbunden sind, schließt jedoch rein wirtschaftliche Abreden ohne direkten Mietbezug aus. Ergänzend regelt § 566c BGB die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften über die Miete gegenüber dem neuen Eigentümer. Das bedeutet konkret: Vereinbarungen wie Mietminderungen oder Vorauszahlungen, die der Mieter mit dem alten Vermieter getroffen hat, bleiben unter bestimmten Bedingungen auch gegenüber dem neuen Eigentümer wirksam. Verlangen Sie bei einem Vermieterwechsel vom neuen Eigentümer einen Nachweis über den Eigentumsübergang (z. B. Grundbuchauszug oder Bestätigung des Verkäufers), bevor Sie Zahlungen umstellen. Bestehen Sie gleichzeitig schriftlich auf der Einhaltung aller mit dem Vorbesitzer getroffenen Nebenabreden.

Übergang der Spendenabrede auf die Käuferin

Die Reichweite dieses gesetzlichen Übergangs zeigte sich deutlich, als die Käuferin des Grundstücks mit einem notariellen Kaufvertrag vom 02.09.2020 als neue Vermieterin in den ursprünglichen Mietvertrag vom 25.05.2012 eintrat. Zuvor waren die Gesellschafter der damaligen Vermietergesellschaft durch einen Nachtrag in das Mietverhältnis eingetreten. Der Kaufvertrag sowie ein späterer Nachtrag vom 16.10.2020 sahen vor, dass die Käuferin die Spendenverpflichtung gegenüber der Museumsbetreiberin ab dem 01.09.2021 wirtschaftlich übernimmt. Das Gericht stellte fest, dass die Zusatzabrede über die Miethöhe und deren Kompensation durch Spenden als echte mietrechtliche Vereinbarung zu werten ist. Somit ging diese Pflicht nach § 566 BGB auf die neue Eigentümerin über. Die Vermieterin konnte sich vor Gericht nicht mit dem Argument durchsetzen, dass die Spendenverpflichtung lediglich eine rein wirtschaftliche Freistellung im Innenverhältnis zur Verkäuferin darstelle. Das Innenverhältnis beschreibt hierbei die Vereinbarungen, die nur zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gelten und keine rechtliche Wirkung auf die Mieterin haben.
„Der Grundstückserwerber tritt nach §566 BGB zwar nur in solche Rechte und Pflichten ein, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben […], also in dem Mietvertrag selbst festgelegt sind oder auf einer Zusatzvereinbarung beruhen, die in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Mietvertrag steht.“ – so das OLG Frankfurt am Main
Praxis-Hürde: Mietrechtlicher Bezug

Ob eine Sondervereinbarung mit dem Vorvermieter auch für den Käufer gilt, hängt davon ab, ob sie als mietrechtlich oder rein wirtschaftlich eingestuft wird. In diesem Fall war der Hebel, dass die Spendenabrede untrennbar mit der Miethöhe verknüpft war. Prüfen Sie bei einem Vermieterwechsel, ob Ihre individuellen Absprachen (wie Rabatte oder Verrechnungen) schriftlich im Mietvertrag oder in fest verbundenen Nachträgen fixiert sind – nur dann gehen sie bei einem Verkauf sicher auf den Erwerber über.

Ist die Miet-Verrechnung per Spende rechtlich wirksam?

Wenn Vertragsparteien ein Scheingeschäft abschließen, um ein anderes Rechtsgeschäft zu verdecken, finden gemäß § 117 Abs. 2 BGB die Vorschriften für das verdeckte Geschäft Anwendung. Ein Scheingeschäft ist eine Vereinbarung, die nur zum Schein getroffen wird, um die eigentliche Absicht der Parteien vor Dritten zu verbergen. Im Mietrecht betrifft dies häufig Vereinbarungen über die Höhe und die Fälligkeit der Miete, da diese zu den wesentlichen Bestandteilen eines jeden Mietverhältnisses gehören.

Wirtschaftliche Kompensation der Miete

Wie eine solche Konstruktion in der Praxis bewertet wird, veranschaulicht die spezielle Vereinbarung zwischen der Museumsbetreiberin und der ursprünglichen Vermieterin. Die Parteien hatten nach Vertragsschluss schriftlich fixiert, dass die Mieterin ab dem 01.09.2012 drei Monatsmieten zu je 6.500,00 Euro, also 17.400,00 Euro je Quartal, zahlt. Im Gegenzug teilten die Gesellschafter der Vermieterin mit, die Arbeit der Stiftung durch eine Jahresspende von 72.000,00 Euro zu fördern, zahlbar in Vierteljahresraten zu 18.000,00 Euro. Das Oberlandesgericht wertete dieses Vorgehen, mit dem sich die Beteiligten steuerliche Vorteile zunutze machen wollten, als verdeckte Vereinbarung über die Miethöhe. Durch die als Spende deklarierte Gegenleistung wurde die Miete faktisch reduziert beziehungsweise wirtschaftlich vollständig kompensiert. Da die Mietzahlungspflicht durch diese Spendenabrede ersetzt wurde, bestand zu keinem Zeitpunkt ein kündigungsrelevanter Zahlungsrückstand. Auch eine von der Vermieterin geforderte Betriebskostenerhöhung um 2,50 Euro pro Quadratmeter ab Juli 2022 ließ das Gericht entfallen, da die Spendenabrede die Zahlungspflicht insgesamt verdrängte.
„Es handelt sich vielmehr um eine verdeckte Vereinbarung über die Miethöhe im Sinne des § 117 Abs. 2 BGB, weil durch die als Spende deklarierte Zahlung die zunächst vereinnahmte Miete zurückgezahlt und damit die nach § 535 Abs. 2 BGB tatsächlich vereinbarte Miete um die Höhe der Spendenverpflichtung reduziert werden sollte.“ – OLG Frankfurt am Main

Kündigung wegen Schriftformmangel trotz Kenntnis des Käufers?

Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr geschlossen, gilt er nach § 550 S. 1 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern die gesetzliche Schriftform nicht eingehalten wird. In einem solchen Fall ist eine ordentliche Kündigung gemäß § 542 Abs. 1 in Verbindung mit § 580a Abs. 2 BGB zulässig. Die Wahrung der Schriftform erfordert dabei zwingend die lückenlose Dokumentation aller wesentlichen Vertragsbedingungen. Diese Regelung dient dem Schutz potenzieller Käufer: Sie sollen sich allein durch das Lesen des Mietvertrags über alle langfristigen Verpflichtungen informieren können, ohne auf mündliche Nebenabreden angewiesen zu sein.

Kein Schriftformmangel bei der Zusatzvereinbarung

Die neue Eigentümerin versuchte, sich diese Regelung zunutze zu machen, und stützte ihre Kündigung hilfsweise auf eine ordentliche Kündigung wegen eines angeblichen Schriftformmangels der Zusatzvereinbarung. Das Gericht verneinte jedoch einen Verstoß gegen § 550 BGB. Die Abreden waren schriftlich fixiert worden, und die Vermieterin hatte durch den Kaufvertrag ohnehin detaillierte Kenntnis von deren Inhalt erlangt. Der ursprüngliche Mietvertrag sah eine Laufzeit bis zum 30.06.2022 mit einer zweimaligen Verlängerungsoption um jeweils fünf Jahre vor. Da die Museumsbetreiberin ihre vertragliche Verlängerungsoption bis zum 30.06.2027 wirksam ausgeübt hatte, handelte es sich um ein wirksam befristetes Mietverhältnis. Bei einem solchen Vertrag mit fester Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Zeit gesetzlich ausgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung war somit rechtlich ausgeschlossen.
„Da § 550 BGB dem Schutz des gutgläubigen Erwerbers dient, verstößt eine unter Berufung auf § 550 S. 1 BGB ausgesprochene vorfristige Kündigung dann gegen Treu und Glauben, wenn der Grundstückserwerber außerhalb des formwidrigen Mietvertrages vollständige Kenntnis von seinem Inhalt […] erhält.“ – so das Gericht
Prüfen Sie die Fristen für Ihre vertraglichen Verlängerungsoptionen. Üben Sie diese unbedingt schriftlich und rechtzeitig aus, um sich den Schutz vor einer ordentlichen Kündigung langfristig zu sichern.

Warum das OLG Frankfurt die Räumungsklage abwies

Ein rechtlicher Anspruch auf die Räumung und Herausgabe einer Mietsache besteht grundsätzlich nur dann, wenn das Mietverhältnis zuvor durch eine wirksame Kündigung beendet wurde. Entfällt die Grundlage für die Kündigung, erlöschen automatisch auch alle damit verbundenen Folgeansprüche, wie etwa die Zahlung einer Nutzungsentschädigung oder die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden. Die Nutzungsentschädigung ist dabei ein Ersatz für die entgangene Miete, den der Mieter zahlen muss, wenn er die Immobilie nach einer wirksamen Kündigung weiterhin nutzt.

Vollständige Klageabweisung in der Berufungsinstanz

Die weitreichenden Konsequenzen dieser rechtlichen Abhängigkeit zeigten sich im finalen Ausgang des Verfahrens. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Museumsbetreiberin in der Vorinstanz (Az. 2-13 O 116/22) am 12.10.2022 zunächst noch zur Räumung der rund 330 Quadratmeter großen Räumlichkeiten und zur Zahlung von 63.650,00 Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte dieses Urteil jedoch als Berufungsinstanz – also als nächsthöhere Instanz, die das erste Urteil rechtlich überprüft – vollständig ab und wies die Klage vollumfänglich ab. Da weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung rechtlichen Bestand hatten, scheiterte der Räumungsanspruch. Den Einwand der Mieterin, die Kündigung sei bereits wegen einer fehlenden Vollmacht und Vertretungsmängeln unwirksam, ließ das Gericht letztlich offen, da die Kündigung ohnehin aus anderen Gründen scheiterte. Auch die Forderung auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.438,66 Euro wurde mangels eines berechtigten Hauptanspruchs abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Vermieterin zur Last.

Folgen des Urteils für Mieter mit Sondervereinbarungen

Die Entscheidung des OLG Frankfurt (Az. 2 U 115/22) verdeutlicht, dass Erwerber einer Immobilie an komplexe Verrechnungsmodelle gebunden sind, sofern diese den Kern der Mietzahlungspflicht betreffen. Da es sich um ein obergerichtliches Urteil handelt, hat es hohe Signalwirkung für ähnliche Konstellationen beim Vermieterwechsel, bleibt jedoch eine Einzelfallentscheidung zur Auslegung spezifischer Klauseln. Mieter müssen daher sicherstellen, dass ihre individuellen Absprachen untrennbar mit der Miethöhe verknüpft und lückenlos dokumentiert sind, um den Vertrauensschutz gegenüber neuen Eigentümern rechtssicher einfordern zu können.

Checkliste zur Absicherung von Miet-Sondervereinbarungen

  • Prüfen Sie Ihre Mietunterlagen auf Nebenabreden, die nicht im Hauptvertrag stehen, und lassen Sie diese vom Vermieter schriftlich als Vertragsbestandteil bestätigen.
  • Sollte Ihr Vermieter wechseln, widersprechen Sie einer Kündigung sofort, wenn diese auf der Nichtbeachtung solcher Absprachen beruht.
  • Dokumentieren Sie bei Unklarheiten über den Zahlungsweg sofort Ihre Zahlungsbereitschaft gegenüber dem neuen Eigentümer, um ein Verschulden auszuschließen.

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Ein Vermieterwechsel oder komplexe Verrechnungsabreden führen oft zu unberechtigten Kündigungen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob ein Verschulden vorliegt und ob Sondervereinbarungen auch gegenüber dem neuen Eigentümer wirksam bleiben. Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Mietvertrag rechtssicher zu verteidigen und Räumungsklagen erfolgreich abzuwehren.

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Experten Kommentar

Neue Eigentümer nutzen angebliche Zahlungsrückstände oft ganz gezielt als Brechstange. Gerade bei Gewerbeimmobilien kaufen Investoren ein Objekt und ärgern sich im Nachhinein über alte, unrentable Sondervereinbarungen des Vorbesitzers. Die fristlose Kündigung wegen solcher historisch gewachsenen Konstruktionen ist dann ein einkalkulierter Versuch, den unliebsamen Mieter schnell loszuwerden und teurer neu zu vermieten. Mein Rat bei solchen aggressiven Anwaltsschreiben nach einem Eigentümerwechsel: Bleiben Sie erst einmal ruhig. Die erste Kündigungsandrohung ist oft reine Taktik der Gegenseite, um zu testen, wer einknickt. Wer seine alten Absprachen sauber dokumentiert hat, kann diesen juristischen Angriffen meist ganz entspannt entgegensehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt meine Verrechnungsabrede auch weiter, wenn der neue Vermieter nichts davon wusste?

JA, eine mietrechtliche Verrechnungsabrede bleibt auch gegenüber einem neuen Vermieter wirksam, selbst wenn dieser beim Kauf keine Kenntnis von der Vereinbarung hatte. Gemäß dem gesetzlichen Grundsatz Kauf bricht nicht Miete tritt der Erwerber nach § 566 BGB kraft Gesetzes automatisch in sämtliche Rechte und Pflichten des bestehenden Mietverhältnisses ein. Durch den gesetzlichen Vertragseintritt rückt der neue Eigentümer an die Stelle des bisherigen Vermieters und ist somit an alle mietrechtlich relevanten Vereinbarungen gebunden. Abreden, die die effektive Miethöhe durch Verrechnungen regulieren, werden rechtlich als verdeckte Vereinbarungen über die Miethöhe im Sinne des § 117 Abs. 2 BGB eingestuft. Da diese Regelungen den Kern des Mietverhältnisses betreffen, hängt ihr Übergang nicht von der persönlichen Zustimmung oder dem konkreten Wissen des Käufers ab. Mieter handeln daher nicht schuldhaft, wenn sie auf den Fortbestand einer dokumentierten Praxis vertrauen und ihre Zahlungen weiterhin wie gewohnt mit dem Vermieter verrechnen. Eine Grenze besteht beim Schriftformmangel nach § 550 BGB, falls die Abrede nicht dokumentiert wurde und der Käufer keine Kenntnis hatte, was eine vorzeitige ordentliche Kündigung ermöglichen könnte.

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Verliere ich meinen Mietvertrag, wenn ich die Miete wegen unklarer Kontodaten zurückhalte?

NEIN, ein Mietvertrag ist rechtlich nicht durch eine Kündigung gefährdet, wenn die Miete aufgrund unklarer Kontodaten nach einem Eigentümerwechsel vorübergehend zurückgehalten wird. Da ein wirksamer Zahlungsverzug zwingend ein Verschulden des Mieters voraussetzt, führt eine bloße Unklarheit über den rechtmäßigen Empfänger nicht zum Verlust der Wohnung. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB gerät ein Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er selbst nicht zu vertreten hat. Bei einem Verkauf der Immobilie liegt die Verantwortung für die Mitteilung einer korrekten und legitimierten Bankverbindung beim neuen Vermieter, weshalb der Mieter die Zahlung bis zum Nachweis der Berechtigung stoppen darf. Zur rechtssicheren Dokumentation ist es ratsam, dass der Mieter den neuen Eigentümer schriftlich zur Vorlage eines Grundbuchauszugs auffordert und dabei seine ausdrückliche Zahlungsbereitschaft für die Zukunft erklärt. Solange die Identität des Gläubigers objektiv zweifelhaft bleibt, handelt der Mieter ohne Fahrlässigkeit und wahrt damit seine vertraglichen Rechte gegenüber dem Erwerber. Die Schutzwirkung entfällt jedoch sofort, sobald der neue Eigentümer seine Legitimation durch eine Veräußerungsanzeige des Altvermieters oder einen aktuellen Grundbuchauszug zweifelsfrei nachgewiesen hat. In diesem Moment ist der Mieter verpflichtet, die aufgelaufenen Rückstände unverzüglich auszugleichen, um einen nunmehr schuldhaften Verzug und eine drohende Kündigung zu vermeiden.

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Welche Dokumente muss ich dem neuen Vermieter vorlegen, um meine Sonderkonditionen nachzuweisen?

Zum Nachweis Ihrer Sonderkonditionen sollten Sie die schriftliche Fixierung der Nebenabrede, lückenlose Zahlungsbelege der letzten zwei Jahre sowie die gesamte Korrespondenz vorlegen, die den wirtschaftlichen Zusammenhang zur Miete belegt. Diese Dokumente dienen dazu, den unlösbaren Zusammenhang zwischen der Sonderleistung und der Mietzahlung gegenüber dem neuen Eigentümer zweifelsfrei nachzuweisen. Die rechtliche Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass Sonderkonditionen wie Spendenmodelle oft als verdeckte Vereinbarungen über die Miethöhe gemäß § 117 Abs. 2 BGB eingestuft werden. Damit diese Abreden nach einem Eigentümerwechsel gemäß § 566 Abs. 1 BGB auf den Erwerber übergehen, muss bewiesen werden, dass sie einen untrennbaren Bestandteil des Mietverhältnisses bilden. Kontoauszüge und Spendenquittungen belegen hierbei die tatsächliche Durchführung der Praxis und schützen Sie vor dem Vorwurf eines schuldhaften Zahlungsverzugs nach § 286 Abs. 4 BGB. Ohne diese schriftlichen Beweismittel riskieren Sie, dass der neue Vermieter die Vereinbarung als rein persönliche Absprache mit dem Vorbesitzer wertet, die ihn rechtlich nicht bindet. Eine chronologische Aufbereitung dieser Unterlagen entkräftet zudem proaktiv das Argument eines Schriftformmangels nach § 550 BGB, sofern der Erwerber bereits beim Kauf Kenntnis von den Details hatte. Rein mündliche Absprachen mit dem Vorvermieter sind gegenüber einem neuen Eigentümer kaum durchsetzbar, da dieser sich auf die im Mietvertrag dokumentierten Bedingungen verlassen darf. Fehlt eine schriftliche Fixierung, greift der Vertrauensschutz des Mieters nur in extremen Ausnahmefällen bei nachweisbarer Kenntnis des Käufers.

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Was tun, wenn der neue Vermieter trotz bestehender Sondervereinbarung fristlos kündigt?

Widersprechen Sie der Kündigung unverzüglich schriftlich und verweisen Sie auf das fehlende Verschulden am Zahlungsrückstand. Eine fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn Sie aufgrund einer bestehenden Sondervereinbarung mit dem Vorvermieter berechtigterweise auf die Korrektheit Ihrer Zahlungsweise vertrauen durften. Nach § 286 Abs. 4 BGB gerät ein Mieter nicht in Verzug, solange die Nichtzahlung auf Umständen beruht, die er rechtlich nicht zu vertreten hat. Wenn Sie eine Verrechnungsabrede mit dem Vorbesitzer getroffen haben, genießen Sie Vertrauensschutz, sofern diese Abrede untrennbar mit der Miethöhe verknüpft ist. Gemäß § 566 BGB tritt der neue Eigentümer in alle mietrechtlichen Rechte und Pflichten ein, weshalb er solche Vereinbarungen nicht einfach ignorieren darf. Ein schuldhaftes Verhalten liegt nicht vor, wenn der Vermieterwechsel die rechtliche Lage unklar macht und Sie an der bisherigen Praxis festgehalten haben. Ohne diesen schuldhaften Verzug fehlt der Kündigung die notwendige Grundlage, was eine Räumungsklage vor Gericht regelmäßig scheitern lässt. Dieser Schutz entfällt jedoch, wenn die Sondervereinbarung keinen direkten Bezug zum Mietverhältnis aufweist oder lediglich eine rein wirtschaftliche Freistellung im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer darstellt. In solchen Fällen greift der gesetzliche Vertragsübergang nicht zwingend auf den Mieter über.

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Schützt mich die Ausübung meiner Verlängerungsoption vor einer ordentlichen Kündigung des Käufers?

JA. Die wirksame Ausübung einer Verlängerungsoption schützt Sie vor einer ordentlichen Kündigung, da das Mietverhältnis dadurch in eine feste Laufzeit umgewandelt wird. Ein befristeter Mietvertrag kann während dieser Laufzeit grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden, sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Vertrag bestehen. Durch die Optionsausübung entsteht ein befristetes Mietverhältnis, an das der neue Eigentümer gemäß dem Grundsatz Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB gebunden bleibt. Käufer versuchen oft, solche Befristungen durch den Vorwurf eines Schriftformmangels gemäß § 550 BGB anzugreifen, um das Mietverhältnis in ein unbefristetes und damit ordentlich kündbares Verhältnis umzuwandeln. Die Rechtsprechung stellt jedoch klar, dass die Berufung auf einen solchen Formfehler gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der Käufer beim Erwerb bereits vollständige Kenntnis von den getroffenen Abreden hatte. Daher stellt die rechtzeitige Ausübung der Option den effektivsten Schutzwall dar, um Ihre langfristige Planungssicherheit gegenüber einem neuen Vermieter rechtlich abzusichern. Dieser Schutz greift jedoch nur dann vollständig, wenn Sie die Option nachweisbar schriftlich ausüben und keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen begehen, die den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen würden.

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Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 2 U 115/22 – Urteil vom 07.11.2023

 
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